Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren texturierter Polyester-Filamentgarne (PTY) mit Ursprung in Taiwan
Amtsblatt Nr. C 170 vom 14/06/2001 S. 0002 - 0004
Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren texturierter Polyester-Filamentgarne (PTY) mit Ursprung in Taiwan (2001/C 170/02) Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten(1) der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren texturierter Polyester-Filamentgarne (PTY) mit Ursprung in Taiwan (nachstehend "betroffenes Land" genannt) erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung dieser Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 des Rates(3), (nachstehend "Grundverordnung" genannt). 1. Überprüfungsantrag Der Antrag wurde am 12. März 2001 vom International Rayon and Synthetic Fibres Committee (CIRFS) (nachstehend "Antragsteller" genannt) im Namen von Herstellern gestellt, auf die ein größerer Teil, in diesem Fall mehr als 50 %, der gesamten Produktion texturierter Polyester-Filamentgarne (PTY) in der Gemeinschaft entfällt. 2. Ware Bei der von der Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um texturierte Polyester-Filamentgarne (PTY) mit Ursprung in Taiwan (nachstehend "betroffene Ware" genannt), die derzeit dem KN-Code 5402 33 00 zugewiesen werden. Der KN-Code wird nur informationshalber angegeben. 3. Geltende Maßnahmen Bei den derzeit für die betroffene Ware geltenden Maßnahmen handelt es sich um mit der Verordnung (EG) Nr. 3905/1988 des Rates(4) eingeführte endgültige Antidumpingzölle, geändert durch die Verordnungen (EG) Nr. 1074/1996(5) und (EG) Nr. 2010/2000(6) des Rates. 4. Gründe für die Überprüfung Der Antrag wurde damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Der Antragsteller behauptet, dass PTY weiterhin in bedeutenden Mengen zu gedumpten Preisen aus Taiwan in die Gemeinschaft ausgeführt wurde. Die Behauptung, das Dumping habe angehalten, stützt sich auf einen Vergleich des rechnerisch ermittelten Normalwertes mit den Preisen der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft. Aus diesem Vergleich ergibt sich eine erhebliche Dumpingspanne. Was die Schädigungsaspekte betrifft, haben sich die bedeutenden Mengen der Einfuhren angeblich trotz der geltenden Maßnahmen weiterhin unter anderem negativ auf den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt und dadurch die Gesamtleistung und die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sehr nachteilig beeinflusst. Der Antragsteller behauptet ferner, dass Dumping und Schädigung wahrscheinlich anhalten werden. Der Antragsteller legt Beweise dafür vor, dass bei einem Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen die derzeitige Einfuhrmenge der betroffenen Ware wahrscheinlich steigen wird, da die Produktionskapazität in dem betroffenen Land zunahm und der Inlandsmarkt entsprechende Mengen nicht aufnehmen kann, und die Ausfuhren auf traditionelle Märkte (z. B. China und andere südostasiatische Länder) in die Gemeinschaft umgeleitet werden dürften, da auch in diesen Ländern die Produktionskapazität stieg. Nach Aussagen des Antragstellers dürfte jeder weitere Anstieg der bereits bedeutenden Einfuhren zu gedumpten Preisen aus dem betroffenen Land bei Außerkrafttreten der Maßnahmen erneut zu einer weiteren Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führen. 5. Verfahren Die Kommission kam nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen zu rechtfertigen, und leitet gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung eine Überprüfung ein. 5.1 Verfahren zur Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung Im Rahmen der Untersuchung wird geprüft, mit welcher Wahrscheinlichkeit das Außerkrafttreten der Maßnahmen zu einem Anhalten oder Wiederauftreten von Dumping und Schädigung führen wird. a) Stichprobenverfahren Angesichts der scheinbar großen Anzahl von Ausführern kann die Kommission beschließen, gemäß Artikel 17 der Grundverordnung mit Stichproben zu arbeiten. i) Stichprobenverfahren für Ausführer/Hersteller Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Ausführer/Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) gesetzten Frist mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln: - Umsatz (in Landeswährung), der vom 1. April 2000 bis zum 31. März 2001 mit dem Verkauf der betroffenen Ware zur Ausfuhr in die Gemeinschaft erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (Tonnen), - genaue Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens in Verbindung mit der Herstellung der betroffenen Ware, - Namen und genaue Tätigkeit aller geschäftlich verbundenen Unternehmen(7), die an Herstellung und/oder Verkauf (zur Ausfuhr und/oder im Inland) der betroffenen Ware beteiligt sind, - sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe nützlich sein könnten, - Erklärung, ob die Unternehmen bereit sind, in die Stichprobe einbezogen zu werden und dann einen Fragebogen zu beantworten und einem Kontrollbesuch im Betrieb zuzustimmen. Ferner wird die Kommission mit den Behörden des Ausfuhrlandes und allen ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern Kontakt aufnehmen, um die Auskünfte einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern als notwendig erachtet. ii) Endgültige Auswahl der Stichprobe Alle sachdienlichen Angaben zur Auswahl der Stichprobe sind von den betroffenen Parteien innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) gesetzten Frist zu übermitteln. Die Kommission beabsichtigt, die endgültige Auswahl der Stichprobe zu treffen, nachdem sie diejenigen betroffenen Parteien konsultiert hat, die sich bereit erklären, in die Stichprobe einbezogen zu werden. Die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und im Rahmen des Kontrollbesuches mitarbeiten. Bei unzureichender Mitarbeit trifft die Kommission ihre Feststellungen gemäß Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 der Grundverordnung. b) Fragebogen Die Kommission wird dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und allen Herstellerverbänden in der Gemeinschaft, den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern/Herstellern in Taiwan, allen Verbänden von Ausführern/Herstellern, den Einführern und allen Einführerverbänden, die im Antrag genannt sind oder an der Untersuchung mitarbeiteten, die zu der Einführung der von der Überprüfung betroffenen Maßnahmen führte, sowie den Behörden des betroffenen Ausfuhrlandes Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen. Alle Parteien sollten umgehend per Fax bei der Kommission nachfragen, ob sie im Antrag genannt sind; ist dies nicht der Fall, sollten sie innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer i) gesetzten Fristen einen Fragebogen anfordern, da die unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer ii) bzw. Nummer 6 Buchstabe b) gesetzten Fristen für alle betroffenen Parteien gelten. c) Einholung von Informationen und Anhörungen Alle betroffenen Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen zu übermitteln, auf die im Fragebogen nicht eingegangen wird. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer ii) gesetzten Frist bei der Kommission eingehen. Die Kommission kann die betroffenen Parteien anhören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Anhörungen sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer iii) gesetzten Frist zu beantragen. 5.2 Verfahren zur Prüfung des Interesses der Gemeinschaft Sollte sich herausstellen, dass ein Anhalten und/oder Wiederauftreten von Dumping und Schädigung wahrscheinlich ist, ist gemäß Artikel 21 der Grundverordnung zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung oder Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderläuft. Zu diesem Zweck können sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, repräsentative Verwender und repräsentative Verbraucherorganisationen, die nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der betroffenen Ware besteht, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer ii) gesetzten Frist melden und der Kommission entsprechende Informationen übermitteln. Die Parteien, die die Bedingungen des vorstehenden Satzes erfuellen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer iii) gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag stellen. Solche gemäß Artikel 21 übermittelten Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch sachdienliche Beweise belegt sind. 6. Fristen a) Allgemeine Fristen i) Anforderung eines Fragebogens Alle betroffenen Parteien, die nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, die zu der Einführung der von der Überprüfung betroffenen Maßnahmen führte, sollten umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften einen Fragebogen anfordern. ii) Kontaktaufnahme und Übermittlung der Antworten und sonstigen Informationen Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle betroffenen Parteien innerhalb von 40 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. In eine Stichprobe einbezogene Unternehmen müssen ihre Antworten auf den Fragebogen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) gesetzten Frist übermitteln. iii) Anhörungen Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die betroffenen Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen. b) Besondere Frist für die Stichprobenauswahl Alle für die Auswahl der Stichprobe relevanten Angaben müssen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bei der Kommission eingehen, da die Kommission beabsichtigt, die betroffenen Parteien, die sich bereit erklären, in die Stichprobe einbezogen zu werden, innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zur endgültigen Auswahl der Stichprobe zu konsultieren. Die Antworten der in die Stichproben einbezogenen Parteien auf den Fragebogen müssen innerhalb von 37 Tagen, nachdem diese Parteien von ihrer Einbeziehung in Kenntnis gesetzt wurden, bei der Kommission eingehen. 7. Schriftliche Stellungnahmen, Antworten auf die Fragebogen und Schriftwechsel Alle Stellungnahmen und Anträge der betroffenen Parteien sind schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe des Namens, der Postanschrift, der E-Mail-Adresse, der Telefon-, der Fax- und/oder der Telexnummer der betroffenen Partei einzureichen. Anschrift der Kommission: Europäische Kommission , Generaldirektion Handel, Direktionen B und C, TERV - 0/13, Rue de la Loi/Wetstraat 200 , B - 1049 Brüssel , Fax (32-2) 295 65 05 , Telex COMEU B 21877. 8. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit Verweigert eine betroffene Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermittelt sie sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. Wird festgestellt, dass eine betroffene Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. (1) ABl. C 361 vom 15.12.2000, S. 2. (2) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. (3) ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2. (4) ABl. L 347 vom 16.12.1988, S. 10. (5) ABl. L 141 vom 14.6.1996, S. 45. (6) ABl. L 241 vom 26.9.2000, S. 1. (7) Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften für den Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs "geschäftlich verbundene Unternehmen".