Mitteilung der Kommission – Integrierter Tarif der Europäischen Gemeinschaften (TARIC) — Vorbemerkungen
Amtsblatt Nr. C 119 vom 23/04/2001 S. 0001 - 0029
I
(Mitteilungen)
KOMMISSION
Integrierter Tarif der Europäischen Gemeinschaften
(TARIC)
(2001/C 119/01)
auf der Grundlage des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2388/2000(ABl. L 264 vom 18.10.2000, S. 1)
ÜBERSICHT
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VORWORT
Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 veröffentlicht die Kommission den TARIC 2001.
Der TARIC enthält die im Titel I des Ersten Teils aufgeführten Gemeinschaftsrechtsakte, soweit sie bereits imAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sind; in denjenigen Fällen, in denen bei Redaktionsschluss (15. Februar 2001) noch keine Veröffentlichung vorlag, sind die vorliegenden Entwürfe soweit wie möglich berücksichtigt worden.
Der TARIC wird einmal im Jahr veröffentlicht, daher kann er keine Änderungen nach Redaktionsschluss berücksichtigen. Die in dieser Veröffentlichung enthaltenen Angaben können sich im Verlauf des Jahres ändern.
Der TARIC beruht auf der Kombinierten Nomenklatur (KN), in der etwa 10 000 Positionen (verschlüsselt durch 8 Ziffern) die Grundnomenklatur bilden sowohl für den Gemeinsamen Zolltarif als auch für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und den Handel zwischen ihren Mitgliedstaaten.
Der TARIC enthält die sich aus den nachfolgend aufgeführten Maßnahmen (verschlüsselt mit 2 ergänzenden Ziffern oder einem Zusatzcode) ergebenden weiteren Aufgliederungen-ungefähr 18 000 Positionen:
1. Zollaussetzungen
2. Zollkontingente
3. Zollpräferenzen (einschließlich Zollkontingente und-plafonds)
4. Allgemeines Präferenzsystem gegenüber Entwicklungsländern
5. Antidumping-und Ausgleichszölle
6. Ausgleichsabgaben
7. Agrarteilbeträge
8. Durchschnittswerte
9. Pauschale Einfuhrwerte
10. Referenzpreise und Mindestpreise
11. Einfuhrverbote
12. Einfuhrbeschränkungen
13. Einfuhrüberwachung
14. Ausfuhrverbote
15. Ausfuhrbeschränkungen
16. Ausfuhrüberwachung
17. Ausfuhrerstattungen.
Der TARIC wird von der Kommission und den Mitgliedstaaten als Grundlage für die Anwendung der Gemeinschaftsmaßnahmen in Bezug auf Einfuhren und Ausfuhren sowie-soweit erforderlich-im Handel zwischen den Mitgliedstaaten benutzt. Der TARIC ist außerdem die Grundlage für die Gebrauchszolltarife und Tarifdateien der Mitgliedstaaten.
Die einzige Lösung, eine einheitliche Darstellung und Anwendung der obengenannten Maßnahmen zu gewährleisten, besteht in der Tat darin, diese Aufgabe bei der Kommission zu zentralisieren. Die Zentralisierung und Vereinheitlichung der Codierung von Gemeinschaftsrechtsakten ermöglicht es außerdem, für diese Maßnahmen gemeinschaftsweite Statistiken zu sammeln; damit werden besondere Meldesysteme, die sich auf bestimmte Waren oder Maßnahmen beziehen, weitgehend entbehrlich. Der TARIC ist zu diesem Zweck geschaffen worden.
Wegen der starken Fluktuation des Gemeinschaftsrechts ist der TARIC in einer Datenbank gespeichert und wird ständig aktualisiert. Die Mitgliedstaaten werden elektronisch über Änderungen des Inhalts der Datenbank (und damit über Änderungen des Gemeinschaftsrechts) unterrichtet, damit sie in ihren Gebrauchszolltarifen und Tarifdateien entsprechende Anpassungen vornehmen können. Ebenso wie die nationalen Gebrauchszolltarife ist auch der TARIC kein Rechtsakt, die Verwendung seiner Codes ist jedoch für die Zollanmeldung und die statistische Anmeldung vorgeschrieben (vgl. Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 254/2000).
Der TARIC wird jährlich vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Seit dem 4. September 2000 ist die Datenbank DDS (Tariff Data Dissemination System) mit dem Europa-Server der Kommission verbunden. Diese neue Datenbank erlaubt die interaktive Konsultation des Integrierten Zolltarifs der Gemeinschaften (TARIC), der Zollkontingente und Zollplafonds (QUOTA) und des Europäischen Verzeichnisses der chemischen Substanzen (ECICS). Die Benutzung ist kostenfrei. Ihre Adresse lautet: http://europa.eu.int/comm/taxation_customs/dds/de/home.htm
VORBEMERKUNGEN
ERSTER TEIL
ALLGEMEINES
TITEL I
Struktur und Inhalt des TARIC
Der Integrierte Tarif der Europäischen Gemeinschaften (Tarif Intégré des Communautés Européennes)-im folgenden"TARIC" genannt-hat zum Ziel, die rechtlichen Voraussetzungen anzugeben, die in bezug auf eine bestimmte Ware anzuwenden sind, wenn diese in das Zollgebiet der Gemeinschaften eingeführt wird oder-in bestimmten Fällen-aus diesem ausgeführt wird.
Der TARIC berücksichtigt:
- die im Harmonisierten System enthaltenen Bestimmungen,
- die in der Kombinierten Nomenklatur enthaltenen Bestimmungen und
- die im folgenden aufgeführten spezifischen Gemeinschaftsbestimmungen.
1. Zollaussetzungen
2. Zollkontingente
3. Zollpräferenzen (einschließlich Zollkontingente und-plafonds) für:
- Ägypten
- AKP-Staaten (Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean) und ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)
- Algerien
- Andorra
- Arabische Republik Syrien
- Besetzte palästinensische Gebiete
- Bulgarien
- Ceuta
- Estland
- Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) (Island, Liechtenstein, Norwegen)
- Färöer
- Island
- Israel
- Jordanien
- Länder des westlichen Balkans (Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien und Jugoslawien)
- Lettland
- Libanon
- Liechtenstein
- Litauen
- Malta
- Marokko
- Melilla
- Norwegen
- Polen
- Rumänien
- San Marino
- Schweiz
- Slowakei
- Slowenien
- Südafrika
- Tschechische Republik
- Türkei
- Tunesien
- Ungarn
- Zypern
4. Allgemeines Präferenzsystem gegenüber Entwicklungsländern (APS)
5. Antidumping-und Ausgleichszölle
6. Ausgleichsabgaben
7. Agrarteilbeträge (für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse)
8. Durchschnittswerte (periodische Durchschnittswerte je Einheit für bestimmte verderbliche Waren)(1)
9. Pauschale Einfuhrwerte (für Obst und Gemüse)(2)
10. Referenzpreise und Mindestpreise(3)
11. Einfuhrverbote
12. Einfuhrbeschränkungen:
12.1. Mengenmäßige Beschränkungen
12.2. Andere Beschränkungen, einschließlich CITES
13. Einfuhrüberwachung
14. Ausfuhrverbote
15. Ausfuhrbeschränkungen:
15.1. Mengenmäßige Beschränkungen
15.2. Andere Beschränkungen, einschließlich CITES und Dual-use-Güter
16. Ausfuhrüberwachung
17. Ausfuhrerstattungen(4)
TITEL II
Die Verschlüsselung der Waren
Die Darstellung des Gemeinschaftsrechts knüpft jeweils an die Waren an, auf die es anwendbar ist; diese Waren müssen folglich in einer strukturierten und aufgegliederten Nomenklatur individuell angesprochen werden.
Die Waren werden anhand der Nomenklatur des TARIC verschlüsselt. Der TARIC-Code besteht aus zehn Ziffern. Für die Anwendung spezifischer Gemeinschaftsregelungen, die in der neunten und zehnten Ziffer nicht oder nicht vollständig verschlüsselt werden konnten, wird ein Zusatzcode mit vier alphanumerischen Zeichen verwendet; gegenwärtig dient dieser Zusatzcode dazu, folgendes zu verschlüsseln:
- komplexe Antidumping-und Ausgleichszölle,
- Agrarteilbeträge,
- pharmazeutische Stoffe des Teils III Abschnitt II der Kombinierten Nomenklatur,
- CITES (Washingtoner Artenschutzübereinkommen),
- Referenzpreise für Fisch,
- bestimmte andere Maßnahmen bei der Einfuhr und/oder Ausfuhr, für die eine Unterteilung des KN/TARIC-Codes notwendig ist.
Die zehnstelligen TARIC-Codes und gegebenfalls die Zusatzcodes sind auf alle Einfuhren aus Drittländern und-während der Übergangszeit-auf Einfuhren aus neuen Mitgliedstaaten jeweils für diejenigen Waren anzuwenden, die von den betreffenden Unterpositionen erfasst werden. Soweit erforderlich, werden die achtstelligen Codes der Kombinierten Nomenklatur und gegebenfalls die Zusatzcodes auch bei der Ausfuhr und im Handel zwischen den Mitgliedstaaten angewendet.
Struktur der TARIC-Codes und der TARIC-Zusatzcodes
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TITEL III
Allgemeine Vorschriften
A. Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Nomenklatur
Für die Einreihung von Waren in die Nomenklatur gelten folgende Grundsätze:
1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und-soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist-die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.
2. a) Jede Anführung einer Ware in einer Position gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird.
b) Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehende Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht.
3. Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:
a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als genau gleich betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.
b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.
c) Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen.
4. Waren, die nach den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften nicht eingereiht werden können, werden in die Position der Waren eingereiht, denen sie am ähnlichsten sind.
5. Zusätzlich zu den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften gilt für die nachstehend aufgeführten Waren folgendes:
a) Behältnisse für Fotoapparate, Musikinstrumente, Waffen, Zeichengeräte, Schmuck und ähnliche Behältnisse, die zur Aufnahme einer bestimmten Ware oder Warenzusammenstellung besonders gestaltet oder hergerichtet und zum dauernden Gebrauch geeignet sind, werden wie die Waren eingereiht, für die sie bestimmt sind, wenn sie mit diesen Waren gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden. Diese Allgemeine Vorschrift wird nicht angewendet auf Behältnisse, die dem Ganzen seinen wesentlichen Charakter verleihen.
b) Vorbehaltlich der vorstehenden Allgemeinen Vorschrift 5 a) werden Verpackungen(5) wie die darin enthaltenen Waren eingereiht, wenn sie zur Verpackung dieser Waren üblich sind. Diese Allgemeine Vorschrift gilt nicht verbindlich für Verpackungen, die eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet sind.
6. Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und-sinngemäß-die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.
B. Allgemeine Vorschriften über die Zollsätze
1. Die Zollsätze für eingeführte Waren mit Ursprung in Ländern, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll-und Handelsabkommens sind, oder in Ländern, mit denen die Europäische Gemeinschaft die Meistbegünstigungsklausel auf dem Gebiet der Zölle enthaltenden Abkommen geschlossen hat, sind die in Spalte 3, des in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2388/2000(6) enthaltenen Zolltarifs aufgeführten vertragsmäßigen Zollsätze.
Vorbehaltlich abweichender Regelungen sind diese vertragsmäßigen Zollsätze auch anzuwenden auf andere als die vorgenannten Waren bei deren Einfuhr aus allen Drittländern.
Die autonomen Zollsätze, die in einer Fußnote des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2388/2000 genannt werden, sind anzuwenden, wenn sie niedriger als die vertragsmäßigen Zollsätze sind.
Der TARIC gibt in Spalte 7 die folgenden anwendbaren Zollsätze an:
- den vertragsmäßigen Zollsatz
oder
- den autonomen Zollsatz
oder
- eine Kombination der beiden Zollsätze
oder
- eine Aussetzung des autonomen oder vertragsmäßigen Zollsatzes.
Siehe Titel III Buchstabe B des zweiten Teils.
2. Ziffer 1 wird nicht angewendet, wenn besondere autonome Zollsätze für Waren mit Ursprung in bestimmten Ländern vorgesehen sind oder wenn Präferenzzölle aufgrund von Abkommen angewendet werden.
3. Die Bestimmungen der Ziffern 1 und 2 hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, andere Zollsätze als die des Gemeinsamen Zolltarifs anzuwenden, sofern dies durch Gemeinschaftsrecht gerechtfertigt ist.
4. Zollsätze der Spalten 7 bis 11, bei denen lediglich Ziffern angegeben sind, sind Wertzollsätze.
5. Die in den Spalten 7 bis 11 angegebenen Zeichen"EA" oder"EAR" bedeuten, dass für die betreffenden Waren ein Agrarteilbetrag erhoben wird, der im Rahmen von Handelsregelungen für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse festgesetzt wird. Der Betrag wird in Anhang 1 des TARIC aufgeführt.
6. Die in den Spalten 7 bis 11 der Kapitel 17 bis 19 angegebenen Zeichen"AD S/Z" oder"AD S/ZR" und"AD F/M" oder"AD F/MR" bedeuten, dass ein Zusatzzoll für bestimmte Arten Zucker oder Mehl besteht. Dieser Zusatzzoll wird im Rahmen von Handelsregelungen für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse festgesetzt. Der Betrag wird in Anhang 1 des TARIC aufgeführt. Der Hoechstzollsatz (MAX), zu dem die Zeichen gehören, besteht aus einem Wertzollsatz und dem Zusatzzoll.
7. Das in den Spalten 7 bis 11 des Kapitels 22 angegebene Zeichen"EUR/% vol/hl" bedeutet, dass ein spezifischer Zoll auf Grundlage eines bestimmten Euro-Betrages für jedes Volumenprozent Alkohol je Hektoliter zu erheben ist. Das bedeutet, dass ein alkoholisches Getränk mit einem Alkoholgehalt von 40 % vol wie folgt besteuert wird:
- "1 EUR/% vol/hl"=1 Euro × 40 ergibt einen Zollsatz von 40 Euro je Hektoliter, oder
- "1 EUR/% vol/hl+5 EUR/hl"=1 Euro × 40+5 Euro ergibt einen Zollsatz von 45 Euro je Hektoliter.
Das Symbol"MIN" (z.B."1,6 EUR/% vol/hl MIN 9 EUR/hl") bedeutet, dass der Zollsatz, der auf Grundlage der obengenannten Regel errechnet wird, mit dem Mindestzollsatz verglichen werden muß (z. B."9 EUR/hl") und der höhere Zollsatz angewendet werden muss.
C. Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze
1. Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Vorschriften über den Zollwert außer zur Ermittlung des als Bemessungsgrundlage dienenden Wertes bei Wertzollsätzen auch zur Ermittlung des Wertes verwendet, der als Merkmal zur Abgrenzung bestimmter Positionen oder Unterpositionen dient.
2. Bei gewichtszollbaren Waren und in den Fällen, in denen das Gewicht als Merkmal zur Abgrenzung bestimmter Positionen oder Unterpositionen dient, gilt als:
a) "Rohgewicht" das Gewicht der Ware mit ihren sämtlichen Behältnissen oder Verpackungen;
b) "Eigengewicht" oder"Gewicht" (ohne nähere Bestimmung) das Gewicht der Ware ohne alle Behältnisse oder Verpackungen.
3. Die Umrechnung des Euro in die nationalen Währungen anderer als den in der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates(7), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2596/2000 des Rates(8), genannten Mitgliedstaaten (nachstehend:"nichtteilnehmende Mitgliedstaaten") erfolgt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates(9), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlamentes und des Rates(10). Davon unberührt bleiben Spezialregelungen, insbesondere auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik.
TITEL IV
Besondere Bestimmungen
A. Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr-oder Förderplattformen
1. Die Erhebung der Zölle wird ausgesetzt für die Waren, die zum Bau, zur Instandsetzung, zur Instandhaltung oder zum Umbau der in der nachstehenden Übersicht genannten Wasserfahrzeuge verwendet werden sollen, sowie für die Waren, die zur Ausrüstung dieser Wasserfahrzeuge bestimmt sind.
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2. Die Erhebung der Zölle wird ausgesetzt für:
a) Waren, die dazu bestimmt sind, beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung, beim Umbau oder als Ausrüstung
1. in ortsfesten Bohr-oder Förderplattformen der Unterposition ex 8430 49 00, die in oder außerhalb der Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten aufgestellt sind,
2. in schwimmenden oder tauchenden Bohr-oder Förderplattformen der Unterposition 8905 20 00
eingebaut zu werden; dies gilt auch für Waren, die als Ausrüstungsgegenstände für diese Plattformen bestimmt sind.
Als zum Einbau in Bohr-oder Förderplattformen bestimmt gelten auch Waren wie Treib-und Schmierstoffe und Gase, die notwendig sind zum Betreiben der Maschinen und Apparate, die nicht dauerhaft diesen Plattformen zugeordnet und deshalb nicht deren Bestandteil sind, wenn sie an Bord der genannten Plattformen zum Bau, zur Instandsetzung, zur Instandhaltung, zum Umbau oder zur Ausrüstung verwendet werden;
b) Rohre, Kabel und ihre Verbindungsstücke, die dazu bestimmt sind, diese Bohr-oder Förderplattformen mit dem Festland zu verbinden.
3. Die Gewährung dieser Aussetzungen erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen für die zollamtliche Überwachung der Verwendung dieser Waren.
B. Zivile Luftfahrzeuge und für zivile Luftfahrzeuge bestimmte Waren
1. Zollfrei sind:
- zivile Luftfahrzeuge;
- bestimmte Waren, die zum Bau, zur Instandsetzung, zur Instandhaltung, zum Umbau, zur Änderung oder zur Umrüstung ziviler Luftfahrzeuge verwendet werden und in diesen verbleiben sollen;
- Bodengeräte zur Flugausbildung und Teile davon, für die zivile Nutzung bestimmt.
Die Unterpositionen(11) für diese Waren sind mit einem Hinweiszeichen auf folgende Fußnote versehen:
"Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (siehe Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission-ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 71 in der geltenden Fassung). Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführenden Vorschriften."
2. Zivile Luftfahrzeuge im Sinne von Ziffer 1 sind andere Luftfahrzeuge als solche, die von militärischen oder ähnlichen Behörden in den Mitgliedstaaten genutzt werden und die eine militärische oder vergleichbare Kennzeichnung tragen.
3. Der Begriff"für zivile Luftfahrzeuge" umfasst in allen Unterpositionen im Sinne von Ziffer 1 zweiter Gedankenstrich auch Bodengeräte zur Flugausbildung, für zivile Nutzung bestimmt.
C. Pharmazeutische Erzeugnisse
1. Die pharmazeutischen Erzeugnisse der nachstehenden Kategorien werden von den Zöllen befreit:
i) pharmazeutische Substanzen, die sowohl durch die CAS RN (Chemical Abstracts Service Registry Numbers) identifiziert als auch durch die INN (Internationale Freinamen), aufgelistet im Anhang 2A, erfasst werden;
ii) Salze, Ester und Hydrate von INN, deren Bezeichnungen sich aus der Kombination eines INN des Anhangs 2A mit Präfixen oder Suffixen des Anhangs 2B ergeben, sofern diese Erzeugnisse in dieselbe sechsstellige HS-Position wie die entsprechenden INN einzureihen sind;
iii) Salze, Ester und Hydrate von INN, die in Anhang 2C aufgeführt sind und nicht in dieselbe sechsstellige HS-Position wie die entsprechenden INN einzureihen sind;
iv) pharmazeutische Zwischenprodukte des Anhangs 2D, die durch eine chemische Bezeichnung und eine CAS RN identifiziert sind, die bei der Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendet werden.
2. Sonderfälle:
i) Die INN umfassen nur solche Substanzen, die in der Liste der von der WHO vorgeschlagenen und empfohlenen INN erfasst sind. Wenn die Anzahl der von der INN umfassten Substanzen geringer ist als die von der CAS RN identifizierten, dann gilt die Zollfreiheit nur für die von der INN erfassten Substanzen.
ii) Wird ein Erzeugnis der Anhänge 2A oder 2D durch eine CAS RN bezeichnet, die einem spezifischen Isomer entspricht, so gilt nur für dieses Isomer Zollfreiheit.
iii) Die Doppelderivate (Salze, Ester und Hydrate) von INN, deren Bezeichnung sich aus der Kombination einer INN des Anhangs 2A mit Präfixen oder Suffixen des Anhangs 2B ergeben, sind zollfrei, sofern sie in dieselbe sechsstellige HS-Position wie die entsprechenden INN einzureihen sind.
Beispiel: Alaninmethylester, Hydrochlorid
iv) Ist ein INN des Anhangs 2A ein Salz (oder ein Ester), so gilt die Zollfreiheit nur für dieses genannte Salz (oder Ester). Für alle anderen Salze (oder Ester) der zugehörigen Säure, die demjeweiligen INN entspricht, gilt keine Zollfreiheit.
Beispiel: Oxpreonatkalium (INN): zollfrei
Beispiel: Oxpreonatnatrium: nicht zollfrei
D. Verzollung zum Pauschalsatz
1. Ein pauschaler Zollsatz von 3,5 % des Wertes wird auf Waren angewandt, die
- in Sendungen von Privatperson an Privatperson enthalten sind
oder
- im persönlichen Gepäck der Reisenden eingeführt werden,
sofern solchen Einfuhren keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen.
Dieser pauschale Zollsatz von 3,5 % ist anwendbar, wenn der Wert der eingangsabgabenpflichtigen Waren je Sendung oder je Reisender 350 Euro nicht übersteigt.
Auf Waren des Kapitels 24, die in einer Sendung oder im persönlichen Gepäck von Reisenden in Mengen enthalten sind, die über die in Artikel 31 bzw. Artikel 46 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83(12), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 355/94(13), festgesetzten Hoechstmengen hinausgehen, wird dieser pauschale Zollsatz nicht angewandt.
2. Als Einfuhren, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen, gelten:
a) im Fall von Waren in Sendungen von Privatperson an Privatperson Einfuhren, die
- gelegentlich erfolgen,
- sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge-oder Verbrauch im Haushalt des Empfängers bestimmt sind und weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlass geben, dass die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt,
- der Empfänger vom Absender ohne irgendeine Bezahlung zugesandt erhält;
b) im Fall von Waren im persönlichen Gepäck der Reisenden Einfuhren, die
- gelegentlich erfolgen
und
- sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge-oder Verbrauch des Reisenden oder von Angehörigen seines Haushalts oder als Geschenk bestimmt sind; dabei dürfen diese Waren weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlass geben, dass die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt.
3. Der pauschale Zollsatz wird auf Waren, die unter den Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 eingeführt werden, nicht angewandt, wenn der Zollbeteiligte vor Beginn der Zollabfertigung die Verzollung der Waren nach den für sie geltenden Einfuhrabgaben beantragt hat. In diesem Fall werden für alle Waren, die Gegenstand der Einfuhr sind, unbeschadet der in den Artikeln 29 bis 31 und 45 bis 49 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 vorgesehenen Befreiungen die für sie geltenden Einfuhrabgaben erhoben.
Im Sinne von Unterabsatz 1 gelten als Einfuhrabgaben sowohl Zölle und Abgaben gleicher Wirkung als auch sonstige Einfuhrabgaben im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder der Sonderregelungen, die auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse Anwendung finden.
4. Die Mitgliedstaaten können den Betrag in Landeswährung, der sich bei der Umrechnung des Betrages von 350 Euro ergibt, auf-bzw. abrunden.
5. Die nichtteilnehmenden Mitgliedstaaten können den Gegenwert des Betrages von 350 Euro in Landeswährung unverändert beibehalten, wenn bei der jährlichen Anpassung nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 die Umrechnung dieses Betrages vor der Auf-oder Abrundung nach Ziffer 4 dazu führt, dass sich der in Landeswährung ausgedrückte Gegenwert um weniger als 5 % ändert oder dass er sich vermindert.
E. Behältnisse oder Verpackungen
Die nachstehenden Bestimmungen sind anwendbar für die von den Allgemeinen Vorschriften 5 a) und 5 b) erfassten Behältnisse oder Verpackungen, die zur gleichen Zeit wie die Waren, mit denen sie gestellt werden oder die in ihnen verpackt sind, in den freien Verkehr überführt werden:
1. Soweit die Behältnisse oder Verpackungen entsprechend den Allgemeinen Vorschriften 5 wie die Waren eingereiht werden, mit denen sie gestellt werden oder die in ihnen verpackt sind,
a) werden sie durch den Zoll wie die Waren erfasst,
- wenn die Waren wertzollbar sind
oder
- wenn die Behältnisse oder Verpackungen zum Zollgewicht der Waren gehören;
b) sind sie zollfrei,
- wenn die Waren zollfrei sind
oder
- wenn die Waren weder wertzollbar noch gewichtszollbar sind
oder
- wenn das Gewicht dieser Behältnisse oder Verpackungen nicht zum Zollgewicht der Waren gehört.
2. Wenn die unter Ziffer 1 Buchstaben a) und b) fallenden Behältnisse oder Verpackungen mehrere Waren verschiedener Gattung enthalten oder mit diesen gestellt werden, wird zur Bestimmung des Zollgewichts oder des Zollwerts das Gewicht oder der Wert der Behältnisse oder Verpackungen anteilig auf das Gewicht oder den Wert der Waren aufgeteilt.
ZWEITER TEIL
BESCHREIBUNG DES TARIC
TITEL I
Allgemeines
Die Nomenklatur des TARIC ist in 21 mit römischen Ziffern bezeichnete Abschnitte gegliedert, die ihrerseits in insgesamt 96 Kapitel aufgeteilt sind. Manche Abschnitte und Kapitel beginnen mit Anmerkungen und Zusätzlichen Anmerkungen.
Die Fußnoten und die Zusatzcodes für Antidumping-und Ausgleichszölle, pharmazeutische Erzeugnisse sowie bestimmte andere Maßnahmen bei der Einfuhr und/oder Ausfuhr befinden sich am Ende jedes Kapitels.
Zur Erläuterung der anwendbaren Maßnahmen während des Zeitraums vom 15. Februar bis 31. Dezember 2001 (entsprechend den am Tag der Drucklegung verfügbaren Daten) wird ihr Anwendungszeitraum in Klammern und nach dem Zollsatz oder Maßnahmeindikator wie folgt angegeben:
- mit Start-und Enddatum des Anwendungszeitraums, wenn dieser Zeitraum in den Zeitraum der Veröffentlichung fällt (15. Februar bis 31. Dezember). Beispiel: (01/06-30/06) für den Anwendungszeitraum vom 1. Juni bis 30. Juni;
- nur mit dem Startdatum des Anwendungszeitraums, wenn dieser Zeitraum während des Veröffentlichungszeitraums beginnt und am gleichen Tag wie der Veröffentlichungszeitraum oder später endet. Beispiel: (01/07-) für den Anwendungszeitraum beginnend am 01. Juli und endend am 31. Dezember oder später;
- nur mit dem Enddatum des Anwendungszeitraums, wenn dieser Zeitraum am gleichen Tag wie der Veröffentlichungszeitraum beginnt oder vorher und innerhalb des Veröffentlichungszeitraums endet. Beispiel: (-31/07) für den Anwendungszeitraum beginnend am 15. Februar oder vorher und endend am 31. Juli;
- ohne Angabe, wenn der Anwendungszeitraum genau mit dem Veröffentlichungszeitraum übereinstimmt oder darüber hinausgeht.
Das Jahr wird nicht angegeben, da es sich immer um das Jahr 2001 handelt.
Anmerkung:
Waren, für die Einfuhrpreise gelten
Für bestimmte in den Kapiteln 7, 8, 20 und 22 genannte Waren gilt das System der Einfuhrpreise. Auf diese Waren mit Hilfe der Fußnote"PN 001" hingewiesen, die zu der Beschreibung der betreffenden Waren hinzugesetzt wurde. Alle für diese Waren geltenden tariflichen Maßnahmen sind im Anhang 5 zum TARIC wiedergegeben.
TITEL II
Die geraden Seiten (linke Seiten)
Sie enthalten sechs Spalten.
A. Spalten 1 und 2: Die Verschlüsselung
In der Spalte 1 werden die acht Ziffern des Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) aufgeführt.
In der Spalte 2 werden die zwei Ziffern angegeben, die zur Verschlüsselung der Unterteilungen der TARIC-Nomenklatur dienen. Die letzten beiden Ziffern geben den internen Datenbankschlüssel an.
B. Spalte 3: Warenbezeichnung
Die Warenbezeichnungen der KN, die-soweit erforderlich-um Warenbezeichnungen des TARIC ergänzt werden, erlauben es, die Waren individuell anzusprechen im Hinblick auf die Gemeinschaftsrechtsakte, die anzuwenden sind bei der Einfuhr dieser Waren und-soweit erforderlich-auch bei der Ausfuhr sowie im innergemeinschaftlichen Handel. Diesen Unterpositionen des TARIC, die das Ergebnis der Integration der Gemeinschaftsmaßnahmen sind, sind die Codes der Spalte 2 zugeordnet.
Am Ende der Warenbeschreibungen können folgende Abkürzungen in Klammern erscheinen:
- im Landwirtschaftssektor bezieht sich"REX" mit den Nummern 1 bis 15 auf Erzeugnisse, die Ausfuhrerstattungen unterliegen können. Jede Nummer weist auf einen Sektor hin, wie in dem geänderten Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3446/87 dargelegt;
- in den Kapiteln 7 und 8 wird die Anwendung der pauschalen Einfuhrwerte oder Durchschnittswerte je Einheit durch"VF" oder"VU" angezeigt;
- im Textilbereich werden die Textilkategorien angegeben durch"TEXT", gefolgt von der Kategorienummer, die bis zu vier Stellen haben kann.
Bestimmten Warenbeschreibungen in den Kapiteln 7, 8, 20 und 22 wurde der Hinweis"PN 001" hinzugefügt. Dieser Zusatz weist darauf hin, dass die betreffenden Waren dem Einfuhrpreissystem unterliegen (vgl. Titel I).
C. Spalte 4: Zusätzliche Maßeinheit
Die in Form von Abkürzungen angegebenen zusätzlichen Maßeinheiten dienen dazu, in Bezug auf die betreffende Ware ein weiteres statistisches Merkmal als das Gewicht in Kilogramm zu erheben (siehe Titel VI Liste 1).
D. Spalten 5a und 5b: Handelspolitische Maßnahmen
Die Bemerkungen zeigen in Form von Abkürzungen oder Fußnotenhinweisen Ursprungs-/Bestimmungsländer und bestimmte Maßnahmen bei der Einfuhr (Spalte 5a) und bei der Ausfuhr (Spalte 5b) an (siehe Titel VI Liste 2).
Die Einzelheiten zu den Maßnahmen Überwachung bei der Einfuhr bzw. Ausfuhr gemäß dem Washingtoner Übereinkommen (CITES) sind in Anhang 3 enthalten. Hinweise hierauf sind jedoch nur bei solchen Codes angegeben, bei denen hauptsächlich Exemplare bzw. Waren des Anhangs 3 vorkommen.
Die Überwachungsmaßnahmen, Hoechstmengen und Einfuhrbeschränkungen für Textilwaren (Kapitel 50 bis 63) sind in der Spalte 5a aufgeführt.
Die Abkürzung"DURX" bezeichnet Ausfuhrbeschränkungen für Dual-Use-Güter, die in der Liste der Dual-Use-Güter der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates(ABl. L 159 vom 30.6.2000, S. 1) aufgeführt und im Anhang 4 des TARIC abgedruckt sind. Bei der Auslegung dieser Warenbeschreibungen sind die am Beginn der Liste aufgeführten Anmerkungen zu beachten, insbesondere die Bestandteilsregelung (Punkt 2. der Allgemeinen Anmerkungen).
Es wird darauf hingewiesen, dass ebenso solche Waren, die nicht ausdrücklich in dieser Liste aufgeführt sind, von doppelter Verwendung sein können und daher den Ausfuhrbeschränkungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates(ABl. L 159 vom 30.6.2000, S. 1) unterliegen. Darüber hinaus ist die Zuordnung von Dual-Use-Gütern zu KN-Codes lediglich eine Interpretation der Liste der Dual-Use-Güter und ändert in keiner Hinsicht den Inhalt der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates.
Hinsichtlich der Waren, die einem Antidumping-oder Ausgleichszoll unterliegen, siehe Titel IV, C. und Titel VI, Liste 2.
TITEL III
Die ungeraden Seiten (rechte Seiten)
Sie enthalten in sechs Spalten mit den Nummern 6 bis 11 die TARIC-Codes und die autonomen oder vertragsmäßigen Zoll-sätze, die in Abhängigkeit vom jeweiligen Ursprungsland anzuwenden sind. Diese Zollsätze werden angegeben in der Spalte 7"Zollsatz Drittländer (S=Aussetzung, K=Zollkontingent)" und in den Spalten 8 bis 11"Besondere Zollsätze (S=Aussetzung, K=Zollkontingent, P=Plafond)".
Den Einzelheiten über Zollkontingente und Plafonds folgen normalerweise sechsstellige Nummern (laufende Nummern), die die Verbindung herstellen mit den in den entsprechenden Verordnungen aufgeführten Mengen.
Die in den Spalten 8 bis 11 angegebene Zollbegünstigung ist abhängig von der Vorlage eines Ursprungszeugnisses oder einer Warenverkehrsbescheinigung sowie gegebenenfalls weiteren-in den Fußnoten angegebenen-Voraussetzungen. Werden diese Voraussetzungen nicht erfuellt, so ist der in der Spalte 7 angegebene Zollsatz anzuwenden.
Die in diesen Spalten verwendeten Zeichen haben folgende Bedeutung:
- Ein Anstrich ("-") bedeutet, dass der in der Spalte 7 aufgeführte Zollsatz anzuwenden ist.
- Eine Null ("0") bedeutet, dass die von dieser Position erfassten Waren zollfrei eingeführt werden können.
Falls sich in den Spalten 7 bis 11-insbesondere in Bezug auf das Ursprungs-oder Herkunftsland-Unterschiede ergeben, so wird dies unter Aufführung des Kennzeichens für das betreffende Land angegeben (siehe Titel VI Liste 5). Die Ausschlüsse von Ländern werden angezeigt durch das Zeichen"excl", gefolgt von dem betreffenden Länderkennzeichen.
A. Spalte 6: TARIC-Code
Aus praktischen Gründen wird auch auf dieser Seite zunächst der TARIC-Code angegeben.
B. Spalte 7: Zollsatz Drittländer (S=Aussetzung, K=Zollkontingent)
In dieser Spalte sind die allgemein gegenüber Drittländern anwendbaren Regelzollsätze (siehe Erster Teil Titel III Buchstabe B Ziffern 1 und 2) angegeben, und zwar ohne Hinweis darauf, ob sie vertragsmäßigen oder autonomen Ursprungs sind. Außerdem werden hier gegebenenfalls die für die betreffende Ware geltenden Zollaussetzungen (S) und Zollkontingente (K) aufgeführt.
Die angegebenen Zollsätze gelten allgemein gegenüber Drittländern, d. h. unabhängig vom Ursprungsland der betreffenden Ware. In denjenigen Fällen, in denen eine Zollaussetzung, ein Zollkontingent oder eine Zollermäßigung nicht allgemein anwendbar ist, wird diese Regelung-soweit das betreffende Ursprungs-und/oder Herkunftsland in der Kopfleiste angegeben ist-in den Spalten 8 bis 11 aufgeführt, im übrigen in einer Fußnote zu Spalte 7. Die Antidumping-oder Ausgleichszölle, die neben diesen Zollsätzen erhoben werden können, sind in Spalte 5a aufgeführt.
C. Spalte 8: Allgemeines Präferenzsystem (APS)
Diese Spalte gibt die für die Einfuhren aus Entwicklungsländern (siehe Titel VI Liste 5) anwendbaren Zollpräferenzen an, welche die Europäischen Gemeinschaften diesen Ländern im Rahmen des APS gewähren.
D. Spalte 9: EWR [Island (IS), Liechtenstein (LI) und Norwegen (NO)]; Schweiz (CH); PHC [Polen (PL), Ungarn (HU), Tschechische Republik (CZ) und Slowakei (SK)]; Bulgarien (BG); Rumänien (RO); Estland (EE); Lettland (LV); Litauen (LT); Slowenien (SI)
Hier sind die für Einfuhren aus diesen Ländern anwendbaren Zollpräferenzen angegeben, die auf Abkommen der Europäischen Gemeinschaften mit jedem dieser Länder beruhen.
Island, Liechtenstein und Norwegen werden unter der Abkürzung"EEA"zusammengefasst, wenn für diese Länder die Bestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden sind.
Die Tschechische Republik, die Slowakei, Ungarn und Polen werden unter der Abkürzung PHC zusammengefasst, wenn ein gemeinsamer Zollsatz anzuwenden ist. Wenn zusätzlich zu einem Kontingent ein besonderer Zollsatz für eines oder alle diese Länder angegeben wird, ist dieser Zollsatz anzuwenden, nachdem das Kontingent ausgeschöpft ist.
E. Spalte 10: Andorra (AD); San Marino (SM); Türkei (TR)
In dieser Spalte sind die für Einfuhren aus Andorra, San Marino und der Türkei anwendbaren Zollsätze aufgeführt.
Vorübergehend können Drittlandswaren, die zur Einfuhr nach San Marino bestimmt sind, im Namen und auf Rechnung von San Marino durch eines der folgenden Zollämter der Gemeinschaft in den freien Verkehr überführt werden: Genova, Roma II, Livorno, Ravenna, Rimini, Forlì (Cesena), Orio al Serio, Milano II, Bologna und Triest.
F. Spalte 11: AKP-Staaten (LOMA) und Überseeische Länder und Gebiete (LOMB) (LOMA+LOMB=LOMAB); Besetzte palästinensische Gebiete (PS); Ceuta (XC); Färöer (FO); Israel (IL); Länder des westlichen Balkans (ABH) [Albanien (AL), Bosnien-Herzegowina (BA), Kroatien (HR), Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien (MK) und Jugoslawien (YU)] Maghreb (MGB) [Algerien (DZ), Marokko (MA) und Tunesien (TN)]; Malta (MT): Maschrak (MCH) [Ägypten (EG), Jordanien (JO), Libanon (LB) und Arabische Republik Syrien (SY)]; Melilla (XL); Südafrika (ZA); Zypern (CY)
Diese Spalte gibt die für die Einfuhren aus diesen Ländern anwendbaren Zollpräferenzen an, die entweder auf Abkommen der Europäischen Gemeinschaften mit diesen Ländern oder auf autonomen Regelungen der Gemeinschaften gegenüber diesen Ländern beruhen.
TITEL IV
Die Zusatzcodes
A. Allgemeines
Bestimmte Maßnahmen werden mit einem Zusatzcode mit vier alphanumerischen Zeichen verschlüsselt, wobei das erste Zeichen üblicherweise dazu dient, die Art der Maßnahme anzugeben, und die übrigen dazu, die weiteren Aufgliederungen zu verschlüsseln.
Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um:
- Agrarteilbeträge (EA),
- komplexe Antidumping-und Ausgleichszölle, die sich auf Unternehmen beziehen,
- Zölle für pharmazeutische Stoffe des Teils III Abschnitt II der KN,
- Referenzpreise für Fisch
- bestimmte andere Maßnahmen bei der Einfuhr und/oder Ausfuhr, für die eine Unterteilung des KN/TARIC-Codes notwendig ist.
Die Zusatzcodes sind anzumelden zusammen mit
- dem achtstelligen KN-Code bei der Ausfuhr
und
- dem zehnstelligen TARIC-Code bei Einfuhren aus Drittländern und-gegebenenfalls während der Übergangszeit von neuen Mitgliedstaaten-in denjenigen Fällen, bei denen noch Zölle oder andere Maßnahmen bei der Einfuhr bestehen.
Die Zusatzcodes für Antidumping-und Ausgleichszölle, pharmazeutische Erzeugnisse sowie bestimmte andere Maßnahmen bei der Einfuhr und/oder Ausfuhr werden am Ende des betreffenden Kapitels aufgeführt.
B. Agrarteilbeträge, Zusatzzölle Zucker und Mehl
Die Zusatzcodes für EA oder EAR, AD S/Z oder AD S/ZR und AD F/M oder AD F/MR beginnen immer mit der Ziffer 7 und sind im Anhang 1 des TARIC aufgeführt. Die Anmeldung dieser Codes ist für die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse vorgeschrieben, auf die sie sich beziehen.
C. Antidumping-und Ausgleichszölle
Manche dieser Zölle sind zu komplex, um auf der Ebene der TARIC-Nomenklatur (neunte und zehnte Stelle) integriert zu werden; sie werden deshalb in eine Zusatz-Nomenklatur (alphanumerischer Zusatzcode mit vier Zeichen) aufgenommen.
Die Zusatzcodes werden für solche Fälle geschaffen, in denen der Zoll sich auf Einfuhren von Waren bezieht, die von bestimmten Unternehmen hergestellt und/oder ausgeführt werden, oder wenn diese Waren in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, nachdem sie in der Gemeinschaft von bestimmten Unternehmen aus Teilen mit Ursprung in Drittländern zusammengesetzt wurden.
Diejenigen Fälle, in denen ein solcher Zusatzcode anzuwenden ist, werden in der Spalte 5a des TARIC ("Handelspolitische Maßnahmen") mit der Bezeichnung"ADUMP" oder"ACOMP" zusammen mit der Abkürzung für das Ursprungsland (siehe Titel VI Liste 5) angezeigt.
Antidumping-oder Ausgleichszölle, die nicht gegenüber bestimmten Unternehmen, sondern gegenüber Ländern anzuwenden sind, werden durch die Abkürzung"DUMP" oder"COMP" gekennzeichnet.
Indikatoren zeigen an, ob der Zoll vorläufig (P), endgültig (D) oder ausgesetzt (X) ist.
Für Waren, für die eine Sammlung von statistischen Antidumpingdaten erforderlich ist, werden die folgenden Abkürzungen in Spalte 5a aufgeführt:
- Waren, für die ein Verfahren eingeleitet worden ist: NTDUM
- Waren, für die der Zoll ausgesetzt worden ist: SPDUM
- Waren, für die die Registrierung der Einfuhren weitergeht: RGDUM.
Die Zusatzcodes (die mit der Ziffer 8 oder dem Buchstaben A beginnen) sind am Ende jedes Kapitels zusammen mit dem TARIC-Code, dem Warenursprung, Einzelheiten zu den Unternehmen und dem Zollsatz aufgeführt.
Sofern weitere Angaben erforderlich sind (z. B. in Bezug auf die Bestimmung des Warenwertes), wird ein Fußnotenhinweis aufgenommen, der auf das Ende des Kapitels verweist.
TITEL V
Die Fußnoten
Der Text der Fußnoten, auf die in den verschiedenen Spalten durch Codes hingewiesen wird, ist am Ende jedes Kapitels angegeben.
Die Fußnoten dienen entweder dazu, Informationen zum besseren Verständnis der anwendbaren Vorschriften zu geben oder die rechtlichen Voraussetzungen anzugeben, die erfuellt werden müssen.
TITEL VI
Die Abkürzungen
LISTE 1
Maßeinheiten
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
LISTE 2
Die Bezeichnungen der Hinweise auf Maßnahmen
Das Präfix"A" im Zusammenhang mit den folgenden Abkürzungen bedeutet, dass die Maßnahme mit einem Zusatzcode verknüpft ist.
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
LISTE 3
Elemente der anzuwendenden Abgabensätze
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
LISTE 4
Währungseinheit
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
LISTE 5
Länder-und Ländergruppenliste in alphabetischer Reihenfolge
Die alpha-2-und die numerischen Ländercodes beruhen auf der Geonomenklatur des SAEG. Die Länderkennzeichen entsprechen der internationalen Norm (ISO 3166 2-Alpha-Code). In manchen Fällen war es jedoch notwendig, besondere Codes oder Kennzeichen zu schaffen, weil es keinen internationalen Code gibt (z. B. für die AKP-Staaten) oder weil Codes für TARIC-eigene Zwecke erforderlich waren.
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
(1) Die Beträge/Werte werden nicht angegeben.
(2) Die Beträge/Werte werden nicht angegeben.
(3) Die Beträge/Werte werden nicht angegeben.
(4) Die Beträge/Werte werden nicht angegeben.
(5) Als"Verpackungen" gelten innere und äußere Behältnisse, Aufmachungen, Umhüllungen und Unterlagen mit Ausnahme von Beförderungsmitteln-insbesondere Behältern-, Planen, Lademittel und des bei der Beförderung verwendeten Zubehörs. Der Ausdruck"Verpackungen" umfasst nicht die in der Allgemeinen Vorschrift 5 a) angesprochenen Behältnisse.
(6) ABl. L 264 vom 18.10.2000, S. 1.
(7) ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.
(8) ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 1.
(9) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
(10) ABl. L 17 vom 21.1.1997, S. 1.
(11) Die betreffenden Unterpositionen gehören zu folgenden Unterpositionen: 3917 21, 3917 22, 3917 23, 3917 29, 3917 31, 3917 33, 3917 39, 3917 40, 3926 90, 4008 29, 4009 50, 4011 30, 4012 10, 4012 20, 4016 10, 4016 93, 4016 99, 4017 00, 4504 90, 4823 90, 6812 90, 6813 10, 6813 90, 7007 21, 7304 31, 7304 39, 7304 41, 7304 49, 7304 51, 7304 59, 7304 90, 7306 30, 7306 40, 7306 50, 7306 60, 7312 10, 7312 90, 7322 90, 7324 10, 7324 90, 7326 20, 7413 00, 7608 10, 7608 20, 8108 90, 8302 10, 8302 20, 8302 42, 8302 49, 8302 60, 8307 10, 8307 90, 8407 10, 8408 90, 8409 10, 8411 11, 8411 12, 8411 21, 8411 22, 8411 81, 8411 82, 8411 91, 8411 99, 8412 10, 8412 21, 8412 29, 8412 31, 8412 39, 8412 80, 8412 90, 8413 19, 8413 20, 8413 30, 8413 50, 8413 60, 8413 70, 8413 81, 8413 91, 8414 10, 8414 20, 8414 30, 8414 51, 8414 59, 8414 80, 8414 90, 8415 81, 8415 82, 8415 83, 8415 90, 8418 10, 8418 30, 8418 40, 8418 61, 8418 69, 8419 50, 8419 81, 8419 90, 8421 19, 8421 21, 8421 23, 8421 29, 8421 31, 8421 39, 8424 10, 8425 11, 8425 19, 8425 31, 8425 39, 8425 42, 8425 49, 8426 99, 8428 10, 8428 20, 8428 33, 8428 39, 8428 90, 8471 10, 8471 41, 8471 49, 8471 50, 8471 60, 8471 70, 8479 89, 8479 90, 8483 10, 8483 30, 8483 40, 8483 50, 8483 60, 8483 90, 8484 10, 8484 90, 8501 20, 8501 31, 8501 32, 8501 33, 8501 34, 8501 40, 8501 51, 8501 52, 8501 53, 8501 61, 8501 62, 8501 63, 8502 11, 8502 12, 8502 13, 8502 20, 8502 39, 8502 40, 8504 10, 8504 31, 8504 32, 8504 33, 8504 40, 8504 50, 8507 10, 8507 20, 8507 30, 8507 40, 8507 80, 8507 90, 8511 10, 8511 20, 8511 30, 8511 40, 8511 50, 8511 80, 8516 80, 8518 10, 8518 21, 8518 22, 8518 29, 8518 30, 8518 40, 8518 50, 8520 90, 8521 10, 8522 90, 8525 10, 8525 20, 8526 10, 8526 91, 8526 92, 8527 90, 8529 10, 8529 90, 8531 10, 8531 20, 8531 80, 8539 10, 8543 89, 8543 90, 8544 30, 8801 10, 8801 90, 8802 11, 8802 12, 8802 20, 8802 30, 8802 40, 8803 10, 8803 20, 8803 30, 8803 90, 8805 20, 9001 90, 9002 90, 9014 10, 9014 20, 9014 90, 9020 00, 9025 11, 9025 19, 9025 80, 9025 90, 9026 10, 9026 20, 9026 80, 9026 90, 9029 10, 9029 20, 9029 90, 9030 10, 9030 20, 9030 31, 9030 39, 9030 40, 9030 83, 9030 89, 9030 90, 9031 80, 9031 90, 9032 10, 9032 20, 9032 81, 9032 89, 9032 90, 9104 00, 9109 19, 9109 90, 9401 10, 9403 20, 9403 70, 9405 10, 9405 60, 9405 92 und 9405 99.
(12) ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1.
(13) ABl. L 46 vom 18.2.1994, S. 5.