Mitteilung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. C 107 vom 07/04/2001 S. 0004 - 0005
Mitteilung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr (2001/C 107/04) (Text von Bedeutung für den EWR) Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 des Rates gibt die Kommission allen betroffenen Personen und Organisationen Gelegenheit, sich zu dem nachstehend veröffentlichten Entwurf einer Verordnung der Kommission über die Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen im Luftverkehr zu äußern. Stellungnahmen sind binnen einem Monat nach Veröffentlichung dieser Mitteilung an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Referat D2, Büro J70 2/86 Rue de la Loi/Wetstraat 200 B - 1049 Brüssel Telefax (32-2) 296 98 12 e-mail: kirstin.baker@cec.eu.int Vorentwurf der Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 in Bezug auf Tarifkonsultationen im Personen- und Frachtlinienverkehr sowie die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr(1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 2, nach Veröffentlichung des Verordnungsentwurfs(2), nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen auf dem Gebiet des Luftverkehrs, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1617/93(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1083/1999(4), stellte die Kommission unter anderem Konsultationen über Tarife für die Beförderung von Passagieren und Fracht im Linienflugverkehr sowie Abmachungen über die Zuweisung von Zeitnischen und die Planung der Flugzeiten auf Flughäfen gruppenweise vom Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag frei. Die genannte Verordnung gilt bis zum 30. Juni 2001. (2) Die Kommission hat eine Anhörung eingeleitet um zu klären, ob die Gruppenfreistellung für Konsultationen über Passagiertarife in ihrer jetzigen Form beibehalten werden soll. Entsprechend dem Ausgang der Anhörung wird sie Vorschläge für eine neue Gruppenfreistellung unterbreiten oder ein individuelles Verfahren einleiten. Die Anhörung wird 2001 abgeschlossen sein. Deshalb soll die Geltungsdauer der Gruppenfreistellung für Tarifkonsultationen im Passagierverkehr um ein Jahr verlängert werden. (3) Die im Einleitungsteil der Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 der Kommission dargelegten Gründe für die gruppenweise Freistellung von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Zuweisung von Zeitnischen und der Planung der Flugzeiten auf innergemeinschaftlichen Flughäfen sind nach wie vor in vollem Umfang gültig. Deshalb bietet es sich an, die Freistellung für Vereinbarungen dieser Art zu verlängern. Die Freistellung sollte für drei Jahre gelten, damit gegebenenfalls Anpassungen vorgenommen werden können, sobald die geplante Neufassung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft(5) angenommen ist - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der zweite Absatz in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Sie gilt bis 30. Juni 2002, soweit es um Tarifkonsultationen im Personenverkehr geht, und bis 30. Juni 2004, soweit es um Vereinbarungen über die Zuweisung von Zeitnischen und die Planung von Flugzeiten geht." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. (1) ABL. L 374 vom 31.12.1987, S. 9. (2) ... (3) ABl. L 155 vom 26.6.1993, S. 18. (4) ABl. L 131 vom 27.5.1999, S. 27. (5) ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 1.