52001XC0306(03)

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr zwischen Tours und Lyon (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. C 072 vom 06/03/2001 S. 0005 - 0005


Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr zwischen Tours und Lyon

(2001/C 72/05)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat Frankreich beschlossen, im Linienflugverkehr zwischen den Flughäfen Tours-Val-de-Loire und Lyon-Saint-Exupéry gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen.

2. Angaben zu den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

Mindestanzahl der Frequenzen

An 220 Tagen im Jahr sind montags bis freitags, außer an Feiertagen, mindestens zwei Hin- und Rückfluege täglich, und zwar morgens und abends, durchzuführen.

Die Flüge müssen zwischen den Flughäfen Tours-Val-de-Loire und Lyon-Saint-Exupéry ohne Zwischenlandung durchgeführt werden.

Fluggerät

Die Flüge sind mit einem Flugzeug mit Druckkabine und mindestens 19 Sitzplätzen durchzuführen. Die Höhe der Fluggastkabine muss mindestens 1,75 m betragen.

Flugpläne

Die Flugpläne sind so zu gestalten, dass Geschäftsreisende an Wochentagen die Hin- und Rückreise am selben Tag mit einem Mindestaufenthalt von sieben Stunden in Tours bzw. Lyon durchführen können.

Kommerzielle Aspekte

Die Flüge müssen über mindestens ein Computerreservierungssystem angeboten werden.

Regelmäßigkeit

Außer in Fällen höherer Gewalt darf die Zahl der Flüge, die aus vom Luftfahrtunternehmen unmittelbar zu verantwortenden Gründen ausfallen, jährlich 3 % der geplanten Flüge nicht übersteigen.

Die Flüge können vom Luftfahrtunternehmen nur nach mindestens sechsmonatiger Vorankündigung eingestellt werden.

Die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft werden darauf hingewiesen, dass die Nichteinhaltung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen bei der Bedienung der Strecke verwaltungsbehördlich oder gerichtlich geahndet werden kann.