52001XC0306(01)

Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates — Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im innerfranzösischen Linienflugverkehr (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. C 072 vom 06/03/2001 S. 0003 - 0003


Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im innerfranzösischen Linienflugverkehr

(2001/C 72/03)

(Text von Bedeutung für den EWR)

I. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat Frankreich beschlossen, im Linienflugverkehr auf folgenden Strecken gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen:

Toulon/Hyères-Bordeaux

Toulon/Hyères-Toulouse

Toulon/Hyères-Nantes

II. Angaben zu den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen:

Mindestfrequenzen, Sitzplatzangebot, Fluggerät und Flugzeiten

Toulon/Hyères-Bordeaux

Außerhalb der Wochenenden sind an 235 Tagen im Jahr, mit Ausnahme von Feiertagen, mindestens zwei Hin- und Rückfluege täglich, und zwar morgens und abends, durchzuführen; an Wochenenden sind an 90 Tagen im Jahr je ein Hin- und Rückflug am Samstagmorgen und je ein Hin- und Rückflug am Sonntagabend durchzuführen.

Die Flugpläne sind so zu gestalten, dass Geschäftsreisende an Wochentagen die Hin- und Rückreise am selben Tag mit einem Mindestaufenthalt von sieben Stunden in Bordeaux bzw. Toulon durchführen können.

Die Flüge müssen zwischen Toulon/Hyères und Bordeaux ohne Zwischenlandung durchgeführt werden.

Für die Flüge ist eine Maschine mit Druckkabine und mindestens 17 Sitzplätzen einzusetzen.

Toulon/Hyères-Toulouse

Außerhalb der Wochenenden sind an 235 Tagen im Jahr, mit Ausnahme von Feiertagen, mindestens zwei Hin- und Rückfluege täglich, und zwar morgens und abends, durchzuführen; an Wochenenden sind an 90 Tagen im Jahr je ein Hin- und Rückflug am Samstagmorgen und je ein Hin- und Rückflug am Sonntagabend durchzuführen.

Die Flugpläne sind so zu gestalten, dass Geschäftsreisende an Wochentagen die Hin- und Rückreise am selben Tag mit einem Mindestaufenthalt von sieben Stunden in Toulouse bzw. Toulon durchführen können.

Die Flüge müssen zwischen Toulon/Hyères und Toulouse ohne Zwischenlandung durchgeführt werden.

Für die Flüge ist eine Maschine mit Druckkabine und mindestens 17 Sitzplätzen einzusetzen.

Toulon/Hyères-Nantes

Außerhalb der Wochenenden sind an 235 Tagen im Jahr, mit Ausnahme von Feiertagen, mindestens zwei Hin- und Rückfluege täglich, und zwar morgens und abends, durchzuführen; an Wochenenden sind an 90 Tagen im Jahr je ein Hin- und Rückflug am Samstagmorgen und je ein Hin- und Rückflug am Sonntagabend durchzuführen.

Die Flugpläne sind so zu gestalten, dass Geschäftsreisende an Wochentagen die Hin- und Rückreise am selben Tag mit einem Mindestaufenthalt von sechseinhalb Stunden in Nantes bzw. Toulon durchführen können.

Die Flüge müssen zwischen Toulon/Hyères und Nantes ohne Zwischenlandung durchgeführt werden.

Für die Flüge ist eine Maschine mit Druckkabine und mindestens 17 Sitzplätzen einzusetzen.

Vermarktung

Die Flüge müssen über mindestens ein Computerreservierungssystem angeboten werden.

Kontinuität

Außer aufgrund höherer Gewalt darf die Anzahl der Flüge, die aus dem Luftfahrtunternehmen anzurechnenden Gründen gestrichen werden, in jeder IATA-Flugplanperiode 3 % der vorgesehenen Flüge nicht überschreiten.

Ferner darf die Bedienung der Strecke vom Luftfahrtunternehmen nur nach sechsmonatiger Vorankündigung unterbrochen werden.

Die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft werden darauf hingewiesen, dass die Nichteinhaltung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen bei der Bedienung der Strecke verwaltungsbehördlich oder gerichtlich geahndet werden kann.