Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 zweiter Unterabsatz EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt zum geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronikaltgeräte /* SEK /2001/2021 endg. - COD 2000/0158 */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 zweiter Unterabsatz EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt zum geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronikaltgeräte 1. Verfahren - Der Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronikaltgeräte (KOM(2000)347 endg.) wurde von der Kommission am 13. Juni 2000 angenommen und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 365E vom 19. Dezember 2000 veröffentlicht. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss gab seine Stellungnahme am 29. November 2000 ab. Der Ausschuss der Regionen gab seine Stellungnahme am 14. Februar 2001 ab. Das Europäische Parlament gab seine Stellungnahme in erster Lesung am 15. Mai 2001 ab. Die Kommission nahm den geänderten Vorschlag am 6. Juni 2001 an (KOM (2001)315 endg.) Der Rat nahm seinen gemeinsamen Standpunkt am 4.12.2001 an 2. Zweck der Richtlinie Der Vorschlag sieht Maßnahmen zur Vermeidung des Anfalls von Elektro- und Elektronikaltgeräten, zur Sammlung von elektrischen und elektronischen Geräten sowie zu Behandlung, Recycling und Verwertung dieser Geräte vor. Die Mitgliedstaaten sollen Systeme für die getrennte Sammlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten einrichten und deren ordnungsgemäße Behandlung, Verwertung und Beseitigung sicherstellen. Die Behandlung, Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronikaltgeräten soll von den Herstellern finanziert werden, um wirtschaftliche Anreize dafür zu schaffen, dass bei der Konzeption elektrischer und elektronischer Geräte den Erfordernissen einer umweltfreundlichen Entsorgung Rechnung getragen wird. Die Verbraucher sollen die Möglichkeit haben, ihre Geräte kostenlos zurückzugeben. Ferner werden quantifizierte Ziele für Wiederverwendung, Recycling und Verwertung festgelegt. 3. Bemerkungen der Kommission 3.1 Allgemeine Bemerkungen Die Kommission nahm 69 der vom Europäischen Parlament in seiner ersten Lesung vorgeschlagenen 82 Abänderungen ganz oder teilweise an. Diese Abänderungen wurden im geänderten Vorschlag vom 6. Juni 2001 [KOM(2001) 315 endg.] berücksichtigt. Nach der ersten Lesung im Europäischen Parlament nahm der Rat am 4.12.2001 einstimmig einen gemeinsamen Standpunkt an. 31 der vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen 82 Abänderungen wurden ganz, teilweise oder grundsätzlich in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen. Insgesamt gesehen entspricht der gemeinsame Standpunkt dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission, da der allgemeine Aufbau und auch die wichtigsten Bestimmungen des Vorschlags vom Rat genehmigt wurden. 3.2 Ausführliche Bemerkungen 3.2.1 Abänderungen des Parlaments, die von der Kommission akzeptiert und ganz oder teilweise in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen wurden Die Abänderungen 3, 4, 6, 11, 16, 21, 22, 24, 28, 35, 37, 38, 39, 44, 51, 58, 59, 61, 62, 63, 66, 70, 71, 85, 86, 100 wurden ganz oder teilweise in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen. Abänderung 3 wurde sinngemäß in Erwägungsgrund 9 aufgenommen. Abänderung 4 wurde teilweise (ohne Verweis auf Vorschriften "der Mitgliedstaaten") in Erwägungsgrund 10 aufgenommen. Abänderung 6 wurde teilweise (ohne Nennung der Kommission) in Erwägungsgrund 11 aufgenommen. Abänderung 11 wurde sinngemäß in Erwägungsgrund 14 aufgenommen. Abänderung 16 wurde teilweise (ohne den Teil, der sich auf die individuelle Wahrnehmung der Verantwortung bezieht) in Erwägungsgrund 17 aufgenommen. Abänderung 21 wurde teilweise (ohne den Teil, der sich auf den Export bezieht) in Erwägungsgrund 20 aufgenommen. Abänderung 22 wurde in Artikel 1 aufgenommen. Abänderung 24 wurde in Artikel 2 (Streichung von Artikel 2 Absatz 2) aufgenommen. Abänderung 28 wurde teilweise (ohne Erwähnung der Mitgliedstaaten) in Artikel 3 Buchstabe j) aufgenommen. Abänderung 35 wurde hinsichtlich des Zeitraums von 30 Monaten in Artikel 4 Absatz 1 aufgenommen. Abänderung 37 wurde teilweise, in bezug auf kollektive und/oder individuelle Systeme, in Artikel 5 Absatz 1 aufgenommen. Abänderung 38 wurde sinngemäß in Artikel 6 Absatz 2 aufgenommen. Abänderung 39 wurde teilweise (quantifizierte Verwertungsziele für die Kategorien 2, 5, 6, 7 und 9) in Artikel 6 Absatz 3 aufgenommen. Abänderung 44 wurde uneingeschränkt in Artikel 7 Absatz 2 aufgenommen. Abänderung 51 wurde teilweise (ohne den Teil, der sich auf Sanktionen gegen die Verbraucher bezieht) in Artikel 9 Absatz 2 aufgenommen. Abänderung 58 wurde in Artikel 11 aufgenommen. Abänderung 59 wurde uneingeschränkt in Artikel 13 übernommen. Abänderung 61 wurde uneingeschränkt in einen neuen Artikel aufgenommen. Die Abänderungen 62 und 63 wurden uneingeschränkt in Artikel 15 beziehungsweise Artikel 16 übernommen. Abänderung 66 wurde uneingeschränkt in Anhang IA übernommen. Die Abänderungen 70 und 86 wurden teilweise (mit Ausnahme der Überschrift von Absatz 1 und ohne Anführung von Blei, Cadmium, Chrom VI, PBDE) in Anhang II aufgenommen. Abänderung 71 wurde teilweise in Anhang II aufgenommen, ohne Nennung von GWP. Abänderung 85 wurde teilweise (ohne genauen Zeitplan für die Übermittlung von Informationen) in Artikel 11 aufgenommen. Abänderung 100 wurde hinsichtlich der ersten beiden Gedankenstrich in Absatz 1 in Anhang III aufgenommen. 3.2.2 Abänderungen des Parlaments, die von der Kommission ganz oder teilweise akzeptiert, jedoch nicht in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen wurden Die Abänderungen 2, 9,10, 15, 17,18, 19, 20, 23, 25, 26, 27, 29, 30, 32, 36, 41, 42, 43, 46, 47, 48, 49, 50, 52, 55, 56, 60, 64, 68, 75, 95 wurden von der Kommission ganz oder teilweise akzeptiert, jedoch nicht in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen. Der Rat akzeptierte die folgenden Abänderungen nicht: * Abänderung 2, die sich insbesondere auf die erweiterte Herstellerhaftung bezieht; * Abänderung 9 hinsichtlich des Verbots der Entsorgung unsortierter Elektro- und Elektronikaltgeräte; * Abänderung 10 hinsichtlich der Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Schaffung von Arbeitsplätzen im Bereich der Abfallbewirtschaftung; * Abänderung 15, durch die der Hinweis auf die "Herstellerhaftung" geändert wird; * Abänderung 17 in bezug auf die finanziellen Mechanismen zur Durchsetzung der Herstellerhaftung; * Abänderung 18 hinsichtlich der Verpflichtung, die Verbraucher über das Verbot der Entsorgung unsortierter Elektro- und Elektronikaltgeräte zu informieren; * Abänderung 19 hinsichtlich der vom Hersteller in bezug auf die Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten zu liefernden Informationen; * Abänderung 20 in bezug auf Inspektions- und Überwachungssysteme; * Abänderung 23 hinsichtlich des Umfangs der Richtlinie; * die Abänderungen 25, 29 und 30 in bezug auf die Begriffsbestimmung für "Hersteller"; * Abänderung 26 in bezug auf "Verbrauchsmaterialien" in der Begriffsbestimmung für Elektro- und Elektronikaltgeräte; * Abänderung 27 in bezug auf die Formulierung "als vollständiges Gerät oder als Bauteile" in der Begriffsbestimmung für Wiederverwendung; * Abänderung 32, die eine Begriffsbestimmung für "Rücknahmestelle" einfügt; * Abänderung 36 in bezug auf die Einführung zertifizierter Umweltmanagementsysteme; * Abänderung 41 in bezug auf die Berechnung der Ziele des Artikels 6; * Abänderung 42 in bezug auf die Festsetzung neuer Ziele für bestimmte Kategorien von Elektro- und Elektronikaltgeräten; * Abänderung 43 in bezug auf die Entwicklung neuer Verwertungs-, Recycling- und Behandlungstechnologien; * Abänderung 46 hinsichtlich der Internalisierung der Kosten für die Abfallentsorgung sowie in bezug auf ein System zur Finanzierung von Elektro- und Elektronikaltgeräten aus Privathaushalten; * Abänderung 47 hinsichtlich des Verbots der Entsorgung unsortierter Elektro- und Elektronikaltgeräte; * die Abänderungen 48, 49, 50 hinsichtlich der Information des Verbrauchers; * die Abänderungen 52 und 75 in bezug auf die Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikaltgeräten; * Abänderung 55 hinsichtlich des Fernverkaufs; * Abänderung 56 in bezug auf die vorgeschriebenen Information für den Verbraucher; * Abänderung 60 in bezug auf Abfallbewirtschaftungspläne; * Abänderung 64 in bezug auf Durchsetzungsvorschriften; * Abänderung 68 in bezug auf die Kategorie 1 des Anhangs IB; * Abänderung 95 in bezug auf die getrennte Sammlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten. 3.2.3 Abänderungen des Parlaments, die von der Kommission nicht akzeptiert, jedoch dennoch in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen wurden Die Abänderungen 1, 76, 82, 98 und 99 wurden von der Kommission nicht akzeptiert, jedoch dennoch ganz oder teilweise in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen Abänderung 1 wurde hinsichtlich des Verweises auf die wesentlichen Eckpunkte in Erwägungsgrund 8 aufgenommen. Abänderung 76 wurde hinsichtlich der selektiven Behandlung in Artikel 5 Absatz 1 aufgenommen. Abänderung 82 wurde hinsichtlich der Priorität für die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronikaltgeräten in Erwägungsgrund 15 aufgenommen. Einige Einträge, auf die die Abänderungen 98 und 99 bezug nehmen, wurden in Punkt 1 des Anhangs II aufgenommen 3.2.4 Neue, vom Rat eingeführte Bestimmungen Der Rat nahm zusätzlich zu den Abänderungen des Parlaments insbesondere folgende Änderungen an: Artikel 2 Absatz 3: hierdurch sollen Elektro- und Elektronikaltgeräte ausgenommen werden, die von Bedeutung für den militärischen Bereich und für Sicherheitsinteressen sind. Artikel 2 Absatz 4: dieser Absatz sieht die befristete Befreiung kleiner Unternehmen von den Anforderungen der Artikel 7 und 8 vor. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a): dieser Absatz sieht vor, dass die Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten durch die Vertreiber "mindestens kostenlos" ist. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b): diese Bestimmung präzisiert die Verantwortung der Vertreiber. Sie räumt darüber hinaus alternative Möglichkeiten der kostenlosen Rücknahme durch die Vertreiber ein. Artikel 4 Absatz 3: dieser Absatz führt zusätzliche Anforderungen ein, um sicherzustellen, dass die Geräte Behandlungsanlagen zugeführt werden, wenn sie nicht als Ganzes wieder verwendet werden. Artikel 4 Absatz 4: hierdurch wird die Frist für die Erreichung der Ziele für die getrennte Sammlung geändert (36 Monate statt 31.12.2005 wie von der Kommission vorgeschlagen). Artikel 5 Absatz 1 sieht zusätzlich die Möglichkeit für die Hersteller vor, ihren Behandlungspflichten über in ihrem Namen tätige Dritte nachzukommen. Ferner werden hier Qualitätsstandards für Behandlungsanlagen festgelegt. Artikel 5 Absatz 4 sieht zusätzliche Bedingungen für die Genehmigung für Behandlungsanlagen vor. Artikel 6 Absatz 3 enthält Anforderungen in bezug auf die Berechnung der Ziele, insbesondere hinsichtlich der Verpflichtung der Hersteller und der in ihrem Namen tätigen Dritten, Aufzeichnungen zu führen. Artikel 6 Absatz 2 ändert die Frist für die Erreichung der Ziele auf 46 Monate statt 31.12.2005 wie von der Kommission vorgeschlagen. Außerdem werden quantifizierte Recycling- und Verwertungsziele eingeführt für Geräte der Kategorie 10 eingeführt. Artikel 7 Absatz 1: in bezug auf die Herstellerhaftung wird das Wort "mindestens" hinzugefügt. Artikel 7 Absatz 3 formuliert den Satz hinsichtlich der finanziellen Anforderungen um, indem insbesondere das Wort "anteilmäßig" eingefügt wird. Artikel 7 Absatz 4 führt eine neue Bestimmung ein, nach der die Hersteller die Entsorgung der Elektro- und Elektronikaltgeräte von Herstellern finanzieren müssen, die nicht mehr auf dem Markt vorhanden sind. Artikel 7 Absatz 5 führt Anforderungen für Hersteller ein, die sich beim Verkauf der Fernkommunikationstechnik bedienen. Artikel 8 präzisiert die Herstellerhaftung für Elektro- und Elektronikaltgeräte, die von anderen Nutzern als privaten Haushalten stammen. Artikel 9 Absatz 4 sieht zusätzliche Anforderungen für die Informationen vor, die dem Verbraucher gegeben werden. Artikel 11 Absatz 1 (Unterabsatz 2) schreibt zusätzlich Anforderungen für die Informationen vor, die Hersteller vorzulegen haben, die sich der Fernkommunikationstechnik bedienen. Artikel 13 sieht zusätzliche Befugnisse für den Ausschuss zur Anpassung der Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt vor. Artikel 15 Absatz 3 sieht die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten vor, bestimmte Vorschriften durch Vereinbarungen umzusetzen. Artikel 15 Absatz 4 räumt bestimmte Ausnahmen von Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 2 für Griechenland und Irland ein. Artikel 15 Absatz 5 verpflichtet die Kommission, einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie vorzulegen. Anhang IB, Punkt 6 fügt die Worte "mit Ausnahme ortsfester industrieller Groß werkzeuge" ein. Anhang IIB präzisiert für verschiedenen Kategorien die Produkte, für die die Richtlinie gilt. Anhang IB, Punkt 5 nimmt Leuchten in Haushalten und Glühlampen aus. Anhang II, Punkt 1 beschränkt die Anforderungen hinsichtlich der Entfernung gedruckter Leiterplatten. Hinzugefügt werden Kohlenwasserstoffe (KW), externe elektrische Leitungen, Keramikfasern, radioaktive Stoffe und Elektrolyt-Kondensatoren. Anhang II, Punkt 4 sieht vor, dass die Kommission bestimmte Einträge in diesem Anhang prüft. 4. Schlussfolgerung Die Kommission begrüßt die Annahme des gemeinsamen Standpunkts und stellt fest, dass dieser weitgehend dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission entspricht.