52001SC1910

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 92/118/EWG betreffend Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte /* SEK/2001/1910 endg. - COD 2000/0230 */


MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäâ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 92/118/EWG betreffend Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte

1. HINTERGRUND

Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2000)573 endgültig 2000/0230 COD): // 19.10.2000.

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses: // 26.4.2001.

Stellungnahme des Europäischen Parlaments, erste Lesung: // 12.6.2001.

Festlegung des Gemeinsamen Standpunkts: // 20.11.2001.

2. ZIEL DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS

Dieser Vorschlag enthält Änderungen an den Richtlinien 90/425/EWG und 92/118/EWG, die infolge der Annahme der Verordnung über nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte nötig geworden sind, um Überschneidungen der Verordnung und der beiden Richtlinien zu vermeiden.

3. STELLUNGNAHME ZUM GEMEINSAMEN STANDPUNKT DES RATES

Der Rat stimmt mit dem Europäischen Parlament darin überein, dass die Verordnung über nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte früher in Kraft treten sollte. Deshalb legt der Gemeinsame Standpunkt fest, dass diese Richtlinie zu dem Zeitpunkt in Kraft treten muss, ab dem diese Verordnung gilt.

Der Rat ist außerdem damit einverstanden, im Geltungsbereich der Verordnung über tierische Nebenprodukte klarzustellen, dass die Mitgliedstaaten die Einfuhr und Vermarktung derjenigen Erzeugnisse regeln können, für die die Anhänge der Verordnung keine Bestimmungen enthalten. Daher ändert der Gemeinsame Standpunkt Artikel 3 der Richtlinie 92/118/EWG zur Aufhebung der ähnlichen Bestimmung ab.

Die Kommission hat keine Einwände gegen diesen Gemeinsamen Standpunkt.

4. SCHLUSSFOLGERUNG

Die Kommission unterstützt den Text der Präsidentschaft zum Gemeinsamen Standpunkt.