52001SC1758

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung der Domäne oberster Stufe .eu /* SEK/2001/1758 endg. - COD 2000/0328 */


MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäâ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung der Domäne oberster Stufe .eu

1. Hintergrund

Im Dezember 2000 unterbreitete die Kommission den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung der Internet-Domäne oberster Stufe .eu (KOM(2000) 827 endg. - 2000/328/COD)) zur Annahme im Mitentscheidungs verfahren gemäß Artikel 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. [1]

[1] ABl. C 96 vom 27.3.2001, S. 333.

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss gab seine Stellungnahme am 28. März 2001 ab. [2]

[2] ABl. C 155 vom 29.5.2001, S. 10.

Am 4. Juli 2001 verabschiedete das Europäische Parlament in erster Lesung eine Reihe von Abänderungen. [3]

[3] ABl. ...

Am 2. Oktober 2001 legte die Kommission einen geänderten Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag vor. [4]

[4] ABl. C ... [KOM(2001) 535].

Am 6.11.2001 legte der Rat einen gemeinsamen Standpunkt fest.

In dieser Mitteilung nimmt die Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 zweiter Unterabsatz EG-Vertrag zum gemeinsamen Standpunkt des Rates Stellung.

2. Ziel des Kommissionsvorschlags

Mit der Verordnung zur Einführung einer Domäne oberster Stufe .eu (TLD .eu) soll den Unter nehmen, Einrichtungen und Privatpersonen in Europa eine neue Internet-Domäne zur Re gistrie rung von Namen zur Verfügung gestellt und ein einfacherer Zugang zu Internet-Netzen gefördert werden. In der Verordnung sind die Bedingungen für die Einführung einer solchen Domäne oberster Stufe sowie die Merkmale und Pflichten des Registers geregelt, das mit der Organisation und der Verwaltung der TLD .eu betraut wird. Darüber hinaus wird mit der Verordnung ein allgemeiner Regelungsrahmen geschaffen.

3. Stellungnahme zum gemeinsamen Standpunkt des Rates

Der gemeinsame Standpunkt enthält eine Reihe vorgeschlagener Änderungen an dem ursprüng lichen Vorschlag der Kommission. Mit Ausnahme des Ratsstandpunkts zu Artikel 6 kann die Kommission alle diese Änderungsvorschläge akzeptieren.

Die Kommission kann alle Änderungsvorschläge des Rates in den Erwägungen als nützliche Klar stellungen oder Ergänzungen des Kommissionsvorschlags akzeptieren und hat im Einzelnen folgende Bemerkungen dazu.

Erwägung 4: Der Rat schlägt für den ersten Satz folgenden Wortlaut vor: ,Die TLD .eu soll [...] die Nutzung von Internet-Netzen und den Zugang zu diesen Netzen sowie zum Internet-gestützten virtuellen Markt fördern... (der restliche Wortlaut stimmt mit dem des Kommissionsvorschlags überein, die Änderung ist unterstrichen). Diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Wortlaut ,Der TLD .eu wird [...] einen einfacheren Zugang zu Internet-Netzen und zum Internet-gestützten virtuellen Markt fördern..." kann übernommen werden.

Erwägung 7 (neu): Mit dieser Änderung soll die Bedeutung der TLD .eu für die Nachbarländer hervorgehoben werden. Sie drückt auch die Erwartung aus, dass der Geltungsbereich dieser Verordnung auf den Europäischen Wirtschaftsraum ausgedehnt werden kann und ggf. die bestehenden Vereinbarungen mit europäischen Drittländern geändert werden, um auch deren Teilnahme zu ermöglichen. Die Kommission erkennt die Notwendigkeit an, künftig die breite Beteiligung des Europäischen Wirtschaftsraums und europäischer Drittländer an der TLD .eu in Betracht zu ziehen, wenngleich die Verordnung zunächst nur für die EU-Mitgliedstaaten gilt.

Erwägung 8 (neu): Diese Änderung führt eine ausdrückliche Bezugnahme darauf ein, dass die Verordnung die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten unberührt lässt und dass deren Durchführung in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Schutzes der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten erfolgen soll. Das Europäische Parlament hat eine ähnliche Änderung vorgeschlagen (5). Die Kommission kann diese Ergänzung als Klarstellung akzeptieren, wenngleich die Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten außer Frage steht.

Erwägung 9 (neu): Diese Erwägung verweist auf die Notwendigkeit, in Bezug auf das .eu-Register die Grundsätze der Internet-Verwaltung - vor allem Nichteinmischung, Selbstverwaltung und Selbstregulierung - einzuhalten. Darüber hinaus wird in der Erwägung festgelegt, dass das Register bewährte Praktiken berücksichtigen kann und dass sich die Verwaltung und Nutzung der Domäne gegebenenfalls auf freiwillige Verhaltensregeln stützen soll. Das Europäische Parlament unterbreitete ähnliche Änderungsvorschläge, allerdings mit der zusätzlichen Bestimmung, dass die Verhaltensregeln verbindlich sein sollten. Der damit verfolgten Zielsetzung stimmt die Kommission mit der Einschränkung zu, dass die genannten Grundsätze nur für nicht in der Verordnung geregelte Verwaltungsfragen gelten sollen. Die Kommission stimmt mit dem Rat darin überein, dass solche Verhaltensregeln gegebenenfalls auf freiwilliger und nicht auf verbindlicher Grundlage angewandt werden sollten.

Erwägung 10 (neu): Diese Änderung verweist darauf, dass die Einrichtung der TLD .eu zur Förderung der Präsenz der Europäischen Union in den globalen Netzen beiträgt und als Ergänzung zu den nationalen ccTLD eine Bereicherung darstellt. Das Europäische Parlament hat den gleichen Änderungsvorschlag unterbreitet. Die Kommission stimmt diesem Anliegen zu und kann diese Änderung akzeptieren.

Erwägung 11: In dieser Erwägung wird die Erwägung 9 des Kommissionsvorschlags durch die Feststellung ergänzt, dass die nationalen ccTLD nicht unter diese Verordnung fallen. (Diese neue Erwägung entspricht auch dem vom Rat vorgeschlagenen neuen Wortlaut von Artikel 1.) Die Kommission ist auch der Auffassung, dass die .eu-Verordnung nicht für nationale ccTLD gelten wird, und kann die vorgeschlagene Änderung als nützliche Ergänzung akzeptieren.

Erwägung 12 (neu): Diese Erwägung bezieht sich auf die Aufgaben des Registers, die Bedeutung der ,Whois"-Datenbanken für die Stärkung des Vertrauens der Nutzer und die Notwendigkeit, dass solche ,Whois"-Datenbanken den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre entsprechen müssen. Dieser Wortlaut steht im Zusammenhang mit dem parallelen Änderungsvorschlag des Rates zu Artikel 2 Buchstabe a, in dem die Unterhaltung der ,damit verbundenen öffentlichen Abfragedienste" und der Betrieb des Domänennamenregisters als Aufgaben des Registers genannt werden. Die Kommission kann diesem Änderungsvorschlag zustimmen.

Erwägung 13 (neu): Diese Erwägung bezieht sich auf das Verfahren, nach dem die Kommission das Register benennt und das die Veröffentlichung einer Aufforderung zur Interessenbekundung im Amtsblatt einschließt. Diese Erwägung steht im Zusammenhang mit dem parallelen Änderungsvorschlag des Rats zu Artikel 3. Die Kommission ist ebenfalls der Auffassung, dass das Verfahren der Aufforderung zur Interessenbekundung transparent, offen und nichtdiskriminierend sein muss und dass die Veröffentlichung im Amtsblatt dafür eine geeignete Möglichkeit darstellt. Der Wortlaut des Rates geht ferner auf die Art des zwischen Kommission und Register zu schließenden Vertrags ein, so wie dies in Artikel 3 Absatz 1 des Kommissionsvorschlags festgelegt ist. Die Kommission stimmt einem parallelen Verweis in den Erwägungen als nützliche Klarstellung zu.

Erwägung 15 (neu): Diese Erwägung enthält eine Bezugnahme auf die derzeitige Rolle der Zentralstelle für die Vergabe von Internet-Namen und Adressen (ICANN) bei der Vergabe der Kodes für die TLD anstelle eines solchen Verweises im Artikel selbst. Ferner enthält sie einen Verweis auf die Entschließung vom 3. Oktober 2000, in der dazu aufgerufen wird, die vom Beratungsausschuss der Regierungen (GAC) angenommenen und in Erwägung 7 des Kommissionsvorschlags genannten Grundsätze anzuwenden.

Das Europäische Parlament hat einen ähnlichen Änderungsvorschlag in Bezug auf die ICANN unterbreitet, jedoch mit dem Wortlaut ,unbeschadet dessen, was die Zukunft bringen mag." Die Kommission stimmt mit Rat darin überein, dass dieser Zusatz unnötig ist und den unpassenden Eindruck erweckt, die EU hege Zweifel an der künftigen Rolle der ICANN. Gleichzeitig hält es die Kommission aber für angemessen, in den Erwägungen zu berücksichtigen, dass künftig die Zuständigkeit für die Koordinierung der Vergabe von ccTLD-Kodes grundsätzlich auch an eine andere Einrichtung übertragen werden könnte. Aus diesem Grund erkennt die Kommission an, dass es angemessen ist, in Artikel 3 - wie vom Rat vorgeschlagen - lediglich festzulegen, dass das Register ,einen entsprechenden Vertrag über die Delegierung des ccTLD-Kodes .eu abschließen soll", anstatt - wie im ursprünglichen Kommissionsvorschlag - ausdrücklich einen Vertrag mit der ICANN.

Erwägung 16 (neu): Diese Erwägung bezieht sich auf die Aufnahme von Bestimmungen in den allgemeinen Regelungsrahmen, nach denen für die Inhaber älterer Rechte sowie für öffentliche Einrichtungen ein Zeitraum zur Vorabregistrierung vorzusehen ist, und steht in Zusammenhang mit dem vom Rat vorgeschlagenen neuen Wortlaut von Artikel 5 (siehe unten). Das Europäische Parlament hat ähnliche Änderungen zu Artikel 4 ,Pflichten des Registers" vorgeschlagen, wonach das Register die Registrierung ,zeitlich gestaffelt" durchführen sollte, damit die Inhaber früherer, rechtlich und ordnungspolitisch anerkannter Rechte genügend Zeit haben, ihren Namen registrieren zu lassen. Die Kommission hält den Vorschlag des Rats für einen brauchbaren Ansatz, um nachfolgende Streitigkeiten sowie spekulative und missbräuchliche Registrierungen so weit wie möglich zu vermeiden, und ist ebenfalls der Auffassung, dass die stufenweise Registrierung ein wichtiges Mittel sein kann, um zu bewirken, dass der Inhaber eines früheren, nach nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften bereits anerkannten Rechts gemäß den nach Artikel 5 Absatz 1 festgelegten allgemeinen politischen Grundsätzen zuerst registriert wird.

Erwägung 17 (neu): Diese Erwägung bezieht sich auf die Notwendigkeit, einen zügigen und effizienten, aber nicht willkürlichen Widerruf von Domänennamen vorzusehen; ein Widerruf soll insbesondere möglich sein, wenn ein Domänenname offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung verstößt. Der Rat schlägt außerdem vor, in Artikel 5 eine Bestimmung aufzunehmen, mit der die Kommission beauftragt wird, allgemeine Grundregeln unter anderem für einen möglichen Widerruf von Domänennamen zu verabschieden. Auch nach Ansicht der Kommission stellt eine solche Erwägung eine nützliche Klarstellung des Verfahrens dar, nach dem das Register Domänennamen widerrufen kann. Nach Auffassung der Kommission stehen diese Vorschläge außerdem im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 ihres eigenen Vorschlags im Hinblick auf die Verhinderung von spekulativen und missbräuchlichen Registrierungen.

Neben der Regelung des Widerrufs von Domänennamen bezieht sich der Ratsvorschlag auch auf die vom Parlament angesprochene Notwendigkeit, eine Regelung für den Umgang mit frei werdenden Domänennamen zu schaffen, deren Registrierung nicht erneuert wird oder die nach dem Erbrecht keinen Inhaber mehr haben (,bona vacantia").

Erwägung 19 (neu): In dieser Erwägung wird vorgeschlagen, dass das Register nicht befugt sein soll, Domänen zweiter Stufe unter Verwendung von Alpha-2-Kodes, die Länder kennzeichnen, zu schaffen. Das Europäische Parlament unterbreitete einen ähnlichen Änderungsvorschlag zu den Erwägungen, der sich auf die Registrierung von Kennzeichen der Mitgliedstaaten als Domänen zweiter Stufe bezieht. Die Einschränkung der Nutzung solcher Länderkodes darf aber für Domänen zweiter Stufe gelten. Die Kommission ist auch der Auffassung, dass solche Domänen unangebracht wären, und stimmt dem Ratsvorschlag zu.

Erwägung 20 (neu): Mit dieser Erwägung wird die Bedeutung des Begriffs ,interessierte Kreise" in Artikel 5 Absatz 3 durch die Feststellung klargestellt, dass die Konsultation dieser Kreise insbesondere Behörden, Unternehmen, Organisationen und natürliche Personen einschließt. Nach einem Vorschlag des Parlaments über einen politischen Beirat, der bei der Registrierung von Domänen zweiter Stufe beraten soll, schlägt der Rat diese Erwägung vor, die vorsieht, dass das Register zur Durchführung dieser Konsultation einen Beirat bilden kann. Die Kommission kann diesem Vorschlag unter der Bedingung zustimmen, dass ein solcher Beirat kein ausschließlicher Konsultationsmechanismus ist und dass alle interessierten Kreise, egal ob sie Mitglied eines solchen Beirats sind oder nicht, an allen Konsultationen teilnehmen können. Ein solcher Beirat sollte durch das Register selbst gebildet werden.

Artikel 1 - Ziel und Gegenstand der Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Die Kommission kann der Präzisierung zustimmen, dass die Domäne oberster Stufe .eu eine länderspezifische Domäne (ccTLD) ist, auch wenn es sich bei dem Kode EU, der die Europäische Union kennzeichnet, streng genommen nicht um einen Länderkode handelt.

Artikel 1 Absatz 2

Der Rat schlägt in seiner Änderung vor, diesen Artikel mit der Feststellung zu ergänzen, dass die Verordnung die in den Mitgliedstaaten getroffenen Regelungen über länderspezifische Domänen oberster Stufe (ccTLD) unberührt lässt. Das Parlament hat einen ähnlichen Änderungsvorschlag im Hinblick auf länderspezifische Domänen oberster Stufe unterbreitet. Die Kommission bestätigt, dass die Verordnung zur Einführung der Domäne oberster Stufe .eu nicht für die in den Mitgliedstaaten bestehenden ccTLD gelten soll und kann diese Änderung daher als nützliche Klarstellung akzeptieren.

In diesem Artikel kann der Wortlaut ,allgemeiner Regelungsrahmen" des Ratsvorschlags die ursprüngliche Formulierung ,allgemeine politische Grundsätze" ersetzen, da die Verordnung nicht auf rein politische Grundsätze beschränkt ist [diese Änderung betrifft vor allem die englische Fassung]. Dieser Vorschlag ist auch vom Europäischen Parlament unterbreitet worden.

Artikel 2 - Definitionen

Artikel 2 Buchstaben a und b

Der Rat schlägt vor, den ursprünglichen Kommissionstext durch weitere Verweise auf die Aufgaben des Registers und eine Definition des Begriffs ,Registrierstelle" zu ergänzen. Diese zusätzlichen Verweise sind nützliche Klarstellungen, die den Vorschlag angemessen ergänzen. Die Begriffsbestimmung für ,Registrierstelle" ist in Anbetracht der zusätzlichen Bestimmungen in Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung erforderlich. Das Parlament hat ähnliche Änderungsvorschläge unterbreitet.

Artikel 3 - Merkmale des Registers

Artikel 3 Absatz 1

Das Verfahren für die Benennung des Registers durch die Kommission ist im Ratsvorschlag weiter präzisiert worden und umfasst zusätzliche Anforderungen. Insbesondere vor der Festlegung der Kriterien und des Verfahrens für die Benennung des Registers ist nun die Stellungnahme des gemäß Beschluss 1999/468/EG einzusetzenden Ausschusses einzuholen; das Gleiche gilt für die Benennung des Registers nach Veröffentlichung einer Aufforderung zur Interessenbekundung im Amtsblatt und für den Vertragsabschluss mit dem Register. Die Kommission ist sich der Notwendigkeit eines transparenten Verfahrens bewusst und kann den Änderungen daher zustimmen. Dem Vorschlag des Parlaments für einen Verweis auf eine Aufforderung zur Interessenbekundung wird mit dieser Neufassung von Artikel 3 Absatz 1 entsprochen. Die Kommission weist jedoch auf das Risiko hin, das mit der Einführung schwerfälliger Verfahren verbunden ist, und hat Vorbehalte im Hinblick auf die Art des Ausschusses.

Darüber hinaus schlägt der Rat eine Bestimmung vor, nach der das Register erst Registrierungen vornehmen kann, nachdem eine entsprechende Registrierungspolitik verabschiedet wurde. Dies kann als zusätzliche Klarstellung betrachtet werden, ist aber auch eine teilweise Doppelung im Hinblick auf Artikel 5 Absatz 2.

Der Rat schlägt vor, die Formulierung des Kommissionsvorschlags, wonach das Register einen Vertrag ausdrücklich mit der ICANN abschließen soll, durch einen Wortlaut zu ersetzen, nach dem das Register ,einen entsprechenden Vertrag über die Delegierung des ccTLD-Kodes .eu" schließen soll. Gleichzeitig wird die gegenwärtige Rolle der ICANN in den Erwägungen erwähnt. In Anbetracht der Tatsache, dass die langfristige Tätigkeit der ICANN vertragsabhängig ist, schließt sich die Kommission der Ansicht an, dass die Änderung in Artikel 3 Absatz 3 den vom Register zu erfuellenden Bestimmungen genauer entspricht und dass die Bezugnahme auf die ICANN besser in die Erwägungen als in den Haupttext des Rechtsaktes passt. Die Änderung entspricht einem ähnlichen Vorschlag des Parlaments.

Artikel 3 Absatz 4

Sowohl der gemeinsame Standpunkt des Rats als auch die Vorschläge des Parlaments enthalten eine zusätzliche Bestimmung, nach der das .eu-Register nicht selbst als Registrierstelle tätig sein darf. Die Kommission befürwortet die funktionelle Trennung von Register und Registrierstelle als Maßnahme zur Vermeidung unlauteren Wettbewerbs. Diese Änderung entspricht einem ähnlichen Vorschlag des Parlaments. Der zusätzliche Änderungsvorschlag des Parlaments, mit dem die volle Unabhängigkeit des Registers von den Registrierstellen gesichert werden soll, geht möglicherweise über das für die Trennung der Tätigkeiten erforderliche Maß hinaus und stellt eine unnötige Beschränkung dar. Die Kommission unterstützt deshalb den Änderungsvorschlag des Rates.

Artikel 4 - Pflichten des Registers

Der Rat hat zur Klarstellung der sich aus der Verordnung ergebenen Pflichten des Registers mehrere Änderungen an dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag vorgeschlagen. Der gemeinsame Standpunkt enthält auch Änderungen, die denen des Parlaments ähneln.

Artikel 4 Absatz 1

Sowohl die Zusätze des Rates als auch die des Parlaments (Änderung 19) zu Artikel 4 Absatz 1 des Kommissionsvorschlags können akzeptiert werden, da sie diesen Absatz um eine Bezugnahme auf die in Artikel 3 genannten Verträge ergänzen, die das Register einzuhalten hat. Die Bezugnahme auf transparente und nichtdiskriminierende Verfahren war bereits im ursprünglichen Vorschlag enthalten und befindet sich nun an einer anderen Textstelle.

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a

Die Aufnahme der Verpflichtung des Registers, die TLD .eu im Interesse des Gemeinwohls zu organisieren und zu verwalten ist eine nützliche Ergänzung, die im Einklang mit den vom Beratungsausschuss der Regierungen (GAC) am 23. Februar 2000 angenommenen Grundsätzen für die Delegierung und Verwaltung länderspezifischer Domänen oberster Stufe (ccTLD) steht, und kann von der Kommission akzeptiert werden.

Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b und e

Die sowohl vom Rat in seinem gemeinsamen Standpunkt als auch vom Parlament in dessen Änderung 22 vorgeschlagene Streichung der Bestimmung, nach der sich das Register an ,die geltenden Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen" halten muss, kann von der Kommission akzeptiert werden, da solche Regeln zweifellos bereits nach geltendem Recht anzuwenden sind, wenn das Register die entsprechenden Anwendungsvoraussetzungen erfuellt. Darüber hinaus ist es möglich, dass das Register in Form einer privatrechtlichen Einrichtung ohne Erwerbszweck geschaffen wird, so dass die Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen nicht gelten. Angesichts dieser Möglichkeit kommt auch die Kommission zu der Ansicht, dass es unangebracht wäre, in der Verordnung die Anwendung der Regeln für das öffentliche Auftragswesen ausdrücklich vorzuschreiben.

Der ursprüngliche Kommissionsvorschlag enthielt keine Bestimmungen über das Verhältnis zwischen Register und Registrierstellen, da diese von dem Register selbst festgelegt werden sollten. Diese organisatorischen Aspekte der Registrierung werden nun durch die Änderungen des Rates (Art. 4 Abs. 2 Buchst. b und e) in die Verordnung aufgenommen; das Parlament hat einen ähnlichen Änderungsvorschlag unterbreitet (Änderung 25). Die Registrierung von Domänennamen über zugelassene Registrierstellen ist bereits eine bewährte Praxis bei der Verwaltung der Domänen oberster Stufe und ermöglicht den Wettbewerb zwischen den Registrierstellen. Die im gemeinsamen Standpunkt hinzugefügten Grundsätze können von der Kommission akzeptiert werden, weil sie die Pflichten des Registers gegenüber den Registrierstellen klarstellen und da in der Fassung des Rates die Änderungsvorschläge des Parlaments berücksichtigt worden sind.

In Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii wurde der ursprüngliche Wortlaut ,einer in der Gemeinschaft niedergelassenen Organisation" im gemeinsamen Standpunkt durch ,unbeschadet der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften" ergänzt. Dieser Zusatz zum Kommissionsvorschlag entspricht der Besorgnis einiger Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anwendbarkeit nationaler Rechtsvorschriften auf die Registrierung der Namen bestimmter Organisationen bzw. Einrichtungen. Die Kommission kann einen solchen Zusatz unter der Bedingung akzeptieren, dass dem Register dadurch keine Vorschriften für Vorabüberprüfungen aufgezwungen, dass die in einem Mitgliedstaat getroffene nationale Regelung das Recht einer Organisation aus einem anderen Mitgliedstaat, eine Domäne unter der TLD .eu registrieren zu lassen, in keiner Weise beeinträchtigen darf und dass die einschlägigen politischen Grundsätze bei der Einführung der TLD .eu gemäß Artikel 5 Absatz 1 beachtet werden.

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d

Der Rat schlägt vor, in Artikel 4 eine Bestimmung aufzunehmen, nach der das Register eine Politik der außergerichtlichen Streitbeilegung betreibt und ein Verfahren zur raschen Lösung von Konflikten zwischen Domäneninhabern anwendet, deren Verabschiedung nach Artikel 5 Absatz 1 erfolgt. Die Schaffung einer solchen Regelung als Pflicht des Registers in Artikel 4 entspricht der vom Parlament vorgeschlagenen Änderung 29. Die Kommission bevorzugt hinsichtlich der ,Schaffung" dieser Regelung die Fassung des gemeinsamen Standpunktes, wonach das Register selbst prüft, wie diese Regelung am besten geschaffen werden kann. Ein Teil des Wortlautes, der vom ursprünglichen Artikel 4 in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d überführt wurde, bezieht sich auf die Regelung selbst (,trägt den Empfehlungen der ... Befassung der Gerichte") und könnte in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a angeordnet werden.

In seiner Änderung 29 ergänzt das Parlament, dass die außergerichtliche Streitbeilegung kostenfrei oder höchstens kostendeckend gestaltet werden soll. Eine ähnliche Bestimmung ist in Änderung 35 des Parlaments enthalten. Während die Kommission diesen vom Parlament vorgeschlagenen Grundsatz unterstützt, wenngleich eher in kostendeckender Form, enthält der gemeinsame Standpunkt keine diesbezügliche Bestimmung. Der Grundsatz, eine solche außergerichtliche Streitbeilegung kostendeckend anzubieten, steht im Einklang mit dem gleichen Grundsatz der Gebührenerhebung in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c.

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f

Der Ratsvorschlag enthält ferner eine Bestimmung, nach der das Register ,die Integrität der Datenbank gewährleistet", mit der die Änderung 26 des Parlaments eingearbeitet wird. Hierbei handelt es ich um eine der normalen Aufgaben eines TLD-Registers, so dass die Kommission diese Änderung akzeptieren kann. Dies sollte jedoch eher als Funktion des Registers in die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe a aufgenommen werden; eindeutiger wäre außerdem eine Bezugnahme auf die ,Domänennamen"-Datenbank.

Artikel 5 - Allgemeiner politischer Rahmen

In Artikel 5 gibt es wesentliche Änderungen. Durch den Ratsvorschlag wird zwar die im Kommissionsvorschlag vorgesehene allgemeine Verteilung der Zuständigkeiten nicht grundlegend geändert (insbesondere die Zuständigkeit der Kommission für die allgemeinen Grundregeln, während die Durchführungsbestimmungen Sache des Registers sind), es werden mit dem gemeinsamen Standpunkt aber wichtige Einschränkungen im Hinblick auf die Registrierungspolitik eingeführt, die ursprünglich dem Register vorbehalten war. Die Kommission kann diese Änderungsvorschläge des Rates, mit denen auch mehrere Änderungen des Parlaments eingearbeitet worden sind, zwar akzeptieren, weist aber auf die gemäß Komitologieverfahren dadurch erweiterte Rolle der Kommission und das potenzielle Risiko hin, das mit der Einführung schwerfälliger Verfahren in einem derart dynamischen und sich rasch verändernden Umfeld verbunden ist. Ferner betont die Kommission, dass ihre Beteiligung in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität streng auf allgemeine Regelungsfragen beschränkt werden muss.

Artikel 5 Absatz 1

Der Regelungsrahmen wird im überarbeiteten Artikel 5 Absatz 1 genauer dargestellt und umfasst auch die beiden im ursprünglichen Kommissionsvorschlag genannten Fragen: nämlich die Grundsätze für den Umgang mit der spekulativen und missbräuchlichen Registrierung von Domänennamen und für die außergerichtliche Streitbeilegung. Weitere Fragen, die der Rat in seinem Vorschlag aufwirft, betreffen die Grundregeln für den Widerruf von Domänennamen und für den Umgang mit sprachlichen und geografischen Begriffen sowie mit geistigen Eigentumsrechten und anderen Rechten. Ferner wurden die allgemeinen Grundregeln für die Registrierung hinzugefügt, die das Register in seiner Registrierungspolitik umzusetzen hat.

Das Parlament wird möglicherweise prüfen wollen, in welchem Maße bei der Neufassung des Artikels 5 Absatz 1 im gemeinsamen Standpunkt seine Änderungsvorschläge in Bezug auf die Grundregeln berücksichtigt wurden. So wird in Bezug auf Änderung 38 des Parlaments die Frage der frei werdenden Domänennamen, deren Registrierung nicht erneuert wird oder die nach dem Erbrecht keinen Inhaber mehr haben (,bona vacantia"), in den Grundregeln mit dem Widerruf von Domänennamen zusammengefasst. Der Widerruf von Domänennamen wird wiederum in Änderung 34 des Parlaments behandelt. Der Umfang, in dem Inhabern früherer, nach nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften bereits anerkannter Rechte und öffentlichen Einrichtungen eine befristete Vorabregistrierung ermöglicht wird, ist im Rahmen der Grundregeln für den Umgang mit der spekulativen und missbräuchlichen Registrierung von Domänennamen zu festzulegen; mit dieser Neufassung des Kommissionsvorschlags wird der Änderungsvorschlag 32 teilweise berücksichtigt, während andere Fragen dieses Änderungsvorschlags im Rahmen der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung nach dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 1 entschieden werden könnten.

Artikel 5 Absatz 2

Die Kommission hat zwar die Änderungen 37 und 6 des Parlaments abgelehnt, sie erkennt aber an, dass den von den Mitgliedstaaten geäußerten Besorgnissen im Hinblick auf geografische und geopolitische Namen, die den territorialen Aufbau eines Mitgliedstaates berühren, Rechnung zu tragen ist. Aus diesem Grund befürwortet sie den Ratsvorschlag für Artikel 5 Absatz 2 als geeignete Schutzmaßnahme, da auf diese Weise den Mitgliedstaaten eine Einflussmöglichkeit auf derartige Namen eingeräumt und gleichzeitig ein transparenteres Verfahren gewährleistet wird. Möglicherweise kann sich das Parlament der Herangehensweise des gemeinsamen Standpunkts an diese Frage anschließen.

Artikel 5 Absatz 3

Der ursprüngliche Kommissionsvorschlag für Artikel 3 Absatz 3 ist im Hinblick auf die Änderungen in Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 2 angepasst worden. Artikel 5 Absatz 3 des gemeinsamen Standpunktes kann von der Kommission akzeptiert werden. Die Kommission betont im Zusammenhang mit Artikel 5 Absatz 3 allerdings die Notwendigkeit der Klarstellung, dass das Register selbst zwar seine Registrierungspolitik, aber keine allgemeinen Grundregeln festlegt. Diesem Umstand wird die Kommission im Vertrag mit dem Register Rechnung tragen.

Während das Parlament in seinen Änderungen 23 und 32 eine Registrierung in der Reihenfolge der Beantragung vorsieht (sog. ,Windhundverfahren"), enthält der gemeinsame Standpunkt keine solche Bestimmung, obwohl es sich hierbei um das Grundprinzip einer Registrierungspolitik handelt. Die Kommission könnte einer Bezugnahme auf ein solches Prinzip als Ergänzung zu Artikel 5 Absatz 3 in der überarbeiteten Fassung des gemeinsamen Standpunkts zustimmen.

Artikel 5 Absatz 4

Die Kommission kann diesem Änderungsvorschlag zustimmen.

Artikel 6 - Ausschuss

Nach dem Vorschlag des Rates soll die Kommission von einem besonderen Regelungsausschuss unterstützt werden. Die Kommission lehnt diesen Vorschlag ab und bekräftigt - auch im Hinblick auf ihre Bemerkungen zu Artikel 5 - ihre Auffassung, dass angemessener wäre, wenn die Kommission von einem Beratungsausschuss beraten würde, der gemäß der Richtlinie über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste [5] eingesetzt wird, und dass sie bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinie von dem gemäß Artikel 9 der Richtlinie 90/387/EWG vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs eingesetzten Ausschuss unterstützt wird.

[5] Vorschlag für eine Richtlinie über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - KOM(2000) 393.

Nach Ansicht der Kommission ergibt sich aus dem Zusammenfließen von Informations- und Kommunikationstechnologien die Notwendigkeit, die Fragen der Internetverwaltung, wie sie in dieser Verordnung geregelt werden, in einem engen Zusammenhang mit anderen Angelegenheiten elektronischer Kommunikationsnetze zu behandeln. Eine Bestimmung, nach der die Kommission von einem Regelungsausschuss beraten wird, würde die Fähigkeit der Kommission, in Abstimmung mit dem Register die Domäne oberster Stufe .eu wirksam und effizient einzuführen, in unnötig schwerer Weise beeinträchtigen.

Die Kommission befürwortet die Änderung 39 des Parlaments, erhält unter Berücksichtigung dieser Änderung ihren ursprünglichen Vorschlag aufrecht und lehnt daher Artikel 6 in der Fassung des gemeinsamen Standpunktes ab.

Artikel 8 - Durchführungsbericht (neu)

Nach dem Vorschlag des Rates soll die Kommission ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung und nach alle zwei Jahre einen Bericht über die Einführung, die Wirksamkeit und das Funktionieren der TLD .eu vorlegen. Dies entspricht einem gleichlautenden Vorschlag des Parlaments. Nach Ansicht der Kommission bietet eine solche Berichterstattung eine gute Gelegenheit, um Bilanz über die Entwicklung der TLD .eu zu ziehen und betrachtet diesen Vorschlag als eine nützliche Ergänzung der Verordnung.

4. Schlussfolgerung

Mit Ausnahme der Bezugnahme auf einen besonderen Regelungsausschuss in Artikel 6 kann die Kommission alle in dem gemeinsamen Standpunkt des Rates enthaltenen Vorschläge akzeptieren.