Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlass eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks Festlegung der Bestimmungen für Verwaltungsgesellschaften und vereinfachte Prospekte /* SEK/2001/1004 endg. - COD/1998/0242 */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlass eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks Festlegung der Bestimmungen für Verwaltungsgesellschaften und vereinfachte Prospekte 1998/0242 (COD) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlass eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks Festlegung der Bestimmungen für Verwaltungsgesellschaften und vereinfachte Prospekte 1. HINTERGRUND -Am 17. Juli 1998 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG [1] zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks Regulierung der Verwaltungsgesellschaften und der vereinfachten Prospekte für OGAW [2] vor. [1] ABl L 375 vom 31.12.1985, S.3, zuletzt geändert durch Richtlinie 2000/64/EG (ABl. L 290 vom 17.11.2000, S. 27). [2] KOM(1998) 451 endg., ABl. C 272 vom 01.09.1998, S.7. -Der Wirtschafts- und Sozialausschuss gab seine Stellungnahme auf seiner 361. Plenartagung vom 24. und 25. Februar 1999 ab. [3] Auf Ersuchen des Rates nahm die Europäische Zentralbank am 16. März 1999 zu dem Vorschlag Stellung. [4] [3] ABl. C 116 vom 28.04.1999, S.1. [4] ABl. C 285 vom 07.10.1999, S.9. -Auf seiner Plenarsitzung am 17. Februar 2000 verabschiedete das Europäische Parlament eine legislative Entschließung [5],in der es zum Vorschlag der Kommission Stellung nahm. [5] A5-25/00, PE 288.702, Berichterstatter O. Schmidt. -Am 30. Mai 2000 nahm die Kommission einen geänderten Vorschlag [6] an, in dem den Stellungnahmen von Parlament und Wirtschafts- und Sozialausschuss Rechnung getragen wurde. [6] KOM(2000) 331 endg., ABl. C 311 E vom 31.10.2000, S. 273. -Am 5. Juni 2001 nahm der Rat den Gemeinsamen Standpunkt [7] an, der Gegenstand dieser Mitteilung ist. [7] ABl.... ........ 2. ZIEL DES VORSCHLAGS Hauptziel des Vorschlags ist es, zur Vollendung des Binnenmarkts im Bereich der OGAW beizutragen, und zwar durch: -Aktualisierung der für Verwaltungsgesellschaften geltenden Regelungen und Angleichung an die für andere Finanzdienstleister geltenden Vorschriften. So sollen die in diesem Sektor tätigen Unternehmen insbesondere einen "Europäischen Pass" erhalten, der ihnen - entsprechend den Grundsätzen des EG-Vertrags - die Möglichkeit gibt, Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten zu errichten und im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs EU-weit tätig zu sein; -Beseitigung der Beschränkungen, die Verwaltungsgesellschaften derzeit daran hindern, andere Tätigkeiten auszuüben als die Verwaltung von Investmentfonds und Investmentgesellschaften (gemeinsame Portfolioverwaltung). In Zukunft soll es diesen Gesellschaften erlaubt sein, neben der gemeinsamen auch die individuelle Portfolioverwaltung anzubieten und spezielle, an die Haupttätigkeit gebundene Nebentätigkeiten auszuüben; -Festlegung der Aufgaben, die unter die gemeinsame Portfolioverwaltung fallen, sowie der Voraussetzungen, unter denen diese Aufgaben Dritten übertragen werden können; -Modernisierung der Unterlagen, die den Anlegern zur Information ausgehändigt werden müssen. Der Vorschlag sieht hierzu die Erstellung vereinfachter Prospekte vor. 3. BEMERKUNGEN ZUM GEMEINSAMEN STANDPUNKT 3.1. Allgemeine Bemerkungen 3.1.1. Mit dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates wird der geänderte Vorschlag der Kommission im Wesentlichen übernommen: Zum einen werden darin Grundsätze und Regeln für die Zulassung als Verwaltungsgesellschaft und die Ausübung ihrer Tätigkeit festgelegt. Zum anderen wird das Konzept der maximalen Harmonisierung beibehalten, das für die Einführung eines vereinfachten Prospekts maßgeblich war. Dieser soll künftig die einzige vorvertragliche Marketingunterlage sein, die der Aufnahmemitgliedstaat beim Vertrieb von OGAW-Anteilen in seinem Hoheitsgebiet verlangen kann. 3.1.2. Der Gemeinsame Standpunkt trägt den wichtigsten Änderungsvorschlägen des Europäischen Parlaments Rechnung, die in den geänderten Vorschlag der Kommission eingearbeitet wurden. Dies gilt beispielsweise für den Grundsatz, dass die Eigenmittel einer Verwaltungsgesellschaft in angemessenem Verhältnis zu dem von ihr verwalteten Vermögen stehen müssen. 3.1.3 Darüber hinaus wurde der geänderte Vorschlag in dem Gemeinsamen Standpunkt durch neue Bestimmungen erheblich ergänzt, namentlich durch Wohlverhaltensregeln für Verwaltungsgesellschaften und durch Regelungen für "selbstverwaltete" Investmentgesellschaften, die also keine Verwaltungsgesellschaft bestellt haben. 3.1.4. Die wichtigsten Änderungen des Gemeinsamen Standpunkts am geänderten Vorschlag der Kommission werden nachfolgend ausführlich erläutert. Der Anhang enthält außerdem eine tabellarische Übersicht über die Änderungen des Europäischen Parlaments sowie deren Übernahme in den geänderten Vorschlag und den Gemeinsamen Standpunkt. Aus der Übersicht geht auch hervor, welche Änderungen Kommission und Rat unabhängig von den Änderungen des Parlaments vorgenommen haben. 3.2. In den Gemeinsamen Standpunkt übernommene Änderungen des Parlaments 3.2.1. Erwägungsgründe [8] [8] Systematischer Überblick über die Änderungen: siehe Anhang. 3.2.1.1 Allgemeine Bemerkungen: Im einleitenden Teil hat das Europäische Parlament nur eine Änderung vorgenommen, die im Wesentlichen in den geänderten Vorschlag der Kommission und den Gemeinsamen Standpunkt übernommen wurde. Die anderen Änderungen, insbesondere die Einfügung drei neuer Erwägungsgründe und die Streichung eines vierten, gehen auf Ergänzungen zurück, die im Gemeinsamen Standpunkt vorgenommen wurden. 3.2.1.2 Geänderte oder neue Erwägungsgründe: Die Änderung Nr. 22 des Europäischen Parlaments, die grundsätzlich die Möglichkeit einer Kodifizierung der OGAW-Rechtsvorschriften vorsieht, wurde von der Kommission übernommen. Der geänderte Vorschlag und der Gemeinsame Standpunkt enthalten eine leicht abgeänderte Formulierung, mit der das Initiativrecht der Kommission gewahrt bleibt. Die übrigen Änderungen betreffen in erster Linie punktuelle Verbesserungen, die in dem geänderten Vorschlag an den Erwägungsgründen 4 (interne Kontrolle einer Verwaltungsgesellschaft) und 8 (Prävention der Aufsichtsarbitrage bei der OGAW-Zulassung) sowie in dem Gemeinsamen Standpunkt an den Erwägungsgründen 6 (Europäischer Pass nur für Investmentgesellschaften, die unter die Richtlinie fallen), 11 (Mindestharmonisierung beim vollständigen Prospekt) und 16 (Begründung der Richtlinie durch Notwendigkeit einer Mindestharmonisierung) angebracht wurden. Mit drei neuen Erwägungsgründen wird außerdem den Änderungen an Artikel 5 a und Abschnitt IV (Verpflichtungen betreffend die Investmentgesellschaften) Rechnung getragen: Es handelt sich um die Erwägungsgründe 5 (Eigenmittel von Verwaltungsgesellschaften), 13 (Anfangskapital selbstverwalteter Investmentgesellschaften) und 14 (unmittelbare oder mittelbare Anwendung der Vorschriften für die Übertragung von Aufgaben an Dritte und der Wohlverhaltensregeln auf Investmentgesellschaften). 3.2.1.3 Aus dem geänderten Vorschlag gestrichene Erwägungsgründe: Erwägungsgrund 7 wurde gestrichen: Da die Bedeutung der Richtlinie mittlerweile allen Betroffenen bewusst ist, hielt man es nicht mehr für notwendig, auf ihren Beitrag zur Vollendung des Binnenmarkts im OGAW-Bereich hinzuweisen. 3.2.2 Verfügender Teil 3.2.2.1 Für die Kommission akzeptable Änderungen: Mit neun der zwölf vom Parlament verabschiedeten Änderungen erklärte sich die Kommission bei der Abstimmung in erster Lesung unmittelbar einverstanden. Die ersten drei Änderungen (Nr. 23, 24 und 41/Rev.) betrafen jeweils die Definition der Verwaltungsgesellschaft (bzw. deren zulassungsfähige Geschäftstätigkeit), die Prävention der Aufsichtsarbitrage bei der Zulassung und die Zulassungsvoraussetzungen (namentlich die Eigenkapitalanforderungen). Bei der Definition in Artikel 1 a Ziffer 2 wird im Gemeinsamen Standpunkt eine knappere Formulierung gewählt; der wesentliche Punkt (Verweis auf die in Anhang II genannten Aufgaben der gemeinsamen Portfolioverwaltung) bleibt jedoch erhalten. Im Hinblick auf die Aufsichtsarbitrage hielt man es nicht für zweckmäßig, den Wortlaut des ersten Teils von Erwägungsgrund 8 unverändert in Artikel 5 Absatz 5 zu übernehmen. Die Änderung Nr. 24 wurde somit durch Einfügung einer wesentlichen praktischen Vorschrift umgesetzt, die sich im Grundsatz auch im letzten Teil des Erwägungsgrunds 8 wiederfindet: Ein OGAW darf nur dann zugelassen werden, wenn dem Vertrieb seiner Anteile in keinem Mitgliedstaat, also auch in seinem Herkunftsmitgliedstaat, keine rechtlichen Gründe entgegenstehen. Diese Vorschrift wird sinnvollerweise in Artikel 4 Absatz 3 a des Gemeinsamen Standpunkt wiederaufgenommen: Sie gilt somit auch für selbstverwaltete Investmentgesellschaften, die von den Vorschriften über die Zulassung von Verwaltungsgesellschaften nicht erfasst werden. Die Eigenmittelanforderungen und sonstigen Auflagen nach Artikel 5 a werden nachstehend noch ausführlich erläutert. Die Änderungen Nr. 25 und 27 betrafen die Aufsichtsregeln, die Verwaltungsgesellschaften im Hinblick auf ihre interne Organisation (Rekonstruktion von Geschäften) und bei der vertraglichen Vergabe von Aufgaben an Dritte einzuhalten haben. In Artikel 5 f Absatz 1 des geänderten Vorschlags war der Wortlaut der Änderung Nr. 25 übernommen worden, wobei die entsprechenden Pflichten einer Verwaltungsgesellschaft allerdings durch einen Einschub eingeschränkt worden waren. Diese Nuancierung wurde in dem Gemeinsamen Standpunkt wieder fallen gelassen, während die Pflichten der Verwaltungsgesellschaften ausführlicher aufgelistet werden; im Hinblick auf die Pflichten im Zusammenhang mit der Rekonstruktion von Geschäftsvorgängen ist dieser Absatz nun also vollständiger. Was die Übertragung von Aufgaben an Dritte angeht, so wurde der Grundgedanke der Änderung Nr. 27 teilweise in den geänderten Vorschlag und den Gemeinsamen Standpunkt übernommen; allerdings sind die zuständigen Behörden nicht mehr verpflichtet, jeden Auftrag an Dritte nach einem einheitlichen Verfahren zu genehmigen. Auch die Bestimmungen des Artikels 5 g werden nachstehend noch erläutert. Die sechste Änderung (Nr. 28) betraf das Verfahren im Zusammenhang mit der Mitteilung an den Aufnahmemitgliedstaat, in dem eine Verwaltungsgesellschaft eine Zweigniederlassung errichten will (Artikel 6 a Absatz 4). Die vom Europäischen Parlament vorgenommene Präzisierung wurde vollständig in den geänderten Vorschlag und den Gemeinsamen Standpunkt übernommen. Die übrigen von der Kommission akzeptierten Änderungen (Nr. 29, 30 und 32) bezogen sich auf die Information des Anlegers. Die entsprechenden Bestimmungen wurden in Artikel 28 (in Bezug auf den vollständigen Prospekt) und Anhang I (Schema des vereinfachten Prospekts) eingearbeitet (siehe tabellarische Übersicht im Anhang). 3.2.2.2 Für die Kommission nicht akzeptable Änderungen Bei der Abstimmung in erster Lesung erklärte die Kommission drei Änderungen (Nr. 35, 26 und 31) in vorliegender Form für inakzeptabel; sie wurden bei der Ausarbeitung des geänderten Vorschlags und im Gemeinsamen Standpunkt nicht berücksichtigt. Die erste Änderung (Nr. 35) an Artikel 5 a Absatz 3 wurde sowohl von der Kommission als auch vom Rat vollständig abgelehnt, da eine möglichst weitgehende Harmonisierung der Zulassungsvoraussetzungen und -verfahren in den Mitgliedstaaten nicht Ziel des Richtlinienvorschlags ist. Mit der zweiten Änderung (Nr. 26) an Artikel 5 f Absatz 2 sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, die betroffenen Verwaltungsgesellschaften innerhalb eines gewissen Rahmens von den in diesem Absatz festgelegten Auflagen und Verboten freizustellen. Die Kommission hielt eine solche Freistellungsmöglichkeit nicht für sinnvoll und hat sie daher nicht in ihren geänderten Vorschlag übernommen. Im Gemeinsamen Standpunkt schließt sich der Rat dieser Haltung an, wenngleich die darin vorgesehene Regelung weniger strikt ist, da das zuvor im zweiten Gedankenstrich enthaltene Verbot, diskretionäre Portfolioverwaltungsdienstleistungen für die Verwahrstelle zu erbringen, gestrichen wurde. Die Kommission hält den Wortlaut des Gemeinsamen Standpunkts aus folgenden Gründen für ausgewogen und akzeptabel: Bei den Verhandlungen im Rat ist deutlich geworden, dass die Modernisierung der Bestimmungen, die unmittelbar die Verwahrstelle betreffen, eher ein Gesamtkonzept erfordert, und man davon absehen sollte, einzelne Bestimmungen vorab zu ändern. Auf Aufforderung des Rates [9] wird die Kommission daher einen gesonderten Bericht zu diesem Thema vorlegen. [9] "Der Rat fordert die Kommission auf, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einen Bericht über die Regelung für Verwahrstellen gemäß der Richtlinie 85/611/EWG und die Notwendigkeit einer Änderung dieser Regelung, gegebenenfalls zusammen mit einem Änderungsvorschlag vorzulegen." Erklärung für das Ratsprotokoll; vorläufige Referenz: Ratsdokument 9006/01 ADD 1. Die dritte Änderung (Nr. 31) wurde als nicht zielgerichtet abgelehnt: Artikel 29 über die Unterlagen, die Zeichnern bzw. Inhabern von OGAW-Anteilen zur Verfügung zu stellen sind, sollte durch eine Bestimmung ergänzt werden, wonach die Wohlverhaltensregeln und die Vorschriften für die Anlegerinformation über Entschädigungssysteme gemäß Artikel 11 bzw. 12 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie (ISD [10]) entsprechend Anwendung gefunden hätten. In dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission wurde jedoch bereits in Artikel 5 Absatz 4 auf die Artikel 11 und 12 Absatz 1 ISD [11] verwiesen, um auch die individuelle Portfolioverwaltung und etwaige Nebendienstleistungen der Verwaltungsgesellschaft abzudecken (Artikel 5 Absatz 3 des Vorschlags). Mit der Änderung wären für die gemeinsame Portfolioverwaltung also Verweise in den Text aufgenommen worden, die lediglich in Fällen gegolten hätten, in denen eine Verwaltungsgesellschaft die gleichen Dienstleistungen erbringt wie eine Wertpapierfirma. Die Änderung wurde daher nicht in den geänderten Vorschlag und den Gemeinsamen Standpunkt übernommen. [10] Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen, ABl. L 141 vom 11.06.1993, S.127, zuletzt geändert durch Richtlinie 2000/64/EG (ABl. L 290 vom 17.01.2000, S.27). [11] Der Verweis auf den letztgenannten ISD-Artikel wurde anschließend durch einen aktuelleren Hinweis ersetzt: Siehe Tabelle im Anhang. 3.2.2.3 Von Kommission und Rat unabhängig von den Änderungen des Europäischen Parlaments vorgenommene Änderungen Erstens hat die Kommission in ihrem geänderten Vorschlag einige punktuelle Änderungen vorgenommen, die anschließend mehr oder weniger vollständig in den Gemeinsamen Standpunkt eingegangen sind bzw. dort ergänzt wurden. So werden in dem Gemeinsamen Standpunkt beispielsweise neue Fristen für die Umsetzung der Richtlinie (Übergangs- und Schlussbestimmungen in Artikel 2 und 3) gesetzt. Zu diesen Änderungen gehört auch die Umgestaltung der Begriffsbestimmungen in Artikel 1 a (siehe Tabelle im Anhang). Der Klärung dienen außerdem die Änderungen an Artikel 5 (Zugang zur Tätigkeit einer Verwaltungsgesellschaft) Absatz 2 (Abgrenzung der gemeinsamen Portfolioverwaltung) und 3 (Abgrenzung etwaiger Zusatztätigkeiten in Form der individuellen Portfolioverwaltung oder der Erbringung von Nebendienstleistungen). Weitere, geringfügige Änderungen sind im Anhang aufgeführt. Alles in allem tragen die Änderungen nach Auffassung der Kommission zur Verbesserung des Richtlinienvorschlags bei. Zweitens wurden substanzielle Änderungen vorgenommen, die nachfolgend ausführlich erläutert werden. 3.2.2.4 Voraussetzungen für Zulassung und Tätigkeit einer Verwaltungsgesellschaft, namentlich Eigenkapitalanforderungen (Artikel 5 a) In dem geänderten Vorschlag der Kommission und anschließend auch dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates wurden die Grundgedanken der Änderung Nr. 41/Rev. des Europäischen Parlaments im Wesentlichen übernommen: Anhebung des erforderlichen Anfangskapitals von Verwaltungsgesellschaften, das im ursprünglichen Vorschlag auf 50 000 Euro (und damit den niedrigstmöglichen Wert für das Anfangskapital von Wertpapierfirmen nach Artikel 3 der Kapitaladäquanzrichtlinie 93/6/EWG [12], nachstehend "CAD") angesetzt worden war; angemessenes Verhältnis zwischen Eigenmitteln und verwaltetem Fondsvolumen; und Plafonierung der daraus resultierenden Eigenmittelanforderung. Gleichwohl wurden auch einige Neuerungen vorgenommen. [12] ABl. L 141 vom 11.06.1993, S.1, zuletzt geändert durch Richtlinie 98/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 204 vom 21.07.1998, S.29). In dem geänderten Vorschlag wird nach wie vor klar zwischen der gemeinsamen und der individuellen Portfolioverwaltung unterschieden, wobei man sich soweit wie möglich auf die in der CAD niedergelegten Referenzwerte gestützt hat, um eine Gleichstellung mit Wertpapierfirmen (deren Kerngeschäft die individuelle Portfolioverwaltung ist) zu gewährleisten. Aus diesem Grund wurde die Eigenkapitalanforderung für beide Tätigkeiten gleichzeitig auf 125 000 Euro angehoben: sowohl für die gemeinsame Verwaltung (als Kerngeschäft der Verwaltungsgesellschaft) als auch für die individuelle Verwaltung (wobei die Anforderung in bestimmten Fällen gesenkt werden kann). Bei der gemeinsamen Portfolioverwaltung soll mit der Einführung einer prozentualen Eigenkapitalanforderung bezogen auf das verwaltete Fondsvolumen zum einen der Tatsache Rechnung getragen werden, dass OGAW nach dem parallel vorgelegten geänderten Richtlinienvorschlag über die Anlagen der OGAW [13] künftig in eine erheblich breite Palette von Anlageinstrumenten, darunter auch Derivate, investieren dürfen. Diese Eigenmittelanforderung, die sich durch Multiplikation des Aktivawerts mit einem sehr geringen Faktor berechnet, soll nicht etwa einer minimalen Anlegerentschädigung dienen, was angesichts des Volumens und der Art der verwalteten Werte illusorisch wäre. Vielmehr tragen die OGAW-Anleger die Markt- und Kreditrisiken allein, da diese sich unmittelbar auf den Wert des OGAW-Portfolios und somit auch ihrer Anteile an Investmentfonds oder Investmentgesellschaften niederschlagen. Die Verwaltungsgesellschaft hingegen trägt das Geschäftsrisiko, das bei der Verwaltung von OGAW und sonstigen Organismen für gemeinsame Anlagen entsteht: So muss sie beispielsweise die Kosten tragen, die durch Personal- oder EDV-Fehler bei der Geschäftsbearbeitung oder der Schlusskalkulation, durch Streitigkeiten mit Vertragspartnern, durch internen Betrug usw. entstehen. Ein gewisses "Eigenkapitalpolster" für diese Fälle ist also notwendig. [13] KOM(1998) 449 endg., ABl. C 280 vom 09.09.1998, S.6. Dem Gemeinsamen Standpunkt liegen dieselben Überlegungen zugrunde. Allerdings sind hier andere Referenzwerte vorgesehen: Die zusätzliche Eigenkapitalanforderung gilt erst ab einem Schwellenwert von 250 Mio. Euro, wobei auf den darüber liegenden Portfoliowert ein Faktor von 0,02% anzuwenden ist. Die Portfolios sind eindeutig als OGAW und sonstige von der Verwaltungsgesellschaft verwaltete Organismen für gemeinsame Anlagen definiert, für die die Verwaltungsgesellschaft haftet, wobei die Haftung einer Verwaltungsgesellschaft nach Artikel 5 g Absatz 2 durch die Übertragung von Aufgaben an Dritte wohlgemerkt nicht berührt wird. Mit anderen Worten werden Aktiva, deren Verwaltung Dritten übertragen wurde, bei der Berechnung des erforderlichen Eigenkapitals berücksichtigt, von Dritten erteilte Verwaltungsaufträge hingegen nicht. Die Kommission hält diese Präzisierung für sehr sinnvoll. Außerdem bringt der Gemeinsame Standpunkt bei den Eigenmittelanforderungen einen weiteren Faktor ins Spiel: die Möglichkeit, dass die Verwaltungsgesellschaft einen Teil des mit der gemeinsamen Verwaltung verbundenen Geschäftsrisikos auf einen Garanten (Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen) übertragen hat. Besteht eine solche Garantie, so kann die zusätzliche Eigenmittelanforderung an die betreffende Verwaltungsgesellschaft nominal um bis zu 50 % gesenkt werden. Diese Bestimmung ist in Verbindung mit dem vorangehenden Absatz zu sehen, wonach die Eigenmittel zu keiner Zeit unter den in Anhang IV der CAD genannten Betrag (ein Viertel der fixen Gemeinkosten während des Vorjahres) absinken dürfen. Insgesamt sind die Eigenmittelvorschriften also vielschichtiger und umfassen darüber hinaus eine Komponente (Teilgarantie), die es in den Regelungen für andere Finanzunternehmen bislang nicht gibt. Diese Neuerung muss erst erprobt werden: Aus diesem Grund ist in Artikel 5 a vorgesehen, dass die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Eigenmittelanforderung unterbreitet. Nach einer entsprechenden Klausel können gegebenenfalls Änderungen vorgeschlagen werden. Als weitere Änderung an Artikel 5 a wurden die Vorschriften über Leumund und fachliche Eignung der Geschäftsleitung einer Verwaltungsgesellschaft in dem Gemeinsamen Standpunkt ergänzt, indem auch die unverzügliche Information der zuständigen Behörden über einen Wechsel in der Geschäftsleitung zur Auflage gemacht wurde. 3.2.2.5 Vorschriften für die Tätigkeit der Verwaltungsgesellschaften (Artikel 5 f, 5 g und neuer Artikel 5 h) Auf die Umgestaltung der für Verwaltungsgesellschaften geltenden Aufsichtsregeln (Artikel 5 f) im Anschluss an die Änderung Nr. 25 des Europäischen Parlaments wurde bereits eingegangen: Die Grundsätze für die interne Kontrolle wurden ergänzt. Außerdem wurde in dem Gemeinsamen Standpunkt ein neuer Buchstabe (b) über die Vermeidung von Interessenkonflikten angefügt. Auch Artikel 5 g über die Übertragung von Aufgaben an Dritte wurde verbessert, indem die Änderung Nr. 27 des Europäischen Parlaments (mit geändertem Wortlaut) in den geänderten Vorschlag übernommen wurde. Die somit konsolidierten Grundsätze blieben erhalten: Die Übertragung von Aufgaben an Dritte, die den zuständigen Behörden zu melden ist, darf insbesondere die Beaufsichtigung der Verwaltungsgesellschaft nicht beeinträchtigen, ihrer Geschäftsleitung nicht die Möglichkeit nehmen, eine wirksame Kontrolle auszuüben oder Aufträge zu widerrufen, und keine Interessenkonflikte verursachen. Der Gemeinsame Standpunkt sieht zwar gewisse Änderungen vor, hält sich jedoch an diese Grundsätze. Eine der wichtigsten Änderungen besteht darin, dass die nunmehr knappere Formulierung "Die zuständigen Behörden sind in geeigneter Form davon zu unterrichten" eben diesen Behörden die Wahl des jeweiligen Verfahrens überlässt. Diese Formulierung ist in der Tat flexibler als der Wortlaut des geänderten Vorschlags. Nach Auffassung der Kommission ist der Artikel in seiner jetzigen Form zufriedenstellend und vollständig, auch im Hinblick auf den im Gemeinsamen Standpunkt angefügten Absatz 2, der die meisten vorstehenden Buchstaben zusammenfasst: So heißt es darin, dass "die Verwaltungsgesellschaft ihre Aufgaben nicht in einem Umfang übertragen (darf), der sie zu einer Briefkastenfirma werden lässt". Mit dieser bildhaften Formulierung wird eine ähnliche Bestimmung in Erwägungsgrund 12 wieder aufgegriffen, wonach "Briefkastengesellschaften" untersagt sind. Mit den Wohlverhaltensregeln für die gemeinsame Portfolioverwaltung (neuer Artikel 5 h) führt der Gemeinsame Standpunkt eine wichtige und sinnvolle Neuerung ein: Wie die Aufsichtregeln für die gemeinsame Portfolioverwaltung werden auch die Wohlverhaltensregeln vom Herkunftsmitgliedstaat festgelegt, in dem die Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz unterhält. Mit diesen an die ISD angelehnten Grundsätzen wird der Rahmen, in dem eine Verwaltungsgesellschaft ihre Tätigkeit nach der vorliegenden Richtlinie mit einem "Europäischen Pass" ausüben kann, also verstärkt, wobei die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats auch hier für den Erlass der Wohlverhaltensregeln zuständig bleiben. 3.2.2.6 Verpflichtungen betreffend die Investmentgesellschaften, namentlich selbstverwaltete Investmentgesellschaften (Abschnitt IV) Abschnitt IV war von den Änderungen des Europäischen Parlaments und des geänderten Vorschlags nicht betroffen: Die Artikel über Investmentgesellschaften entsprachen somit nach wie vor der geltenden Richtlinie 85/611/EWG. So heißt es in Artikel 12 dieser Richtlinie insbesondere, dass eine Investmentgesellschaft "über ein ausreichendes eingezahltes Kapital verfügen (muss), das es ihr gestattet, ihre Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben und ihren Verpflichtungen nachzukommen". Der Gemeinsame Standpunkt geht nun in diesem Punkt von dem Grundsatz aus, dass für selbstverwaltete Investmentgesellschaften mutatis mutandis dieselben Regelungen gelten müssen wie für Verwaltungsgesellschaften, wobei den Besonderheiten selbstverwalteter Investmentgesellschaften Rechnung zu tragen ist: So dürfen Investmentgesellschaften beispielsweise nicht im Auftrag Dritter Vermögensgegenstände verwalten. Auch können aufgrund der möglicherweise großen Kapitalschwankungen für Investmentgesellschaften nicht dieselben zusätzlichen Eigenmittelanforderungen gelten wie für Verwaltungsgesellschaften. Dementsprechend wird in Artikel 13 a als Eigenmittelanforderung nur ein Anfangskapital von mindestens 300 000 Euro vorgeschrieben; die übrigen Bestimmungen des Artikels 5 a werden soweit wie möglich übertragen. Ebenso werden in Artikel 13 b die Vorschriften für die Übertragung bestimmter Aufgaben durch selbstverwaltete Investmentgesellschaften sowie die Wohlverhaltensregeln aus den Artikeln 5 g bzw. 5 h übernommen. Bei den Wohlverhaltensregeln wäre ein einfacher Verweis auf Artikel 5 f nicht möglich gewesen, da für die interne Organisation einer Verwaltungsgesellschaft ganz andere Modalitäten gelten als bei einer Investmentgesellschaft, auch wenn diese sich selbst verwaltet. Artikel 13 c ist somit kürzer, da nur die tatsächlich übertragbaren Bestimmungen übernommen wurden. Die Kommission ist mit den im Gemeinsamen Standpunkt angebrachten Änderungen alles in allem einverstanden, da sie die geltende Richtlinie auf sinnvolle Weise ergänzen. 3.2.2.7 Bestimmungen zu Vertrieb und Anlegerinformation (Artikel 28, 46 und 47; Anhang I) Auf die Umformulierung aufgrund der Änderungen Nr. 29 und 30 des Europäischen Parlaments wurde bereits hingewiesen: In Artikel 28 und Anhang I (Inhalt des vereinfachten Prospekts) wurde präzisiert, welche Informationen dem Anleger zur Verfügung gestellt werden müssen, damit er sich ein Urteil über die Risiken bilden kann. In Artikel 28 wird darüber hinaus im Einzelnen auf den vereinfachten Prospekt eingegangen (Absatz 3). In dem geänderten Vorschlag wurde hier eine ganz wesentliche Präzisierung vorgenommen, wonach der einheitliche Prospekt (abgesehen von einer Übersetzung) unveränderlich ist: Der vereinfachte Prospekt wird zur maßgeblichen Marketingunterlage, womit das von der Kommission verfolgte Konzept der möglichst weitgehenden Harmonisierung in diesem Punkt verwirklicht ist. Im Gemeinsamen Standpunkt wird die Formulierung der Kommission vollständig übernommen. Außerdem werden die in Anhang I aufgeführten Informationen ergänzt. Bei den Voraussetzungen für den Vertrieb von Anteilen in einem anderen Mitgliedstaat sieht der Gemeinsame Standpunkt eine punktuelle Änderung an Artikel 46 vor. So sollte die Frist, innerhalb deren die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats auf eine Mitteilung reagieren können, nach dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission auf einen Monat verkürzt werden. In dem Gemeinsamen Standpunkt wurde die Frist (wie in der geltenden Richtlinie) wieder auf zwei Monate verlängert. Schließlich wird in dem Gemeinsamen Standpunkt die Sprachenregelung für die Unterlagen, die beim Vertrieb in einem anderen Mitgliedstaat zu veröffentlichen sind, knapper formuliert (Artikel 47), wobei der Ermessensspielraum der zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats erhalten bleibt. 4. SCHLUSSFOLGERUNGEN Die Kommission ist der Auffassung, dass die wesentlichen Punkte ihres Vorschlags und der von ihr in den geänderten Vorschlag übernommenen Änderungen des Europäischen Parlaments im Gemeinsamen Standpunkt erhalten bleiben. Außerdem hält die Kommission die Ergänzungen des Gemeinsamen Standpunkts zu den Wohlverhaltensregeln für die gemeinsame Portfolioverwaltung der Verwaltungsgesellschaften (Artikel 5 h) und den neuen Regelungen für Investmentgesellschaften, insbesondere selbstverwaltete Investmentgesellschaften (Artikel 13 a bis 13 c), für sinnvoll. Alles in allem tragen die im Gemeinsamen Standpunkt (durch Ergänzungen oder Streichungen) vorgenommenen Änderungen am geänderten Vorschlag der Kommission nach ihrer Auffassung dazu bei, der Richtlinie eine solide Struktur zu geben. Folglich kann sie dem Parlament die Billigung des Gemeinsamen Standpunkts empfehlen.Geschehen zu Brüssel am [...] Im Auftrag der Kommission Der Präsident ANHANG Übersicht über die Änderungen am ursprünglichen Vorschlag der Kommission: Änderungen des Europäischen Parlaments sowie sonstige Änderungen der Kommission und des Rates N.B.: Grau unterlegte Felder = Angabe entfällt. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE>