52001SC0130

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäβ Artikel 251 Absatz 2 unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates über die mobilität von studierenden, in der ausbildung stehenden personen, freiwilligen, lehrkräften und ausbildern in der Europäischen Gemeinschaft /* SEK/2001/0130 endg. - COD 2000/0021 */


MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäâ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den GEMEINSAMEN STANDPUNKT DES RATES ZUM VORSCHLAG FÜR EINE EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ÜBER DIE MOBILITÄT VON STUDIERENDEN, IN DER AUSBILDUNG STEHENDEN PERSONEN, FREIWILLIGEN, LEHRKRÄFTEN UND AUSBILDERN IN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

1. VORGESCHICHTE

- Übermittlung des ursprünglichen Vorschlags: 21. Januar 2000 [1]

[1] KOM(1999) 708 endg. vom 21. Januar 2000.

- Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses: 27. April 2000 [2]

[2] CES 475/2000.

- Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: 15. Juni 2000 [3]

[3] CDR 20/2000 Rev.2 AM.

- Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: 5. Oktober 2000 [4]

[4] PE A5-0255/2000 (COD) vom 5. Oktober 2000.

- Übermittlung des geänderten Vorschlags: 9. November 2000 [5]

[5] KOM(2000)723 endg. vom 9. November 2000.

- Politische Einigung im Hinblick auf einen gemeinsamen Standpunkt: 9. November 2000

- Verabschiedung des gemeinsamen Standpunkts: 19.1.2001

2. GEGENSTAND DER EMPFEHLUNG

Der Vorschlag für eine Empfehlung betrifft die Mobilität von Personen, die im Rahmen von Gemeinschaftsprogrammen oder unabhängig davon in einem anderen Mitgliedstaat ein Studium, eine Ausbildung oder eine Freiwilligen-, Lehr- oder Ausbildertätigkeit absolvieren. Auf der Grundlage von Artikel 149 und 150 werden die Mitgliedstaaten insbesondere aufgefordert, die beträchtlichen, trotz des gemeinschaftlichen Besitzstandes noch existieren den Hindernisse für die Freizügigkeit zu beseitigen.

3. ANMERKUNGEN DER KOMMISSION ZUM GEMEINSAMEN STAND PUNKT

3.1 Allgemeine Bemerkungen

Die Kommission stellt erfreut fest, dass der gemeinsame Standpunkt des Rates weitgehend dem Vorschlag der Kommission folgt. Der Rat unterstützt das zentrale Ziel des Vorschlags, die Mitgliedstaaten aufzufordern, die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, um die Mobilität im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung in der Europäischen Gemein schaft zu erleichtern. Der geänderte Vorschlag stellt in einigen Punkten eine Verbesserung des ursprünglichen Vorschlags der Kommission dar, z.B. was den Zugang zu Mobilitäts maß nahmen, die Schaffung von besseren und geeigneteren Finanzierungsmöglichkeiten, eine bessere Nutzung der im Rahmen des Mobilität erworbenen Kompetenzen und eine gezieltere und verstärkte Information über die Mobilitätsmöglichkeiten anbelangt. Die Kommission ist erfreut, dass der Rat die allgemeine Struktur des Rechtsakts insgesamt respektiert.

3.2 Berücksichtigung der vom Parlament in erster Lesung vorgeschlagenen Änderungen

Der gemeinsame Standpunkt des Rates basiert auf dem geänderten Vorschlag, den die Kommission nach der Stellungnahme des Parlaments in erster Lesung angenommen hat. Die Kommission zeigt sich erfreut, dass der gemeinsame Standpunkt weitgehend die vom Parlament vorgeschlagenen und von der Kommission übernommenen Änderungen berück sichtigt. Der gemeinsame Standpunkt übernimmt ganz, teilweise oder der Sache nach 34 vom Parlament vorgeschlagene und von der Kommission übernommene Änderungen, ins besondere die folgenden Punkte:

- Hinweis auf die Besonderheiten der Freiwilligentätigkeit;

- Aufforderung zur Beseitigung der administrativen, sprachlichen, kulturellen und finanziellen Hindernisse;

- Aufforderung zur Information und Aufklärung der an Mobilität interessier ten Personen;

- Grundsatz der Nichtdiskriminierung bei der Ausübung der Mobilität;

- Verwendung transparenterer Modelle für Ausbildungs- und Befähigungs nachweise

- organisatorische Maßnahmen zur Erleichterung der Mobilität von Lehrkräften.

Der gemeinsame Standpunkt übernimmt auch teilweise drei von der Kommission nicht be rück sichtigte Änderungen des Europäischen Parlaments über Folgemaßnahmen zur Empfehlung, die die Zusammenarbeit mit dem Europäischen Forum zur Transparenz der beruflichen Befähigungsnachweise und den Informationsaustausch betreffen (Änderungs vorschläge 49, 50 und 51).

Die Kommission nimmt die Änderungen des Rates zur Kenntnis, die der Verdeutlichung oder Klärung insbesondere der Situation von Staatsangehörigen von Drittländern dienen.

Die Kommission bedauert jedoch, dass der Ratstext in bestimmten Punkten und insbesondere bei Fragen der sozialen Sicherheit, die eine Hauptursache der Mobilitätshindernisse sind, zu hermetisch ist. Eine klarere Formulierung wäre wünschenswert gewesen. Der Beitrag von Frau Reding sollte die Unzufriedenheit der Kommission mit diesen Punkten unterstreichen.

Die Kommission hätte sich außerdem gewünscht, dass der Rat die von der Kommission über nommenen Änderungen der Parlaments übernimmt, die die Aufrechterhaltung der An sprüche in den Bereichen soziale Sicherheit und sozialer Schutz betreffen (Änderungen 29, 30 und 31; 35, 36, 37 und 38).

Was die Aufforderung an die Kommission betrifft, Folgemaßnahmen zur Empfehlung zu treffen, hat Frau Reding im Protokoll des Rates erklärt, dass sie diese zur Kenntnis nimmt, sich jedoch im Namen der Kommission das Recht vorbehält, dieser Aufforderung entsprechend den Prioritäten der Kommission und den verfügbaren Mitteln nachzukommen. Frau Reding hat folgende Erklärung abgegeben: "Die Kommission nimmt die Aufforderung zur Kenntnis, Folgemaßnahmen zu dieser Empfehlung vorzusehen. Sie behält sich vor, dieser Aufforderung entsprechend ihren Prioritäten und den verfügbaren Mittel nachzukommen".

Die Kommission hat ferner gemeinsam mit dem Rat eine Erklärung abgefasst, die der Besorgnis des Rates in Bezug auf Sozialversicherungs- und Steuerfragen Rechnung trägt, in der bestätigt wird, dass diese Bereiche weiterhin in den Zuständigkeitsbereich der Mitglied staaten fallen.

4. FAZIT

Ausgehend von diesem gemeinsamen Standpunkt kann das Gesetzgebungsverfahren nun konstruktiv mit der zweiten Lesung im Europäischen Parlament fortgesetzt werden. Die Kommission unterstützt den Standpunkt des Rates als Ganzes, äußert jedoch einige Vor behalte zu bestimmten Punkten, die weiter oben angesprochen wurden. Die Kommission ist der Auffassung, dass eine Vielzahl guter Punkte dafür sprechen, das eine endgültige Ent scheidung getroffen werden kann.