52001SC0012

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche /* SEK/2001/0012 endg. - COD 99/0152 */


MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäâ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche

1. Hintergrund

Am 14. Juli 1999 nahm die Kommission einen Vorschlag [1] für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche [2] an.

[1] KOM(1999) 352 endg., ABl. C 177 vom 27.6.2000.

[2] ABl. L 166 vom 28.6.1991, S.77.

Dieser Vorschlag wurde am 20. Juli 1999 an das Europäische Parlament und den Rat weitergeleitet.

Das Europäische Parlament legte am 5. Juli 2000 in erster Lesung seinen Standpunkt fest [3].

[3] A5-0175/2000.

Der Rat erzielte am 29. September 2000 eine politische Einigung über den Vorschlag und legte am 30. November 2000 einstimmig den Gemeinsamen Standpunkt fest, der Gegenstand dieser Mitteilung ist.

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss gab seine Stellungnahme am 26. Januar 2000 ab [4].

[4] WSA 89/2000.

2. Ausgangspunkt und Ziele des Kommissionsvorschlags

Mit ihrem Vorschlag hat die Kommission dem Wunsch des Europäischen Parlaments und des Rates entsprochen, die Geldwäsche-Richtlinie aus dem Jahre 1991 zu aktualisieren und ihren Geltungsbereich auszuweiten.

Dementsprechend schlug die Kommission eine Ausweitung des Verbots der Geldwäsche vor. Die Richtlinie von 1991 verpflichtete die Mitgliedstaaten lediglich, das Waschen von Erlösen aus dem Drogenhandel zu untersagen, wenngleich sie ermutigt wurden, ihre Gegenmaßnahmen auf ein breiteres Spektrum von Straftaten, die der Geldwäsche vorangehen (oder dieser zugrundeliegen) auszuweiten. Mit diesem Vorschlag sollte dem zunehmenden internationalen Trend Rechnung getragen werden, der Geldwäschebekämpfung ein breiteres Spektrum an Vortaten zugrundezulegen.

Wichtigstes Ziel des Kommissionsvorschlags war es, die Bestimmungen der Richtlinie von 1991 (insbesondere die Pflicht zur Feststellung der Identität des Kunden und zur Meldung geldwäscheverdächtiger Transaktionen) auf eine Reihe sensibler Berufe und Tätigkeiten außerhalb des Finanzsektors auszudehnen, wozu u.a. Rechtsberufe und der Beruf des Abschlussprüfers zählen.

Darüber hinaus sah der Vorschlag vor, das Europäische Amt für Betrugskontrolle OLAF in die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit den für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einzubeziehen, wenn die finanziellen Interessen der Gemeinschaft berührt sind.

Für die immer häufigeren Ferngeschäfte, bei denen es keinen direkten Kontakt zwischen Finanzinstitut und Kunden gibt, wurden zusätzliche Leitlinien ins Auge gefasst.

Darüber hinaus wurden eine Reihe technischer Änderungen an der Richtlinie von 1991 vorgeschlagen.

3. Kommentare zum Gemeinsamen Standpunkt

(a) Allgemeine Kommentare

Der Europäische Rat hat die politische Bedeutung dieses Dossiers anerkannt und im Oktober 1999 auf seiner Tagung in Tampere auf eine möglichst baldige Verabschiedung der Richtlinie gedrängt.

Der Vorschlag wurde vom finnischen, portugiesischen wie auch vom französischen Vorsitz als Priorität behandelt.

Das Europäische Parlament richtete sein Arbeitstempo darauf aus, die Annahme wenn möglich in einer einzigen Lesung zu erreichen.

Dies scheiterte in erster Linie daran, dass die Arbeitsgruppe des Rates noch über zwei grundlegende Fragen diskutierte, nämlich das Spektrum der Vortaten, das dem Verbot der Geldwäsche zugrunde gelegt werden sollte, und die Sicherungen, die zum Schutz der Beziehungen zwischen Rechtsanwalt und Mandant vorzusehen sind, damit die Angehörigen der Rechtsberufe auch weiterhin ihren traditionellen Tätigkeiten nachgehen können.

Diese beiden Fragen wurden vom ECOFIN-Rat bei seiner Sitzung am 29. September gelöst. Die Kommission ist der Auffassung, dass die vom Rat gefundene und in den Gemeinsamen Standpunkt vom 30. November 2000 eingeflossene Lösung im allgemeinen auf der Linie des Kommissionsvorschlags liegt, den größten Bedenken des Europäischen Parlaments Rechnung trägt und einen erheblichen Fortschritt in den Bemühungen der Europäischen Union um Bekämpfung der Geldwäsche darstellt.

(b) Kommentare zu den einzelnen Bestimmungen

Die Begriffsbestimmungen "Kreditinstitut" und "Finanzinstitut" in Artikel 1 Buchstabe A bzw. Artikel 1 Buchstabe B wurden unter Berücksichtigung der am 20. März 2000 verabschiedete Bankrechts-Kodifizierungsrichtlinie 2000/12/EG [5] geändert. Dies war vom Parlament in Abänderung Nr. 9 gefordert worden, die auch einen ausdrücklichen Verweis auf die Richtlinie 2000/46/EG [6] über E-Geld-Institute enthielt. Dieser erübrigt sich, da die Begriffsbestimmung "Kreditinstitut" in der Richtlinie 2000/12/EG inzwischen durch die Richtlinie 2000/28/EC [7] geändert wurde und nunmehr auch E-Geld-Institute umfasst. Damit ist das Ziel der Parlamentsabänderung voll und ganz erreicht.

[5] ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1.

[6] ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 39.

[7] ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 37.

Auch die Begriffsbestimmung "Finanzinstitut" wurde im Gemeinsamen Standpunkt erweitert und umfasst nun auch Organismen für die gemeinsame Anlage in Wertpapieren, die ihre Anteilscheine oder Anteile vertreiben. Dies geht noch über die vom Parlament in Abänderung Nr. 10 geforderte Aufnahme von Wertpapierfirmen hinaus. Jeder Verweis, der sich auf die Richtlinie 85/611/EWG [8] beschränkt hätte, wäre nach Auffassung der Kommission zu eng gewesen.

[8] ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3.

Die Buchstaben C, D und F des Artikels 1, die die Kommission wörtlich aus der Richtlinie von 1991 übernommen hatte, bleiben unverändert.

Die Begriffsbestimmung "kriminelle Tätigkeit" in Artikel 1 Buchstabe E geht im Gemeinsamen Standpunkt weiter als im ursprünglichen Kommissionsvorschlag. Sie ist nunmehr als "kriminelle Beteiligung an der Begehung einer schweren Straftat" definiert. Der Begriff der "schweren Straftat" wird in fünf Gedankenstrichen einzeln aufgeschlüsselt.

Der Verweis auf die unter das Wiener Übereinkommen fallenden Rauschgiftdelikte im ersten Gedankenstrich bleibt (von geringfügigen redaktionellen Änderungen abgesehen) gegenüber dem Kommissionsvorschlag unverändert.

Die im zweiten Gedankenstrich des Kommissionsvorschlags nicht näher definierte Formulierung "organisiertes Verbrechen" wird durch "Handlungen krimineller Vereinigungen" im Sinne der Gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI vom 21. Dezember 1998 [9] ersetzt. Inhaltlich entspricht dies den Abänderungen Nr. 4 und 12 des Parlaments, in denen auf die Notwendigkeit einer angemessenen Definition hingewiesen wurde.

[9] ABl. L 351 vom 29.12.1998, S. 1.

Die im Kommissionsvorschlag enthaltene Formulierung "Betrug, Korruption oder sonstige illegale Aktivitäten, die sich nachteilig auf die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften auswirken oder auswirken können" wurde im Gemeinsamen Standpunkt aufgelöst. Der Begriff des Betrugs in Artikel 1 Buchstabe E dritter Gedankenstrich wird nunmehr näher definiert und umfasst zumindest schwere Fälle. Dies entspricht der Abänderung Nr. 13 des Parlaments, das den Bezug zu schweren Fällen auf anderem Wege (nämlich über Artikel 1 Buchstabe e des zweiten Protokolls zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften) herstellen wollte. Die Formulierung "sonstige illegale Aktivitäten", die als ungenau kritisiert wurde, entfällt, und die Bestechung ist nun gesondert in einem vierten Gedankenstrich aufgeführt. Damit geht der Begriff der Bestechung über die Abänderung Nr. 13 des Parlaments hinaus. Die Kommission hält jedoch an dem Ziel fest, dass die Vortaten, die die Grundlage für das Verbot der Geldwäsche bilden, alle strafbaren Handlungen im Sinne von Artikel 280 EG-Vertrag umfassen sollen.

Im Hinblick auf Straftaten, die beträchtliche Erträge hervorbringen und nach dem Strafrecht des Mitgliedstaates mit einer langen Freiheitsstrafe geahndet werden können, wird ein fünfter Gedankenstrich hinzugefügt. Was unter "beträchtlich" und "lang" zu verstehen ist, bleibt den Mitgliedstaaten überlassen. Dies ist Ergebnis eines Kompromisses zwischen den Mitgliedstaaten, die das Verbot der Geldwäsche an die in der Gemeinsamen Maßnahme 98/308/JI vom 3. Dezember 1998 [10] definierten "schweren Straftaten" knüpfen wollten, und denen, die diese Definition für zu weit gefasst hielten. Der im Rat erzielte Kompromiss, der im fünften Gedankenstrich seinen Niederschlag findet, räumt den Mitgliedstaaten in diesem Punkt die Möglichkeit einer Übergangsregelung ein, bringt gleichzeitig aber die einstimmige Absicht zum Ausdruck, diese Begriffsbestimmung innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der neuen Richtlinie an die Begriffsbestimmung der Gemeinsamen Maßnahme vom 3. Dezember 1998 anzupassen. Die Kommission wird für diese Aktualisierung der Richtlinie einen Vorschlag vorlegen.

[10] ABl. L 333 vom 9.12.1998, S. 1.

In Anbetracht der Schwierigkeit, im Rat in der wichtigen Frage der Vortaten eine Einigung zu erzielen, was teilweise auf die unterschiedliche Struktur des Strafrechts der Mitgliedstaaten zurückzuführen ist, hält die Kommission den im Gemeinsamen Standpunkt eingeschlagenen Weg insofern für einen guten Kompromiss, als er die Bekämpfung der Geldwäsche auf breiter Front ermöglichen wird, was der Politik der Arbeitsgruppe "Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche" und des Europarats entspricht, den Mitgliedstaaten aber kurzfristig einen größeren Spielraum einräumt. Die Kommission wird jedoch ihrer Verpflichtung aus Artikel 17 der Richtlinie 91/308/EWG entsprechend überwachen, ob die Umsetzung der geänderten Richtlinie durch die Mitgliedstaaten eine breit angelegte Geldwäschebekämpfung gewährleistet, und dabei insbesondere dem Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft Rechnung tragen.

Die Begriffsbestimmung "zuständige Behörden" in Artikel 1 Buchstabe F wurde im Vergleich zum Kommissionsvorschlag geringfügig geändert. Auch der Rat war der Auffassung, dass den Mitgliedstaaten für den Fall, dass solche Behörden nicht existieren, deren Schaffung nicht vorgeschrieben werden soll.

Die im neuen Artikel 2 a genannten Personen und Berufsgruppen unterscheiden sich nur unwesentlich vom Vorschlag der Kommission.

Dem Wunsch des Parlaments entsprechend (Abänderungen Nr. 7 und 16) wurden auch Steuerberater in den Anwendungsbereich der Richtlinie aufgenommen.

Unberücksichtigt blieben dagegen die Abänderungen Nr. 15 und 16, in denen sich das Parlament dafür ausgesprochen hatte, Steuerberater und Buchprüfer wie Notare und andere Rechtsberufe nur für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten in den Anwendungsbereich der Richtlinie zu stellen. In diesem Punkt entspricht der Gemeinsame Standpunkt dem Vorschlag der Kommission.

Geldtransportunternehmen wurden gestrichen, weil die Mehrheit der Mitgliedstaaten keine Notwendigkeit für die Einbeziehung dieser Berufsgruppe sah. Doch bleibt es den Mitgliedstaaten freigestellt, diese Gruppe - falls gewünscht - in ihr nationales Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäsche aufzunehmen.

Die im Kommissionsvorschlag enthaltene Formulierung "Personen, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen und Edelmetallen handeln", wurde im Gemeinsamen Standpunkt um den Zusatz "wenn eine Zahlung in bar erfolgt und sich der Betrag auf mindestens 15 000 EUR beläuft" ergänzt. Dies lässt den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ausfuellung dieser Anforderung einen gewissen Spielraum, bringt aber gleichzeitig die Notwendigkeit zum Ausdruck, großen Barkäufen besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Das Parlament hatte in seiner Abänderung Nr. 18 vorgeschlagen, die Verkäufer von Luxusgütern mit einem Verkaufspreis von mehr als 50 000 EUR generell in den Anwendungsbereich der Richtlinie aufzunehmen.

Die Abänderungen Nr. 17, 19 und 20, in denen das Parlament die Aufnahme von Kunsthändlern, Versteigerern und Zoll- und Steuerbeamten vorgeschlagen hatte, wurden nicht in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen. Weder die Kommission noch der Rat hielten eine Aufnahme der genannten Beamten in die Richtlinie für sinnvoll. In Bezug auf Kunsthändler, Versteigerer und sonstige Händler hochwertiger Güter werden die Diskussionen über eine mögliche Aufnahme natürlich weitergehen müssen. Zu klären ist in diesem Zusammenhang vor allem die Frage, wie die Einhaltung etwaiger Verpflichtungen in der Praxis kontrolliert werden kann.

In Artikel 2a Nummer 5 des Gemeinsamen Standpunkts (Notare und andere selbstständige Angehörige von Rechtsberufen) wurden Formulierung und Aufbau des Kommissionsvorschlags geringfügig geändert, wovon der Geltungsbereich jedoch unberührt bleibt. Es werden nunmehr zwei Fälle genannt, in denen die Angehörigen von Rechtsberufen in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, nämlich 1.) wenn sie "für ihren Klienten an der Planung oder Durchführung [bestimmter] Transaktionen mitwirken", wobei die Aufzählung dieser Transaktionen im wesentlichen mit der Liste im Kommissionsvorschlag übereinstimmt, und 2.) "wenn sie im Namen und auf Rechnung ihres Klienten Finanz- oder Immobilientransaktionen erledigen". Wie von der Kommission in ihrem Vorschlag beabsichtigt, deckt die Formulierung "mitwirken", wie sie im Gemeinsamen Standpunkt verwendet wird, den Fall ab, dass der Angehörige eines Rechtsberufes seinen Klienten im Hinblick auf die genannten Tätigkeiten berät. Der Rat stimmte mit der Kommission darin überein, dass der Ausschluss aller beratenden Tätigkeiten, den das Parlament in seinen Abänderungen Nr. 34, 45, 16 und 26 gefordert hatte, zu weit ginge. Allerdings wurden - den Wünschen des Europäischen Parlaments entsprechend - in den Gemeinsamen Standpunkt weitreichende Sicherheiten zum Schutz der Berater- und Verteidigertätigkeit eingebaut. Diese Sicherheiten werden in Artikel 6 Absatz 3 dargelegt.

Artikel 3 schreibt die Feststellung der Identität des Kunden vor. Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 wurden unverändert aus dem Kommissionsvorschlag übernommen, der wiederum genau der Richtlinie von 1991 entspricht. Nach Auffassung der Kommission gibt der Wortlaut "wenn diese mit ihnen Geschäftsbeziehungen anknüpfen" den Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieser Bestimmung einen gewissen Spielraum, da in der Formulierung eine gewisse Dauer mitschwingt. Die Abänderungen Nr. 21 und 22 des Parlaments wurden deshalb nicht in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen.

Übernommen wurde dagegen die Abänderung Nr. 33, die in Unterabsatz 2 die Streichung des Anhangs vorsieht, den die Kommission für die Feststellung der Identität bei Ferngeschäften vorgeschlagen hatte. Dieser Anhang wird durch Artikel 3 Absatz 10 (neu) ersetzt, auf den unten näher eingegangen wird.

Die Absätze 3 und 4 entsprechen dem Kommissionsvorschlag, der wiederum den Wortlaut der Richtlinie von 1991 wiedergibt. Unberücksichtigt blieb deshalb die Abänderung Nr. 24, in der das Parlament vorgeschlagen hatte, bei bestimmten Versicherungsverträgen die Prämienschwellen, ab denen die Identität des Kunden festgestellt werden muss, anzuheben. Die Kommission teilt die Auffassung des Parlaments, dass diese Schwellen überprüft werden müssen, hält jedoch eine Überprüfung zu einem späteren Zeitpunkt für sinnvoll, wenn auf detaillierte Vorarbeiten des Kontaktausschusses zurückgegriffen werden kann .

Laut Artikel 3 Absatz 5 muss auch die Identität von Kasinobesuchern festgestellt werden. Die Mitgliedstaaten müssen ihren Kasinos vorschreiben, die Identität entweder bei allen Kasinobesuchern zu ermitteln, oder lediglich bei denen festzustellen, die Spielmarken im Wert von 2 500 EUR oder mehr bar bezahlen oder Spielmarken gegen einen Scheck des Kasinos in entsprechender Höhe wechseln. Inhaltlich entspricht dies der Abänderung Nr. 25 des Parlaments.

Die Absätze 6 und 7 entsprechen dem Kommissionsvorschlag.

In Artikel 3 Absatz 8 des Gemeinsamen Standpunkts weicht der Rat insofern vom Kommissionsvorschlag ab, als er den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, von der Feststellung der Identität auch für den Fall abzusehen, dass der Kunde selbst ein Kredit- oder Finanzinstitut ist und seinen Sitz in einem Drittland hat, das der Richtlinie gleichwertige Anforderungen stellt. Die Mitgliedstaaten werden bei der Anwendung dieser Bestimmung zwar über einen gewissen Spielraum verfügen, doch wird der Kontaktausschuss die Regelungen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich überwachen, um ein koordiniertes Vorgehen zu gewährleisten.

Artikel 3 Absatz 9 entspricht Artikel 3 Absatz 8 des Kommissionsvorschlags.

Artikel 3 Absatz 10 des Gemeinsamen Standpunkts regelt die Ermittlung der Identität bei Ferngeschäften - ein Bereich, der im ursprünglichen Kommissionsvorschlag im Anhang enthalten war. Das Parlament selbst hatte in seiner Abänderung Nr. 33 die Streichung des Anhangs vorgeschlagen und in der Abänderung Nr. 23 angeregt, die einschlägigen Bestimmungen in Artikel 3 aufzunehmen. Rat und Kommission sind jedoch inzwischen der Auffassung, dass es ein Fehler wäre, in diesem durch rasche technologische Entwicklung gekennzeichneten Bereich (Abwicklung von Bankgeschäften via Internet, digitale Signaturen, Authentifizierung usw.) übertrieben präskriptive Bestimmungen zu erlassen. Der Gemeinsame Standpunkt weist deshalb nachdrücklich auf die Notwendigkeit hin, bei Ferngeschäften besondere Sorgfalt walten zu lassen, und gibt Beispiele für mögliche Kontrollen, die in solchen Fällen eine angemessene Identifizierung des Kunden gewährleisten. Diese entsprechen weitgehend den vom Parlament in der Abänderung Nr. 23 genannten Kontrollen, sind jedoch nicht verbindlich, wie vom Parlament gefordert. Auch in diesem Bereich ist der Kontaktausschuss aufgerufen, detaillierte technische Vorarbeiten zu leisten.

Von geringfügigen redaktionellen Änderungen abgesehen, wurden die von der Kommission für die Artikel 4, 5, 8 und 10 vorgeschlagenen Änderungen in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen. Die Abänderung Nr. 28, die in bestimmten Fällen eine Befreiung von der Schweigepflicht ermöglicht hätte, wurde deshalb im Gemeinsamen Standpunkt nicht berücksichtigt.

Artikel 6 des Gemeinsamen Standpunkts regelt in erster Linie die Meldepflichten bei einem Verdacht auf Geldwäsche.

In Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 folgt der Gemeinsame Standpunkt dem Vorschlag der Kommission und räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, bei Notaren und selbstständigen Angehörigen von Rechtsberufen die zuständige Kammer als Stelle zu benennen, der ein solcher Verdacht zu melden ist. Aus der Formulierung des Gemeinsamen Standpunkts geht jedoch eindeutig hervor, dass diese Stellen nicht mit den für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständigen Behörden zu verwechseln sind. Mit anderen Worten: es handelt sich dabei nicht um Ermittlungsstellen.

Unterabsatz 2 gibt den betroffenen Berufsgruppen die Sicherheit, ihre traditionellen Aufgaben auch weiterhin wahrnehmen zu können, ohne das Vertrauen ihrer Klienten einzubüßen. Der Kommissionsvorschlag hatte eine solche Sicherheit nur für selbstständige Angehörige von Rechtsberufen vorgesehen. Der Rat war jedoch der Auffassung, dass unter bestimmten Umständen auch Abschlussprüfer, externe Buchprüfer, und Steuerberater einer solchen bedürfen und diese ebenfalls aufgenommen. Nach dem Gemeinsamen Standpunkt müssen die Mitgliedstaaten weder die Angehörigen von Rechtsberufen noch die anderen genannten Berufsgruppen einer Meldepflicht unterwerfen, wenn diese "im Rahmen der Beurteilung der Rechtslage (eines Klienten) [...] oder im Rahmen ihrer Tätigkeit als Verteidiger oder Vertreter dieses Klienten in einem Gerichtsverfahren" Informationen erhalten, die auf Geldwäsche hindeuten könnten. Diese Sicherheiten gewährleisten zur Zufriedenheit von Rat und Kommission, dass der Gemeinsame Standpunkt voll und ganz im Einklang mit der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten steht. Der Gemeinsame Standpunkt gibt die einzelnen Abänderungen des Parlaments zwar nicht wortwörtlich wieder, spiegelt nach Auffassung der Kommission aber die Ziele einiger Abänderungen (z.B. der Nummern 16 und 26) wider, mit denen das Parlament die traditionelle Funktion vor allem der Rechtsberufe angemessen schützen wollte.

In Artikel 6 Absatz 4 werden die Möglichkeiten zur Verwendung von Informationen über verdächtige Transaktionen beschränkt, was dem Kommissionsvorschlag entspricht, der seinerseits die einschlägige Bestimmung der Richtlinie von 1991 wiedergibt. Die Abänderung Nr. 27 des Parlaments blieb folglich unberücksichtigt.

Die Artikel 7 und 9 blieben gegenüber dem Kommissionsvorschlag weitgehend unverändert. Die Abänderung Nr. 29, mit der das Parlament bei Meldungen an die zuständigen Behörden vom Grundsatz des guten Glaubens abrücken wollte, wurde ebenfalls nicht in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen.

Artikel 11 wurde im Gemeinsamen Standpunkt gegenüber dem Kommissionsvorschlag in einigen Punkten geändert. Die Bestimmungen über interne Kontroll- und Schulungsmaßnahmen spiegeln den Kommissionsvorschlag wider. Dem neuen Absatz 2 zufolge müssen die der Richtlinie unterliegenden Institute und Personen Zugang zu aktuellen Informationen über Geldwäschepraktiken erhalten. Dies war vor allem vom Finanzsektor lange gefordert worden. Die neue Bestimmung entspricht zum Teil der Abänderung Nr. 30. Im Gegensatz dazu ist Artikel 11 des Gemeinsamen Standpunkts aber nicht auf den Finanzsektor beschränkt. Rat und Kommission sind der Auffassung, dass die Formulierungen "geeignete interne Kontrollverfahren" und "geeignete Maßnahmen" für Personalschulungen ein ausreichendes Maß an Flexibilität bieten und so eine übermäßige Belastung für die Berufsgruppen und Tätigkeiten vermeiden, die durch die Änderung in den Anwendungsbereich der Richtlinie gebracht werden sollen.

Mit Bezug auf Artikel 12 Absatz 2 bekräftigt die Kommission ihre Absicht, in Anbetracht des engen Zusammenhangs zwischen schwerer Wirtschaftskriminalität, wie der Geldwäsche, und Betrug auf EU-Ebene (Punkte 49 und 51 der Schlussfolgerungen von Tampere) in Fällen, die die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft berühren, zwischen OLAF und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einen Mechanismus für Zusammenarbeit und Informationsaustausch in Sachen Betrugsbekämpfung einzurichten. Die Kommission nimmt in dieser Hinsicht die Erklärung des Rates zur Kenntnis, die am 29. September 2000 nach Erzielung einer politischen Einigung abgegeben wurde. Der Rat erkennt darin den praktischen Nutzen eines solchen Mechanismus an und fordert die Kommission zur Vorlage eines neuen Vorschlags auf. Artikel 12 Absatz 2 entfällt daher im Gemeinsamen Standpunkt. Aus diesem Grund bleiben auch die Abänderungen Nr. 31 und 32 des Parlaments im Gemeinsamen Standpunkt unberücksichtigt. Die Kommission wird (der Parlamentsabänderung Nr. 41 entsprechend) auf Basis des Artikels 280 EG-Vertrag einen Vorschlag ausarbeiten. Dieser wird bestimmte Aspekte des Informationsaustauschs mit Beteiligung der Kommission umfassen, einschließlich Verwaltungsmaßnahmen, die zur Zurückverfolgung von Vermögensgegenständen und zum Auffinden von Geldern zur späteren Einziehung erforderlich sind, und darüber hinaus damit zusammenhängende Maßnahmen enthalten, wie die Kontrolle von Geldbewegungen, die mit der Wäsche von Erlösen aus EU-Betrugsfällen in Verbindung stehen könnten.

Die Begründung der Richtlinie wurde den Artikeln des vom Rat angenommenen Gemeinsamen Standpunkts angepasst. Die ebenfalls angepassten Erwägungsgründe tragen den Abänderungen Nr. 3 und 34 (zum Teil) Rechnung, während die Nummern 1, 5, 7, 45 und 35 unberücksichtigt blieben.

4. Schlussfolgerungen

Die Kommission ist der Auffassung, dass der vom Rat am 30. November 2000 angenommene Gemeinsame Standpunkt im allgemeinen den Zielen ihres Vorschlags vom Juli 1999 entspricht, mit dessen Vorlage sie selbst den Bedenken von Rat und Europäischem Parlament Rechnung getragen hat.

Sämtliche Abweichungen des Gemeinsamen Standpunkts vom Kommissionsvorschlag betreffen die Ausweitung des Anwendungsbereichs, was insbesondere für die Vortaten gilt.

Den Wünschen des Europäischen Parlaments entsprechend will der Rat den unter die Richtlinie fallenden Berufsgruppen, insbesondere den Angehörigen der Rechtsberufe, angemessene Sicherheiten bieten, damit diese auch weiterhin ihre traditionellen Aufgaben wahrnehmen, d.h. Klienten beraten und vor Gericht vertreten können. Nach Auffassung der Kommission ist im Gemeinsamen Standpunkt der schwierige Spagat gelungen, die genannten Berufsgruppen in den Kampf gegen die Geldwäsche einzubeziehen, ohne dabei das Vertrauensverhältnis zu beschädigen, das seit jeher Grundlage ihrer Geschäftsbeziehungen ist.

Die Kommission empfiehlt dem Europäische Parlament deshalb, den Gemeinsamen Standpunkt zu billigen.