52001SA0007

Sonderbericht Nr. 7/2001 über Ausfuhrerstattungen — Bestimmungsland und Vermarktung, zusammen mit den Antworten der Kommission

Amtsblatt Nr. C 314 vom 08/11/2001 S. 0001 - 0025


Sonderbericht Nr. 7/2001

über Ausfuhrerstattungen - Bestimmungsland und Vermarktung, zusammen mit den Antworten der Kommission

(vorgelegt gemäß Artikel 248 Absatz 4 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags)

(2001/C 314/01)

INHALT

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ABKÜRZUNGEN

EAGFL Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft

HZA Hauptzollamt (deutsche Zahlstelle)

OFIVAL Französisches berufsständisches Amt für Fleischerzeugnisse, Viehzucht und Gefluegelzucht (französische Zahlstelle)

OLAF Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung

PVE Niederländischer Marktverband für Vieh, Fleisch und Eier (niederländische Zahlstelle)

UCLAF Dienststelle für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung

ZA Zollamt (österreichische Zahlstelle)

ZUSAMMENFASSUNG

I. Die Ausfuhrerstattungen kosten den EU-Steuerzahler jährlich rund 5 Milliarden Euro. Die Ausfuhrerstattungsregelung sieht für bestimmte Erzeugnisse je nach Bestimmungsland differenzierte Erstattungssätze vor, sofern hinreichende Belege (Ankunftsnachweis) für die Vermarktung der Waren in dem in der Anmeldung angegebenen Bestimmungsland beigebracht werden. Als Belege kommen die verschiedensten Dokumente in Frage, von vom Bestimmungsland ausgestellten Einfuhrzollanmeldungen bis zu Bankbelegen über die Zahlung. Für die Ausfertigung von Dokumenten durch internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaften gelten besondere Vorschriften.

II. Nach Ansicht des Hofes müssen Erzeugnisse, für die nicht differenzierte Erstattungen - d. h. zu einem einheitlichen Satz für ein bestimmtes Erzeugnis unabhängig vom Bestimmungsland - gewährt werden, außerdem in einem Nichtmitgliedstaat der EU (Drittland) vermarktet werden. Nachweise über Waren, für die nicht differenzierte Erstattungen gewährt werden, sind aber nur zu erbringen, wenn Zweifel bestehen.

III. Die Gültigkeit der Ankunftsnachweise zu gewährleisten ist ein schwieriges, zeitaufwendiges Unterfangen, das womöglich nicht immer zu konkreten Ergebnissen führt. Im Jahr 1992 legte die Kommission ein Verzeichnis von Musternachweisen vor, das den Mitgliedstaaten dabei als Orientierungshilfe dienen sollte, doch dieses ist seither nicht aktualisiert worden. Die Mitgliedstaaten verfahren bei den Kontrollen der Ankunftsnachweise höchst unterschiedlich (siehe Ziffern 9-13).

IV. Die Kommission bewertet zwar zu Vorgängen, die sie zur Prüfung im Rahmen ihres Rechnungsabschlussverfahrens ausgewählt hat, vorgelegte Nachweise, hat jedoch das System der Ankunftsnachweise bisher nicht über das in Ziffer 7 beschriebene Ausmaß hinaus geprüft. Dennoch stellte sie bei den von den Mitgliedstaaten bei der Ausfuhr vorgenommenen Kontrollen gravierende Schwachstellen fest, die zu finanziellen Berichtigungen in Höhe von 188 Millionen Euro führten (siehe Ziffern 7 und 8).

V. Einige Mitgliedstaaten haben die vorgeschriebenen Prüfungen der zugelassenen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften nicht durchgeführt. Sofern entsprechende Prüfungen vorgenommen wurden, wurden schwerwiegende Mängel und Unregelmäßigkeiten aufgedeckt, die nicht immer zufriedenstellend weiterverfolgt wurden. Der Entzug der Zulassung in einem Mitgliedstaat bedeutete nicht, dass sie den in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Mitgliedern derselben Firmengruppe ebenfalls entzogen wurde. Zulassungen wurden nicht immer entzogen, wenn dies angezeigt gewesen wäre (siehe Ziffern 17-32).

VI. Die Mitgliedstaaten gaben ihren Botschaften keine Leitlinien für die vor Ausstellung der Entladungsbescheinigungen vorzunehmenden Kontrollen an die Hand. Die Botschaftsnachweise wurden größtenteils auf der Grundlage von Belegprüfungen ausgestellt. Körperliche Kontrollen bei der Entladung wurden selten vorgenommen (siehe Ziffern 35-38).

VII. OLAF und die GD Landwirtschaft haben in einigen der wichtigsten Bestimmungsländer für erstattungsbegünstigte Ausfuhren eine Reihe schwerwiegender Unregelmäßigkeiten und mutmaßlicher Betrugsfälle aufgedeckt bzw. deren Aufdeckung veranlasst. In einige dieser Unregelmäßigkeiten sind Kontroll- und Überwachungsgesellschaften verwickelt. Die Prüfung des Hofes förderte weitere mutmaßliche Unregelmäßigkeiten sowie Fälle zu Tage, bei denen fraglich ist, ob die Zahlung von Erstattungen für Ausfuhren nach einigen Bestimmungsländern gerechtfertigt ist (siehe Ziffern 39-80). Die in diesem Bericht angesprochenen mutmaßlich vorschriftswidrigen Zahlungen belaufen sich auf rund 100 Millionen Euro. Die Kommission sollte dafür sorgen, dass in allen Fällen, in denen dies bisher nicht geschehen ist, Wiedereinziehungsmaßnahmen eingeleitet werden.

VIII. Nach Ansicht des Hofes wäre es bei Erzeugnissen, bei denen Ausfuhrerstattungen notwendig sind, sinnvoller, für jedes Erzeugnis einen einzigen Satz für alle Bestimmungsländer anzuwenden. Der Hof räumt jedoch ein, dass dies gegenwärtig aus verschiedenen Gründen, u.a. wegen der bestehenden Handelsabkommen, nicht möglich ist. Angesichts des - für Verwaltung und Handel gleichermaßen - beträchtlichen Kostenaufwands zur Einhaltung der Vorschriften sowie in Anbetracht der mit dem System der Ankunftsnachweise gewährleisteten geringen Sicherheit sollte deshalb überlegt werden, ob

- Ankunftsnachweise nur in Zweifelsfällen oder für mit einem hohen Risiko behaftete Bestimmungsländer verlangt werden sollten;

- die nachgängigen Kontrollen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Vermarktung dahin gehend ausgebaut werden sollten, dass zu sämtlichen für die Prüfung ausgewählten Vorgängen auch Datenbanken über Schiffsrouten und Containerbewegungen abgefragt werden sowie Einsicht in die Aufzeichnungen von Transportunternehmen genommen wird (siehe Ziffern 84-86).

EINLEITUNG

1. Ausfuhrerstattungen werden für die Ausfuhr von Agrarerzeugnissen in Drittländer gezahlt und sollen den Ausführer für die Differenz zwischen den EU-Binnenmarktpreisen und den Weltmarktpreisen entschädigen. Dadurch ermöglichen sie es dem Ausführer, für EU-Erzeugnisse Exportmärkte zu erschließen oder zu erhalten(1). Außerdem tragen sie zur Aufrechterhaltung des Gleichgewichts auf dem Binnenmarkt bei. Die Zahlung von Ausfuhrerstattungen ist nicht gerechtfertigt, wenn es sich bei dem betreffenden Geschäft nicht um ein normales Handelsgeschäft(2) handelt, weil es kein wirtschaftliches Ziel hat und lediglich den Zweck verfolgt, einen von der Gemeinschaft finanzierten wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen(3).

2. Bei einigen Erzeugnissen wie Rindfleisch und Käse gelten je nach Bestimmungsland unterschiedliche Erstattungssätze (differenzierte Erstattungen), und der Anspruch des Ausführers auf die Erstattung hängt daher von der Erbringung des Nachweises ab, dass die Erzeugnisse in dem in der Anmeldung angegebenen Bestimmungsland vermarktet wurden (Ankunftsnachweise)(4). Bei anderen Produktgruppen kommt für alle Bestimmungsländer ein einziger Erstattungssatz für jedes einzelne Erzeugnis zur Anwendung (nicht differenzierte Erstattungen). Sofern keine Zweifel bestehen, brauchen Ausführer für Vorgänge, die einen Anspruch auf nicht differenzierte Erstattungen begründen, keine Ankunftsnachweise beizubringen. Nach Ansicht des Hofes müssen Erzeugnisse, die für nicht differenzierte Erstattungen in Frage kommen, allerdings innerhalb von zwölf Monaten ab dem Tag der Ausfuhr in ein Drittland eingeführt werden(5).

3. Für die Zahlungen an die Ausführer sind zugelassene Stellen in den Mitgliedstaaten zuständig. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausfuhrerstattungsanträge obliegt in erster Linie den Behörden der Mitgliedstaaten.

PRÜFUNG DES HOFES

4. Dieser Bericht hat die Vermarktung von Waren in Drittländern zum Gegenstand. Untersucht wird, wie die Kommission für die Erfuellung dieser Vorgabe sorgt und ob differenzierte Erstattungen gerechtfertigt sind, welche Probleme durch diese Regelung entstehen und welche Kontrollen die Mitgliedstaaten vorab in Bezug auf die Gültigkeit der Ankunftsnachweise vornehmen(6).

5. Die Bemerkungen in diesem Bericht fußen auf der Bewertung der Systeme der Mitgliedstaaten für die Anerkennung von Ankunftsnachweisen, der Bewertung von Ankunftsnachweisen, der Abfrage von Datenbanken über Schiffsrouten und Containerbewegungen sowie auf Informationen von Drittländern über Einfuhren und auf einer Untersuchung der Informationen von OLAF über Unregelmäßigkeiten bei Ausfuhrerstattungen im Zusammenhang mit dem Bestimmungsland. Der Bezugszeitraum für die Prüfung der Vorgänge war das EAGFL-Jahr 1998. Einige der in diesem Bericht angesprochenen Fälle beziehen sich jedoch auf andere EAGFL-Jahre.

FINANZIELLER HINTERGRUND

6. Im EAGFL-Jahr 1998 betrugen die Erstattungen insgesamt rund 4800 Millionen Euro (rund 12,4 % des EAGFL-Haushalts). Tabelle 1 ist die Aufschlüsselung der Zahlungen nach Maßnahmen, Tabelle 2 nach Ausfuhrmitgliedstaaten und Tabelle 3 nach Hauptbestimmungsländern zu entnehmen. Zahlungen in Höhe von rund 900 Millionen Euro entfielen auf je nach Bestimmungsland differenzierte Erstattungen. Die wichtigsten Bestimmungsländer zu diesen Zahlungen sind in Tabelle 4 ausgewiesen.

Tabelle 1

Aufschlüsselung der Erstattungszahlungen nach Maßnahmen - EAGFL-Jahr 1998

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Anmerkung:

Die Beträge sind gerundet.

Quelle:

Haushaltsergebnis 1998.

Tabelle 2

Aufschlüsselung der Erstattungszahlungen nach Ausfuhrmitgliedstaaten - EAGFL-Jahr 1998

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Anmerkung:

Die Beträge sind gerundet.

Quelle:

Angaben der Mitgliedstaaten zu Ausfuhrerstattungen - EAGFL-Jahr 1998.

Tabelle 3

Gezahlte Ausfuhrerstattungen nach Hauptbestimmungsland - EAGFL-Jahr 1998

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Quelle:

Angaben der Mitgliedstaaten zu Ausfuhrerstattungen - EAGFL-Jahr 1998.

Tabelle 4

Aufschlüsselung der Zahlungen differenzierter Erstattungssätze nach Bestimmungsländern - EAGFL-Jahr 1998

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Quelle:

Angaben der Mitgliedstaaten zu Ausfuhrerstattungen - EAGFL-Jahr 1998.

PRÜFUNGEN IM RAHMEN DES RECHNUNGSABSCHLUSSVERFAHRENS

7. Bei ihren Prüfungen der Ordnungsmäßigkeit von Ausfuhrerstattungszahlungen bewertete die Kommission immer die zu den ausgewählten Vorgängen vorgelegten Ankunftsnachweise. Da sie erkannt hatte, dass Deutschland Hauptnutzer der von Kontroll- und Überwachungsgesellschaften ausgestellten Bescheinigungen war, leitete sie auch eine spezielle Überprüfung von Entladungsbescheinigungen ein, die von Kontroll- und Überwachungsgesellschaften in diesem Mitgliedstaat vorgelegt wurden (siehe Ziffern 29 und 30). Vor der Prüfung des Hofes hatte sie allerdings das System der Nachweise über die Vermarktung von Waren in den angegebenen Drittländern nicht gezielt kontrolliert.

8. Die von der Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens durchgeführten Systemprüfungen bezogen sich in erster Linie auf die Beschaffenheit und Häufigkeit körperlicher Kontrollen bei ausgeführten Erzeugnissen. Diese Prüfungen förderten gravierende Mängel bei den körperlichen Kontrollen in Bezug auf Bezeichnung und Menge der erstattungsbegünstigten Ausfuhrerzeugnisse zu Tage. Aufgrund dessen wurden erhebliche finanzielle Berichtigungen in einer Gesamthöhe von 188 Millionen Euro angeordnet; im Falle Belgiens, Dänemarks, Deutschlands, Griechenlands, Frankreichs, Italiens und des Vereinigten Königreichs wurden sie zuletzt auf 5 % der Ausgaben für Ausfuhrerstattungen festgesetzt.

QUALITÄT DER KONTROLLEN IN BEZUG AUF ANKUNFTSNACHWEISE

9. Abgesehen von den Unterschieden in den verwaltungstechnischen Anforderungen für verschiedene Produktgruppen aufgrund ihrer spezifischen Merkmale verursacht die vorgeschriebene Beibringung von Ankunftsnachweisen einen - gemessen an den betreffenden Beträgen - unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand. Für die Ausfuhr von Zucker in loser Schüttung wurden beispielsweise gegen Vorlage eines einzigen Zollvermerks über die Ausfuhr der Ware aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft nicht differenzierte Erstattungen in Höhe von 1 Million Euro gezahlt, während für die Ausfuhr eines Containers Rindfleisch, für das Erstattungen in Höhe von rund 15000 Euro gewährt wurden, zusätzlich Beförderungspapiere und Ankunftsnachweise verlangt wurden.

10. Als Ankunftsnachweise(7) kommen die verschiedensten Dokumente in Frage, wobei Zollanmeldungen oder von zugelassenen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften ausgestellte Einfuhrbescheinigungen (Primärnachweise) bevorzugt verwendet werden. Sind diese nicht erhältlich, können auch andere, teilweise nicht zuverlässige Dokumente(8) - von Entladungsbescheinigungen bis zu Bankunterlagen über die Bezahlung der fraglichen Waren - anerkannt werden (Sekundärnachweise).

11. Im Oktober 1992 versandte die GD Landwirtschaft die Ergebnisse einer Studie über die von 58 Drittländern als Ankunftsnachweise verwendeten Dokumente. Aufgrund der ständigen Änderungen der Einfuhrpapiere in den Drittländern und des verstärkten Einsatzes computergestützter Zollabfertigungsverfahren waren die Angaben rasch überholt. Derzeit trägt die einzelne Zahlstelle die volle Verantwortung für die Bewertung der Gültigkeit der ihr vorgelegten Ankunftsnachweise. Abgesehen von der von OLAF im Falle Russlands ergriffenen Initiative (siehe Ziffern 43-47) gibt es keine Harmonisierung und kein operationelles Koordinierungsverfahren zur Beurteilung der Gültigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Primär- und Sekundärnachweise. Folglich können die gleichen Ankunftsnachweise für dasselbe Bestimmungsland je nach den Anforderungen der einzelnen Mitgliedstaaten in einem Mitgliedstaat angenommen und in einem anderen abgelehnt werden.

12. Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme für Ankunftsnachweise unterscheiden sich je nach Mitgliedstaat und Zahlstelle. Bei einigen Zahlstellen - wie dem HZA Hamburg-Jonas in Deutschland, dem ZA Salzburg in Österreich, dem OFIVAL in Frankreich und dem PVE in den Niederlanden - gibt es eine eigene Dienststelle, die die verschiedenen den Erstattungsanträgen beigefügten Ankunftsnachweise sammelt, analysiert, für gültig erklärt und archiviert. Diese Zahlstellen haben auch ein Überwachungssystem entwickelt, anhand dessen Stempel, Unterschriften und Existenz der Zollstellen der Bestimmungsländer verglichen werden können. Die Zahlstellen in Frankreich und den Niederlanden tauschen ihre Informationen zu den Ankunftsnachweisen aber nicht aus. In Belgien, Griechenland, Spanien und Finnland verfügen die Zahlstellen nicht über ein effizientes System zur Identifizierung und Überwachung der Ankunftsnachweise.

13. In Anbetracht der fehlenden Koordinierung, des Doppelaufwands bei der Überprüfung der Nachweise und der uneinheitlichen Vorgehensweise bei der Anerkennung von Nachweisen sollte die Kommission dafür zuständig sein, Überprüfungen mit Drittländern zu koordinieren und die Verzeichnisse von Musternachweisen, die von den Zahlstellen der Mitgliedstaaten anerkannt werden dürfen, zu führen und zu aktualisieren.

AUSWIRKUNGEN DES SYSTEMS DER ANKUNFTSNACHWEISE AUF DIE FREIGABE VON SICHERHEITEN

14. Erstattungen werden gegen Hinterlegung einer Sicherheit im Voraus gezahlt. Die Sicherheit wird nach Vorlage und Annahme aller erforderlichen Dokumente einschließlich der Ankunftsnachweise freigegeben.

15. Die Zahl der Fälle, in denen die Sicherheit nicht freigegeben wurde, und die entsprechenden Beträge für die verschiedenen Mitgliedstaaten sind Tabelle 5 zu entnehmen. Die meisten unerledigten Fälle betreffen den Zeitraum 1995-1998, einige gehen aber auch auf 1990 zurück.

Tabelle 5

Noch freizugebende Sicherheiten - Vorauszahlungen und vorfinanzierte Waren

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Quelle:

Aufzeichnungen der Zahlstellen.

16. Für die Verzögerungen bei der Freigabe der Sicherheiten wurden vielfältige Gründe angegeben u.a., es handele sich um noch bei nationalen Gerichten anhängige Altfälle (Angaben zu allen Mitgliedstaaten sind in Tabelle 5 aufgeführt). Auch die Unzuverlässigkeit russischer Zollpapiere (Dänemark und Deutschland), die Einführung neuer Computersysteme in Verbindung mit einer hohen Personalfluktuation (Dänemark), die Trennung der Verwaltungsaufgaben (Spanien) oder Personalmangel (Italien) wurden genannt. In Frankreich ist die Verwaltung der Sicherheiten zwischen den Zollbehörden und den Zahlstellen aufgeteilt, wodurch das System noch komplizierter wird. Die Anzahl der nicht freigegebenen Sicherheiten ist aber auch der Komplexität des Systems der Ankunftsnachweise zuzuschreiben.

ZULASSUNG UND KONTROLLE VON KONTROLL- UND ÜBERWACHUNGSGESELLSCHAFTEN

17. Kontroll- und Überwachungsgesellschaften dürfen Ankunftsbescheinigungen nur ausstellen, wenn sie von den Behörden der Mitgliedstaaten zugelassen wurden. Die Zulassungen gelten jeweils für eine Dauer von drei Jahren. Die Grundlagen für die Zulassung dieser Gesellschaften wurden 1994 in einem Arbeitspapier der GD Landwirtschaft(9) festgelegt, in dem auch die von den für die Ausstellung von Bescheinigungen zuständigen Stellen anzuwendenden Kontroll- und Überprüfungsverfahren beschrieben sind. Ferner sind darin auch die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Kontrolle der Leistung der Kontroll- und Überwachungsgesellschaften definiert. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Anforderungen ist dem Anhang zu entnehmen. Seit 1999 sind die Vorschriften für die Zulassung von Kontroll- und Überwachungsgesellschaften Teil der Grundverordnung über die Ausfuhrerstattungen. Als einzige Sanktion gegen Gesellschaften, die die Zulassungsanforderungen nicht erfuellen oder nicht ordnungsgemäße Bescheinigungen ausstellen, ist der Entzug der Zulassung vorgesehen. Wird die Zulassung entzogen, sollte dies für alle Mitgliedstaaten gelten. Derzeit gibt es 28 von den Mitgliedstaaten zugelassene Kontroll- und Überwachungsgesellschaften, 15 davon gehören 4 Firmengruppen an.

18. Die Ausstellung von Ankunftsnachweisen, bei der je Dokument Gebühren in Höhe von etwa 250 Euro anfallen, macht mitunter nur einen geringen Teil der von den Kontroll- und Überwachungsgesellschaften für ihre Kunden erbrachten Dienstleistungen aus. Daher besteht das Risiko von Interessenkonflikten. In einem Fall beugte sich eine Kontroll- und Überwachungsgesellschaft der Anweisung ihres Kunden, nur das in dem Frachtbrief ausgewiesene Gewicht zu bescheinigen (Vereinigtes Königreich). In einem anderen Fall stellte eine in den Niederlanden zugelassene Kontroll- und Überwachungsgesellschaft die Ausstellung von Nachweisen ein, da sie ihren guten Ruf wahren wollte.

19. Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Finnland und das Vereinigte Königreich ließen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften ohne vorherige Prüfung im Hinblick auf die Erfuellung der in den Leitlinien vorgegebenen Anforderungen zu. Griechenland, Frankreich und das Vereinigte Königreich haben diesbezüglich bei der Erneuerung von Zulassungen Abhilfe geschaffen.

20. Nur Deutschland hatte die von den Kontroll- und Überwachungsgesellschaften für die Ausstellung von Nachweisen angewandten Methoden in zwei Drittländern vor Ort geprüft.

21. Belgien, Griechenland, die Niederlande und Finnland haben die Ordnungsmäßigkeit von Erstattungsanträgen, die sich auf Bescheinigungen von Kontroll- und Überwachungsgesellschaften stützten, nicht auf der Grundlage der diesen Gesellschaften vorliegenden Unterlagen geprüft.

22. Belgien, Dänemark, Deutschland, Spanien, Finnland und das Vereinigte Königreich konnten auf Bescheinigungen von Kontroll- und Überwachungsgesellschaften gestützte Erstattungsanträge nicht ohne weiteres identifizieren. Daher war es ihnen nicht möglich, aus der Grundgesamtheit der Erstattungszahlungen entsprechende Anträge zur Prüfung auszuwählen. Statt dessen wurden aus den internen Unterlagen der Kontroll- und Überwachungsgesellschaften, für deren Vollständigkeit keine Gewähr bestand, entsprechende Bescheinigungen zur Prüfung ausgewählt.

23. Ein Mitgliedstaat verlangte von einem anderen Mitgliedstaat keine Prüfung von Bescheinigungen, die er akzeptiert hatte und die von einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft ausgestellt worden waren(10).

24. Mutmaßliche Unregelmäßigkeiten, die von den Mitgliedstaaten im Zuge ihrer Prüfungen von Kontroll- und Überwachungsgesellschaften aufgedeckt wurden, wurden nicht in Hinblick auf die Wiedereinziehung weiterverfolgt (Belgien, Niederlande, Vereinigtes Königreich).

25. Im Vereinigten Königreich wurde Gesellschaften wegen unzulänglicher Aufzeichnungen, in Italien wegen mutmaßlicher Beteiligung an Unregelmäßigkeiten sowie in Deutschland (siehe Ziffer 29) und Griechenland wegen Ausstellung nicht ordnungsgemäßer Bescheinigungen die Zulassung entzogen.

26. Wurde einer Gesellschaft von einem Mitgliedstaat die Zulassung entzogen, wurde den Schwestergesellschaften derselben Firmengruppe die Zulassung durch die anderen Mitgliedstaaten nicht entzogen, obwohl alle Firmen der Gruppe nach denselben Methoden, mit demselben Personal und auf der Grundlage derselben Informationen in Drittländern arbeiten. Jede Unterlassung der vorgeschriebenen Kontrollen am Bestimmungsort wirkt sich somit in gleicher Weise auf alle zugelassenen Schwestergesellschaften aus. Deshalb sollte die Kommission direkt für die Zulassung der Kontroll- und Überwachungsgesellschaften zuständig sein, um für eine einheitliche Vorgehensweise sorgen zu können.

27. Die niederländischen Behörden stellten fest, dass eine Kontroll- und Überwachungsgesellschaft Bescheinigungen ausgestellt hatte, ohne dass zum Zeitpunkt der Entladung und Zollabfertigung der Waren in Drittländern die erforderlichen Kontrollen durchgeführt worden waren. Dennoch wurde der betreffenden Gesellschaft weder die Zulassung entzogen, noch wurden Wiedereinziehungsmaßnahmen eingeleitet.

28. Eine zugelassene Gesellschaft war an der Ausstellung vorschriftswidriger Ankunftsnachweise in Jordanien beteiligt (siehe Ziffern 40-42).

29. Auf Veranlassung des Rechnungsabschlussreferats der Kommission überprüfte Deutschland alle von Kontroll- und Überwachungsgesellschaften ausgestellten Ankunftsnachweise zu Ausfuhren von Rindern und Rindfleisch. Bei diesen Überprüfungen wurden nicht ordnungsgemäße Ankunftsnachweise zu Erstattungsanträgen über 72,1 Millionen Euro (17 % der im Zeitraum 1994-1996 gezahlten Erstattungen) sowie zweifelhafte Nachweise zu weiteren 175,5 Millionen Euro (40 %) festgestellt(11). Wegen nicht ordnungsgemäßer Ankunftsnachweise und unzulänglicher Beförderungspapiere wurden Rückforderungsbescheide in einer Gesamthöhe von 60,4 Millionen Euro ausgestellt, gegen die ausnahmslos Rechtsmittel eingelegt wurden. Aufgrund des deutschen Berichts und mehrerer bilateraler Gespräche hat die Kommission wegen der gravierenden Systemmängel eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 25 %, d. h. rund 20,8 Millionen Euro, angeordnet(12).

30. Zum Zeitpunkt der Prüfung waren zu von den in Deutschland untersuchten Kontroll- und Überwachungsgesellschaften ausgestellten Bescheinigungen noch keine weitergehenden Untersuchungen in anderen Mitgliedstaaten vorgenommen worden. Derselben Gruppe angehörende Gesellschaften waren auch in acht weiteren Mitgliedstaaten zugelassen. Außerdem hatten Spanien, Italien, die Niederlande, Österreich und Finnland von in Deutschland zugelassenen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften ausgestellte Nachweise anerkannt. Österreich allein bezifferte die betreffenden Erstattungen auf rund 3,7 Millionen Euro. Die Kommission sollte Untersuchungen zu allen von den betreffenden Gesellschaften ausgestellten und in anderen Mitgliedstaaten angenommenen Bescheinigungen veranlassen.

31. Seit 1996 hat OLAF bei seinen Ermittlungen im Zusammenhang mit von in Deutschland, Italien und den Niederlanden zugelassenen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften ausgestellten Ankunftsnachweisen Unregelmäßigkeiten mit einem Gesamtvolumen von rund 10,6 Millionen Euro festgestellt. Dieser Betrag bezieht sich hauptsächlich auf Ausfuhren von Rindfleisch und Gefluegel nach Jordanien und von Wein nach der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien.

32. Angesichts der in den Ziffern 17-31 dargestellten Unregelmäßigkeiten, der Unterlassung vorgeschriebener Überprüfungen sowie des Fehlens von Weiterverfolgungsmaßnahmen können die von den Kontroll- und Überwachungsgesellschaften vorgelegten Ankunftsnachweise nicht als sehr zuverlässig angesehen werden.

KOORDINIERUNG DER VERFAHREN ZUR ZULASSUNG VON KONTROLL- UND ÜBERWACHUNGSGESELLSCHAFTEN FÜR AUSFUHRERSTATTUNGEN UND FÜR NAHRUNGSMITTELHILFE

33. Im Jahre 1993 richtete die Kommission (GD Außenbeziehungen) ein besonderes Zulassungsverfahren für Kontroll- und Überwachungsgesellschaften ein, die sich um Aufträge zur Überwachung der Nahrungsmittelhilfeprogramme bewerben. Für die im Rahmen dieser Programme durchgeführten Ausfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse können den Beteiligten auch Ausfuhrerstattungen gewährt werden.

34. Im Zeitraum 1993-2000 enthielten die verschiedenen öffentlichen Ausschreibungen der Kommission zur Auswahl von Kontroll- und Überwachungsgesellschaften keinerlei Verpflichtung zur vorherigen Beschaffung der Zulassung gemäß der Gemeinschaftsregelung für Ausfuhrerstattungen. Der Mangel an Koordinierung zwischen den verschiedenen Kommissionsdienststellen (GD Landwirtschaft und GD Außenbeziehungen) und an Harmonisierung der Zulassungsverfahren für Kontroll- und Überwachungsgesellschaften ermöglichte es nicht zugelassenen Gesellschaften, Ankunftsnachweise auszustellen, die dann für die Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattungen verwendet wurden.

ZUVERLÄSSIGKEIT DER VON DEN BOTSCHAFTEN DER MITGLIEDSTAATEN AUSGESTELLTEN ANKUNFTSNACHWEISE

35. Die Botschaften der Mitgliedstaaten dürfen bescheinigen, dass es sich bei einem Primärnachweis um eine wortgetreue Abschrift des Originals handelt. Sie dürfen auch Sekundärnachweise in Form von Entladungsbescheinigungen ausstellen(13). Mit diesen Nachweisen sollte bescheinigt werden, dass die Erzeugnisse das Hafengebiet verlassen haben bzw. zumindest nicht erneut zur Wiederausfuhr verladen wurden. Vergleichbare verordnungsrechtliche Vorschriften wie für die Zulassung von Kontroll- und Überwachungsgesellschaften bzw. die Ausstellung von Entladungsbescheinigungen gelten für die Botschaften nicht. Dennoch versteht sich von selbst, dass die Botschaften für die Ausstellung einer Entladungsbescheinigung entweder dieselben Kontrollen, wie sie von den Kontroll- und Überwachungsgesellschaften verlangt werden - d. h. körperliche Kontrollen zum Zeitpunkt der Entladung(14) -, oder in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen, in denen die Durchführung körperlicher Kontrollen nicht möglich war, nachgängige Kontrollen anhand von Unterlagen wie etwa Aufzeichnungen beispielsweise über die Entladung und Zollabfertigung durchführen sollten. Außerdem sollten sie zu jeder ausgestellten Bescheinigung eine Akte führen. Aufgrund der Bemerkungen des Hofes hat die Kommission die Mitgliedstaaten darauf hingewiesen, dass ihre Botschaften dieselben Kontrollen wie die Kontroll- und Überwachungsgesellschaften durchführen sollten(15).

36. Dänemark(16), Frankreich(17) und Irland(18) (siehe auch Ziffern 48-53), die von allen Mitgliedstaaten am häufigsten auf von Botschaften ausgestellte Sekundärnachweise zurückgreifen, sowie Deutschland, Spanien und die Niederlande, die ebenfalls - wenn auch in geringerem Ausmaß - Botschaftsnachweise akzeptierten, haben den Botschaften keine Leitlinien für die vor Ausstellung dieser Nachweise vorzunehmenden Kontrollen an die Hand gegeben. In der Praxis wurden diese Nachweise mehrheitlich aufgrund nachgängiger Belegprüfungen ausgestellt. Dies sollte jedoch analog zu den für die Kontroll- und Überwachungsgesellschaften geltenden Bestimmungen nur in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen der Fall sein. Ferner wurde festgestellt, dass mitunter keine Akten geführt und Bescheinigungen auf der Grundlage von Unterlagen des Ausführers ausgestellt wurden (Dänemark)(19).

37. Da in den Datenbanken der Zahlstellen die genaue Quelle der Ankunftsnachweise nicht erfasst wird, konnte der Gesamtwert der entsprechenden Erstattungen nicht ermittelt werden. In Frankreich wurden in den Jahren 1997 und 1998 zu 1584 Erstattungsanträgen als Belege von Botschaften ausgestellte Entladungsbescheinigungen vorgelegt. Dänemark konnte den Wert der fraglichen Anträge nicht ermitteln, da sie anhand des Computers nicht identifiziert werden konnten. In Irland wurden als Belege für die meisten Ausfuhrerstattungsanträge für Rindfleischausfuhren nach Ägypten Botschaftsbescheinigungen vorgelegt. Im EAGFL-Jahr 1999 dürfte das entsprechende Antragsvolumen insgesamt rund 120 Millionen Euro betragen haben.

38. Das Fehlen von Leitlinien für die vorzunehmenden Kontrollen und das Fehlen körperlicher Kontrollen stellen gravierende Mängel in den Verfahren zur Ausstellung von Sekundärnachweisen durch die Botschaften dar. Die Gültigkeit der bislang ausgestellten Nachweise ist daher als fragwürdig anzusehen.

ART DER BEI DER AUSFUHR NACH SPEZIFISCHEN BESTIMMUNGSLÄNDERN AUFGEDECKTEN PROBLEME UND/ODER UNREGELMÄSSIGKEITEN

39. In den nachstehenden Ziffern wird veranschaulicht, wie unzuverlässig das System der Ankunftsnachweise ist, und hinterfragt, ob Erstattungen bzw. differenzierte Erstattungen für manche Bestimmungsländer gerechtfertigt sind.

Jordanien - Umgehung des UN-Lieferembargos gegen den Irak

40. Nachdem UCLAF in den Jahren nach 1991 einen signifikanten Anstieg der Rindfleisch-, Kalbfleisch- und Gefluegelausfuhren nach Jordanien festgestellt hatte, führte sie 1998 gemeinsam mit deutschen und niederländischen Beamten in Jordanien eine Untersuchung durch. Dabei wurden Unregelmäßigkeiten bestätigt, mit denen das von den Vereinten Nationen gegen den Irak verhängte Handelsembargo umgangen werden sollte. Für Ausfuhren nach dem Irak durften Erstattungen nur gezahlt werden, wenn der Ausführer zuvor von den Vereinten Nationen eine Genehmigung für die betreffende Ausfuhr erhalten hatte. Große Mengen an Fleisch und Gefluegel, die beim jordanischen Zoll angemeldet wurden, waren mutmaßlich nicht für den dortigen Inlandsverbrauch bestimmt (41244 Tonnen, für die Erstattungen in Höhe von rund 80 Millionen Euro gewährt wurden). Bei den meisten geprüften Vorgängen war das endgültige Bestimmungsland der Irak. Zur Umgehung des Embargos verwendeten die Beteiligten gefälschte oder unvollständige jordanische Papiere.

41. Aufgrund der Untersuchung forderte UCLAF im Juli 1998 die an den Ausfuhren nach Jordanien beteiligten Mitgliedstaaten auf, die zuunrecht gezahlten Ausfuhrerstattungen wieder einzuziehen. Zu diesem Zeitpunkt waren die Vorgänge bereits erledigt und die Sicherheiten freigegeben. Dies hatte zur Folge, dass

a) Deutschland im Jahre 1999 Rückforderungsbescheide über insgesamt 23 Millionen Euro ausstellte; gegen alle wurden Rechtsmittel eingelegt, die Fälle sind anhängig;

b) Italien im Jahre 1999 Rückforderungsbescheide über rund 6 Millionen Euro ausstellte; gegen alle wurden Rechtsmittel eingelegt, die Fälle sind anhängig. Ein Begünstigter, dem ein Rückforderungsbescheid über rund 980000 Euro zugestellt wurde, ist bereits für zahlungsunfähig erklärt worden;

c) die Niederlande dem Hof im Januar 2000 mitteilten, dass Ausfuhrerstattungen in Höhe von 9 Millionen Euro (einschließlich Sanktionen) wieder einzuziehen sind. Im Januar 2001 waren diese Fälle vor dem nationalen Handelsgericht anhängig, und es wurde erwogen, alternative Nachweise vom Ausführer zu verlangen. Zu einer weiteren Menge von 1546 Tonnen Rindfleisch und Gefluegel sind noch keine Maßnahmen eingeleitet worden;

d) Frankreich zu der am 24. September 1993 erfolgten Lieferung von 500 Tonnen Rindfleisch und Gefluegel nach Aqaba/Freizone keine Wiedereinziehungsmaßnahmen ergriffen hat, da dieser Vorgang nach französischem Recht bereits verjährt ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass OFIVAL im Oktober 1993 ein Schreiben einer jordanischen Firma erhielt, in dem in allen Einzelheiten beschrieben wurde, wie die nach Jordanien ausgeführten Waren anhand gefälschter Ankunftsnachweise in den Irak umgeleitet wurden. Die Zahlstelle veranlasste über den Botschaftsrat der französischen Botschaft in Jordanien eine Untersuchung und informierte die Beteiligten über die mit Ausfuhren nach diesem Bestimmungsland verbundenen Risiken. Da keine besonderen Anomalien festgestellt wurden, hielt OFIVAL es nicht für angezeigt, die nationalen Ermittlungsdienste oder die Kommission zu unterrichten;

e) Irland nachwies, dass 2690 Tonnen an Waren rechtmäßig - mit UN-Genehmigung - in den Irak ausgeführt wurden. Für weitere 510 Tonnen wurden jedoch noch immer keine Nachweise beigebracht;

f) Dänemark noch keine Wiedereinziehungsmaßnahmen im Zusammenhang mit 144 Tonnen Rindfleisch und 113 Tonnen Gefluegel eingeleitet hat, da die niederländischen Behörden noch keine genauen Angaben zu den Sendungen geliefert haben, die über niederländische Häfen abgewickelt wurden;

g) Belgien im Dezember 2000 OLAF noch keine Mitteilung über etwaige Wiedereinziehungsmaßnahmen im Zusammenhang mit 748 Tonnen Rindfleisch und 1064 Tonnen Gefluegel gemacht hatte.

42. Die Weiterverfolgungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten sind unbefriedigend. Außerdem besitzt OLAF nicht die Befugnisse sicherzustellen, dass seine Feststellungen von den Mitgliedstaaten strikt und zeitnah weiterverfolgt werden.

Russland - gefälschte Einfuhranmeldungen

43. Im EAGFL-Jahr 1998 wurden für Ausfuhren nach Russland Erstattungen in Höhe von rund 591 Millionen Euro gewährt. Im Laufe dieses Jahres wurde klar, dass als Ankunftsnachweise für Erstattungsanträge verwendete russische Einfuhranmeldungen gefälscht wurden. OLAF richtete in dem Bemühen, die ihm von den Zahlstellen in den Mitgliedstaaten übermittelten Einfuhranmeldungen zu validieren, einen ständigen Kontakt mit den russischen Zollstellen ein. Anfänglich wurden Listen mit gültigen Kodes für die in den Einfuhranmeldungen aufgeführten russischen Zollstellen beschafft. Diese wurden für eine erste Überprüfung der Gültigkeit der Einfuhranmeldungen herangezogen, jedoch nicht an alle Zahlstellen weitergeleitet.

44. Zwischen Juni 1999 und August 2000 leiteten die Mitgliedstaaten 699 russische Einfuhranmeldungen, an deren Gültigkeit Zweifel bestanden, an OLAF weiter. Bis August 2000 hatte OLAF von den russischen Zollstellen Antworten zu seinen Prüfungen im Hinblick auf die Gültigkeit von 424 Einfuhranmeldungen erhalten, aus denen hervorging, dass:

- 90 Anmeldungen (21,2 %) echt waren;

- 10 Anmeldungen (2,4 %) nicht mehr geprüft werden konnten;

- 324 Anmeldungen (76,4 %) Unregelmäßigkeiten aufwiesen.

45. Hierbei ist allerdings hervorzuheben, dass eine gefälschte russische Einfuhranmeldung nicht zwangsläufig bedeutet, dass die betreffende Ausfuhr nicht stattgefunden hat. Der Anreiz für russische Einführer, einwandfreies Rindfleisch fälschlicherweise als Fleischabfall zu deklarieren, um einen niedrigeren Zollsatz zahlen zu müssen, ist ebenso hoch wie der Anreiz für einen EU-Ausführer, Fleischabfall als einwandfreies Rindfleisch zu deklarieren, um einen höheren Erstattungssatz zu bekommen. Eben deshalb reichen die Einfuhranmeldungen als Nachweise im Hinblick auf die Gewährung von Erstattungen nicht aus.

46. Die Kommission hat dieses Problem erkannt und im Juli 1999 eine Entscheidung mit einer Liste ebenfalls zulässiger alternativer Ankunftsnachweise ausgegeben(20). Ferner richtete sie ein Verfahren zum Online-Informationsaustausch mit den russischen Zollbehörden ein(21).

47. Es bleibt abzuwarten, ob die Einführung des vorgenannten Mitteilungsverfahrens, das dem Ausführer und der (von den Mitgliedstaaten bezeichneten) zentralen Stelle zusätzliche Anforderungen auferlegt, das System zuverlässiger macht und die Abwicklung der Erstattungsanträge erleichtert oder ob die Verwaltungsverfahren dadurch noch komplizierter werden.

Ägypten - Umgang mit Fehlmengen und zurückgewiesenen Erzeugnissen

48. Die Erstattungen für Rindfleischausfuhren nach Ägypten beliefen sich im EAGFL-Jahr 1998 auf 131,9 Millionen Euro; dies entspricht 21 % aller Erstattungen für Rindfleisch. Bei den vorgelegten Ankunftsnachweisen handelte es sich in erster Linie um ägyptische Einfuhranmeldungen. In einer signifikanten Anzahl der geprüften Fälle(22) bestanden zwischen den Angaben in den Frachtbriefen (die den Mengenangaben im Erstattungsantrag entsprechen) und den in den freien Verkehr in Ägypten übergeführten Mengen Abweichungen hinsichtlich der Bruttogewichte und der Anzahl der Packstücke(23). Jeder Mitgliedstaat verfuhr mit diesen Abweichungen jedoch anders.

49. Den von den irischen und französischen Zahlstellen anerkannten ägyptischen Einfuhranmeldungen lagen Bescheinigungen der irischen bzw. französischen Botschaft in Ägypten bei, aus denen hervorging, dass die in den Frachtbriefen ausgewiesenen Nettogewichte zum freien Verkehr abgefertigt worden waren. Obwohl diese Bescheinigungen Hinweise auf die in den ägyptischen Einfuhranmeldungen festgestellten Abweichungen bei Bruttogewicht und Anzahl der Packstücke enthielten, erkannten die Zahlstellen die Botschaftsbescheinigungen über das Gesamtnettogewicht an und gaben die Sicherheiten(24) in vollem Umfang frei.

50. Den von der deutschen Zahlstelle akzeptierten ägyptischen Einfuhranmeldungen lagen Bescheinigungen einer nicht zugelassenen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft bei, die auch die Übersetzungen bereitstellte. In diesen Bescheinigungen wurden Probennahmen durch den ägyptischen Zoll als Erklärung für die Mengenabweichungen angegeben. Die deutsche Zahlstelle akzeptierte die Bescheinigungen der Kontroll- und Überwachungsgesellschaft zur Begründung der Abweichungen und gab die Sicherheiten in voller Höhe frei.

51. Die Kommission hat bestätigt, dass der differenzierte Teil der Erstattung nur für die tatsächlich zum freien Verkehr abgefertigten Mengen (jedoch nicht über die im Erstattungsantrag genannten Mengen hinaus) gewährt wird. Die Mitgliedstaaten haben folglich unrichtigerweise statt den in den Primärnachweisen (ägyptische Einfuhranmeldungen) ausgewiesenen Gewichten die von Botschaften in Sekundärnachweisen bescheinigten Gewichte anerkannt. Diese systematischen Unregelmäßigkeiten wurden daher zur Weiterverfolgung im Hinblick auf die Mengenangaben und die Wiedereinziehung an die Kommission weitergeleitet.

52. Ein ständiges Problem bei Rindfleischausfuhren nach Ägypten besteht darin, dass immer wieder Sendungen zurückgewiesen werden, weil das Fleisch den gesundheitsrechtlichen Bestimmungen nicht entspricht oder über dem in Ägypten zulässigen Hoechstfettgehalt liegt(25). Bei einem in Irland zur Kontrolle ausgewählten Vorgang ging es um eine solche Zurückweisung.

53. Im August 1997 führte eine irische Firma 1252 Tonnen Rindfleisch nach Ägypten aus, wofür Erstattungen in Höhe von rund 1,07 Millionen Euro gewährt wurden. Die ägyptischen Behörden wiesen 1000 Tonnen zurück, die im Januar 1998 wieder nach Irland ausgeführt wurden. Die Firma erhielt die Genehmigung für eine vorübergehende Wiedereinfuhr des Rindfleisches ohne Rückzahlung von Erstattungen unter der Bedingung, dass es bis Ende März 1998 wieder aus dem Zollgebiet der EU ausgeführt würde. Bis Februar 1999 war das Rindfleisch noch nicht wieder ausgeführt worden, und zum Zeitpunkt der Prüfung im August 1999 war die Firma noch nicht zur Rückzahlung der zu viel gezahlten Erstattungen und der fälligen Sanktion in Höhe von 20 %, d. h. insgesamt rund 1,3 Millionen Euro, aufgefordert worden. Mittlerweile haben die irischen Behörden Wiedereinziehungsmaßnahmen eingeleitet.

Marokko - Rechtfertigung von Erstattungssatz und Fehlmengen

54. Marokko ist das wichtigste Bestimmungsland für Ausfuhren von reinrassigen Rindern. Während der letzten zehn Jahre wurden rund 96000 Tonnen (dies entspricht etwa 174000 Tieren) exportiert. Die im EAGFL-Jahr 1999 gewährten Erstattungen betrugen insgesamt rund 8,5 Millionen Euro. Es werden praktisch keine Schlachttiere ausgeführt. Der Erstattungssatz für die nach Marokko ausgeführten reinrassigen Tiere beträgt je 100 kg um 38,5 Euro mehr als der Erstattungssatz für zur Schlachtung bestimmte Tiere dieser Kategorie. Für Lebendvieh gelten zumeist differenzierte Erstattungssätze. Für reinrassige Tiere gelten allerdings nicht differenzierte Sätze, und somit sind keine Ankunftsnachweise erforderlich. Auf die Einfuhr reinrassiger Tiere wird in Marokko kein Zoll erhoben. Für Schlachttiere beträgt der Zollsatz 300 %.

55. Gemäß den EU-Vorschriften über die Bedingungen für die Einstufung eingeführter Tiere als reinrassige Zuchtrinder müssen die Tiere vor der Schlachtung mindestens zwölf Monate gehalten werden(26). Die Nichterfuellung dieser Anforderung führt zur Neueinstufung des Tieres als Schlachttier, und es werden Zölle erhoben.

56. Diese Bestimmung müsste analog für die unter dieselbe Verordnung fallenden Ausfuhren gelten. Da die EU jedoch unmittelbar keine Möglichkeit hat, sich von der Einhaltung dieser Bedingung im Bestimmungsdrittland zu überzeugen, stellt sich die Frage, warum für reinrassige Zuchttiere ein höherer Erstattungssatz gewährt werden sollte als für gleichwertige Schlachttiere.

57. Aus den vom Hof bei den marokkanischen Stellen eingeholten Informationen geht außerdem hervor, dass einige Tiere vor der Ankunft verendet waren und andere die in Marokko für die Einstufung als reinrassige Tiere geltenden Bedingungen nicht erfuellten. Solche Fälle waren zwar nicht häufig zu beobachten, machen aber deutlich, dass dabei anders verfahren wird als mit lebenden Schlachttieren, für die ein Ankunftsnachweis verlangt wird, der zu einer Kürzung der Erstattungen entsprechend der Zahl der verendeten Tiere führen sollte. In Dänemark und Frankreich stellten die Lieferer Gutschriften für verendete Tiere aus, die entsprechenden Erstattungen wurden gleichzeitig aber nicht zurückgefordert. Aufgrund der Bemerkungen des Hofes wurden nun Untersuchungen eingeleitet.

Libanon - Fehlmengen - uneinheitliche Weiterverfolgung durch die Mitgliedstaaten

58. Der Libanon ist das wichtigste Bestimmungsland für lebende Schlachtrinder. Im EAGFL-Jahr 1998 wurden Erstattungen in Höhe von rund 58 Millionen Euro gewährt. Bei Ermittlungen von OLAF wurde eine Reihe von Unregelmäßigkeiten - u. a. gefälschte Ankunftsnachweise, Fehlmengen, verendete Tiere und fälschliche Einstufung von Schlachttieren als reinrassige Zuchttiere - aufgedeckt. Frankreich hat bislang Rückforderungsbescheide über rund 161000 Euro ausgestellt. Die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen. In Italien wurde allerdings ein diesbezügliches Strafverfahren von den nationalen Gerichten eingestellt, und für die zu viel gezahlten Erstattungen wurden keine Wiedereinziehungsmaßnahmen eingeleitet.

Estland - Gefahr von Karussellverkehren durch Handelsabkommen

59. Die EU hat mit Estland ein Freihandelsabkommen über Milcherzeugnisse geschlossen, d. h. Einfuhren von EU-Butter nach Estland sind zollfrei, und auf Einfuhren von Butter aus Estland in die EU wird ein ermäßigter Zollsatz erhoben(27). Die EU gewährt für Butterausfuhren nach Estland Ausfuhrerstattungen, die sich im EAGFL-Jahr 1998 auf 6,9 Millionen Euro beliefen. Gleichzeitig wurde aus Estland sehr viel Butter eingeführt. Tabelle 6 sind die in den Jahren 1996-1999 aus Estland eingeführten bzw. nach Estland ausgeführten Buttermengen zu entnehmen.

Tabelle 6

Ein- und Ausfuhren von Butter aus und nach Estland

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Quelle:

COMEXT.

60. OLAF erkannte 1997 das Risiko, dass erstattungsbegünstigt nach Estland ausgeführte EU-Butter als estnische Butter wieder eingeführt werden könnte, und informierte die Mitgliedstaaten dahin gehend.

61. Aus Labortests schlossen die deutschen Zollbehörden, dass Butter, deren Ursprungsland bei der Einfuhr in die EU mit Estland angegeben wurde, nicht in Estland hergestellt worden war. Somit fiel sie nicht unter die Bestimmungen des Freihandelsabkommens. In Deutschland wurden für zu wenig gezahlte Zölle Nacherhebungsbescheide über rund 700000 Euro ausgestellt.

62. Aus seinen Ermittlungen in Estland zog OLAF den Schluss, dass es schwierig war, den weiteren Weg der EU-Butter nach ihrer Abfertigung zum freien Verkehr nachzuvollziehen. Die Ermittlungen der estnischen Behörden ergaben, dass eine estnische Firma - einer der größten Ausführer von Butter in die EU - keine hinreichenden Belege für die Ausstellung der Beförderungsbescheinigungen beibringen konnte. Diese Bescheinigungen sind erforderlich, damit für die Butter bei der Einfuhr in die EU der ermäßigte Zollsatz gewährt werden kann. In den Jahren 1996 und 1997 hatte diese Firma binnen 12 Monaten 1056 Tonnen Butter aus der EU eingeführt und 1107 Tonnen in die EU ausgeführt. Die betroffenen Mitgliedstaaten (Deutschland, Frankreich, Niederlande) haben daraufhin Maßnahmen zur Nacherhebung der zu wenig gezahlten Zölle - geschätzte 3 Millionen Euro - eingeleitet.

63. Im Freihandelsabkommen für Milcherzeugnisse mit Estland hätte der aus der Wiedereinfuhr von erstattungsbegünstigter EU-Butter erzielbare Vorteil bedacht werden müssen. Der Erstattungssatz für Ausfuhren von Butter nach Estland hätte auf Null festgesetzt werden müssen, wie dies kürzlich für Ausfuhren von Käse nach diesem Bestimmungsland geschah(28).

64. Das Problem bezüglich des freien Handels mit Milcherzeugnissen beschränkte sich nicht auf Butterlieferungen aus und nach Estland. Die Freihandelsabkommen für Milcherzeugnisse gelten auch für die übrigen baltischen Staaten (Lettland und Litauen) und für weitere Milcherzeugnisse wie Käse und Magermilchpulver (MMP). Bei Käse ist ein beträchtliches Ein- und Ausfuhrvolumen gegeben (Tabelle 7), bei MMP ist das Handelsaufkommen etwas geringer. Um die Möglichkeit von Karussellverkehren zu unterbinden, sollte die Kommission überprüfen, ob Ausfuhrerstattungen für alle Erzeugnisse, die unter Freihandelsabkommen fallen, gerechtfertigt sind.

Tabelle 7

Übersicht über die Ein- und Ausfuhren von Käse aus den und in die baltischen Staaten

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Anmerkung:

Die Beträge sind gerundet.

Quelle:

COMEXT.

Mögliche Umleitung von Käse nach Kanada

65. Die Erstattungssätze für Ausfuhren von Käse nach Kanada waren immer niedriger als diejenigen für Ausfuhren gleichartigen Käses nach den USA. Ab September 1995 wurden beispielsweise sämtliche Erstattungssätze für Käseausfuhren nach Kanada auf Null festgesetzt, während für Ausfuhren nach den USA weiterhin positive Sätze galten. Aus den EU-Statistiken über Käseausfuhren nach Kanada geht hervor, dass im Zeitraum 1995-1999 erheblich geringere Mengen ausgeführt wurden, als den kanadischen Einfuhrstatistiken zufolge mit Ursprung in der EU eingeführt wurden (Tabelle 8). Dies lässt darauf schließen, dass möglicherweise einige Einfuhren von EU-Käse nach Kanada über die USA getätigt wurden, wobei aufgrund ungültiger Ankunftsnachweise zuunrecht Ausfuhrerstattungen geleistet wurden. Dieser Fall wird derzeit von OLAF untersucht. Falls für die Mengendifferenz im Zeitraum 1995-1999 Erstattungen gezahlt wurden, liegt der Gesamtbetrag vermutlich über 15 Millionen Euro.

Tabelle 8

Vergleich der Statistiken über Einfuhren von EU-Käse nach Kanada

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Anmerkung:

Die Zahlen umfassen nicht die Käseausfuhren aus Österreich, Finnland und Schweden.

Quellen:

COMTEXT und Kanadisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationalen Handel.

Nordkorea - Nachweis für die Markterschließung

66. Dieser Fall, der die Ausfuhr von rund 3200 Tonnen dänischem Feta nach Nordkorea mit Ausfuhrerstattungen in Höhe von rund 2,23 Millionen Euro betrifft, wurde vom Hof an OLAF zur Untersuchung weitergeleitet.

67. Als ab 1996 kein Feta mehr in den Iran ausgeführt wurde, befand sich noch eine beachtliche Menge auf Lager. Ein Teil der Bestände wurde an Schmelzkäsehersteller in der EU verkauft; Ende 1998 waren noch etwa 3200 Tonnen auf Lager.

68. Im Dezember 1998 wurden 3200 Tonnen Anfang 1996 hergestellter Feta von Dänemark nach Nordkorea geliefert. Normalerweise liegt das Verfalldatum bei in Tetrabrick-Kartons abgepacktem Feta 18 Monate nach dem Herstellungstag. Das späteste Herstelldatum bei den vom Hof geprüften Vorgängen war der 8. März 1996. Das Verfalldatum des betreffenden Feta war also um mindestens 12 Monate überschritten. Der Vorgang fiel unter kein Nahrungsmittelhilfeprogramm, aber das Erzeugnis war zur Verteilung durch das Komitee der Demokratischen Volksrepublik Korea zur Behebung der Überschwemmungsschäden (North Korean Flood Damage Rehabilitation Committee) bestimmt. Der Feta wurde mit 0,3 Euro pro kg berechnet, der Erstattungssatz betrug hingegen 0,7 Euro pro kg. Die Gesamtrechnung belief sich auf etwa 966000 Euro. Dem Ausführer wurden normale Erstattungen in einer Gesamthöhe von etwa 2,23 Millionen Euro gezahlt.

69. Der für den Feta in Rechnung gestellte Betrag in Höhe von 30 Euro je 100 kg liegt unter dem Mindestpreis frei Grenze in Höhe von 230 Euro je 100 kg, der Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen ist(29). Dieser Satz wurde am 5. Mai 1996 festgelegt und galt für alle Käsesorten. Zwischen dem 12. Juli 1996 und dem 3. Februar 1999 galt aber eine Ausnahmeregelung für aus Kuhmilch hergestellten Feta(30). Ob dies gerechtfertigt war, ist fraglich, handelt es sich doch um die einzige Ausnahme zu den vorgegebenen Frei-Grenze-Preisen. Außerdem fiel diese Situation genau mit der Anhäufung eines großen Lagerbestandes an Feta zusammen, der sich als schwer absetzbar erwies.

70. Die Tatsache, dass die Haltbarkeitsfrist des Feta seit mehr als 12 Monaten abgelaufen war, dies der einzige Feta-Verkauf nach Nordkorea in den letzten Jahren war (seither gab es keinen mehr) und die Erstattungen mehr als das Doppelte des Rechnungsbetrages ausmachten, lässt darauf schließen, dass hier kein normales Handelsgeschäft zur Erschließung eines Marktes vorlag. Es verfolgte kein echtes wirtschaftliches Ziel, sondern lediglich den Zweck, einen von der Gemeinschaft finanzierten wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen. Erstattungen hätten somit nicht gezahlt werden dürfen, da das Erzeugnis unter normalen Umständen nicht vermarktbar gewesen wäre(31).

Japan - Rechtfertigung der Erstattungssätze für nicht zum unmittelbaren Verbrauch bestimmten Käse

71. Japan ist der drittgrößte Absatzmarkt für EU-Käse. Das Jahresvolumen der EU-Ausfuhren nach Japan beläuft sich auf rund 35000 Tonnen. An Beihilfen für Käseausfuhren nach Japan werden jährlich rund 25 Millionen Euro gezahlt. Ausgeführt werden vor allem dänischer Samsö, Maribo und Mozzarella sowie deutscher Gouda und Steppenkäse. Der Erstattungssatz beträgt je nach Käsesorte zwischen 0,8 und 1 Euro je kg.

72. Bei nahezu dem gesamten in Japan verbrauchten Käse handelt es sich um Schmelzkäse oder geriebenen Käse. Die Einfuhr von Käse für die Verarbeitung (zu Schmelzkäse) ist kontingentiert. Im Jahr 1999 betrug das EU-Kontingent rund 2150 Tonnen. Ein Teil des nach Japan ausgeführten Käses ist auf den Rechnungen und/oder Verpackungen mit dem Vermerk "nur für industrielle Zwecke" gekennzeichnet. Ein Großteil des übrigen aus der EU eingeführten Käses ist zum Reiben bestimmt: Im Jahre 1997 waren es geschätzte 19000 Tonnen.

73. Bis zum Jahr 2000(32) hieß es in der Präambel der Verordnungen zur Festsetzung der Erstattungen für Milcherzeugnisse stets, die Höhe der Erstattung bei Käse sei für unmittelbar zum Verbrauch bestimmte Erzeugnisse berechnet. Die Kommission hat die Streichung dieser Bestimmung nicht begründet. Da die Erstattungssätze bei Schmelzkäse und geriebenem Käse niedriger sind als bei Käse am Stück, wäre zu hinterfragen, ob bei Käse, der spezifisch für diesen Zweck bestimmt ist, gleich hohe Erstattungen gelten sollten wie bei Käse, der für den unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist.

74. Auch die japanischen Einfuhr- und EU-Ausfuhrstatistiken stimmen nicht überein. Für das Jahr 1999 finden sich in der japanischen Statistik Einfuhren von geriebenem Käse aus Irland und Deutschland, die in den EU-Ausfuhrstatistiken und den Datenbanken über die Erstattungszahlungen nicht erscheinen. Diese Angelegenheit wurde zur weiteren Untersuchung an OLAF weitergeleitet.

Uruguay, Ukraine, Kroatien - Abfertigung zum freien Verkehr nicht durch Einfuhranmeldungen belegt

75. Mitunter werden Waren, für die differenzierte Erstattungssätze gelten, im Bestimmungsdrittland in Freizonen oder Zolllager verbracht oder in die aktive Veredelung übergeführt. Die Verordnung schreibt vor, dass die Waren nach einem Zolllagerverfahren oder Veredelungsverkehr in diesem Bestimmungsland(33) vermarktet werden müssen. Somit stellen die Verbringung in eine Freizone oder ein Zolllager, die aktive Veredelung oder vorübergehende Einfuhr keinen hinreichenden Nachweis dafür dar, dass die Waren in dem in der Anmeldung angegebenen Bestimmungsland auch tatsächlich vermarktet wurden.

76. Bei den von der dänischen Zahlstelle für Käseausfuhren nach Uruguay anerkannten Ankunftsnachweisen handelte es sich um vom dänischen Generalkonsul in Uruguay beglaubigte Kopien der uruguayischen Einfuhranmeldungen. In diesen Einfuhranmeldungen wurde die Art der Einfuhr jedoch mit vorübergehend angegeben. Sie entsprachen auch nicht dem im dänischen Verzeichnis gültiger Nachweise enthaltenen Muster. Obwohl es sich also nicht um zulässige Nachweise für die Vermarktung in Uruguay handelte, wurden sie von der dänischen Zahlstelle anerkannt.

77. Die in den EAGFL-Jahren 1997 und 1998 zu Unrecht gezahlten Erstattungen belaufen sich auf rund 268000 Euro. Zum Zeitpunkt der Abfassung des vorliegenden Berichts hatten die dänischen Behörden noch keinerlei Wiedereinziehungsmaßnahmen eingeleitet.

78. In Österreich wies die Zahlstelle Ankunftsnachweise aus der Ukraine und Kroatien zurück, die auf aktiven Veredelungsverkehr lauteten, und schickte sie an die Empfänger zurück. Diese änderten die Papiere prompt auf Abfertigung zum freien Verkehr und reichten sie erneut bei der Zahlstelle ein. Diese Änderungen wurden aufgedeckt und Wiedereinziehungsverfahren eingeleitet. Aufgrund der Bemerkungen des Hofes werden keine Originalnachweise mehr an die Begünstigten zurückgeschickt.

79. Vergleichbare Fälle wurden auch von der italienischen Zahlstelle im Zusammenhang mit Ausfuhren in die Ukraine festgestellt. Allerdings wurden in diesen Fällen weitere Nachweise angefordert.

Albanien - vorschriftswidrige Ankunftsnachweise zu Einfuhren aus Griechenland

80. Zur Lösung des Problems im Zusammenhang mit vorschriftswidrigen albanischen Ankunftsnachweisen schlugen die griechischen Behörden der Kommission vor, alle unerledigten Erstattungsanträge (im Wert von rund 820000 Euro) aus dem Zeitraum 1995-1998 durch Anwendung der Regelung zu bereinigen, wonach die Mitgliedstaaten dem Ausführer die Ankunftsnachweise erlassen können, falls zu dem betreffenden Vorgang eine Ausfuhranmeldung vorliegt, aufgrund deren Anspruch auf eine Erstattung besteht, deren differenzierter Teil höchstens 1000 Euro beträgt(34). Die Kommission lehnte den Vorschlag ab, und daraufhin bereinigten die griechischen Behörden die Fälle anhand der vorgelegten Originaldokumente. Im Anschluss an die Intervention des Hofes beauftragte die Kommission OLAF mit der Durchführung einer Untersuchung.

CONTAINERBEWEGUNGEN

81. Im Zuge der Prüfung wurden die Mitgliedstaaten um die Beibringung von Angaben zu ausgewählten Containern ersucht, in denen erstattungsbegünstigte Waren befördert wurden. Überprüft werden sollte, ob die von der Reederei angegebene Bezeichnung und Menge der Waren mit den Angaben im Erstattungsantrag übereinstimmte und ob die Waren an dem im Erstattungsantrag angegebenen Bestimmungsort aus dem Container ausgeladen wurden.

82. Einige Mitgliedstaaten (Deutschland, Griechenland, Frankreich, Italien und Schweden) lieferten die verlangten Angaben. Nach Ansicht des Vereinigten Königreichs hat der Hof allerdings nicht das Recht, die Mitgliedstaaten um die Beschaffung und Bereitstellung von Informationen zu ersuchen, die sie nicht für ihre eigenen Zwecke erheben. Die Niederlande haben aufgrund des dafür notwendigen Ressourcenaufwands nicht alle Angaben beschafft, und Dänemark benötigte mehr als vier Monate, um letztlich unvollständige Daten vorzulegen.

83. Bei Erstellung des Berichts war dieser Aspekt der Prüfung folglich noch unvollständig. Aus den bis dahin eingegangenen Informationen ergab sich die Schlussfolgerung, dass in etwa 5 % der Fälle Weiterverfolgungsmaßnahmen seitens der Mitgliedstaaten (Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich) erforderlich waren, weil allem Anschein nach die Containernummern nicht richtig waren oder die Beförderungsangaben nicht mit den Angaben im Erstattungsantrag übereinstimmten.

SCHLUSSFOLGERUNGEN UND EMPFEHLUNGEN

84. Bei der Zulassung und Kontrolle der Kontroll- und Überwachungsgesellschaften sowie im System für die Ausstellung von Nachweisen durch die Botschaften der Mitgliedstaaten wurden gravierende Mängel festgestellt. Von OLAF bzw. auf Betreiben der GD Landwirtschaft wurden zahlreiche Unregelmäßigkeiten und mutmaßliche Betrugsfälle aufgedeckt. In einige davon sind die zur Ausstellung der Ankunftsnachweise zugelassenen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften verwickelt. Die Prüfung des Hofes förderte weitere mutmaßliche Unregelmäßigkeiten zutage. Das System der Ankunftsnachweise(35) ist daher als wenig zuverlässig anzusehen (siehe Ziffern 17-80). Diese Schlussfolgerung gibt um so mehr Anlass zur Sorge, als die Kommission auch bei den körperlichen Kontrollen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Bezeichnung und Menge der ausgeführten Waren schwerwiegende Mängel festgestellt hat (siehe Ziffer 8).

85. Wichtig ist aber, zwischen der Gültigkeit der Nachweise und der Echtheit des Vorgangs zu unterscheiden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den meisten Vorgängen, die einen Anspruch auf Erstattungszahlungen begründen, nicht um normale Handelsvorgänge handelt. Dies lässt Zweifel an dem Erfordernis der systematischen Vorlage von Ankunftsnachweisen aufkommen. Das System ist kompliziert, zeitaufwendig, mit beträchtlichem Kostenaufwand für Verwaltung und Handel zur Einhaltung der Vorschriften verbunden und bietet wenig Sicherheit. Die meisten Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle wurden nach Anerkennung der Nachweise durch die Zahlstellen aufgedeckt.

86. Nach Ansicht des Hofes wäre es bei Erzeugnissen, bei denen Ausfuhrerstattungen notwendig sind, sinnvoller, für jedes Erzeugnis einen einzigen Satz für alle Bestimmungsländer anzuwenden. Der Hof räumt jedoch ein, dass dies gegenwärtig aus verschiedenen Gründen, u.a. wegen der bestehenden Handelsabkommen, nicht möglich ist.

87. Zum System der Überprüfung der Vermarktung in Drittländern spricht der Hof folgende Empfehlungen aus:

- Ankunftsnachweise sollten nur in Zweifelsfällen oder für mit einem hohen Risiko behaftete Bestimmungsländer verlangt werden.

- Für alle Anträge oberhalb der Bagatellgrenze sollte die Vorlage von Beförderungspapieren und Handelsrechnungen bei den Zahlstellen verlangt werden(36).

- Die nachgängigen Kontrollen(37) in Bezug auf die Vermarktung sollten verstärkt werden, und zur Auswahl von Vorgängen für nachgängige Kontrollen sollten Datenbanken über Schiffsrouten und Containerbewegungen herangezogen werden.

88. Falls die Vorschrift der systematischen Vorlage von Ankunftsnachweisen beibehalten wird,

- sollten die Botschaften der Mitgliedstaaten zur Ausstellung von Ankunftsnachweisen die gleichen Kontrollen vorzunehmen haben wie die Überwachungs- und Kontrollgesellschaften (siehe Ziffern 35-38);

- sollte die Kommission die Zuständigkeit für die Zulassung der Überwachungs- und Kontrollgesellschaften übernehmen (siehe Ziffer 26), wie dies bei der Nahrungsmittelhilfe bereits der Fall ist;

- sollte der Entzug der Zulassung einer Überwachungs- und Kontrollgesellschaft für alle Firmen derselben Gruppe gelten (siehe Ziffer 26);

- sollte ins Auge gefasst werden, Sanktionen für von Überwachungs- und Kontrollgesellschaften ausgestellte nicht ordnungsgemäße Ankunftsnachweise einzuführen (siehe Ziffer 17);

- sollte die Kommission für die Führung und Aktualisierung von Musterverzeichnissen zulässiger Ankunftsnachweise zuständig sein und die Überprüfungen in Drittländern koordinieren (siehe Ziffer 13).

89. Die Kommission und OLAF sollten sicherstellen, dass aufgedeckte Fälle von Betrug und Unregelmäßigkeiten in allen betroffenen Mitgliedstaaten beharrlich weiterverfolgt werden.

90. Die in diesem Bericht angesprochenen mutmaßlichen Unregelmäßigkeiten belaufen sich auf mehr als 100 Millionen Euro. Die Kommission sollte dafür Sorge tragen, dass unverzüglich Wiedereinziehungsmaßnahmen eingeleitet werden, soweit dies noch nicht geschehen ist. In weiteren Fällen wie z. B. der in Italien eingestellten Rechtssache betreffend Lebendvieh für den Libanon sollte die Kommission Maßnahmen im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens erwägen.

91. Ferner sollten keine Erstattungen für Erzeugnisse gezahlt werden, für die aufgrund von Handelsabkommen in Drittländern und in der EU ermäßigte Einfuhrzollsätze gelten, soweit dadurch die Möglichkeit von Karussellverkehren eröffnet wird (siehe Ziffern 59-64).

Dieser Bericht wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung vom 11. und 12. Juli 2001 in Luxemburg angenommen.

Für den Rechnungshof

Jan O. Karlsson

Präsident

(1) Von der Kommission abgegebene Erklärungen in den EuGH-Rechtssachen C-125/75 und C-89/93.

(2) Mit Ausnahme von Nahrungsmittelhilfe.

(3) Verordnung (EG) Nr. 800/99 der Kommission, 24. Erwägungsgrund (ABl. L 102 vom 17.4.1999).

(4) Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/99 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999).

(5) Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c) Unterabsatz i) der Verordnung (EG) Nr. 800/99 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999).

(6) Dabei handelt es sich um von den Zahlstellen durchgeführte Kontrollen der vom Ausführer vorgelegten Ankunftsnachweise vor Freigabe der Sicherheit. Dazu zählt auch die Zulassungsregelung für Kontroll- und Überwachungsgesellschaften, die Bescheinigungen über die Entladung und die Abfertigung zum freien Verkehr ausstellen dürfen.

(7) Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/99 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999).

(8) Ein zuverlässiges Dokument ist beispielsweise ein in einem Buchhaltungssystem erfasster Beleg, dem eine Verbindlichkeit gegenübersteht.

(9) VI/2705/93 Rev. 7 vom 26.10.1994.

(10) Aufgrund der Bemerkungen des Hofes hat Österreich Gegenkontrollen zu einer Zufallsauswahl solcher Nachweise in die Wege geleitet.

(11) Ziffer 9 des zusammenfassenden Berichts über den Rechnungsabschluss des EAGFL-Garantie vom 16.10.2000.

(12) Entscheidung 2001/137/EG der Kommission ( ABl. L 50 vom 21.2.2001).

(13) Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 800/99 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999).

(14) Dänemark hat auf die Bemerkungen des Hofes geantwortet, es sehe keinen Grund, warum Botschaftsbedienstete zum Zeitpunkt der Entladung Warenkontrollen vornehmen sollten.

(15) Tagung des Verwaltungsausschusses "Handelsregelungen" vom 12.9.2000.

(16) Aufgrund der Bemerkungen des Hofes hat das dänische Außenministerium zugesagt, es werde dafür Sorge tragen, dass sein Qualitätshandbuch für die Exportförderung aktualisiert wird und die Botschaften sich genauestens an die Leitlinien für die Ausstellung von Ankunftsnachweisen halten.

(17) Aufgrund der Bemerkungen des Hofes haben die französischen Behörden angekündigt, dass Botschaftsnachweise ab Februar 2000 nur noch im Notfall anerkannt würden.

(18) Es gibt ein Merkblatt für Händler über Unterlagen, die der irischen Botschaft in Ägypten zur Erlangung der erforderlichen Bescheinigungen vorgelegt werden müssen. Diese Bescheinigungen sollen die Primärnachweise untermauern, werden in der Praxis aber als Sekundärnachweise verwendet, da für das Nettogewicht die Angaben in den Botschaftsbescheinigungen und nicht die Angaben in den ägyptischen Einfuhrpapieren herangezogen werden.

(19) In diesen Fällen wurden Waren in Dänemark ohne Genehmigung und ohne zollamtliche Überwachung umgeladen, obwohl die Waren sich in verplombten Containern befanden und direkt von Spanien nach Russland geliefert werden sollten. Eine Ausfuhranmeldung enthält zudem widersprüchliche Angaben. Aufgrund der Bemerkungen des Hofes hat Spanien eine Untersuchung der von dieser Firma durchgeführten Russlandexporte in die Wege geleitet.

(20) Entscheidung 99/2497/EG der Kommission vom 28. Juli 1999.

(21) Verordnung (EG) Nr. 2584/2000 der Kommission vom 24. November 2000 zur Einführung eines Systems der Informationsübermittlung über bestimmte Rind- und Schweinefleischlieferungen auf dem Straßenweg nach dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation.

(22) Im ersten Halbjahr 1998 wurden bei 14 von 25 erstattungsbegünstigten Ausfuhren aus Irland Fehlmengen festgestellt.

(23) Ausfuhrerstattungen werden nach dem Nettogewicht berechnet. Die ägyptischen Einfuhrabgaben aber richten sich nach dem Warenwert, der ägyptische Zoll kontrolliert die Nettogewichte also nicht. Die Prüfungen der Bruttogewichte und der Anzahl der Packstücke lassen allerdings auf Fehlmengen schließen. Die Zahlstellen sollten diese verminderten Nettogewichte bei ihren Berechnungen berücksichtigen.

(24) Für die Gewährung differenzierter Erstattungen muss der Antragsteller eine Sicherheit hinterlegen. Diese Sicherheit wird freigegeben, wenn der Antragsteller binnen 12 Monaten ab dem Tag der Ausfuhr hinreichende Ankunftsnachweise vorlegt.

(25) Siehe auch die Bemerkungen im Jahresbericht des Hofes zum Haushaltsjahr 1996, Ziffern 5.20-5.38 (ABl. C 348 vom 18.11.1997).

(26) Verordnung (EWG) Nr. 2342/92 der Kommission (ABl. L 227 vom 11.8.1992, S. 12).

(27) Verordnung (EG) Nr. 2508/97 der Kommission (ABl. L 345 vom 16.12.1997, S. 31).

(28) Verordnung (EG) Nr. 1869/2000 der Kommission (ABl. L 222 vom 2.9.2000, S. 8).

(29) Verordnung (EG) Nr. 823/96 der Kommission (ABl. L 111 vom 4.5.1996, S. 9).

(30) Verordnung (EG) Nr. 1315/96 der Kommission (ABl. L 170 vom 9.7.1996, S. 20).

(31) Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-12/73 ist hier maßgeblich. Dort heißt es: "Ein Erzeugnis, das im Gemeinschaftsgebiet nicht unter normalen Bedingungen und unter der im Erstattungsantrag erscheinenden Bezeichnung vermarktet werden könnte, würde den Qualitätsanforderungen (...) nicht genügen."

(32) Verordnung (EG) Nr. 74/2000 der Kommission (ABl. L 10 vom 14.1.2000, S. 13).

(33) Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/99 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999). Siehe auch Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-74/98.

(34) Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission (ABl. L 351 vom 14.12.1987, S. 1).

(35) Siehe auch Jahresbericht zum Haushaltsjahr 1987, in dem der Hof feststellte: "Solange bei der Erstattung differenzierte Sätze angewandt werden, kann sich der Hof nur schwer ein System von Kontrollen bei den Ankunftsnachweisen vorstellen, das eine zuverlässige Gewähr gegen eine in betrügerischer Absicht vorgelegte Meldung bieten könnte." (ABl. C 316 vom 12.12.1988).

(36) Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 800/99 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11).

(37) Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates (ABl. L 388 vom 30.12.1989, S. 18).

ANHANG

WICHTIGSTE ANFORDERUNGEN FÜR DIE AUSSTELLUNG VON NACHWEISEN DURCH KONTROLL- UND ÜBERWACHUNGSGESELLSCHAFTEN

Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 800/99 der Kommission

Für die Zulassung der internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften gelten folgende Mindestanforderungen:

a) Die Kontroll- und Überwachungsgesellschaften werden auf Antrag von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von drei Jahren zugelassen. Die Zulassung gilt für alle Mitgliedstaaten.

b) Für die Erstellung der Primär- und Sekundärnachweise gemäß Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe c) führen die Kontroll- und Überwachungsgesellschaften alle Kontrollen durch, die erforderlich sind, um Art, Beschaffenheit und Menge der in der Bescheinigung genannten Erzeugnisse zu ermitteln. Für jede erteilte Bescheinigung muss eine Akte angelegt werden, in der die durchgeführten Überwachungstätigkeiten beschrieben sind. Außer in ausreichend begründeten Ausnahmefällen werden die Kontrollen zum Zeitpunkt der Einfuhr vor Ort durchgeführt.

c) Die Kontroll- und Überwachungsgesellschaften gemäß Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe c) müssen unabhängig von den Parteien sein, die an dem Geschäft, das Gegenstand der Kontrolle ist, beteiligt sind. Insbesondere darf die Kontroll- und Überwachungsgesellschaft, die ein bestimmtes Geschäft kontrolliert, bzw. eine Filiale, die derselben Finanzgruppe angehört wie diese Gesellschaft, nicht als Ausführer, Zollagent, Transporteur, Ladungsempfänger, Lagerhalter oder in jeder anderen Eigenschaft an diesem Geschäft beteiligt sein, die zu einem Interessenkonflikt führen könnte.

d) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 und Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates(1) kontrollieren die Mitgliedstaaten die Tätigkeit der Kontroll- und Überwachungsgesellschaften in regelmäßigen Abständen oder wenn berechtigte Zweifel an der Erfuellung der Zulassungsanforderungen bestehen.

e) Die Mitgliedstaaten entziehen die Zulassung ganz oder teilweise, sobald festgestellt wird, dass die Kontroll- und Überwachungsgesellschaft die Erfuellung der Zulassungsanforderungen nicht mehr gewährleistet. Der betreffende Mitgliedstaat informiert unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission vom Entzug der Zulassung. Diese Informationen sind Gegenstand eines Meinungsaustauschs in allen zuständigen Verwaltungsausschüssen. Der Entzug der Zulassung gilt für alle Mitgliedstaaten.

(1) ABl. L 388 vom 30.12.1989, S. 18.

Antworten der kommission

ZUSAMMENFASSUNG

I. Bevor sie auf die einzelnen Bemerkungen des Hofes eingeht, möchte die Kommission zum besseren Verständnis der Gründe für differenzierte Ausfuhrerstattungen bei Rindfleisch und Milch sowie der Auswirkungen dieser Regelung auf die wirtschaftliche Lage in den betroffenen Sektoren die dem bestehenden System zugrunde liegende Logik näher erläutern und eine Reihe von Zahlenangaben anführen, wobei allerdings betont wird, dass die differenzierten Erstattungssätze nur in sehr beschränkten Maße zur Anwendung gelangen.

- Das bestehende System ist nach Ansicht der Kommission gut begründet:

- Die differenzierten Ausfuhrerstattungen werden zu einem niedrigeren Satz festgesetzt als die nicht differenzierten Erstattungen, was zu einer Kostenentlastung des EAGLF-Budgets führt.

- Aufgrund internationaler Verpflichtungen ist die EU gehalten, auf alle Maßnahmen (Ausfuhrerstattungen, Verkauf zu herabgesetzten Preisen aus Interventionsbeständen) zu verzichten, die sich auf die Handelspreise für Rindfleisch auswirken könnten, das nach Südkorea, Taiwan, Japan, Singapur und Malaysia ausgeführt werden soll (diese Länder gehören zu den weltweit größten Rindfleischimporteuren). Auch bei Milcherzeugnissen ist die Kommission aufgrund internationaler Verpflichtungen hinsichtlich Mengen und Ausgaben gehalten, Erstattungen zu niedrigen Sätzen bzw. zum Null-Satz zu gewähren (die EU hat beispielsweise die Erstattungen bei Käseausfuhren in bestimmte Bestimmungsländer abgeschafft, um die Nachfrage nach Ausfuhrlizenzen, die mit Ausfuhrerstattung verbunden sind, zu verringern und die GATT-Beschränkungen nicht zu überschreiten). Im Rahmen internationaler Abkommen kann die EU aber auch in bestimmten Fällen Erstattungen zu niedrigeren Sätzen gewähren, z. B. bei Milcherzeugnissen, die nach Kanada oder in die USA ausgeführt werden).

- Darüber hinaus gewährt die EU Zollpräferenzen für die Einfuhr von jährlich 52100 Tonnen Rindfleisch (Gewicht ohne Knochen) aus einer Reihe von AKP-Staaten (Verordnung (EG) Nr. 1706/98, Artikel 4). Bei Ausfuhren in diese Länder werden keine Erstattungen gewährt.

Aus dieser Unterscheidung zwischen Ländern, bei denen eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, und Ländern, bei denen dies nicht der Fall ist, ergibt sich eine De-facto-Differenzierung.

- Auch die Haushaltsausgaben im Zusammenhang mit dem bestehenden System sollten berücksichtigt werden.

- In den letzten zehn Jahren konnten die Ausgaben für Ausfuhrerstattungen erheblich gesenkt werden, und dieser Trend setzt sich fort.

- Das System spielt eine wichtige Rolle bei der Stabilisierung des Binnenmarkts der EU und trägt wesentlich dazu bei, die erforderlichen Interventionskäufe auf ein Mindestmaß zu beschränken. Durch Interventionskäufe entstehen zur Zeit pro Tonne Rindfleisch (Schlachtkörpergewicht-Äquivalent) Kosten für den EAGLF in Höhe von ca. 1900 Euro - bei der gleichen Menge Rindfleisch beträgt die Ausfuhrerstattung 970 Euro. Bei den Milcherzeugnissen lässt sich ein ähnliches Bespiel anführen: Während durch Interventionskäufe pro Tonne Magermilchpulver (MMP) Kosten in Höhe von 500 Euro (Stand Mai 2001) entstehen, beträgt die Ausfuhrerstattung bei der gleichen Menge MMP 50 Euro.

- Gemessen am Gesamtwert gilt bei 90 % der Rindfleisch- und Käseausfuhren ein einheitlicher Erstattungssatz. Bei den restlichen Ausfuhren und insbesondere bei Ausfuhren in die Bewerberländer gilt dagegen ein ermäßigter Satz. Bei rund 21 % der Käseausfuhren und 7 % der Rindfleischausfuhren aus der Gemeinschaft werden überhaupt keine Erstattungen gewährt.

II. In Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission ist festgelegt, dass der Erstattungsanspruch beim Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft entsteht, wenn für alle Drittländer ein einheitlicher Erstattungssatz gilt.

In bestimmten Fälle (bei ernsten Zweifeln) kann die Zahlstelle vor Zahlung der Erstattung die Vorlage eines Nachweises über die Einfuhr der Ware in ein Drittland oder über eine wesentliche Be- oder Verarbeitung verlangen.

III. Das System der Ankunftsnachweise beruht insbesondere auf von öffentlichen Stellen ausgestellten Bescheinigungen wie z. B. den bei der Einfuhr ausgestellten Zollpapieren. 1992 wurde den Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der in 58 Drittländern gültigen Zollformulare und -stempel zur Verfügung gestellt. Die Kommission hält es für sinnvoll, die Möglichkeit einer Neuauflage und ständigen Aktualisierung eines solchen Verzeichnisses - zumindest für bestimmte Drittländer - zu prüfen.

IV. Die Kommission hat eine gezielte Prüfung der von Kontroll- und Überwachungsgesellschaften ausgestellten Ankunftsnachweise vorgenommen. Aus den in den Ziffern 34 und 35 genannten Gründen fand diese Prüfung in Deutschland statt, dem einzigen Mitgliedstaat, der in großem Umfang solche Ankunftsnachweise anerkennt. Ergebnis der Prüfung war eine finanzielle Berichtigung in Höhe von ca. 20 Mio. Euro.

Wie der Rechnungshof richtig feststellt, hat die Kommission bisher stets die Ankunftsnachweise bewertet, die zu den im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahren ausgewählten Vorgängen vorgelegt wurden. Aus dieser Bewertung ergaben sich weitere finanzielle Berichtigungen.

V. Die Bedingungen für die Zulassung von Kontroll- und Überwachungsgesellschaften werden bei der im Mai 2001 im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens eingeleiteten Prüfung der differenzierten Ausfuhrerstattungen einer Bewertung unterzogen. Nachdem der Kommission mitgeteilt wurde, dass ein Mitgliedstaat einer Kontroll- und Überwachungsgesellschaft, die Mitglied einer Firmengruppe war, die Zulassung entzogen hatte, forderte sie alle anderen Mitgliedstaaten, in denen weitere Gesellschaften dieser Gruppe zugelassen waren, auf, zu prüfen, ob sie die gleichen Mängel aufwiesen.

VI. Was die von den Botschaften der Mitgliedstaaten ausgestellten Nachweise anbetrifft, so haben die Kommissionsdienststellen eine Diskussion mit den Mitgliedstaaten darüber eingeleitet, wie sich ein befriedigenderes und harmonisiertes Vorgehen am besten erreichen lässt.

VII. Laut den vom Rechnungshof vorgelegten Informationen sind die vorschriftswidrigen Zahlungen in Höhe von 100 Mio. Euro im Wesentlichen auf mutmaßliche Unregelmäßigkeiten, die in einem Mitgliedstaat in den Jahren 1994 bis 1996 festgestellt wurden (60 Mio. Euro), sowie auf unzulässige Exporte in den Irak nach Verhängung des Embargos im Jahre 1991 (ca. 40 Mio. Euro) zurückzuführen. Diese Fälle werden von der Kommission untersucht und vorschriftsgemäß weiterverfolgt. Im Hinblick auf die anderen Fällen wird die Kommission geeignete Maßnahmen ergreifen.

VIII. Die Bestimmungen über die Vorlage von Nachweisen so zu lockern, wie es vom Rechnungshof empfohlen wird (d.h. Vorlage nur noch im Zweifelsfall oder bei Bestimmungsländern, die als Risikoländer eingestuft sind), ist nicht zweckmäßig, weil dadurch die Gefahr entsteht, dass die Ausfuhren in Länder, bei denen keine Ausfuhrerstattung vorgesehen sind, möglicherweise nicht mehr kontrolliert werden können. Dadurch wird die Kommission auch grundsätzlicher Kritik über die Art und Weise ausgesetzt, wie sie den subventionierten Handel mit Drittstaaten überwacht und kontrolliert. Dies gilt um so mehr angesichts der internationalen Verpflichtungen zum Verzicht auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen bei bestimmten Auslandsmärkten.

Eine Lockerung der Bestimmungen über die Vorlage von Ankunftsnachweisen führt daher zu potentiellen Risiken für den Gemeinschaftshaushalt.

- Als vorrangige Maßnahme wird die Kommission gemeinsam mit den für die nachgängigen Prüfungen zuständigen Stellen erörtern, wie die Abfrage von Datenbaken über Schiffs- und Containerbewegungen in die Prüfungsprogramme eingebaut werden kann.

EINLEITUNG

2. Im Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission ist festgelegt, dass der Anspruch auf eine (nicht differenzierte) Ausfuhrerstattung beim Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft entsteht. In bestimmten Ausnahmefällen (Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a), b) und c) verlangt die Zahlstelle vor Zahlung der (nicht differenzierten) Erstattung einen Beleg dafür, dass die Erzeugnisse innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach dem Tag der Ausfuhr in ein Drittland eingeführt oder einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden. Nach Zahlung der Ausfuhrerstattung gelten anderen Bestimmungen (Artikel 20 Absatz 4).

PRÜFUNGEN IM RAHMEN DES RECHNUNGSABSCHLUSSVERFAHRENS

7. Aufgrund der Ergebnisse der in Deutschland angestellten Prüfung wurde entschieden, auch in allen anderen Mitgliedstaaten eine Bewertung der dort anerkannten Ankunftsnachweise (Einfuhrzolldokumente, Ankunftsnachweise der Botschaften) vorzunehmen. Mit dieser Bewertung wurde inzwischen begonnen.

QUALITÄT DER KONTROLLEN IN BEZUG AUF ANKUNFTSNACHWEISE

10. Über die Ankunft eines Erzeugnisses im Bestimmungsland werden sowohl Primär- als auch Sekundärnachweise ausgestellt. Sollte der Ausführer keinen Primärnachweis (je nach Wahl des Ausführers entweder das Zolldokument oder eine von einer Kontroll- und Überwachungsgesellschaft ausgestellten Bescheinigung über die Entladung und Einfuhr) erhalten, darf er statt dessen andere Dokumente (Sekundärnachweise) vorlegen, die in Artikel 16 Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 aufgelistet sind. Diese Dokumente gelten als genauso verlässlich und rechtlich verbindlich wie die Primärnachweise.

11. Auf Antrag eines Mitgliedstaats nimmt die Kommission zu den Behörden in einem Drittland Kontakt auf, um in Erfahrung zu bringen, ob das vom Mitgliedstaat vorgelegte Dokument auch dort gültig ist.

Auch die Kommission ist der Ansicht, dass die Überprüfung der in den Ankunftsnachweisen gemachten Angaben in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten fällt. Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass in der gesamten EU die Ankunftsbescheinigungen die gleichen Anforderungen erfuellen müssen.

12. Eine Bewertung der in den Mitgliedstaaten angewandten Systeme zur Verwaltung und Kontrolle von Ankunftsnachweisen ist das Hauptziel der Prüfung der differenzierten Ausfuhrerstattungen, die demnächst im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens vorgenommen werden soll.

13. Die Kommission wird gemeinsam mit den Mitgliedstaaten sowohl die Frage eines Verzeichnisses mit Mustern der Ankunftsnachweise, die von den Mitgliedstaaten anerkannt werden dürfen, als auch Maßnahmen zur Verbesserung der Koordinierung prüfen.

AUSWIRKUNGEN DES SYSTEMS DER ANKUNFTSNACHWEISE AUF DIE FREIGABE VON SICHERHEITEN

16. Das System der Ankunftsnachweise wurde in erster Linie eingeführt, um Verkehrverlagerungen zu verhindern. Die Kommission ist der Ansicht, dass die strengen Regeln des bestehenden Systems notwendig sind, um eine ordnungsgemäße Kontrolle zu gewährleisten.

ZULASSUNG UND KONTROLLE VON KONTROLL- UND ÜBERWACHUNGSGESELLSCHAFTEN

17. Entzieht ein Mitgliedstaat einer Überwachungs- und Kontrollgesellschaft die Zulassung, so setzt die Kommission die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis. Sind sie ihr bekannt, so teilt die Kommission auch die Gründe für den Entzug der Zulassung mit. Die Gründe können entweder im Organisationssystem der Überwachungs- und Kontrollgesellschaft in dem betreffenden Mitgliedstaat liegen, oder aber in den von dieser Gesellschaft in den einführenden Drittländern durchgeführten Kontrollen.

Die Kommission wird gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die Möglichkeit prüfen, die Zulassung von Überwachungs- und Kontrollorganisation von der Stellung einer Sicherheit abhängig zu machen.

18. Das Risiko eines Interessenkonflikts bei den Kontroll- und Überwachungsgesellschaften ist geprüft worden. Ein von der Kommission erstelltes Arbeitsdokument enthält Leitlinien zu diesem Thema. Darin ist vor allem vorgesehen, dass eine Kontroll- und Überprüfungsgesellschaft (und jede andere Schwestergesellschaft derselben Firmengruppe), die auf der Grundlage von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 an einem Ausfuhrgeschäft beteiligt ist, nicht in einer anderen Eigenschaft (als Zollspediteur, Zollagent, Lagerinhaber, usw.) daran mitwirken darf, aus der sich ein Interessenkonflikt ergeben könnte.

19-23. Wie u. a. in den Bemerkungen zu den Ziffern V und 34 dargelegt, wurden nach den Informationen, die dem für das Rechnungsabschlussverfahren zuständigen Referat vorliegen, in der Praxis nur in Deutschland die von Kontroll- und Überprüfungsgesellschaften ausgestellten Bescheinigungen in großem Umfang anerkannt. In den anderen Mitgliedstaaten reichten die Ausführer solche Nachweise nur in Ausnahmefällen ein; in der Regel legen sie den Zahlstellen die Einfuhrzolldokumente vor. Die Kommission wird dennoch eine Prüfung der nicht differenzierten Ausfuhrerstattungen vornehmen und, sollten dabei Systemfehler bei der Prüfung solcher Bescheinigungen festgestellt werden, finanzielle Berichtigungen in Erwägung ziehen.

25-28. Die Kommission wird Überlegungen anstellen über ein System, bei dem die Verantwortlichkeit der Kontroll- und Überwachungsgesellschaft gestärkt wird.

26. Im Rahmen des Systems der Ankunftsnachweise fielen die Zulassung von Kontroll- und Überwachungsgesellschaften sowie die Überwachung ihrer Funktionsweise bisher in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Einmal schlug die Kommission ein Zulassungssystem auf Gemeinschaftsebene vor (Verordnung (EWG) Nr. 887/92). Doch wurde diese Verordnung nie angewandt und später durch die Verordnung (EG) Nr. 2955/94 aufgehoben. Wie die bisherige Erfahrung zeigt, sind die Mitgliedstaaten viel eher in der Lage zu beurteilen, ob eine Kontroll- und Überprüfungsgesellschaft zugelassen werden darf oder nicht. Nach ausführlichen Konsultationen mit den Mitgliedstaaten erstellte die Kommission ein Dokument zu diesem Thema, das 1995 verteilt wurde. Dieses Dokument enthält Leitlinien für die Zulassung und Überwachung von Kontroll- und Überwachungsgesellschaften durch die Mitgliedstaaten. Aus Gründen der Rechtssicherheit wurden einige dieser Leitlinien, insbesondere im Hinblick auf die Zulassungsbedingungen, in die horizontalen Bestimmungen über differenzierte Ausfuhrerstattungen (Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999) aufgenommen.

27-28. OLAF wurde auf die vom Rechnungshof angesprochenen Probleme aufmerksam gemacht und führt zur Zeit eine Untersuchung durch.

29-30. Nachdem ihr die Probleme in Deutschland bekannt geworden waren, richtete die Kommission ein Schreiben an alle Mitgliedstaaten mit der Bitte um Mitteilung darüber, wie viele der von Kontroll- und Überwachungsgesellschaften ausgestellten Ankunftsnachweise im entsprechenden Zeitraum von den Zahlstellen anerkannt worden waren. Daraus ging hervor, dass insgesamt 7546 Nachweise anerkannt worden waren, davon 7280 allein in Deutschland (97 %) und nur insgesamt 266 (3 %) in den anderen Mitgliedstaaten.

Es wurde daher beschlossen, die Prüfung auf Deutschland zu konzentrieren, zumal dieses Land bis Ende 1995 erlaubte, dass der primäre Ankunftsnachweis von einer Überwachungsgesellschaft ausgestellt werden konnte, auch wenn diese vom Exporteur nicht rechtzeitig benachrichtigt wurde, um bei der Entladung anwesend zu sein und Kontrollen durchzuführen. Es gab keine Hinweise auf einen ähnlichen Systemfehler in den anderen Mitgliedstaaten.

Der in diesem Fall angewandte Berichtigungssatz, der die oben genannten 97 % aller Fälle betraf, lag bei 25 %, d. h. 20 Mio. Euro. Dieser sehr hohe Berichtigungssatz kommt nur in Ausnahmenfällen zur Anwendung.

Die Kommission ist daher der Ansicht, dass diese Prüfung gezielt und wirksam auf Ausgaben ausgerichtet war, bei denen ein Risiko für den Gemeinschaftshaushalt bestand. Ferner wurde beschlossen, die oben erwähnte Prüfung der differenzierten Erstattungen durchzuführen, um festzustellen, welche Ankunftsnachweise in den anderen Mitgliedstaaten, in denen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften selten in Anspruch genommen werden, anerkannt und wie sie überprüft werden.

31. OLAF verfolgt diese Fälle.

32. Die Kommission hat sich im Laufe der Jahre um eine angemessene Lösung der Frage bemüht, welche Nachweise als Ankunftsnachweise gelten sollen. Um den Ausführern in der Gemeinschaft die Beibringung eines Ankunftsnachweises zu erleichtern, legte die Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 887/92 fest, dass neben den Einfuhrzollpapieren auch die von Kontroll- und Überwachungsgesellschaften ausgestellten Bescheinigungen, die bereits als Sekundärnachweis anerkannt waren, als Primärnachweis gelten.

Nach Ansicht der Kommission ist es sinnvoll, diese Art von Primärausweis beizubehalten, damit die Ausführer über mehr Handlungsspielraum verfügen und hinsichtlich der Beibringung eines Primärnachweises für die Einfuhr der Erzeugnisse nicht ausschließlich auf die Einführer angewiesen sind, die in der Regel Zugang zu den Einfuhrzollpapieren haben.

ZUVERLÄSSIGKEIT DER VON BOTSCHAFTEN DER MITGLIEDSTAATEN AUSGESTELLTEN ANKUNFTSNACHWEISEN

35. Die rechtliche Stellung der Botschaften und Konsulate unterscheidet sich von der der Kontroll- und Überwachungsgesellschaften. Für die Kontroll- und Überwachungsgesellschaften gelten spezifischen Gemeinschaftsvorschriften (Artikel 16 Absatz der Verordnung (EG) Nr. 800/1999).

38. Auch diese Aspekte werden bei der oben erwähnten Prüfung der differenzierten Ausfuhrerstattungen berücksichtigt. (siehe Ziffer 12). Die Kommission weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten eindeutig dafür verantwortlich sind, die Zuverlässigkeit dieser Nachweise zu gewährleisten.

ART DER BEI DER AUSFUHR NACH SPEZIFISCHEN BESTIMMUNGSLÄNDERN AUFGEDECKTEN PROBLEME UND/ODER UNREGELMÄSSIGKEITEN

Jordanien - Umgehung des UN-Lieferembargos gegen den Irak

40-42. Was die Wiedereinziehung anbetrifft, so muss OLAF die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beachten, die u. a. das Einlegen von Rechtmitteln vor den entsprechenden juristischen Instanzen - Behörden oder Gerichten - gewährleisten.

Russland - gefälschte Einfuhranmeldungen

43. Auf der sechsten Konferenz der Direktoren der Zahlstellen der EU am 6. Mai 1999 forderte OLAF alle interessierten Zahlstellen auf, mit ihm Kontakt aufzunehmen, um die zu der Zeit bekannten Codes der russischen Zollstellen zu erfahren.

47. Die Kommission begrüßt die Tatsache, dass der Rechnungshof die Maßnahmen der Kommission im Zusammenhang mit der Frage der Verlässlichkeit und Überprüfung der Ankunftsnachweise bei Ausfuhren nach Russland zur Kenntnis nimmt.

Ägypten - Umgang mit Fehlmengen und zurückgewiesenen Erzeugnissen

48. In der Frage, wie bei Abweichungen zwischen dem Gewicht zum Versandzeitpunkt und dem Gewicht bei der Ankunft im Bestimmungsland zu verfahren ist, besteht keine Meinungsverschiedenheit zwischen der Kommission und dem Rechnungshof. Die Bemerkungen des Rechnungshofes betreffen lediglich die Weiterverfolgung der entsprechenden Einzelfälle. Sind die festgestellten Abweichungen (nachweislich) auf die Entnahme von Proben durch die Behörden im Drittland zurückzuführen, so wird nach Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 auch für die als Probe entnommene Masse eine Ausfuhrerstattung gewährt.

Diese Fälle werden im Rahmen der Prüfung der differenzierten Ausfuhrerstattungen untersucht werden, die Mitarbeiter des für das Rechnungsabschlussverfahren zuständigen Referats während ihrer Missionen in Irland, Deutschland und Frankreich vornehmen werden.

Marokko - Rechtfertigung von Erstattungssatz und Fehlmengen

54-56. Auf die vom Rechnungshof genannte Gefahr, dass die für Zuchtrinder geltenden Ausfuhrerstattungen auch bei Schlachttieren gezahlt werden, wurde die Kommission in einem konkreten Fall in Deutschland kurz nach der Wiedervereinigung aufmerksam. Damals untersuchte die Kommission die umfangreiche Ausfuhr von als Zuchttiere deklarierten Rindern nach Polen. Die Untersuchung ergab, dass es sich dabei tatsächlich um Schlachttiere handelte (siehe den Zusammenfassenden Bericht über das Rechnungsabschlussverfahren 1991, Punkt 6.1.2).

Die Untersuchung ergab folgendes:

- das Fehlen auf der Grundlage amtlicher Zuchtbücher ausgestellter Abstammungsnachweise, in denen die Ergebnisse der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertbeurteilungen bei dem einzelnen Tier, seinen Eltern und Großeltern eingetragen sind;

- die bei Zuchtrindern ausgestellten Tiergesundheitszeugnisse entsprachen den Anforderungen der Einfuhrländer;

- das Fehlen von Alterskriterien und von Kontrollen der kommerziellen Nachweise (Preis, Lieferbedingungen, usw.).

Diese Ergebnisse wurden zum Anlass genommen, die Bedingungen für die Zahlung einer Ausfuhrerstattung klar zu definieren. Diese Bedingungen sind in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2342/92 festgelegt. Dieser Fall zeigt, dass die Kommission die notwendigen Maßnahmen getroffen hat, um soweit möglich sicherzustellen, dass nur bei echten Zuchtrindern Ausfuhrerstattungen zum höheren Satz gezahlt werden. Bestehen Zweifel am Erreichen der tatsächlichen Bestimmung, so gilt Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999. Zudem kann gemäß Verordnung (EG) Nr. 4045/89 (nachträgliche Buchführungskontrolle) angemessen geprüft werden, ob es in solchen Fällen tatsächlich um Handel mit Zuchtrindern handelt.

55. Die Kommission wird geeignete Maßnahmen ergreifen.

57. Diese Fälle sind ein Beleg für die Bedeutung, die den genannten Kontrollen und der Möglichkeit zukommt, Fälle aufzudecken, in den die Ausfuhrerstattung zurückgezahlt werden muss.

Für Tiere, die während des Transports verenden, werden keine Ausfuhrerstattung gezahlt. Die Ausführer müssen in jedem Fall eine Erklärung über die Zahl der Tiere abgeben, die im Bestimmungsland vom Zoll abgefertigt werden (Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 615/1998).

Libanon - Fehlmengen - uneinheitliche Weiterverfolgung durch die Mitgliedstaaten

58. In Bezug auf die Zahlung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Lebendrindern in den Libanon sind die zuständigen Stellen in Italien gebeten worden, nähere Informationen vorzulegen über die festgestellten Regelwidrigkeiten, den Erstattungsbetrag und die Zahl der Ausfuhrgeschäfte, bei denen fehlerhafte Entladungsbescheinigungen ausgestellt wurden. Was Frankreich anbetrifft, so hat dieser Mitgliedstaat bei drei Gesellschaften Unregelmäßigkeiten gemeldet und zwar in Höhe von 1061 506,85 FRF. Weitere Meldungen bezüglich einer vierten Gesellschaft werden erwartet.

Estland - Gefahr von Karussellverkehren durch Handelsabkommen

59. Die Kommission ist nicht wie der Rechnungshof der Ansicht, dass für Butterausfuhren nach Estland keine Ausfuhrerstattung gewährt werden sollte, weil bei Buttereinfuhren aus Estland in die Gemeinschaft der Zollsatz Null gilt.

Die Kommission ist allerdings bereit, diese Situation aufgrund der Bemerkungen des Rechnungshofes zu prüfen. Derzeit vertritt die Kommission den Standpunkt, dass mit 13 Euro je 100 Kilo der Butterpreis in Estland zu den niedrigsten Butterpreisen in den Betrittsländern insgesamt zählt (z. B. Polen 24 Euro je 100 Kilo) und damit annähernd dem Weltmarkpreis entspricht.

60. Es sei im Falle Estlands darauf hingewiesen, dass die festgelegten Regeln ihren Zweck erfuellen und dass die zuständigen Stellen innerhalb und außerhalb der EU bei der Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten zusammenarbeiten. Die Behauptung der estnischen Behörden, sie könnten den Ursprung der im freien Verkehr befindlichen Butter nicht feststellen, ist unter Berücksichtung der Veterinärbescheinigung zu beurteilen, die von den Behörden des Ursprungslands ausgestellt und aus Gründen des Gesundheitsschutzes stets den Erzeugnissen beigefügt werden muss. Darüber hinaus wird die Verwendung von Isotopen, deren Erforschung bereits weit fortgeschritten ist, aber die Mitwirkung von Drittländern erfordert, künftig die Nachprüfung/Feststellung des Ursprungs von Butter ermöglichen.

62. Die Kommission teilt nicht die Auffassung der Rechnungshofes, dass im Rahmen des Freihandelsabkommens für Milcherzeugnisse mit Estland der Erstattungssatz für Butterausfuhren wie bei Käse auf Null hätte festgesetzt werden müssen.

Sollte die Kommission den Erstattungssatz für Butterausfuhren nach Estland auf Null festsetzten, so müsste sie dies auch bei anderen Milcherzeugnissen tun, die unter das Handelsabkommen fallen. Dies würde dazu führen, dass die Milcherzeugnisse der EU aus dem Markt eines Bewerberlandes verdrängt werden und andere Länder den Marktanteil der EU übernehmen.

Nach Ansicht der Kommission ist die Förderung der Handelsströme zwischen der EU und den Bewerberländern ein wichtiges mittelfristiges Ziel im Hinblick auf den künftigen Beitritt Estlands zum Binnenmarkt. Die bevorzugte Handlungsoption der Kommission besteht daher nicht darin, dass sich die EU durch die Festsetzung von Ausfuhrerstattungen auf Null vom estnischen Markt mit seinen niedrigeren Preisen ausschließt.

Aufgrund der Bemerkungen des Rechnungshofs wird die Kommission dennoch die Lage in diesem Bereich weiterhin aufmerksam verfolgen und den Standpunkt des Rechnungshofes prüfen, wonach für die Produkte keine Ausfuhrerstattungen gewährt werden sollten, die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft unter eine Präferenzregelung (verminderter Zollsatz oder Zollsatz Null) fallen.

Nordkorea - Nachweis für die Markterschließung

66-69. Da die Untersuchung noch läuft, hält OLAF es für unangemessen, zu dieser Frage Stellung zu nehmen.

70. OLAF prüft, ob es sich in diesem Fall um ein Handelsgeschäft handelte und ob das Erzeugnis zu den sonst üblichen Bedingungen nicht vermarktbar gewesen wäre.

Japan - Rechtfertigung der Erstattungssätze für nicht zum unmittelbaren Verbrauch bestimmten Käse

71-74. Die Kommission hat in ihrem Vermerk an den Rechnungshof vom 19. Februar 2001 (AGR) 004898) die Änderung der Präambel der Verordnung zur Festsetzung von Ausfuhrerstattungen ausführlich begründet. Die Artikel der Verordnung enthielten zu keiner Zeit eine Bestimmung, die dem genannten Satz der Präambel entsprach. Um den Wortlaut der Verordnung zu vereinheitlichen, wurde der Satz nach Einholung juristischen Rates aus der Präambel gestrichen, da seine Umsetzung in die Praxis sich ohnehin als unmöglich erwiesen hatte.

Wie der Rechnungshof so sind auch die Dienststellen der Kommission der Ansicht, dass bei entsprechenden Markverhältnissen die Ausfuhrerstattungen für zur Verarbeitung bestimmten Käse theoretisch niedriger sein könnten als bei Käse, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist. Es ist nahezu unmöglich, die Endverwendung eines Erzeugnisses im Drittland zu überprüfen. Die Ausfuhrerstattungen werden so festgesetzt, dass sie unter Berücksichtung der allgemeinen Marktverhältnisse den Unterschied zwischen Binnenpreis und Weltmarkpreis aufwiegen. Seit der Änderung der Präambel ist die Lage auf dem japanischen Markt und in Bezug auf die Käseausfuhren der EU so, dass es gerechtfertigt erscheint, die Regelung beizubehalten, wonach eine einheitliche Ausfuhrerstattung gewährt wird, unabhängig davon, ob der Käse zur Verarbeitung oder zum unmittelbaren Verbrauch in einem Drittland bestimmt ist. Die bei Käse gewährte Ausfuhrerstattung hängt in hohem Maße von dessen Trockenmassegehalt ab. Unabhängig davon, ob der Käse zur Verarbeitung oder zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist, bleibt dieser Trockenmassegehalt gleich. Es sprechen also gute Gründe dafür, ausführte Milchtrockenmasse gleich zu behandeln, d. h. unabhängig von der Endverwendung des Käses im Drittland. Die Kommission wird diese Frage dennoch weiter prüfen.

74. Die Dienststellen der Kommission werden in vollem Umfang mit OLAF zusammenarbeiten, um die Gründe für die Abweichungen zwischen den Exportzahlen der EU und den Importzahlen Japans zu klären. Die Untersuchung ist noch im Gange.

Uruguay, Ukraine, Kroatien - Abfertigung zum freien Verkehr nicht durch Einfuhranmeldungen belegt

77-79. Nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 ist OLAF von Unregelmäßigkeiten dieser Art in Kenntnis zu setzen.

80. OLAF untersucht diesen Fall.

CONTAINERBEWEGUNGEN

81-83. Um die Echtheit der einzelnen Ausfuhrgeschäfte festzustellen, können Informationen aus Datenbanken, wie z. B. der Lloyds-Datenbank über Schiffsbewegungen, oder ggf. Informationen der Containerunternehmen herangezogen werden.

Die Informationen aus beiden Quellen geben Einblick in die Bewegungen der einzelnen Schiffe und Container über einen bestimmten Zeitraum.

Sie liefern jedoch keinen Nachweis für Gewicht, Art und besondere Merkmale der ausgeführten Erzeugnisse oder deren tatsächliche Einfuhr in ein Drittland.

Folglich steht die Kommission dem Ansinnen zwar aufgeschlossen gegenüber, dass geprüft wird, ob in einzelnen Fällen, in denen Verdacht auf Unregelmäßigkeiten besteht, solche Informationen herangezogen werden können, doch ist sie der Ansicht, dass eine solche Überprüfung nicht bei allen Ausfuhrgeschäften vorgenommen werden kann.

SCHLUSSFOLGERUNGEN UND EMPFEHLUNGEN

84. Die Kommission stimmt der Schlussfolgerung des Rechnungshofes zu, dass in bestimmten Fällen - beispielsweise im Hinblick auf die Arbeit der zugelassenen Kontroll- und Überprüfungsgesellschaften und die notwendige Überprüfung der Echtheit der beigebrachten Nachweise - erhebliche Schwachstellen festgestellt wurden. Daher wurden bereits Maßnahmen getroffen, um die bestehenden Verfahren zu verbessern und andere Nachweise zuzulassen. Die Kommission wird die Fragen, die der Rechnungshof in dieser Hinsicht aufwirft, mit den Mitgliedstaaten erörtern.

Im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens wird die Kommission weiterhin Prüfungen durchführen, um das finanzielle Risiko für den EU-Haushalt auf eine Mindestmaß zu beschränken.

85. Die Kommission begrüßt die Tatsache, dass der Rechnungshof nicht generell die Echtheit der betreffenden Ausfuhrgeschäfte in Frage stellt.

86. Gemessen am Gesamtwert gilt bei 90 % der Rindfleisch- und Käseausfuhren ein einheitlicher Erstattungssatz. Bei den restlichen Ausfuhren und insbesondere bei Ausfuhren in die Bewerberländer gilt dagegen ein ermäßigter Satz.

Die Kommission wird prüfen, in welchen Bereichen die Anwendung eines Ausschreibungssystems zweckmäßig und praktikabel wäre.

87. - Die Bestimmungen über die Vorlage von Nachweise so zu lockern, wie es vom Rechnungshof empfohlen wird (d. h. Vorlage nur noch im Zweifelsfall oder bei Bestimmungsländern, die als Risikoländer eingestuft sind), ist nicht zweckmäßig, weil dadurch die Gefahr entsteht, dass die Ausfuhren in Ländern, bei denen keine Ausfuhrerstattung vorgesehen sind, möglicherweise nicht mehr kontrolliert werden könnten. Dadurch wird die Kommission auch grundsätzlicher Kritik über die Art und Weise ausgesetzt, wie sie den subventionierten Handel mit Drittstaaten überwacht und kontrolliert. Dies gilt um so mehr angesichts der internationalen Verpflichtungen zum Verzicht auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen bei bestimmten Auslandsmärkten.

Eine Lockerung der Bestimmungen über die Vorlage von Ankunftsnachweise führt daher zu potentiellen Risiken für den Gemeinschaftshaushalt.

- Nach Ansicht der Kommission würde im Falle der differenzierten Ausfuhrerstattungen die Vorlage von Beförderungsbescheinigungen und Handelsrechnung keinen sicheren Nachweis für die Ankunft der Erzeugnissen in dem Drittland liefern, bei dem die Ausfuhrerstattung zu zahlen ist. Im Rahmen der administrativen Vereinfachung des Systems der Ankunftsnachweise werden die Dienststellen der Kommission in jedem Fall eine mögliche Erhöhung der in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 festgelegten Sätze prüfen.

- Die Kommission wird gemeinsam mit den für die nachgängigen Kontrollen zuständigen Stellen prüfen, wie die Abfrage von Datenbanken über Schiffs- und Containerbewegung in die Prüfungsprogramme eingebaut werden können.

88. - Die Qualität der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen wird im Rahmen von Missionen im Zusammenhang mit dem Rechnungsabschlussverfahren bewertet werden. Die Rechnungsprüfung hat im Mai 2001 begonnen.

In einem Vermerk, der dem Verwaltungsausschuss für Handelsmechanismen auf seiner Sitzung am 12. September 2000 vorgelegt wurde, erinnerte die Kommission die Mitgliedstaaten daran, dass die von den Botschaften ausgestellten Bescheinigungen Angaben zu Menge, Art und Merkmalen der Erzeugnisse enthalten müssen, um als Sekundärnachweis anerkannt werden zu können. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Botschaften Unterlagen über alle ausgestellten Bescheinigungen aufbewahren müssen, aus denen hervorgeht, welche Kontrollen durchgeführt wurden, um die Angaben in den ausgestellten Bescheinigungen zu bestätigen.

- Die Kommission plant keine Änderung des bestehenden Systems, weil sie der Ansicht ist, dass die Mitgliedstaaten näher an den eigentlichen Vorgängen und dementsprechend eher in der Lage sind, zu beurteilen, ob eine Kontroll- und Überprüfung zugelassen werden darf oder nicht. Sollte die Kommission diese Aufgabe übernehmen, so müsste sie sich bei ihren Entscheidungen ohnehin auf die Erfahrungen und Bewertungen der Mitgliedstaaten stützen.

Zudem kann im Rahmen der nachgängigen Kontrollen geprüften werden, ob die Kontroll- und Überprüfungsgesellschaften die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften und Leitlinien der Kommission eingehalten haben.

- Die Kommission wird gemeinsam mit den Mitgliedstaaten den in diesem Absatz gemachten Vorschlag prüfen. Dabei müssen zwei Punkte geklärt werden:

- Welche Kriterien - Wirksamkeit der Kontrollen oder Zugehörigkeit zur gleichen Firmengruppe - angewandt werden;

- Welcher Teil einer Firmengruppe davon betroffen ist. Die Folgen der festgestellten Mängel sind besonders schwerwiegend, wenn es sich um eine Gesellschaft außerhalb der EU handelt, die allen Schwestergesellschaften derselben Gruppe innerhalb der EU ihre Dienste anbietet (z. B. die Tochtergesellschaft einer Firmengruppe in Angola). In einem solchen Fall ist es sicher angebracht, allen Töchtergesellschaften dieser Gruppe in der Gemeinschaft die Zulassung zu entziehen.

- Sollte festgestellt werden, dass eine Kontroll- und Überprüfungsgesellschaft einen Nachweis ausgestellt hat, der nicht den wahren Sachverhalt wiedergibt, so werden diese Handlung und deren Folgen dem durch die Ausfuhrerstattung Begünstigten zugerechnet (Artikel 52 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999); in diesem Fall kommt es zur Wiedereinziehung der Erstattung und der Verhängung von Sanktionen gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999.

Gleichzeitig wird die Kommission Überlegungen anstellen über ein System, das die Verantwortlichkeit der Kontroll- und Überprüfungsgesellschaften stärkt.

Die Kommission wird kurzfristig prüfen, ob es möglich ist, einen Katalog der in (bestimmten) Drittländern verwendeten Formulare und Zollstempel zu erstellen und fortlaufend zu aktualisieren.

89. Das für den Rechnungsabschluss zuständige Referat hat in den letzten Jahren die Ausgaben für die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausfuhrerstattungen intensiv geprüft. Im Falle zu Unrecht gezahlter Beträge wurden umfangreiche finanzielle Berichtigungen vorgenommen.

Bei den Ausfuhrgeschäften, die im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens zur Prüfung ausgewählt werden, werden auch die Ankunftsnachweise stets überprüft. Bei den bisherigen Verfahren wurden erforderlichenfalls finanzielle Berichtigungen vorgenommen.

90. Laut den vom Rechnungshof vorgelegten Informationen sind die vorschriftswidrigen Zahlungen im wesentlichen auf mutmaßliche Unregelmäßigkeiten, die in einem Mitgliedstaat in den Jahren 1994-1996 festgestellt wurden (60 Mio. Euro), sowie auf unzulässige Exporte in den Irak nach Verhängung des Embargos im Jahre 1991 (ca. 40 Mio. Euro) zurückzuführen. Diese Fälle werden von der Kommission untersucht und vorschriftsgemäß weiterverfolgt. In den anderen Fällen wird die Kommission geeignete Maßnahmen treffen.

Nach einer fünfjährigen Untersuchung, bei der Tausende von Kontroll- und Überprüfungsgesellschaften ausgestellter Nachweise eingehend geprüft wurden, wurde bei Deutschland eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 20 Mio. Euro vorgenommen. Dieser Betrag entspricht 25 % der Ausgaben, bei denen ein Risiko für den EU-Haushalt bestand. Das für den Rechnungsabschluss zuständige Referat wird 2001 und 2002 prüfen, welche Verfahren zur Überprüfung der Ankunftsnachweise in den anderen Mitgliedstaaten angewandt werden.

Bei Italien wurde aufgrund fehlender Kontrollen eine finanzielle Berichtigung in Höhe von ca. 33 Mio. Euro vorgenommen. In Bezug auf die Klageabweisung durch die italienischen Gereicht im Strafprozess bezüglich der Ausfuhr von Lebendtieren in den Libanon sei darauf hingewiesen, dass solche Fälle OLAF gemeldet werden.

91. Die Kommission wird den Standpunkt des Rechnungshofes prüfen, wonach für bestimmte Erzeugnisse keine Ausfuhrerstattungen gezahlt werden dürften, wenn für die gleichen Erzeugnisse bei der Einfuhr in die EU eine Präferenzregelung (verminderter Zollsatz oder Zollsatz Null) gilt. Wie in der Stellungnahme zu Ziffer 59 bereits angemerkt, wird die Kommission diese Möglichkeit im Falle Estlands in Erwägung ziehen.