Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Aufrechterhaltung der Vergünstigungen des gemeinsamen Unternehmens Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (HKG) /* KOM/2001/0768 endg. */
Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES über die Aufrechterhaltung der Vergünstigungen des gemeinsamen Unternehmens Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (HKG) (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. BESTIMMUNGEN DES EURATOM-VERTRAGS ZUM STATUS "GEMEINSAMES UNTERNEHMEN" 1. Nach Artikel 45 des Euratom-Vertrags können Unternehmen, die für die Entwicklung der Kernindustrie in der Gemeinschaft von ausschlaggebender Bedeutung sind, als gemeinsame Unternehmen im Sinne dieses Vertrages errichtet werden. Nach Artikel 46 wird jeder Plan zur Errichtung eines solchen gemeinsamen Unternehmens von der Kommission geprüft. Hierzu holt die Kommission die Stellungnahme der Mitgliedstaaten sowie aller öffentlichen oder privaten Stellen ein, die nach ihrer Auffassung in der Lage sind, ihr Aufschlüsse zu erteilen. Die Kommission übermittelt dem Rat jeden Plan zur Errichtung eines gemeinsamen Unternehmen mit ihrer begründeten Stellungnahme. Gemäß den Artikeln 47 bis 49 erfolgt die Errichtung eines gemeinsamen Unternehmens auf Vorschlag der Kommission durch Entscheidung des Rates. 2. VORGESCHICHTE ZUR HKG UND DEM PROJEKT THTR 300 Begründung des Antrags 2. Zweck der Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (HKG) war es, in Uentrop (Landkreis Unna) in der Bundesrepublik Deutschland ein Kernkraftwerk zu bauen, einzurichten und zu betreiben. Dabei handelte es sich um ein Prototyp-Kernkraftwerk mit einem Hochtemperaturreaktor, bei dem als Brennstoff Thorium verwendet wurde, mit einer Leistung von ca. 300 MWe (THTR 300 - Thorium High Temperature Reactor: Thorium-Hochtemperatur-Reaktor). Zur Erfuellung dieser Aufgabe hatte die HKG den Status eines gemeinsamen Unternehmens beantragt. 3. Da der Gesellschaftsvertrag der HKG mit den Bestimmungen des Euratom-Vertrags über gemeinsame Unternehmen vereinbar war und dem Projekt der HKG damals ausschlaggebende Bedeutung für die Entwicklung der Kernindustrie in der Gemeinschaft zukam, hat der Rat der HKG den Status eines gemeinsamen Unternehmens im Sinne des Euratom-Vertrags für die Dauer von 25 Jahren ab dem 1. Januar 1974 zuerkannt. 4. Ferner hat die HKG um die Gewährung bestimmter Vergünstigungen im Sinne des Anhangs III des Euratom-Vertrags ersucht. In der Erwägung nachfolgender Punkte: - Das Kernkraftwerk sollte von einem Konsortium von Unternehmen der Gemeinschaft und unter Verwendung von Komponenten errichtet werden, die fast ausschließlich aus der Gemeinschaft stammten. - Der Bau dieses Kraftwerks würde die Möglichkeit bieten, die technischen Verfahren der industriellen Elektrizitätserzeugung erheblich zu verbessern. - Die Gewährung der in Anhang III Euratom-Vertrag genannten Vergünstigungen an die HKG konnte durch Verringerung der finanziellen Belastung die mit einem solchen Unternehmen verbundenen wirtschaftlichen Risiken einschränken. - Die HKG sollte der Gemeinschaft die nicht patentfähigen Kenntnisse, die sie beim Bau des Kernkraftwerks erlangen würde, zur Verfügung stellen. Unter diesen Voraussetzungen beschloss der Rat die Gewährung bestimmter Vergünstigungen nach Anhang III des Euratom-Vertrags, insbesondere die Befreiung von bestimmten Steuern. Die Vergünstigungen wurden für eine Dauer von 3 Jahren nach endgültiger Übernahme des Kraftwerks durch das Unternehmen gewährt. Ursprüngliche Entscheidungen 5. Im Juni 1974 erließ der Rat auf Vorschlag der Kommission die beiden folgenden Entscheidungen: - 74/295/Euratom: Entscheidung des Rates vom 4. Juni 1974 über die Errichtung des gemeinsamen Unternehmens Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (HKG) (ABl. L 165 vom 20.6.1974, S. 7-13); - 74/296/Euratom: Entscheidung des Rates vom 4. Juni 1974 über die Gewährung von Vergünstigungen an das gemeinsame Unternehmen Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (HKG) (ABl. L 165 vom 20.06.1974, S. 14-15). Änderung der ursprünglichen Entscheidungen 6. Auf ihrer Zusammenkunft am 11. Juli 1993 beschloss die Gesellschafterversammlung des gemeinsamen Unternehmens, das Stammkapital der Gesellschaft zu erhöhen. Diese Erhöhung stellte eine Änderung des Gesellschaftsvertrags des gemeinsamen Unternehmens dar. Außerdem hat das gemeinsame Unternehmen beantragt, die 1974 gewährte Befreiung von der Kapitalverkehrsteuer auf die der vorgenannten Kapitalaufstockung entsprechenden Gesellschaftereinlagen auszudehnen. 7. Der Rat hielt folgende Punkte für wichtig: - Die für das gemeinsame Unternehmen geltenden Bestimmungen wurden durch diese Änderung des Gesellschaftsvertrags nicht beeinträchtigt, und sie entsprach der Entwicklung des Vorhabens. - Die Aufrechterhaltung der Befreiung könnte die mit einem solchen Vorhaben verbundenen wirtschaftlichen Risiken durch Verringerung der finanziellen Belastung einschränken. Deshalb hat der Rat im Februar 1984 die beiden folgenden Entscheidungen zur Anpassung der Entscheidungen von 1974 an die Kapitalaufstockung der HKG erlassen: - 84/104/Euratom: Entscheidung des Rates vom 21. Februar 1984 zur Genehmigung einer Änderung des Gesellschaftsvertrags des gemeinsamen Unternehmens HKG (ABl. L 58 vom 29.02.1984, S. 35); - 84/105/Euratom: Entscheidung des Rates vom 21. Februar 1984 zur Änderung der Entscheidung 74/296/Euratom hinsichtlich der Gewährung von Vergünstigungen an das gemeinsame Unternehmen HKG (ABl. L 58 vom 29.02.1984, S. 37). Betrieb des Kraftwerks und Grund für die Zweckänderung 8. Die HKG übernahm den THTR 300 am 1. Juni 1987. Das Kraftwerk war bis zu seiner Abschaltung am 29.9.1988 in Betrieb. Während dieses Zeitraums wurde der Betrieb wegen Defekten mehrfach unterbrochen. 9. Schwierigkeiten wirtschaftlicher und technischer Art sowie bei der Brennelement-Versorgung verbunden mit Genehmigungsproblemen für die Wiederinbetriebnahme mangels finanzieller Sicherheiten führten zu dem am 1.9.1989 gefassten Beschluss, die Anlage sofort und endgültig stillzulegen. 10. Damit bestand der Zweck des gemeinsamen Unternehmens in der Abschaltung des Reaktors und der Core-Entladung, im Bau des sicheren Einschlusses und der Überwachung. Am 13.12.1989 wurde zwischen dem Bund, dem Land Nordrhein-Westfalen, der HKG und deren Gesellschaftern ein Vertrag über die geordnete Restabwicklung des THTR 300 geschlossen, der sich mit Finanzierungsaspekten befasste. Neue Anträge 11. Die mit der Entscheidung 74/296/Euratom der HKG gewährten Steuervergünstigungen liefen am 31. Mai 1990 aus, drei Jahre nach der endgültigen Übernahme des Kraftwerks durch das Unternehmen, die am 1. Juni 1987 erfolgt war. 12. Mit ihrem Schreiben vom 9. Februar und 6. März 1990 beantragten die Gesellschafter der HKG, die Vergünstigungen bis zur Beendigung des Status eines gemeinsamen Unternehmens zu gewähren und diese Vergünstigungen der damaligen Situation des Unternehmens anzupassen, das zusätzliche Finanzmittel benötigte, die steuerlich den Stammeinlagen gleichgestellt waren. Die HKG war damals im Begriff, ein Stilllegungsprogramm für das Kernkraftwerk bis zum Stadium des sicheren Einschlusses durchzuführen, und verfolgte die Absicht, anschließend ein Überwachungsprogramm für die betreffenden kerntechnischen Anlagen umzusetzen. 13. Nach Ansicht des Rates hatten diese Programme keine Entsprechung in der Gemeinschaft; ihre Verwirklichung war daher wichtig für die Einholung nützlicher Erfahrungen für die Kernindustrie und die künftige Entwicklung der Kernenergie in der Gemeinschaft. Ferner vertrat der Rat die Ansicht, dass der HKG durch Verringerung der finanziellen Belastung bei der Umsetzung dieser Programme geholfen und aus diesem Grund die Vergünstigung weiterhin gewährt werden solle. Mit seiner Entscheidung vom 16. November 1992 verlängerte der Rat die Gewährung von Vergünstigungen an das gemeinsame Unternehmen HKG bis zur Beendigung des mit der Entscheidung 74/295/Euratom eingeräumten Status eines gemeinsamen Unternehmens, d.h. bis zum 31. Dezember 1998. 3. Neue Entwicklungen 14. Am 30.3.1998 beantragte das Unternehmen HKG bei der Kommission die Verlängerung des Status eines gemeinsamen europäischen Unternehmens über den 31.12.1998 hinaus um weitere 25 Jahre. Begründet wurde der Antrag mit der Bedeutung der Erfahrungen, die bei den Maßnahmen zur endgültigen Abschaltung und zur Stilllegung für den Kernenergiesektor sowohl in Deutschland als auch in Europa und sogar in der ganzen Welt gesammelt werden könnten. Diese Ansicht stützt sich auf die Tatsache, dass der THTR 300 der weltweit größte Reaktor dieses Typs ist und dass die besondere Konstellation der sicher eingeschlossenen Anlage die bisher einzigartige Gelegenheit bietet, Ergebnisse und Kosten für einen solchen Einschluss zu ermitteln. Die HKG erklärte, dass auf die Gewährung von steuerlichen Vergünstigungen verzichtet werden könne, da durch die zwischenzeitlichen Änderungen der Steuergesetze der Bundesrepublik Deutschland und der Abwertung des Kraftwerksgrundstücks diese momentan keine Bedeutung mehr hätten. Die HKG teilte ferner mit, dass am 13.11.1989 ein Rahmenvertrag zwischen der Bundesregierung, dem Land Nordrhein-Westfalen sowie der HKG und deren Gesellschaftern geschlossen worden war mit dem Ziel, die Abschlussphase des Projekts THTR 300 zu Ende zu bringen. Dieser Vertrag sowie ein am 18.12.1996 beigefügter Zusatzvertrag regelt die verschiedenen Etappen bis 2009, einschließlich der Finanzierung der Tätigkeit der HKG. 15. Mit ihrem Schreiben vom 25.6.1998 bestätigte die Kommission den Eingang des Antrags und bat um Erläuterungen zu folgenden drei Punkten: - Welche Schritte waren bei den deutschen Behörden im Zusammenhang mit dem Antrag auf Verlängerung des Status eines gemeinsamen europäischen Unternehmens unternommen worden- - Welche Beweggründe gab es für den Antrag angesichts der Tatsache, dass die mit einem solchen Status verbundenen steuerlichen Vergünstigungen keine Bedeutung mehr hatten- - Aus welchem Grund wurde eine Verlängerung um weitere 25 Jahre beantragt- 16. Am 9.11.1998 richtete die Kommission, die noch keine Antwort der HKG erhalten hatte, ein neues Schreiben an das Unternehmen, indem sie darauf hinwies, dass sie die Erläuterungen, die sie vor Einleitung des entsprechenden Verfahrens erbeten hatte, noch nicht erhalten hatte. 17. Mit ihrem Schreiben vom 25.11.1998 bestätigte die HKG ihr Interesse an einer Verlängerung des Status eines gemeinsamen europäischen Unternehmens und gab folgende zusätzliche Auskünfte: - Von der Antragstellung hatte die HKG das Bundesministerium für Bildung und Forschung sowie die für die Stilllegung des THTR 300 zuständigen Bundes- und Landesministerien unterrichtet. - Sie korrigierte ihre Formulierung, auf die Gewährung von steuerlichen Vergünstigungen verzichten zu können, und bat um die Aufrechterhaltung dieser Vergünstigungen, wobei sie einräumte, dass weitere Steuergesetzesänderungen zukünftig möglicherweise zu einer erneuten Steuerbelastung führen könnten. - Zur Verlängerung des Status um weitere 25 Jahre gab die HKG an, dass es gemäß den derzeitigen Planungen und erteilten Genehmigungen vorgesehen sei, den sicheren Einschluss 30 Jahre lang aufrechtzuerhalten. Der Abbau aktivierter Komponenten könne bei einer dreißigjährigen Abklingphase nach der endgültigen Außerbetriebnahme im Jahre 2019 oder nach dreißigjähriger Betriebszeit des sicheren Einschlusses im Jahre 2027 erfolgen. Die derzeitige Situation zur Endlagerung in Deutschland und Europa ließe noch keine definitive Zeitplanung für den Rückbau der Anlage und die Sanierung des Geländes zu. Dies sei der Grund für den Antrag auf Verlängerung des Status um weitere 25 Jahre. Die Kommission hat den Erhalt dieses Schreibens am 21.12.1998 bestätigt. 18. Sie hat daraufhin eine dienststellenübergreifende Arbeitsgruppe eingesetzt, um den Sachverhalt gemäß Artikel 46 Absatz 1 des Euratom-Vertrags zu prüfen. 4. Bisherige Schritte der Kommission 19. Zunächst ist festzuhalten, dass die Entscheidung des Rates 74/295/Euratom am 31.12.1998 ausgelaufen ist und dass damit der der HKG zuerkannte Status eines gemeinsamen europäischen Unternehmens nicht mehr gültig ist. Darüber hinaus hat sich der Zweck der HKG seit 1989 gegenüber dem von 1974 verändert. 20. Unter diesen Umständen hat die Kommission in ihrem Schreiben vom 21.1.1999 der HKG mitgeteilt, dass sie einen neuen Antrag auf Gewährung des Status eines gemeinsamen Unternehmens auf der Grundlage des heutigen Zwecks stellen solle. Die Kommission hat die deutsche Regierung unterrichtet und sie gebeten, eine erste Stellungnahme zum Antrag der HKG auf Verlängerung des Status eines gemeinsamen Unternehmens und zur Aufrechterhaltung der der HKG 1974 gewährten und 1992 verlängerten steuerlichen Vergünstigungen abzugeben. 21. Mit Schreiben vom 15.3.1999 hat die HKG bei der Kommission einen neuen Antrag auf Gewährung des Status eines gemeinsamen Unternehmens und auf Aufrechterhaltung der steuerlichen Vergünstigungen gestellt. Die Kommission hat dieses Schreibens am 12.05.99 beantwortet. 22. Gemäß Artikel 46 des Euratom-Vertrags hat die Kommission im Rahmen der Prüfung, die sie in dieser Angelegenheit vornehmen musste, die Stellungnahme der Mitgliedstaaten sowie aller öffentlichen oder privaten Stellen einzuholen, die nach ihrer Auffassung in der Lage sind, ihr Aufschlüsse zu erteilen. Zu diesem Zweck hat die Kommission die Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 01.06.1999, dem alle sachdienlichen Informationen beigefügt waren, um Stellungnahme gebeten. 23. In ihrer Antwort unterstützt die Bundesrepublik den Antrag der HKG und spricht sich für die Aufrechterhaltung der gewährten steuerlichen Vergünstigungen aus. 24. Andere Mitgliedstaaten (Finnland, Irland, Portugal, das Vereinigte Königreich und Schweden) haben sich ebenfalls für den Antrag ausgesprochen. Auch eine Nachfrage bei anderen Mitgliedstaaten ergab eine positive Reaktion. 25. Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat um mit Zahlen belegte Auskünfte darüber ersucht, wie hoch die auf den Status des gemeinsamen Unternehmens zurückzuführenden Vergünstigungen waren und welche Vergünstigungen in Zukunft erwartet werden. Dieses Gesuch wurde an die HKG weitergeleitet, die daraufhin mitgeteilt hat, dass eine Versteuerung von Einlagen und Zuschüssen im Zeitraum 1974-1998 überschlägig zu einem um ungefähr 22 Mio Euro höheren Steueraufwand geführt hätten, die durch weitere Einlagen oder Zuschüsse hätten ausgeglichen werden müssen. Die mit der Verlängerung des Status eines gemeinsamen Unternehmens verbundenen steuerlichen Vergünstigungen werden von dem Unternehmen auf jährlich ungefähr 89500 Euro geschätzt. 26. Am 16.11.1999 hat die Kommission die HKG um weitere Auskünfte insbesondere über die beantragten steuerlichen Vergünstigungen ersucht. Die HKG teilte mit Schreiben vom 13.06.2000 mit, dass sie infolge des Inkrafttretens einer neuen Steuergesetzgebung in Deutschland die Aufrechterhaltung folgender Vergünstigungen beantrage: - Befreiung von der Grunderwerbsteuer - Punkt 4 des Anhangs III Euratom-Vertrag; - Befreiung von der Grundsteuer und - gemäß Paragraph 8 Absatz 1 des Gewerbesteuergesetzes - von der Gewerbeertragssteuer auf die Zinsen einer Dauerschuld - Punkt 5 des Anhangs III Euratom-Vertrag. 5. Schlussfolgerungen 27. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Argumente für eine Beibehaltung des Status eines gemeinsamen Unternehmens und die Gewährung von Vergünstigungen für die HKG, die sich der Rat 1992 zu Eigen gemacht hatte, nach wie vor zutreffen. Die Aufgaben des Unternehmens sowie das Umfeld sind unverändert. Die Kommission schlägt dem Rat daher vor, die Entscheidungen von 1992 zu verlängern. 28. Die Finanzierungsregelung für die HKG wurde allerdings zwischen der Bundesregierung, dem Land Nordrhein-Westfalen sowie mit der HKG und deren Gesellschaftern nur für einen Zeitraum bis 31. Dezember 2009 vereinbart. 29. Die Kommission schlägt dem Rat daher vor, in Anlehnung an den mit den deutschen Behörden und HKG vereinbarten Zeitraum, der HKG bis zu diesem Zeitpunkt, d.h. dem 31. Dezember 2009 den Status eines gemeinsamen Unternehmens weiterhin zu gewähren und die Vergünstigungen aufrechtzuerhalten. Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES über die Aufrechterhaltung der Vergünstigungen des gemeinsamen Unternehmens Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (HKG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 48, auf Vorschlag der Kommission [1], [1] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Entscheidung 74/295/Euratom [2] des Rates wurde die Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (HKG) für die Dauer von fünfundzwanzig Jahren ab 1. Januar 1974 als gemeinsames Unternehmen im Sinne des Euratom-Vertrages errichtet. [2] ABl. L 165 vom 20.06.1974, S. 7. (2) Mit Entscheidung vom ... [3] hat der Rat den Status der Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (HKG) eines gemeinsamen Unternehmens für elf Jahre ab 1. Januar 1999 verlängert. [3] ABl. L [...] vom [...], S. [...]. (3) Mit den Entscheidungen 74/296/Euratom [4] und vom 16.11.1992 [5] gewährte der Rat der HKG bestimmte, in Anhang III des Vertrags genannte Vergünstigungen für die Dauer von 25 Jahren ab dem 1. Januar 1974. [4] ABl. L 165 vom 20.06.1974, S. 14. [5] nicht im Amtsblatt veröffentlicht (4) Die HKG hat mit Schreiben vom 25. November 1998, vom 15. März 1999 und vom 13. Juni 2000 die Aufrechterhaltung der steuerlichen Vergünstigungen für den Zeitraum der Verlängerung des Status eines gemeinsamen Unternehmens beantragt. (5) Der Zweck der HKG besteht inzwischen darin, ein Stilllegungsprogramm für das Kernkraftwerk bis zum Stadium des sicheren Einschlusses und anschließend ein Überwachungsprogramm für die betreffenden eingeschlossenen kerntechnischen Anlagen durchzuführen. (6) Diese Programme haben in der Gemeinschaft keine Entsprechung, da bisher dort noch kein Hochtemperaturreaktor endgültig stillgelegt worden ist. (7) Die Durchführung dieser Programme ist daher wichtig, da sie nützliche Erfahrungen für die Kernindustrie und die künftige Entwicklung der Kernenergie in der Gemeinschaft bringen. (8) Die HKG sollte durch eine Minderung der finanziellen Belastung bei der Durchführung des Programms zur Stilllegung des Kernkraftwerks bis zum Stadium des sicheren Einschlusses und des Programms zur Überwachung der eingeschlossenen kerntechnischen Anlagen unterstützt werden. (9) Eine Finanzierungsregelung für die HKG wurde zwischen der Bundesregierung, dem Land Nordrhein-Westfalen sowie der HKG und deren Gesellschaftern für den Zeitraum bis 31. Dezember 2009 vereinbart. (10) Die Vergünstigungen sollten der HKG daher für denselben Zeitraum gewährt werden, für den die Geltungsdauer des Status eines gemeinsamen Unternehmens verlängert wird ,d.h. bis zum 31.Dezember 2009. HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Mitgliedstaaten gewähren dem gemeinsamen Unternehmen Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (HKG) folgende, in Anhang III des Euratoms-Vertrags genannte Vergünstigen für die Dauer von elf Jahren ab 1. Januar 1999: 1. im Rahmen von Punkt 4 des genannten Anhangs die Befreiung von der Grunderwerbsteuer; 2. im Rahmen von Punkt 5 des genannten Anhangs: - die Befreiung von der Grundsteuer; -gemäß Paragraph 8 Absatz 1 des Gewerbesteuergesetzes die Befreiung von der Gewerbeertragssteuer auf die Zinsen einer Dauerschuld. Artikel 2 Die in Artikel 1 genannten Vergünstigungen werden der HKG unter der Voraussetzung gewährt, dass sie der Kommission alle gewerblichen, technischen und wirtschaftlichen Kenntnisse, einschließlich der sicherheitsrelevanten Informationen zur Verfügung stellt, die die HKG während der Durchführung des Programms der Stilllegung des Kernkraftwerks bis bis zum Stadium des sicheren Einschlusses und des Programms zur Überwachung der eingeschlossenen kerntechnischen Anlagen erwirbt. Diese Pflicht erfasst sämtliche Kenntnisse, die die HKG gemäß den mit ihr geschlossenen Verträgen mitteilen darf. Die Kommission bestimmt, welche Erkenntnisse ihr mitzuteilen sind, auf welchem Weg die Mitteilung zu erfolgen hat, und sorgt dafür, dass diese Informationen weitergegeben werden. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten und an das gemeinsame Unternehmen Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (HKG) gerichtet. Geschehen zu Brüssel, den [...] Im Namen des Rates Der Präsident