52001PC0764

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für Tiefseebestände (2002) /* KOM/2001/0764 endg. */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für Tiefseebestände (2002)

BEGRÜNDUNG

Tiefseebestände sind Bestände, die in Gewässern außerhalb der Hauptfanggründe der Festlandsockel gefangen werden. Sie leben an den Festlandsockeln oder im Bereich von unterseeischen Bergen. Es wird angenommen, dass diese Arten langsamer wachsen, weshalb sie besonders durch Überfischung gefährdet. Da die Fischerei auf diese Arten in den letzten Jahren zugenommen hat, muss eine Bewirtschaftungsregelung festgelegt werden, damit ihre nachhaltige Nutzung gewährleistet ist. Wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) zufolge, die vom Wissenschaftlich-technischen und Wirtschaftlichen Fischereiausschuss bestätigt wurden, wäre eine Begrenzung und Verringerung des Fischereiaufwands die beste Erhaltungsmaßnahme für diese Arten. Auf der Grundlage dieser wissenschaftlichen Gutachten soll so bald wie möglich eine Regelung zur Bewirtschaftung des auf Tiefseearten ausgerichteten Fischereiaufwands erarbeitet werden. Fangbeschränkungen mit Hilfe von Quoten werden jedoch als wichtiger erster Schritt bei der Anwendung von Erhaltungsmaßnahmen angesehen.

Auf der Tagung des Rates ,Fischerei" vom 14. bis 15. Dezember 2000 haben der Rat und die Kommission eine Erklärung angenommen, mit der die Kommission aufgefordert wurde, spätestens 2001 Fangbeschränkungen für diese Bestände sowie die Aufteilung der entsprechenden Quoten auf die Mitgliedstaaten vorzuschlagen.

Mit diesem Vorschlag für eine Verordnung des Rates werden für 2002 die Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft sowohl in internationalen Gewässern wie in Gemeinschaftsgewässern für einige Tiefseebestände festgelegt. Da diese Bestände unbedingt erhalten werden müssen, sollten die Maßnahmen zunächst einseitig umgesetzt werden, während im Rahmen der zuständigen regionalen Fischereiorganisation (NEAFC - Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik) auf harmonisierte Maßnahmen hingearbeitet wird. Die Festsetzung und die Aufteilung der Fangmöglichkeiten fallen in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft; dies ergibt sich aus den Verpflichtungen gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992.

Diese Fangmöglichkeiten sollten im Einklang stehen mit internationalen Übereinkommen über auf Vorsorge ausgerichtete Bewirtschaftung und die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen, wie beispielsweise das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände.

Der jüngste, vom Wissenschaftlich-technischen und Wirtschaftlichen Fischereiausschuss gebilligte Bericht des Beratenden Ausschusses für Fischereimanagement (ACFM) zeigt, dass zahlreiche Tiefseebestände zu stark befischt werden und als tatsächlich oder zumindest potenziell gefährdet gelten. Der ACFM hat je nach Bestand unterschiedliche Maßnahmen zur Beschränkung der Fangmöglichkeiten empfohlen. Für Bestände, über die nur wenig biologische Informationen vorliegen, hat der ACFM empfohlen, die Ausweitung der Fischerei zu beschränken, bis umfassende Datenerhebungssysteme eingeführt sind. Die Empfehlungen sind in diesen Vorschlag eingeflossen.

Entsprechend den wissenschaftlichen Empfehlungen plant die Kommission, zusätzlich zu den vorgeschlagenen Fangbeschränkungen so früh wie möglich im Jahr 2002 als erste Maßnahme zur Bewirtschaftung des Fischereiaufwands eine Lizenzregelung vorzuschlagen.

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für Tiefseebestände (2002)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur [1], insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

[1] ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1181/98 (ABl. L 164 vom 9.6.1998, S. 1.)

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 obliegt es dem Rat, anhand der vorliegenden wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichts des Wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschusses die erforderlichen Maßnahmen anzunehmen, die eine rationelle, verantwortungsvolle und dauerhafte Nutzung der Ressourcen gewährleisten.

(2) Neue wissenschaftliche Gutachten über bestimmte Fischbestände der Tiefsee deuten darauf hin, dass diese Bestände gefährdet sind und die entsprechenden Fangmöglichkeiten begrenzt oder verringert werden sollten, um ihren Fortbestand durch Festlegung zulässiger Gesamtfangmengen (TAC) und Quoten zu sichern.

(3) Um eine effiziente Verwaltung der TAC und Quoten zu gewährleisten, sind die Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs sowohl für Gemeinschaftsgewässer als auch für Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern festzulegen.

(4) Es ist notwendig, die Grundsätze und bestimmte Verfahren des Fischereimanagements auf Gemeinschaftsebene festzulegen, damit die Mitgliedstaaten die Fischereitätigkeit der Schiffe unter ihrer Flagge regeln können.

(5) Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten [2] ist zu bestimmen, für welche Bestände die dort festgelegten Maßnahmen gelten.

[2] ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(6) Die Nutzung der Fangmöglichkeiten sollte nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen erfolgen, vor allem der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik [3], der Verordnung (EG) Nr. 2027/95 des Rates vom 15. Juni 1995 zur Einführung einer Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands in bestimmten Fanggebieten und für bestimmte Fischereiressourcen der Gemeinschaft [4], der Verordnung (EG) Nr. 88/98 des Rates vom 18. Dezember 1997 über bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund [5] sowie der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren [6].

[3] ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98 (ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 5).

[4] ABl. L 199 vom 24.8.1995, S. 1.

[5] ABl. L 9 vom 15.1.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. ...

[6] ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. ...

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Mit dieser Verordnung werden für Bestände von Tiefseearten für das Jahr 2002 Fangmöglichkeiten für Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder dort registriert sind, nachstehend ,Gemeinschaftsschiffe" genannt, in Gebieten mit Fangbeschränkungen sowie die besonderen Bedingungen für die Nutzung dieser Fangmöglichkeiten festgelegt.

2. Im Sinne dieser Verordnung werden Fangmöglichkeiten als der Gemeinschaft zur Verfügung stehende und auf die Mitgliedstaaten aufgeteilte zulässige Gesamtfangmengen (TAC) ausgedrückt.

Artikel 2

Abgrenzung der Gebiete

Die Abgrenzungen der ICES [7]- und CECAF [8]-Gebiete (mittlerer Ostatlantik oder FAO-Gebiet 34) sind der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben, [9] bzw. der Verordnung (EG) Nr. 2597/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben [10], festgelegt. Die Abgrenzung sonstiger Gebiete ist in Anhang I zu dieser Verordnung angegeben.

[7] Internationaler Rat für Meeresforschung.

[8] Fischereiausschuss für den östlichen Mittelatlantik.

[9] ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1

[10] ABl. L 270 vom 13.11.1995, S. 1.

Artikel 3

Die Fangmöglichkeiten von Gemeinschaftsschiffen in Gemeinschaftsgewässern oder internationalen Gewässern für Bestände von Tiefseearten sind in Anhang II festgelegt.

Artikel 4

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten lässt Folgendes unberührt:

a) Austausch von Quoten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92,

b) Neuaufteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4847/93;

c) zusätzliche Anlandemengen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96,

d) zurückgehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96,

e) Abzüge nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96.

Artikel 5

Flexible Quotenregelung

Die Bestände, für die vorsorgliche oder analytische TAC gelten, die Bestände, für die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 über eine flexible Handhabung der Quoten nicht gelten, und die Bestände, für die Abzüge nach Artikel 5 Absatz 2 derselben Verordnung gelten, sind für 2002 in Anhang III dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 6

Bedingungen für die Anlandung der Fänge und Beifänge

1. Fänge aus Beständen, für die Fangmöglichkeiten festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten und angelandet werden, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

i) Die Fänge sind von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt worden, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist; oder

ii) es handelt sich um Fänge im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 850/98.

Alle Anlandungen, ausgenommen Fänge gemäß Ziffer ii) des ersten Absatzes, werden auf die Quote angerechnet.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am XX. Dezember 2001

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG I

Abgrenzung der Gebiete

Wird auf bestimmte Meeresgebiete Bezug genommen, so gelten die Abgrenzungen gemäß folgender Tabelle:

VIIf (N) // Gewässer nördlich von 50°30 N im ICES-Gebiet VIIf

VIIIc (ES) // Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Spaniens im ICES-Gebiet VIIIc

VIIIe (ES) // Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Spaniens im ICES-Gebiet VIIIe

IX (PT) // Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Portugals im ICES-Gebiet IX

IX (ES) // Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Spaniens im ICES-Gebiet IX

X (PT) // Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Portugals im ICES-Gebiet X

ANHANG II

Bestimmung von Arten und Artengruppen

Die Bestände sind in diesen Anhängen nach der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnung der Arten aufgeführt. Nachstehend für die Zwecke dieser Verordnung eine Vergleichstabelle der gebräuchlichen Namen und der lateinischen Bezeichnungen:

Deutsche Bezeichnung // Wissenschaftliche Bezeichnung

Schleimkopf // Beryx spp.

Kurzflossen-Haarschwanz // Aphanopus carbo

Blauleng // Molva dypterigia

Gabeldorsch // Phycis spp.

Glasauge // Argentina silus

Leng // Molva molva

Atlantischer Sägebauch // Hoplostethus atlanticus

Meerbrasse // Pagellus bogaraveo

Grenadierfisch // Coryphaenoides rupestris

Lumb // Brosme brosme

Wird auf ,Tiefseehaie" Bezug genommen, so sind damit folgende Haiarten gemeint: Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis), Düsterer Dornhai (Centrophorus squamosus), Vogelschnabel-Dornhai (Deania calceus), Schokoladenhai (Dalatias licha), Etmopterus princeps, Schwarzer Dornhai (Etmopterus spinax), Schwarzer Dornhai (Centroscyllium fabricii), Rauer Dornhai (Centrophorus granulosus), Fleckhai (Galeus melastomus), Galeus murinus, Isländischer Katzenhai (Apristurus laurussonii).

Fangmöglichkeiten für Gemeinschaftsschiffe in Gebieten mit Fangbeschränkungen, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten (in Tonnen Lebendgewicht)

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ANHANG III

Bestände, für die die Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten

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