Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Einfuhr bestimmter EGKS- und EG-Stahlerzeugnisse aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Europäische Gemeinschaft (System der doppelten Kontrolle) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 190/98 /* KOM/2001/0716 endg. - ACC 2001/0283 */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Einfuhr bestimmter EGKS- und EG-Stahlerzeugnisse aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Europäische Gemeinschaft (System der doppelten Kontrolle) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 190/98 (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, das am 1. Juni 2001 in Kraft trat, umfasst ein Protokoll Nr. 2 über Stahlerzeugnisse. In diesem Protokoll ist ein System der doppelten Kontrolle ohne mengenmäßige Beschränkungen vorgesehen, das an die Stelle des ursprünglich durch das vorherige Kooperationsabkommen zwischen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien eingeführten Systems tritt. Mit Hilfe dieses Systems sollen die Transparenz erhöht und etwaige Verkehrsverlagerungen vermieden werden. Die Kommission ersucht den Rat, den beigefügten Vorschlag für eine Verordnung des Rates zu genehmigen, damit die Gemeinschaft das System der doppelten Kontrolle für bestimmte Stahlerzeugnisse durchführen kann. 2001/0283 (ACC) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Einfuhr bestimmter EGKS- und EG-Stahlerzeugnisse aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Europäische Gemeinschaft (System der doppelten Kontrolle) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 190/98 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133, auf Vorschlag der Kommission [1], [1] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 1. Juni 2001 ist ein Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien [2] (nachstehend "Interimsabkommen" genannt) in Kraft getreten. [2] ABl. L 124 vom 4.5.2001, S. 2. (2) Die Vertragsparteien sind im Protokoll Nr. 2 über Stahlerzeugnisse zum Interimsabkommen übereingekommen, ein System der doppelten Kontrolle ohne mengenmäßige Beschränkungen ab dem Inkrafttreten des Interimsabkommens für die Einfuhr von Stahlerzeugnissen mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien einzurichten. (3) Folglich ist die Verordnung (EG) Nr. 190/98 des Rates vom 19. Januar 1998 über die Ausfuhr bestimmter EGKS- und EG- Stahlerzeugnisse aus der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien nach der Gemeinschaft (System der doppelten Kontrolle) [3] aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen - [3] ABl. L 20 vom 27.1.1998, S. 1. HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 1. Ab dem Inkrafttreten des Interimsabkommens ist bis auf weiteres nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 über Stahlerzeugnisse des Interimsabkommens für die Einfuhr bestimmter unter den EGKS- und den EG-Vertrag fallender, in Anhang I aufgeführter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft die Vorlage eines von den Behörden der Gemeinschaft ausgestellten Überwachungsdokuments erforderlich. 2. Die Einreihung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse erfolgt nach der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur der Gemeinschaft (nachstehend "Kombinierte Nomenklatur" genannt oder "KN" abgekürzt). Der Ursprung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse wird nach Maßgabe der in der Gemeinschaft geltenden Regeln bestimmt. 3. Ab dem Inkrafttreten des Interimsabkommens ist bis auf weiteres für die Einfuhr von den in Anhang I aufgeführten Erzeugnissen mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft außerdem die Ausstellung eines Ausfuhrdokuments durch die zuständigen Behörden des Ausfuhrlands erforderlich. Der Einführer hat das Original des Ausfuhrdokuments bis spätestens 31. März des Jahres vorzulegen, das auf das Jahr folgt, in dem die unter dieses Dokument fallenden Erzeugnisse versandt wurden. 4. Als Versanddatum gilt das Datum, an dem die Ware in das Beförderungsmittel zur Ausfuhr verladen wird. 5. Das Ausfuhrdokument entspricht dem Muster in Anhang II. Es gilt für die Ausfuhren für das gesamte Zollgebiet der Gemeinschaft. Artikel 2 1. Das in Artikel 1 Absatz 1 genannte Überwachungsdokument wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ohne weiteres innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags eines Einführers in die Gemeinschaft, unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft, kostenlos für alle beantragten Mengen ausgestellt. Sofern nichts anderes nachgewiesen wird, ist davon auszugehen, dass der Antrag spätestens drei Tage nach seiner Abgabe als bei der zuständigen Behörde eingegangen gilt. 2. Ein Überwachungsdokument, das von einer der in Anhang III genannten zuständigen einzelstaatlichen Behörden ausgestellt wird, ist überall in der Gemeinschaft gültig. 3. Das Überwachungsdokument ist auf einem Formblatt zu erteilen, das dem Muster in Anhang IV entspricht. Der Antrag des Einführers muss folgende Angaben enthalten: a) Name und vollständige Anschrift des Antragstellers (einschließlich der Telefon- und der Faxnummer sowie der von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden möglicherweise verwendeten Identifikationsnummer) und die Mehrwertsteuer-Nummer, falls der Antragsteller mehrwertsteuerpflichtig ist; b) gegebenenfalls Name und vollständige Anschrift des Anmelders oder des Vertreters des Antragstellers (einschließlich der Telefon- und der Faxnummer); c) Name und vollständige Anschrift des Ausführers; d) genaue Warenbezeichnung(en) mit folgenden Angaben: - handelsübliche Bezeichnung, - KN-Code(s), - Ursprungsland, - Herkunftsland; e) Reingewicht in kg oder, sofern kein Reingewicht angegeben ist, Menge der verwendeten Einheit je Position der Kombinierten Nomenklatur; f) cif-Wert frei Gemeinschaftsgrenze in Euro je Position der Kombinierten Nomenklatur; g) die Angabe, ob es sich um Waren zweiter Wahl oder um Ausschusswaren handelt; h) voraussichtlicher Zeitraum und Ort der Zollabfertigung; i) die Angabe, ob der Antrag eine Lieferung betrifft, für die bereits früher ein Antrag auf Ausstellung eines Einfuhrdokuments eingereicht wurde; j) folgende vom Antragsteller datierte und unterschriebene Erklärung mit der Angabe seines Namens in Großbuchstaben: "Der unterzeichnete Antragsteller versichert, diese Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben und in der Gemeinschaft niedergelassen zu sein." Der Einführer muss außerdem eine Kopie des Verkaufs- oder Kaufvertrages, der Pro-forma-Rechnung und/oder in den Fällen, in denen die Ware nicht direkt im Produktionsland erworben wird, einer Erzeugerbescheinigung des produzierenden Stahlunternehmens vorlegen. 4. Die Überwachungsdokumente dürfen nur so lange verwendet werden, wie die Vereinbarungen für die Liberalisierung der Einfuhren im Falle der betroffenen Geschäftsvorgänge in Kraft bleiben. Unbeschadet einer möglichen Änderung der geltenden Einfuhrregelung oder der Beschlüsse, die im Rahmen eines Abkommens oder der Kontingentsverwaltung getroffen werden, - wird die Geltungsdauer des Überwachungsdokuments auf vier Monate festgesetzt; - können nicht oder nur teilweise genutzte Überwachungsdokumente für einen gleichen Zeitraum verlängert werden. Artikel 3 1. Die Feststellung, dass der Stückpreis, zu dem das Geschäft getätigt wird, den auf dem Überwachungsdokument angegeben Preis um weniger als 5 % übersteigt, oder dass der Gesamtwert oder die Gesamtmenge der tatsächlich eingeführten Erzeugnisse den Wert oder die Menge auf dem Überwachungsdokument um weniger als 5 % übersteigen, steht der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht entgegen. 2. Die Anträge auf Überwachungsdokumente sowie die Überwachungsdokumente selbst sind vertraulich. Sie sind ausschließlich den zuständigen Verwaltungsbehörden und dem Antragsteller vorbehalten. Artikel 4 1. Innerhalb der ersten zehn Tage eines jeden Monats teilen die Mitgliedstaaten der Kommission folgendes mit: a) die Mengen und Beträge in Euro, für die im Vormonat Überwachungsdokumente ausgestellt wurden, b) die Einfuhren im Vormonat des unter Buchstabe a) genannten Monats. Die Angaben der Mitgliedstaaten sind nach Erzeugnis, KN-Code und Land aufzuschlüsseln. Sie sind elektronisch in der zu diesem Zweck vereinbarten Form zu übermitteln. 2. Die Mitgliedstaaten teilen alle von ihnen festgestellten Unregelmäßigkeiten oder Betrugsfälle und gegebenenfalls die Gründe mit, aus denen sie die Erteilung eines Überwachungsdokuments abgelehnt haben. Artikel 5 Alle Mitteilungen sind an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (GD Handel E/2 und GD Unternehmen E/2) zu richten. Artikel 6 Die Verordnung (EG) Nr. 190/98 wird aufgehoben. Artikel 7 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am [...] Im Namen des Rates Der Präsident [...] ANHANG I Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien Liste der Waren, die der doppelten Kontrolle unterliegen Gesamte KN-Position 7208 Gesamte KN-Position 7209 Gesamte KN-Position 7210 Gesamte KN-Position 7211 Gesamte KN-Position 7212 ANHANG II >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> AUSFUHRDOKUMENT (Stahlerzeugnisse) 1. Exporteur (Name, vollständige Anschrift, Land) 2. Nr. 3. Jahr 4. Erzeugnisgruppe 5. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Land) 6. Ursprungsland 7. Bestimmungsland 8. Ort und Datum des Versands - Beförderungsmittel 9. Ergänzende Angaben 10. Warenbeschreibung - Hersteller 11. KN-Code 12. Menge1 13. fob-Wert2 14. BESTÄTIGUNG DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE 15. Zuständige Behörde (Name, vollständige Anschrift, Land) Ort und Datum: ................................................... (Unterschrift) (Dienststempel) 1 Angabe des Eigengewichts (kg) bzw. der Menge in der angegebenen Maßeinheit, sofern es sich nicht um das Eigengewicht handelt. 2 In der Währung des Kaufvertrags. ANHANG III LISTE OVER KOMPETENTE NATIONALE MYNDIGHEDER LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN ÄÉÅÕÈÕÍÓÅÉÓ ÔÙÍ ÁÑ×ÙÍ ÅÊÄÏÓÇÓ ÁÄÅÉÙÍ ÔÙÍ ÊÑÁÔÙÍ ÌÅËÙÍ LISTA DE LAS AUTORIDADES NACIONALES COMPETENTES LISTE DES AUTORITES NATIONALES COMPETENTES ELENCO DELLE COMPETENTI AUTORITA NAZIONALI LIJST VAN BEVOEGDE NATIONALE INSTANTIES LISTA DAS AUTORIDADES NACIONAIS COMPETENTES LUETTELO TOIMIVALTAISISTA KANSALLISISTA VIRANOMAISISTA LISTA ÖVER KOMPETENTA NATIONELLA MYNDIGHETER LIST OF THE COMPETENT NATIONAL AUTHORITIES BELGIQUE/BELGIË Ministère des Affaires Economiques Administration des Relations Economiques Services Licences Rue Général Leman 60 B-1040 Bruxelles Fax: +32-2-230 83 22 FRANCE Service des Industries Manufacturières DIGITIP 12, rue Villiot - Bâtiment LE BERVIL F-75572 Paris cedex 12 Fax: +33-1-53 44 91 93 Ministerie van Economische Zaken Bestuur van de Economische Betrekkingen Dienst Vergunningen Generaal Lemanstraat 60 B-1040 Brussel Fax: +32-2-230 83 22 // IRELAND Licensing Unit Department of Enterprise, Trade and Employment Kildare Street IRL-Dublin 2 Fax : +353-1-631 28 26 DANMARK Erhvervsfremme Styrelsen Søndergade 25 DK-8600 Silkeborg Fax : +45-35 46 64 01 // ITALIA Ministero del Commercio con l'Estero Direzione gnerale per la politica commerciale e per la gestione del regime degli scambi Viale America 341 I-00144 Roma Fax : +39-6-59 93 22 35 / 59 93 26 36 DEUTSCHLAND Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Frankfurter Strasse, 29-35 D-65760 Eschborn 1 Fax : +49-61 96 90 88 00 // LUXEMBOURG Ministère des affaires étrangères Office des licences BP 113 L-2011 Luxembourg Téléfax : +352-46 61 38 ÅËËÁÓ Õðïõñãåßï ÅèíéêÞò Ïéêïíïìßáò ÃåíéêÞ Ãñáììáôåßá Ä.Ï.Ó Äéåýèõíóç Äéáäéêáóéþí Åîùôåñéêïý Åìðïñßïõ Êïñíáñïõ 1 GR-105 63 ÁèÞíá Fax : +301-3286094 // NEDERLAND Centrale Dienst voor In- en Uitvoer Postbus 30003, Engelse Kamp 2 NL-9700 RD Groningen Fax : 31-50 526 06 98 ESPAÑA Ministerio de Economía y Hacienda Dirección General de Comercio Exterior Paseo de la Castellana 162 E-28046 Madrid Fax : +34-1-563 18 23/349 38 31 // ÖSTERREICH Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten Aussenwirtschaftsadministration Landstrasser Hauptstrasse 55-57 A-1030 Wien Fax: 43-1-715 83 47 PORTUGAL Ministério da Economia Direcção-Geral das Relações Económicas Internacionais Av. da República, 79 P-1000 Lisboa Fax : 351-1-793 22 10 // SVERIGE Kommerskollegium Box 6803 S-11386 Stockholm Fax: 46-8-30 67 59 SUOMI Tullihallitus PL 512 FIN-00101 Helsinki Telekopio: + 358 9 614 28 52 // UNITED KINGDOM Department of Trade and Industry Import Licensing Branch Queensway House - West Precinct Billingham, Cleveland UK-TS23 2NF Fax : 44-1642-533 557 ANHANG IV >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Extension pages to be attached hereto >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Extension pages to be attached hereto EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT/ÜBERWACHUNGSDOKUMENT 1 Original für den Antragsteller 1 2 Exemplar für die zuständige Behörde 2 1. Inhaber (Name, vollständige Anschrift, Land und Mehrwertsteuernummer) 2. Ausstellungsnummer 3. Voraussichtlicher Einfuhrort und voraussichtliches Einfuhrdatum 4. Erteilende Behörde (Name, Anschrift, Telefonnummer) 5. Anmelder/Vertreter (gegebenenfalls) (Name, vollständige Anschrift) 6. Ursprungsland (mit Geonomenklatur-Nummer) 7. Herkunftsland (mit Geonomenklatur-Nummer) 8. Letzter Tag der Gültigkeit 9. Warenbezeichnung 10. KN-Code der Waren und Kategorie 11. Menge in kg (Reingewicht) oder in weiteren Maßeinheiten 12. cif-Preis frei Gemeinschaftsgrenze in EUR 13. Zusätzliche Angaben 14. Sichtvermerk der zuständigen Behörde Datum: ........................................................ Unterschrift: Stempel: 15. ABSCHREIBUNG In Teil 1 der Spalte 17 ist die verfügbare, in Teil 2 die abgeschriebene Menge zu vermerken. 16. Nettomenge (Rohmasse oder andere Maßeinheit mit Angabe der Einheit) 17. In Zahlen 18. In Buchstaben nur für die abgeschriebene Menge 19. Zollpapier (Art und Nr.) oder Teillizenz (Nr.) und Tag der Abschreibung 20. Bezeichnung, Mitgliedstaat, Dienststempel und Unterschrift der abschreibenden Behörde Etwaiges Zusatzblatt hier fest anfügen.