Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik durch die Europäische Gemeinschaft (KOM(2001) 679 endg. — 2001/0280(CNS))
Amtsblatt Nr. C 075 E vom 26/03/2002 S. 0113 - 0131
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik durch die Europäische Gemeinschaft (2002/C 75 E/09) KOM(2001) 679 endg. - 2001/0280(CNS) (Von der Kommission vorgelegt am 21. November 2001) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz und Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Gemeinschaft ist befugt, Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu erlassen und Vereinbarungen mit anderen Ländern oder internationalen Organisationen einzugehen. (2) Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, nach dem alle Mitglieder der internationalen Gemeinschaft verpflichtet sind, bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten. (3) Die Gemeinschaft hat das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände unterzeichnet(1). (4) Die Gemeinschaft hat sich mit den Küstenstaaten der Region und anderen Beteiligten aktiv an dem 1997 eingeleiteten Verfahren zur Ausarbeitung eines Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik beteiligt. Sie hat dieses Übereinkommen auf der diplomatischen Konferenz in Windhoek, Namibia, am 20. April 2001 in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Beschluss des Rates(2) unterzeichnet. (5) Fischer der Gemeinschaft üben im Geltungsbereich des Übereinkommens Fischfang aus. Deshalb liegt es im Interesse der Gemeinschaft, Mitglied der regionalen Fischereiorganisation zu werden, die mit dem genannten Übereinkommen errichtet wird. Folglich ist es erforderlich, dass die Gemeinschaft das Übereinkommen genehmigt - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, die Genehmigungsurkunde gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Übereinkommens beim Generaldirektor der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen zu hinterlegen. (1) ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 14. (2) ABl. L 111 vom 20.4.2001, S. 15. ÜBEREINKOMMEN über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS - IN DEM BESTREBEN, die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung aller lebenden Meeresschätze im Südostatlantik sicherzustellen und die Umwelt und die marinen Ökosysteme, in denen diese Ressourcen vorkommen, zu schützen; IN ANERKENNUNG des dringenden und steten Bedarfs an wirksamen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Fischereiressourcen der Hohen See im Südostatlantik; IN WÜRDIGUNG DER EINSCHLAEGIGEN BESTIMMUNGEN des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982; des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände, 1995; und unter Berücksichtigung des FAO-Übereinkommens zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See, 1993, sowie des FAO-Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, 1995; IN ANERKENNUNG der Verpflichtung der Staaten, bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen im Südostatlantik zusammenzuarbeiten; IN DEM BESTREBEN, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände, 1995, und des FAO-Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, 1995, bei der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen den Vorsorgeansatz anzuwenden und durchzusetzen: IN DER ERKENNTNIS, dass die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen der Hohen See eine Zusammenarbeit der Staaten im Rahmen geeigneter subregionaler oder regionaler Organisationen erfordern, welche die zur Erhaltung dieser Ressourcen notwendigen Maßnahmen gemeinsam festlegen; IN DEM FESTEN WILLEN, Fischerei verantwortungsvoll auszuüben; ANGESICHTS DER TATSACHE, dass die Küstenstaaten in Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 und allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit eingerichtet haben, in denen sie Hoheitsrechte hinsichtlich der Erforschung, Nutzung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze ausüben; IN DEM WUNSCH, mit den Küstenstaaten und allen anderen Staaten und Organisationen mit konkretem Interesse an den Fischereiressourcen im Südostatlantik zusammenzuarbeiten, um die Vereinbarkeit von Erhaltungs- und -Bewirtschaftungsmaßnahmen sicherzustellen; IN ANERKENNUNG der wirtschaftlichen und geographischen Interessen und des besonderen Bedarfs der Entwicklungsländer und ihrer Küstenbevölkerungen, die lebenden Meeresschätze angemessen nutzen zu können; MIT DER AUFFORDERUNG an die Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind und die auch sonst nicht bereit sind, die im Rahmen dieses Übereinkommens erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen anzuwenden, den Schiffen unter ihrer Flagge nicht zu erlauben, die diesem Übereinkommen unterliegenden Bestände zu befischen; IN DER ÜBERZEUGUNG, dass diese Ziele am besten durch die Errichtung einer Organisation für die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Südostatlantik erreicht werden können; IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die Erreichung der obengenannten Ziele zur Verwirklichung einer gerechten Wirtschaftsordnung im Interesse der gesamten Menschheit beitragen wird und vor allem den besonderen Interessen und Bedürfnissen der Entwicklungsländer entgegenkommt - SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens gilt Folgendes: a) "Seerechtübereinkommen" bedeutet das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982; b) "Übereinkommen 1995" bedeutet das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände, 1995; c) "Küstenstaat" bedeutet eine Vertragspartei mit Gewässern unter nationaler Gerichtsbarkeit, die an den Übereinkommensbereich angrenzen; d) "Kommission" bedeutet die Kommission für die Fischerei im Südostatlantik gemäß Artikel 6; e) "Vertragsparteien" sind die Staaten oder Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration, die sich durch dieses Übereinkommen gebunden haben und für die dieses Übereinkommen in Kraft ist; f) "Kontrollmaßnahmen" sind von der Kommission erlassene Entscheidungen oder Maßnahmen zur Beobachtung, Inspektion, Einhaltung oder Durchsetzung gemäß Artikel 16; g) "Fischereiorganisation" bedeutet eine zwischenstaatliche Organisation, die befugt ist, Vorschriften für lebende Meeresschätze zu erlassen; h) "Fischerei" ist i) die Suche nach, der Fang, die Entnahme oder Ernte von Fischereiressourcen, tatsächlich oder versuchsweise unternommen; ii) jede Tätigkeit, bei der davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Ortung, zum Fang, zur Entnahme oder Ernte von Fischereiressourcen, auch zu Forschungszwecken, führt; iii) das Aussetzen, die Suche nach oder das Einholen von Fischsammelvorrichtungen oder ähnlichen Ausrüstungen einschließlich Funkbaken; iv) jeder Einsatz auf See, der zur Unterstützung oder in Vorbereitung der in dieser Begriffsbestimmung beschriebenen Tätigkeiten erfolgt, mit Ausnahme von Noteinsätzen zum Schutz oder zur Rettung von Besatzungsmitgliedern oder von Schiffen; oder v) der Einsatz eines Flugzeugs in Verbindung mit einer in dieser Begriffsbestimmung beschriebenen Tätigkeit, mit Ausnahme von Noteinsätzen zum Schutz oder zur Rettung von Besatzungsmitgliedern oder Schiffen; i) "Rechtsträger" ist ein Rechtsträger im Fischereisektor gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Übereinkommens 1995; j) "Fischereifahrzeug" bedeutet Schiffe, die zu Zwecken der kommerziellen Nutzung von Fischereiressourcen eingesetzt werden oder werden sollen, einschließlich Mutterschiffe, alle anderen unmittelbar an Fangeinsätzen beteiligten Schiffe sowie an Umladungen beteiligte Schiffe; k) "Fischereiforschungsschiff" bedeutet Schiffe, die Fischerei gemäß Buchstabe h) zu Forschungszwecken ausüben, auch ständige Forschungsschiffe oder normalerweise im gewerblichen Fischfang eingesetzte Schiffe, oder die Tätigkeiten zur Unterstützung der Fischerei ausüben; l) "Fischereiressourcen" sind Fische, Muscheln, Krebstiere und andere sesshafte Arten im Übereinkommensbereich, mit Ausnahme von i) sesshaften Arten, die gemäß Artikel 77 Absatz 4 des Seerechtsübereinkommens der Fischereigerichtsbarkeit der Küstenstaaten unterliegen; und ii) weit wandernden Arten gemäß Anhang I des Seerechtsübereinkommens; m) "Flaggenstaat" bedeutet sofern nichts anders angegeben, i) einen Staat, dessen Schiffe berechtigt sind, seine Flagge zu führen, oder ii) eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration, deren Schiffe berechtigt sind, die Flagge eines Mitgliedstaats dieser Organisation zu führen; n) "lebende Meeresschätze" sind alle Lebewesen in marinen Ökosystemen, auch Seevögel; o) "Organisation regionaler Wirtschaftsintegration" bedeutet sofern nichts anderes angegeben, eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration, der alle ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit in den unter dieses Übereinkommen fallenden Bereichen übertragen haben, einschließlich der Befugnis, in diesen Bereichen für die Mitgliedstaaten bindende Entscheidungen zu treffen; p) "Umladung" bedeutet das Umladen aller oder bestimmter Fangmengen an Bord eines Fischereifahrzeugs auf ein anderes Fischereifahrzeug, auf See oder im Hafen, ohne dass die Erzeugnisse vom Hafenstaat als angelandet registriert werden. Artikel 2 Ziele Ziel dieses Übereinkommens ist es, durch eine wirksame Umsetzung seiner Bestimmungen die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Übereinkommensbereich sicherzustellen. Artikel 3 Allgemeine Grundsätze Zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens verpflichten sich die Vertragsparteien, soweit zweckdienlich, im Rahmen der Organisation a) Maßnahmen auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Gutachten zu erlassen, um die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der unter dieses Übereinkommen fallenden Fischereiressourcen sicherzustellen; b) den Vorsorgeansatz gemäß Artikel 7 anzuwenden; c) die Bestimmungen dieses Übereinkommens auf Fischereiressourcen anzuwenden und den Folgen der Fischerei für andere Arten wie Seevögel, Wale, Robben und Meeresschildkröten angemessen Rechnung zu tragen; d) nötigenfalls Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für Arten zu erlassen, die demselben Ökosystem angehören wie die entnommenen Fischereiressourcen, mit diesen vergesellschaftet sind oder von ihnen abhängen; e) sicherzustellen, dass die Fangmethoden und Bewirtschaftungsmaßnahmen dem Erfordernis Rechnung tragen, schädliche Auswirkungen auf sämtliche lebenden Meeresschätze auf ein Mindestmaß zu beschränken; und f) die Artenvielfalt im Meer zu schützen. Artikel 4 Geografischer Anwendungsbereich Sofern nichts anderes festgelegt ist, findet dieses Übereinkommen im Übereinkommensbereich Anwendung, der sämtliche Gewässer außerhalb der Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit in dem Gebiet umfasst, das durch eine Linie begrenzt wird, die folgende Punkte verbindet: von der äußeren Grenze der Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit bei 6° südlicher Breite genau nach Westen auf dem sechsten südlichen Breitenkreis bis 10° westlicher Länge, von dort nach Norden auf dem 10. westlichen Längenkreis bis zum Äquator, dann nach Westen auf dem Äquator bis 20° westlicher Länge, von dort nach Süden auf dem 20. westlichen Längenkreis bis 50° südlicher Breite, von dort nach Osten auf dem 50. südlichen Breitenkreis bis 30° östlicher Länge und dann nach Norden auf dem 30. östlichen Längenkreis bis zur Küste des afrikanischen Kontinents. Artikel 5 Die Organisation (1) Die Vertragsparteien errichten hiermit die Fischereiorganisation für den Südostatlantik, nachstehend Organisation genannt, und kommen überein, diese zu unterhalten. (2) Die Organisation umfasst: a) die Kommission; b) den Durchführungsausschuss und den Wissenschaftlichen Ausschuss als Nebenorgane sowie alle weiteren Nebenorgane, die die Kommisison von Zeit zu Zeit bei der Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens zur Unterstützung einsetzt; und c) das Sekretariat. (3) Die Organisation hat Rechtspersönlichkeit und genießt im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei die zur Erfuellung ihrer Aufgaben und Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens erforderliche Rechtsfähigkeit. Die Vorrechte und Immunitäten der Organisation und ihrer Bediensteten im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei werden von der Organisation und der betreffenden Vertragspartei einvernehmlich festgelegt. (4) Die Amtssprachen der Organisation sind Englisch und Portugiesisch. (5) Die Organisation hat ihren Sitz in Namibia. Artikel 6 Die Kommission (1) Jede Vertragspartei ist Mitglied der Kommission. (2) Jedes Mitglied ernennt einen Vertreter in der Kommission, dem Stellvertreter und Berater zur Seite stehen können. (3) Die Kommission hat folgende Aufgaben: a) Feststellung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungserfordernissen; b) Ausarbeitung und Erlass von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen; c) Bestimmung der Gesamtfangmengen und/oder der Höhe des Fischereiaufwands unter Berücksichtigung der gesamten fischereilichen Sterblichkeit, auch bei Nichtzielarten; d) Bestimmung von Art und Ausmaß der Beteiligung an der Fischerei; e) Überwachung der Bestandslage sowie Sammlung, Prüfung und Verbreitung von sachdienlichen Angaben zu den Beständen; f) Unterstützung, Förderung und - gegebenenfalls im Rahmen von Übereinkünften - Koordinierung der Forschungsarbeiten über Fischereiressourcen im Übereinkommensbereich und daran angrenzenden Gewässern unter nationaler Gerichtsbarkeit; g) Bewirtschaftung der Bestände auf der Grundlage des Vorsorgeansatzes gemäß Artikel 7; h) Einführung angemessener Mechanismen der Zusammenarbeit in den Bereichen Überwachung, Kontrolle und Durchsetzung; i) Maßnahmen zur Kontrolle und Durchsetzung der Bestimmungen im Übereinkommensbereich; j) Maßnahmen für die Fischerei zu Forschungszwecken; k) Bestimmungen über Sammlung, Vorlage, Überprüfung, Zugang zu und Verwendung von Daten; l) Zusammenstellung und Verbreitung genauer und vollständiger statistischer Daten unter Wahrung der Vertraulichkeit, damit sichergestellt wird, dass die besten wissenschaftlichen Gutachten zur Verfügung stehen; m) Leitung der Ausschüsse, anderer Nebenorgane und des Sekretariats; n) Bewilligung des Haushaltsplans der Organisation und o) alle anderen zur Erfuellung ihrer Aufgaben erforderlichen Tätigkeiten. (4) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. (5) Die Kommission erlässt Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, um die Einhaltung der von der Kommission verabschiedeten Maßnahmen durch Schiffe unter der Flagge von Nichtvertragsparteien zu fördern. (6) In ihren Entscheidungen trägt die Kommission den Empfehlungen und Gutachten der Ausschüsse Rechnung. Insbesondere trägt die Kommission der biologischen Einheitlichkeit und anderen Merkmalen der Bestände Rechnung. (7) Die Kommission veröffentlicht die von ihr erlassenen Erhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen und führt, soweit möglich, Buch über alle anderen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die im Übereinkommensbereich gelten. (8) Die Maßnahmen gemäß Absatz 3 können folgendes umfassen: a) zulässige Fangmengen nach Arten; b) Gebiete und Zeiten, in denen gefischt werden darf; c) Größe und Geschlecht der Arten, die gefangen werden dürfen; d) zulässige Fanggeräte und -methoden; e) zulässiger Fischereiaufwand einschließlich Anzahl, Kategorie und Größe der Schiffe; f) Angabe der Gebiete und Teilgebiete; g) andere Maßnahmen zur Regelung der Fischerei zum Schutz bestimmter Arten; und h) sonstige Maßnahmen, die die Kommission zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens für erforderlich hält. (9) Die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen von der Organisation erlassenen Erhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen treten gemäß Artikel 23 in Kraft. (10) Unter Berücksichtigung der Artikel 116 bis 119 des Seerechtsübereinkommens kann die Kommission Staaten oder Rechtsträger, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommen sind, auf Tätigkeiten aufmerksam machen, die nach Auffassung der Kommission die Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens in Frage stellen. (11) Die Kommission macht alle Vertragsparteien auf Tätigkeiten aufmerksam, die nach Auffassung der Kommission folgendes in Frage stellen: a) die Umsetzung der Ziele dieses Übereinkommens durch eine Vertragspartei oder die Einhaltung der Verpflichtungen im Rahmen dieses Übereinkommens durch die betreffende Vertragspartei; oder b) die Einhaltung der Verpflichtungen im Rahmen dieses Übereinkommens durch die betreffende Vertragspartei. (12) Die Kommission berücksichtigt Maßnahmen, die durch andere Organisationen erlassen wurden und die lebenden Meeresschätze im Übereinkommensbereich betreffen und bemüht sich um eine Abstimmung aller Maßnahmen, ohne die Ziele dieses Übereinkommens zu gefährden. (13) Stellt die Kommission fest, dass eine Vertragspartei aufgehört hat, sich an den Arbeiten der Organisation zu beteiligen, so konsultiert die Kommission die betreffende Vertragspartei und kann Maßnahmen treffen, die ihr zweckmäßig erscheinen. Artikel 7 Anwendung des Vorsorgeansatzes (1) Zum Schutz der Fischereiressourcen und der marinen Umwelt wird die Kommission bei der Erhaltung und Bewirtschaftung dieser Ressourcen weitestgehend den Vorsorgeansatz anwenden. (2) Im Falle ungewisser, unzuverlässiger oder nicht sachdienlicher Angaben wird die Kommission größere Vorsicht üben. Das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Angaben kann nicht als Grund dafür dienen, den Erlass von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen aufzuschieben oder zu unterlassen. (3) Bei Anwendung dieses Artikels wird die Kommission international bewährte Regeln für die Anwendung des Vorsorgeansatzes berücksichtigen, einschließlich Anhang II des Übereinkommens 1995 sowie den FAO-Verhaltenskodex für verantwortliche Fischerei, 1995. Artikel 8 Tagungen der Kommission (1) Die Kommission tritt regelmäßig zu Jahrestagungen und gegebenenfalls zu weiteren für notwendig befundenen Sitzungen zusammen. (2) Die erste Tagung der Kommission findet drei Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt, sofern unter den Vertragsparteien mindestens zwei Staaten Fischereitätigkeiten im Übereinkommensbereich ausüben. Auf jeden Fall findet die erste Tagung binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens statt. Die Regierung von Namibia berät sich mit den Vertragsparteien über die erste Tagung der Kommission. Die vorläufige Tagesordnung wird jedem Unterzeichner und jeder Vertragspartei spätestens einen Monat vor der Sitzung mitgeteilt. (3) Auf der ersten Tagung der Kommission werden unter anderem die mit der Anwendung des Anhangs durch das Sekretariat verbundenen Kosten sowie Maßnahmen zur Erfuellung der Aufgaben der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben k) und l) vorrangig behandelt. (4) Die erste Tagung der Kommission findet am Hauptsitz der Organisation statt. Im weiteren Verlauf finden die Tagungen am Hauptsitz der Kommission statt, sofern die Kommission nichts anderes beschließt. (5) Die Kommission wählt unter den Vertretern der Vertragsparteien einen Präsidenten und Vizepräsidenten für jeweils zwei Jahre; ihre Wiederwahl für ein zweites Mandat von zwei Jahren ist zulässig. Der erste Präsident wird auf der ersten Tagung der Kommission für ein Anfangsmandat von drei Jahren gewählt. Präsident und Vizepräsident dürfen nicht dieselben Vertragsparteien vertreten. (6) Die Kommission erlässt eine Verfahrensordnung über die Teilnahme von Vertretern aus Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens als Beobachter. (7) Die Kommission erlässt eine Verfahrensordnung über die Teilnahme von Vertretern von zwischenstaatlichen Organisationen als Beobachter. (8) Vertreter von Nichtregierungsorganisationen, die sich mit den Beständen im Übereinkommensbereich befassen, können nach den von der Kommission erlassenen Regeln als Beobachter an den Sitzungen der Kommission teilnehmen. (9) Die Kommission erlässt Regeln für eine solche Teilnahme und zur Sicherstellung der Transparenz der Tätigkeiten der Organisation. Diese Regeln sind nicht unangemessen restriktiv und erlauben den rechtzeitigen Zugang zu den Berichten der Organisation, wobei die gegebenenfalls von der Kommission erlassenen Verfahrensregeln über diesen Informationszugang zu beachten sind. Die Kommission erlässt diese Regeln so bald wie möglich. (10) Die Vertragsparteien können vereinbaren, Vertreter von Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens und zwischenstaatlichen Organisationen als Beobachter einzuladen, bis die Kommission die Regeln über eine solche Teilnahme erlassen hat. Artikel 9 Durchführungsausschuss (1) Jede Vertragspartei hat das Recht, einen Vertreter in den Durchführungsausschuss zu entsenden, dem Stellvertreter und Berater zur Seite gestellt werden können. (2) Sofern die Kommission nichts anderes beschlossen hat, besteht die Aufgabe des Durchführungsausschusses darin, der Kommission Informationen, Stellungnahmen und Empfehlungen über die Anwendung und Einhaltung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu unterbreiten. (3) In Erfuellung seiner Aufgaben übt der Durchführungsausschuss Tätigkeiten unter der Leitung der Kommission aus, die folgendes umfassen: a) Koordinierung der Maßnahmen, die zur Durchführung des Übereinkommens von oder im Namen der Organisation ergriffen werden; b) Abstimmung mit dem Wissenschaftlichen Ausschuss über Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse; und c) Ausübung sonstiger Tätigkeiten unter der Leitung der Kommission. (4) Der Durchführungsausschuss tritt zusammen, wenn die Kommission dies für nötig befindet. (5) Der Durchführungsausschuss gibt sich für den Ablauf seiner Sitzungen und die Wahrnehmung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung und kann diese gegebenenfalls ändern. Die Geschäftsordnung und sämtliche Änderungen dazu müssen von der Kommission genehmigt werden. Die Geschäftsordnung umfasst auch Verfahren für die Vorlage von Minderheitsberichten. (6) Der Durchführungsausschuss kann mit Zustimmung der Kommission Nebenorgane einsetzen, die zur Erfuellung seiner Aufgaben erforderlich sind. Artikel 10 Der Wissenschaftliche Ausschuss (1) Jede Vertragspartei hat das Recht, einen Vertreter in den Wissenschaftlichen Ausschuss zu entsenden, dem Stellvertreter und Berater zur Seite gestellt werden können. (2) Der Wissenschaftliche Ausschuss kann ad hoc je nach Bedarf wissenschaftliche Gutachten einholen. (3) Aufgabe des Wissenschaftlichen Ausschusses ist es, der Kommission wissenschaftliche Gutachten und Empfehlungen als Grundlage für die Ausarbeitung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Fischereiressourcen des Übereinkommensbereichs zur Verfügung zu stellen und die Zusammenarbeit in der Forschung zu fördern und zu unterstützen, um die Erkenntnisse über lebende Meeresschätze im Übereinkommensbereich zu verbessern. (4) In Erfuellung seiner Aufgaben übt der Wissenschaftliche Ausschuss folgende Tätigkeiten unter der Leitung der Kommission aus: a) Beratung, Zusammenarbeit und Unterstützung bei Zusammenstellung, Prüfung und Austausch von sachdienlichen Informationen über die lebenden Meeresschätze im Übereinkommensbereich; b) Aufstellung von Kriterien und Methoden für die Festlegung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen; c) Beurteilung des Zustands und der wahrscheinlichen Entwicklung wichtiger Populationen lebender Meeresschätze; d) Prüfung der Daten über direkte und indirekte Auswirkungen der Fischerei und anderer menschlicher Tätigkeiten auf Populationen von Fischereiressourcen; e) Beurteilung der möglichen Auswirkungen vorgeschlagener Änderungen von Fangmethoden oder Fischereiintensität sowie vorgeschlagener Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen; und f) Übermittlung von Berichten und Empfehlungen an die Kommission, entweder auf deren Wunsch oder aus eigener Initiative, die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sowie Forschungsvorhaben betreffen. (5) Bei der Erfuellung seiner Aufgaben bemüht sich der Wissenschaftliche Ausschuss darum, die Arbeiten anderer Fischereiorganisationen sowie technischer und wissenschaftlicher Gremien zu berücksichtigen. (6) Die erste Sitzung des Wissenschaftlichen Ausschusses findet binnen drei Monaten nach der ersten Tagung der Kommission statt. (7) Der Wissenschaftliche Ausschuss gibt sich für den Ablauf seiner Sitzungen und die Wahrnehmung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung und kann diese gegebenenfalls ändern. Die Geschäftsordnung und sämtliche Änderungen dazu müssen von der Kommission genehmigt werden. Die Geschäftsordnung umfasst auch Verfahren für die Vorlage von Minderheitsberichten. (8) Der Wissenschaftliche Ausschuss kann mit Zustimmung der Kommission Nebenorgane einsetzen, die zur Erfuellung seiner Aufgaben erforderlich sind. Artikel 11 Das Sekretariat (1) Die Kommission ernennt einen Exekutivsekretär nach den von ihr festgelegten Verfahren und Bedingungen. (2) Der Exekutivsekretär wird für vier Jahre ernannt; Wiederernennung für ein weiteres Mandat von höchstens vier Jahren ist möglich. (3) Die Kommission bewilligt das erforderliche Personal für das Sekretariat. Der Exekutivsekretär ernennt, leitet und überwacht dieses Personal nach den von der Kommission genehmigten Beschäftigungsbedingungen. (4) Der Exekutivsekretär und das Sekretariat nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen von der Kommission übertragen werden. Artikel 12 Finanzierung und Haushalt (1) Auf jeder Jahrestagung stellt die Kommission den Haushaltsplan der Organisation fest. Bei der Bestimmung der Höhe der Haushaltsmittel berücksichtigt die Kommission den Grundsatz der Kostenwirksamkeit. (2) Der Exekutivsekretär erstellt einen Haushaltsentwurf für das folgende Haushaltsjahr der Organisation und unterbreitet ihn den Vertragsparteien mindestens 60 Tage vor der Jahrestagung der Kommission. (3) Alle Vertragsparteien tragen zum Haushalt bei. Die Beteiligung der einzelnen Vertragsparteien setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag, der für alle gleich ist, und einem zusätzlichen Betrag, der anhand der im Übereinkommensbereich getätigten Fänge der unter das Einkommen fallenden Arten berechnet wird. Die Kommission legt einstimmig die Höhe der Beiträge fest und berücksichtigt dabei die wirtschaftliche Lage der einzelnen Vertragsparteien. Für Vertragsparteien, die über an das Übereinkommensgebiet angrenzende Hoheitsgebiete verfügen, zählt die wirtschaftliche Lage dieser Gebiete. (4) Die Beiträge aller Vertragsparteien sind in den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens oder einem von der Kommission festgelegten kürzeren Zeitraum gleich hoch. (5) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben kann die Kommission finanzielle Beiträge oder andere Formen der Unterstützung von Organisationen, Einzelpersonen oder aus sonstigen Quellen erbitten und annehmen. (6) Die Finanztätigkeiten der Organisation einschließlich der in Absatz 3 genannten Beiträge, entsprechen den Finanzvorschriften der Kommission und werden jährlich von einer durch die Kommission benannten unabhängigen Stelle überprüft. (7) Alle Vertragsparteien kommen für die Kosten ihrer Beteiligung an den Sitzungen der Organe der Organisation selbst auf. (8) Falls die Kommission nichts anderes beschließt, gilt für Vertragsparteien, die mit ihren Zahlungen an die Organisation mehr als zwei Jahre im Rückstand sind, Folgendes: a) sie können sich nicht an Entscheidungen der Kommission beteiligen und b) sie können keine von der Kommission erlassene Maßnahme ablehnen, bis sie ihre Schulden bei der Organisation beglichen haben. Artikel 13 Verpflichtungen der Vertragsparteien (1) Im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten im Übereinkommensbereich müssen die Vertragsparteien a) wissenschaftliche, technische und statistische Daten über die unter das Übereinkommen fallende Fischereiressourcen sammeln und austauschen; b) dafür Sorge tragen, dass die Daten detailliert genug für eine angemessene Bestandsabschätzung sind und fristgerecht an die Kommission weitergeleitet werden; c) die Richtigkeit der Daten in angemessener Weise überprüfen; d) der Organisation jährlich die von der Kommission gewünschten statistischen, biologischen und anderen Daten und Angaben zur Verfügung stellen; e) der Organisation Angaben über ihre Fangtätigkeiten einschließlich Fanggebiete und Fischereifahrzeuge in der von der Kommission gewünschten Weise und Regelmäßigkeit übermitteln, um die Zusammenstellung zuverlässiger Fang- und Aufwandsstatistiken zu erleichtern; und f) der Kommission in der von ihr gewünschten Regelmäßigkeit Bericht über die Maßnahmen erstatten, die sie zur Einhaltung der von der Kommission festgelegten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen treffen. (2) Die Küstenstaaten übermitteln der Organisation die erforderlichen Daten gemäß Absatz 1 für Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet, die gebietsübergreifende Bestände betreffen. (3) Die Vertragsparteien setzen dieses Übereinkommen sowie sämtliche Erhaltungs-, Bewirtschaftungs- und andere Maßnahmen, die von der Kommission vereinbart wurden, unverzüglich um. (4) Die Vertragsparteien treffen in Übereinstimmung mit den von der Kommission erlassenen Maßnahmen und dem Völkerrecht geeignete Maßnahmen, um die Wirksamkeit der Maßnahmen der Kommission sicherzustellen. (5) Die Vertragsparteien übermitteln der Kommission eine jährliche Aufstellung der zur Durchführung und Einhaltung des Übereinkommens in Übereinstimmung mit diesem Artikel erlassenen Maßnahmen sowie Sanktionen im Falle von Zuwiderhandlungen. (6) a) Unbeschadet der Verantwortung des Flaggenstaats treffen alle Vertragsparteien im Rahmen des Möglichen Maßnahmen, die sicherstellen, dass ihre Staatsangehörigen, die im Übereinkommensbereich fischen, sowie ihre Unternehmen die Bestimmungen dieses Übereinkommens einhalten. Alle Vertragsparteien unterrichten die Kommission regelmäßig über derartige Maßnahmen. b) Die Fangmöglichkeiten, die den Vertragsparteien von der Kommission eingeräumt werden, dürfen nur von Schiffen unter der Flagge der Vertragsparteien genutzt werden. (7) Die Küstenstaaten unterrichten die Organisation regelmäßig über die von ihnen getroffenen Maßnahmen für Fischereiressourcen in ihren Hoheitsgewässern, die an den Übereinkommensbereich angrenzen. (8) Alle Vertragsparteien erfuellen die Verpflichtungen im Rahmen dieses Übereinkommens nach Treu und Glauben und üben die in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte nicht mißbräuchlich aus. Artikel 14 Pflichten der Flaggenstaaten (1) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass die Schiffe unter ihrer Flagge die von der Kommission erlassenen Erhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen einhalten und keine Tätigkeiten ausüben, die die Wirksamkeit solcher Maßnahmen untergraben. (2) Die Vertragsparteien erlauben den Einsatz von Schiffen unter ihrer Flagge in der Fischerei im Übereinkommensbereich nur, wenn sie in der Lage sind, ihrer Verantwortung für diese Schiffe im Rahmen des Übereinkommens nachzukommen. (3) Die Vertragsparteien treffen hinsichtlich der Schiffe unter ihrer Flagge angemessene Durchführungsvorschriften, die mit den von der Kommission erlassenen Maßnahmen übereinstimmen und den bestehenden internationalen Gepflogenheiten Rechnung tragen. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Maßnahmen: a) Maßnahmen, die sicherstellen, dass ein Flaggenstaat im Falle eines mutmaßlichen Verstoßes gegen die von der Kommission erlassenen Maßnahmen durch ein Schiff unter seiner Flagge unverzüglich Ermittlungen anstellt und einen vollständigen Bericht über entsprechende Gegenmaßnahmen übermittelt; b) Kontrolle dieser Schiffe im Übereinkommensbereich durch Fangerlaubnisse; c) Erstellung eines nationalen Verzeichnisses der zur Fischerei im Übereinkommensbereich berechtigten Schiffe und regelmäßige Weiterleitung dieser Informationen an die Kommission; d) Bestimmungen über die Anbringung von Kennbuchstaben und -ziffern an Fischereifahrzeugen sowie die Markierung von Fanggeräten; e) Bestimmungen für die Aufzeichnung und rechtzeitige Meldung der Schiffsposition, der Fangmengen an Ziel- und anderen Arten, Anlandungen, Umladungen sowie des Fischereiaufwands und anderer einschlägiger Daten; f) Regelung der Umladungen, damit die Wirksamkeit der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht unterlaufen wird; g) Maßnahmen für den Zugang von Beobachtern anderer Vertragsparteien, um von der Kommission festgelegte Aufgaben wahrzunehmen; und h) Maßnahmen zur Anwendung eines von der Kommission vereinbarten Schiffsüberwachungssystems. (4) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Schiffe unter ihrer Flagge die von der Kommission vereinbarten Maßnahmen nicht dadurch untergraben, dass sie in Gebieten, die an den Übereinkommensbereich angrenzen, unerlaubt Bestände befischen, die im Übereinkommensbereich und in angrenzenden Gebieten vorkommen. Artikel 15 Pflichten der Hafenstaaten und Maßnahmen eines Hafenstaates (1) Alle Maßnahmen, die ein Hafenstaat in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen trifft, tragen uneingeschränkt dem Recht und der Pflicht eines Hafenstaates Rechnung, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Maßnahmen zur Förderung der Wirksamkeit von subregionalen, regionalen und globalen Bestandserhaltungs- und -Bewirtschaftungsmaßnahmen zu treffen. (2) Die Vertragsparteien inspizieren in Übereinstimmung mit den von der Kommission vereinbarten Maßnahmen unter anderem Dokumente, Fanggeräte und Fänge an Bord von Fischereifahrzeugen, wenn sich solche Schiffe freiwillig in ihren Häfen oder an ihren vor der Küste liegenden Umschlagplätzen befinden. (3) Die Vertragsparteien verabschieden in Übereinstimmung mit den von der Kommission vereinbarten Maßnahmen völkerrechtskonforme Vorschriften, um das Anlanden und Umladen durch Schiffe unter der Flagge von Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens zu verbieten, wenn festgestellt wurde, dass die Fänge aus einem unter dieses Übereinkommen fallenden Bestand in einer Weise getätigt wurden, welche die Wirksamkeit der von der Kommission erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen untergräbt. (4) Ist ein Hafenstaat der Auffassung, dass ein Schiff einer Vertragspartei gegen eine von der Kommission erlassene Erhaltungs-, Bewirtschaftungs- oder Kontrollmaßnahme verstoßen hat, so setzt der Hafenstaat den betreffenden Flaggenstaat und gegebenenfalls die Kommission hiervon in Kenntnis. Der Hafenstaat übermittelt dem Flaggenstaat und der Kommission alle einschlägigen Unterlagen einschließlich etwaiger Inspektionsberichte. Der Flaggenstaat teilt der Kommission in solchen Fällen im einzelnen mit, welche Maßnahmen er diesbezüglich ergriffen hat. (5) Dieser Artikel berührt in keiner Weise die Ausübung der Hoheitsrechte von Staaten über die Häfen in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit dem Völkerrecht. (6) Alle nach diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen werden in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht getroffen. Artikel 16 Beobachtung, Inspektion, Einhaltung und Durchsetzung (1) Die Vertragsparteien errichten durch die Kommission ein System der Beobachtung, Inspektion, Einhaltung und Durchsetzung, nachstehend "das System" genannt, um die wirksame Ausübung der flaggenstaatlichen Verantwortung durch die Vertragsparteien über Fischereifahrzeuge und Forschungsschiffe unter ihrer Flagge im Übereinkommensbereich zu stärken. Hauptzweck des Systems ist es sicherzustellen, dass die Vertragsparteien ihren Verpflichtungen im Rahmen dieses Übereinkommens und gegebenenfalls des Übereinkommens 1995 wirksam nachkommen, um die Einhaltung der von der Kommission vereinbarten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sicherzustellen. (2) Bei Errichtung des Systems beachtet die Kommission unter anderem folgende Grundsätze: a) Förderung der Zusammenarbeit zwischen Vertragsparteien, um eine wirksame Durchführung des Systems zu gewährleisten; b) Entscheidung für ein System, das unparteiisch und nicht diskriminierend ist; c) Überprüfung der Einhaltung der von der Kommission vereinbarten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen und d) sofortiges Reagieren bei Meldungen von Verstößen gegen die von der Kommission vereinbarten Maßnahmen. (3) In Anwendung dieser Grundsätze umfasst das System unter anderem Folgendes: a) Kontrollmaßnahmen, die Fanggenehmigungen für die Schiffe, die Markierung von Schiffen und Fanggeräten, die Aufzeichnung von Fischereitätigkeiten und Beinahe-Echtzeit-Meldungen von Schiffsbewegungen und -tätigkeiten mittels Techniken wie der Satellitenüberwachung einschließen; b) Ein Inspektionsprogramm auf See und in Häfen, das Verfahren auf Gegenseitigkeit für das Anbordgehen und die Inspektion von Schiffen einschließt; c) ein Beobachterprogramm, das auf allgemeinen Richtlinien für die Durchführung von Beobachtungen beruht und unter anderem Regeln für die Entsendung von Beobachtern durch eine Vertragspartei auf Schiffe unter der Flagge einer anderen Vertragspartei mit Zustimmung derselben einschließt, eine angemessene Streuung der Erfassung von Fischereifahrzeugen und Forschungsschiffen unterschiedlicher Größe und unterschiedlichen Typs sowie Maßnahmen für die Meldung offensichtlicher Verstöße gegen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die der Notwendigkeit Rechnung tragen, die Sicherheit der Beobachter zu garantieren; d) Verfahren für die weitere Verfolgung der im Rahmen des Systems aufgedeckten Verstöße, die Normen für die Untersuchung, Meldeverfahren, die Notifizierung von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren und Sanktionen sowie andere Zwangsmaßnahmen einschließen. (4) Das System besitzt multilateralen und integrierten Charakter. (5) Zur Stärkung der wirksamen Ausübung flaggenstaatlicher Verantwortung durch die Vertragsparteien über Fischereifahrzeuge und Forschungsschiffe, die im Übereinkommensbereich ihre Flagge führen, gilt die im Anhang beschriebene Übergangsregelung, die Bestandteil dieses Übereinkommens ist, ab Inkrafttreten dieses Übereinkommens so lange, bis das System errichtet ist oder die Kommission etwas anderes beschließt. (6) Hat die Kommission das System nicht binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens errichtet, so befaßt sich die Kommission auf Antrag einer Vertragspartei dringend mit der Frage der Verabschiedung von Aufbringungs- und Inspektionsverfahren, die sicherstellen sollen, dass die Vertragsparteien ihren Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen und gegebenenfalls nach dem Übereinkommen 1995 wirksam nachkommen. Zu diesem Zweck kann eine Sondersitzung der Kommission einberufen werden. Artikel 17 Beschlussfassung (1) Beschlüsse der Kommission zu wesentlichen Fragen werden einstimmig von den anwesenden Vertragsparteien gefasst. Die Frage, ob eine Frage wesentlich ist, wird als wesentliche Frage behandelt. (2) Beschlüsse zu anderen Fragen als in Absatz 1 werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien gefasst. (3) Bei der Beschlussfassung nach diesem Übereinkommen hat eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration nur eine Stimme. Artikel 18 Zusammenarbeit mit anderen Organisationen (1) Die Organisation arbeitet gegebenenfalls in Fragen von gegenseitigem Interesse mit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen und anderen Sonderorganisationen zusammen. (2) Die Organisation bemüht sich um kooperative Arbeitsbeziehungen zu anderen zwischenstaatlichen Organisationen, die zu ihrer Arbeit beitragen können und ein Interesse daran besitzen, die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresschätze im Übereinkommensbereich zu sichern. (3) Die Kommission kann mit den in diesem Artikel genannten Organisationen und gegebenenfalls auch anderen Organisationen Abkommen treffen. Die Kommission kann solche Organisationen einladen, zu ihren Tagungen oder den Tagungen eines der Nebenorgane der Organisation Beobachter zu entsenden. (4) In Anwendung von Artikel 2 und 3 dieses Übereinkommens auf Fischereiressourcen arbeitet die Organisation mit anderen einschlägigen Fischereiorganisationen zusammen und trägt den in der Region geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftsmaßnahmen Rechnung. Artikel 19 Vereinbarkeit von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Vereinbarkeit von Erhaltungs- und Bewirtschaftsmaßnahmen für gebietsübergreifende Fischbestände auf Hoher See und in Gewässern unter nationaler Gerichtsbarkeit sichergestellt werden muss. Die Vertragsparteien sind daher zur Zusammenarbeit verpflichtet, um für solche Bestände, soweit sie im Übereinkommensbereich und in Gebieten unter der Gerichtsbarkeit einer Vertragspartei vorkommen, verträgliche Maßnahmen zu treffen. Die betreffende Vertragspartei und die Kommission fördern die Vereinbarkeit derartiger Maßnahmen entsprechend. Diese Vereinbarkeit wird in einer Weise sichergestellt, welche die nach Artikel 61 und 119 des Seerechtsübereinkommens erlassenen Maßnahmen nicht beeinträchtigt. (2) Im Sinne von Absatz 1 entwickeln und vereinbaren die Küstenstaaten und die Kommission Richtlinien für die Übermittlung und den Austausch von Fischereidaten zu den betreffenden Beständen sowie statistischen Daten zur Bestandslage. (3) Die Vertragsparteien halten die Kommission über Maßnahmen und Entscheidungen, die sie nach Maßgabe dieses Artikels treffen, auf dem Laufenden. Artikel 20 Fangmöglichkeiten (1) Bei der Festlegung von Art und Umfang der Beteiligung an den Fangmöglichkeiten berücksichtigt die Kommission unter anderem: a) den Zustand der Fischereiressourcen einschließlich anderer lebender Meeresschätze und die Höhe des betriebenen Fischereiaufwands; sie trägt hierbei den Gutachten und Empfehlungen des Wissenschaftlichen Ausschusses Rechnung; b) die jeweiligen Interessen, zurückliegende und gegenwärtige Fischereimuster einschließlich Fangmengen und Praktiken im Übereinkommensbereich; c) den Stand der Entwicklung einer Fischerei; d) die Interessen von Entwicklungsländern, in deren Gewässern unter nationaler Gerichtsbarkeit die Bestände ebenfalls vorkommen; e) die Beiträge zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Übereinkommensbereich, die Weiterleitung von Informationen eingeschlossen, Forschungsvorhaben sowie Initiativen, Mechanismen der Zusammenarbeit für eine wirksame Kontrolle, Überwachung und Durchsetzung zu entwickeln; f) die Beiträge zu neuen Fischereien und Versuchsfischereien unter Berücksichtigung der Grundsätze, die in Artikel 6 Absatz 6 des Übereinkommens von 1995 aufgeführt sind; g) die Bedürfnisse der Fischereigemeinden, die hauptsächlich von der Befischung der Bestände im Südostatlantik abhängen; h) die Bedürfnisse der Küstenstaaten, deren Wirtschaft außerordentlich stark von der Nutzung der Fischereiressourcen abhängt. (2) In Anwendung der Bestimmungen von Absatz 1 kann die Kommission unter anderem a) jährliche Quotenzuteilungen oder Aufwandsbeschränkungen für die Vertragsparteien festlegen; b) Fangmengen für Versuchsfischereien und wissenschaftliche Forschungszwecke zuweisen; c) erforderlichenfalls Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens Fangmöglichkeiten reservieren. (3) Die Kommission überprüft nach vereinbarten Regeln die Quotenzuteilungen, Aufwandsbeschränkungen und die Beteiligung der Vertragsparteien an den Fangmöglichkeiten anhand der Angaben, Gutachten und Empfehlungen über die Durchführung und Einhaltung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch die Vertragsparteien. Artikel 21 Anerkennung der besonderen Bedürfnisse von Entwicklungsländern in der Region (1) Die Vertragsparteien erkennen die besonderen Bedürfnisse von Entwicklungsländern in der Region im Zusammenhang mit der Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und der Entwicklung dieser Ressourcen nachdrücklich an. (2) Im Rahmen der Pflicht, bei der Festlegung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die unter dieses Übereinkommenden fallenden Bestände zusammenzuarbeiten, berücksichtigen die Vertragsparteien die besonderen Bedürfnisse besagter Entwicklungsländer, namentlich a) die Anfälligkeit von Entwicklungsländern in der Region, die auf die Nutzung der lebenden Meeresschätze angewiesen sind, um unter anderem den Nahrungsbedarfs ihrer Bevölkerung oder Teilen davon zu decken; b) die Notwendigkeit, nachteilige Folgen für Subsistenzfischer, kleine und handwerkliche Fischer sowie Fischarbeiterinnen abzuwehren und diesen den Zugang zur Fischerei zu garantieren; und c) die Notwendigkeit sicherzustellen, dass den Entwicklungsländern in der Region durch solche Maßnahmen nicht direkt oder indirekt eine unverhältnismäßig hohe Last an Bestandserhaltungsaufgaben übertragen wird. (3) Die Vertragsparteien arbeiten über die Kommission und andere subregionale oder regionale, an der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen beteiligte Organisationen zusammen, a) um Entwicklungsländer in der Region verstärkt in die Lage zu versetzen, die unter dieses Übereinkommen fallenden Fischereiressourcen zu erhalten und zu bewirtschaften und ihren eigenen Fischereien auf diese Ressourcen auszubauen; und b) um Entwicklungsländer in der Region, die unter dieses Übereinkommen fallende Fischereiressourcen nutzen wollen, zu unterstützen, um ihnen die Teilnahme an der Fischerei auf diese Ressourcen einschließlich erleichterten Zugang in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen zu ermöglichen. (4) Die Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern in der Region im Sinne dieses Artikels schließt Finanzhilfen ein, Unterstützung bei der Entwicklung der Humanressourcen, technische Hilfe, Technologietransfer und gezielte Maßnahmen für a) eine bessere Erhaltung und Bewirtschaftung der unter dieses Übereinkommen fallenden Fischereiressourcen durch die Sammlung, Übertragung, Überprüfung, den Austausch und die Auswertung von Fischereidaten und anderen einschlägigen Informationen; b) Bestandsabschätzungen und wissenschaftliche Untersuchungen/Forschung; c) Kontrollen, Überwachung, Einhaltung und Durchsetzung einschließlich Schulung und Kapazitätsaufbau auf lokaler Ebene, Entwicklung und Finanzierung von nationalen und regionalen Beobachterprogrammen sowie Zugang zu Technologie und Ausrüstung. Artikel 22 Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens (1) Die Vertragsparteien fordern Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens, deren Schiffe im Übereinkommensbereich fischen, entweder direkt oder über die Kommission auf, umfassend mit der Organisation zusammenzuarbeiten, indem sie entweder dem Übereinkommen beitreten oder zustimmen, die von der Kommission erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durchzuführen, damit besagte Maßnahmen auf alle Fischereitätigkeiten im Übereinkommensbereich Anwendung finden. Die genannten Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens kommen in dem Maße in den Genuss einer Beteiligung an der Fischerei, in dem sie sich bereit erklären, die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die betreffenden Bestände einzuhalten. (2) Die Vertragsparteien können untereinander oder über die Kommission Informationen über Tätigkeiten austauschen und setzen die Kommission von Tätigkeiten in Kenntnis, die von Fischereifahrzeugen ausgeübt werden, welche die Flagge von Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens führen und im Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, sowie den hierauf ergriffenen Maßnahmen. Die Kommission stellt Informationen über solche Tätigkeiten auch anderen regionalen oder subregionalen Organisationen und Übereinkünften zur Verfügung. (3) Die Vertragsparteien können direkt oder über die Kommission Maßnahmen ergreifen, die mit dem Völkerrecht vereinbar sind und die sie für notwendig und angemessen erachten, um Fischereifahrzeuge von Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens von Fischereitätigkeiten abzuhalten, welche die Wirksamkeit der von der Kommission erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen beeinträchtigen. (4) Die Vertragsparteien fordern Rechtsträger, deren Fischereifahrzeuge im Übereinkommensbereich tätig sind, einzeln oder gemeinsam auf, bei der Durchführung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen uneingeschränkt mit der Organisation zusammenzuarbeiten, damit diese Maßnahmen im Übereinkommensbereich und de facto auf so viele Fischereitätigkeiten wie möglich Anwendung finden. Die genannten Rechtsträger kommen in dem Maße in den Genuss einer Beteiligung an der Fischerei, in dem sie sich bereit erklären, die Erhaltungs- und Bewirtschaftsmaßnahmen für die Bestände einzuhalten. (5) Die Kommission kann Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens einladen, auf ihre Sitzungen oder Sitzungen eines Nebenorgans der Organisation Beobachter zu entsenden. Artikel 23 Durchführung (1) Von der Kommission erlassene Erhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen werden für die Vertragsparteien wie folgt verbindlich: a) Der Exekutivsekretär teilt allen Vertragsparteien die genannten Maßnahmen unverzüglich nach ihrer Annahme durch die Kommission schriftlich mit; b) die Maßnahme wird für alle Vertragsparteien 60 Tage nach der Mitteilung des Sekretariats über die Annahme durch die Kommission gemäß Buchstabe a) verbindlich, sofern in der Maßnahme selbst nichts anderes festgelegt ist; c) teilt eine Vertragspartei der Kommission binnen 60 Tagen nach der Mitteilung gemäß Buchstabe a) mit, dass sie eine Maßnahme nicht annehmen kann, so ist die Maßnahme für diese Vertragspartei in dem festgestellten Umfang nicht verbindlich, bleibt jedoch für alle übrigen Vertragsparteien bindend, wenn die Kommission nichts anderes beschließt; d) jede Vertragspartei, die ihren Einwand gemäß Buchstabe c) notifiziert, übermittelt gleichzeitig eine schriftliche Begründung für diese Notifizierung und gegebenenfalls Vorschläge für alternative Maßnahmen, welche die Vertragspartei durchzuführen beabsichtigt. In der Begründung sollte unter anderem angegeben werden, ob die Notifizierung darauf beruht, dass i) die Vertragspartei die Maßnahme für unvereinbar mit den Bestimmungen des Übereinkommens hält; ii) die Vertragspartei die Maßnahme aus praktischen Gründen nicht einhalten kann; iii) die Maßnahme eine ungerechtfertigte formelle oder materielle Diskriminierung der Vertragspartei darstellt oder iv) andere besondere Umstände vorliegen; e) der Exekutivsekretär leitet die Einzelheiten einer Notifizierung und Begründung gemäß Buchstaben c) und d) unverzüglich an alle Vertragsparteien weiter; f) nimmt eine Vertragspartei das Verfahren nach Buchstaben c) und d) in Anspruch, so tritt die Kommission auf Antrag einer anderen Vertragspartei zusammen, um die Maßnahme zu überarbeiten. Während dieser Sitzung und 30 Tage danach hat jede Vertragspartei das Recht, der Kommission mitzuteilen, dass sie die Maßnahme nicht länger annehmen kann, so dass diese für besagte Vertragspartei nicht länger verbindlich ist; und g) bis das Ergebnis einer Revisionssitzung gemäß Buchstabe f) vorliegt, kann jede Vertragspartei die Einsetzung eines Ad-hoc-Expertenausschusses gemäß Artikel 23 fordern, damit dieser Empfehlungen über mögliche Übergangsmaßnahmen nach Einleitung der Verfahren gemäß Buchstaben c) und d) abgibt, die im Hinblick auf die zu überarbeitende Maßnahme erforderlich sein könnten. Vorbehaltlich Absatz 3 sind solche Übergangsmaßnahmen für alle Vertragsparteien verbindlich, wenn alle Vertragsparteien (mit Ausnahme derjenigen, die gemäß Buchstaben c) und d) angegeben haben, dass sie die Maßnahme nicht annehmen können) sich einig sind, dass die langfristige Erhaltung der unter dieses Übereinkommen fallenden Bestände ohne derartige Maßnahmen gefährdet ist. (2) Eine Vertragspartei, die das in Absatz 1 beschriebene Verfahren in Anspruch nimmt, kann ihre Notifizierung der Nichtannahme jederzeit zurückziehen und der Maßnahme sofort verbindlich unterworfen sein, wenn diese bereits in Kraft getreten ist, oder aber ab dem Zeitpunkt, zu dem diese nach diesem Artikel in Kraft tritt. (3) Dieser Artikel läßt das Recht der Vertragsparteien unberührt, zur Klärung einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens die Anwendung der in Artikel 24 beschriebenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zu fordern, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Beilegung der Streitigkeit einschließlich der in diesem Artikel beschriebenen Verfahren ausgeschöpft sind. Artikel 24 Beilegung von Streitigkeiten (1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Streitigkeiten zu vermeiden. (2) Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, so nehmen diese Vertragsparteien Konsultationen auf, um die Streitigkeit direkt oder über Verhandlungen, Untersuchungen, Meditation, Schlichtung, Schiedsspruch, gerichtlichen Vergleich oder andere friedliche Mittel eigener Wahl beizulegen. (3) Kommt es zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien zu einer Streitigkeit technischer Art und sehen sich die Vertragsparteien außerstande, die Streitigkeit selbst beizulegen, so können sie diese an einen Ad-hoc-Expertenausschuss verweisen, der nach einem von der Kommission auf ihrer ersten Tagung verabschiedeten Verfahren eingesetzt wird. Der Ausschuss berät sich mit den beteiligten Vertragsparteien und bemüht sich um eine zügige Lösung ohne Rückgriff auf ein verbindliches Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten. (4) Wird die Beilegung einer Streitigkeit nicht innerhalb angemessener Zeit im Rahmen der in Absatz 2 genannten Konsultationen geklärt oder wird eine Streitigkeit nicht in angemessener Zeit durch andere in diesem Artikel genannte Mittel beigelegt, so wird die Streitigkeit auf Antrag einer der Streitparteien nach den Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gemäß Teil XV des Seerechtsübereinkommens oder, wenn die Streitigkeit einen oder mehrere gebietsübergreifende Bestände betrifft, den Bestimmungen von Teil VIII des Übereinkommens 1995 einer bindenden Entscheidung unterworfen. Die einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens und des Übereinkommens 1995 finden auch dann Anwendung, wenn die Streitparteien Nichtvertragsparteien dieser Übereinkommen sind. (5) Das Gericht, Tribunal oder Panel, an das die Streitigkeit nach diesem Artikel überwiesen wird, beachtet die einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, des Seerechtsübereinkommens, des Übereinkommens 1995 sowie allgemein anerkannte Normen für die Erhaltung und Bewirtschaftung von lebenden Meeresschätzen und andere Regeln des Völkerrechts, die mit dem Seerechtsübereinkommen und dem Übereinkommen 1995 vereinbar sind, um den Schutz und die Erhaltung der betreffenden Fischbestände zu gewährleisten. Artikel 25 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung (1) Dieses Übereinkommen liegt am 20. April 2001 in Windhoek, Namibia, und danach am Sitz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen für alle Staaten und Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration, die an der Konferenz über die Fischereiorganisation für den Südostatlantik am 20. April 2001 in Windhoek teilgenommen haben, für ein Jahr nach seiner Annahme am 20. April 2001, und für alle Staaten und Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration, deren Schiffe im Übereinkommensbereich die unter dieses Übereinkommen fallenden Fischereiressourcen befischen oder befischt haben, in den vier Jahren nach Annahme des Übereinkommens zur Unterzeichnung auf. (2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Staaten und Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generaldirektor der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, nachstehend "Verwahrer" genannt, hinterlegt. Artikel 26 Beitritt (1) Dieses Übereinkommen steht allen Küstenstaaten und allen anderen Staaten und Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration, deren Schiffe im Übereinkommensbereich die in dieses Übereinkommen fallenden Fischereiressourcen befischen, zum Beitritt offen. (2) Dieses Übereinkommen steht neben der Organisation regionaler Wirtschaftsintegration, welche die nötigen Voraussetzungen für eine Vertragspartei gemäß Artikel 25 mitbringt, auch anderen Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen, die zu ihren Mitgliedstaaten einen oder mehrere Staaten zählen, welche die Zuständigkeit für die unter dieses Übereinkommen fallenden Fragen ganz oder teilweise übertragen haben. Der Beitritt solcher Organisationen regionaler Wirtschaftsintegration wird von Beratungen innerhalb der Kommission über die Bedingungen für die Mitarbeit in der Kommission abhängig gemacht. (3) Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt. Beitritte, der der Verwahrer vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens entgegennimmt, werden 30 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt, wirksam. Artikel 27 Inkrafttreten Dieses Übereinkommen tritt 60 Tage nach Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in Kraft, wenn mindestens eine Urkunde von einem Küstenstaat hinterlegt wurde. Für jeden Staat und jede Organisation regionaler Wirtschaftsintegration, der bzw. die nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen am dreißigsten Tag nach der Hinterlegung in Kraft. Artikel 28 Vorbehalte Vorbehalte oder Ausnahmen zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig. Artikel 29 Erklärungen Artikel 28 schließt nicht aus, dass ein Staat oder eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Übereinkommens oder beim Beitritt Erklärungen gleich welchen Wortlauts oder welcher Bezeichnung abgibt, um unter anderem seine Gesetze oder sonstigen Vorschriften mit den Bestimmungen des Übereinkommens in Einklang zu bringen, vorausgesetzt, dass diese Erklärungen nicht darauf abzielen, die Rechtswirkung der Bestimmungen dieses Übereinkommens in ihrer Anwendung auf diesen Staat oder diese Organisation regionaler Wirtschaftsintegration auszuschließen oder zu ändern. Artikel 30 Verhältnis zu anderen Übereinkommen Dieses Übereinkommen läßt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unberührt, die sich aus dem Seerechtsübereinkommen und anderen Übereinkommen ergeben, die mit dem Seerechtsübereinkommen vereinbar sind und andere Vertragsstaaten in dem Genuss ihrer Rechte oder in der Erfuellung ihrer Pflichten aus diesem Übereinkommen nicht beeinträchtigen. Artikel 31 Ansprüche Dieses Übereinkommen enthält keinerlei Anerkennung der Ansprüche oder Forderungen einer Vertragspartei hinsichtlich Rechtsstatus und Ausdehnung von Gewässern und Gebieten, auf die eine Vertragspartei Anspruch erhebt. Artikel 32 Änderung (1) Jede Vertragspartei kann jederzeit Änderungen zu diesem Übereinkommen vorschlagen. (2) Änderungsvorschläge werden dem Exekutivsekretär mindestens 90 Tage vor der Sitzung, auf welcher darüber beraten werden soll, schriftlich mitgeteilt; der Exekutivsekretär leitet den Vorschlag unverzüglich an alle Vertragsparteien weiter. (3) Über Änderungsvorschläge zum Übereinkommen wird auf der Jahrestagung der Kommission beraten, es sei denn, eine Mehrheit der Vertragsparteien fordert eine Sondersitzung zur Erörterung der vorgeschlagenen Änderung. Die Frist für die Einberufung einer Sondersitzung beträgt mindestens 90 Tage. (4) Der Wortlaut einer von der Kommission angenommenen Änderung wird allen Vertragsparteien unverzüglich vom Exekutivsekretär übermittelt. (5) Eine Änderung tritt am 30. Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden aller Vertragsparteien in Kraft. Artikel 33 Kündigung (1) Eine Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notfikation kündigen und diese Kündigung begründen. Das Fehlen einer Begründung berührt nicht die Gültigkeit der Kündigung. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam, sofern in der Notifikation nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. (2) Die Kündigung dieses Übereinkommens entbindet eine Vertragspartei nicht von den finanziellen Verpflichtungen, die sich für sie aus diesem Übereinkommen ergeben, bevor es für sie außer Kraft tritt. Artikel 34 Registrierung (1) Der Generaldirektor der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen ist der Verwahrer dieses Übereinkommens und der daran vorgenommenen Änderungen. Der Verwahrer: a) schickt jedem Unterzeichner und jeder Vertragspartei eine beglaubigte Kopie dieses Übereinkommmens; b) lässt dieses Übereinkommen gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Generalsekretär der Vereinten Nationen registrieren; c) unterrichtet jeden Unterzeichner und jede Vertragspartei über: i) jede Ratifikations-, Beitritts-, Annahme- und Genehmigungsurkunde, die entsprechend den Artikeln 25 bzw. 26 hinterlegt wurde; ii) das Datum des Inkrafttretens des Übereinkommens nach Artikel 27; iii) das Inkrafttreten jeder Änderung des Übereinkommens nach Artikel 32; iv) jede Kündigung des Übereinkommens nach Artikel 33. (2) Der Verwahrer bedient sich bei der Ausübung seiner Funktionen der englischen Sprache. Artikel 35 Verbindliche Textfassungen Der englische und der portugiesische Wortlaut dieses Übereinkommens sind gleichermaßen verbindlich. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen in englischer und portugiesischer Sprache unterschrieben. Geschehen zu Windhoek am 20. April 2001 in einer einzigen Urschrift in englischer und portugiesischer Sprache. ANHANG ÜBERGANGSREGELUNG Dieser Anhang gilt gemäß Artikel 16 Absatz 5 und kann jederzeit durch Beschluss der Kommission geändert werden. Die Regierung von Namibia fungiert als Sekretariat im Sinne dieses Anhangs, bis der gemäß Artikel 11 ernannte Exekutivsekretär die Aufgaben übernimmt. ABSCHNITT EINS: ZULASSUNG UND MELDUNG Während der Übergangszeit treffen die Vertragsparteien folgende Maßnahmen: a) Sie erlauben den Einsatz von Schiffen unter ihrer Flagge in der Fischerei im Übereinkommensbereich gemäß Artikel 14 und den Einsatz von Forschungsschiffen unter ihrer Flagge zu Forschungszwecken im Übereinkommensbereich; und b) melden dem Sekretariat so bald wie möglich und danach jährlich in Übereinstimmung mit Artikel VI des FAO-Übereinkommens zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See, 1993, oder rechtzeitig nach Auslaufen ihres Schiffes aus dem Heimathafen und auf jeden Fall bevor das Schiff in den Übereinkommensbereich einfährt alle Fischereifahrzeuge und Forschungsschiffe, die gemäß Buchstabe a) zum Einsatz im Übereinkommensbereich zugelassen sind. Die Meldung umfasst für jedes Schiff folgende Angaben: I. Name des Schiffes, Registernummer, frühere Namen (falls bekannt) sowie Registerhafen; II. gegebenenfalls frühere Flagge; III. gegebenenfalls internationales Rufzeichen; IV. Name und Adresse des Eigners bzw. der Eigner; V. Bauort und -datum; VI. Schiffstyp; VII. Länge; VIII. Gegebenenfalls Name und Adresse der Betreiber (Reeder); IX. Fangmethoden; X. gemallte Seitenhöhe; XI. Breite; XII. Bruttoregistertonnen; und XIII. Hauptmaschinenleistung. Die Vertragsparteien melden dem Sekretariat umgehend jegliche Änderung zu diesen Angaben einschließlich Aussetzungen, Widerrufe und Beschränkungen. ABSCHNITT ZWEI: ANFORDERUNGEN AN DIE SCHIFFE 1. Dokumente Die Vertragsparteien a) stellen sicher, dass ihre Fischereifahrzeuge und Forschungsschiffe von der zuständigen Stelle der betreffenden Vertragspartei ausgestellte und beglaubigte Dokumente mitführen, die zumindest Folgendes einschließen: I. Registrierung; II. Lizenz, Erlaubnis oder Genehmigung für die Fischerei oder die Fischerei zu Forschungszwecken und hieran geknüpfte Bedingungen; III. Schiffsname; IV. Registerhafen und Registernummer; V. gegebenenfalls internationales Rufzeichen; VI. Name und Adresse des Eigners bzw. der Eigner und gegebenenfalls des Charterers; VII. Länge über alles; VIII. Hauptmaschinenleistung in kW/Pferdestärken; und IX. Zeichnungen oder Beschreibungen aller Fischräume einschließlich Ladekapazität in Kubikfuß oder -meter; b) nehmen regelmäßige Überprüfungen der genannten Dokumente vor; und c) stellen sicher, dass jede Änderung der Dokumente und der unter Buchstabe a) genannten Angaben durch die zuständige Behörde der Vertragspartei beglaubigt wird. 2. Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre zur Fischerei im Übereinkommensbereich zugelassenen Fischereifahrzeuge und Forschungsschiffe derart gekennzeichnet sind, dass sie nach allgemein anerkannten Normen, wie z. B. den FAO-Normen für die Kennzeichnung und Identifikation von Fischereifahrzeugen, ohne weiteres identifiziert werden können. 3. Kennzeichnung von Fanggeräten Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die von ihren zur Fischerei im Übereinkommensbereich zugelassenen Fischereifahrzeugen und Forschungsschiffen eingesetzten Fanggeräte wie folgt gekennzeichnet sind: die Enden von im Meer verankerten Netzen, Leinen und Fanggeräten sind bei Tag mit Bojen mit Flaggen oder mit Radarreflektor markiert und bei Nacht mit Leuchtbojen, so dass Position und Dimensionen erkennbar sind. Die Lichter sollten bei guter Sicht auf eine Entfernung von mindestens zwei Seemeilen sichtbar sein. Markierbojen und ähnliche schwimmende Gegenstände, mit denen der Standort von stationärem Fanggerät gekennzeichnet wird, müssen jederzeit gut lesbar die Kennbuchstaben und -ziffern des dazu gehörigen Schiffes tragen. 4. Angaben zu den Fischereitätigkeiten Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle zur Fischerei im Übereinkommensbereich zugelassenen Fischereifahrzeuge und Forschungsschiffe unter ihrer Flagge ein gebundenes Fischereilogbuch mit durchgehend numerierten Seiten führen sowie gegebenenfalls ein Produktionslogbuch, einen Lagerplan oder einen Forschungsplan. Fischereilogbücher enthalten folgende Angaben: a) Jede Einfahrt in den Übereinkommensbereich sowie jede Ausfahrt; b) die Gesamtfänge nach Arten (FAO 3 Alfa Code gemäß Ziffer 5) in Lebendgewicht (kg), der an Bord behaltende Fanganteil in Lebendgewicht (kg); und c) für jeden Hol: i) Fangmenge nach Arten in Lebendgewicht (kg) an Bord behaltende Fangmengen nach Arten in Lebendgewicht (kg) und eine Schätzung der Menge zurückgeworfener Meeresorganismen (in kg) nach Arten: ii) Art des Fanggeräts (Anzahl Haken, Länge der Kiemennetze usw.); iii) geografische Position, an der das Fanggerät zu Wasser gelassen und eingeholt wird (Längen- und Breitengrad); iv) Zeitpunkt, zu dem das Fanggerät zu Wasser gelassen und eingeholt wird (Datum und Uhrzeig, UTC). Nach jeder Hail-Meldung(1) sind folgende Einzelheiten unverzüglich ins Logbuch einzutragen: a) Datum und Zeitpunkt (UTC) der Meldung; und b) im Fall einer Funkmeldung Name der Funkstation, die die Meldung überträgt. Fischereifahrzeuge sowie gegebenenfalls Forschungsschiffe, die Fischereitätigkeiten betreiben, bei denen die Fänge verarbeitet und/oder gefroren werden, müssen a) ihre Gesamtfänge nach Arten (FAO 3 Alfa Code), Lebendgewicht (kg) und Erzeugnisform in ein Produktionslogbuch eintragen; oder b) alle verarbeiteten Fängederart lagern, dass der Aufbewahrungsort jeder einzelnen Art aus einem Lagerplan hervorgeht, den der Schiffskapitän führt. Die gemäß Absatz 2 aufgezeichneten Mengen stimmen genau mit den an Bord befindlichen Mengen überein. Die Originalaufzeichnungen in den Fischereilogbüchern werden an Bord des Fischereifahrzeugs und gegebenenfalls des Forschungsschiffes mindestens zwölf Monate lang aufbewahrt. 5. FAO 3 Alfa Code (angepasst) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 6. Fänge und Fischereiaufwand Die Vertragsparteien melden dem Sekretariat monatlich die Fangmengen je Art in Tonnen, die im Übereinkommensbereich gefangen wurden. Die Meldung enthält die Angabe des Monats, auf den sie sich bezieht, und erfolgt binnen 30 Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die Fänge getätigt wurden. Binnen 15 Tagen nach dem monatlichen Termin für den Eingang der vorläufigen Fangstatistiken stellt das Sekretariat die eingegangenen Angaben zusammen und leitet sie an die Vertragsparteien weiter. 7. Mitteilung der Schiffsbewegungen und Fänge Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre zur Fischerei im Übereinkommensbereich zugelassenen Fischereifahrzeuge und Forschungsschiffe, die Fischerei ausüben, ihren zuständigen Behörden und auf Weisung der Vertragspartei auch dem Sekretariat die Schiffsbewegungen und Fangmeldungen mitteilen. Die Meldungen umfassen Folgendes: a) Meldung Einfahrt. Sie erfolgt höchstens 12 und mindestens sechs Stunden vor jeder Einfahrt in den Übereinkommensbereich und enthält das Einfahrtsdatum, die Uhrzeit, geografische Position des Schiffes sowie Fangmengen an Bord nach Arten (FAO 3 Alfa Code) und Lebendgewicht (kg); b) Meldung Fang. Aufgeschlüsselt nach Arten (FAO 3 Alfa Code) und Lebendgewicht (kg) erfolgt diese Meldung am Ende des Kalendermonats oder auf Weisung der Vertragspartei auch öfter; c) Meldung Ausfahrt. Sie erfolgt höchstens 12 und mindestens sechs Stunden vor jeder Ausfahrt aus dem Übereinkommensbereich. Sie enthält das Ausfahrtsdatum, die Uhrzeit, geografische Position des Schiffes, Anzahl Fangtage sowie Fangmengen aufgeschlüsselt nach Arten (FAO 3 Alfa Code) und Lebendgewicht (kg) für die seit Beginn der Fischerei im Regelungsbereich oder seit der letzten Fangmeldung im Regelungsbereich getätigten Fänge; und d) Meldung Umladung. Sie erfolgt höchstens 12 Stunden nach jeder Umladung und enthält das Datum, die Uhrzeit, die Arten (FAO 3 Alfa Code) und das Lebendgewicht (kg) der umgeladenen Mengen. Außerdem ist für jede Umladung im Übereinkommensbereich anzugeben, welche Arten geladen und entladen wurden. ABSCHNITT DREI: WISSENSCHAFTLICHE BEOBACHTUNG UND SAMMLUNG VON DATEN ZUR BESTANDSABSCHÄTZUNG Die Vertragsparteien tun ihr Möglichstes, um für alle zur Fischerei im Übereinkommensbereich zugelassenen Fischereifahrzeuge und Forschungsschiffe unter ihrer Flagge folgende Angaben zur Bestandsabschätzung zusammenzustellen: a) Fangzusammensetzung nach Länge, Gewicht (kg) und Geschlecht einschließlich der erforderlichen Angaben zur Umrechnung des Produktionsgewichts in Lebendfanggewicht; b) andere biologische Angaben für die Bestandsabschätzung wie Alter, Wachstum, Rekrutierung, Verteilung und Bestand; und c) weitere einschlägige Angaben einschließlich Abundanzmessungen, Erhebungen zur Biomasse, hydroakustische Erhebungen, Untersuchungen zu abundanzrelevanten Umweltfaktoren sowie ozeanografische und ökologische Studien. Die Vertragsparteien fordern diese Informationen für jedes Schiff unter ihrer Flagge binnen 30 Tagen nach Verlassen des Übereinkommensbereichs. Die Vertragsparteien übermitteln dem Sekretariat so bald wie möglich eine Kopie dieser Angaben und tragen der Notwendigkeit Rechnung, nicht aggregierte Daten vertraulich zu behandeln. Die in diesem Abschnitt genannten Angaben werden von durch den Flaggenstaat ernannten Beobachtern spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Übergangsmaßnahmen gesammelt und überprüft. (1) Hail-Meldung: Sie enthält zumindest die unter Ziffer 6 angegebenen Einzelheiten über Zeitpunkt und Inhalt solcher Meldungen.