52001PC0677

Vorschlag für eine Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung /* KOM/2001/0677 endg. - CNS 2001/0273 */

Amtsblatt Nr. 051 E vom 26/02/2002 S. 0368 - 0369


Vorschlag für eine Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 wurden die Kontingente für die Erzeugung von Kartoffelstärke für Zeiträume von jeweils drei Jahren festgesetzt. Diese Zeiträume laufen am Ende des Wirtschaftsjahrs 2001/02 ab.

Auf der Grundlage des Berichts der Kommission an den Rat sollen mit der vorliegenden Verordnung die Kontingente für die drei Wirtschaftsjahre 2002/03, 2003/04 und 2004/05 fortgeschrieben werden.

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates hat die Kommission dem Rat bis zum 31. Oktober 2001 einen Bericht über die Kontingentierungsregelung vorzulegen, dem erforderlichenfalls geeignete Vorschläge beizufügen sind. Die Kommission weist darauf hin, dass der Rechnungshof am 1. Oktober 2001 einen Bericht über den Getreidestärke- und Kartoffelstärkesektor herausgegeben hat. Dieser Bericht enthält eine Reihe von Feststellungen und Empfehlungen, die die Kommission eingehend prüft und weiterverfolgen will. Da der Bericht der Kommission jedoch zum 31. Oktober 2001 vorliegen muss, war es nicht möglich, diese Prüfung zu beenden und die notwendigen Schlussfolgerungen zu ziehen, um gegebenenfalls Änderungen am vorliegenden Bericht und am Vorschlag für eine Verordnung vornehmen zu können.

Außerdem hat die Kommission eine Studie zur Bewertung des Stärkesektors in Auftrag gegeben, die noch läuft. Der Abschlussbericht wird in den kommenden Monaten erwartet. Sobald der Bericht veröffentlicht ist, wird die Kommission auch diese Studie analysieren und die entsprechenden Schlussfolgerungen ziehen.

Die Kommission weist ferner darauf hin, dass gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1253/1999, der Mindestpreis und die Zahlungen an die Kartoffelerzeuger im Fall einer letzten Senkung des Interventionspreises für Getreide gemäß den Beschlüssen im Rahmen der Agenda 2000 (Halbzeitbewertung) angepasst werden müssten.

2001/0273 (CNS)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission, [1]

[1] ABl. C ... vom ..., S. ...

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

[2] ABl. C ... vom ..., S. ...

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [3],

[3] ABl. C ... vom ..., S. ...

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates [4] wurden den Erzeugermitgliedstaaten die Kartoffelstärkekontingente für die Wirtschaftsjahre 2000/01 und 2001/02 zugeteilt.

[4] ABl. L 197 vom 30.7.1994, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1252/1999 (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 15).

(2) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 ist das für drei Jahre geltende Kontingent auf der Grundlage des Berichts der Kommission an den Rat auf die Erzeugermitgliedstaaten aufzuteilen. Es empfiehlt sich, die für das Wirtschaftsjahr 2001/02 festgesetzten Kontingente für die kommenden drei Jahre fortzuschreiben.

(3) Unter Berücksichtigung des Berichts des Rechnungshofs über den Sektor und einer noch laufenden Bewertungsstudie behält sich die Kommission das Recht vor, für die Kartoffelstärkeregelung andere geeignete Vorschläge vorzulegen.

(4) Die Mitgliedstaaten müssen ihr für drei Jahre geltendes Kontingent auf der Grundlage der für das Wirtschaftsjahr 2001/02 festgesetzten Kontingente auf ihre Kartoffelstärke erzeugenden Unternehmen aufteilen.

(5) Die Mengen, die über die für das Wirtschaftsjahr 2001/02 verfügbaren Unterkontingente hinausgehen, müssen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 im Wirtschaftsjahr 2002/03 in Abzug gebracht werden.

(6) Bei der Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates [5] durch die Verordnung (EG) Nr. 1253/1999 des Rates [6] wurde die Terminologie der in Artikel 8 vorgesehenen Zahlungen angepasst. Daher ist die vorliegende Verordnung mit dieser Terminologie in Übereinstimmung zu bringen -

[5] ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000 (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1).

[6] ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 18.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1868/94 wird wie folgt geändert:

1) Artikel 2 erhält folgende Fassung:

,Artikel 2

1. Folgenden Erzeugermitgliedstaaten werden für die Kartoffelstärkeerzeugung in den Wirtschaftsjahren 2002/03, 2003/04 und 2004/05 die nachstehenden Kontingente zuteilt:

Dänemark // 168 215 Tonnen

Deutschland // 656 298 Tonnen

Spanien // 1 943 Tonnen

Frankreich // 265 354 Tonnen

Niederlande // 507 403 Tonnen

Österreich // 47 691 Tonnen

Finnland // 53 178 Tonnen

Schweden // 62 066 Tonnen

Insgesamt // 1 762 148 Tonnen

2. Jeder Erzeugermitgliedstaat teilt das in Absatz 1 genannte Kontingent auf die Kartoffelstärke erzeugenden Unternehmen zur Inanspruchnahme in den Wirtschaftsjahren 2002/03, 2003/04 und 2004/05 entsprechend den Unterkontingenten auf, über die die einzelnen Unternehmen im Wirtschaftsjahr 2001/02 verfügen, bevor gegebenenfalls eine Berichtigung gemäß Artikel 6 Absatz 2 vorgenommen wird. Die auf die einzelnen Stärkeunternehmen entfallenden Unterkontingente werden für das Wirtschaftsjahr 2002/03 um die im Wirtschaftjahr 2001/02 aufgrund des Artikels 6 Absatz 2 gegebenenfalls erfolgten Überschreitungen berichtigt."

2) Artikel 3 erhält folgende Fassung:

,Artikel 3

1. Die Kommission legt dem Rat bis zum 30. September 2004 und danach in dreijährigen Abständen einen Bericht über die Zuteilung der Kontingente in der Gemeinschaft vor und fügt diesem Bericht geeignete Vorschläge bei. In diesem Bericht werden etwaige Änderungen der Zahlungen an die Kartoffelerzeuger sowie die Entwicklung des Kartoffelstärke- und des Getreidestärkemarktes berücksichtigt.

2. Der Rat teilt den Erzeugermitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2004 und danach in dreijährigen Abständen auf Basis des in Absatz 1 genannten Berichts die Kontingente für die folgenden drei Wirtschaftsjahre zu; er handelt dabei auf der Grundlage des Artikels 37 des Vertrags.

3. Bis zum 31. Januar 2005 und danach in dreijährigen Abständen teilen die Mitgliedstaaten den Beteiligten die Modalitäten für die Kontingentszuteilung für die folgenden drei Wirtschaftsjahre mit."

3) Artikel 7 erhält folgende Fassung:

,Artikel 7

Kartoffelstärke, die von Unternehmen erzeugt wird, die keine Kartoffeln ankaufen, für die die Zahlung nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 geleistet wurde, und denen auch keine Produktionserstattung nach Artikel 7 der genannten Verordnung gewährt wird, fällt nicht unter diese Verordnung."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den

Im Namen des Rates

Der Präsident

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