52001PC0670

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss der Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Barbados, Belize, der Republik Côte d'Ivoire, Fidschi, der Kooperativen Republik Guyana, Jamaika, der Republik Kenia, der Republik Kongo, der Republik Madagaskar, der Republik Malawi, der Republik Mauritius, der Republik Surinam, St. Kitts und Nevis, dem Köngreich Swasiland, der Vereinigten Republik Tansania, der Republik Trinidad und Tobago, der Republik Uganda, der Republik Sambia und der Republik Simbabwe einerseits sowie der Republik Indien andererseits über die Versorgung mit zur Raffination bestimmtem Rohrrohzucker /* KOM/2001/0670 endg. - ACC 2001/0269 */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss der Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Barbados, Belize, der Republik Côte d'Ivoire, Fidschi, der Kooperativen Republik Guyana, Jamaika, der Republik Kenia, der Republik Kongo, der Republik Madagaskar, der Republik Malawi, der Republik Mauritius, der Republik Surinam, St. Kitts und Nevis, dem Köngreich Swasiland, der Vereinigten Republik Tansania, der Republik Trinidad und Tobago, der Republik Uganda, der Republik Sambia und der Republik Simbabwe einerseits sowie der Republik Indien andererseits über die Versorgung mit zur Raffination bestimmtem Rohrrohzucker

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Artikel 39 in Verbindung mit Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates behandelt Abkommen mit den AKP-Staaten gemäß dem Protokoll Nr. 3 betreffend AKP-Zucker in Anhang V des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens sowie mit Indien und anderen Staaten zur Eröffnung eines Zollkontingents für zur Raffination bestimmten Rohrrohzucker zum verringerten Zollsatz.

Mit diesem Abkommen soll eine angemessene Versorgung der Raffinerien in der Gemeinschaft im Rahmen des in Artikel 39 festgesetzten Hoechstversorgungsbedarfs sichergestellt werden.

2. Im Rahmen der Verhandlungen über den Zugang zu diesem Zollkontingent wurde es als sinnvoll angesehen, zunächst ein Abkommen mit den AKP-Staaten und mit Indien zu schließen, die den Gemeinschaftsmarkt regelmäßig versorgt haben. Deshalb hat die Kommission entsprechend den am 23. Juli 2001 vom Rat angenommenen Verhandlungsdirektiven zunächst mit den betreffenden AKP-Staaten und Indien die Verhandlungen abgeschlossen. Diese Verhandlungen haben zur Festsetzung von Zollkontingenten in unterschiedlicher Höhe bei den AKP-Ländern und in Höhe von 10 000 Tonnen bei Indien geführt; für diese Kontingente gilt ein Mindestverkaufspreis. Der verringerte Zollsatz wird auf Null festgesetzt, da die bislang von den AKP-Ländern gelieferten Mengen wegen anderer Zugeständnisse sinken werden und die Nettoeinkünfte je Tonne auf Grundlage des garantierten Preises während des fünfjährigen Zeitraums der derzeitigen Marktorganisation für Zucker stabil bleiben sollen.

3. Es wird vereinbart, dass die Verhandlungsparteien die Ergebnisse der Verhandlungen in Form eines Briefwechsels genehmigen.

Die Kommission schlägt deshalb vor, dass der Rat den Vorschlag für einen Beschluss über den Abschluss der Abkommen in Form eines Briefwechsels gemäß den Anhängen 1 und 2 annimmt.

4. Finanzielle Auswirkungen

Die finanziellen Auswirkungen sind im Finanzbogen dargelegt.

2001/0269 (ACC)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss der Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Barbados, Belize, der Republik Côte d'Ivoire, Fidschi, der Kooperativen Republik Guyana, Jamaika, der Republik Kenia, der Republik Kongo, der Republik Madagaskar, der Republik Malawi, der Republik Mauritius, der Republik Surinam, St. Kitts und Nevis, dem Köngreich Swasiland, der Vereinigten Republik Tansania, der Republik Trinidad und Tobago, der Republik Uganda, der Republik Sambia und der Republik Simbabwe einerseits sowie der Republik Indien andererseits über die Versorgung mit zur Raffination bestimmtem Rohrrohzucker

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit den AKP-Staaten gemäß dem Protokoll Nr. 3 betreffend AKP-Zucker in Anhang V des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und Indien [1] wurden Verhandlungen geführt, um die Bedingungen festzulegen, unter denen Einfuhren von Rohrrohzucker aus den genannten Ländern im Rahmen des Zusatzkontingents erfolgen werden.

[1] ABl. L 195 vom 1.8.2000, S. 46.

(2) Nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker [2] werden die Zollkontingente, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Urugay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben, nach den gemäß dem Verfahren des Artikels 42 derselben Verordnung festgelegten Bestimmungen eröffnet und verwaltet.

[2] ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1.

(3) Nach Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 gilt Folgendes: Reichen die verfügbaren Mengen nicht aus, um den Hoechstbedarf der Raffinerien in der Gemeinschaft zu decken, so werden die fehlenden Mengen als Sonderpräferenzzucker mit Sonderzoll im Rahmen von Abkommen mit Staaten gemäß Artikel 35 der genannten Verordnung und anderen Staaten, mit denen Abkommen geschlossen wurden, eingeführt. Diese Verhandlungen haben zu Zollkontingenten in unterschiedlicher Höhe für die AKP-Länder und einem Zollkontingent von 10 000 Tonnen für Indien geführt, für die ein Mindestankaufspreis gilt. Der verringerte Zollsatz wird auf Null festgesetzt, da die bislang von den AKP-Ländern gelieferten Mengen aufgrund anderer Zugeständnisse sinken werden und die Nettoeinkünfte je Tonne auf der Grundlage des garantierten Preises während des fünfjährigen Zeitraums der derzeitigen Marktorganisation für Zucker stabil bleiben sollen.

(4) Die Verhandlungen haben zu Abkommen geführt, die von den Regierungen der betreffenden AKP-Länder einerseits und der Republik Indien andererseits sowie der Gemeinschaft zu bestätigen sind.

(5) Es empfiehlt sich, ein solches Zollkontingent für zur Raffination bestimmtem Rohrrohzucker zu eröffnen, um den derzeitigen Zugang der AKP-Staaten gemäß dem Protokoll Nr. 3 in Anhang V des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und der Republik Indien aufrechtzuerhalten.

(6) Es ist angezeigt, die Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den im Protokoll genannten Staaten einerseits sowie der Republik Indien andererseits über die Versorgung mit zur Raffination bestimmtem Rohrrohzucker zu genehmigen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Barbados, Belize, der Republik Côte d'Ivoire, Fidschi, der Kooperativen Republik Guyana, Jamaika, der Republik Kenia, der Republik Kongo, der Republik Madagaskar, der Republik Malawi, der Republik Mauritius, der Republik Surinam, St. Kitts und Nevis, dem Köngreich Swasiland, der Vereinigten Republik Tansania, der Republik Trinidad und Tobago, der Republik Uganda, der Republik Sambia und der Republik Simbabwe einerseits sowie der Republik Indien andererseits über die Versorgung mit zur Raffination bestimmtem Rohrrohzucker werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut der Abkommen ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die in Artikel 1 genannten Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG 1

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Barbados, Belize, der Republik Côte d'Ivoire, Fidschi, der Kooperativen Republik Guyana, Jamaika, der Republik Kenia, der Republik Kongo, der Republik Madagaskar, der Republik Malawi, der Republik Mauritius, der Republik Surinam, St. Kitts und Nevis, dem Köngreich Swasiland, der Vereinigten Republik Tansania, der Republik Trinidad und Tobago, der Republik Uganda, der Republik Sambia und der Republik Simbabwe über die Versorgung mit zur Raffination bestimmtem Rohrrohzucker

A. Schreiben Nr. 1

Brüssel, den ..........

Herr...,

die Vertreter der AKP-Staaten und der Europäischen Gemeinschaft haben Folgendes vereinbart:

"1. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2006

- verpflichtet sich die Europäische Gemeinschaft, alljährlich auf der Grundlage des von der Kommission gemäß Nummer 3 festgesetzten Bedarfs ein besonderes Zollkontingent für die Einfuhr von zur Raffination bestimmtem Rohrrohzucker mit Ursprung in den AKP zu eröffnen;

- verpflichten sich die AKP-Staaten zur Lieferung der genannten Mengen unter den Bedingungen dieses Abkommens sowie der Regelungen, die die Kommission zur Anwendung dieses Abkommens im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker erlässt.

2. Die Europäische Kommission und die AKP-Staaten schaffen die Verfahren der Zusammenarbeit, die erforderlich sind, damit die beiden Vertragsparteien die in diesem Abkommen die eingegangenen Verpflichtungen erfuellen können.

3. Für die Zwecke dieses Abkommens wird der Einfuhrbedarf an zur Raffination bestimmtem Rohzucker für jedes Wirtschaftsjahr auf der Grundlage einer Vorausschätzung der Gemeinschaft festgesetzt, bei der Folgendes zu berücksichtigen ist:

- die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001, insbesondere Artikel 39 betreffend die präferenziellen Einfuhrregelungen,

- die im Rahmen anderer Abkommen oder unilateraler Zugeständnisse angebotenen und tatsächlich eingeführten Mengen.

4. Die Kommission erstellt bis spätestens 30. Mai vor dem betreffenden Wirtschaftsjahr eine erste Schätzung des Gesamtbedarfs an Einfuhren von zur Raffination bestimmtem Rohzucker.

Gleichzeitig setzt die Kommission die erste Teilmenge zur Deckung des Einfuhrbedarfs der Raffinerien in der Gemeinschaft für den längstmöglichen Zeitraum, in jedem Fall aber für mindestens acht Monate fest; diese Menge ist aufzuteilen nach Zollkontingenten, die im Rahmen anderer Abkommen oder anderer unilateraler Zugeständnisse eröffnet wurden, und diesem besonderen AKP-Zollkontingent.

Die AKP-Staaten teilen der Kommission bis spätestens 1. Februar ihr definitives Ausfuhrpotenzial mit, bevor die zweite Teilmenge zur Deckung des Einfuhrbedarfs im Rahmen des besonderen AKP-Zollkontingents festgesetzt wird.

5. Der besondere verringerte Zollsatz wird für die Wirtschaftsjahre 2001/02 bis 2005/06 auf 0 EUR je 100 kg Rohzucker der Standardqualität festgesetzt.

Die Raffinerien, die diese Sonderregelung mit verringertem Zollsatz in Anspruch nehmen möchten, zahlen einen Mindestankaufspreis in Höhe des garantierten Preises für Rohzucker abzüglich der für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzten Anpassungsbeihilfe gemäß Artikel 38 der unter Nummer 3 genannten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001.

6. Die AKP-Staaten verpflichten sich gemeinsam, untereinander Verfahren für die Aufteilung der unter dieses AKP-Zollkontingent fallenden Mengen festzulegen, um eine angemessene Versorgung der Raffinerien sicherzustellen.

7. Die Vertragsparteien eröffnen vor dem 1. Januar 2006 die Gespräche über eine etwaige Fortsetzung des Abkommens."

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang des Schreibens mitteilen und bestätigen würden, dass dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen zwischen den Regierungen der genannten AKP-Staaten und der Europäischen Gemeinschaft darstellt.

Genehmigen Sie, Herr ...., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Union

B. Schreiben Nr. 2

Herr ....,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

"..........................................................................................................................................................................................................................."

Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis der Regierungen der in diesem Schreiben genannten AKP-Staaten mit dem vorstehenden Wortlaut zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen der Regierungen

ANHANG 2

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über die Versorgung mit zur Raffination bestimmtem Rohrrohzucker

A. Schreiben Nr. 1

BESONDERER PRÄFERENZZUCKER INDIEN

Die Vertreter Indiens und der Europäischen Gemeinschaft haben Folgendes vereinbart:

"1. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2006

- verpflichtet sich die Europäische Gemeinschaft auf der Grundlage des von der Kommission gemäß Nummer 3 festgesetzten Bedarfs, alljährlich ein besonderes Zollkontingent für die Einfuhr von zur Raffination bestimmtem Rohrrohzucker mit Ursprung in Indien zu eröffnen,

- verpflichtet sich Indien für den Fall eines festgestellten Einfuhrbedarfs zur Lieferung von 10 000 Tonnen (Weißzuckeräquivalent) im Rahmen dieses Zollkontingents zu den Bedingungen dieses Abkommens und entsprechend den Maßnahmen, die die Kommission zur Anwendung dieses Abkommens im Rahmen der Verwaltung der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker trifft. Unbeschadet dieses Gedankenstrichs kann die Gemeinschaft Indien die Möglichkeit einräumen, mehr als 10 000 Tonnen Zucker zu liefern, sofern die nach anderen Abkommen insgesamt zu liefernde Menge nicht erreicht wird.

2. Die Europäische Kommission und Indien schaffen die Verfahren der Zusammenarbeit, die erforderlich sind, damit die Vertragsparteien die mit diesem Abkommen eingegangenen Verpflichtungen erfuellen können.

3. Für die Zwecke dieses Abkommens wird der Einfuhrbedarf an zur Raffination bestimmtem Rohzucker für jedes Wirtschaftsjahr auf der Grundlage einer Vorausschätzung der Gemeinschaft festgesetzt, bei der Folgendes zu berücksichtigen ist:

- die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001, insbesondere Artikel 39 betreffend die präferenziellen Einfuhrregelungen,

- die im Rahmen anderer Abkommen oder unilateraler Zugeständnisse angebotenen und tatsächlich eingeführten Mengen.

4. Der besondere verringerte Zollsatz wird für die Wirtschaftsjahre 2001/02 bis 2005/06 auf 0 EUR je 100 kg Rohzucker der Standardqualität festgesetzt.

Die Raffinerien, die diese Sonderregelung mit verringertem Zollsatz in Anspruch nehmen möchten, zahlen einen Mindestankaufspreis in Höhe des garantierten Preises für Rohzucker abzüglich der für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzten Anpassungsbeihilfe gemäß Artikel 38 der unter Nummer 3 genannten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001.

5. Die Vertragsparteien eröffnen vor dem 1. Januar 2006 die Gespräche über eine etwaige Fortsetzung dieses Abkommens."

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang dieses Schreibens mitteilen und bestätigen würden, dass dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Indien und der Europäischen Gemeinschaft darstellt.

Genehmigen Sie, Herr..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Union

B. Schreiben Nr. 2

Herr...,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

".............................................................................................................................................................................................................................."

Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis der Regierung der Republik Indien mit dem vorstehenden Wortlaut zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr ...., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen der Regierung der Republik Indien

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