52001PC0654

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit Estland /* KOM/2001/0654 endg. */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit Estland

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Der Europäische Rat beschloss auf seiner Tagung in Luxemburg im Dezember 1997, dass die Beitrittspartnerschaft den Schwerpunkt der intensivierten Heranführungsstrategie bilden soll und dass mit diesem Instrument alle Formen der Unterstützung für die Bewerberstaaten in einem einzigen Gesamtrahmen zum Einsatz gebracht werden sollen. Auf diese Weise richtet die Gemeinschaft ihre Hilfe gezielt auf die besonderen Bedürfnisse der einzelnen Bewerber staaten aus, um sie im Hinblick auf den Beitritt bei der Bewältigung spezifischer Probleme zu unterstützen.

Die erste Beitrittspartnerschaft für Estland wurde im März 1998 beschlossen. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 622/98 [1] wurde sie unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklungen in Estland im Dezember 1999 erstmals aktualisiert. Auf der Grundlage der Analyse im Regelmäßigen Bericht 2001 der Kommission über die Fortschritte Estlands auf dem Weg zum Beitritt ist die Kommission der Ansicht, dass es nunmehr an der Zeit ist, die in der Beitrittspartnerschaft ausgewiesenen Prioritäten und Zwischenziele erneut zu über arbeiten. Dieser Vorschlag für eine entsprechende Revision stützt sich auf den vorgenannten Regelmäßigen Bericht 2001 der Kommission über die Fortschritte Estlands auf dem Weg zum Beitritt.

[1] ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 1

Der beiliegende Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen.

Auf dieser Grundlage ersucht die Kommission den Rat, den beiliegenden Beschluss anzunehmen.

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit Estland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 622/98 des Rates vom 16. März 1998 über die Hilfe für die beitrittswilligen Staaten im Rahmen der Heranführungsstrategie, insbesondere über die Gründung von Beitrittspartnerschaften [2], insbesondere auf Artikel 2,

[2] ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 1

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat von Luxemburg erklärte, dass die Beitrittspartnerschaft ein neues Instrument der intensivierten Heranführungsstrategie ist und deren Schlüsselelement darstellt.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 622/98 beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit über die Grundsätze, Prioritäten, Zwischen ziele und Bedingungen der einzelnen Beitrittspartnerschaften, die den beitrittswilligen Staaten unterbreitet werden, sowie über spätere wichtige Anpassungen.

(3) Die Gewährung der Hilfe der Gemeinschaft ist von der Erfuellung wesentlicher Voraussetzungen, insbesondere der Einhaltung der Verpflichtungen aus den Europa-Abkommen und den Fortschritten bei der Erfuellung der Kopenhagener Kriterien, abhängig; ist eine der wesentlichen Voraussetzungen nicht erfuellt, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geeignete Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Heranführungshilfe beschließen.

(4) Gemäß dem Beschluss des Europäischen Rates von Luxemburg werden der Stand der Umsetzung der Beitrittspartnerschaften und die Fortschritte bei der Übernahme des Besitzstands im Rahmen der in den Europa-Abkommen vorgesehenen Gremien geprüft.

(5) Der Regelmäßige Bericht 2001 der Kommission enthält eine objektive Analyse der Vorbereitungen Estlands auf die Mitgliedschaft und nennt eine Reihe prioritärer Handlungsbereiche.

(6) Im Rahmen der Beitrittsvorbereitungen muss Estland sein Nationales Programm zur Übernahme des Besitzstands weiter aktualisieren; dieses Programm muss einen Zeitplan für die Verwirklichung der Prioritäten und Zwischenziele der Beitrittspartnerschaft enthalten.

(7) Estland muss gewährleisten, dass es über die für die Programmierung, Koordinierung, Verwaltung, Kontrolle und Evaluierung der Heranführungshilfe der EG erforderlichen Rechts- und Verwaltungsstrukturen verfügt -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit Estland sind gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 622/98 im Anhang festgelegt, der Bestandteil dieses Beschlusses ist.

Artikel 2

Die Umsetzung der Beitrittspartnerschaft wird in den im Europa-Abkommen vorgesehenen Gremien und durch die zuständigen Gremien des Rates, denen die Kommission regelmäßig Bericht erstattet, geprüft.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

1. Einleitung

Der Europäische Rat beschloss auf seiner Tagung in Luxemburg im Dezember 1997, dass die Beitrittspartnerschaft den Schwerpunkt der intensivierten Heranführungsstrategie bilden soll und dass mit diesem Instrument alle Formen der Unterstützung für die Bewerberstaaten in einem einzigen Gesamtrahmen zum Einsatz gebracht werden sollen. Auf diese Weise richtet die Gemeinschaft ihre Hilfe gezielt auf die besonderen Bedürfnisse der einzelnen Bewerber staaten aus, um sie im Hinblick auf den Beitritt bei der Bewältigung spezifischer Probleme zu unterstützen.

Die erste Beitrittspartnerschaft für Estland wurde im März 1998 beschlossen. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 622/98 wurde sie unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklungen in Estland im Dezember 1999 erstmals aktualisiert. Die jetzige Revision stützt sich auf einen Vorschlag, den die Kommission nach Konsultationen mit Estland ausgearbeitet hat, und gründet sich auf die Analyse im Regelmäßigen Bericht 2001 der Kommission über die Fortschritte Estlands auf dem Weg zum Beitritt.

2. Ziele

Ziel der Beitrittspartnerschaft ist es, die im Regelmäßigen Bericht 2001 der Kommission über die Fortschritte Estlands auf dem Weg zum Beitritt ausgewiesenen Handlungsprioritäten und die verfügbaren Finanzmittel zur Unterstützung Estlands bei der Umsetzung der prioritären Maßnahmen, einschließlich der Bedingungen, unter denen sie gewährt werden, in einem einzigen Gesamtrahmen darzulegen. Die Beitrittspartnerschaft bildet die Grundlage für das Instrumentarium zur Unterstützung der Bewerberländer bei ihrer Vorbereitung auf die Mitgliedschaft. Dazu gehören unter anderem das revidierte Nationale Programm Estlands zur Übernahme des Besitzstands, das Finanzaufsichtsverfahren für die Zeit vor dem Beitritt, das Wirtschaftsprogramm zur Vorbereitung auf den Beitritt, die Vorbeitrittsvereinbarung über die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und die staatlichen Entwicklungspläne, die Pläne für die Entwicklung des ländlichen Raums, eine nationale Beschäftigungsstrategie in Übereinstimmung mit der europäischen Beschäftigungsstrategie, sowie sektorale Pläne, die für eine Inanspruchnahme der Strukturfonds nach dem Beitritt und für die Anwendung der Instrumente ISPA und SAPARD in der Zeit bis zum Beitritt erforderlich sind. Diese Instrumente sind verschiedener Art, werden jeweils nach eigenen Verfahren vorbereitet und eingesetzt und können zum Teil aus der Heranführungshilfe finanziert werden. Sie sind zwar nicht Bestandteil dieser Beitrittspartnerschaft, stehen jedoch im Hinblick auf die Prioritäten mit ihr im Einklang.

3. Grundsätze

Für jedes Bewerberland wurden die prioritären Bereiche im Hinblick auf seine Fähigkeit ausgewählt, die Kopenhagener Beitrittskriterien zu erfuellen:

* institutionelle Stabilität des Bewerberlandes als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, für die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten;

* funktionsfähige Marktwirtschaft sowie die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten;

* Fähigkeit, die aus einer Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen zu übernehmen und sich auch die Ziele der politischen Union sowie der Wirtschafts- und Währungsunion zu eigen zu machen.

Der Europäische Rat hob auf seiner Tagung in Madrid im Jahr 1995 hervor, dass die Bewerberländer ihre Verwaltungsstrukturen anpassen müssen, damit die Gemeinschafts politiken nach dem Beitritt reibungslos durchgeführt werden können. In Luxemburg wies er 1997 mit Nachdruck darauf hin, dass die Umsetzung des Besitzstands der Union in innerstaatliches Recht zwar notwendig, aber an sich nicht ausreichend ist; es muss auch die effektive Anwendung gewährleistet sein. Auf seiner Tagung in Feira im Jahr 2000 und in Göteborg im Jahr 2001 betonte der Europäische Rat, dass die Bewerberländer unbedingt in der Lage sein müssen, den Besitzstand umzusetzen und anzuwenden, und dass sie zu diesem Zweck erhebliche Anstrengungen unternehmen müssen, um ihre Verwaltungs- und Justiz strukturen auszubauen und zu reformieren.

4. Prioritäten und Zwischenziele

Die Regelmäßigen Berichte der Kommission haben die bereits erzielten Fortschritte heraus gestellt, zugleich aber deutlich gemacht, welch großer Anstrengungen es seitens der Bewerberländer in bestimmten Bereichen bis zum Beitritt noch bedarf. In dieser Situation ist es erforderlich, in den prioritären Bereichen gemeinsam mit dem jeweiligen Staat genau definierte Zwischenziele festzulegen. Die Verwirklichung dieser Ziele bedingt den Umfang der Unterstützung und entscheidet darüber, inwieweit die laufenden Beitrittsverhandlungen mit Estland vorangetrieben werden können. In der überarbeiteten Beitrittspartnerschaft wurden diejenigen Ziele als prioritär ausgewiesen, von denen realistischerweise anzunehmen ist, dass Estland sie in den nächsten zwei Jahren (2002 und 2003) erreichen bzw. ihnen erheblich näher kommen kann. Dabei wurden Bereiche, in denen besonders dringender Handlungsbedarf besteht, entsprechend gekennzeichnet. Die Fortschritte, die bei der Verwirk lichung der in der Beitrittspartnerschaft aus dem Jahr 1999 aufgeführten prioritären Ziele gemacht wurden, werden im Regelmäßigen Bericht 2001 bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung wurden die Prioritäten für die überarbeitete Beitrittspartnerschaft formuliert.

Estland legte am 12. April 2001 eine aktualisierte Fassung seines Nationalen Programms zur Übernahme des Besitzstands vor. Darin ist ein Zeitplan für die Verwirklichung der Prioritäten und Zwischenziele enthalten, der sich auf die Beitrittspartnerschaft aus dem Jahr 1999 stützt. Ferner wird darin der Bedarf an Verwaltungsstrukturen und Finanzmitteln aufgezeigt.

In der Beitrittspartnerschaft sind die Bereiche aufgeführt, in denen Estland seine Vorberei tungen auf den Beitritt vorrangig vorantreiben muß. Dennoch wird Estland auf allen Gebieten tätig werden müssen, für die der Regelmäßige Bericht 2001 Handlungsbedarf anmahnt. Wichtig ist ferner, dass Estland seinen Verpflichtungen nachkommt, die es mit dem Europa-Abkommen und in den Verhandlungen hinsichtlich der Rechtsangleichung und der Umsetzung des Besitzstands eingegangen ist. Es sei daran erinnert, dass es mit der Über nahme des Besitzstands in innerstaatliches Recht allein nicht getan ist. Es muss auch sichergestellt werden, dass das übernommene Gemeinschaftsrecht entsprechend den in der Union geltenden Kriterien tatsächlich angewandt wird. In allen nachstehend genannten Bereichen muss eine glaubwürdige und effektive Um- und Durchsetzung des Besitzstands gewährleist sein.

Aufgrund der Analyse im Regelmäßigen Bericht der Kommission wurden für Estland folgende Prioritäten und Zwischenziele ermittelt. Die Prioritäten sind entsprechend der Gliederung des Jahresberichts aufgelistet. [3]

[3] Es gilt die seit dem Jahresbericht 2000 übliche Gliederung.

Politische Kriterien

Demokratie und Rechtsstaatlichkeit

- Weitere Verbesserung der Effizienz und der Unabhängigkeit der Justiz. Bewältigung insbesondere der Arbeitsbelastung der Gerichte und des Rückstands in der Bearbeitung anhängiger Verfahren; Verbesserung der Infrastruktur der Gerichte und ihre Ausstattung mit Computern; Gewährleistung der Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen; Verbesserung des Zugangs der Bürger zur Justiz; Erweiterung der Verfügbarkeit von Rechtsbeistand.

Menschenrechte und Minderheitenschutz

- Fortsetzung der Integration der Einwohner, die nicht die estnische Staatsangehörigkeit besitzen, durch Durchführung konkreter Maßnahmen, u.a. Veranstaltung von Sprachkursen für die nichtestnischsprachige Bevölkerung; Gewährung der für die Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen finanziellen Unterstützung.

- Sicherstellung, dass die Sprachenregelung im Einklang mit den internationalen Normen und dem Europa-Abkommen angewandt wird und dass dabei die Grundsätze des berechtigten öffentlichen Interesses und der Verhältnismäßigkeit beachtet werden.

Wirtschaftliche Kriterien

- Weitere Anstrengungen zur Verbesserung der Reaktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes, insbesondere durch Verbesserung von Bildung und Ausbildung, um die Arbeitslosenquote zu senken.

- Weitere Anstrengungen zur Verbesserung der Bedingungen für Gründung und Entwicklung privater Unternehmen.

- Durchführung des Umstrukturierungsplans für den Ölschiefersektor.

- Vollendung der Bodenreform, vor allem der Registrierung der landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Fähigkeit zur Übernahme der aus der Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen

Freier Warenverkehr

- Vollständige Umsetzung und Anwendung der Richtlinien nach dem Neuen Konzept und der traditionellen sektorspezifischen Rechtsvorschriften.

- Ausbau des nationalen Akkreditierungssystems und des Marktaufsichtssystems; Sicher stellung, dass die für das Messwesen zuständige Organisation voll funktionsfähig ist.

- Fortsetzung der Übernahme von EN-Normen.

- Fortsetzung der analytischen Durchsicht der Gesetzgebung im nicht harmonisierten Bereich um sicherzustellen, dass diese sich in Übereinstimmung mit den Artikel 28-30 des EG-Vertrages befindet; und Vervollständigung der verwaltungsmäßigen Vorbereitung auf zukünftiges Überwachung in diesem Bereich.

Freizügigkeit

- Im Hinblick auf die vor der Harmonisierung erworbenen beruflichen Befähigungs nachweise sollte Estland der Einführung von Maßnahmen Priorität einräumen, die gewährleisten, dass alle Inhaber eines estnischen Befähigungsnachweises ab dem Beitritt die Anforderungen der Richtlinien erfuellen können.

- Vollständige Angleichung der Rechtsvorschriften über die gegenseitige Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen und Diplomen und weitere Anstrengungen zur Einführung der notwendigen Verwaltungsstrukturen, Bildungs- und Ausbildungs programme.

- Verstärkung der Verwaltungsstrukturen für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherung.

Freier Dienstleistungsverkehr

- Vollständige Angleichung der Rechtsvorschriften über die Finanzdienstleistungen.

- Verstärkung der Aufsicht über den Finanzsektor, insbesondere über den Wertpapiermarkt.

- Vollständige Angleichung der Datenschutzvorschriften, Verstärkung der Aufsichtsbehörde und Gewährleistung ihrer Unabhängigkeit.

Freier Kapitalverkehr

- Besonders dringender Handlungsbedarf: Angleichung der Rechtsvorschriften über die Zahlungssysteme und Gewährleistung ihrer effektiven Anwendung.

- Angleichung der Rechtsvorschriften über Direktinvestitionen in den Bereichen, für die noch Beschränkungen gelten (Sicherheitsdienste).

- Sicherstellung, dass die Empfehlungen der Arbeitsgruppe "Bekämpfung der Geldwäsche" umgesetzt werden.

Gesellschaftsrecht

- Besonders dringender Handlungsbedarf: Vollständige Angleichung der Rechts vorschriften über die Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum und Ausbau der Kapazitäten von Verwaltung und Justiz, um Raubkopien und nachgeahmten Waren entgegenzuwirken.

Wettbewerbspolitik

- Gewährleistung der Durchsetzung der Wettbewerbsregeln und der Regeln für staatliche Beihilfen; Sensibilisierung aller Marktbeteiligten und aller Beihilfen gewährenden Stellen für diese Regeln; Intensivierung der Richterausbildung im Wettbewerbsrecht.

Landwirtschaft

- Verstärkung der ab dem Beitritt für die Konzipierung, Durchführung, Verwaltung, Über wachung, Kontrolle und Evaluierung EG-finanzierter Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum erforderlichen Verwaltungsstrukturen.

- Ausbau der Kapazitäten der Landwirtschaftsverwaltung und Abschluss der Vorbereitungen für die Einführung und praktische Anwendung der Verwaltungsmechanismen der Gemeinsamen Agrarpolitik, insbesondere des Integrierten Verwaltungs- und Kontroll systems und der Zahlstelle.

- Vollendung der Modernisierung der Lebensmittelindustrie, insbesondere der milch-, fleisch- und fischverarbeitenden Betriebe im Einklang mit den EG-Normen für Lebens mittelsicherheit; Verstärkung der Lebensmittelkontrollbehörden.

- Vollendung des Systems für die Kennzeichnung von Tieren; effektive Anwendung der Kontrollsysteme für Lebensmittelsicherheit (Risikoanalyse und kritische Kontrollpunkte), Behandlung tierischer Abfälle, Programme für die Kontrolle auf Rückstände und Zoonosen.

- Vollständige Angleichung der Rechtsvorschriften in den Bereichen Tiergesundheit und Pflanzengesundheit und Verbesserung der Kontrollregelung, vor allem Ausbau der Laborkapazitäten, im Hinblick auf die Erfuellung der Verpflichtungen zur Kontrolle der Inlandsproduktion und an der künftigen Außengrenze.

Fischerei

- Vollendung des Aufbaus geeigneter und hinreichend ausgestatteter Verwaltungsstrukturen auf zentraler und regionaler Ebene, die im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel die effektive Anwendung der Gemeinsamen Fischereipolitik gewährleisten, einschließlich der Bewirtschaftung der Fischbestände, der Überwachung und Kontrolle der Fangtätigkeit, der Marktpolitik, der vom Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei kofinanzierten Strukturprogramme, eines Registers der Fischereifahrzeuge und eines Bewirtschaftungs plans für die Flottenkapazität.

Verkehrspolitik

- Vollständige Rechtsangleichung im Bereich Seeverkehr, insbesondere effektivere Anwendung der Sicherheitsnormen für den Seeverkehr.

- Vollständige Rechtsangleichung und Ausbau der Verwaltungskapazitäten im Bereich Binnenschifffahrt, im Bereich Straßenverkehr, insbesondere im Hinblick auf Straßensicherheit, gefährliche Güter und Steuern, und im Bereich Bahnverkehr im Hinblick auf die effektive Anwendung des weiterentwickelten Besitzstands im Bereich Bahnverkehr, insbesondere durch Einrichtung einer unabhängigen Stelle für die Zuteilung der Fahrplantrassen und die Erhebung der entsprechenden Gebühren; vollständige Rechtsangleichung im Bereich Luftverkehr, insbesondere Einrichtung einer unabhängigen Ermittlungsbehörde für Unfälle in der Zivilluftfahrt.

Steuern

- Vollständige Angleichung der Mehrwertsteuer (Nullsätze, einschließlich eines Übergangs-Mehrwertsteuersystems), der Verbrauchsteuern und der direkten Steuern an den Besitzstand im Steuerbereich.

- Gewährleistung der Vereinbarkeit der Rechtsvorschriften mit den Grundsätzen des Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung.

- Ausbau der Verwaltungskapazitäten und der Kontrollverfahren und Verbesserung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und der gegenseitigen Amtshilfe.

- Entwicklung von EDV-Systemen für den Austausch elektronischer Daten mit der Gemein schaft und ihren Mitgliedstaaten.

Statistik

- Weitere Verbesserung der Qualität und der Vollständigkeit der Statistiken; Gewährleistung angemessener Mittel für die weitere Verbesserung der fachlichen Kompetenz im Bereich der Statistik, u.a. auf regionaler Ebene.

Sozialpolitik und Beschäftigung

- Vollständige Übernahme und Gewährleistung der angemessenen Anwendung der Rechtsvorschriften der EG, insbesondere im Bereich der Gleichbehandlung von Mann und Frau. Ausbau der Kapazitäten der Vollzugsbehörden, insbesondere des Nationalen Arbeitsaufsichts amtes, und Gewährleistung der Kohärenz und der Koordinierung zwischen diesen Behörden. Erlass von Antidiskriminierungsvorschriften und Festlegung eines Zeitplans für ihre effektive Anwendung.

- Vollständige Umsetzung und Fortsetzung der effektiven Anwendung des Besitzstands im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens und Entwicklung eines nationalen Überwachungs- und Kontrollsystems.

- Fortsetzung der Unterstützung der Sozialpartner in ihren Anstrengungen zur Steigerung ihrer Leistungsfähigkeit, insbesondere im Hinblick auf ihre künftige Rolle bei der Ausarbeitung und Umsetzung der Beschäftigungs- und Sozialpolitik der EU, einschließlich des Europäischen Sozialfonds, insbesondere im Wege des autonomen bilateralen sozialen Dialogs.

- Ausarbeitung einer nationalen Strategie, u.a. für die Sammlung von Daten, im Hinblick auf die künftige Teilnahme an der Europäischen Strategie für die soziale Eingliederung.

Energie

- Fortsetzung der Vorbereitung auf den Energiebinnenmarkt und weitere Angleichung an die Elektrizitäts- und die Gasrichtlinie; Gründung eines unabhängigen Betreibers von Übertragungsnetzen (Elektrizität); Beseitigung der noch verbliebenen Preisverzerrungen und Öffnung des Marktes im Einklang mit dem Besitzstand.

- Ausbau der Verwaltungskapazitäten der unabhängigen Regulierungsbehörde für den Energiesektor.

- Fortschritte bei der Aufstockung der Ölvorräte auf das Neunzigfache des Tagesverbrauchs, Bereitstellung der erforderlichen Investitionen und Aufbau adäquater Verwaltungs strukturen.

- Erhöhung der Energieeffizienz, Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien und Verstärkung der für diesen Bereich zuständigen Stellen.

- Umsetzung der im Bericht des Rates über die nukleare Sicherheit im Rahmen der Erweiterung enthaltenen Empfehlungen unter gebührender Beachtung der in dem Bericht aufgestellten Prioritäten.

Telekommunikation und Informationstechnologien

- Vollständige Umsetzung und effektive Anwendung des Besitzstands, einschließlich der Liberalisierung des Zugangs zu den Teilnehmeranschlüssen; Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des liberalisierten Marktes durch eine effiziente Regelung des Verbunds von Netzen und die Ermöglichung der Betreiberauswahl.

Kultur und audiovisuelle Medien

- Ausbau der Verwaltungskapazitäten und Verbesserung der Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden, um die effektive Anwendung des Besitzstands zu gewährleisten.

Regionalpolitik und Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente

- Gewährleistung einer effizienten Koordinierung zwischen den Ministerien und geeigneter Partnerschaften sowohl bei der Programmierung als auch bei der Durchführung; Ausarbeitung des in den Strukturfondsverordnungen vorgeschriebenen Einheitlichen Programmplanungsdokuments, einschließlich einer Ex-ante-Evaluierung.

- Sicherstellung, dass die benannte Verwaltungsbehörde und die benannten Zahlstellen schrittweise ihre Kapazitäten ausbauen, damit sie ab dem Beitritt ihre Zuständigkeiten wahrnehmen und die ihnen in den Strukturfondsverordnungen zugewiesenen Aufgaben erfuellen können.

- Einrichtung von Überwachungs- und Evaluierungsverfahren; Angleichung der Verfahren für Mittelbewirtschaftung und Kontrolle an die besonderen Anforderungen der Struktur fondsverordnungen.

- Weiterentwicklung der technischen Vorbereitung von Projekten, die für eine Förderung aus den Strukturfonds oder dem Kohäsionsfonds in Betracht kommen.

Umweltschutz

- Vollständige Umsetzung des Besitzstands, vor allem in den Bereichen Wasserqualität und Abfallwirtschaft.

- Fortsetzung der Umsetzung des Besitzstands, insbesondere in den Bereichen Abfall deponien (Aufstellung von Abfallbewirtschaftungsplänen und Entwicklung nachhaltiger Lösungen für die Behandlung der bei Förderung, Verbrennung und Raffination von Ölschiefer entstehenden Abfälle), Einleitung gefährlicher Stoffe in Gewässer (Aufstellung von Programmen zur Verringerung der Verschmutzung) und Verschmutzung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen; verstärkte Anstrengungen zur Erfuellung der mikro biologischen Parameter für Trinkwasser.

- Weiterer Ausbau der Verwaltungskapazitäten, insbesondere auf regionaler und kommunaler Ebene.

- Fortsetzung der Einbeziehung der Belange des Umweltschutzes in die Konzipierung und Umsetzung der Politik in allen Bereichen, um eine nachhaltige Entwicklung zu fördern.

Verbraucher- und Gesundheitsschutz

- Vollständige Rechtsangleichung und Verstärkung der Marktaufsichtsbehörden und der Vollzugsbehörden.

Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres

- Gewährleistung der Durchführung des Schengen-Aktionsplans.

- Verbesserung der Koordinierung zwischen Exekutive und Justiz; Fortsetzung der Bekämpfung der organisierten Kriminalität; Ausbau der Kapazitäten für die Bekämpfung der Geldwäsche.

- Fortsetzung der Vorbereitung auf die künftige Teilnahme am Schengen-Informations system durch Aufbau nationaler Datenbanken und Register.

- Einleitung der Schritte, die für die Gewährleistung der Anwendung der Gemeinschafts instrumente für die Zusammenarbeit der Justizbehörden in Zivilsachen erforderlich sind.

- Fortsetzung der Drogenbekämpfung durch Entwicklung und Umsetzung der nationalen Drogenstrategie und Verstärkung der mit ihrer Umsetzung befassten Verwaltungsstellen; Vorbereitung auf die volle Teilnahme an der Arbeit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht.

- Angleichung der Rechtsvorschriften über Visa, legale Migration und Asylrecht; effektive Anwendung der Rechtsvorschriften über Grenzkontrollen und Migration, damit illegale Einwanderung verhindert wird; korrekte Anwendung des Flüchtlingsgesetzes.

- Vorantreiben der Grenzfestlegung mit Russland und Ausbau von Grenzschutz und Grenzkontrollen, einschließlich der Überwachung der Seegrenze.

- Vollständige Angleichung der Rechtsvorschriften an das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und die dazugehörigen Protokolle.

Zollunion

- Gewährleistung der effektiven Anwendung des Zolltarifs und der damit zusammen hängenden Maßnahmen; weitere Angleichung der Rechtsvorschriften über Kulturgüter und Ausgangsstoffe; Fortsetzung der Betrugs- und Korruptionsbekämpfung; weitere Umsetzung der Berufsethik im Zoll.

- Ausbau der administrativen und operativen Kapazitäten, u.a. für die Grenzkontrollen; Ausbau der Kapazitäten für die Einziehung von Abgaben und für die mit dem Zolltarif zusammenhängenden Zollverfahren; Verbesserung der Koordinierung zwischen den für Gesetzesvollzug und Einziehung von Abgaben zuständigen Stellen; Steigerung der Leistungsfähigkeit der Zolllabors.

- weitere Umsetzung der EDV-Strategie der estnischen Zollverwaltung; Entwicklung von EDV-Systemen für den Austausch elektronischer Daten zwischen der EG und Estland.

Auswärtige Beziehungen

- Einleitung der Schritte, die erforderlich sind, um internationale Verträge oder Übereinkünfte, einschließlich bilateraler Investitionsabkommen, die mit dem Besitzstand unvereinbar sind, bis zum Beitritt neu auszuhandeln oder zu kündigen.

Finanzkontrolle

- Gewährleistung der effektiven Anwendung der neuen Rechtsvorschriften über die öffentliche interne Finanzkontrolle; weitere Verstärkung der Referate für Innenrevision und Kontrolle in den mittelbewirtschaftenden Stellen; Erweiterung der Rechenschafts pflicht von Führungskräften und Stärkung der öffentlichen Finanzkontrolle durch angemessene Personalausstattung, Ausbildung und Ausrüstung.

- Vollendung des rechtlichen Rahmens für die externe Rechnungsprüfung; förmliche Regelung der Arbeitsbeziehungen zwischen dem Staatlichen Rechnungshof und dem Parlament.

- Aufnahme einer effizienten Zusammenarbeit mit OLAF über die (hierfür bestimmte) zentrale Kontaktstelle.

- Intensivierung der Betrugsbekämpfung.

- Weitere Anstrengungen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung, Kontrolle, Überwachung und Evaluierung der EG-Heranführungshilfe als wichtiger Indikator für die Fähigkeit Estlands zur Umsetzung des Besitzstands im Bereich der Finanzkontrolle.

5. Programmierung

Im Zeitraum 2000-2006 umfasst die Finanzhilfe für Estland zur Unterstützung der Beitrittsvorbereitung neben PHARE auch das Instrument SAPARD für die Bereiche Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums (Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates, ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87) sowie das strukturpolitische Instrument ISPA zur Förderung von Infrastrukturprojekten in den Bereichen Umwelt und Verkehr, mit dem in der Zeit vor dem Beitritt vorrangig ähnliche Maßnahmen finanziert werden wie im Rahmen des Kohäsionsfonds (Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates, ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73). Aus diesen nationalen Zuweisungen kann Estland auch zum Teil seine Mitwirkung an Gemeinschaftsprogrammen, einschließlich der Rahmenprogramme für Forschung und technologische Entwicklung und der Programme in den Bereichen Bildung und Unternehmen finanzieren. Außerdem hat Estland Zugang zu Finanzmitteln aus Mehrländerprogrammen und horizontalen Programmen mit direktem Bezug zum Besitzstand. Investitionsprojekte sind grundsätzlich von den Bewerberländern mitzufinanzieren. Seit 1998 arbeitet die Kommission mit der Europäischen Investitionsbank und den internationalen Finanzinstitutionen - vor allem der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und der Weltbank - zusammen, um die Kofinanzierung von Projekten im Bereich der Beitrittsprioritäten zu erleichtern.

6. Konditionalität

Die Gemeinschaft macht die Finanzierung von Projekten zur Beitrittsvorbereitung aus Mitteln der Instrumente PHARE, ISPA und SAPARD davon abhängig, dass Estland seinen Verpflichtungen aus dem Europa-Abkommen nachkommt, weitere Anstrengungen zur Erfuellung der Kopenhagener Kriterien unternimmt und vor allem Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen prioritären Ziele dieser überarbeiteten Beitrittspartnerschaft erzielt. Bei Nichterfuellung dieser allgemeinen Bedingungen könnte der Rat die Aussetzung der Finanzhilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 622/98 beschließen.

7. Überwachung

Die Umsetzung der Beitrittspartnerschaft wird im Rahmen des Europa-Abkommens überwacht. Wie der Europäische Rat von Luxemburg betonte, ist es wichtig, dass die Organe des Europa-Abkommens auch weiterhin den Rahmen bilden, in dem die Übernahme und Umsetzung des Besitzstands überprüft werden kann. Die einzelnen Kapitel der Beitritts partnerschaft werden in den jeweiligen Unterausschüssen behandelt. Der Assoziations ausschuss erörtert die allgemeine Entwicklung, die Fortschritte und Schwierigkeiten bei der Verwirklichung der Prioritäten und Zwischenziele der Beitrittspartnerschaft und spezifische Fragen, die die Unterausschüsse an ihn verweisen.

Der PHARE-Verwaltungsausschuss sorgt gemäß der Verordnung zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder (Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates; ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68) dafür, dass die Maßnahmen, die im Rahmen der drei Instrumente zur Beitrittsvorbereitung - PHARE, ISPA und SAPARD - finanziert werden, untereinander und mit den Beitrittspartnerschaften vereinbar sind.

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 622/98 wird die Beitrittspartnerschaft bei Bedarf erneut geändert.