52001PC0649

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotentials bestimmter Baumobstanlagen (gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) /* KOM/2001/0649 endg. - COD 2000/0291 */

Amtsblatt Nr. 051 E vom 26/02/2002 S. 0344 - 0344


Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotentials bestimmter Baumobstanlagen (gemäâ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

1. Hintergrund

* Die Richtlinie 76/625/EWG des Rates über die statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotentials bestimmter Baumobstanlagen [1] hat es den Mitgliedstaaten ermöglicht, fünf fünfjährliche Erhebungen zu dem genannten Gegenstand durchzuführen.

[1] ABl. L 218 vom 11.8.1976, S. 10.

* Die bei der Durchführung der Richtlinie gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass es dringend notwendig ist, die praktischen Aspekte der Durchführung der Erhebung flexibler zu gestalten.

* Angesichts dieser Notwendigkeit halten es die Dienststellen der Kommission für angezeigt, eine neue Richtlinie abzufassen, die sich gegenüber dem alten, mehrfach geänderten Text im Hinblick auf ihre Lesbarkeit und Durchführung durch eine sehr viel größere Einfachheit und Klarheit auszeichnen würde.

* Die flexiblen Elemente, die in den vorgeschlagenen Text aufgenommen werden, betreffen insbesondere folgende Punkte:

- Methodik der Erhebung: Ersatz der starren Schwelle durch ein festgelegtes Ziel im Hinblick auf die Repräsentativität der Stichprobe (Artikel 3 des vorgeschlagenen Texts).

- Zeitpunkt der Durchführung der Erhebung: Die frühere starre Zeitvorgabe (Frühjahr) wurde abgeschafft. Die einzige Auflage ist die Frist für die Übermittlung der Ergebnisse an die Kommission (Artikel 4 des vorgeschlagenen Texts). Aufgrund dieser Flexibilität können die Mitgliedstaaten den für die Durchführung der Erhebung günstigsten Zeitpunkt wählen.

* Die Kommission hat am 23. November 2000 einen Vorschlag für eine neue Richtlinie (KOM(2000) 753) [2] angenommen und an das Europäische Parlament und den Rat weitergeleitet.

[2] ABl. C 96 E vom 27.3.2001, S. 212.

* Die ,Gruppe Agrarstatistik" und der ,Sonderausschuss Landwirtschaft" des Rates haben in ihren Sitzungen im Dezember 2000 bzw. Januar 2001 den von der Kommission vorgeschlagenen Text geprüft und keine wesentlichen Abänderungen daran vorgenommen.

* Das Europäische Parlament hat auf seiner Plenarsitzung am 13. Juni 2001 den Vorschlag der Kommission mit zwei Abänderungen angenommen. Die Kommission kann diese Abänderungen teilweise akzeptieren.

* Die ,Gruppe Agrarstatistik" und der ,Sonderausschuss Landwirtschaft" des Rates haben im September 2001 eine Stellungnahme abgegeben, die im Wesentlichen der Stellungnahme im vorliegenden Dokument entspricht.

2. PRÜFUNG DER ABÄNDERUNGEN

Das Europäische Parlament hat auf seiner Plenarsitzung am 13. Juni 2001 den Vorschlag der Kommission mit zwei Abänderungen angenommen. Die Kommission kann diese Abänderungen teilweise akzeptieren.

Abänderung 1 (Artikel 1 Absatz 2):

Die Kommission billigt die Streichung der Beispiele für kleinfruchtige Zitrusgewächse.

Die Kommission billigt den Abschnitt bezüglich der Möglichkeit, die Tabelle der zu erhebenden Arten im Anhang zu dem Richtlinienvorschlag gemäß dem Ausschussverfahren zu ändern. Diese Abänderung verleiht dem vorgeschlagenen Text eine zweckmäßige Flexibilität.

Abänderung 2 (Artikel 2 Absatz 1):

Die Kommission billigt den Abschnitt bezüglich der Streichung der Erwähnungen der ,Umveredelung" und der ,Nettoanbaufläche", was zu zuverlässigeren Ergebnissen führen dürfte.

3. SCHLUSSFOLGERUNG

Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Richtlinienvorschlag wie vorstehend dargelegt.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident