Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuss zur Einfügung eines Artikels 20 a "Buchmäßige Trennung" in Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Landesregierung der Färöer andererseits /* KOM/2001/0633 endg. - ACC 2001/0263 */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuss zur Einfügung eines Artikels 20 a "Buchmäßige Trennung" in Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Landesregierung der Färöer andererseits (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Die Ursprungsregeln sind für die reibungslose Anwendung der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Handelspartnern von zentraler Bedeutung. Die Europäische Gemeinschaft einerseits und die Regierung Dänemarks und die Landesregierung der Färöer andererseits haben am 6. Dezember 1996 ein neues Abkommen unterzeichnet. Dieses Abkommen trat am 1. Januar 1997 in Kraft. Das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen wurde zusammen mit dem Abkommen angenommen und trat ebenfalls am 1. Januar 1997 in Kraft. 2. Zwar wird dies in den derzeit geltenden Bestimmungen nicht ausdrücklich erwähnt, doch ist es ein allgemein anerkannter Grundsatz, dass Vormaterialen mit und Vormaterialen ohne Ursprungseigenschaft, die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden sollen, räumlich getrennt gelagert werden müssen, wenn sie identisch sind. Weil jedoch aus der getrennten Lagerhaltung erhebliche Kosten oder materielle Schwierigkeiten entstehen können, wird vorgeschlagen, dass die Zollbehörden unter bestimmten Voraussetzungen die Anwendung der Methode der sogenannten buchmäßigen Trennung bewilligen können. Diese Bewilligung kann auf schriftlichen Antrag des Wirtschaftsbeteiligen erteilt werden, darüber hinaus können die zuständigen Zollbehörden die Bewilligung von ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen. Außerdem können diese Behörden die Nutzung der Bewilligung überwachen und diese widerrufen, wenn von ihr in unzulässiger Weise Gebrauch gemacht wird. 3. Am 1. Januar 2001 wurde ein Artikel 20 a "Buchmäßige Trennung" in die 'Ursprungsprotokolle' im Anhang zu den Abkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und den Partnerländern in Mittel- und Osteuropa sowie Slowenien, den Baltischen Staaten, den Mitgliedstaaten der EFTA und der Türkei (nur für gewerbliche Erzeugnisse im Rahmen der Zollunion) eingefügt. Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Färöer haben eine zufriedenstellende Verwaltungszusammenarbeit entwickelt. Die bei der Anwendung der neuen Bestimmungen mit den vorgenannten Partnerländern gesammelten Erfahrungen sollten daher auf die in dem Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Dänemark-den Färöern dargelegten bestehenden Handelsbeziehungen ausgeweitet werden. 4. Der Rat wird daher ersucht, den beigefügten Vorschlag für einen Beschluss über den von der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuss EG/Dänemark - Färöer einzunehmenden Standpunkt über die Einfügung eines Artikels 20 a "Buchmäßige Trennung" in Protokoll Nr. 3 zu diesem Abkommen anzunehmen. 2001/0263 (ACC) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuss zur Einfügung eines Artikels 20 a "Buchmäßige Trennung" in Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Landesregierung der Färöer andererseits DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Gemischte Ausschuss kann gemäß Artikel 34 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Landesregierung der Färöer andererseits, die Bestimmungen des Protokolls zu diesem Abkommen ändern. BESCHLIESST: Artikel 1 Der Standpunkt, den die Gemeinschaft in dem mit dem am 6. Dezember 1996 unterzeichneten Abkommen [1] eingesetzten Gemischten Ausschuss zur Einfügung eines Artikels 20 a "Buchmäßige Trennung" in Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu diesem Abkommen einnehmen soll, ist in dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses festgelegt. [1] ABl. L 53 vom 22.2.1997, S.2. Geschehen zu Brüssel am [...] Im Namen des Rates Der Präsident ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Landesregierung der Färöer andererseits BESCHLUSS Nr. .../... des GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom [...] über die Einfügung eines Artikels 20 a "Buchmäßige Trennung" in Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen DER GEMISCHTE AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Landesregierung der Färöer andererseits [2], nachstehend "das Abkommen" genannt, [2] ABl. L 53 vom 22.2.1997, S. 2. gestützt auf Artikel 34 Absatz 1 des Abkommens, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Europäische Gemeinschaft einerseits und die Regierung Dänemarks sowie die Landesregierung der Färöer andererseits haben am 6. Dezember 1996 ein Abkommen unterzeichnet, dessen Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen am 1. Januar 1997 in Kraft getreten ist. (2) Im Rahmen der Handelsbeziehungen, die auf der Grundlage des Abkommens aufgebaut wurden, ist ein System der buchmäßigen Trennung erforderlich geworden. (3) Die Methode der "buchmäßigen Trennung" kann genehmigt werden, wenn bei Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die gleich und untereinander austauschbar sind und in ein Erzeugnis zur Ausfuhr unter Präferenzbegünstigung eingehen sollen, eine getrennte Lagerung mit erheblichen Kosten oder technischen Schwierigkeiten verbunden wäre. (4) Die zuständigen Zollbehörden können die Anwendung der "buchmäßigen Trennung" von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen; zugleich unterliegen die Bewilligungen einer Überwachung und können von den zuständigen Zollbehörden widerrufen werden, wenn der Begünstigte davon einen unzulässigen Gebrauch macht - BESCHLIESST: Artikel 1 Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen wird wie folgt geändert: 1. Nach Artikel 20 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 20 a Buchmäßige Trennung 1. Ist bei Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die gleich und untereinander austauschbar sind, eine getrennte Lagerung mit erheblichen Kosten oder technischen Schwierigkeiten verbunden, so kann die Zollbehörde den Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, diese Lagerbestände nach der Methode der sogenannten "buchmäßigen Trennung" zu verwalten. 2. Diese Methode muss gewährleisten, dass die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätte hergestellt werden können. 3. Die Zollbehörden können die Bewilligung von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen. 4. Die Anwendung der Methode und die Aufzeichnungen richten sich nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die im Gebiet des Landes gelten, in dem das Erzeugnis hergestellt wird. 5. Der Begünstigte dieser Erleichterung kann für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, Ursprungsnachweise ausstellen bzw. beantragen. Auf Verlangen der Zollbehörde hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen. 6. Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung und können diese jederzeit widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls nicht erfuellt." Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft und gilt ab dem 1. Januar 2002. Brüssel, den [...] Für den Gemischten Ausschuss Der Präsident FINANZBOGEN Der Vorschlag für einen Beschluss des Gemischten Ausschusses hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Gemeinschaft, da er nur die Einführung einer "Methode der buchmäßigen Trennung" betrifft, die bewilligt werden kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfuellt sind, wobei die Bewilligungen einer Überwachung unterliegen, und gegebenenfalls von den zuständigen Zollbehörden widerrufen werden können.