52001PC0559

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1017/94 über die Umwidmung ackerbaulich genutzter Flächen zugunsten der extensiven Tierhaltung in Portugal /* KOM/2001/0559 endg. - CNS 2001/0233 */

Amtsblatt Nr. 025 E vom 29/01/2002 S. 0494 - 0494


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1017/94 über die Umwidmung ackerbaulich genutzter Flächen zugunsten der extensiven Tierhaltung in Portugal

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1017/94 des Rates ist Portugal ermächtigt worden, während eines Zeitraums von acht Jahren, der am 31. Dezember 2002 endet, in bestimmten Regionen des Landes ein Programm zur Umwidmung der derzeit ackerbaulich genutzten Flächen zugunsten der extensiven Tierhaltung durchzuführen, wobei dieses Programm auf 200 000 ha begrenzt ist.

Aufgrund von Verzögerungen bei der tatsächlichen Durchführung des Umwidmungs programms, die sich insbesondere aus der Notwendigkeit ergaben, die ursprüngliche Regelung durch den Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1461/95 des Rates anzupassen, konnten zahlreiche potenziell für die Regelung in Betracht kommende Flächen anscheinend noch nicht umgewidmet werden.

Den Angaben Portugals zufolge sind nämlich in den ersten sechs Anwendungsjahren nur 46 000 ha umgewidmet worden, und beim derzeitigen Rhythmus der Anwendung der Regelung werden Schätzungen zufolge bis zum 31. Dezember 2002 wahrscheinlich nur 64 000 ha anstelle der in der Verordnung (EG) Nr. 1017/94 vorgesehenen 200 000 ha umgewidmet worden sein.

Damit das angestrebte Ziel der Regelung in höherem Maße erreicht werden kann, wird vorgeschlagen, Portugal zu ermächtigen, die Durchführung des Umwidmungsprogramms um drei Jahre zu verlängern.

2001/0233 (CNS)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1017/94 über die Umwidmung ackerbaulich genutzter Flächen zugunsten der extensiven Tierhaltung in Portugal

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C ... vom ..., S. ...

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

[2] ABl. C ... vom ..., S. ...

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aufgrund von Verzögerungen bei der tatsächlichen Durchführung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1017/94 des Rates [3] erstellten Umwidmungsprogramms konnten zahlreiche potenziell für die Regelung in Betracht kommende Flächen noch nicht umgewidmet werden. Den Angaben Portugals zufolge sind nämlich bisher nur 46 000 ha umgewidmet worden, und beim derzeitigen Rhythmus der Anwendung der Regelung werden Schätzungen zufolge bis zum 31. Dezember 2002, dem Tag, an dem die Regelung ausläuft, wahrscheinlich nur 64 000 ha anstelle der in Artikel 1 der genannten Verordnung vorgesehenen 200 000 ha umgewidmet worden sein. Damit das angestrebte Ziel der Regelung in höherem Maße erreicht werden kann, ist Portugal zu ermächtigen, die Durchführung des Umwidmungsprogramms noch drei Jahre lang fortzusetzen.

[3] ABl. L 112 vom 3.5.1994, S. 2. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1461/95 (ABl. L 144 vom 28.6.1995, S. 4).

(2) Da das Umwidmungsprogramm zeitlich begrenzt ist, sieht die Verordnung (EG) Nr. 1017/94 vor, dass die spezifische Reserve sowie die noch nicht zugeteilten Rechte nach Ablauf des Programms verfallen. Daher ist vorzusehen, dass nach Ablauf des um drei Jahre verlängerten Zeitraums die spezifische Reserve aufgehoben wird und die noch nicht zugeteilten Rechte verfallen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1017/94 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

,Artikel 1

Portugal wird ermächtigt, innerhalb von elf Jahren in den im Anhang genannten Regionen ein Programm zur Umwidmung der derzeit ackerbaulich genutzten Flächen zugunsten der extensiven Tierhaltung durchzuführen. Das Umwidmungsprogramm ist auf 200 000 ha begrenzt."

2. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

,Artikel 7

Am Ende des elften Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung verfallen die nicht gewährten Prämienansprüche und wird die spezifische Reserve aufgehoben."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

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