52001PC0533

Geänderter Vorschlag für eine empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung des integrierten Küstenzonenmanagements in Europa (gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) /* KOM/2001/0533 endg. - COD 2000/0227 */


Geänderter Vorschlag für eine EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Umsetzung des integrierten Küstenzonenmanagements in Europa (gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

Am 5. Juli 2001 stimmte das Europäische Parlament in erster Lesung über die Änderungsanträge zum Vorschlag der Kommission für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung des integrierten Küstenzonenmanagements in Europa (KOM/2000/545 vom 8. September 2000) ab.

Laut Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag kann die Kommission, solange ein Beschluss des Rates nicht ergangen ist, ihren Vorschlag jederzeit im Verlauf der Verfahren zur Annahme eines Rechtsakts der Gemeinschaft ändern.

Im folgenden nimmt die Kommission Stellung zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments.

1. HINTERGRUND

Übermittlung des Vorschlags an den Rat und

an das Europäische Parlament (KOM/2000/545 - 2000/0227(COD)

gemäß Artikel 175 Absatz 1 EG-Vertrag 8. September 2000

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 14. Februar 2001

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 28. März 2001

2. ZIEL DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS

Dieser Vorschlag soll die Mitgliedstaaten anregen, auf ihrer Ebene eine Bestandsaufnahme der Gesetzgebung, Institutionen und Akteure durchzuführen, die mit Planung und Management der Küstenzone zu tun haben, um eine einzelstaatliche Strategie (oder Strategien) zur Förderung des Integrierten Küstenzonenmanagements (IKZM) zu entwickeln.

Dieser Vorschlag entstand im Lichte der Erkenntnisse aus dem Demonstrationsprogramm der Kommission über Integriertes Küstenzonenmanagement und der sich daraus ergebenden Europäischen Strategie für IKZM, die im Dokument KOM/2000/547 dargestellt sind. Aus diesen geht hervor, dass sich der Zustand der europäischen Küstengebiete laufend verschlechtert und dass diese Tendenz nur aufzuhalten oder umzukehren ist durch eine konzertierte Aktion unter Einbeziehung aller Verwaltungsebenen von der örtlichen bis zur europäischen. Mit der Empfehlung werden die Mitgliedstaaten dazu aufgerufen, auf ihrer Ebene die nötigen Maßnahmen zu ergreifen und dabei mit den regionalen und lokalen Verwaltungen zusammenzuarbeiten.

3. STELLUNGNAHME DER KOMMISSION ZU DEN VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT ANGENOMMENEN ÄNDERUNGSANTRAEGEN

Am 5. Juli 2001 nahm das Europäische Parlament 41 von 47 Änderungsanträgen an.

Die Abänderungen 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 13, 15, 19, 21, 22, 23, 26, 27, 28, 46, 31, 37, 38, 39 und 40 wurden von der Kommission unverändert übernommen.

Die Abänderungen 2, 14, 17 (Titel und 1. Teil), 20 (mit Ausnahme des Wortes ,garantiert'), 24, 25 (mit Ausnahme des Begriffs ,Raumordnung'), 29 (letzte Aussage des ersten Teils, dritter Teil), 32 (2. Teil), 36 und 41 (2. Teil - nach dem Komma) wurden grundsätzlich akzeptiert, vorbehaltlich einer Umformulierung oder der Verschiebung in ein anderes Kapitel des Vorschlags.

Die Kommission übernahm teilweise die Abänderungen 11 (2. Teil), 17 (3. und 4. Teil, einschließlich der vorgeschlagenen Umstellung der Reihenfolge), 29 (2. Teil), 32 (1. Teil mit Ausnahme der Worte ,stellen ... auf'), 33 (2. und 3. Teil), 34 (2. Teil), 42 (1. Teil - bis zum Komma), und 43 (1. Teil - bis einschließlich zum Wort ,Bewertungsbericht').

Die Abänderungen 12, 16, 18, 35 wurden von der Kommission verworfen.

Die Kommission nimmt zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments folgenden Standpunkt ein:

3.1 Von der Kommission vollständig übernommene Abänderungen

Abänderung 1 (Erwägungsgrund 1) stellt die Reihenfolge der Adjektive um, mit denen die Charakteristika der Küste aufgeführt werden, um deren ökologische Bedeutung zu betonen, und führt die Erwähnung ihrer Bedeutung für die Freizeitgestaltung ein. Abänderung 3 (Erwägungsgrund 2) thematisiert einige der Weisen, auf welche die Küste laufend geschädigt wird. Abänderung 4 (Erwägungsgrund 2a - neu) führt eine Erwähnung der Bedrohungen für die Küstenzone aufgrund der Erderwärmung ein. Abänderung 5 (Erwägungsgrund 2b - neu) verzeichnet den bedeutenden Rückgang der Fischereitätigkeit und von damit verknüpften Beschäftigungszweigen als zunehmenden Verfall solcher Gebiete, die von der Fischerei abhängen. Abänderung 6 (Erwägungsgrund 2c - neu) erwähnt die Bedrohung des ökologischen Gleichgewichts durch Bevölkerungswachstum und Entwicklung bestimmter Wirtschaftstätigkeiten. Abänderung 7 (Erwägungsgrund 2d - neu) betont die Verknüpfung zwischen Klimawandel und Problemen in der Küstenzone. Abänderung 8 (Erwägungsgrund 2e - neu) erwähnt die Bedeutung der Raumordnung als einen Aspekt des IKZM. Abänderung 10 (Erwägungsgrund 3) besagt, dass Küstenzonenmanagement auch traditionelle örtliche Aktivitäten und Bräuche achten muss. Abänderung 13 (Erwägungsgrund 4b - neu) betont die Bedeutung regionaler Unterschiede für Bewirtschaftung und Erhaltung der jeweiligen Küstenzone. Abänderung 15 (Erwägungsgrund 6a - neu) erwähnt die Zunahme des Drucks auf die Küstengebiete seit Annahme der Entschließung 94/C 135/2 durch den Rat im Jahre 1994. Abänderung 19 (Kapitel II, Ziffer 1) erläutert den Grundsatz einer umfassenden ,ganzheitlichen' Betrachtungsweise und betont, dass die Interdependenz und die Verschiedenartigkeit der Systeme, die die Küstengebiete beeinflussen, zu berücksichtigen sind. Abänderung 21 (Kapitel II, Ziffer 2) erläutert den Grundsatz einer langfristigen Sichtweise, erwähnt das Vorsorgeprinzip und die Notwendigkeit, den Bedürfnissen der heutigen und künftiger Generationen Rechnung zu tragen. Abänderung 22 (Kapitel II, Ziffer 3) erläutert den Grundsatz anpassungsfähigen Managements, das eine Anpassung je nach der Entwicklung der Probleme und der Kenntnisse erfordert. Abänderung 23 (Kapitel II, Ziffer 4) erläutert den Grundsatz der spezifischen Bedingungen im jeweiligen Gebiet und unterstreicht angesichts der Vielfalt der europäischen Küstengebiete das Erfordernis spezifischer Lösungen und flexibler Maßnahmen. Abänderung 26 (Kapitel II, Ziffer 7) erläutert den Grundsatz der Unterstützung durch alle relevanten Verwaltungsstellen und deren Einbeziehung, unter Betonung der Beziehungen zwischen den einzelnen Verwaltungsebenen und -sekto ren und der erforderlichen Abstimmung zwischen den Politiken. Abänderung 27 (Kapitel II, Ziffer 8) erläutert den Grundsatz der Nutzung vielfältiger Rechtsinstrumente und betont die Notwendigkeit, Kohärenz zwischen den Rechtsinstrumenten und den Verwaltungszielen sowie zwischen Raumordnung und Verwaltung zu garantieren. Abänderung 28 (Kapitel II, Ziffer 8a - neu) fügt einen neuen Grundsatz ein, demzufolge Kohärenz zwischen allen sektoralen Plänen bereits in der Vorbereitungsphase herzustellen ist. Alle diese Abänderungen sollen die Notwendigkeit guten Küstenzonenmanagements und seine Grundsätze verdeutlichen. Sie alle wurden von der Kommission übernommen.

Zum Stichwort ,Bestandsaufnahme' übernahm die Kommission Abänderung 46 (Kapitel III, Absatz 2) - aus der hervorgeht, dass die Bestandsaufnahme auch die Funktion gewählter Beamten der lokalen Selbstverwaltung und diejenige interregionaler Organisationen erfassen sollte; sowie Abänderung 31 (Kapitel III, Absatz 3) - in der noch mehrere Sektoren zusätzlich Erwähnung finden, so die Aquakultur und die Sicherheit auf See.

Die Kommission übernahm Abänderung 37 (Kapitel IV, Absatz 3, Buchstabe ha - neu), die besagt, dass einzelstaatliche Strategien auch Verfahren für die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Erarbeitung von Küstenzonenstrategien festlegen sollten, sowie Abänderung 38 (Kapitel IV, Absatz 3a - neu), in der einige der an dieser konzertierten Aktion zu beteiligenden Akteure benannt werden.

Zum Stichwort ,Zusammenarbeit' übernahm die Kommission Abänderung 39 (Kapitel V, Absatz 1) mit der Aussage, dass bestehende Übereinkommen zwischen Nachbarländern ausgebaut werden müssten.

Die Kommission übernahm ferner Abänderung 40 (Kapitel VI, Titel), mit der die Überschrift des letzten Kapitels von ,Berichterstattung' in ,Berichterstattung und Überprüfung' geändert wird.

3.2 Abänderungen, die die Kommission grundsätzlich oder zum Teil akzeptieren kann

Abänderung 2 (Erwägungsgrund 1a - neu) führt einen Erwägungsgrund ein, der besagt, dass die einzigartige biologische Vielfalt der Küstengebiete durch die Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG geschützt wird. Die Kommission kann dies grundsätzlich akzeptieren, merkt jedoch an, dass die genannten Richtlinien sich nur auf bestimmte Teile der Küstenzone beziehen, diese aber nicht die Gesamtheit der interessanten biologischen Vielfalt umfassen. Die Gemeinschaft setzt sich im Rahmen ihres einschlägigen Aktionsplans auch in anderen Bereichen für die Erhaltung der biologischen Vielfalt ein. Daher schlägt die Kommission folgende Formulierung für diesen Erwägungsgrund vor:

Küstengebiete besitzen eine einzigartige biologische Vielfalt der Flora und Fauna, die in unterschiedlichen Politiken und Maßnahmen der Gemeinschaft Anerkennung findet.

Abänderung 14 (Erwägungsgrund 5) erwähnt die Notwendigkeit der Zusammenarbeit und Beratungen mit der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation. Die Kommission kann dies zwar grundsätzlich akzeptieren, doch da die IMO nicht die einzige in diesem Zusammenhang wichtige internationale Organisation ist, schlägt die Kommission für diesen Erwägungsgrund folgende Formulierung vor:

Zur Bewältigung der grenzübergreifen den Probleme der Küstengebiete kommt es darauf an, auf europäischer Ebene insbe sondere bezüglich der Regionalmeere ein abgestimmtes Vorgehen sicherzustellen und hierzu u. a. gemeinsame Aktionen durchzuführen. Dazu sollten auch Beratungen mit allen in diesem Zusammenhang wichtigen internationalen Organisationen gehören.

Abänderung 24 (vorgeschlagen als Kapitel II, Ziffer 5a - neu; angenommen als Kapitel I, neuer Unterpunkt) führt einen Grundsatz im Hinblick auf den Schutz von Küstensiedlungen vor Erosion und Überflutung ein. Die Kommission erkennt an, dass Küstenerosion und Überflutung in den Küstengebieten ein Problem darstellen und im Rahmen der IKZM behandelt werden sollten. Es ist jedoch entscheidend, zu gewährleisten, dass diese Probleme in ökologisch nachhaltiger Form gehandhabt werden. Die Kommission ist zudem der Auffassung, dass dieses Thema in Kapitel I zu behandeln ist, da sich die in Kapitel II aufgeführten Grundsätze auf Leitlinien für den IKZM-Prozess beziehen und nicht auf Einzelprobleme, die durch IKZM aufgegriffen werden sollen. Die Kommission akzeptiert diese Abänderung somit zwar im Grundsatz, schlägt aber vor, diesen Gedanken mit folgendem Wortlaut als einen neuen Unterpunkt in Kapitel I der Empfehlung aufzunehmen:

- Die Bedrohung der Küstengebiete durch die Erwärmung der Erdatmosphäre und die durch den Anstieg des Meeresspiegels bedingten Gefahren sowie die Notwendigkeit, Küstengemeinden und kulturelles Erbe, wo immer es möglich ist, in ökologisch nachhaltiger Form vor diesen Kräften zu schützen, werden anerkannt.

Im ersten Teil von Abänderung 36 (Kapitel IV, Absatz 3, Buchstabe g) wird eine Partnerschaft mit der Europäischen Umweltagentur gefordert, und das ist zu akzeptieren. Aus dem zweiten Teil von Abänderung 6 geht hervor, dass die Daten kostenfrei zur Verfügung gestellt werden sollten. Die Kommission hält dies nicht für durchweg machbar; daher unterstützt sie zwar den Gedanken, schlägt aber die Formulierung kostenfrei oder zu einem vernünftigen Preis für den zweiten Teil dieser Abänderung vor. Der Punkt würde somit lauten:

in Zusammenarbeit mit der Euro päischen Umweltagentur und den Regio nalbehörden angemessene kontinuierliche Systeme für die Überwachung der Küsten gebiete und die Verbreitung einschlägiger Informatio nen einrichten. Auf diese Weise sollten Informationen erhoben und diese als Beitrag zur Durch setzung des integrierten Managements den Entscheidungsträgern auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene in angemessenen und kompatiblen Forma ten zur Verfügung gestellt werden. Die Daten sollten kostenfrei oder zu einem vernünftigen Preis auch öffentlich verfügbar gemacht werden.

Abänderung 11 (Erwägungsgrund 4) fügt noch eine Beschreibung der auf örtlicher und regionaler Ebene erforderlichen Aktionsformen hinzu. Der Verweis auf ,koordinierte und aufeinander abgestimmte strategische Aktionen' wird akzeptiert, aber die Hinzufügung des Wortes ,zunächst' kann aus zwei Gründen nicht akzeptiert werden: 1) es ist unklar, ob ,zunächst' eine Verstärkung oder eine zeitliche Abfolge bezeichnet, und 2) die Einfügung des Wortes ,zunächst' gibt nicht das wieder, was in KOM/1997/744 und KOM/2000/547 ausgesagt wird, obwohl dieser Artikel mit dem Satz beginnt ,In den Mitteilungen der Kommission KOM/1997/744 und KOM/2000/547 wird festgestellt...'. Der Erwägungsgrund würde wie folgt lauten:

In den Mitteilungen der Kommission KOM(1997) 744 endg. und KOM(2000) 547 wird festgestellt, dass die integrierte Bewirtschaftung der Küstengebiete koordinierte und aufeinander abgestimmte strategische Aktionen auf lokaler und regionaler Ebene erfordert, für deren Orientierung und Unterstützung auf nationaler Ebene ein angemessener Rahmen bestehen muss.

Mit Abänderung 17 (Kapitel I) werden verschiedene Änderungen für das ursprünglich mit ,Eine gemeinsame Zielvorstellung' überschriebene Kapitel vorgeschlagen, von denen die meisten grundsätzlich akzeptiert werden können. Die Abänderung enthält nun einen neuen Titel für das Kapitel ,Eine gemeinsame Strategie'. Um einer Verwechslung mit den in Kapitel IV erörterten einzelstaatlichen Strategien vorzubeugen, schlägt die Kommission den Titel ,Ein strategischer Ansatz' vor. Ähnlich der ersten Änderung im Text schlägt die Kommission die Formulierung ,zu einem gemeinsamen strategischen Ansatz' statt ,zu einer verbindlichen gemeinsamen Strategie' vor. Die Verwendung des Wortes ,verbindlich' ist auf keinen Fall akzeptabel, da sie dem Geist einer Empfehlung widerspricht. Die Kommission kann die Hinzufügung des Nebensatzes ,die auf folgenden Grundsätzen basiert', nicht akzeptieren, da im Folgenden ein übergeordneter Ansatz beschrieben wird; die Aufzählung von Grundsätzen findet in Kapitel II statt. Die Kommission kann die Umstellung der Unterpunkte, die Veränderungen am zweiten Teil des Texts, mit denen der Schutz des Ökosystems als oberstes Ziel festgelegt wird, und die Hinzufügung eines Unterpunkts, mit dem auf die Bedrohung durch die Erderwärmung verwiesen wird, akzeptieren. Das Kapitel würde demnach folgendermaßen lauten, indem auch der Unterpunkt aufgenommen wird, der sich aus dem grundsätzlichen Einverständnis mit Abänderung 24 ergibt:

Ein strategischer Ansatz

Die Mitgliedstaaten sollten sich im Hinblick auf ihre Küstengebiete einem gemeinsamen strategischen Ansatz verschreiben:

- Schutz des Ökosystems als oberstes Ziel und nachhaltige Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden Ressourcen sowohl des Meeres- als auch des Landstreifens der Küstengebiete,

- Anerkennung der Gefahren, die den Küstengebieten infolge der anhaltenden Erderwärmung drohen,

- Gewährleistung dauerhaft günstiger Bedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung und die Beschäftigungslage,

- Gewährleistung eines funktionierenden sozialen und kulturellen Systems in den örtlichen Gemeinwesen,

- Erhaltung ausreichend großer offener Flächen für Erholungssuchende und zur Bewahrung eines ästhetischen Landschaftsbildes,

- Anerkennung der Bedrohung der Küstengebiete durch die Erderwärmung sowie der Gefahren, die aus dem Ansteigen des Meeresspiegels erwachsen und des Bedarfs an ökologisch nachhaltigen Maßnahmen zum Schutz der Gemeinwesen und des Kulturerbes an der Küsten vor diesen Kräften, wo immer es möglich ist

- Umfassende Einbeziehung der Küstengebiete in Randlage in die allgemeine Entwicklung Europas.

Mit Abänderung 20 (Kapitel II, Ziffer 1a - neu) wird eine neue verbindliche Verpflichtung zur Anwendung des Vorsorgeprinzips eingeführt. Die Verwendung des Ausdrucks ,verbindlich' ist in einer Empfehlung unangebracht und kann daher nicht akzeptiert werden. Ansonsten ist die Abänderung grundsätzlich akzeptabel; die Kommission stellt jedoch fest, dass der ihr innewohnende Gedanke bereits in Kapitel II, Ziffer 2 als Ergebnis von Abänderung 21 eingegangen ist und daher an dieser Stelle überfluessig wird. Es besteht insofern für einen weiteren Grundsatz in diesem Kapitel kein Bedarf.

Abänderung 25 (Kapitel II, Ziffer 6) beschreibt eingehender den Partizipationsgrundsatz. Zwar kann die Kommission breit angelegte Partizipation im Grundsatz akzeptieren, doch schlägt sie die Formulierung ,in den Prozess der Planung und Bewirtschaftung' statt ,in den Prozess der Raumordnung' vor, weil damit die Gesamtheit der zu beteiligenden Akteure erfasst und die gesamte Bandbreite sektoraler Planungstätigkeit abgedeckt wird. Ansonsten wird die Abänderung in der vorgeschlagenen Form akzeptiert. Der Punkt lautet nun wie folgt:

Partizipatorische Planung, die alle betroffenen Parteien (Interessengruppen der Seefahrt, ortsansässige Bevölkerung und Gewerbe, Nutzer von Freizeiteinrichtungen, Urlauber, Fischereigemeinschaften und Umwelt-NRO) in den Prozess der Planung und Bewirtschaftung durch Absprachen und geteilte Verantwortung einbezieht

Abänderung 29 (Kapitel III, Absatz 1) betrifft die notwendige Bestandsaufnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten. Die Erwähnung eines künftigen Gemeinschaftsrechtsrahmens am Anfang kann aus denselben Gründen wie Abänderungen 12, 16 und 18 nicht akzeptiert werden (siehe unten). Der Satzteil ,bis zum 31. Dezember 2002' wäre besser als ,innerhalb eines Jahres nach Verabschiedung dieser Empfehlung' zu formulieren. Die Erwähnung einer Partnerschaft mit den Regionalbehörden kann akzeptiert werden. Die Änderung des Ausdrucks ,sollte' in eine verpflichtende Aussage ist nicht akzeptabel. Mit Blick auf die Tatsache, dass eine derartige Bestandsaufnahme nicht aus sich heraus die Abstimmung staatlicher Maßnahmen gewährleisten kann, sollte der letzte Teil der Abänderung eher wie folgt formuliert werden ,als einen Schritt auf dem Wege zur Abstimmung von staatlichen Maßnahmen und örtlichen Initiativen'. Der Wortlaut des Artikels wäre dann wie folgt:

Innerhalb eines Jahres nach Verabschiedung dieser Empfehlung sollten die Mitgliedstaaten in Partnerschaft mit den Regionalbehörden als einen Schritt auf dem Wege zur Abstimmung von staatlichen Maßnahmen und örtlichen Initiativen eine Bestandsaufnahme durchführen und untersuchen, welche Akteure, Gesetze und Institutionen in ihrem Land Einfluss auf die Planung und die Bewirtschaftung der Küstengebiete haben.

In Abänderung 32 (Kapitel IV, Absätze 1 und 2) ist die Änderung des Ausdrucks ,sollten ... aufstellen' in ,stellen ... auf' ebenfalls nicht zu akzeptieren, wogegen der Verweis auf Regionalbehörden und überregionale Organisationen akzeptiert werden kann. Der zeitliche Rahmen sollte besser so formuliert werden: ,innerhalb von drei Jahren nach Verabschiedung dieser Empfehlung'. Der erste Satz lautet somit wie folgt: In Anlehnung an die Ergebnisse der Bestandsaufnahme sollten die Mitgliedstaaten innerhalb von drei Jahren nach Verabschiedung dieser Empfehlung in Zusammenarbeit mit den regionalen Behörden und überregionalen Organisationen eine nationale Strategie zur Umsetzung der Grundsätze des integrierten Küstenzonenmanagements aufstellen. Der vorgeschlagene Zusatz im Hinblick auf einen gemeinschaftlichen Rechtsrahmen wird nicht akzeptiert. Dieser Absatz würde daher nunmehr lauten:

In Anlehnung an die Ergebnisse der Bestandsaufnahme sollten die Mitgliedstaaten innerhalb von drei Jahren nach Verabschiedung dieser Empfehlung in Zusammenarbeit mit den regionalen Behörden und überregionalen Organisationen eine nationale Strategie zur Umsetzung der Grundsätze des integrierten Küstenzonenmanagements aufstellen. Diese Strategie kann auf die spezifischen Bedingungen in dem betreffenden Küstengebiet ausgerichtet oder aber in eine umfassendere nationale Strategie zur Förderung der integrierten Planung und Bewirtschaftung eingebettet sein.

Im ersten Teil der Abänderung 33 (Kapitel IV, Absatz 3, Buchstabe a) wird empfohlen, dass die nationalen Strategien zur Schaffung verbindlicher einzelstaatlicher Rechtsinstrumente führen sollten. Da Verbindlichkeit möglicherweise nicht in allen Ländern der beste Ansatz ist, kann dieser Teil der Abänderung nicht akzeptiert werden. Die übrigen Teile der Abänderung (Wegfall des Wortes ,relativ' bei der Rollenfestschreibung sowie die Einfügung bezüglich der Koordinierungsverfahren ,und, falls diese unzureichend sind, neue Verfahren einführen') akzeptiert die Kommission. Dieser Absatz würde daher nunmehr lauten:

Diese nationale Strategie sollte:

(a) die Aufgaben der verschiedenen Verwaltungsakteure innerhalb des Landes bestimmen, in deren Zuständigkeit Tätigkeiten in den Küstengebiete bzw. deren Ressourcen fallen;

(b) Verfahren für deren Koordinierung festlegen und, falls diese unzureichend sind, neue Verfahren einführen. Diese Rollenfestschreibung gewährleistet sowohl eine angemessene Überwachung vor Ort als auch ein ausreichendes Maß an regionalen Zielvorstellungen und hinreichende Stetigkeit (vor allem dadurch, dass sich die lokalen Gebietskörperschaften nicht über Gebühr von kurzfristigen wirtschaftlichen Anliegen ihrer Wählerschaft und ihrer Nachbarn beeinflussen lassen).

Den erste Teil von Abänderung 34 (Kapitel IV, Absatz 3, Buchstabe b), mit dem ,könnten ... prüfen' zu ,prüfen' wird, kann die Kommission nicht akzeptieren, da es sich hier um eine Empfehlung handelt. Den zweiten Teil der Abänderung, in dem die Möglichkeit mehrerer Pläne innerhalb eines Landes anheim gestellt wird, akzeptiert die Kommission. Dieser Punkt würde daher nunmehr lauten:

eine angemessene Kombination von Instrumenten zur Umsetzung der Grundsätze innerhalb des vorhandenen Rechts- und Verwaltungsumfelds festlegen. Bei der Erarbeitung dieser Strategie könnten die Mitgliedstaaten prüfen, ob es angebracht ist, einen oder mehrere nationale strategische Küstenpläne aufzustellen, Instrumente der Raumplanung bzw. Bodennutzungsplanung zur Förderung einer integrierten Planung und Bewirtschaftung (darunter auch Instrumente, mit denen im Küstenvorland küstenspezifischen Nut zungsarten der Vorrang gegeben wird), Grunderwerbsmechanismen und Gemein gebrauch-Erklärungen einzusetzen, ver tragliche oder freiwillige Vereinbarungen mit Küstenzonennutzern zu schließen [1], sich wirtschaftlicher und steuerlicher Anreize zu bedienen (die mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein müssen) und mit Mechanis men der regionalen Entwicklungsplanung zu arbeiten;

[1] einschließlich Umweltvereinbarungen mit der Industrie - siehe KOM(1996) 561 vom 27.11.1996

Abänderung 42 (Kapitel VI, Absatz 2, Buchstabe da - neu) führt den Gedanken einer Bewertung des Stands der Ein haltung der Gemeinschaftsvorschriften ein. Dies kann grundsätzlich akzeptiert werden, der Satzteil ,insbesondere in Bezug auf die Schutzzonen und die geschützten Arten' sollte jedoch in ,einschließlich der Rechtsvorschriften über Schutzzonen und geschützte Arten' geändert werden, um den Anwendungsbereich der Bewertung nicht in unangebrachter Weise einzuschränken. Dieser Punkt würde demnach lauten:

eine Bewertung des Stands der Ein haltung der Gemeinschaftsvorschriften in den Küstengebieten, einschließlich der Rechtsvorschriften über Schutzzonen und geschützte Arten.

Mit Abänderung 43 (Kapitel VI, Absatz 2a - neu) wird eine Überprüfung der Empfehlung durch die Kommission vorgeschlagen - diesen Teil kann die Kommission akzeptieren. Der letzte Teil, aus dem hervorgeht, dass die Kommission gleichzeitig einen Vorschlag für einen Gemeinschaftsrechtsrahmen unterbreitet, kann nicht akzeptiert werden, da es an dieser Stelle unangebracht wäre, zu präjudizieren, ob so ein Vorschlag erforderlich wäre oder von der Kommission unterbreitet würde oder nicht. Der Absatz würde nunmehr lauten:

Die Kommission sollte diese Empfehlung innerhalb von drei Jahren nach ihrer Verabschiedung überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht vorlegen.

3.3. Geänderter Vorschlag

Gestützt auf Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag wie oben beschrieben.