Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1720/1999/EG über Aktionen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Interoperabilität transeuropäischer Netze für den elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen und des Zugangs zu diesen Netzen (IDA) /* KOM/2001/0507 endg. - COD 2001/0211 */
Amtsblatt Nr. 332 E vom 27/11/2001 S. 0290 - 0291
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung des Beschlusses Nr. 1720/1999/EG über Aktionen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Interoperabilität transeuropäischer Netze für den elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen und des Zugangs zu diesen Netzen (IDA) (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Die zweite Phase des Programms IDA (IDA II) war Gegenstand der Entscheidung Nr. 1719/1999/EG [1] des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden die Leitlinien-Entscheidung genannt) und des Beschlusses Nr. 1720/1999/EG [2] des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden der Interoperabilitätsbeschluss genannt) vom 12. Juli 1999. Nach Artikel 9 bzw. 13 der beiden Rechtsakte muss die Kommission spätestens bis zur Vorlage des Haushaltsentwurfs für das Jahr 2001 dem Europäischen Parlament und dem Rat eine erste Bewertung des Programms IDA II vorlegen und geeignete Vorschläge zur Änderung des Anhangs der Leitlinien-Entscheidung und des Interoperabilitätsbeschlusses unterbreiten. [1] Entscheidung Nr. 1719/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über Leitlinien einschließlich der Festlegung von Projekten von gemeinsamem Interesse für transeuropäische Netze zum elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA), ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 1. [2] Beschluss Nr. 1720/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über Aktionen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Interoperabilität transeuropäischer Netze für den elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen und des Zugangs zu diesen Netzen (IDA), ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 9. Da die Rechtsakte zu IDA II verspätet in Kraft getreten sind (August 1999) und das IDA-Arbeitsprogramm für 1999 entsprechend spät verabschiedet wurde (November 1999), konnte die Bewertung erst im Januar 2000 begonnen und im September 2000 abgeschlossen werden. Die Bewertung hat also zeitgleich mit dem Anlauf des Programms IDA II stattgefunden, ihre Ergebnisse können folglich weitgehend als Ausgangsbasis für künftige Bewertungen angesehen werden. Die vorgeschlagenen Änderungen an den beiden Rechtsakten beruhen nicht nur auf den Ergebnissen der Bewertung, sondern berücksichtigen auch eineinhalb Jahre Erfahrung mit der Durchführung des Programms IDA sowie die e-Europe-Initiative und den zugehörigen Aktionsplan. Der Änderungsvorschlag zur Entscheidung Nr. 1719/1999/EG enthält daher auch Änderungen zu einigen Artikeln dieses Rechtsaktes. Bei den beiden Vorschlägen zur Änderung der Entscheidung Nr. 1719/1999/EG und des Beschlusses Nr. 1720/1999/EG können drei Arten von Änderungen unterschieden werden: Erstens Änderungen infolge geänderter rechtlicher und politischer Verpflichtungen. Dazu gehören die Anpassung des Ausschussverfahrens entsprechend dem Ratsbeschluss 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 [3], die Ausweitung des Programms IDA II auf Malta und die Türkei und die neu geschaffene Möglichkeit für beitrittswillige Länder und andere Drittländer, auf eigene Kosten und unter bestimmten Voraussetzungen die IDA-Basisdienste in Anspruch zu nehmen. [3] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Zweitens Änderungen zur Verbesserung einiger praktischer Bestimmungen. Sie betreffen die Durchführungsbestimmungen, den Finanzrahmen für den Zeitraum 2002-2004 und im Falle des Beschlusses Nr. 1720/1999/EG auch die Verbreitung bester Lösungen. Zum Finanzrahmen ist festzuhalten, dass in den derzeit geltenden Artikel 12 der Entscheidung Nr. 1719/1999/EG und 15 des Beschlusses Nr. 1720/1999/EG lediglich ein Finanzrahmen für den Zeitraum 1998-2000 festgelegt wird. Drittens Änderungen, die veranlasst wurden durch neue Initiativen wie den e-Europe-Aktionsplan (vor allem sein Kapitel "Regierung am Netz") und, was die Änderungsvorschläge zur Entscheidung Nr. 1719/1999/EG betrifft, auch durch die Notwendigkeit, neue Telematikdienste in weiteren Bereichen einzurichten, insbesondere in den Bereichen Bildung und Justiz. Das Europäische Parlament und der Rat werden gebeten, die Vorschläge für Rechtsakte zur Änderung der Entscheidung Nr. 1719/1999/EG und des Beschlusses Nr. 1720/1999/EG anzunehmen. 2001/0211 (COD) Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung des Beschlusses Nr. 1720/1999/EG über Aktionen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Interoperabilität transeuropäischer Netze für den elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen und des Zugangs zu diesen Netzen (IDA) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 156, auf Vorschlag der Kommission [4], [4] ABl. C .... nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [5], [5] ABl. C .... nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [6], [6] ABl. C .... gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags [7], [7] Stellungnahme des Europaïschen Parlaments in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Beschluss Nr. 1720/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [8] zielt darauf ab, einen hohen Grad der Interoperabilität zwischen den transeuropäischen Telematiknetzen zu erreichen, die die Mitgliedstaaten und die Institutionen der Gemeinschaft verbinden, um die Errichtung der Wirtschafts- und Währungsunion und die Umsetzung der Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen zu unterstützen, sowie durch die Rationalisierung des Betriebs, die Senkung des Wartungsaufwands und die Beschleunigung des Auf- und Ausbaus von Netzen wesentliche Vorteile für die Verwaltungen der Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft zu bewirken. [8] ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 9. (2) Der Nutzen der transeuropäischen Telematiknetze für Verwaltungen soll auch den Bürgern und Unternehmen in der Gemeinschaft zugute kommen, vor allem dort, wo das zur Verwirklichung der Ziele der e-Europe-Initiative und des zugehörigen Aktionsplans, insbesondere seines Kapitels "Regierung am Netz", beiträgt. (3) Im Rahmen der Verbreitung bester Lösungen sollten Konferenzen, Workshops und andere Veranstaltungen durchgeführt werden, um Leistungen und Nutzen des Programms IDA und die IDA-Leitlinien und -Empfehlungen besser bekannt zu machen. (4) Zur Durchführung der in Artikel 3 bis 10 des Beschlusses Nr. 1720/1999/EG genannten Gemeinschaftsmaßnahmen sollte deutlich gemacht werden, dass das in diesem Beschluss genannte Verfahren zur Anwendung kommt, wenn innerhalb eines Jahres eine Erhöhung der Haushaltsmittel um mehr als EUR 250 000 je Projektlinie vorgeschlagen wird. (5) Nachdem Malta und die Türkei Interesse an einer Teilnahme am Programm IDA bekundet haben, kann ihnen die Teilnahme an den im Beschluss Nr. 1720/1999/EG vorgesehenen horizontalen Aktionen und Maßnahmen gestattet werden. Vor der Öffnung des Programms IDA für alle beitrittswilligen Länder sollte es diesen Ländern ermöglicht werden, die IDA-Basisdienste auf eigene Kosten zu nutzen, sofern ein Datenaustausch mit ihnen für die Durchführung der Gemeinschaftspolitik notwendig ist. Diese Möglichkeit sollten auch andere Drittländer unter denselben Voraussetzungen erhalten. (6) Um die Finanzierung flexibler zu gestalten, sollte für die Durchführung der Gemeinschaftsmaßnahmen des Beschlusses Nr. 1720/1999/EG im Zeitraum 2002-2004 ein Referenzbetrag vorgesehen werden, während die Haushaltsbehörde Mittel jährlich in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt. (7) Die Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1720/1999/EG über das Ausschussverfahren sollten unter Berücksichtigung des Beschlusses 1999/468 des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [9] angepasst werden. [9] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. (8) Der Beschluss Nr. 1720/1999/EG sollte entsprechend geändert werden BESCHLIESSEN: Artikel 1 Der Beschluss Nr. 1720/1999/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Buchstabe d) erhält folgende Fassung: "d) Weitergabe der Vorteile derartiger Netze gemäß Buchstabe c) an die Wirtschaft der Gemeinschaft und die Bürger der Europäischen Union, vor allem dort, wo das zur Verwirklichung der Ziele der e-Europe-Initiative und des zugehörigen Aktionsplans, insbesondere seines Kapitels "Regierung am Netz", beiträgt." 2. An Artikel 10 wird folgender Absatz 3 angefügt: "3. Die Gemeinschaft führt Konferenzen, Workshops und andere Veranstaltungen durch, um Leistungen und Nutzen des Programms IDA und die IDA-Leitlinien und -Empfehlungen besser bekannt zu machen." 3. Artikel 11 Absatz 2, 3 und 4 erhält folgende Fassung: "2. Der Teil des IDA-Arbeitsprogramms, der die Durchführung dieses Beschlusses betrifft und der von der Kommission für dessen gesamte Laufzeit erstellt wird und mindestens zweimal jährlich zu aktualisieren ist, wird - ausgehend von dessen Übereinstimmung mit den jeweiligen Bestimmungen der Artikel 3 bis 10 - nach dem in Artikel 12 genannten Verfahren genehmigt. 3. Die gemeinsamen Regeln und Verfahren zur Gewährleistung der technischen und administrativen Interoperabilität werden nach dem in Artikel 12 genannten Verfahren festgelegt. "4. Das in Artikel 12 genannte Verfahren gilt auch für die Genehmigung der Aufschlüsselung der jährlichen Haushaltsausgaben im Rahmen dieses Beschlusses. Vorschläge für haushaltsmäßige Erhöhungen um mehr als 250 000 EUR je Projektlinie innerhalb eines Jahres unterliegen ebenfalls diesem Verfahren." 4. Artikel 12 erhält folgende Fassung: "Artikel 12 Ausschuss 1. Die Kommission wird von einem "Ausschuss für Telematik in der Verwaltung" genannten Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. 2. Wo auf diesen Absatz verwiesen wird, kommt das Verwaltungsverfahren des Artikels 4 des Beschlusses 1999/468/EG im Einklang mit Artikel 7 und Artikel 8 desselben Beschlusses zur Anwendung. 3. Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG genannte Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt." 5. Artikel 14 erhält folgende Fassung: "Artikel 14 Ausdehnung auf den EWR und assoziierte Länder 1. Im Rahmen der entsprechenden Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft können sich Länder des Europäischen Wirtschaftsraums, assoziierte Länder Mittel- und Osteuropas sowie Zypern, Malta und die Türkei an den horizontalen Aktionen und Maßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses beteiligen. 2. Bei der Umsetzung dieses Beschlusses ist die Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen bzw. Gremien zu fördern. 3. Vor der Öffnung des Programms IDA für die assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas, Zypern, Malta und die Türkei können diese Länder die IDA-Basisdienste auf eigene Kosten zu nutzen, sofern ein Datenaustausch mit ihnen für die Durchführung der Gemeinschaftspolitik notwendig ist. 4. Andere Drittländer können ebenfalls die IDA-Basisdienste auf eigene Kosten nutzen, soweit ein Datenaustausch mit ihnen für die Durchführung der Gemeinschaftspolitik notwendig ist." 6. Artikel 15 erhält folgende Fassung: "Artikel 15 Finanzieller Referenzbetrag 1. Der finanzielle Referenzbetrag für die Durchführung dieses Beschlusses wird für den Zeitraum 2002-2004 auf 34,2 Mio. EUR festgesetzt. 2. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt." Artikel 2 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Er wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam. Brüssel, den Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Die Präsidentin Der Präsident FINANZBOGEN 1. Bezeichnung der Massnahme Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1720/1999/EG [10] (im Folgenden Interoperabilitäts-Beschluss genannt) [10] Beschluss Nr. 1720/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über Aktionen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Interoperabilität transeuropäischer Netze für den elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen und des Zugangs zu diesen Netzen (IDA), ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 9. 2. haushaltslinie(n) B5-7210 (Netze für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen - IDA) 3. Rechtsgrundlage Artikel 156 des Vertrags. - Beschluss Nr. 1720/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 4. Beschreibung der Massnahme 4.1 Allgemeines Ziel der Maßnahme Der Beschluss Nr. 1720/1999/EG soll es der Gemeinschaft ermöglichen, einen hohen Grad von Interoperabilität zwischen den die Mitgliedstaaten und die Institutionen verbindenden transeuropäischen Telematiknetzen zu erreichen, um die Errichtung der Wirtschafts- und Währungsunion und die Umsetzung der Gemeinschaftspolitik zu unterstützen und zum Nutzen der nationalen Verwaltungen und der Gemeinschaft die Verfahren zu straffen und die Einrichtung neuer und den Ausbau bestehender Netze zu beschleunigen. Mit dem vorliegenden Vorschlag wird der Forderung von Artikel 13 des Beschlusses Nr. 1720/1999/EG entsprochen. Danach ist dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Bewertung der Durchführung dieser Entscheidung zusammen mit geeigneten Vorschlägen zur Änderung ihres Anhangs vorzulegen. Der Vorschlag zur Änderung des Beschlusses Nr. 1720/1999/EG enthält allerdings auch Änderungen am verfügenden Teil, die auf den Ergebnissen der Bewertung, eineinhalb Jahren Erfahrung mit der Durchführung des Beschlusses und der Initiative e-Europe und dem zugehörigen Aktionsplan beruhen. 4.2 Dauer der Maßnahme und Bestimmungen über eventuelle Verlängerungen In dem IDA-Beschluss Nr. 1720/1999/EG (gültig vom 3. August 1999 bis zum 31. Dezember 2004) wird der Finanzrahmen des Programms für den Zeitraum 1998-2000 festgelegt. Der Rat hielt es damals nicht für angebracht, den Finanzrahmen für mehr als die ersten drei Jahre der Geltungsdauer der Entscheidung festzulegen. Die Finanzierung des Programms für die darauf folgenden Jahre sollte im Rahmen eines laufend fortgeschriebenen Plans erfolgen. Nach Abschluss der ersten Bewertung von IDA II und nach Konsultation des Ausschusses für Telematik in der Verwaltung (TAC) wurde beschlossen, die Gelegenheit zur Änderung des Beschlusses Nr. 1720/1999/EG zu nutzen, um einen klaren Finanzrahmen für den Zeitraum 2002-2004 zu schaffen. 5. Einstufung der Ausgaben/Einnahmen 5.1 Obligatorische/nicht obligatorische Ausgaben (OA/NOA) NOA 5.2 Getrennte/nicht getrennte Mittel (GM/NGM) GM 5.3 Art der Einnahmen Es werden keine Einnahmen erwartet. 6. Art der Ausgaben/Einnahmen Die Mittel werden in der Regel verwendet, um informationstechnische Erzeugnisse und Telekommunikationsdienstleistungen auf dem Markt zu beschaffen. Für Projekte im Rahmen des Beschlusses Nr. 1720/1999/EG ergehen Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen oder Anfragen an IT-Dienstleister, die in einer Liste verzeichnet sind. Sie können auch als Einzelaufträge auf der Grundlage bestehender Rahmenverträge vergeben werden. 7. Finanzelle Belastung 7.1 Berechnung der Gesamtkosten der Maßnahme (Einheits- und Gesamtkosten) Der Zuschuss je Projekt beträgt in der Regel 100% der Gesamtkosten. 7.2 Aufschlüsselung nach Kostenelementen Im Jahr 2001 sind für das Programm IDA Mittel in Höhe von 24 Mio. EUR vorgesehen [11], davon 11,1 Mio. EUR für den Teil des IDA-Arbeitsprogramms, der die Durchführung des Beschlusses Nr. 1720/1999/EG betrifft. [11] Die Beiträge der EWR-Länder nicht eingerechnet. VE in Mio. EUR (jeweilige Preise) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 7.3 Ausgaben für Studien, Sachverständige usw. im Rahmen von Teil B des Haushaltsplans VE in Mio. EUR (jeweilige Preise) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 7.4 Fälligkeitsplan für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen in Mio. EUR >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 8. Betrugsbekämpfungsvorkehrungen Kontrolle wird ausgeübt durch: - die Dienststellen der Kommission, denen die Bewertung von Angeboten, die Vergabe von Aufträgen und das Projektmanagement obliegt; insbesondere für die Bewertung von Angeboten werden dienststellenübergreifende Teams gebildet; - den Beratenden Ausschuss für öffentliche Aufträge hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften für das öffentliche Beschaffungswesen; - die Finanzkontrolle der Kommission. Externe Prüfungen können vom Europäischen Rechnungshof nach den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durchgeführt werden. 9. Kostenwirksamkeitsanalyse 9.1 Quantifizierbare Einzelziele; Zielgruppen Ziel der Aktionen und Maßnahmen im Rahmen des Beschlusses Nr. 1720/1999/EG ist es, mit Hilfe von Telematiknetzen die Verwaltung des Binnenmarktes, die Durchführung der Gemeinschaftspolitik zu unterstützen und die Interoperabilität dieser Netze zu gewährleisten. Zielgruppe: Behörden, Agenturen und Institutionen. Für die einzelnen Projekte wie für das gesamte Programm IDA besteht ein Qualitätssicherungskonzept. Dabei wird besonders auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis geachtet. 9.2 Begründung der Maßnahme Die Maßnahme sieht die Zusammenarbeit verschiedener Stellen auf europäischer Ebene vor. Der erfolgreiche Betrieb der Telematiknetze setzt voraus, dass alle beteiligten Verwaltungen sich als Partner verstehen und entsprechend handeln. Neben- und Multiplikatoreffekte: Neben der besseren Durchführung der Gemeinschaftspolitik und effizienteren Entscheidungsprozessen trägt die Maßnahme bei zur Modernisierung der Verwaltungen, zur Verbesserung der europaweiten Zusammenarbeit und zu mehr Bürger- und Wirtschaftsnähe. 9.3 Follow-up und Bewertung der Maßnahme Der Fortgang der Aktionen und Maßnahmen im Rahmen des Beschlusses Nr. 1720/1999/EG wird von dienststellenübergreifenden Arbeitsgruppen und Projektmanagement-Ausschüssen überwacht. Alle zwei Jahre findet eine umfassende Bewertung der Durchführung dieses Beschlusses statt, deren Ergebnisse dem Parlament und dem Rat vorgelegt werden. Dabei wird festgestellt, welche Fortschritte erzielt worden sind, welchen Nutzen die IDA-Projekte gebracht haben und welche Synergieeffekte mit anderen Tätigkeiten der Gemeinschaft eingetreten sind. 10. Verwaltungsausgaben (Teil A des Einzelplans III des Gesamthaushaltsplans) Dieser Teil des Finanzbogens ist gleichzeitig der GD XIX und der GD IX zuzuleiten. Letztere sendet ihn anschließend mit ihrer Stellungnahme an die GD XIX zurück. Die Bereitstellung der erforderlichen Verwaltungsmittel erfolgt nach Maßgabe des jährlichen Beschlusses der Kommission über die Zuteilung der Ressourcen unter Berücksichtigung der von der Haushaltsbehörde bewilligten zusätzlichen Planstellen und Haushaltsmittel. 10.1 Auswirkung auf den Personalbestand >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Für das zusätzliche Personal ist die zeitliche Planung des Einsatzes anzugeben. 10.2 Gesamtkosten für zusätzliches Personal (in EURO) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Handelt es sich um eine befristete Maßnahme, drücken die angegebenen Beträge die Kosten für die Gesamtlaufzeit der Maßnahme aus; bei unbefristeten Maßnahmen sind die Kosten für ein Jahr anzugeben. 10.3 Sonstige Mehrausgaben für Verwaltung und Dienstbetrieb (in EURO) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Handelt es sich um eine befristete Maßnahme, drücken die angegebenen Beträge die Kosten für die Gesamtlaufzeit der Maßnahme aus; bei unbefristeten Maßnahmen sind die Kosten für ein Jahr anzugeben.