52001PC0502

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen im Bereich der Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern Asiens und Lateinamerikas (gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) /* KOM/2001/0502 endg. - COD 2000/0338 */

Amtsblatt Nr. 332 E vom 27/11/2001 S. 0240 - 0241


Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Maßnahmen im Bereich der Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern Asiens und Lateinamerikas (gemäâ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

1. Rückblick

Bereits 1984 richtete das Parlament zwei Haushaltslinien ein (B7-302 und B7-312), um entwurzelten Bevölkerungsgruppen Hilfe zu leisten, doch erst 1997 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung vor (Nr. 443/97) und kam damit der Verpflichtung nach, dass jeder Haushaltslinie ein Rechtsakt zugrunde liegen muss.

Die Verordnung sollte Ende 1999 außer Kraft treten. Zwar begann die Kommission bereits 1999 mit der Arbeit an einer neuen Verordnung, doch letztlich wurde beschlossen, eine Verlängerung der Geltungsdauer von Verordnung 443 zu beantragen (Verordnung 1880/2000 vom 17. Juli 2000) und parallel dazu eine neue Verordnung vorzubereiten. Die Verlängerung wurde im Amtsblatt vom 7. September 2000 veröffentlicht. Das Europäische Parlament und der Rat beantragten eine unabhängige Evaluierung, die im September 2000 von der Kommission abgeschlossen wurde.

Im Dezember 2000 legte die Kommission dem Rat und dem Parlament einen Vorschlag für eine neue Verordnung über die Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen vor (KOM(2000)831 endgültig - 2000/0338 COD). Ziel ist es, entwurzelten Bevölkerungsgruppen (Flüchtlinge, Vertriebene und Rückkehrer) sowie demobilisierten ehemaligen Kombattanten in den Entwicklungsländern Asiens und Lateinamerikas zu helfen, indem die bestmöglichen Voraussetzungen für eine Eingliederung bzw. Wiedereingliederung geschaffen werden.

Das Parlament hat seinen Standpunkt in erster Lesung auf seiner Plenartagung vom 5. Juli 2001 angenommen. Die Kommission erklärte im Laufe der Tagung, dass sie allen Änderungsvorschlägen zustimmt.

2. Analyse der Änderungen

Die Kommission erklärt sich einverstanden, alle vom Parlament während seiner Plenartagung am 5. Juli 2001 angenommenen Änderungen (1 bis 32) in ihren geänderten Vorschlag einzufügen.

2.1. Erwägungsgründe (Änderungen 1 bis 12)

Allgemein dient der Wortlaut der vom Parlament vorgeschlagenen Erwägungsgründe einer klareren und detaillierteren Erläuterung der Ziele der Verordnung. Änderung 11 ergibt sich aus Änderung 31, die eine begrenzte Geltungsdauer für die Verordnung festlegt.

2.2. Kapitel I (Artikel 1-6 und Änderungen 13-20)

Die vorgeschlagenen Änderungen präzisieren die Definitionen, verbessern die allgemeine Lesbarkeit des Textes, erläutern die Bedeutung von Demokratisierung und Menschenrechten, weisen auf die Bedeutung der Hilfe für besonders benachteiligte Bevölkerungsgruppen hin und verdeutlichen die Rolle der Verordnung im Kontinuum Soforthilfe-Rehabilitation-Entwicklung.

In Änderung 20 werden die Einschränkungen für die Finanzierung von Immobilien ausdrücklich genannt. Allgemein gilt, dass der Erwerb von Immobilien für eine Finanzierung nicht in Betracht kommt, jedoch sehen die finanziellen Bestimmungen im Anhang zu diesen Standardverträgen Ausnahmen vor, wenn der Erwerb von Immobilien zur unmittelbaren Durchführung der Maßnahmen notwendig ist. Der vom Parlament vorgeschlagene Text übernimmt den Wortlaut der Finanzbestimmungen.

2.3. Kapitel II (Artikel 7-14 und Änderungen 21-26)

Allgemein verstärken die Änderungen die Bestimmungen über Kontrolle und Monitoring in der Verordnung.

Änderung 22 stärkt die Menschenrechtsdimension der Verordnung bei der Auswahl der Partner.

Änderung 26 aktualisiert den Text unter Berücksichtigung der jüngsten Reform der Außenhilfe und weist auf die auf die Länderstrategien als Schlüsselinstrument für die Koordinierung hin.

2.4. Kapitel III (Artikel 15-18 und Änderungen 27 und 27a)

Änderung 27 setzt den Finanzrahmen für die Geltungsdauer der Verordnung fest, so wie es in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 (Abschnitt E, Artikel 33) vorgesehen ist. Die Kommission nimmt den Wunsch des Parlaments zur Kenntnis, für die Aktionen, die im Rahmen dieser Verordnung finanziert werden sollen, weitere über den bereits programmierten Betrag hinausgehende Mittel bereitzustellen.

Änderung 28 vereinfacht das Verfahren für zusätzliche Mittelbindungen.

2.5. Kapitel IV (Artikel 19-20 und Änderungen 28-31)

Generell verbessern die Änderungen 28-30 die Bestimmungen zur Berichterstattung im Rahmen der Verordnung, indem die Mehrjährigkeit der Programmierung berücksichtigt und die vorzulegenden Informationen genauer definiert werden.

Weiterhin schlägt das Parlament eine feste Geltungsdauer für die Verordnung vor (Änderung 31). Ursprünglich schlug die Kommission vor, dass die Verordnung für unbestimmte Zeit gelten sollte, um regelmäßig wiederkehrende Diskussionen über eine Frage zu vermeiden, die kaum in absehbarer Zeit gelöst werden kann und sich in ihrer Natur kaum verändern dürfte. Sie räumt jedoch ein, dass der Dezember 2004 ein vernünftiger Kompromiss ist, vor allem in Hinblick auf die laufende Anpassung der ALA-Verordnung, bei der die Möglichkeit einer Einbeziehung der Frage der "entwurzelten Bevölkerungsgruppen" in ein einziges geographisches Instrument geprüft werden wird.

3. Schlussfolgerungen

Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag im Sinne der oben genannten Kommentare ab.