Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Erfordernisse des Lebensmittelrechts, zur Einrichtung der Europäischen Lebensmittelbehörde und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) /* KOM/2001/0475 endg. - COD 2000/0286 */
Amtsblatt Nr. 304 E vom 30/10/2001 S. 0273 - 0326
Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Erfordernisse des Lebensmittelrechts, zur Einrichtung der Europäischen Lebensmittelbehörde und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit - (gemäâ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Verfahren - Annahme des Vorschlags durch die Kommission: 8. November 2000 [1] [1] KOM(2000) 716 endg. vom 8.11.2000. - Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses: 28. März 2001 [2] [2] ABl. C 155 vom 29.05.2001, S. 32. - Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: 14. Juni 2001 [3] [3] 13.06.2001; noch nicht im ABl. veröffentlicht. - Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: 12. Juni 2001 [4] [4] A5-0198/2001 endg. vom 12.06.2001. - Datum der politischen Einigung im Rat: 28. Juni 2001 (einstimmig ohne Unterstützung durch die Kommission) 2. Politische Einigung im Rat Wichtigste von der Kommission gebilligte Änderungen Kapitel I und II Allgemeines Lebensmittelrecht: Der Schwerpunkt, den der ursprüngliche Vorschlag auf Kapitel I und II legt, bleibt unverändert, wenngleich der Text deutlich neu strukturiert wurde, wobei einige Artikel in eine logischere Reihenfolge gebracht wurden, so dass die Grundsätze von den Vorschriften getrennt sind. Die Definitionen, insbesondere des Lebensmittels, des Lebensmittelrechts, der Rückverfolgbarkeit und der Primärproduktion, wurden klargestellt. Die Definition der Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen wurde im Wesentlichen neu formuliert, so dass der Geltungsbereich von Kapitel II, das diese Stufen abdeckt, klarer abgegrenzt ist. Eine zusätzliche Definition des ,Endverbrauchers" wurde angefügt, während die Definition der ,amtlichen Kontrolle" gestrichen wurde; sie soll in einen spezifischeren Text über Kontrollen aufgenommen werden. Artikel 4 enthält nunmehr die Verpflichtung, die bestehenden Grundsätze und Verfahren des Lebensmittelrechts vor einem bestimmten Termin anzupassen; dies war zuvor der Inhalt von Artikel 64 des ursprünglichen Vorschlags gewesen, der demzufolge gestrichen wurde. Diese neue, die Anwendung verschiedener Artikel betreffende Struktur wurde im gemeinsamen Einvernehmen von den Juristischen Diensten des Rates und der Kommission konzipiert. Artikel 5 ist im Prinzip gleich geblieben, lediglich wurde der Schwerpunkt bezüglich des loyalen Handelsgebarens etwas verändert. Nach Artikel 6 wurde der Text deutlich neu strukturiert. Artikel 6 bis 10 enthalten im Wesentlichen die Aussagen des ursprünglichen Vorschlags. Artikel 11 und 12 enthalten einige kleinere Änderungen bezüglich der Ein- und Ausfuhr von Lebensmitteln, insbesondere dürfen Lebensmittel, die gesundheitsschädlich sein können, oder unsichere Futtermittel nicht aus der Gemeinschaft ausgeführt werden. Die Artikel über die Anforderungen an die Lebens- und Futtermittelsicherheit (Artikel 14 und 15) stimmen nunmehr besser mit der allgemeinen Produktsicherheitsrichtlinie überein, wobei ein weiterer Absatz angefügt wurde, wonach Produkte auch dann zurückgeholt oder auf andere Art und Weise unter Kontrolle gebracht werden können, wenn sie zwar mit den spezifischen Erfordernissen des Lebensmittelrechts in Einklang stehen, aber als unsicher gelten. Das Erfordernis für Lebens- und Futtermittelunternehmen, ihren Beschäftigten die Möglichkeit zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden zu geben, um einem Risiko vorzubeugen, es zu reduzieren oder zu vermeiden, ist in Artikel 19 und 20 eingeführt worden. Kapitel III Europäische Lebensmittelbehörde Artikel 22 (Auftrag der Behörde) wurde dahingehend abgeändert, dass unter Beibehaltung eines breiten Wirkungsbereichs die Behörde ihren Schwerpunkt weiterhin in der Lebens- und Futtermittelsicherheit hat. Dementsprechend ist der Auftrag der Behörde in Fragen der Gesundheit und des Wohlergehens der Tiere und der Pflanzengesundheit, die nicht mit der Lebens- und Futtermittelsicherheit zusammenhängen, jetzt auf die wissenschaftliche Begutachtung beschränkt. Der Ernährungsbereich wird beibehalten mit einigen kleineren Änderungen bei der Kommunikation zu Ernährungsfragen, die mit Gesundheitsprogrammen der Gemeinschaft zusammenhängen. Die neue Formulierung des Artikels 22 Absatz (5) weist darauf hin, dass die Kooperation zwischen der Behörde, der Kommission und den Mitgliedstaaten notwendig ist, um die Kohärenz zwischen den Funktionen Risikobewertung, Risikomanagement und Risikokommunikation gewährleisten zu können. Das Management des Schnellwarnsystems bleibt bei der Kommission (Streichung dieser Aufgabe in den Artikeln 22 und 23 und Neuformulierung der Artikel 35 und 50). Allerdings wird die Behörde Mitglied dieses Netzes sein. Die Rolle des Beirats (Artikel 27) ist konkreter präzisiert worden, da diese Einrichtung der Behörde die funktionelle Verbindung zu den entsprechenden Einrichtungen der Mitgliedstaaten gewährleistet. Die Bedingungen für die Verweisung eines Ersuchens um wissenschaftliche Gutachten an die Behörde wurden ergänzt und die Umstände präzisiert, unter denen ein solches Gesuch abgeändert oder abgelehnt werden kann (Artikel 29). Mehrere neue Bestimmungen zur Transparenz wurden hinzugefügt, insbesondere in den Artikeln 32, 36 und 38. Kapitel IV (Schnellwarnsystem, Krisenmanagement und Notfälle) Dieses Kapitel wurde abgeändert in bezug auf das Schnellwarnsystem (siehe oben), zur Ausdehnung des Notfallsystems auf Futtermittel (Artikel 53 und 54) und zur Angleichung dieses Verfahrens an die Richtlinie über amtliche Inspektionen in der Tierernährung [5]. [5] verabschiedet am 19.06.2001; noch nicht im ABl. veröffentlicht. Kapitel V Verfahren und Schlussbestimmungen Nur wenige größere Änderungen mit Ausnahme der Streichung des Artikels zur Sitzfrage, wo die Kommission nicht zugestimmt hat, und der Übertragung der Bestimmung des Artikels 64 des ursprünglichen Vorschlags auf Artikel 4. Der Tag des Arbeitsbeginns der Behörde ist vom Rat auf den 1. Januar 2002 festgelegt worden. Von der Kommission nicht akzeptierte Änderungen Im Rat wurde am 28. Juni 2001 eine einstimmige politische Einigung erzielt. Allerdings konnte die Kommission diese Einigung nicht unterstützen, in erster Linie wegen ihres Standpunkts in der Frage der Zusammensetzung des Verwaltungsrats, der von den Vorstellungen des Rates abweicht. Darüber hinaus wurde der Artikel über das Verfahren zur Festlegung des Sitzes gestrichen und einigen der von der Kommission im Europäischen Parlament akzeptierten Änderungsanträgen konnte sich der Rat nicht anschließen. Die Kommission stimmt dem vom Rat vorgeschlagenen Termin Januar 2005 für die Anwendung der Artikel 11, 12 und 14 bis 20 nicht zu und würde einen früheren Termin - Januar 2004 - vorziehen. 3. Kommentare zu den vom Europäischen Parlament angenommenen Änderungsanträgen (Erste Lesung) Das Europäische Parlament hat 189 Änderungsanträge angenommen. Die Kommission hat 43 Änderungsanträge vollständig und 55 teilweise oder im Prinzip akzeptiert und konnte 88 Änderungsanträge nicht akzeptieren (186, da einige zusammengelegt worden waren). Die Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag, wonach das Parlament voll am Mitentscheidungsverfahren mitwirkt, hat die volle Unterstützung im Rat erhalten. Die Kommission kann daher die Änderungsanträge 4 bzw. 209 zur Änderung oder Erweiterung der Rechtsgrundlage nicht akzeptieren. Kapitel I und II Die Änderungsanträge 12 und 81 zur Lebensmittelhygiene wurden in diesem breiten horizontalen Kontext, der nicht nur Hygienefragen, sondern auch Kontaminanten, Zusatzstoffe, mit Lebensmittel in Berührung kommende Materialien und vieles andere abdeckt, nicht akzeptiert. Ebenso waren die Änderungsanträge 59 und 72 für einen horizontalen Text zu detailliert. Die Kommission hat den Änderungsantrag 202 über Konzessionen für kleine und mittlere Unternehmen nicht akzeptiert, da die Verbraucher unabhängig von Größe oder Art des Unternehmens den gleichen Schutz genießen sollten. Ebenso wenig konnte die Kommission die Änderungsanträge 26, 40 und 50 akzeptieren, die den Geltungsbereich der Verordnung auf die Lebensmittelqualität ausweiten, da diese Verordnung hier nicht das richtige Rechtsinstrument ist und zu dieser Frage andere Arbeiten laufen. Eine Reihe von Änderungsanträgen (3, 6, 7, 8) im Zusammenhang mit den Erwägungsgründen wurden voll akzeptiert, da sie mit dem Gesamtkonzept dieses Vorschlags zur Abdeckung der gesamten Lebensmittelkette in Einklang stehen. Der Geltungsbereich der Verordnung umfasst irreführende und betrügerische Praktiken, nicht jedoch finanzielle Betrügereien zwischen Händlern. Änderungsantrag 49 wurde daher nur zum Teil akzeptiert. Erfordernisse der Lebensmittelsicherheit wurden von anderen Verbraucherinteressen separat betrachtet. Änderungsantrag 57 war daher nur teilweise/im Grundsatz akzeptabel, - nicht in Artikel 8 über Verbraucherinteressen, sondern in Artikel 14 zu Fragen der Lebensmittelsicherheit. Eine Reihe von Änderungsanträgen - 28, 29, 32, 33, 34, 36, 37, 39, 41, 43, 44, 46, - zu den Definitionen in diesem Text waren nicht akzeptabel. Bei diesen Änderungsanträgen wäre entweder der horizontale Charakter des Textes gefährdet, wird die Änderung im Antrag redundant oder unrichtig in Bezug auf die Verwendung des Begriffs, ist bereits in einer anderen Definition enthalten oder wäre irreführend. So ist der Verweis auf Nahrungsergänzungen im Änderungsantrag 28 redundant, da diese bereits durch die Definition des Lebensmittels im Vorschlag abgedeckt sind. Auf die Schnittstelle zwischen Arznei- und Lebensmitteln sollte in diesem Text nicht eingegangen werden, da diese in der Arzneimittelrichtlinie definiert ist, so dass Änderungsantrag 29 nicht akzeptabel ist. Der Begriff ,Zutat" taucht in dem Vorschlag nicht mehr auf, der Änderungsantrag 33 wird daher nicht übernommen. Die Änderungsanträge über den Einzelhandel - 36 und 37 - passen nicht in diesen, sondern besser in einen stärker vertikal ausgerichteten Text, das gleiche gilt für Änderungsantrag 51 über die Ziele des Lebensmittelrechts. Die Definition der ,amtlichen Kontrolle" ist jetzt gestrichen und wird in einen spezielleren Vorschlag der Kommission über Kontrollen aufgenommen, so dass der Änderungsantrag 39 nicht akzeptiert wird. Im Änderungsantrag 38 ist der Teil akzeptabel, der sich auf den Vertrieb bezieht, nicht jedoch der Teil über das Inverkehrbringen. Änderungsantrag 45 zur Änderung der Definition der Primärproduktion ist akzeptabel, erfuhr jedoch redaktionelle Änderungen. Änderungsantrag 30 mit der Definition des ,Endverbrauchers" wurde vollinhaltlich akzeptiert. Änderungsantrag 35 zur Klärung der Definition des Futtermittelunternehmens wurde teilweise akzeptiert. Einige der Einzelheiten dieses Änderungsantrags werden jedoch im Erwägungsgrund 13 erfasst. Änderungsantrag 42 zur Definition der Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen trägt wesentlich zur Klärung des Geltungsbereichs des Kapitels II bei. Eine Reihe von Änderungsanträgen könnten die Verhandlungsposition der Gemeinschaft im Zusammenhang mit dem Codex Alimentarius beeinträchtigen oder können nicht in Einklang mit internationalen Abkommen gebracht werden, an die die Gemeinschaft bereits gebunden ist. Dies gilt besonders für diejenigen Änderungsanträge, in denen eine Umformulierung international akzeptierter Definitionen versucht wird, für deren Akzeptanz sich die Gemeinschaft nachhaltig eingesetzt hat (beispielsweise Änderungsantrag 40 zum Risikomanagement), oder wo die Änderungen nicht mit der Mitteilung der Kommission zum Vorsorgeprinzip in Einklang stehen, wie von Rat und Parlament bekräftigt. So versucht etwa der Änderungsantrag 53, bestehende Vereinbarungen in WTO-Abkommen für solche Situationen umzuformulieren, in denen eine vollständige Risikoanalyse gerechtfertigt ist. Änderungsantrag 54, der die Gemeinschaft verpflichten würde, andere legitime, international vereinbarte Faktoren zu akzeptieren ist insofern nicht akzeptabel, als es solche Faktoren zur Zeit nicht gibt. Änderungsantrag 52 ist wegen seiner Auswirkungen auf die internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft ebenfalls nicht akzeptabel, er steht im Gegensatz zu den Rechten und Pflichten der WTO. Das Konzept des Änderungsantrags 84 ist zwar akzeptierbar, wird aber bereits in Artikel 5 abgedeckt. Ähnliche Probleme werfen die Änderungsanträge 55 und 56 zum Vorsorgeprinzip auf. Änderungsantrag 55 ist insofern nicht akzeptabel, als ein gewisser Ermessensspielraum beibehalten werden sollte, ohne dass die Pflicht besteht, tätig zu werden, um möglicherweise keine Maßnahmen zu ergreifen. Dies ist eine befriedigende Risikomanagementmaßnahme und war auch in der Mitteilung der Kommission enthalten, wie sie vom Parlament und Rat befürwortet worden ist, und steht somit im Widerspruch zu zuvor festgelegten Positionen. Obwohl viele der Punkte im Änderungsantrag 56 diese Positionen zum Ausdruck bringen, ist der Text zu detailliert und könnte in einer rechtsverbindlichen Verordnung Probleme verursachen. Änderungsantrag 63, der die Vertraulichkeit der Lebensmittelkontrolle und -überwachung verlangt, kann nicht akzeptiert werden. Ein entsprechendes Vertraulichkeitsgebot wird in dem demnächst vorzuschlagenden Text über die horizontale Kontrolle abgedeckt. Dagegen ist der Änderungsantrag 8 über die diskriminierungsfreie Anwendung des Prinzips auf Lebensmittel ungeachtet ihrer Herkunft im Grundsatz akzeptierbar. Es gibt mehrere weitere Änderungsanträge zum allgemeinen Lebensmittelrecht, die im Grundsatz akzeptierbar sind und mit den allgemeinen Grundsätzen und Orientierungslinien des Texts in Einklang gebracht worden sind. So ist der erste Teil des Änderungsantrags 61, der die rechtlichen Verantwortlichkeiten der Futtermittelunternehmen präzisiert, akzeptabel. Im Änderungsantrag 69 ist nur die Verweisung auf den Transport akzeptierbar, der in Artikel 3 bei der erweiterten Definition der Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen behandelt wird. Das Konzept im Änderungsantrag 80 und 178, dass gefährliche Lebens- und Futtermittel nicht exportiert werden sollten, ist im Grundsatz in diesen abgeänderten Vorschlag einbezogen worden. Das gleiche Konzept erscheint auch im Änderungsantrag 82, doch ist der Teil des Antrags, der sich auf die Rücknahme von Produkten durch den Lieferanten bezieht, nicht akzeptabel, da er die rechtliche Bedeutung von Ein- und Ausfuhr verwechselt. Dagegen war eine Reihe von Änderungsanträgen (64, 65, 66, 70, 71, 79) voll akzeptierbar, da sie mit dem Text in Einklang standen und nützliche Hinzufügungen etwa bei der Ausweitung auf Futtermittel vorsehen (79). Die Änderungsanträge 74 und 77 können nicht akzeptiert werden, da sie mit den Haftungsbestimmungen in Zusammenhang stehen, die von anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften abgedeckt werden. Der Vorschlag gilt spezifisch ,unbeschadet des Haftungsrechts". Die Änderungsanträge 70 und 75 sind im Grundsatz akzeptierbar und in den Anträgen zu den Artikeln 18 und 19 enthalten. Die Änderungsanträge 48 und 189 können nicht akzeptiert werden, da sie nicht mit dem Zeitpunkt der Anwendung verschiedener Teile des Textes in Einklang stehen. So wäre es beim Änderungsantrag 185 nicht möglich, einen Bericht über die Anwendung der Grundsätze des Lebensmittelrechts vorzulegen, da diese während eines nicht unerheblichen Zeitraums noch nicht zur Auswirkung kommen werden. Änderungsantrag 47 ist im Grundsatz akzeptierbar und wurde auch durch Ausweitung der Definition des Produktions- und Vertriebsstatus, der in Kapitel II der Verordnung abgedeckt wird, akzeptiert. Ebenfalls im Grundsatz kann Änderungsantrag 207 zur Transparenz akzeptiert werden, doch ist der Text voll in Einklang gebracht worden mit dem Protokoll zum Amsterdamer Vertrag über Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit. Mehrere andere Änderungsanträge sind im Grundsatz akzeptiert worden, sind allerdings mit den allgemeinen Grundsätzen und Orientierungslinien des Texts in Einklang gebracht worden. Es handelt sich dabei um die Anträge 2, 5, 10, 16, 27, 35, 42, 60 und 62. Der erste Teil des Änderungsantrags 67 ist in der Erwägung 18 behandelt, auf den zweiten Teil wurde in einem Absatz des Artikels 14 eingegangen. Kapitel III Eine Reihe von Änderungsanträgen (14, 16, 20, 22, 25) im Zusammenhang mit den Erwägungen ist in den abgeänderten Vorschlag aufgenommen worden. Änderungsantrag 19 und der Teil des Änderungsantrags 20, der sich auf eine Erwägung bezieht, verwenden das Wort ,befugt" und sind nicht akzeptabel, da diese Formulierung nicht im Einklang mit dem entsprechenden Artikel steht. Änderungsantrag 13 bezieht sich ebenfalls auf eine Erwägung und ist insofern inakzeptabel, als die Anforderung eines wissenschaftlichen Gutachtens während des Gesetzgebungsverfahrens auf gerechtfertigte Fälle - etwa neue wissenschaftliche Erkenntnisse - beschränkt werden sollte, damit wiederholte Anforderungen zum gleichen Thema vermieden werden. Im Zusammenhang mit dem Auftrag der Behörde sind Änderungsantrag 87 und die damit zusammenhängenden Änderungsanträge 88 und 187 nicht akzeptabel, da sie den Auftrag auf Gebiete reduzieren, die bekanntermaßen Auswirkungen auf die Lebensmittelsicherheit haben. Ein breiter Aufgabenbereich ist notwendig, damit nicht das Versäumnis wiederholt wird, BSE frühzeitig als Risiko für den Menschen zu identifizieren. Dagegen kann Änderungsantrag 86, der klarstellt, dass der Hauptauftrag der Behörde die Lebensmittelsicherheit ist, akzeptiert werden. Änderungsantrag 1 mit dem Vorschlag, das Wort ,Sicherheit" in den Titel der Behörde aufzunehmen, ist nicht akzeptierbar, da dies zu einer Einschränkung des Aufgabenbereichs der Behörde führen könnte. Änderungsantrag 91 kann nicht akzeptiert werden. Zwar soll die Behörde gemäß Artikel 29 wissenschaftliche Stellungnahmen auf Antrag des Europäischen Parlaments abgeben können, doch würde es auf eine Verwässerung ihres Auftrags und auf die Gefahr einer Überschneidung mit der Arbeit anderer Einrichtungen hinauslaufen, wenn die Behörde eine ständige wissenschaftliche Unterstützung für das Europäische Parlament leisten sollte. Änderungsantrag 90 wird durch Artikel 23 (a) abgedeckt, da das Parlament eine Institution der Gemeinschaft ist, und noch spezifischer in Artikel 29 Absatz (1). Die Kommission ist nunmehr der Ansicht, das sie voll für den Betrieb des Schnellwarnsystems verantwortlich bleiben sollte, wobei die Behörde als Netzmitglied auftritt, so dass die Änderungsanträge 15, 89, 94, 158, 159, 161, 162, 163 und 169 nicht akzeptabel sind. Die Änderungsanträge 160, 164 und 166 wurden akzeptiert und in den Text aufgenommen, da sie mit dem Management des Netzes durch die Kommission in Einklang standen. Änderungsantrag 131 wird durch Artikel 35 abgedeckt, da der ursprüngliche Wortlaut dieses Artikels geändert worden ist. Die Änderungsanträge 17, 18 und 213 sprechen sich für einen Verwaltungsrat aus, dem Mitglieder angehören, die auf der Grundlage eines offenen Prozesses und mit praktischer Erfahrung im Bereich der Landwirtschaft, der Lebensmittelindustrie, kleinerer Firmen und Verbrauchergruppen ausgewählt werden. Diese Anträge sind nicht akzeptabel. Hauptziel der Kommission ist nach wie vor ein kleiner, funktioneller Verwaltungsrat, der durch die Ausgewogenheit seiner Mitgliederschaft (4 Vertreter des Rates, 4 des Europäischen Parlaments, 4 der Kommission und 4 der Industrie und der Verbraucher), - obwohl den Gemeinschaftsinstitutionen verantwortlich - als unabhängig gelten kann. Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission wird daher beibehalten. Änderungsantrag 102 zur Zusammensetzung des Verwaltungsrats kann nicht akzeptiert werden, da damit die Möglichkeit stellvertretender Verwaltungsratsmitglieder nicht mehr gegeben ist. Ebensowenig Änderungsantrag 143, wonach der Verwaltungsrat seine Sitzungen nur öffentlich abhält, da dies dem eigenen Ermessen des Verwaltungsrats überlassen bleiben sollte. Änderungsanträge 103 (Konsistenz des Arbeitsprogramms mit den Prioritäten der Gemeinschaft anstelle der Prioritäten der Kommission) und 105 (Veröffentlichung der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats) sind akzeptierbar, ebenso Änderungsantrag 106, wonach der bzw. die Vorsitzende des Wissenschaftlichen Ausschusses auf Einladung des Verwaltungsrats an seinen Sitzungen teilnehmen kann. Sie sind in Artikel 25 enthalten. Die Änderungsanträge 107 und 220 über die Ernennung des Geschäftsführenden Direktors nach einem offenen und transparenten Verfahren durch den Verwaltungsrat mit einer Anhörung im Parlament sind im Grundsatz akzeptierbar und in Artikel 26 des abgeänderten Vorschlags enthalten. Der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber wird nach einer Anhörung im Europäischen Parlament bestellt. Der im Grundsatz akzeptierte Änderungsantrag 108 über die Erstellung des Arbeitsprogramms durch den Geschäftsführenden Direktor wird durch Artikel 26 Absatz 2h und Artikel 27 Absatz 3 abgedeckt. Änderungsantrag 109 über die Kontakte und den Dialog zwischen dem Geschäftsführenden Direktor und dem Europäischen Parlament ist ebenfalls in Artikel 26 Absatz 2h enthalten. Die Berücksichtigung des Änderungsantrags 109 erfasst auch den letzten Teil des Änderungsantrags 111 über den Dialog mit dem Europäischen Parlament. Darüber hinaus ist eine Reihe von Änderungsanträgen bereits berücksichtigt, da es sich dabei vorwiegend um redaktionelle Änderungen oder um die Übertragung von einem Artikel oder Absatz auf einen anderen handelte: 104, 110, 111, 127 und 128. Im Zusammenhang mit dem Beirat ist Änderungsantrag 112 über die Rolle des Beirats als Mechanismus für den Austausch von Informationen und die Zusammenführung von Wissen in Artikel 27 enthalten. Änderungsantrag 114 ist im Text enthalten, da Vertreter des Europäischen Parlaments und anderer einschlägiger Einrichtungen an den Sitzungen des Beirats teilnehmen können. Änderungsantrag 113 ist akzeptierbar, doch sollte der Beirat nicht gezwungen sein, sechsmal jährlich zusammenzutreten, so dass dieser Teil nicht in den Artikel 27 aufgenommen worden ist. Änderungsantrag 115 über die Möglichkeit, öffentliche Anhörungen des Wissenschaftlichen Ausschusses und der wissenschaftlichen Gremien zu veranstalten, ist in Artikel 28 Absatz 9 enthalten. Änderungsantrag 118 kann nicht akzeptiert werden, da er die Möglichkeit aufhebt, dass die Behörde die Anforderung eines Gutachtens ablehnen oder modifizieren kann. Eine solche Flexibilität ist ein kritisches operationelles Erfordernis der Behörde. Änderungsantrag 119, der ,widersprüchlich" durch ,voneinander abweichend" ersetzt, ist in Artikel 30 enthalten. Die Änderungsanträge 121, 122 und 123 sind nicht akzeptierbar. Sie heben das Verfahren bei einer Divergenz zwischen den wissenschaftlichen Gutachten der Behörde und denen einer nationalen wissenschaftlichen Stelle auf und machen dadurch die Behörde zur letzten wissenschaftlichen Schiedsinstanz. Dies ist nicht zweckmäßig. Jedenfalls wird mit dem Verfahren des Artikels 29 ein Ergebnis auf transparente Art und Weise angestrebt, und die Entscheidung liegt beim Risikomanager. Ein späteres Versäumnis der Mitgliedstaaten, eine vom Risikomanager oder der Gesetzgebungsinstanz festgelegte Maßnahme umzusetzen, wird dann zu Vertragsverletzungsverfahren führen. Dadurch wird der Grad der Klarheit und Sicherheit erreicht, der vom Parlament verlangt wird. Es muss klar sein, dass Risikomanager für die Entscheidungsfindung und Risikobewerter für die Risikobewertung zuständig sind. Aus diesen Gründen sind die Änderungsanträge 21 und 212 nicht akzeptabel. Änderungsantrag 92 wurde im Grundsatz akzeptiert, in Artikel 23 (c) aufgenommenen und so formuliert, dass es keine Unklarheit zwischen der Risikobewertungskompetenz der Behörde und der Kompetenz des Risikomanagers geben kann. Änderungsantrag 93 war im Grundsatz akzeptabel und wurde in die Erwägung 51 aufgenommen mit einigen Streichungen, um sicherzustellen, dass die Behörde nicht an Risikomanagementaktivitäten beteiligt wird. Änderungsantrag 98 ist insoweit akzeptabel, als er klarstellt, dass die Behörde ihre eigenen Schlussfolgerungen und Orientierungen ,unabhängig" zum Ausdruck bringen kann. Änderungsantrag 97 ist nicht akzeptierbar, da er die Behörde in das Risikomanagement involviert hätte. Änderungsantrag 132 wurde im Grundsatz akzeptiert. Er wird durch Artikel 33 abgedeckt, der sich auf die Vernetzung mit allen Organisationen bezieht, eine spezifischere Verweisung auf diese Organisationen enthält der entsprechende Erwägungsgrund 50. Nur der Teil des Änderungsantrags 134, wonach die Liste der wissenschaftlichen Gremien veröffentlicht wird, die die Behörde bei ihrer Arbeit unterstützen, ist akzeptabel und in Artikel 36 aufgenommen, nicht dagegen die vorgeschlagene Streichung, wonach die Mitgliedstaaten diese Gremien benennen müssen. Der Rest des Änderungsantrags 134, der sich mit den EWR/EFTA-Ländern befasst, wurde im Grundsatz akzeptiert, allerdings im Rahmen des Artikels 49 über die Beteiligung von Drittländern. Änderungsantrag 125, der die Fähigkeit der Behörde aufhebt, Lebensmittelverbrauchsdaten zu sammeln, konnte nicht akzeptiert werden, da es sich dabei um eine grundlegende Anforderung handelt, anhand derer die Wissenschaftler die Exposition von Verbrauchern gegenüber bestimmten Substanzen durch ihre Ernährung beurteilen können. Änderungsantrag 126 ist im Grundsatz akzeptierbar, da der neue Wortlaut des Artikels 22 Absatz 2 präzisiert, dass die Behörde Daten zur Charakterisierung und Überwachung der Risiken sammelt und auswertet, die sich direkt oder indirekt auf die Lebens- und Futtermittelsicherheit auswirken. Änderungsantrag 130 fügt das Wort ,Evaluierung" hinzu, verbessert damit die Aussagekraft des Artikels 34 und wurde aufgenommen. Änderungsantrag 152 präzisiert den Artikel 42 ohne Änderung seiner Aussage und wurde daher aufgenommen. Die Änderungsanträge 116, 124, 135 bis 142 und 144, die die Transparenz der Behörde verbessern, sind akzeptabel und wurden vorwiegend in Artikel 38 aufgenommen, aber auch in anderen Artikeln, so insbesondere in Artikel 26 und 28. Dagegen kann Änderungsantrag 145 nicht akzeptiert werden. Der durch diesen Änderungsantrag gestrichene Text verpflichtet die Behörde, die Schlussfolgerungen der wissenschaftlichen Gutachten, welche vorhersehbare gesundheitliche Wirkungen betreffen, nicht als vertraulich zu behandeln. Die Streichung dieses Texts aus dem ursprünglichen Vorschlag würde die Transparenz beeinträchtigen, und die Veröffentlichung gesundheitsrelevanter Informationen wäre dadurch u.U. nicht immer gewährleistet. Die Änderungsanträge 149 und 150, die im Grundsatz akzeptiert werden, werden durch den Artikel 38 über die Transparenz abgedeckt, da die Gutachten des Wissenschaftlichen Ausschusses und der wissenschaftlichen Gremien und damit die Schlussfolgerungen dieser Gutachten unmittelbar nach ihrer Annahme veröffentlicht werden. Zudem sollen die Schlussfolgerungen der wissenschaftlichen Gutachten in Zusammenhang mit den vorhersehbaren gesundheitlichen Wirkungen entsprechend Artikel 39 auf keinen Fall als vertraulich behandelt werden. Die Änderungsanträge 23, 153 und 157 sind nicht akzeptierbar, da sie die Möglichkeit der Gebührenerhebung durch die Behörde aufheben. Die Kommission möchte diese Frage innerhalb von drei Jahren nach dem Wirksamwerden überprüfen, obwohl sie derzeit die Gebührenerhebung durch die Behörde für unangebracht hält. Andere Änderungsanträge sind nicht akzeptierbar, weil sie mit bestehenden Gemeinschaftsverfahren oder wichtigen Rechtsaspekten unvereinbar sind oder weil sie durch andere Rechtsvorschriften entweder in diesem Text oder in anderen Gemeinschaftstexten bereits abgedeckt sind. Aus diesen Gründen wurden nur die Absätze 6a und 6b des Änderungsantrags 154 in den Artikel 43 übernommen. Änderungsantrag 155 ist in Artikel 44 im Zusammenhang mit der ,Empfehlung des Rates" eingegangen, jedoch nicht im Hinblick auf die Entlastung des Verwaltungsrats. Änderungsantrag 156 zu OLAF ist in Artikel 25 Absatz 9 eingegangen, doch wurde es für unangebracht gehalten, bestehende Rechtsvorschriften in dem abgeänderten Vorschlag zu wiederholen. Kapitel IV und V Änderungsantrag 24 zum Notfallverfahren ist nicht akzeptierbar, da ein ,ernsthaftes Risiko" die Voraussetzung für Notfallmaßnahmen in allen vorhandenen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft ist. Dagegen ist Änderungsantrag 177, der das Notfallverfahren auf Futtermittel ausweitet, in Artikel 53 eingegangen. Änderungsantrag 174 kann nicht akzeptiert werden, da der Krisenstab keine ständige Einrichtung sein wird. Änderungsantrag 176 präzisiert die Informationsaufgabe des Krisenstabs und ist in Artikel 57 Absatz (3) eingegangen. Die Änderungsanträge 172 und 173 schlagen die Beteiligung des Parlaments am praktischen Krisenmanagement vor. Dies ist aber mit seiner institutionellen Kontroll- und Überwachungsfunktion nicht vereinbar. Die Änderungsanträge 175, 179, 180, 181 und 182 stehen mit dem bestehenden Komitologieverfahren nicht in Einklang und können daher nicht akzeptiert werden. Änderungsantrag 183 ist teilweise akzeptiert und in Artikel 61 übernommen worden, um klarzustellen, dass eine unabhängige Bewertung unter Berücksichtigung der betroffenen Kreise regelmäßig von der Behörde vorgenommen werden sollte. Allerdings kann die von der Behörde veranlasste Bewertung nicht die gesamte Verordnung abdecken, da sie nur für die Behörde relevant sein kann. Änderungsantrag 186 zur Transparenz ist in Artikel 61 Absatz 3 eingegangen. Änderungsantrag 205 kann nicht akzeptiert werden, da bereits feststeht, dass die Behörde das Recht zur Änderung ihrer eigenen Geschäftsordnung hat. Änderungsantrag 191 ist nicht akzeptabel, da die damit verbundene Verzögerung impraktikabel wäre und sich negativ auf den Starttermin auswirken könnte. Änderungsantrag 192 kann insofern nicht akzeptiert werden, als die Lebensmittelbehörde keinen Einfluss auf die Hoechstgrenze der Rubrik 3 der finanziellen Vorausschau hat. Änderungsantrag 188 kann zum Teil akzeptiert werden, da die Standortwahl der Europäischen Lebensmittelbehörde ausschließlich von operationellen Kriterien abhängig sein sollte. Die anderen Kriterien können nicht akzeptiert werden. Ebenso wenig ist der Teil dieses Änderungsantrags akzeptabel, der sich auf die Verfahren für die Standortwahl bezieht. Der akzeptierte Teil des Antrags ist in Artikel 64 eingegangen. 4. Schlussfolgerung Dieser abgeänderte Vorschlag beruht auf der im Rat erzielten politischen Einigung mit Ausnahme der folgenden Erwägungen und Artikel: - Erwägung 19 bezüglich des Änderungsantrags 8 zum Vorsorgeprinzip und seiner diskriminierungsfreien Anwendung - Erwägung 31, Artikel 18 Absatz (3) und Artikel 19 Absatz (3) bezüglich der Änderungsanträge 10, 70 und 75, wonach es den Lebens- und Futtermittelunternehmern obliegt, niemandem die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden zu verbieten oder zu erschweren in Fällen, in denen durch die Zusammenarbeit einem Gesundheitsrisiko vorgebeugt, es reduziert oder vermieden werden kann. - Erwägung 50 bezüglich des Änderungsantrags 132, wonach Verbraucherorganisationen und sonstige Betroffene mit der Behörde zusammenarbeiten können. - Erwägung 56 bezüglich des Änderungsantrags 96, wonach bei der Kommunikation seitens der Behörde über Ernährungsfragen die Essgewohnheiten innerhalb der Europäischen Union berücksichtigt werden müssen. - Artikel 23 (c) dieser Unterabsatz schließt den Änderungsantrag 92 ein. Der Änderungsantrag wurde im Grundsatz akzeptiert, sofern in einer neuen Formulierung klargestellt wird, dass die Behörde, die für die Risikobewertung zuständig ist, nicht an Risikomanagementaktivitäten beteiligt würde. Die Behörde kann somit nur auf Ersuchen der Kommission den Risikomanager bei der Auslegung und Auswertung der wissenschaftlichen Gutachten unterstützen. - Artikel 25 (Verwaltungsrat). Absatz 1 und 2 beruhen auf dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission. Allerdings ist der Rat zu dem Schluss gekommen, dass er 16 aufgrund der fachlichen Qualifikation, des einschlägigen Fachwissens und der geographischen Streuung ausgewählte Mitglieder plus einen Vertreter der Kommission vorziehen würde, anstelle einer Vertretung aller drei Gemeinschaftsinstitutionen mit vier Vertretern aus den betroffenen Organisa tionen, was die Grundlage des ursprünglichen Kommissionsvorschlags war. - Artikel 25 Absatz 10: Dieser Absatz ist um den Änderungsantrag 106 ergänzt worden, der im Grundsatz von der Kommission akzeptiert worden war. Er sieht die Möglichkeit vor, dass der(die) Vorsitzende des Wissenschaftlichen Ausschusses an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen kann. - Artikel 26 Absatz 1: Dieser Absatz wird um einen Teil des Änderungsantrags 107 ergänzt, der in der politischen Einigungen im Rat nicht akzeptiert worden ist; es geht um die vorherige Anhörung des Geschäftsführenden Direktors im Europäischen Parlament vor der endgültigen Ernennung durch den Verwaltungsrat. - Artikel 27 Absatz 5: Dieser Absatz wird um den Änderungsantrag 113 ergänzt, der im Grundsatz/teilweise von der Kommission akzeptiert und in der politischen Einigung im Rat nicht beibehalten worden war. Diese Änderung sieht ein regelmäßiges Treffen des Beirats nach Einberufung durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder vor. - Artikel 64 übernimmt den ursprünglichen Kommissionsvorschlag, wonach der Sitz durch die zuständigen Behörden auf Vorschlag der Kommission bestimmt werden soll und enthält auch bestimmte Auswahlkriterien des Änderungsantrags 188. - Artikel 66, wo der Rat den Termin des 1. Januar 2005 für die Anwendung der Artikel 11, 12 und 14 bis 20 vorschlägt, und nach dem Wunsch der Kommission diese Bestimmungen, die sich auf die grundlegenden Erfordernisse der Lebensmittelsicherheit und die Rückverfolgbarkeit beziehen, ab 1. Januar 2004 wirksam sein sollen. Die Änderungsanträge des Europäischen Parlaments, die von Kommission und Rat akzeptiert wurden, sind fett, unterstrichen und kursiv gesetzt. Änderungsanträge des Europäischen Parlaments, die die Kommission akzeptierte, die aber im Rat abgelehnt wurden, erscheinen in Fettdruck und unterstrichen. Artikel 25 Absatz 1 und 2 behalten den ursprünglichen Kommissionsvorschlag zur Zusammensetzung des Verwaltungsrats bei. Der erste Satz des Artikels 64 übernimmt den Wortlaut des ursprünglichen Kommissionsvorschlags zum Verfahren für die Entscheidung über den Sitz. Diese Absätze des abgeänderten Vorschlags sind kursiv gesetzt. Die Kommission würde eine reibungslose Verabschiedung dieser Verordnung begrüßen, damit die Europäische Lebensmittelbehörde ihre Tätigkeit entsprechend der Entschließung des Gipfeltreffens von Nizza Anfang 2002 aufnehmen kann. 2000/0286 (COD) Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Erfordernisse des Lebensmittelrechts, zur Einrichtung der Europäischen Lebensmittelbehörde und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 37, 95, 133 und 152 Absatz 4 Buchstabe b, auf Vorschlag der Kommission, [6] [6] KOM(2000) 716 endg. vom 8.11.2000. nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, [7] [7] ABl. C 155 vom 29.05.2001 S. 32. nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, [8] [8] 13.06.2001; noch nicht im ABl. veröffentlicht. gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der freie Verkehr mit sicheren und gesunden Lebensmitteln ist ein wichtiger Aspekt des Binnenmarkts und trägt wesentlich zur Gesundheit und zum Wohlergehen der Bürger und zu ihren sozialen und wirtschaftlichen Interessen bei. (2) Bei der Durchführung der Politiken der Gemeinschaft muss ein hohes Maß an Schutz für Leben und Gesundheit des Menschen gewährleistet werden (3) Der freie Verkehr mit Lebens- und Futtermitteln in der Gemeinschaft ist nur dann möglich, wenn die Anforderungen an die Lebens- und Futtermittelsicherheit in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht wesentlich voneinander abweichen. (4) Die Konzepte, Grundsätze und Verfahren des Lebensmittelrechts weisen in den Mitgliedstaaten große Unterschiede auf. Bei der Verabschiedung von Maßnahmen auf dem Lebensmittelsektor durch die Mitgliedstaaten können diese Unterschiede den freien Verkehr mit Lebensmitteln behindern, ungleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen und dadurch das Funktionieren des Binnenmarkts unmittelbar beeinträchtigen. (5) Eine Angleichung dieser Konzepte, Grundsätze und Verfahren ist daher notwendig, damit sie eine gemeinsame Grundlage für Maßnahmen des Lebens- und Futtermittelsektors bilden, die in den Mitgliedstaaten und auf Gemeinschaftsebene erlassen werden. Allerdings ist es dabei notwendig, ausreichend Zeit für die Anpassung etwaiger einander widersprechender Bestimmungen in den bestehenden Rechtsvorschriften auf einzelstaatlicher und Gemeinschaftsebene vorzusehen und dafür zu sorgen, dass bis zu dieser Anpassung die einschlägigen Rechtsvorschriften anhand der in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze umgesetzt werden. (6) Wasser wird wie andere Lebensmittel auch direkt oder indirekt über den Gastrointestinaltrakt aufgenommen und trägt daher zur Gesamtexposition des Verbrauchers gegenüber aufgenommenen Stoffen einschließlich der chemischen und mikrobiologischen Schadstoffe bei. Da jedoch Wasser für den menschlichen Gebrauch bereits durch die Richtlinie 80/778/EWG [9] und 98/83/EG [10] kontrolliert wird, reicht es aus, Wasser hinter der Stelle der Einhaltung zu berücksichtigen, wie sie in Artikel 6 der Richtlinie 98/83/EG des Rates definiert wird. [9] ABl. L 229 vom 30.8.1980, S. 11. [10] ABl. L 330 vom 5.12.1998, S.32. (7) Im Zusammenhang mit dem Lebensmittelrecht sollten auch Anforderungen an Futtermittel gestellt werden, einschließlich ihrer Produktion und Verwendung, soweit diese Futtermittel für der Nahrungsgewinnung dienende Tiere bestimmt sind, und zwar unbeschadet entsprechender für alle Tiere einschließlich Heimtiere geltender bisheriger und künftiger futtermittelrechtlicher Erfordernisse. (8) Die Gemeinschaft hat sich für ein hohes Gesundheitsschutzniveau entschieden, das auch bei der Entwicklung des Lebensmittelrechts anzustreben ist, das sie diskriminierungsfrei anwendet, gleichgültig, ob die Lebens- oder Futtermittel auf dem Binnenmarkt oder international gehandelt werden. (9) Es muss dafür gesorgt werden, dass Verbraucher, andere Akteure und Handelspartner dem Lebensmittelrecht zugrunde liegenden Entscheidungsfindungsprozess, seiner wissenschaftlichen Grundlage und den Strukturen und der Unabhängigkeit der Institutionen, die für den Schutz der Gesundheit und anderer Belange zuständig sind, Vertrauen entgegenbringen. (10) Die Erfahrung hat gezeigt, dass es notwendig ist, als Voraussetzung für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und den Schutz der menschlichen Gesundheit Maßnahmen zu treffen, die gewährleisten, dass nur sichere Lebensmittel in den Verkehr gelangen und dass Systeme vorhanden sind, mit deren Hilfe Probleme der Lebensmittelsicherheit erkannt werden können und hierauf reagiert werden kann. Entsprechende Probleme der Futtermittelsicherheit sollten ebenfalls angegangen werden. (11) Für ein hinreichend umfassendes einheitliches Konzept der Lebensmittelsicherheit wird eine breit gefasste Definition des Lebensmittelrechts benötigt, die zahlreiche Bestimmungen abdeckt, die sich mittelbar oder unmittelbar auf die Sicherheit von Lebens- und Futtermitteln auswirken, darunter auch Vorschriften zu Materialien und Gegenständen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, zu Futtermitteln und anderen landwirtschaftlichen Produktionsmitteln auf der Ebene der Primärproduktion. (12) Um die Lebensmittelsicherheit gewährleisten zu können, müssen alle Aspekte der Lebensmittelherstellungskette ab und einschließlich der Primärproduktion, der Futtermittelproduktion bis einschließlich zum Verkauf oder zur Lieferung von Lebensmitteln an den Verbraucher als Kontinuum betrachtet werden, da jedes Element eine potenzielle Auswirkung auf die Lebensmittelsicherheit haben kann. (13) Die Erfahrung hat gezeigt, dass es aus diesem Grund notwendig ist, auch die Gewinnung, Herstellung, den Transport und den Vertrieb von Futtermitteln, die an der Nahrungsgewinnung dienende Tiere verfüttert werden, einschließlich der Produktion von Tieren, die als Futtermittel in Fischfarmen verwendet werden können, zu berücksichtigen, da die absichtliche oder unabsichtliche Kontamination von Futtermitteln, die Verfälschung oder betrügerische oder andere unzulässige Praktiken im Zusammenhang damit eine mittelbare oder unmittelbare Auswirkung auf die Lebensmittelsicherheit haben können. (14) Aus dem gleichen Grund ist es notwendig, auch andere Verfahren und landwirtschaftliche Produktionsmittel auf der Ebene der Primärproduktion und ihre potenziellen Auswirkungen auf die gesamte Lebensmittelsicherheit zu berücksichtigen. (15) Die von den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft erlassenen Maßnahmen zu Lebens- und Futtermitteln sollten generell auf einer Risikoanalyse beruhen, außer in Fällen, wo dies nach den Umständen oder der Art der Maßnahme nicht zweckmäßig ist. Die Durchführung einer Risikoanalyse vor dem Erlass solcher Maßnahmen dürfte dazu beitragen, dass ungerechtfertigte Hemmnisse im freien Verkehr mit Lebensmitteln vermieden werden. (16) Soweit das Lebensmittelrecht die Verringerung, Ausschaltung oder Vermeidung eines Gesundheitsrisikos anstrebt, können die drei miteinander verflochtenen Grundsätze der Risikoanalyse, nämlich Risikobewertung, Risikomanagement und Risikokommunikation, als systematische Methodik zur Ermittlung effektiver, angemessener und gezielter Maßnahmen oder sonstiger Aktionen des Gesundheitsschutzes herangezogen werden. (17) Um Vertrauen in die wissenschaftliche Basis des Lebensmittelrechts zu schaffen, sollten Risikobewertungen unabhängig, objektiv und transparent auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Informationen und Daten durchgeführt werden. (18) Es ist klar geworden, dass sich mit der wissenschaftlichen Risikobewertung allein in manchen Fällen nicht alle Informationen beschaffen lassen, auf die eine Risikomanagemententscheidung gegründet werden sollte, und dass es legitimerweise noch andere für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevante Faktoren zu berücksichtigen gilt, so u.a. gesellschaftliche, wirtschaftliche, traditionelle, ethische und umwelttechnische Faktoren und die Durchführbarkeit von Kontrollen. (19) Zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzniveaus in der Gemeinschaft wurde das Vorsorgeprinzip herangezogen, wodurch Hemmnisse im freien Verkehr mit Lebens- und Futtermitteln geschaffen wurden. Es muss daher eine einheitliche Basis in der gesamten Gemeinschaft eingeführt werden. Eine nach dem Vorsorgeprinzip getroffene Maßnahme darf keine auf der Herkunft des Lebens- oder Futtermittels beruhende Diskriminierung oder versteckte Beschränkung beinhalten. (20) In besonderen Fällen, wo ein Risiko für Leben oder Gesundheit besteht, aber die wissenschaftliche Unsicherheit anhält, liefert das Vorsorgeprinzip einen Mechanismus zur Ermittlung von Risikomanagementmaßnahmen oder anderen Aktionen, um das in der Gemeinschaft gewählte hohe Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen. (21) Die Lebensmittelsicherheit und der Schutz der Verbraucherinteressen sind in zunehmendem Maß ein Anliegen der Allgemeinheit, der Nichtregierungsorganisationen, Fachverbände, internationalen Handelspartner und Handelsorganisationen; es muss dafür gesorgt werden, dass das Vertrauen der Verbraucher und der Handelspartner durch eine offene und transparente Entwicklung des Lebensmittelrechts sowie dadurch gewährleistet wird, dass die Behörden alles daran setzen, um die Öffentlichkeit zu informieren, wenn ein hinreichender Verdacht dafür vorliegt, dass ein Lebensmittel ein Gesundheitsrisiko verursachen kann. (22) Sicherheit und Vertrauen der Verbraucher in der Gemeinschaft und in Drittländern sind von größter Wichtigkeit. Die Gemeinschaft ist ein wichtiger globaler Handelspartner im Lebens- und Futtermittelsektor und ist als solcher internationalen Handelsabkommen beigetreten, an der Entwicklung internationaler Normen zum Lebensmittelrecht beteiligt und fördert die Grundsätze des freien Handels mit sicheren und unbedenklichen Lebens- und Futtermitteln diskriminierungsfrei nach fairen und ethischen Handelsgepflogenheiten. (23) Es muss gewährleistet sein, dass Lebens- und Futtermittel, die aus der Gemeinschaft exportiert oder reexportiert werden, die Erfordernisse des Gemeinschaftsrechts oder die vom Einfuhrland festgelegten Erfordernisse erfuellen; in anderen Fällen dürfen Lebens- und Futtermittel nur dann exportiert oder reexportiert werden, wenn das Einfuhrland dem ausdrücklich zugestimmt hat; dennoch ist dafür zu sorgen, dass auch dann, wenn die Zustimmung des Einfuhrlandes vorliegt, gesundheitsschädliche Lebensmittel oder unsichere Futtermittel nicht exportiert oder reexportiert werden. (24) Es ist notwendig, die allgemeinen Grundsätze für den Handel mit Lebens- und Futtermitteln und die Ziele und Grundsätze für den Beitrag der Gemeinschaft zur Erarbeitung internationaler Normen und Handelsabkommen festzulegen. (25) Einige Mitgliedstaaten haben horizontale Rechtsvorschriften zur Lebensmittelsicherheit erlassen und dabei insbesondere den Unternehmen die allgemeine Verpflichtung auferlegt, nur Lebensmittel in Verkehr zu bringen, die sicher sind. Allerdings wenden diese Mitgliedstaaten unterschiedliche Basiskriterien bei der Entscheidung an, ob ein Lebensmittel sicher ist. Angesichts dieser unterschiedlichen Konzepte und des Fehlens horizontaler Rechtsvorschriften in anderen Mitgliedstaaten sind Hemmnisse beim Handel mit Lebensmitteln zu erwarten. Ähnliche Hemmnisse können beim Handel mit Futtermitteln auftreten. (26) Es ist daher notwendig, allgemeine Auflagen dahingehend einzuführen, dass nur sichere Lebens- und Futtermittel in Verkehr gebracht werden, damit der Binnenmarkt für solche Erzeugnisse reibungslos funktioniert. (27) Die Erfahrung hat gezeigt, dass das Funktionieren des Binnenmarkts im Lebens- oder Futtermittelsektor gefährdet sein kann, wenn der Verbleib von Lebens- und Futtermitteln nicht nachweisbar ist. Es ist daher notwendig, ein umfassendes System der Rückverfolgbarkeit bei Lebens- oder Futtermittelunternehmen festzulegen, damit gezielte und präzise Rückholungen vorgenommen oder die Verbraucher oder Kontrollbediensteten entsprechend informiert werden können; damit lassen sich potenzielle unnötige gravierende Störfallsituationen bei Problemen der Lebensmittelsicherheit vermeiden. (28) Es muss sichergestellt werden, dass ein Lebens- oder Futtermittelunternehmen einschließlich des Importeurs zumindest das Unternehmen feststellen kann, von dem das Lebens- oder Futtermittel, das Tier oder die Substanz, die in einem Lebens- oder Futtermittel verarbeitet werden sollen, bezogen worden ist, damit bei einer Untersuchung die Rückverfolgbarkeit in allen Stufen gewährleistet ist. (29) Ein Lebensmittelunternehmer ist am besten in der Lage, ein sicheres System der Lebensmittellieferung zu entwickeln und dafür zu sorgen, dass die von ihm gelieferten Lebensmittel sicher sind; er sollte daher auch die primäre rechtliche Verantwortung für die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit tragen. Obwohl dieser Grundsatz in einigen Mitgliedstaaten und Teilbereichen des Lebensmittelrechts bereits besteht, wird er in anderen Bereichen entweder nicht konkret umgesetzt oder es geht die Verantwortung infolge der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats durchgeführten Kontrollen auf diese Behörden über. Solche Diskrepanzen können Handelshemmnisse schaffen und den Wettbewerb zwischen Lebensmittel unternehmern in verschiedenen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (30) Entsprechende Erfordernisse sollten für Futtermittel und Futtermittelunternehmer gelten. (31) Die Erfahrung hat gezeigt, dass Beschäftigte in Lebens- oder Futtermittelunternehmen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit feststellen, dass ein unsicheres, potenziell gesundheitsschädliches Futter- oder Lebensmittel in Verkehr gebracht worden ist, wesentlich zur Reduzierung oder Prävention dieses Risikos beitragen können. (32) Die wissenschaftliche und technische Basis der Rechtsetzung der Gemeinschaft im Bereich der Lebens- und Futtermittelsicherheit sollte zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus in der Gemeinschaft beitragen; die Gemeinschaft muss Zugang haben zu hochwertiger, unabhängiger und effizienter wissenschaftlicher und technischer Unterstützung. (33) Die wissenschaftlichen und technischen Fragen im Zusammenhang mit der Lebens- und Futtermittelsicherheit werden immer wichtiger und komplizierter; die Einrichtung einer Europäischen Lebensmittelbehörde, nachfolgend "Behörde" genannt, dürfte das derzeitige System der wissenschaftlichen und technischen Unterstützung, das den immer höheren Anforderungen nicht mehr gewachsen ist, verstärken. (34) Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Lebensmittelrechts sollte die Behörde bei der Risikobewertung als unabhängige wissenschaftliche Autorität fungieren und dabei das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts unterstützen. Sie kann für die Begutachtung in strittigen wissenschaftlichen Fragen in Anspruch genommen werden und dadurch die Institutionen der Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, in Kenntnis der Sachlage Risikomanagemententscheidungen zu treffen, die zur Gewährleistung der Lebens- und Futtermittelsicherheit notwendig sind; gleichzeitig trägt sie dazu bei, eine Aufsplitterung des Binnenmarkts durch Schaffung ungerechtfertigter oder unnötiger Hindernisse im freien Verkehr mit Lebens- und Futtermitteln zu vermeiden. (35) Die Behörde sollte eine unabhängige wissenschaftliche Quelle der Beratung, Information und Risikokommunikation zur Vertrauensbildung beim Verbraucher darstellen. Dennoch sollte zur Förderung der Kohärenz zwischen den Funktionen Risikobewertung, Risikomanagement und Risikokommunikation die Verbindung zwischen Risikobewertern und Risikomanagern intensiviert werden. (36) Die Behörde sollte einen umfassenden und unabhängigen wissenschaftlichen Überblick über die Sicherheit und andere Aspekte der gesamten Lebensmittelherstellungskette und der Futtermittel vermitteln, was weit reichende Kompetenzen für die Behörde voraussetzt. Hierzu sollten Fragen gehören, die einen mittelbaren oder unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit der Lebensmittelherstellungskette, auf die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere und auf die Pflanzengesundheit haben. Dabei ist aber dafür zu sorgen, dass der Schwerpunkt der Behörde auf der Lebensmittelsicherheit liegt, so dass ihr Auftrag bei Fragen der Gesundheit und des Wohlergehens der Tiere und der Pflanzengesundheit, die nicht mit der Sicherheit der Lebensmittelherstellungskette zusammenhängen, auf die wissenschaftliche Begutachtung beschränkt ist. Der Auftrag der Behörde sollte auch die wissenschaftliche Beratung und die wissenschaftliche und technische Unterstützung im Bereich der menschlichen Ernährung im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsrecht und auf Ersuchen der Kommission auf deren Unterstützung bei der Kommunikation in Verbindung mit Gesundheitsprogrammen der Gemeinschaft umfassen. (37) Da einige nach dem Lebensmittelrecht zugelassene Produkte wie Pestizide oder Zusatzstoffe in Futtermitteln Risiken für die Umwelt oder die Sicherheit der Arbeitnehmer mit sich bringen können, sollten auch einige Aspekte des Umwelt- und des Arbeitsschutzes nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften bewertet werden. (38) Um doppelgleisige wissenschaftliche Bewertungen und damit zusammenhängende wissenschaftliche Gutachten zu genetisch veränderten Organismen zu vermeiden, sollte die Behörde auch andere Produkte als Lebens- und Futtermittel im Zusammenhang mit genetisch veränderten Organismen nach der Definition der Richtlinie 2001/18/EG [11] des Europäischen Parlaments und des Rates und unbeschadet der darin festgelegten Verfahren wissenschaftlich begutachten. [11] ABl. L 106 vom17.04.2001, S. 1. (39) Die Behörde sollte durch die Bereitstellung von Unterstützung in wissenschaftlichen Fragen einen Beitrag zur Rolle der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten bei der Erarbeitung und Festlegung internationaler Normen zur Lebensmittelsicherheit und von Handelsabkommen leisten. (40) Das Vertrauen der Gemeinschaftsorgane, der Öffentlichkeit und der betroffenen Kreise in die Behörde ist ein wichtiger Faktor. Aus diesem Grund ist es unbedingt notwendig, dass ihre Unabhängigkeit, ihre hohe wissenschaftliche Qualität, Transparenz und Effizienz gewährleistet werden; auch die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ist unverzichtbar. (41) Die Behörde sollte über die Mittel und Wege verfügen, um alle an sie gestellten Aufgaben wahrzunehmen. (42) Es muss gewährleistet sein, dass eine wirksame Überwachung der Behörde durch die verschiedenen beteiligten Organe der Gemeinschaft erfolgt; zu diesem Zweck sollten ihrem Verwaltungsrat vier vom Europäischen Parlament, vier vom Ministerrat und vier von der Kommission ernannte Vertreter angehören. (43) Der Verwaltungsrat sollte die notwendigen Befugnisse erhalten zur Feststellung des Haushaltsplans, zur Überprüfung seiner Ausführung, zur Aufstellung der Geschäftsordnung, zum Erlass von Finanzvorschriften, zur Ernennung von Mitgliedern des Wissenschaftlichen Ausschusses und der Wissenschaftlichen Gremien und zur Bestellung des Geschäftsführenden Direktors. (44) Es ist notwendig, ein Verhältnis des Vertrauens und der Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit aufzubauen; dem Verwaltungsrat sollten daher auch vier Vertreter der Verbraucher und der Industrie angehören. (45) Die Behörde sollte eng mit den zuständigen Gremien in den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um wirksam tätig sein zu können. Es wird ein Beirat eingesetzt, um den Geschäftsführenden Direktor zu beraten, einen Mechanismus für den Informationsaustausch zu schaffen und eine enge Zusammenarbeit insbesondere in Bezug auf das Vernetzungssystem zu gewährleisten; durch die Zusammenarbeit und den entsprechenden Informationsaustausch sollte auch das Potenzial für einander widersprechende wissenschaftliche Gutachten auf ein Mindestmaß reduziert werden. (46) Die Behörde sollte die Aufgabe der Wissenschaftlichen Ausschüsse bei der Kommission bei der wissenschaftlichen Begutachtung in ihrem Kompetenzbereich übernehmen. Es ist notwendig, diese Ausschüsse zu reorganisieren, um eine bessere wissenschaftliche Konsistenz in Bezug auf die Lebensmittelherstellungskette zu gewährleisten und ihre Tätigkeit effizienter zu gestalten. Es sollten innerhalb der Behörde ein Wissenschaftlicher Ausschuss und Ständige Wissenschaftliche Gremien eingesetzt werden, um diese Gutachten zu erarbeiten. (47) Um ihre Unabhängigkeit zu gewährleisten, sollten als Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses und der Wissenschaftlichen Gremien unabhängige Wissenschaftler auf der Grundlage eines offenen Bewerbungsverfahrens berufen werden. (48) Die Rolle der Behörde als unabhängige wissenschaftliche Autorität hat zur Folge, dass ein wissenschaftliches Gutachten nicht nur von der Kommission angefordert werden kann, sondern auch vom Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten. Im Interesse der Überschaubarkeit und Konsistenz der wissenschaftlichen Begutachtung sollte die Behörde in der Lage sein, einen Antrag abzulehnen oder zu modifizieren und dies anhand festgelegter Kriterien zu rechtfertigen. Auch sind Maßnahmen zu treffen, um widersprüchliche wissenschaftliche Gutachten verhindern zu helfen und für den Fall einander widersprechender Gutachten verschiedener wissenschaftlicher Gremien sind Verfahren vorzusehen, um den Konflikt zu lösen oder den Risikomanagern eine transparente Basis wissenschaftlicher Informationen zur Verfügung zu stellen. (49) Die Behörde sollte ferner in der Lage sein, die für die Erfuellung ihrer Aufgaben notwendigen wissenschaftliche Studien in einer offenen und transparenten Art und Weise in Auftrag zu geben und dabei zu gewährleisten, dass die von ihr aufgebauten Verbindungen zu der Kommission und den Mitgliedstaaten eine Doppelarbeit verhindern. In der Gemeinschaft vorhandene Fachkompetenz und Strukturen sollte die Behörde entsprechend berücksichtigen. (50) Das Fehlen eines wirksamen Systems zur Sammlung und Auswertung von Daten zur Lebensmittelherstellungskette auf Gemeinschaftsebene gilt als erhebliches Manko. Es sollte daher ein System zur Beschaffung und Auswertung einschlägiger Daten auf den von der Behörde abgedeckten Feldern in Form eines von der Behörde koordinierten Netzes mit allen einschlägigen Organisationen, ggf. einschließlich Verbraucher organisationen und anderer betroffener wissenschaftlicher Organisationen, eingerichtet werden. Eine Überprüfung der Datensammelnetze der Gemeinschaft in den Aufgabenbereichen der Behörde ist dazu notwendig. (51) Eine wirksamere Identifizierung neu entstehender Risiken kann sich langfristig als wichtiges Präventionsinstrument für die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft bei der Umsetzung ihrer Politiken erweisen, so dass es notwendig ist, der Behörde vorausschauend auch die Aufgabe der Informationsbeschaffung und der Beobachtung sowie der Evaluierung und Information bei solchen Risiken mit dem Ziel ihrer Prävention zuzuweisen. (52) Die Einrichtung der Behörde sollte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, stärker an den wissenschaftlichen Verfahren beteiligt zu werden; zu diesem Zweck sollte eine enge Zusammenarbeit zwischen der Behörde und den Mitgliedstaaten herbeigeführt werden. Insbesondere sollte die Behörde bestimmte Aufgaben auf Organisationen in den Mitgliedstaaten übertragen können. (53) Es sollte ein Gleichgewicht herbeigeführt werden zwischen der Inanspruchnahme nationaler Organisationen zur Ausführung von Aufgaben für die Behörde und der Notwendigkeit, im Interesse der Gesamtkonsistenz solche Aufgaben nach den hierzu für die Behörde festgeschriebenen Kriterien auszuführen. Die bestehenden Verfahren für die Zuweisung wissenschaftlicher Aufgaben an die Mitgliedstaaten, insbesondere hinsichtlich der Bewertung der durch die Industrie eingereichten Unterlagen für die Genehmigung bestimmter Substanzen, Produkte oder Verfahren, sollten innerhalb eines Jahres neu überprüft werden mit dem Ziel, um der Einrichtung der Behörde und der dadurch gebotenen neuen Möglichkeiten Rechnung tragen zu können, wobei die Bewertungsverfahren zumindest so streng bleiben wie zuvor. (54) Die Kommission bleibt voll verantwortlich für die Kommunikation der Risikomanagementmaßnahmen; die entsprechenden Informationen sollten daher zwischen der Behörde und der Kommission ausgetauscht werden; eine enge Zusammenarbeit zwischen der Behörde, der Kommission und den Mitgliedstaaten ist auch notwendig, um die Kohärenz des globalen Kooperationsprozesses sicherstellen zu können. (55) Die Unabhängigkeit der Behörde und ihre Rolle bei der Aufklärung der Öffentlichkeit setzen voraus, dass sie autonom in den in ihre Zuständigkeit fallenden Feldern kommunizieren kann, da ihre Aufgabe darin besteht, objektive, verlässliche und leicht verständliche Informationen zu vermitteln. (56) In dem besonderen Bereich der öffentlichen Informationskampagnen ist zur Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten und des Zusammenhangs mit der Gesundheitspolitik eine sachgemäße Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten notwendig. Bei der Kommunikation zu den gesundheitlichen Auswirkungen der Ernährung sind die unterschiedlichen Ernährungsgepflogenheiten in der Europäischen Union zu berücksichtigen. (57) Über ihre auf Unabhängigkeit und Transparenz beruhende Tätigkeitsprinzipien hinaus sollte die Behörde eine für Kontakte mit Verbrauchern und anderen betroffenen Gruppen offene Organisation sein. (58) Die Behörde sollte über den Haushaltsplan der Gemeinschaft finanziert werden. Allerdings sollte anhand der gewonnenen Erfahrungen insbesondere bei der Bearbeitung der von der Industrie eingereichten Genehmigungsunterlagen die Möglichkeit einer Gebührenerhebung innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung geprüft werden. Was etwaige Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften angeht, bleibt das Haushaltsverfahren der Gemeinschaft anwendbar. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof erfolgen. (59) Es ist notwendig, der Beteiligung europäischer Länder Rechnung zu tragen, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind und Abkommen geschlossen haben, wonach sie verpflichtet sind, die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts in dem in dieser Verordnung erfassten Bereich umzusetzen und durchzuführen. (60) Ein Schnellwarnsystem besteht bereits im Rahmen der Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit [12]. Der Anwendungsbereich dieses Systems umfasst Lebensmittel und Industrieerzeugnisse, nicht jedoch Futtermittel. Die jüngsten Krisensituationen im Lebensmittelsektor haben die Notwendigkeit eines verbesserten Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel aufgezeigt. Dieses überarbeitete System sollte unter Federführung der Kommission stehen und als Netzmitglieder die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Behörde umfassen. Es sollte sich nicht auf den beschleunigten Informationsaustausch bei einer radiologischen Notstandssituation nach der Entscheidung 87/600/EURATOM des Rates [13] erstrecken. [12] ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 24. [13] ABl. L 371 vom 30.12.1987, S.76. (61) Neuere Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Lebensmittelsicherheit haben gezeigt, dass geeignete Maßnahmen für Notfallsituationen benötigt werden, die gewährleisten, dass alle Lebensmittel unabhängig von ihrer Art und Herkunft und alle Futtermittel bei einem ernsthaften Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt gemeinsamen Maßnahmen unterstellt werden; ein solches umfassendes Notfallkonzept zur Lebensmittelsicherheit sollte wirksame Maßnahmen ermöglichen und ungerechtfertigte Diskrepanzen bei der Bewältigung eines ernsthaften Risikos im Lebens- oder Futtermittelbereich vermeiden. (62) In der letzten Zeit eingetretene Krisensituationen im Lebensmittelsektor haben auch die Vorteile gezeigt, die die Einführung besser geeigneter zügigerer Verfahren des Krisenmanagements für die Kommission mit sich bringt. Solche organisatorischen Verfahren sollten es ermöglichen, die Koordinierung der Maßnahmen zu verbessern und die wirksamsten Lösungen nach dem neuesten Stand der wissenschaftlichen Informationen zu ermitteln; bei den überarbeiteten Verfahren sollten daher die Zuständigkeiten der Behörde berücksichtigt und für ihre wissenschaftliche und technische Unterstützung in einer Beratungsfunktion bei Eintreten einer Krisensituation gesorgt werden. (63) Zur Gewährleistung einer effizienteren Gesamtkonzeption der Lebensmittelherstellungskette sollte ein Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit eingerichtet werden, um den Ständigen Veterinärausschuss, den Ständigen Lebensmittelausschuss und den Ständigen Futtermittelausschuss zu ersetzen. Die Beschlüsse 68/361/EWG [14], 69/414/EWG [15] und 70/372/EWG [16] des Rates sollten dementsprechend aufgehoben werden. Aus dem gleichen Grund sollte der Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit auch den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz in Bezug auf seine Kompetenz (Richtlinien 76/895/EWG [17], 86/362/EWG [18], 86/363/EWG [19], 90/642/EWG [20] und 91/414/EWG [21]) bei Pflanzenschutzerzeugnissen und der Festsetzung von maximalen Rückstandswerten ersetzen. [14] ABl. L 255 vom 18.10.1968, S. 23. [15] ABl. L 291 vom 19.11.1969, S. 9. [16] ABl. L 170 vom 3.8.1970, S. 1. [17] ABl. L 341 vom 9.12.1976, S. 26, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/32/EG (ABl. L 144 vom 18.6.1996, S. 12). [18] ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37. [19] ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 43. [20] ABl. L 350 vom 14.12.90, S. 71. [21] ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. (64) Die Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates [22] vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden. [22] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. (65) Es ist notwendig, den Unternehmern ausreichend Zeit zu geben, um sich einigen der durch diese Verordnung festgelegten Erfordernissen anzupassen, und vorzusehen, dass die Europäische Lebensmittelbehörde ihre Tätigkeit am 1. Januar 2002 aufnimmt. (66) Es ist wichtig, dass eine Überschneidung der Aufgaben der Behörde mit denen der mit Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates [23] errichteten Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (EMEA) vermieden wird. Es muss daher festgehalten werden, dass die vorliegende Verordnung unbeschadet der der EMEA durch Gemeinschaftsvorschriften übertragenen Befugnisse gilt. Hierzu zählen auch die ihr aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs übertragenen Befugnisse [24]. [23] ABl. L 214 vom 24.8.1993, S. 1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 649/1998 (ABl. L 88 vom 24.3.1998, S. 7.) [24] ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2391/2000 (ABl. L 276 vom 28.10.2000, S. 5.) (67) Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ist es erforderlich und angemessen, zur Erreichung der grundlegenden Ziele dieser Verordnung für die Angleichung der Konzepte, Grundsätze und Verfahren als gemeinsame Basis für das Lebensmittelrecht in der Gemeinschaft zu sorgen und eine Europäische Lebensmittelbehörde zu errichten. Diese Verordnung geht entsprechend Artikel 5 Absatz 3 EG-Vertrag nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus - HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Kapitel I Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1 Ziel und Anwendungsbereich 1. Diese Verordnung schafft die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen sowie die Verbraucherinteressen bei Lebensmitteln und gewährleistet ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts. In ihr werden einheitliche Grundsätze und Zuständigkeiten, die Voraussetzungen für die Schaffung eines tragfähigen wissenschaftlichen Fundaments und effiziente organisatorische Strukturen und Verfahren zur Untermauerung der Entscheidungsfindung in Fragen der Lebens- und Futtermittelsicherheit festgelegt. 2. Für die Zwecke von Absatz 1 werden in dieser Verordnung die allgemeinen Grundsätze für Lebens- und Futtermittel im Allgemeinen und für die Lebens- und Futtermittelsicherheit im Besonderen auf Gemeinschafts- oder einzelstaatlicher Ebene festgelegt. Mit dieser Verordnung wird die Europäische Lebensmittelbehörde eingerichtet. Ferner werden Verfahren für Fragen festgelegt, die sich mittelbar oder unmittelbar auf die Lebens- und Futtermittelsicherheit auswirken. 3. Diese Verordnung gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebens- und Futtermitteln. Sie gilt nicht für die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch oder für die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln zum häuslichen privaten Verbrauch. Artikel 2 Definition des "Lebensmittels" Im Sinne dieser Verordnung sind "Lebensmittel" alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Hierzu zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe - einschließlich Wasser -, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden. Ferner zählt hierzu unbeschadet der Anforderungen der Richtlinien 80/778/EWG und 98/83/EG auch Wasser ab der Stelle der Einhaltung im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 98/83/EG. Nicht dazu gehören a) Futtermittel, b) lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind, c) Pflanzen vor dem Ernten, d) Arzneimittel im Sinne der Richtlinien 65/65/EWG [25] und 92/73/EWG des Rates [26], [25] ABl. B 22, 9.2.1965, S. 369. [26] ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 8. e) kosmetische Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG des Rates [27], [27] ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169. f) Tabak und Tabakerzeugnisse im Sinne der Richtlinie 89/622/EWG des Rates [28], [28] ABl. L 359 vom 8.12.1989, S. 1. g) Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe im Sinne der Übereinkommen der Vereinten Nationen über Drogen, 1961, und über psychotrope Substanzen, 1971, h) Rückstände und Schadstoffe. Artikel 3 Sonstige Definitionen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck (1) ,Lebensmittelrecht" die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Lebensmittel im Allgemei nen und die Lebensmittelsicherheit im Besonderen, sei es auf Gemeinschafts- oder auf einzel staatlicher Ebene, wobei alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebens mitteln, aber auch Futtermittel, die an der Nahrungsgewinnung dienende Tiere verfüttert werden, einbezogen sind; (2) ,Lebensmittelunternehmen" alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen; (3) ,Lebensmittelunternehmer" die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Erfordernisse des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfuellt werden; (4) ,Futtermittel" Stoffe oder Erzeugnisse, auch Zusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur Verfütterung an Tiere bestimmt sind; (5) ,Futtermittelunternehmen" alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die an der Gewinnung, Herstellung, Verarbeitung, Lagerung, Beförderung oder dem Vertrieb von Futtermitteln beteiligt sind, einschließlich Erzeuger, die Futtermittel zur Verfütterung in ihrem eigenen Betrieb erzeugen, verarbeiten oder lagern; (6) ,Futtermittelunternehmer" die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Erfordernisse des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Futtermittelunternehmen erfuellt werden; 7. (7) "Einzelhandel" die Handhabung und/oder Be- oder Verarbeitung von Lebensmitteln und ihre Lagerung am Ort des Verkaufs oder der Verteilung an den Endverbraucher; hierzu gehören Endverkaufspunkte, Verpflegungsvorgänge, Betriebskantinen, Großküchenverpflegung, Restaurants und ähnliche Einrichtungen der Lebensmittelversorgung, Läden, Supermarkt-Vertriebszentren und Großhandelsverkaufsstellen; (8) ,Inverkehrbringen" das Feilhalten von Lebens- oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie der Verkauf, der Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst; (9) ,Risiko" eine Funktion der Wahrscheinlichkeit einer schädlichen Gesundheitswirkung und der Schwere dieser Wirkung als Folge eines Gefahrstoffs; (10) ,Risikoanalyse" einen Prozess aus den drei miteinander verbundenen Einzelschritten Risikobewertung, Risikomanagement und Risikokommunikation; (11) ,Risikobewertung" einen wissenschaftsbasierten Vorgang mit den vier Stufen Gefahrenidentifizierung, Gefahrencharakterisierung, Expositionsabschätzung und Risikocharakterisierung; (12) ,Risikomanagement" den von der Risikobewertung unterschiedenen Prozess der Abwägung strategischer Alternativen in Konsultation mit den Betroffenen unter Berücksichtigung der Risikobewertung und anderer legitimer Faktoren und im Bedarfsfall Wahl geeigneter Präventions- und Kontrollmöglichkeiten; (13) ,Risikokommunikation" im Rahmen der Risikoanalyse den interaktiven Austausch von Informationen und Meinungen über Gefahrstoffe und Risiken, risikorelevante Faktoren und Risikowahrnehmung zwischen Risikobewertern, Risikomanagern, Verbrauchern, Lebens- und Futtermittelunternehmen, wissenschaftlichen Kreisen und anderen Betroffenen einschließlich der Erläuterung von Ergebnissen der Risikobewertung und der Grundlage für Risikomanagemententscheidungen; (14) ,Gefahrstoff" einen biologischen, chemischen oder physikalischen Wirkstoff in einem Lebens- oder Futtermittel oder in Form eines Lebens- oder Futtermittels, der eine Gesundheitsschädigung verursachen kann; (15) ,Rückverfolgbarkeit" die Fähigkeit, ein Lebens- oder Futtermittel, ein der Nahrungsgewinnung dienendes Tier oder einen Stoff, der dazu bestimmt ist oder von dem erwartet werden kann, dass er in einem Lebens- oder Futtermittel verarbeitet wird, durch alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen zu verfolgen; (16) ,Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen" alle Stufen, einschließlich der Einfuhr von (einschließlich) der Primärproduktion eines Lebensmittels bis (einschließlich) zu seiner Lagerung, seiner Beförderung, seinem Verkauf oder zu seiner Lieferung an den Endverbraucher und, soweit relevant, die Einfuhr, Gewinnung, Herstellung, Lagerung, Beförderung, der Vertrieb, der Verkauf und die Lieferung von Futtermitteln; (17) ,Primärproduktion" die Gewinnung, die Aufzucht oder den Anbau von Primärprodukten einschließlich Ernten, Melken und landwirtschaftlicher Nutztierproduktion vor dem Schlachten. Sie umfasst auch das Jagen und Fischen und das Ernten wilder Erzeugnisse. (18) ,Endverbraucher" den letzten Verbraucher eines Lebensmittels, der das Lebensmittel nicht im Rahmen eines Lebensmittelunternehmens oder -gewerbes verwendet. Kapitel II Allgemeines Lebensmittelrecht Artikel 4 Anwendungsbereich 1. Dieses Kapitel bezieht sich auf alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln sowie auf Futtermittel, die für der Nahrungsgewinnung dienende Tiere hergestellt oder an sie verfüttert werden. 2. Die in den Artikeln 5 bis 10 festgelegten allgemeinen Grundsätze bilden einen horizontalen Gesamtrahmen, der bei der Durchführung von Maßnahmen einzuhalten ist. 3. Die bestehenden Grundsätze und Verfahren in Bezug auf die Rechtsvorschriften über Futtermittel werden so bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Januar 2007 angepasst, damit sie mit den Artikeln 5 bis 10 in Einklang stehen. 4. Bis dahin werden abweichend von Absatz 2 die bestehenden Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der in den Artikeln 5 bis 10 festgelegten Grundsätze durchgeführt. Abschnitt 1 ALLGEMEINE Grundsätze des Lebensmittelrechts Artikel 5 Allgemeine Ziele 1. Das Lebensmittelrecht verfolgt eines oder mehrere der allgemeinen Ziele eines hohen Maßes an Schutz für das Leben und die Gesundheit der Menschen, des Schutzes der Verbraucherinteressen, den loyalen Handel mit Lebensmitteln inbegriffen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Schutzes der Gesundheit und des Wohlergehens der Tiere, des Pflanzenschutzes und der Umwelt. 2. Das Lebensmittelrecht soll in der Gemeinschaft den freien Verkehr mit Lebens- und Futtermitteln, die nach den allgemeinen Grundsätzen und Erfordernissen dieses Kapitels hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, herbeiführen. 3. Soweit internationale Normen bestehen oder bald zu erwarten sind, sind sie bei der Entwicklung oder Anpassung des Lebensmittelrechts zu berücksichtigen, außer wenn diese Normen oder wichtige Teile davon ein unwirksames oder ungeeignetes Mittel zur Erreichung der legitimen Ziele des Lebensmittelrechts darstellen würden, wenn es wissenschaftlich gerechtfertigt wäre oder wenn sie zu einem anderen Schutzniveau führen würden, als es in der Gemeinschaft für notwendig gehalten wird. Artikel 6 Risikoanalyse 1. Um ein hohes Maß an Schutz für das Leben und die Gesundheit der Menschen zu erreichen, stützt sich das Lebensmittelrecht auf die Grundsätze der Risikoanalyse, außer wenn dies nach den Umständen oder der Art der Maßnahme unangebracht wäre. 2. Die Risikobewertung beruht auf dem neuesten wissenschaftlichen Kenntnisstand und ist in einer unabhängigen, objektiven und transparenten Art und Weise vorzunehmen. 3. Beim Risikomanagement sind die Ergebnisse der Risikobewertung, insbesondere die durch Gutachten der durch Artikel 22 eingerichteten Europäischen Lebensmittelbehörde, andere sachdienliche Faktoren und das Vorsorgeprinzip zu berücksichtigen, soweit die Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 1 Anwendung finden. Artikel 7 Vorsorgeprinzip 1. In Fällen, in denen nach einer Auswertung der verfügbaren Informationen die Möglichkeit gesundheitsschädlicher Auswirkungen festgestellt worden ist, aber eine wissenschaftliche Unsicherheit andauert, können vorläufige Risikomanagementmaßnahmen zur Sicherstellung des in der Gemeinschaft gewählten hohen Gesundheitsschutzniveaus getroffen werden, bis weitere wissenschaftliche Informationen für eine umfassendere Risikobewertung vorliegen. 2. Maßnahmen, die nach Absatz 1 getroffen werden, müssen ausgewogen sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Gemeinschaft gewählten hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit und anderer angesichts des jeweiligen Sachverhalts gerechtfertigt erscheinender Faktoren notwendig ist. Diese Maßnahmen müssen innerhalb einer angemessenen Frist überprüft werden, die von der Art des festgestellten Risikos für Leben oder Gesundheit und der Art der für eine Klärung der wissenschaftlichen Unsicherheit und für eine umfassendere Risikobewertung notwendigen wissenschaftlichen Informationen abhängig ist. Artikel 8 Schutz der Verbraucherinteressen Das Lebensmittelrecht hat den Schutz der Verbraucherinteressen zum Ziel und muss den Verbrauchern die Möglichkeit bieten, sachkundige Entscheidungen zu den von ihnen verzehrten Lebensmitteln zu treffen. Dabei müssen verhindert werden: a) betrügerische oder irreführende Praktiken, b) die Verfälschung von Lebensmitteln und c) alle sonstigen Praktiken, die den Verbraucher irreführen können. Abschnitt 2 Grundsätze der Transparenz Artikel 9 Öffentliche Konsultation Bei der Erarbeitung des Lebensmittelrechts ist in einem geeigneten Stadium unmittelbar oder über Vertretungsgremien eine öffentliche Konsultation durchzuführen, es sei denn, dies ist aus Dringlichkeitsgründen nicht möglich. Artikel 10 Öffentliche Information Besteht ein hinreichender Verdacht, dass ein Lebens- oder Futtermittel ein Risiko für die Gesundheit von Menschen oder Tieren mit sich bringen kann, so unternehmen die Behörden unbeschadet der geltenden nationalen oder Gemeinschaftsbestimmungen über den Zugang zu Dokumenten je nach Art, Schwere und Ausmaß des Risikos geeignete Schritte, um die Öffentlichkeit über die Art des Gesundheitsrisikos aufzuklären; dabei sind möglichst umfassend das Lebens- oder Futtermittel oder die Art des Lebens- oder Futtermittels, das möglicherweise damit verbundene Risiko und die Maßnahmen anzugeben, die getroffen wurden oder getroffen werden, um dem Risiko vorzubeugen oder es zu begrenzen oder auszuschalten. Abschnitt 3 Allgemeine Verpflichtungen für den Lebensmittelhandel Artikel 11 In die Gemeinschaft eingeführte Lebens- und Futtermittel In die Gemeinschaft eingeführte Lebens- und Futtermittel, die dort in den Verkehr gebracht werden sollen, müssen die entsprechenden Anforderungen des Lebensmittelrechts oder die von der Gemeinschaft als zumindest gleichwertig anerkannten Bedingungen erfuellen oder, soweit ein besonderes Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem Ausfuhrland besteht, Anforderungen, die darin enthalten sind. Artikel 12 Aus der Gemeinschaft ausgeführte Lebens- und Futtermittel 1. Aus der Gemeinschaft ausgeführte oder wieder ausgeführte Lebens- und Futtermittel, die in einem Drittland in den Verkehr gebracht werden sollen, haben die entsprechenden Anforderungen des Lebensmittelrechts zu erfuellen, sofern die Behörden des Einfuhrlandes nichts anderes verlangen oder die Gesetze, Verordnungen, Normen, Verhaltensvorschriften und andere Rechts- und Verwaltungsverfahren, die im Einfuhrland in Kraft sind, nichts anderes festlegen. In allen übrigen Fällen, außer wenn Lebensmittel gesundheitsschädlich oder Futtermittel nicht sicher sind, dürfen Lebens- und Futtermittel nur dann aus der Gemeinschaft ausgeführt oder wieder ausgeführt werden, wenn die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes dem ausdrücklich zugestimmt haben, nachdem sie über die Gründe, aus denen die betreffenden Lebens- oder Futtermittel in der Gemeinschaft nicht in Verkehr gebracht werden durften, und die näheren Umstände umfassend unterrichtet worden sind. 2. Soweit Bestimmungen eines zwischen der Gemeinschaft oder einem ihrer Mitgliedstaaten und einem Drittland geschlossenen bilateralen Abkommens anwendbar sind, sind diese Bestimmungen bei der Ausfuhr von Lebens- und Futtermitteln aus der Gemeinschaft oder aus diesem Mitgliedstaat in dieses Drittland einzuhalten. Artikel 13 Internationale Normen Unbeschadet ihrer Rechte und Pflichten a) tragen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten zur Entwicklung internationaler technischer Normen für Lebens- und Futtermittel und von Gesundheits- und Pflanzenschutznormen bei; b) fördern sie die Koordinierung der von internationalen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen durchgeführten Arbeiten zu Lebens- und Futtermittelnormen; c) tragen sie soweit sachdienlich und angemessen zur Ausarbeitung von Abkommen über die Anerkennung der Gleichwertigkeit besonderer lebens- und futtermittelrelevanter Maßnahmen bei; d) richten sie besonderes Augenmerk auf die speziellen Entwicklungs-, Finanz- und Handelserfordernisse der Entwicklungsländer, um zu gewährleisten, dass internationale Normen keine unnötigen Hindernisse für Ausfuhren aus den Entwicklungsländern bilden. Abschnitt 4 ALLGEMEINE Anforderungen des Lebensmittelrechts Artikel 14 Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit 1. Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. 2. Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie a) gesundheitsschädlich sind, b) für den Verzehr durch den Menschen untauglich sind. 3. Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel sicher oder nicht sicher ist, sind zu berücksichtigen: a) die normalen Bedingungen seiner Verwendung durch den Verbraucher und auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sowie b) die dem Verbraucher vermittelten Informationen einschließlich der Angaben auf dem Etikett oder sonstige ihm normalerweise zugängliche Informationen über die Vermeidung bestimmter gesundheitsschädlicher Wirkungen durch ein bestimmtes Lebensmittel oder eine bestimmte Lebensmittelkategorie. 4. Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel potenziell gesundheitsschädlich ist, sind zu berücksichtigen a) nicht nur die wahrscheinlichen sofortigen und/oder kurzfristigen und/oder langfristigen Auswirkungen des Lebensmittels auf die Gesundheit des Verbrauchers, sondern auch die Auswirkungen auf nachfolgende Generationen, b) die wahrscheinlichen kumulativen toxischen Auswirkungen, c) die besondere gesundheitliche Empfindlichkeit einer bestimmten Verbrauchergruppe, falls das Lebensmittel für diese Gruppe von Verbrauchern bestimmt ist. 5. Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen untauglich ist, ist zu berücksichtigen, ob das Lebensmittel infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Art und Weise bewirkten Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung ausgehend von dem beabsichtigten Verwendungszweck nicht für den Verzehr durch den Menschen unbrauchbar geworden ist. 6. Gehört ein nicht sicheres Lebensmittel zu einer Charge, einem Posten oder einer Lieferung von Lebensmitteln der gleichen Klasse oder Beschreibung, so ist davon auszugehen, dass sämtliche Lebensmittel in dieser Charge, diesem Posten oder dieser Lieferung ebenfalls nicht sicher sind, es sei denn, bei einer eingehenden Kontrolle wird kein Nachweis dafür gefunden, dass der Rest der Charge, des Postens oder der Lieferung nicht sicher ist. 7. Lebensmittel, die den spezifischen Bestimmungen der Gemeinschaft zur Lebensmittelsicherheit entsprechen, gelten hinsichtlich der durch diese Bestimmungen abgedeckten Aspekte als sicher. 8. Entspricht ein Lebensmittel den für es geltenden spezifischen Bestimmungen, so hindert dies die zuständigen Behörden nicht daran, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Beschränkungen für das Inverkehrbringen dieses Lebensmittels zu verfügen oder seine Rücknahme vom Markt zu verlangen, wenn, obwohl es den genannten Bestimmungen entspricht, der begründete Verdacht besteht, dass es nicht sicher ist. 9. Fehlen spezifische Bestimmungen der Gemeinschaft, so gelten Lebensmittel als sicher, wenn sie mit den entsprechenden Bestimmungen des nationalen Lebensmittelrechts des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet sie vermarktet werden, in Einklang stehen, soweit diese Bestimmungen unbeschadet des EG-Vertrags, insbesondere der Artikel 28 und 30, erlassen und angewandt werden. Artikel 15 Anforderungen an die Futtermittelsicherheit 1. Futtermittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht oder an der Nahrungsgewinnung dienende Tiere verfüttert werden. 2. Futtermittel gelten als nicht sicher in Bezug auf den beabsichtigten Verwendungszweck, wenn davon auszugehen ist, dass sie - sich schädlich auf die Gesundheit von Mensch und Tier auswirken; - bewirken, dass das Lebensmittel, das mit Hilfe des der Nahrungsgewinnung dienenden Tiers gewonnen wird, als nicht sicher für den Verzehr durch den Menschen anzusehen ist. 3. Gehört ein Futtermittel, bei dem festgestellt worden ist, dass es die Anforderungen an die Futtermittelsicherheit nicht erfuellt, zu einer Charge, einem Posten oder einer Lieferung von Futtermitteln der gleichen Klasse oder Beschreibung, so ist davon auszugehen, dass sämtliche Futtermittel in dieser Charge, diesem Posten oder dieser Lieferung ebenfalls betroffen sind, es sei denn, bei einer eingehenden Kontrolle wird kein Nachweis dafür gefunden, dass der Rest der Charge, des Postens oder der Lieferung die Anforderungen an die Futtermittelsicherheit nicht erfuellt. 4. Futtermittel, die spezifischen Bestimmungen der Gemeinschaft zur Futtermittelsicherheit entsprechen, gelten hinsichtlich der durch diese Bestimmungen abgedeckten Aspekte als sicher. 5. Entspricht ein Futtermittel den für es geltenden spezifischen Bestimmungen, so hindert dies die zuständigen Behörden nicht daran, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Beschränkungen für das Inverkehrbringen dieses Futtermittels zu verfügen oder seine Rücknahme vom Markt zu verlangen, wenn, obwohl es den genannten Bestimmungen entspricht, der begründete Verdacht besteht, dass es nicht sicher ist. 6. Fehlen spezifische Bestimmungen der Gemeinschaft, so gelten Futtermittel als sicher, wenn sie mit den entsprechenden Bestimmungen des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet sie in Verkehr sind, in Einklang stehen, soweit diese Bestimmungen unbeschadet des EG-Vertrags, insbesondere der Artikel 28 und 30, erlassen und angewandt werden. Artikel 16 Aufmachung Unbeschadet spezifischerer Bestimmungen des Lebensmittelrechts dürfen die Kennzeichnung, Werbung und Aufmachung von Lebensmitteln auch in Bezug auf ihre Form, ihr Aussehen oder ihre Verpackung, die verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art ihrer Anordnung und der Rahmen ihrer Darbietung sowie die über sie verbreiteten Informationen, gleichgültig über welches Medium, die Verbraucher nicht irreführen. Artikel 17 Zuständigkeiten 1. Die Lebens- und Futtermittelunternehmer sorgen auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen dafür, dass die Lebens- oder Futtermittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfuellen, die für ihre Tätigkeit gelten, und überprüfen die Einhaltung dieser Anforderungen. 2. Die Mitgliedstaaten führen das Lebensmittelrecht durch und überwachen und überprüfen, dass die entsprechenden Anforderungen des Lebensmittelrechts von den Lebens- und Futtermittelunternehmern in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen eingehalten werden. Hierzu betreiben sie ein System amtlicher Kontrollen und führen andere den Umständen angemessene Maßnahmen durch, einschließlich der öffentlichen Bekanntgabe von Informationen über die Lebens- und Futtermittelsicherheit und das Lebens- und Futtermittelrisiko, der Überwachung der Lebens- und Futtermittelsicherheit und anderer Überwachungstätigkeiten auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen. Sie legen Vorschriften für Maßnahmen und Sanktionen bei Verstößen gegen das Lebens- und Futtermittelrecht fest. Diese Maßnahmen und Sanktionen müssen wirksam und angemessen sein und abschreckend wirken. Artikel 18 Rückverfolgbarkeit 1. Die Rückverfolgbarkeit von Lebens- und Futtermitteln, von der Nahrungsgewinnung dienenden Tieren und aller sonstigen Stoffe, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, in einem Lebens- oder Futtermittel verarbeitet zu werden, ist in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen. 2. Die Lebens- und Futtermittelunternehmer müssen in der Lage sein, jede Person festzustellen, von der sie ein Lebensmittel, Futtermittel, ein der Nahrungsgewinnung dienendes Tier oder einen Stoff, der dazu bestimmt ist oder von der erwartet werden kann, in einem Lebens- oder Futtermittel verarbeitet zu werden, erhalten haben. Diese Unternehmer richten hierzu Systeme und Verfahren ein, mit denen diese Informationen den zuständigen Behörden auf deren Antrag mitgeteilt werden können. 3. Die Lebens- und Futtermittelunternehmer richten Systeme und Verfahren ein, um die anderen Unternehmen feststellen zu können, an die ihre Erzeugnisse geliefert worden sind. Diese Informationen sind den zuständigen Behörden auf deren Antrag mitzuteilen. 4. Lebens- oder Futtermittel, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden oder bei denen davon auszugehen ist, dass sie in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, sind durch sachliche Dokumentation oder Information gemäß den diesbezüglich in spezifischeren Bestimmungen enthaltenen Auflagen ausreichend zu kennzeichnen oder kenntlich zu machen, um ihre Rückverfolgbarkeit zu erleichtern. 5. Bestimmungen zur Anwendung der Erfordernisse dieses Artikels in Bezug auf bestimmte Sektoren können nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden. Artikel 19 Verantwortung für Lebensmittel: Lebensmittelunternehmen 1. Erkennt oder vermutet ein Lebensmittelunternehmer, dass ein von ihm eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Lebensmittel den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, so leitet er unverzüglich Verfahren ein, um das betreffende Lebensmittel vom Markt zu nehmen und die zuständigen Behörden darüber zu unterrichten. Wenn das Produkt den Verbraucher bereits erreicht haben könnte, unterrichtet der Unternehmer die Verbraucher wirksam und genau über den Grund für die Rücknahme oder letztlich auch den Rückruf von ihnen bereits gelieferten Produkten, wenn andere Maßnahmen zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus nicht ausreichen. 2. Lebensmittelunternehmer, die für Einzelhandels- oder Vertriebsaktivitäten verantwortlich sind, die nicht das Verpacken, Etikettieren, die Sicherheit oder Unversehrtheit des Lebensmittels betreffen, leiten im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeiten Verfahren zur Rücknahme von Produkten, die die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht erfuellen, vom Markt ein und tragen zur Lebensmittelsicherheit dadurch bei, dass sie sachdienliche Informationen über den Verbleib eines Lebensmittels weitergeben und an den Maßnahmen der Erzeuger, Verarbeiter, Hersteller und/oder der zuständigen Behörden mitarbeiten. 3. Erkennt oder vermutet ein Lebensmittelunternehmer, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Lebensmittel möglicherweise die Gesundheit des Menschen schädigen kann, teilt er dies unverzüglich den zuständigen Behörden mit. Der Unternehmer unterrichtet die zuständigen Behörden über die Maßnahmen, die getroffen worden sind, um eine Gefährdung des Endverbrauchers zu verhindern; er darf niemanden an der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden hindern oder ihm diese erschweren, wenn dadurch einer Gefährdung durch ein Lebensmittel vorgebeugt, eine solche vermindert oder vermieden werden kann. 4. Die Lebensmittelunternehmer arbeiten mit den zuständigen Behörden bei Maßnahmen zusammen, die getroffen werden, um die Risiken durch ein von ihnen geliefertes Lebensmittel zu vermeiden oder zu verringern. Artikel 20 Verantwortung für Futtermittel: Futtermittelunternehmen 1. Erkennt oder vermutet ein Futtermittelunternehmer, dass ein von ihm eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Futtermittel die Anforderungen an die Futtermittelsicherheit nicht erfuellt, so leitet er unverzüglich Verfahren ein, um das betreffende Futtermittel vom Markt zu nehmen und unterrichtet die zuständigen Behörden hiervon. Das Unternehmen unterrichtet die Verwender des Futtermittels wirksam und genau über den Grund für die Rücknahme und ruft erforderlichenfalls bereits an diese gelieferte Produkte zurück, wenn andere Maßnahmen zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus nicht ausreichen. 2. Futtermittelunternehmer, die für Einzelhandels- oder Vertriebsaktivitäten verantwortlich sind, die nicht das Verpacken, Etikettieren, die Sicherheit oder Unversehrtheit des Futtermittels betreffen, leiten im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeiten Verfahren zur Rücknahme von Produkten, die die Anforderungen an die Futtermittelsicherheit nicht erfuellen, vom Markt ein und tragen zur Lebensmittelsicherheit dadurch bei, dass sie sachdienliche Informationen über den Verbleib eines Futtermittels weitergeben und an den Maßnahmen der Erzeuger, Verarbeiter, Hersteller und/oder der zuständigen Behörden mitarbeiten. 3. Erkennt oder vermutet ein Futtermittelunternehmer, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Futtermittel möglicherweise die Anforderungen an die Futtermittelsicherheit nicht erfuellt, teilt er dies unverzüglich den zuständigen Behörden mit. Er unterrichtet die zuständigen Behörden über die Maßnahmen, die getroffenen worden sind, um eine Gefährdung durch die Verwendung dieses Futtermittels zu verhindern; er darf niemanden an der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden hindern oder ihm diese erschweren, wenn dadurch einer Gefährdung durch ein Futtermittel vorgebeugt, eine solche vermindert oder vermieden werden kann. 4. Die Futtermittelunternehmer arbeiten mit den zuständigen Behörden bei den Maßnahmen zusammen, die getroffen werden, um Risiken durch ein von ihnen geliefertes Futtermittel zu vermeiden. Artikel 21 Haftung Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten unbeschadet der Richtlinie 85/374/EWG [29] des Rates über die Haftung für fehlerhafte Produkte, zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/34/EG [30]. [29] ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29. [30] ABl. L 141 vom 4.6.1999, S. 20. Kapitel III Europäische Lebensmittelbehörde Abschnitt 1 Auftrag und Aufgaben Artikel 22 Auftrag der Behörde 1. Es wird eine Europäische Lebensmittelbehörde eingerichtet, im Folgenden "Behörde" genannt. 2. Aufgabe der Behörde ist die wissenschaftliche Beratung sowie die wissenschaftliche und technische Unterstützung für die Rechtsetzung und Politik der Gemeinschaft in allen Bereichen, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Lebens- und Futtermittelsicherheit auswirken. Sie stellt unabhängige Informationen über alle Fragen in diesen Bereichen bereit und macht auf Risiken aufmerksam. Die Behörde trägt zu einem hohen Maß an Schutz für das Leben und die Gesundheit des Menschen bei und berücksichtigt dabei im Rahmen des Funktionierens des Binnenmarktes die Tiergesundheit und den Tierschutz, die Pflanzengesundheit und die Umwelt. Die Behörde sammelt und analysiert Daten, um die Beschreibung und Überwachung von Risiken zu ermöglichen, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit auswirken. Der Auftrag der Behörde umfasst ferner a) die die menschliche Ernährung betreffende wissenschaftliche Beratung und wissenschaftliche und technische Unterstützung in Bezug auf die Rechtsetzung der Gemeinschaft und - auf Antrag der Kommission - die Hilfe bei der Kommunikation im Rahmen des Gesundheitsprogramms der Gemeinschaft, b) wissenschaftliche Gutachten zu anderen Fragen im Zusammenhang mit der Tiergesundheit, dem Tierschutz und der Pflanzengesundheit, c) wissenschaftliche Gutachten zu anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln und Futtermitteln, die sich auf genetisch veränderte Organismen im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG beziehen, unbeschadet der dort festgelegten Verfahren. 3. Die Behörde erstellt wissenschaftliche Gutachten, die als wissenschaftliche Grundlage für die Ausarbeitung und den Erlass von Gemeinschaftsmaßnahmen in den Bereichen dienen, auf die sich ihr Auftrag erstreckt. 4. Die Behörde nimmt ihre Aufgaben unter Bedingungen wahr, die sie in Stand setzen, aufgrund ihrer Unabhängigkeit, der wissenschaftlichen und technischen Qualität ihrer Gutachten und der von ihr verbreiteten Informationen, der Transparenz ihrer Verfahren und ihrer Arbeitsweise sowie ihres Engagements bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Autorität zu fungieren. Sie handelt in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten, die ähnliche Aufgaben wahrnehmen wie die Behörde. 5. Die Behörde, die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die notwendige Kohärenz zwischen den Funktionen der Risikobewertung, des Risikomanagements und der Risikokommunikation herbeizuführen. 6. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Behörde zusammen, um die Erfuellung ihres Auftrags zu gewährleisten. Artikel 23 Aufgaben der Behörde Die Behörde hat folgende Aufgaben: a) Sie liefert den Organen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten die bestmöglichen wissenschaftlichen Gutachten in allen vom Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Fällen und zu jeder beliebigen Frage, die unter ihren Auftrag fällt; b) sie fördert und koordiniert die Erarbeitung einheitlicher Risikobewertungsverfahren in den Bereichen, auf die sich ihr Auftrag erstreckt; c) sie liefert für die Kommission wissenschaftliche und technische Unterstützung in den Feldern ihres Aufgabenbereichs und - auf Antrag - bei der Auslegung und Auswertung von Gutachten zur Risikobewertung; d) sie gibt die für die Erfuellung ihres Auftrags erforderlichen wissenschaftlichen Studien in Auftrag; e) sie macht wissenschaftliche und technische Daten in den Bereichen, auf die sich ihr Auftrag erstreckt, ausfindig, erhebt sie, stellt sie zusammen, analysiert sie und fasst sie zusammen; f) sie führt in den Bereichen, auf die sich ihr Auftrag erstreckt, Maßnahmen zur Identifizierung und Beschreibung neu auftretender Risiken durch; g) sie sorgt für die Vernetzung von Organisationen, die in den Bereichen, auf die sich ihr Auftrag erstreckt, tätig sind, und trägt die Verantwortung für den Betrieb der Netze; h) sie gewährt auf Anforderung der Kommission wissenschaftliche und technische Unterstützung bei den von der Kommission eingeführten Verfahren für das Krisenmanagement im Bereich der Sicherheit von Lebens- und Futtermitteln; i) sie gewährt auf Anforderung der Kommission wissenschaftliche und technische Unterstützung mit dem Ziel, die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft, den Beitrittsländern, internationalen Organisationen und Drittländern in den Bereichen, auf die sich ihr Auftrag erstreckt, zu verbessern; j) sie stellt sicher, dass die Öffentlichkeit und die betroffenen Parteien rasch zuverlässige, objektive und verständliche Informationen in den Bereichen, auf die sich ihr Auftrag erstreckt, erhalten; (k) sie erstellt unabhängig ihre eigenen Schlussfolgerungen und Leitlinien in Fragen, auf die sich ihr Auftrag erstreckt; m) sie führt alle sonstigen Aufgaben aus, die ihr von der Kommission in den Bereichen, auf die sich ihr Auftrag erstreckt, zugewiesen werden. Abschnitt 2 Organisation Artikel 24 Organe der Behörde Die Behörde umfasst a) einen Verwaltungsrat, b) einen Geschäftsführenden Direktor mit zugehörigem Personal, c) einen Beirat, d) einen Wissenschaftlichen Ausschuss und Wissenschaftliche Gremien. Artikel 25 Verwaltungsrat 1 Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus jeweils vier vom Europäischen Parlament, vom Ministerrat und von der Kommission ernannten Vertretern und vier von der Kommission bestimmten Vertretern der Verbraucher und Industrie 2. Die Mitglieder können durch zur selben Zeit ernannte Stellvertreter ersetzt werden. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre; sie kann einmal verlängert werden. 3. Der Verwaltungsrat legt auf Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors die Geschäftsordnung der Behörde fest. Die Geschäftsordnung wird veröffentlicht. 4. Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden aus den Reihen seiner Mitglieder für einen Zeitraum von zwei Jahren; Wiederwahl ist möglich. 5. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Sofern nicht anders vorgesehen, ist für das Handeln des Verwaltungsrats die Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich. 6. Der Verwaltungsrat tritt bei Einberufung durch den Vorsitzenden oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen. 7. Der Verwaltungsrat sorgt dafür, dass die Behörde ihren Auftrag erfuellt und die ihr zugewiesenen Aufgaben nach Maßgabe dieser Verordnung wahrnimmt. 8. Vor dem 31. Januar jedes Jahres nimmt der Verwaltungsrat das Arbeitsprogramm der Behörde für das kommende Jahr an. Ferner nimmt er ein mehrjähriges Programm an, das überarbeitet werden kann. Der Verwaltungsrat sorgt dafür, dass diese Programme mit den Prioritäten der Gemeinschaft für Rechtsetzung und Politik im Bereich der Lebensmittelsicherheit in Einklang stehen. Vor dem 30. März jedes Jahres nimmt der Verwaltungsrat den Gesamtbericht über die Tätigkeit der Behörde im abgelaufenen Jahr an. 9. Nach Genehmigung durch die Kommission und nach Stellungnahme des Rechnungshofs verabschiedet der Verwaltungsrat die Haushaltsordnung der Behörde, in der insbesondere gemäß Artikel 142 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und den Vorgaben des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung das Verfahren für die Erstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Behörde festgelegt ist. 10. Der Geschäftsführende Direktor nimmt ohne Stimmberechtigung an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil und stellt das Sekretariat bereit. Der Verwaltungsrat kann den bzw. die Vorsitzende des Wissenschaftlichen Ausschusses zu seinen Sitzungen einladen. Artikel 26 Geschäftsführender Direktor 1. Der Geschäftsführende Direktor wird vom Verwaltungsrat auf der Grundlage einer Bewerberliste ernannt, die von der Kommission im Anschluss an eine öffentliche Ausschreibung und nachdem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und an anderer Stelle ein Aufruf zur Interessenbekundung ergangen ist, vorgeschlagen wurde, und nach Anhörung des vom Verwaltungsrat ausgewählten Bewerbers im Europäischen Parlament. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre; Wiederernennung ist möglich. Er kann vom Verwaltungsrat abgesetzt werden. 2. Der Geschäftsführende Direktor ist der gesetzliche Vertreter der Behörde. Er trägt die Verantwortung a) für die laufende Verwaltung der Behörde, b) für die Erstellung eines Vorschlags für die Arbeitsprogramme der Behörde im Benehmen mit der Kommission, c) für die Umsetzung des Arbeitsprogramms und der vom Verwaltungsrat angenommenen Beschlüsse, d) für die Bereitstellung angemessener wissenschaftlicher, technischer und administrativer Unterstützung für den Wissenschaftlichen Ausschuss und die Wissenschaftlichen Gremien, e) dafür, dass die Behörde ihre Aufgaben gemäß den Erfordernissen ihrer Nutzer wahrnimmt, insbesondere, dass die erbrachten Dienstleistungen und die dafür aufgewendete Zeit angemessen sind, f) für die Erstellung des Einnahmen- und Ausgabenplans sowie die Ausführung des Haushaltsplans der Behörde, g) für sämtliche Personalangelegenheiten, h) für die Entwicklung und Unterhaltung der Kontakte zum Europäischen Parlament und die Sicherstellung eines regelmäßigen Dialogs mit seinen zuständigen Ausschüssen. 3. Der Geschäftsführer legt dem Verwaltungsrat jährlich a) den Entwurf eines allgemeinen Berichts über sämtliche Tätigkeiten der Behörde im abgelaufenen Jahr, b) den Entwurf der Arbeitsprogramme, c) den Entwurf des Jahresabschlusses für das abgelaufene Jahr, d) den Entwurf des Haushaltsplans für das kommende Jahr, zur Genehmigung vor. Der Geschäftsführende Direktor übermittelt die Programme und den Bericht, nachdem sie vom Verwaltungsrat angenommen worden sind, dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten und trägt für ihre Veröffentlichung Sorge. 4. Der Geschäftsführende Direktor genehmigt die Ausgaben der Behörde und erstattet dem Verwaltungsrat Bericht über ihre Tätigkeiten. Artikel 27 Beirat 1. Der Beirat setzt sich aus Vertretern zuständiger, ähnliche Aufgaben wie die Behörde wahrnehmender Stellen der Mitgliedstaaten zusammen, wobei jeder Mitgliedstaat einen Vertreter benennt. Die Mitglieder können durch zur selben Zeit ernannte Stellvertreter ersetzt werden. 2. Die Mitglieder des Beirats dürfen nicht dem Verwaltungsrat angehören. 3. Der Beirat berät den Geschäftsführenden Direktor bei der Ausübung seines Amtes gemäß dieser Verordnung, insbesondere bei der Erstellung eines Vorschlags für das Arbeitsprogramm der Behörde. Der Geschäftsführende Direktor kann den Beirat ferner ersuchen, ihn bei der Festlegung von Prioritäten bei den Ersuchen um wissenschaftliche Gutachten zu beraten. 4. Der Beirat dient als Einrichtung für den Austausch von Informationen über potentielle Risiken und die Zusammenführung von Wissen. Er sorgt für eine enge Zusammenarbeit zwischen der Behörde und den zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf Folgendes: a) Vermeidung von Überschneidungen bei von der Behörde in Auftrag gegebenen wissenschaftlichen Studien mit entsprechenden Programmen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 32, b) die in Artikel 30 Absatz 4 genannten Fälle, in denen die Behörde und eine Stelle eines Mitgliedstaats verpflichtet sind, zusammenzuarbeiten, c) Förderung der Vernetzung von Organisationen, die in den Bereichen, auf die sich der Auftrag der Behörde erstreckt, tätig sind, gemäß Artikel 36 Absatz 1, d) Fälle, in denen die Behörde oder ein Mitgliedstaat ein neu auftretendes Risiko identifizieren. 5. Den Vorsitz im Beirat führt der Geschäftsführende Direktor. Der Beirat tritt nach Einberufung durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder regelmäßig zusammen. Die Arbeitsweise des Beirats wird in der Geschäftsordnung der Behörde festgelegt und veröffentlicht. 6. Die Behörde stellt die für den Beirat erforderliche technische und logistische Unterstützung bereit und nimmt die Sekretariatsgeschäfte im Zusammenhang mit den Beiratssitzungen wahr. 7. Vertreter der zuständigen Dienststellen der Kommission können sich an der Arbeit des Beirats beteiligen. Der Geschäftsführende Direktor kann Vertreter des Europäischen Parlaments und andere einschlägige Einrichtungen zur Teilnahme einladen. Berät der Beirat über Fragen im Sinne des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe b, so können sich Vertreter einschlägiger Einrichtungen der Mitgliedstaaten, die ähnliche Aufgaben wie die in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b genannten wahrnehmen, an der Arbeit des Beirats beteiligen; hierfür kann jeder Mitgliedstaat einen Vertreter entsenden. Artikel 28 Wissenschaftlicher Ausschuss und Wissenschaftliche Gremien 1. Der Wissenschaftliche Ausschuss und die ständigen Wissenschaftlichen Gremien sind in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich verantwortlich für die Erstellung der wissenschaftlichen Gutachten der Behörde. 2. Der Wissenschaftliche Ausschuss ist für die allgemeine Koordinierung verantwortlich, die zur Gewährleistung der Konsistenz in den Verfahren zur Erstellung der wissenschaftlichen Gutachten erforderlich ist, insbesondere für die Festlegung der Arbeitsverfahren und die Harmonisierung der Arbeitsmethoden. Er gibt Gutachten zu interdisziplinären Fragen ab, die in die Zuständigkeit mehrerer Wissenschaftlicher Gremien fallen, sowie zu Fragen, für die kein Wissenschaftliches Gremium zuständig ist. Im Bedarfsfall setzt er Arbeitsgruppen ein, insbesondere für Fragen, für die kein wissenschaftliches Gremium zuständig ist. In diesem Fall stützt er sich bei der Erstellung der wissenschaftlichen Gutachten auf das Fachwissen dieser Arbeitsgruppen. 3. Dem Wissenschaftlichen Ausschuss gehören die Vorsitzenden der Wissenschaftlichen Gremien und sechs unabhängige Wissenschaftler an, die in keinem der Wissenschaftlichen Gremien Mitglied sind. 4. Die Wissenschaftlichen Gremien setzen sich aus unabhängigen Wissenschaftlern zusammen. Zum Zeitpunkt der Einrichtung der Behörde werden folgende Wissenschaftlichen Gremien eingesetzt: a) das Gremium für Lebensmittelzusatzstoffe, Aromastoffe, technische Hilfsstoffe und Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, b) das Gremium für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung, c) das Gremium für Pflanzengesundheit, Pflanzenschutzmittel und ihre Rückstände, d) das Gremium für genetisch veränderte Organismen, e) das Gremium für diätetische Produkte, Ernährung und Allergien, f) das Gremium für biologische Gefahrstoffe, g) das Gremium für Schadstoffe in der Lebensmittelherstellungskette, h) das Gremium für Tiergesundheit und Tierschutz. Anzahl und Bezeichnungen der Wissenschaftlichen Gremien können von der Kommission auf Antrag der Behörde nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren an die technische und wissenschaftliche Entwicklung angepasst werden. 5. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses, die keinem Wissenschaftlichen Gremium angehören, und die Mitglieder der Wissenschaftlichen Gremien werden im Anschluss an die Veröffentlichung eines Aufrufs zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, in den einschlägigen führenden wissenschaftlichen Publikationen und auf der Homepage der Behörde vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt; Wiederernennung ist möglich. 6. Der Wissenschaftliche Ausschuss und die Wissenschaftlichen Gremien wählen aus dem Kreis ihrer Mitglieder je eine(n) Vorsitzende(n) und zwei Stellvertretende Vorsitzende. 7. Für das Handeln des Wissenschaftlichen Ausschusses und der Wissenschaftlichen Gremien ist die Mehrheit ihrer Mitglieder erforderlich. Positionen von Minderheiten werden aufgezeichnet. 8. Die Vertreter der zuständigen Dienststellen der Kommission sind berechtigt, an den Sitzungen des Wissenschaftlichen Ausschusses, der Wissenschaftlichen Gremien sowie ihrer Arbeitsgruppen teilzunehmen. Wenn sie darum gebeten werden, können sie Klarstellungen und Informationen liefern; sie dürfen jedoch nicht versuchen, Einfluss zu nehmen. 9. Die Verfahren für die Tätigkeit und Zusammenarbeit des Wissenschaftlichen Ausschusses und der Wissenschaftlichen Gremien werden in der Geschäftsordnung der Behörde festgelegt. Geregelt werden insbesondere a) die Frage, wie oft die Mitgliedschaft im Wissenschaftlichen Ausschuss und in den Wissenschaftlichen Gremien verlängert werden kann, b) die Anzahl der Mitglieder jedes Wissenschaftlichen Gremium c) die Erstattung von Auslagen der Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses und der Wissenschaftlichen Gremien, d) die Art und Weise, in der dem Wissenschaftlichen Ausschuss und den Wissenschaftlichen Gremien Aufgaben und die Erstellung der angeforderten wissenschaftlichen Gutachten zugewiesen werden, e) die Einsetzung und Organisation der Arbeitsgruppen des Wissenschaftlichen Ausschusses und der Wissenschaftlichen Gremien sowie die Möglichkeit, externe Sachverständige an diesen Arbeitsgruppen zu beteiligen, f) die Möglichkeit, dass Beobachter zu den Sitzungen des Wissenschaftlichen Ausschusses und der Gremien eingeladen werden, g) die Möglichkeit, öffentliche Anhörungen zu veranstalten. Abschnitt 3 Arbeitsweise Artikel 29 Wissenschaftliche Gutachten 1. Die Behörde gibt wissenschaftliche Gutachten ab a) auf Ersuchen der Kommission zu jeder beliebigen Frage in den Bereichen ihres Auftrags und in allen Fällen, in denen das Gemeinschaftsrecht eine Konsultation der Behörde vorsieht; b) auf eigene Initiative zu Fragen, die in die Bereiche ihres Auftrags fallen. Das Europäische Parlament oder ein Mitgliedstaat kann von der Behörde zu Fragen in den Bereichen, auf die sich ihr Auftrag erstreckt, ein wissenschaftliches Gutachten anfordern. 2. Ersuchen um Gutachten im Sinne von Absatz 1 enthalten Hintergrundinformationen zur Erläuterung der wissenschaftlichen Problemstellung sowie des Gemeinschaftsinteresses. 3. Sieht das Gemeinschaftsrecht nicht bereits eine Frist für die Abgabe eines wissenschaftlichen Gutachtens vor, so gibt die Behörde ihre wissenschaftlichen Gutachten innerhalb der in der jeweiligen Anforderung angegebenen Frist ab, ausgenommen in hinreichend begründeten Fällen. 4. Gehen verschiedene Ersuchen um ein Gutachten zu den gleichen Fragen ein oder entspricht ein Ersuchen nicht den Anforderungen von Absatz 2 oder ist es unklar abgefasst, so kann die Behörde das Ersuchen entweder ablehnen oder im Benehmen mit der ersuchenden Einrichtung bzw. dem/den ersuchenden Mitgliedstaat(en) Änderungen an dem betreffenden Ersuchen vorschlagen. Der ersuchenden Einrichtung bzw. dem/den ersuchenden Mitgliedstaat(en) werden die Gründe für den ablehnenden Bescheid mitgeteilt. 5. Hat die Behörde zu einem spezifischen Punkt eines Ersuchens bereits ein wissenschaftliches Gutachten abgegeben, so kann sie das Ersuchen ablehnen, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, die eine Überprüfung rechtfertigen würden. Der ersuchenden Einrichtung bzw. dem/den ersuchenden Mitgliedstaat(en) werden die Gründe für den ablehnenden Bescheid mitgeteilt. 6. Die Durchführungsvorschriften für die Anwendung dieses Artikels werden von der Kommission nach Anhörung der Behörde gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren festgelegt. Darin werden insbesondere geregelt: a) das von der Behörde bei den an sie gerichteten Ersuchen anzuwendende Verfahren, b) die Leitlinien für die wissenschaftliche Beurteilung von Stoffen, Produkten oder Verfahren, die nach dem Gemeinschaftsrecht einer vorherigen Zulassung oder der Aufnahme in eine Positivliste bedürfen, vor allem in den Fällen, in denen das Gemeinschaftsrecht vorsieht oder zulässt, dass der Antragsteller zu diesem Zweck Unterlagen vorlegt. 7. Die Geschäftsordnung der Behörde regelt die Anforderungen an Format, begleitende Erläuterungen und Veröffentlichung von wissenschaftlichen Gutachten. Artikel 30 Voneinander abweichende wissenschaftliche Gutachten 1. Die Behörde nimmt eine beobachtende Funktion wahr, um potentielle Divergenzen zwischen ihren wissenschaftlichen Gutachten und den wissenschaftlichen Gutachten anderer Stellen mit ähnlichen Aufgaben zu einem frühen Zeitpunkt festzustellen. 2. Stellt die Behörde eine potentielle Divergenz fest, so nimmt sie Kontakt zu der betreffenden Stelle auf, um sicherzustellen, dass alle relevanten wissenschaftlichen Informationen weitergegeben werden, und um die möglicherweise strittigen wissenschaftlichen Fragen einzugrenzen. 3. Wurde eine substanzielle Divergenz in wissenschaftlichen Fragen festgestellt und handelt es sich bei der betreffenden Stelle um eine Einrichtung der Gemeinschaft oder um einen der wissenschaftlichen Ausschüsse der Kommission, so sind die Behörde und die betreffende Stelle verpflichtet zusammenzuarbeiten, um entweder die Divergenz zu beseitigen oder der Kommission ein gemeinsames Papier vorzulegen, in dem die strittigen wissenschaftlichen Fragen verdeutlicht werden. Dieses Dokument wird veröffentlicht. 4. Wurde eine substanzielle Divergenz in wissenschaftlichen Fragen festgestellt und handelt es sich bei der betreffenden Stelle um eine Stelle eines Mitgliedstaats, so sind die Behörde und die nationale Stelle verpflichtet, zusammenzuarbeiten, um entweder die Divergenz zu beseitigen oder ein gemeinsames Papier zu erstellen, in dem die strittigen wissenschaftlichen Fragen verdeutlicht und die entsprechenden Unsicherheiten in Bezug auf die Daten ermittelt werden. Dieses Dokument wird veröffentlicht. Artikel 31 Wissenschaftliche und technische Unterstützung 1. Die Kommission kann bei der Behörde wissenschaftliche oder technische Unterstützung in den Bereichen ihres Auftrags anfordern. Die Aufgabe der wissenschaftlichen und technischen Unterstützung besteht in wissenschaftlicher oder technischer Arbeit unter Anwendung anerkannter wissenschaftlicher oder technischer Grundsätze, die keine wissenschaftliche Beurteilung durch den Wissenschaftlichen Ausschuss oder ein Wissenschaftliches Gremium erforderlich macht. Zu diesen Aufgaben zählen insbesondere die Unterstützung der Kommission bei der Festlegung oder Bewertung technischer Kriterien sowie auch bei der Konzipierung technischer Leitlinien. 2. Fordert die Kommission wissenschaftliche oder technische Unterstützung bei der Behörde an, so setzt sie im Einvernehmen mit der Behörde die Frist fest, innerhalb deren die Aufgabe ausgeführt werden muss. Artikel 32 Wissenschaftliche Studien 1. Die Behörde gibt die für die Erfuellung ihres Auftrags erforderlichen wissenschaftlichen Studien in Auftrag und bedient sich dabei der besten verfügbaren unabhängigen wissenschaftlichen Ressourcen. Die Studien werden auf offene und transparente Weise in Auftrag gegeben. Die Behörde achtet darauf, Überschneidungen mit Forschungsprogrammen der Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft zu vermeiden und fördert die Zusammenarbeit durch geeignete Koordination. 2. Die Behörde informiert das Europäische Parlament, die Kommission und die Mitgliedstaaten über die Ergebnisse ihrer wissenschaftlichen Studien. Artikel 33 Datenerhebung 1. Die Behörde macht relevante wissenschaftliche und technische Daten in den Bereichen, auf die sich ihr Auftrag erstreckt, ausfindig, erhebt sie, stellt sie zusammen, analysiert sie und fasst sie zusammen. Dies betrifft insbesondere die Erhebung von Daten über a) den Verzehr von Lebensmitteln und die Exposition gegenüber den hiermit verbundenen Risiken, b) die Inzidenz und Prävalenz biologischer Risiken, c) Schadstoffe in Lebensmitteln und Futtermitteln, d) Rückstände. 2. Für die Zwecke von Absatz 1 arbeitet die Behörde eng mit allen im Bereich der Datenerhebung tätigen Organisationen zusammen, auch solchen in Beitrittsländern zur Europäischen Union, Drittländern sowie mit internationalen Stellen. 3. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Daten, die in den unter die Absätze 1 und 2 fallenden Bereichen von ihnen erhoben werden, an die Behörde übermittelt werden können. 4. Die Behörde legt den Mitgliedstaaten und der Kommission geeignete Empfehlungen für die mögliche Verbesserung der technischen Vergleichbarkeit der ihr übermittelten Daten und der Analysen vor, um deren Konsolidierung auf Gemeinschaftsebene zu erleichtern. 5. Innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung veröffentlicht die Kommission ein Verzeichnis der auf Gemeinschaftsebene in den Bereichen des Auftrags der Behörde existierenden Datenerhebungssysteme. Der Bericht, dem gegebenenfalls entsprechende Vorschläge beizufügen sind, gibt insbesondere an: a) die Funktion, die der Behörde im Rahmen jedes einzelnen Systems zugewiesen werden soll, sowie etwaige Veränderungen oder Verbesserungen, die erforderlich sein könnten, damit die Behörde in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ihren Auftrag erfuellen kann; b) die Mängel, die behoben werden sollen, damit die Behörde auf Gemeinschaftsebene relevante wissenschaftliche und technische Daten in den Bereichen ihres Auftrags erheben und zusammenfassen kann. 6. Die Behörde übermittelt dem Europäischen Parlament, der Kommission und den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Tätigkeit im Bereich der Datenerhebung. Artikel 34 Identifizierung neu auftretender Risiken 1. Die Behörde erarbeitet Überwachungsverfahren für das systematische Ermitteln, Sammeln, Zusammenstellen und Analysieren von Informationen und Daten, um neu auftretende Risiken in den Bereichen ihres Auftrags zu identifizieren. 2. Liegen der Behörde Informationen vor, die ein ernstes Risiko vermuten lassen, so fordert sie zusätzliche Informationen bei den Mitgliedstaaten, bei anderen Einrichtungen der Gemeinschaft und bei der Kommission an. Die Mitgliedstaaten, die betroffenen Einrichtungen der Gemeinschaft und die Kommission reagieren hierauf unverzüglich und übermitteln sämtliche relevanten Informationen, über die sie verfügen. 3. Die Behörde verwendet in Erfuellung ihres Auftrags sämtliche ihr zugehenden Informationen zur Identifizierung neu auftretender Risiken. 4. Die Behörde leitet die Bewertung und die erhobenen Informationen über neu auftretende Risiken an das Europäische Parlament, die Kommission und die Mitgliedstaaten weiter. Artikel 35 Schnellwarnsystem Die im Rahmen des Schnellwarnsystems übermittelten Informationen werden an die Behörde gerichtet, damit sie ihrem Auftrag, die gesundheitlichen und ernährungsphysiologischen Risiken der Lebensmittel zu überwachen, optimal nachkommen kann. Sie analysiert den Inhalt dieser Informationen, um der Kommission und den Mitgliedstaaten alle für eine Risikobewertung erforderlichen Angaben mitteilen zu können.Artikel 36 Vernetzung von Organisationen, die in den Bereichen, auf die sich der Auftrag der Behörde erstreckt, tätig sind 1. Die Behörde fördert die Vernetzung von Organisationen, die in den Bereichen, auf die sich ihr Auftrag erstreckt, tätig sind, auf europäischer Ebene. Ziel einer solchen Vernetzung ist es insbesondere, die Schaffung eines Rahmens der wissenschaftlichen Zusammenarbeit durch die Koordinierung von Tätigkeiten, den Informationsaustausch, die Konzipierung und Durchführung gemeinsamer Projekte sowie den Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken in den Bereichen, auf die sich der Auftrag der Behörde erstreckt, zu erleichtern. 2. Auf Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors erstellt der Verwaltungsrat ein zu veröffentlichendes Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Organisationen, die die Behörde einzeln oder im Rahmen von Netzen bei der Erfuellung ihres Auftrags unterstützen können. Die Behörde kann diese Organisationen mit bestimmten Aufgaben betrauen, insbesondere mit vorbereitenden Arbeiten für wissenschaftliche Gutachten, wissenschaftlicher und technischer Unterstützung, mit der Erhebung von Daten und der Identifizierung neu auftretender Risiken. Für einige der Aufgaben kann eine finanzielle Unterstützung in Betracht gezogen werden. 3. Die Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1 und 2 werden von der Kommission nach Anhörung der Behörde gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren aufgestellt. Sie legen insbesondere die Kriterien für die Aufnahme einer Einrichtung in das Verzeichnis von den Mitgliedstaaten benannter zuständiger Organisationen, die Modalitäten für die Aufstellung harmonisierter Qualitätsanforderungen sowie die finanziellen Bestimmungen für eine etwaige finanzielle Unterstützung fest. 4. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung veröffentlicht die Kommission ein Verzeichnis der in den Bereichen des Auftrags der Behörde existierenden gemeinschaftlichen Systeme, welche vorsehen, dass die Mitgliedstaaten bestimmte Aufgaben im Bereich der wissenschaftlichen Beurteilung ausführen, insbesondere die Prüfung von Zulassungsunterlagen. Der Bericht, dem gegebenenfalls entsprechende Vorschläge beizufügen sind, gibt insbesondere für jedes System etwaige Veränderungen oder Verbesserungen an, die erforderlich sein könnten, damit die Behörde in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ihren Auftrag erfuellen kann. Abschnitt 4 unabhängigkeit, transparenz und kommunikation Artikel 37 Unabhängigkeit 1. Die Mitglieder des Verwaltungsrats, die Mitglieder des Beirats und der Geschäftsführende Direktor verpflichten sich, im öffentlichen Interesse unabhängig zu handeln. Zu diesem Zweck geben sie eine Verpflichtungserklärung und eine Interessenerklärung ab, aus der entweder hervorgeht, dass keinerlei Interessen bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, oder dass direkte oder indirekte Interessen vorhanden sind, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten. Diese Erklärungen werden jedes Jahr schriftlich abgegeben. 2. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses und der Wissenschaftlichen Gremien verpflichten sich, unabhängig von jedem äußeren Einfluss zu handeln. Zu diesem Zweck geben sie eine Verpflichtungserklärung und eine Interessenerklärung ab, aus der entweder hervorgeht, dass keinerlei Interessen bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, oder dass direkte oder indirekte Interessen vorhanden sind, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten. Diese Erklärungen werden jedes Jahr schriftlich abgegeben. 3. Die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsführende Direktor, die Mitglieder des Beirats, die Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses und der Wissenschaftlichen Gremien sowie die externen Sachverständigen, die an deren Arbeitsgruppen beteiligt sind, geben auf jeder Sitzung etwaige Interessen an, die bezüglich der jeweiligen Tagesordnungspunkte als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten. Artikel 38 Transparenz 1. Die Behörde gewährleistet, dass sie ihre Tätigkeiten mit einem hohen Maß an Transparenz ausübt. Sie veröffentlicht unverzüglich a) die Tagesordnungen und Protokolle der Sitzungen des Wissenschaftlichen Ausschusses und der Wissenschaftlichen Gremien; b) die Gutachten des Wissenschaftlichen Ausschusses und der Wissenschaftlichen Gremien sofort nach ihrer Annahme, unter Beifügung der Positionen von Minderheiten; c) unbeschadet der Artikel 39 und 41 die Informationen, auf die sich ihre Gutachten stützen; d) die von den Mitgliedern des Verwaltungsrats, dem Geschäftsführenden Direktor, den Mitgliedern des Beirats und den Mitgliedern des Wissenschaftlichen Ausschusses und der Wissenschaftlichen Gremien jährlich abgegebenen Interessenerklärungen sowie die Interessenerklärungen in Bezug auf die Tagesordnungspunkte von Sitzungen; e) die Ergebnisse ihrer wissenschaftlichen Studien; f) ihren jährlichen Tätigkeitsbericht; g) abgelehnte oder geänderte Ersuchen des Europäischen Parlaments, der Kommission oder eines Mitgliedstaats um wissenschaftliche Gutachten sowie die Gründe für die Ablehnung bzw. Änderung. 2. Auf Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors kann der Verwaltungsrat beschließen, einige seiner Sitzungen öffentlich abzuhalten, und er kann Vertreter der Verbraucherschaft oder sonstige betroffene Parteien ermächtigen, bestimmte Tätigkeiten der Behörde zu beobachten. 3. Die Behörde legt die praktischen Vorkehrungen zur Umsetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Transparenzregeln in ihrer Geschäftsordnung fest. Artikel 39 Vertraulichkeit 1. Abweichend von Artikel 38 gibt die Behörde vertrauliche Informationen, die ihr übermittelt wurden und für die unter Angabe von Gründen eine vertrauliche Behandlung verlangt wurde, nicht an Dritte weiter; hiervon ausgenommen sind Informationen, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes öffentlich bekannt gegeben werden müssen, sofern die Umstände dies erfordern. 2. Die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsführende Direktor, die Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses und der Wissenschaftlichen Gremien sowie die an ihren Arbeitsgruppen beteiligten externen Sachverständigen, die Mitglieder des Beirats sowie die Beamten und sonstigen Bediensteten der Behörde unterliegen auch nach ihrem Ausscheiden aus der jeweiligen Funktion der Pflicht zur Geheimhaltung gemäß Artikel 287 EG-Vertrag. 3. Die Schlussfolgerungen der wissenschaftlichen Gutachten der Behörde, welche vorhersehbare gesundheitliche Wirkungen betreffen, sind in keinem Fall vertraulich. 4. Die Behörde legt die praktischen Vorkehrungen zur Umsetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vertraulichkeitsregeln in ihrer Geschäftsordnung fest. Artikel 40 Kommunikation seitens der Behörde 1. Unbeschadet der Zuständigkeit der Kommission für die Bekanntgabe ihrer Risikomanagemententscheidungen sorgt die Behörde von sich aus für die Kommunikation in den Bereichen ihres Auftrags. 2. Die Behörde stellt sicher, dass die Öffentlichkeit und die betroffenen Parteien rasch objektive, zuverlässige und leicht zugängliche Informationen erhalten, insbesondere über die Ergebnisse ihrer Arbeit. Um dieses Ziel zu erreichen, erstellt und verbreitet die Behörde Informationsmaterial für die Allgemeinheit. 3. Die Behörde arbeitet eng mit der Kommission und den Mitgliedstaaten zusammen, um die erforderliche Kohärenz bei der Risikokommunikation herbeizuführen. 4. Die Behörde sorgt bei Informationskampagnen für eine angemessene Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten und sonstigen betroffenen Parteien. Artikel 41 Zugang zu Unterlagen 1. Die Behörde gewährleistet weit gehenden Zugang zu den in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen. 2. Auf Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors erlässt der Verwaltungsrat Vorschriften für den Zugang zu Unterlagen gemäß Absatz 1, wobei die allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Gemeinschaftsorgane in vollem Umfang Berücksichtigung finden. Artikel 42 Verbraucher, Erzeuger und sonstige Betroffene Die Behörde unterhält wirksame Kontakte mit Verbrauchervertretern, Erzeugervertretern, Akteuren im Bereich der verarbeitenden Industrie und sonstigen Betroffenen. Abschnitt 5 Finanzbestimmungen Artikel 43 Feststellung des Haushalts der Behörde 1. Die Einnahmen der Behörde bestehen aus einem Beitrag der Gemeinschaft sowie Gebühren, die die Behörde gegebenenfalls als Vergütung für die von ihr erbrachten Dienstleistungen erhält. 2. Die Ausgaben der Behörde umfassen die Personal-, Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebskosten sowie Verpflichtungen, die durch Verträge mit Dritten oder durch die finanzielle Unterstützung gemäß Artikel 36 entstehen. 3. Spätestens bis zum 31. März jedes Jahres erstellt der Geschäftsführende Direktor einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das kommende Finanzjahr, die er zusammen mit einem Stellenplan dem Verwaltungsrat übermittelt. 4. Einnahmen und Ausgaben sind ausgeglichen. 5. Der Verwaltungsrat verabschiedet bis spätestens 31. März den Haushaltsvoranschlag einschließlich des vorläufigen Stellenplans in Verbindung mit dem vorläufigen Arbeitsprogramm und übermittelt ihn der Kommission, die auf dieser Grundlage die entsprechenden Voranschläge in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften einsetzt, den sie gemäß Artikel 272 EG-Vertrag dem Rat vorlegt. 6. Nach Feststellung des Gesamthaushaltsplans durch die Haushaltsbehörde stellt der Verwaltungsrat den endgültigen Haushalt und das endgültige Arbeitsprogramm der Behörde fest, erforderlichenfalls unter Anpassung an den Beitrag der Gemeinschaft. Die Behörde übermittelt den Haushalt und das Arbeitsprogramm unverzüglich der Kommission und der Haushaltsbehörde. Artikel 44 Ausführung des Haushalts der Behörde 1. Der Geschäftsführende Direktor führt den Haushalt der Behörde aus. 2. Die Kontrolle über sämtliche Mittelbindungen und über die Zahlung sämtlicher Ausgaben sowie über Bestehen und Einzug sämtlicher Einnahmen der Behörde obliegt dem Finanzkontrolleur der Kommission. 3. Spätestens bis zum 31. März jedes Jahres legt der Geschäftsführende Direktor der Kommission, dem Verwaltungsrat und dem Rechnungshof die detaillierte vollständige Einnahmen- und Ausgabenrechnung für das abgelaufene Finanzjahr vor. Der Rechnungshof prüft diese Rechnung gemäß Artikel 248 EG-Vertrag. Er veröffentlicht alljährlich einen Bericht über die Tätigkeit der Behörde. 4. Auf Empfehlung des Rates erteilt das Europäische Parlament dem Geschäftsführenden Direktor der Behörde Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Artikel 45 Von der Behörde eingenommene Gebühren Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung veröffentlicht die Kommission nach Konsultation der Behörde, der Mitgliedstaaten und der betroffenen Parteien einen Bericht, der die Frage behandelt, ob es möglich und ratsam ist, von Unternehmen für die Gewährung einer gemeinschaftlichen Zulassung und für sonstige Dienstleistungen der Behörde Gebühren zu verlangen. Abschnitt 6 Allgemeine bestimmungen Artikel 46 Rechtspersönlichkeit und Vorrechte 1. Die Behörde besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie genießt in allen Mitgliedstaaten die weitreichendsten Befugnisse, die die jeweilige Rechtsordnung juristischen Personen zuerkennt. Insbesondere kann sie bewegliches und unbewegliches Eigentum erwerben und veräußern wie auch gerichtliche Verfahren einleiten. 2. Das Protokoll über Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf die Behörde Anwendung. Artikel 47 Haftung 1. Die vertragliche Haftung der Behörde unterliegt dem für den betreffenden Vertrag geltenden Recht. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für Entscheidungen aufgrund von Schiedsklauseln in den von der Behörde geschlossenen Verträgen zuständig. 2. Was die nicht vertragliche Haftung betrifft, so leistet die Behörde gemäß den allgemeinen Grundsätzen in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten Ersatz für Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihres Amtes verursacht haben. Der Europäische Gerichtshof ist für Entscheidungen in Schadensersatzstreitigkeiten zuständig. 3. Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Behörde unterliegt den einschlägigen Bestimmungen, die für das Personal der Behörde gelten. Artikel 48 Personal 1. Das Personal der Behörde unterliegt den für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften geltenden Regeln und Verordnungen. 2. Bezüglich ihres Personals übt die Behörde die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde übertragen wurden. Artikel 49 Beteiligung von Drittländern Die Behörde steht der Beteiligung von Ländern offen, die mit der Europäischen Gemeinschaft Abkommen geschlossen und zu deren Umsetzung gemeinschaftsrechtliche Vorschriften in dem unter diese Verordnung fallenden Bereich übernommen haben und anwenden. Gemäß den einschlägigen Bestimmungen jener Abkommen werden Vereinbarungen getroffen, die insbesondere die Natur, das Ausmaß und die Art und Weise einer Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Behörde festlegen; hierzu zählen auch Bestimmungen über die Mitwirkungen von der Behörde betriebenen Netzwerken, die Aufnahme in die Liste der sachkundigen Organisationen, denen die Behörde bestimmte Aufgaben übertragen kann, finanzielle Beiträge und Personal. Kapitel IV Schnellwarnsystem, Krisenmanagement und Notfälle Abschnitt 1 Schnellwarnsystem Artikel 50 Schnellwarnsystem 1. Es wird ein Schnellwarnsystem für die Meldung eines von Lebens- oder Futtermitteln ausgehenden direkten oder indirekten Risikos für die menschliche Gesundheit als Netz eingerichtet. An ihm sind die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Behörde beteiligt. Die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Behörde ernennen jeweils eine Kontaktstelle, die Mitglied des Netzes ist. 2. Liegen einem Mitglied des Netzes Informationen über das Vorhandensein eines ernsten direkten oder indirekten Risikos für die menschliche Gesundheit vor, das von Lebens- oder Futtermitteln ausgeht, so werden diese Informationen der Kommission unverzüglich über das Schnellwarnsystem gemeldet. Die Kommission leitet diese Information unverzüglich an die Mitglieder des Netzes weiter. Die Behörde kann die Meldung durch etwaige wissenschaftliche oder technische Informationen ergänzen, die den Mitgliedstaaten ein rasches und angemessenes Risikomanagement erleichtern. 3. Unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften der Gemeinschaft melden die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich über das Schnellwarnsystem a) sämtliche von ihnen ergriffenen Maßnahmen zur Beschränkung des Inverkehrbringens von Lebens- oder Futtermitteln oder zur Erzwingung ihrer Rücknahme vom Markt oder Rückholung aus Gründen des Gesundheitsschutzes in Fällen, in denen rasches Handeln erforderlich ist; b) sämtliche Empfehlungen oder Vereinbarungen mit Unternehmen, die zum Ziel haben, bei einem ernsten Risiko für die menschliche Gesundheit, das rasches Handeln erforderlich macht, freiwillig oder in Erfuellung einer Pflicht das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Lebens- oder Futtermitteln zu verhüten oder einzuschränken oder besonderen Bedingungen zu unterwerfen; c) jedwede mit einem direkten oder indirekten Risiko für die menschliche Gesundheit zusammenhängende Zurückweisung eines Postens, eines Behälters oder einer Fracht Lebens- oder Futtermittel durch eine zuständige Behörde an einer Grenzkontrollstelle innerhalb der Europäischen Union. Der Meldung ist eine eingehende Erläuterung der Gründe für die Maßnahme der zuständigen Behörden des meldenden Mitgliedstaats beizufügen. Die Meldung ist zu gegebener Zeit durch zusätzliche Informationen zu ergänzen, insbesondere in den Fällen, in denen die Maßnahmen, die Anlass der Meldung waren, geändert oder aufgehoben werden. Die Kommission übermittelt den Mitgliedern des Netzes unverzüglich die Meldung und die gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 erhaltenen zusätzlichen Informationen. Weist eine zuständige Behörde an einer Grenzkontrollstelle innerhalb der Europäischen Union einen Posten, einen Behälter oder eine Fracht zurück, so setzt die Kommission unverzüglich sämtliche Grenzkontrollstellen innerhalb der Europäischen Union sowie das Ursprungsdrittland hiervon in Kenntnis. 5. Wurde ein Lebens- oder Futtermittel, das Gegenstand einer Meldung über das Schnellwarnsystem war, in ein Drittland geliefert, so übermittelt die Kommission diesem Land die entsprechenden Informationen. 6. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis, welche Schritte oder Maßnahmen sie nach Erhalt der Meldungen und zusätzlichen Informationen, die über das Schnellwarnsystem übermittelt wurden, eingeleitet haben. Die Kommission leitet diese Informationen umgehend an die Mitglieder des Netzes weiter. 7. Die Teilnahme am Schnellwarnsystem kann Beitrittsländern, Drittländern und internationalen Organisationen durch Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden Ländern oder internationalen Organisationen nach Verfahren ermöglicht werden, die in diesen Abkommen festzulegen sind. Letztere müssen auf Gegenseitigkeit basieren und Vertraulichkeitsregeln umfassen, die den in der Gemeinschaft geltenden Regeln gleichwertig sind. Artikel 51 Durchführungsmaßnahmen Die Durchführungsmaßnahmen zu Artikel 50 werden von der Kommission nach Konsultation der Behörde gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Sie regeln insbesondere die spezifischen Bedingungen und Verfahren für die Weiterleitung von Meldungen und zusätzlichen Informationen. Artikel 52 Vertraulichkeitsregeln für das Schnellwarnsystem 1. Den Mitgliedern des Netzes vorliegende Informationen über Risiken für die menschliche Gesundheit aufgrund von Lebens- und Futtermitteln sind der Öffentlichkeit in Übereinstimmung mit dem Informationsprinzip nach Artikel 10 generell zugänglich zu machen. Die Öffentlichkeit muss generell Zugang zu Informationen über die Identifizierung des fraglichen Produkts, die Art des Risikos und die ergriffenen Maßnahmen haben. Die Mitglieder des Netzes ergreifen jedoch die erforderlichen Maßnahmen, damit ihre Mitarbeiter und sonstigen Bediensteten Informationen, die sie für die Zwecke dieses Abschnitts erhalten haben und die in hinreichend begründeten Fällen ihrer Natur gemäß dem Berufsgeheimnis unterliegen, nicht weitergeben; hiervon ausgenommen sind Informationen, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes öffentlich bekannt gegeben werden müssen, sofern die Umstände dies erfordern. 2. Der Schutz des Berufsgeheimnisses darf die Weitergabe von Informationen, die für die Wirksamkeit der Marktüberwachung und der Durchsetzungsmaßnahmen im Bereich der Lebens- und Futtermittel relevant sind, an die zuständigen Behörden nicht verhindern. Behörden, die Informationen erhalten, welche dem Berufsgeheimnis unterliegen, gewährleisten deren Vertraulichkeit gemäß Absatz 1. Abschnitt 2 Notfälle Artikel 53 Sofortmaßnahmen in Bezug auf Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in der Gemeinschaft oder aus Drittländern eingeführte Lebens- und Futtermittel 1. Ist davon auszugehen, dass ein Lebens- oder Futtermittel mit Ursprung in der Gemeinschaft oder ein aus einem Drittland eingeführtes Lebens- oder Futtermittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die menschliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder die Umwelt darstellt und dass diesem Risiko durch Maßnahmen, die der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten getroffen hat bzw. haben, nicht auf zufrieden stellende Weise begegnet werden kann, so trifft die Kommission nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren von sich aus oder auf Verlangen eines Mitgliedstaats je nachdem, wie ernst die Situation ist, unverzüglich eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen: (a) bei einem Lebens- oder Futtermittel mit Ursprung in der Gemeinschaft: i) Aussetzung des Inverkehrbringens des fraglichen Lebensmittels, ii) Aussetzung des Inverkehrbringens oder der Verwendung des fraglichen Futtermittels, iii) Festlegung besonderer Bedingungen für das fragliche Lebens- oder Futtermittel, iv) jede sonst geeignete vorläufige Maßnahme; (b) bei einem aus einem Drittland eingeführten Lebens- oder Futtermittel: i) Aussetzung der Einfuhr des fraglichen Lebens- oder Futtermittels aus dem gesamten betroffenen Drittland oder aus einem seiner Teilgebiete sowie gegebenenfalls aus dem Durchfuhrdrittland, ii) Festlegung besonderer Bedingungen für das fragliche Lebens- oder Futtermittel, sofern es aus dem betroffenen Drittland oder dem betroffenen Teilgebiet stammt, iii) jede sonst geeignete vorläufige Maßnahme. 2. In dringenden Fällen kann die Kommission die Maßnahmen nach Absatz 1 jedoch vorläufig erlassen, nachdem sie den oder die betroffenen Mitgliedstaaten angehört und die übrigen Mitgliedstaaten darüber unterrichtet hat. Die Maßnahmen werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren so rasch wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 10 Arbeitstagen bestätigt, geändert, aufgehoben oder verlängert. Artikel 54 Sonstige Sofortmaßnahmen Setzt ein Mitgliedstaat die Kommission offiziell von der Notwendigkeit in Kenntnis, Sofortmaßnahmen zu ergreifen, und hat die Kommission nicht gemäß Artikel 53 gehandelt, so kann der Mitgliedstaat vorläufige Sicherungsmaßnahmen ergreifen. In diesem Fall unterrichtet er die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich. Innerhalb von 10 Arbeitstagen befasst die Kommission den durch Artikel 58 Absatz 1 eingesetzten Ausschuss nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren mit der Frage der Verlängerung, der Änderung oder der Aufhebung der vorläufigen nationalen Sicherungsmaßnahmen. Der Mitgliedstaat kann seine vorläufigen nationalen Sicherungsmaßnahmen so lange beibehalten, bis die Gemeinschaftsmaßnahmen erlassen sind. Abschnitt 3 Krisenmanagement Artikel 55 Allgemeiner Plan für das Krisenmanagement 1. Die Kommission erstellt in enger Zusammenarbeit mit der Behörde und den Mitgliedstaaten einen allgemeinen Plan für das Krisenmanagement im Bereich der Lebens- und Futtermittelsicherheit, im folgenden "allgemeiner Plan" genannt. 2. Der allgemeine Plan legt insbesondere fest, in welchen Fällen nicht die Aussicht besteht, dass auf Lebens- oder Futtermittel zurückzuführende direkte oder indirekte Risiken für die menschliche Gesundheit durch die bereits vorhandenen Vorkehrungen verhütet, beseitigt oder auf ein tolerierbares Maß gesenkt werden oder ausschließlich durch Anwendung der in den Artikeln 53 und 54 genannten Maßnahmen angemessen bewältigt werden können. Der allgemeine Plan legt auch fest, welche praktischen und operativen Verfahren erforderlich sind, um eine Krise zu bewältigen, welche Transparenzgrundsätze hierbei Anwendung finden sollen und welche Kommunikationsstrategie gewählt werden soll. Artikel 56 Krisenstab 1. Stellt die Kommission fest, dass ein Fall vorliegt, in dem ein von einem Lebens- oder Futtermittel ausgehendes ernstes direktes oder indirektes Risiko für die menschliche Gesundheit nicht durch die bereits getroffenen Vorkehrungen verhütet, beseitigt oder verringert werden oder ausschließlich durch Anwendung der in den Artikeln 53 und 54 genannten Maßnahmen angemessen bewältigt werden kann, so unterrichtet sie unverzüglich die Mitgliedstaaten und die Behörde; hiervon bleibt die Zuständigkeit der Kommission für die Sicherstellung der Anwendung des Gemeinschaftsrechts unberührt. 2. Die Kommission richtet unverzüglich einen Krisenstab ein, an welchem die Behörde beteiligt wird und dem sie erforderlichenfalls wissenschaftliche und technische Unterstützung gewährt. Artikel 57 Aufgaben des Krisenstabs 1. Der Krisenstab ist verantwortlich für die Erhebung und Beurteilung sämtlicher relevanter Informationen und die Ermittlung der gangbaren Wege zur möglichst wirksamen und möglichst raschen Verhütung oder Beseitigung des Risikos für die menschliche Gesundheit oder seiner Senkung auf ein tolerierbares Maß. 2. Der Krisenstab kann die Unterstützung jeder juristischen oder natürlichen Person anfordern, deren Fachwissen er zur wirksamen Bewältigung der Krise für nötig hält. 3. Der Krisenstab informiert die Öffentlichkeit über die bestehenden Risiken und die getroffenen Maßnahmen. Kapitel V Verfahren und Schlussbestimmungen Abschnitt 1 Ausschuss- und Vermittlungsverfahren Artikel 58 Ausschuss 1. Die Kommission wird von einem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, im folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Der Ausschuss wird nach Fachgruppen organisiert, die alle einschlägigen Themen behandeln. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt das in Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG genannte Regelungsverfahren unter Einhaltung der Artikel 7 und 8 dieses Beschlusses. 3. Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG genannte Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt. Artikel 59 Funktionen des Ausschusses Der Ausschuss nimmt die ihm durch diese Verordnung und sonstige einschlägige Gemeinschaftsbestimmungen zugewiesenen Funktionen in den Fällen und unter den Bedingungen wahr, die in den genannten Vorschriften festgelegt sind. Ferner kann er entweder auf Initiative des Vorsitzenden oder auf schriftlichen Antrag eines seiner Mitglieder jede Frage prüfen, die unter die genannten Vorschriften fällt. Artikel 60 Vermittlungsverfahren 1. Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass eine von einem anderen Mitgliedstaat im Bereich der Lebensmittelsicherheit getroffene Maßnahme entweder mit dieser Verordnung unvereinbar oder so beschaffen ist, dass sie das Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen kann, so legt er unbeschadet der Anwendung sonstiger Gemeinschaftsvorschriften die Angelegenheit der Kommission vor, die den betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich unterrichtet. 2. Die beiden betroffenen Mitgliedstaaten und die Kommission bemühen sich nach Kräften, das Problem zu lösen. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, so kann die Kommission bei der Behörde ein Gutachten zu der strittigen wissenschaftlichen Frage anfordern. Die Bedingun gen einer solchen Anforderung und die Frist, innerhalb deren die Behörde das Gutachten zu erstel len hat, werden zwischen der Kommission und der Behörde nach Konsultation der beiden betroffe nen Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. Abschnitt 2 Schlussbestimmungen Artikel 61 Überprüfungsklausel 1. Innerhalb von drei Jahren nach dem in Artikel 65 genannten Datum und danach alle sechs Jahre gibt die Behörde in Zusammenarbeit mit der Kommission eine unabhängige externe Bewertung ihrer Leistungen auf der Grundlage der vom Verwaltungsrat in Absprache mit der Kommission erteilten Vorgaben in Auftrag. Bewertungsgegenstand sind die Arbeitsweise der Behörde und die Auswirkungen der Arbeit der Behörde in den Bereichen ihres Auftrags. Bei der Bewertung werden die Standpunkte der betroffenen Kreise auf gemeinschaftlicher wie auf nationaler Ebene berücksichtigt. Der Verwaltungsrat der Behörde prüft die Schlussfolgerungen der Bewertung und gibt erforderlichenfalls gegenüber der Kommission Empfehlungen für Veränderungen bei der Behörde und ihrer Arbeitsweise ab. Die Bewertung und die Empfehlungen werden veröffentlicht. 2. Die Kommission veröffentlicht innerhalb von drei Jahren ab dem in Artikel 65 genannten Datum einen Bericht über die bei der Durchführung von Kapitel IV Abschnitte 1 und 2 gemachten Erfahrungen. 3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte und Empfehlungen werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Artikel 62 Bezugnahmen auf die Europäische Lebensmittelbehörde und auf den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit 1. Bezugnahmen auf den Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss, den Wissenschaftlichen Futtermittelausschuss, den Wissenschaftlichen Veterinär ausschuss, den Wissenschaftlichen Ausschuss für Schädlingsbekämpfungsmittel, den Wissenschaftlichen Ausschuss "Pflanzen" sowie den Wissenschaftlichen Lenkungsausschuss in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft werden durch eine Bezugnahme auf die Europäische Lebensmittelbehörde ersetzt. 2. Bezugnahmen auf den Ständigen Lebensmittelausschuss, den Ständigen Futtermittelausschuss und den Ständigen Veterinärausschuss in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft werden durch eine Bezugnahme auf den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit ersetzt. Bezugnahmen auf den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz im Zusammenhang mit Pflanzenschutzmitteln und Rückstandshöchstgehalten in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die sich auf die Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG, 90/642/EWG und 91/414/EWG stützen, diese Richtlinien inbegriffen, werden durch eine Bezugnahme auf den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit ersetzt. 3. Im Sinne der Absätze 1 und 2 bezeichnet der Ausdruck "Rechtsvorschriften der Gemeinschaft" sämtliche Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse und Entscheidungen der Gemeinschaft. 4. Die Beschlüsse 68/361/EWG, 69/414/EWG und 70/372/EWG werden aufgehoben. Artikel 63 Zuständigkeit der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeit, die der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93, der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90, der Richtlinie 75/319/EWG des Rates und der Richtlinie 81/851/EWG des Rates übertragen wurde. Artikel 64 Sitz Über den Sitz der Behörde entscheiden die zuständigen Behörden auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission. Der Sitz der Behörde muss folgende Kriterien erfuellen: i. in kommunikationstechnischer Hinsicht leicht zugänglich sein und über gute und schnelle Verkehrsverbindungen verfügen; ii. es der Behörde erlauben, eng und wirksam mit den Kommissionsdienststellen zusammenzuarbeiten, die sich mit Fragen der öffentlichen Gesundheit und des Verbraucherschutzes auseinandersetzen; iii. kosteneffizient sein und es der Behörde erlauben, ihre Arbeit sofort aufzunehmen; iv. die notwendige Infrastruktur für das Personal der Behörde bieten. Artikel 65 Beginn der Tätigkeit der Behörde Die Behörde nimmt ihre Tätigkeit am 1. Januar 2002 auf. Artikel 66 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Die Artikel 29, 56, 57, 60 und 62 Absatz 1 gelten ab dem Datum der Einsetzung des Wissenschaftlichen Ausschusses und der Wissenschaftlichen Gremien, das in der ,C"-Reihe des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften bekannt gegeben wird. Die Artikel 11 und 12 sowie 14 bis 20 gelten ab dem 1. Januar 2004. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Die Präsidentin Der Präsident