52001PC0445

Stellungnahme der Kommission nach Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c) EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt zur Änderung des Vorschlags der Kommission nach Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag /* KOM/2001/0445 endg. - COD 2000/0116 */


Stellungnahme der Kommission nach Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c) EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt zur Änderung des Vorschlags der Kommission nach Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag

1. Einleitung

Nach Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c) EG-Vertrag gibt die Kommission zu den vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung vorgeschlagenen Abänderungen eine Stellungnahme ab. Die Kommission nimmt im Folgenden zu den neun vom Parlament vorgeschlagenen Abänderungen Stellung.

2. Hintergrund

a) Am 31. Mai 2000 legte die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament ihren Vorschlag für eine Richtlinie (KOM(2000) 279 endg. - 2000/0116 (COD) vom 10. Mai 2000) [1] vor.

[1] ABl. C 311E vom 31.10.2000, S. 320.

b) Am 20. September 2000 gab der Wirtschafts- und Sozialausschuss eine befürwortende Stellungnahme ab [2].

[2] ABl. C 367 vom 20.12.2000, S. 5.

c) Am 21. September 2000 gab der Ausschuss der Regionen eine befürwortende Stellungnahme ab [3].

[3] ABl. C 22 vom 24.01.2001, S. 27.

d) Am 16. November 2000 gab das Europäische Parlament in erster Lesung eine befürwortende Stellungnahme ab und nahm eine Reihe von Änderungen an, die insbesondere auf eine Präzisierung bestimmter Begriffsbestimmungen für erneuerbare Energiequellen abzielten; insgesamt wurden 18 Änderungen am Vorschlag der Kommission vorgeschlagen [4].

[4] A5-0320/2000

e) Am 29. Dezember 2000 übermittelte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen geänderten Vorschlag [5].

[5] KOM(2000)884 endg.

f) Am 23. März 2001 legte der Rat seinen gemeinsamen Standpunkt fest [6].

[6] ABl. C

g) Der gemeinsame Standpunkt des Rates und die Mitteilung der Kommission zu diesem gemeinsamen Standpunkt wurden dem Europäischen Parlament am 30. März 2001 übermittelt [7].

[7] KOM(2001) 506 endg.

h) Am 4. Juli 2001 verabschiedete das Europäische Parlament in zweiter Lesung eine Entschließung, mit der neun Abänderungen am gemeinsamen Standpunkt des Rates angenommen wurden.

3. Ziel des Vorschlags

Mit dem Vorschlag der Kommission soll mittelfristig ein erheblicher Anstieg bei der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen ("EE-Strom") in der EU bewirkt werden. Angesichts des im Weißbuch über erneuerbare Energieträger festgelegten Richtwertes einer Verdopplung des Anteils der erneuerbaren Energiequellen und der von der EU in Kyoto zum Klimaschutz eingegangenen Verpflichtungen sind die Mitgliedstaaten gehalten, nationale Ziele für den künftigen Verbrauch von Strom aus erneuerbaren Energiequellen festzulegen.

Der Vorschlag umfasst folgende Hauptbestandteile:

- die grundlegende Begriffsbestimmung für Strom aus erneuerbaren Energiequellen;

- die Einführung von Richtwerten für den Stromverbrauch der Mitgliedstaaten mit einem Wert von 22 % auf Gemeinschaftsebene;

- die Überwachung der Anwendung der Förderregelungen zugunsten der Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energiequellen und von konventionell erzeugtem Strom durch die Kommission;

- Mechanismen zum Nachweis der Herkunft von Strom aus erneuerbaren Energiequellen;

- den vorrangigen Zugang von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zur Übertragung und Verteilung.

4. Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments

Das Parlament hat in zweiter Lesung neun Abänderungen am gemeinsamen Standpunkt des Rates vorgeschlagen, die die Kommission angenommen hat.

4.1. Von der Kommission angenommene Abänderungen

* Mit Abänderung 1 - Erwägung 7 wird die Möglichkeit vorgesehen, dass die Kommission verbindliche Ziele vorschlagen kann, falls sich dies als erforderlich erweist.

* Mit Abänderung 3 - Erwägung 16 wird der Forderung mehr Nachdruck verliehen, dass das Vertrauen der Investoren gewahrt werden muss.

* Mit Abänderung 5 - Erwägung 3 wird die Möglichkeit vorgesehen, dass die Kommission verbindliche Ziele vorschlagen kann, falls sich dies als erforderlich erweist.

* Mit Abänderung 6 - Artikel 4 Absatz 2 wird der Inhalt eines künftigen Berichts der Kommission über die verschiedenen Förderregelungen für Strom aus erneuerbaren Energiequellen präzisiert.

* Mit Abänderung 7 - Artikel 7 Absatz 1 wird der grundsätzlich zu gewährende Vorrang für Strom aus erneuerbaren Energiequellen festgeschrieben, soweit der Betrieb des nationalen Stromnetzes dem nicht entgegensteht.

* Mit Abänderung 8 - Artikel 7 Absatz 2a wird die Möglichkeit eröffnet, die Netzanschlusskosten zwischen den Betreibern der Übertragungs- und Verteilungsnetze aufzuteilen.

* Mit Abänderung 9 - Artikel 7 Absatz 4a wird festgelegt, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Strom aus erneuerbaren Energiequellen bei der Anlastung der Übertragungs- und Verteilungsgebühren nicht benachteiligt wird, darunter insbesondere Strom aus erneuerbaren Energiequellen, der in Randgebieten erzeugt wird. Ferner ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten gegebenenfalls gewährleisten, dass die für die Übertragung und Verteilung von Strom aus Kraftwerken, die erneuerbare Energiequellen einsetzen, erhobenen Entgelte den zu erreichenden Kostenvorteilen aus dem Anschluss der Anlage an das Netz Rechnung tragen, wobei sich solche Kostenvorteile aus der direkten Nutzung des Niederspannungsnetzes ergeben können.

* Mit Abänderung 10 - Artikel 8 Absatz 2 Spiegelstrich 1 wird vorgesehen, dass die Kommission in ihrem Bericht die externen Kosten bei den nicht erneuerbaren Energiequellen und die Auswirkungen öffentlicher Unterstützung für die Stromerzeugung darlegt.

* Mit Abänderung 11 - Erwägung 8 wird präzisiert, dass die Förderregelungen für erneuerbare Energiequellen mit anderen gemeinschaftlichen Zielsetzungen übereinstimmen müssen, insbesondere mit Blick auf die Abfallbehandlungshierarchie.

4.2. Von der Kommission abgelehnte Abänderungen

* Die Kommission hat keine Abänderung abgelehnt.

5. Schlussfolgerung

Nach Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag entsprechend den vorgenannten Anträgen.