52001PC0439

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro /* KOM/2001/0439 endg. - COD 2001/0174 */

Amtsblatt Nr. 270 E vom 25/09/2001 S. 0270 - 0272


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Allgemeines

Am 1. Januar 2002 werden weite Teile Europas die größte Währungsumstellung ihrer Geschichte erleben. Die Aufgabe, innerhalb weniger Wochen in zwölf verschiedenen Ländern für rund dreihundert Millionen europäischer Bürger etwa 15 Milliarden Euro-Banknoten und 50 Milliarden Euro-Münzen in Umlauf zu bringen, um eine etwa gleichgroße Menge nationaler Banknoten und Münzen zu ersetzen, stellt eine gewaltige logistische Heraus forderung dar.

Das Inverkehrbringen von Münzen und Banknoten ist die letzte Stufe des am 1. Januar 1999 mit der Schaffung des Euro eingeleiteten Prozesses. Doch während sich die Bürger in Anbetracht von Euro-Münzen und -Banknoten allmählich der gemeinsamen Währung bewusst werden, wird bei anderen Zahlungsmitteln alles beim Alten bleiben: eine grenzüberschreitende Zahlung in Euro wird nach wie vor wesentlich teurer sein als ein entsprechender Inlandstransfer, da die Einführung der gemeinsamen Währung nicht mit der Schaffung eines gemeinsamen Zahlungsverkehrsraums einhergegangen ist.

Mit dieser Verordnung sollen die Bankgebühren für grenzüberschreitende Zahlungen auf die im Inlandszahlungsverkehr übliche Höhe gesenkt werden - ein von der Europäischen Kommission seit langem verfolgtes Ziel. In erster Linie wird dies den europäischen Ver braucher endlich in die Lage versetzen, aktiv am Binnenmarkt teilzunehmen, und gewähr leisten, dass dieser von erhöhter Preistransparenz und größerer Auswahl profitieren kann.

2. Hintergrund

1990 veröffentlichte die Kommission ihr erstes allgemeines Papier über Zahlungs verkehrssysteme im Binnenmarkt [1]. Darin heißt es, dass diese Systeme innerhalb der einzelnen Länder zwar relativ gut, bei grenzüberschreitenden Zahlungen aber schlecht funktionieren. Dieser "Grenzeffekt" in Zahlungsverkehrssystemen hindere den Verbraucher daran, die Möglichkeiten des Binnenmarktes zu nutzen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Euro noch in Planung, was 2002 nicht mehr der Fall sein wird.

[1] "Zahlungsverkehr im Binnenmarkt", KOM(90) 447 endgültig vom 26.9.1990.

1994 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung über den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr, die zwei wichtige Texte enthielt: einen ersten Richtlinienentwurf, aus dem später die Richtlinie 97/5/EG wurde, sowie den Entwurf einer Bekanntmachung über die Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln auf grenzüberschreitende Überweisungssysteme [2].

[2] KOM(94) 436 endgültig vom 18.11.1994.

Im Januar 2000 veröffentlichte die Kommission eine neue Mitteilung mit dem Titel "Massenzahlungsverkehr im Binnenmarkt", in der es abschließend heißt:

"In dieser Mitteilung wurde gezeigt, welche Maßnahmen im Bereich der Kleinbetrags zahlungen unternommen werden müssen, um den Bedürfnissen - und Erwartungen - von Bürgern und KMU in Bezug auf einen "einheitlichen Zahlungsverkehrsraum" gerecht zu werden, d.h. kleine Beträge über Grenzen hinweg beinahe ebenso leicht und kostengünstig zahlen zu können wie im eigenen Land. Privater und öffentlicher Sektor müssen dazu ihren Beitrag leisten. Die Kommission wird das Parlament und den Rat regelmäßig über die Fortschritte, die in den in dieser Mitteilung angesprochenen Bereichen erzielt wurden, auf dem Laufenden halten."

Am 3. April 2001 billigte die Kommission eine Mitteilung über die Vorbereitungen zur Einführung der Euro-Banknoten und -Münzen [3]. In diesem Bericht äußert sich die Kommission vor allem besorgt darüber, dass grenzüberschreitende Zahlungen in Euro nach wie vor teurer sein werden als Inlandszahlungen. In der Mitteilung heißt es: "Die Kommission wird den Einsatz aller ihr zur Verfügung stehenden Mittel ins Auge fassen und alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit die Kosten grenzüberschreitender Transaktionen zum 1. Januar 2002 in der Nähe der Kosten entsprechender innerstaatlicher Transaktionen liegen."

[3] KOM(2001) 190 endgültig vom 3.4.2001.

3. Der Euro-Zahlungsverkehrsraum: Das Konzept

Jedes Land verfügt über sein eigenes Massenzahlungsverkehrssystem. Die einzelnen Systeme funktionieren recht gut, doch sobald eine Kleinbetragszahlung eine Grenze überschreitet, ist dies für den Kunden mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden. Mehrere Studien belegen, dass im Jahre 2001 die Gebühren für eine grenzüberschreitende Überweisung im Wert von 100 Euro innerhalb der Union im Durchschnitt nach wie vor mehr als 20 Euro betragen.

2002 wird der Verbraucher auch die Erfahrung machen, dass die Benutzung eines Geldautomaten in seinem eigenen Land so gut wie kostenlos, nach Übertretung der Grenze dagegen sehr teuer ist, obwohl doch in beiden Fällen Euro-Banknoten ausgegeben werden. Dies gilt auch für alle anderen Zahlungsmittel. In jedem der zwölf nationalen Zahlungsverkehrsräume kostet eine Transaktion gleichviel, unabhängig davon, ob die Zahlung lediglich ans andere Ende der Straße oder in einen anderen Ort oder eine andere Stadt geht. Dieser Grundsatz des einheitlichen Zahlungsverkehrsraums muss auch im Euro-Gebiet eingeführt werden: der Euro muss den Übergang von zwölf nationalen Räumen zu einem einheitlichen "einheimischen europäischen Zahlungsverkehrsraum" vorantreiben.

4. Der verordnungsvorschlag

Dem Verordnungsvorschlag zufolge sollten die Gebühren für eine grenzüberschreitende Zahlung in Euro in der Europäischen Union mit denen für inländische Transaktionen identisch sein (Beseitigung des "Grenzeffektes"). Ziel ist es, die Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes zu verbessern, indem die Marktteilnehmer zur Schaffung der Infrastruktur und Standards sowie zum Abschluss von Geschäftsvereinbarungen ermutigt werden, die für ein reibungsloses Funktionieren eines einheitlichen Zahlungsverkehrsraums erforderlich sind. Diese Gebührenangleichung darf keine Gebührenerhöhung bei den Inlandszahlungen zur Folge haben.

Die Verordnung enthält eine Reihe von Maßnahmen, die diese Transaktionen erleichtern sollen, wie die verbindliche Vorgabe bestimmter Standards oder die Aufhebung von Meldepflichten.

Erläuterung der Artikel

Artikel 1 - Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für Gebühren für alle bargeldlosen Zahlungsmittel bei grenzüber schreitenden Zahlungen in Euro im Binnenmarkt. Sie stellt den Grundsatz auf, dass Banken für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro und für entsprechende Inlandszahlungen keine unterschiedlich hohen Gebühren mehr verlangen dürfen.

Die Verordnung gilt für grenzüberschreitende Zahlungen bis zu einem Betrag von 50 000 Euro. Dieser entspricht auch der Obergrenze der Richtlinie über grenzüberschreitende Überweisungen und soll Kleinbetragszahlungen abdecken. Damit erfasst die Verordnung den größten Teil der Zahlungen von Verbrauchern und KMU.

Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

In Artikel 2 werden Institute definiert, da diese die Hauptadressaten der Verordnung sind: sie sind es, die grenzüberschreitende Zahlungen ausführen und für diese Dienstleistungen Gebühren erheben.

Darüber hinaus werden in Artikel 2 die unter die Verordnung fallenden Zahlungsmittel und -vorgänge definiert. Dabei handelt es sich ausnahmslos um bargeldlose Zahlungsmittel mit sofortiger Fälligkeit.

Der Scheck ist als Zahlungsmittel im Sinne des Genfer Abkommens von 1931 definiert. Demnach ist eine Scheckzahlung dann als grenzüberschreitend anzusehen, wenn sich die beteiligten Institute in verschiedenen Mitgliedstaaten befinden.

Keine dieser Begriffsbestimmungen ist gänzlich neu; sie entsprechen vielmehr den Begriffsbestimmungen bestehender Gemeinschaftsrechtsakte, nur die Definition des Schecks wird durch die Verordnung neu eingeführt.

Artikel 3 - Gebühren für grenzüberschreitende Zahlungen

Artikel 3 enthält den Grundsatz der Gebührengleichheit. Dies hindert die Banken nicht daran, für ihre Dienstleistungen Gebühren in Rechnung zu stellen, ja nicht einmal daran, von verschiedenen Kunden unterschiedlich hohe Gebühren zu verlangen; festgelegt wird jedoch, dass ein und demselben Kunden für binnenmarktinterne Zahlungen bis zu 50 000 Euro die gleiche Gebühr in Rechnung gestellt werden muss, ganz gleich, ob er eine Auslands- oder Inlandszahlung tätigt. Die Verordnung gilt bei Kartenzahlung sowohl für die vom Händler als auch für die vom Karteninhaber zu entrichtenden Gebühren. Diese müssen den Gebühren für Inlandszahlungen entsprechen.

Die Verordnung gilt für Zahlungen in Euro. Die Angleichung der Gebühren für alle Zahlungen in der gemeinsamen Währung wird das Vertrauen der europäischen Bürger in den Euro stärken.

Die Verordnung gilt für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nicht nur für die Länder der Euro-Zone. Dieser breite Geltungsbereich könnte die öffentliche Meinung in den Mit gliedstaaten, die derzeit (noch) nicht an der Währungsunion teilnehmen, positiv beeinflussen.

Die Verordnung findet ab dem 1. Januar 2002 auf alle elektronischen Zahlungsvorgänge Anwendung. Diese umfassen in der Praxis hauptsächlich Kartenzahlungen und Geldab hebungen an Automaten.

Bei Auslandsüberweisungen und der grenzüberschreitenden Verwendung von Schecks ist es technisch sehr schwierig, den 1. Januar 2002 als Termin einzuhalten. Deshalb wird für die Gebührenangleichung in diesem Bereich eine Übergangsfrist eingeräumt. Bei Überweisungen und Schecks bis zu einem Betrag von 50 000 Euro müssen die Gebühren für Auslands- und Inlandszahlungen bis spätestens 1. Januar 2003 identisch sein.

Artikel 4 - Gebührentransparenz

Artikel 4 zufolge muss der Kunde von dem Institut, das die Zahlung ausführt, vorab darüber informiert werden, wie hoch die Gebühren für Auslands- und Inlandszahlungen sind. Dies wird ihm einen unmittelbaren Preisvergleich ermöglichen. Auch jede Gebührenänderung ist dem Kunden mitzuteilen.

Da die Verordnung auch für auf Euro lautende Zahlungen aus oder in Mitgliedstaaten gilt, die nicht der Euro-Zone angehören, schreibt Artikel 4 auch Informationen über Umtausch gebühren vor. Dies wird es dem Kunden ermöglichen, die für den Umtausch und für die Zahlung als solche erhobenen Gebühren voneinander zu unterscheiden.

Artikel 5 - Massnahmen zur erleichterung grenzüberschreitender zahlungen

Grund für die hohen Gebühren im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr ist in erster Linie die fehlende Automatisierung und die aus technischen und administrativen Gründen erforder liche teure manuelle Bearbeitung. Die Verordnung sieht deshalb Maßnahmen vor, die die Voraussetzungen für eine vollautomatisierte, direkte Verarbeitung der Zahlungen schaffen sollen.

Die internationale Kontonummer (IBAN) und die internationale Bankleitzahl (BIC) sind wesentliche Voraussetzungen für vollautomatisierte, dem Stand der Automatisierung auf nationaler Ebene entsprechende Zahlungen. IBAN und BIC sind neue ISO-Normen für den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr, die eine automatische Abwicklung ohne kostspielige und zeitraubende manuelle Bearbeitung ermöglichen.

Artikel 5 verpflichtet die Institute, ihren Kunden diese beiden Nummern mitzuteilen. Ebenso sind jedoch auch die Kunden verpflichtet, diese neuen Normen einzuhalten und vor Erteilung eines Auslandsüberweisungsauftrags auf Verlangen des Instituts IBAN und BIC anzugeben.

Obwohl nicht alle Verbraucher grenzüberschreitende Zahlungen vornehmen und es auch andere effiziente grenzüberschreitende Zahlungssysteme ohne die Verwendung des IBAN und BIC geben kann, sollte vorgeschrieben werden, dass IBAN und BIC auf dem Kontoauszug des Kunden angegeben werden und dass Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat Geschäfte tätigen wollen, ihren Kunden IBAN und BIC mitteilen (z.B. auf der Web-Site, der Rechnung oder auf ähnliche Weise), um grenzüberschreitende Zahlungen zu erleichtern.

Artikel 6 - Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

Ein weiterer Grund für die kostspielige manuelle Bearbeitung und die daraus resultierenden hohen Gebühren war die den Instituten von den Mitgliedstaaten auferlegte Pflicht, grenz überschreitende Zahlungen für zahlungsbilanzstatistische Zwecke zu melden. Diese Meldepflicht wird in Artikel 6 für die unter die Verordnung fallenden grenzüberschreitenden Zahlungen bis zu einem Betrag von 12 500 Euro bis zum 1. Januar 2002 aufgehoben. Dieser Betrag wird am 1. Januar 2004 auf 50 000 Euro erhöht.

Die Mitgliedstaaten haben unterschiedliche Mindestanforderungen für die Ausführung grenzüberschreitender Zahlungen (z.B. hinsichtlich der Angaben über den Empfänger - die meisten fordern die Angabe der Kontonummer, andere zusätzlich die Angabe der Anschrift - oder der Anschrift der Bank des Empfängers). Diese Unterschiede erschweren den Zahlungsverkehr und machen eine zeitraubende manuelle Bearbeitung erforderlich. In Artikel 6 werden diese Mindestanforderungen deshalb harmonisiert.

2001/0174 (COD)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission [4],

[4] ABl. C ... vom, S. ...

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [5],

[5] ABl. C ... vom, S. ...

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank [6],

[6] ABl. C ... vom, S. ...

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [7],

[7] ABl. C ... vom, S. ...

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen [8] zielt darauf ab, die Dienstleistungen im Bereich der grenzüberschreitenden Überweisungen zu verbessern und deren Effizienz zu erhöhen. Dies dürfte es insbesondere Verbrauchern sowie kleinen und mittleren Unternehmen ermöglichen, schnell, zuverlässig und kostengünstig Geld von einem Teil der Gemeinschaft in einen anderen zu überweisen. Im Vergleich zu Inlandszahlungen sind derartige Überweisungen und grenzüber schreitende Zahlungen allgemein nach wie vor extrem teuer.

[8] ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 25.

(2) In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 31. Januar 2000 über den Massenzahlungsverkehr im Binnenmarkt [9], der Ent schließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2000 zu dieser Mitteilung, der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2001 zur Unterstützung der Wirtschaftsakteure bei der Umstellung auf den Euro und in den Berichten der Europäischen Zentralbank vom September 1999 und vom September 2000 über die Verbesserung der Dienstleistungen im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr wird auf die dringende Notwendigkeit hingewiesen, auf diesem Gebiet spürbare Verbesse rungen zu erzielen.

[9] KOM(2000) 36 endgültig.

(3) Die Kommission kündigt in ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Zentralbank vom 3. April 2001 über die Vorbereitungen zur Einführung der Euro-Banknoten und -Münzen [10] an, sie werde alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen und alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit die Kosten grenzüberschreitender Transaktionen zum 1. Januar 2002 in die Nähe der Kosten entsprechender innerstaatlicher Transaktionen rücken.

[10] KOM(2001) 190 endgültig.

(4) Die Menge der grenzüberschreitenden Zahlungen nimmt mit der Vollendung des Binnenmarktes kontinuierlich zu. In diesem Raum ohne Grenzen hat die Einführung des Euro die Zahlungen weiter erleichtert.

(5) Sollten grenzüberschreitende Zahlungen in Euro auch weiterhin mit höheren Gebühren belegt werden als Inlandszahlungen, so wird dies das Vertrauen von Verbrauchern und Unternehmen in den Euro schwächen. Um das Funktionieren des Binnenmarktes zu erleichtern, muss deshalb sichergestellt werden, dass für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro und für Euro-Zahlungen innerhalb eines Mitgliedstaates die gleichen Gebühren erhoben werden.

(6) Für grenzüberschreitende Zahlungen bis zu einem Betrag von 50 000 Euro, die elektronisch ausgeführt werden können, sollte der Grundsatz der Gebührengleichheit ab dem 1. Januar 2002 gelten. Um die Schaffung der notwendigen Infrastruktur und der notwendigen Voraussetzungen zu ermöglichen, sollte für grenzüberschreitende Überweisungen und Schecks eine Übergangszeit bis zum 1. Januar 2003 festgelegt werden.

(7) Damit der Kunde die Gebühr für eine Auslandszahlung abschätzen kann, muss er über deren Höhe und über mögliche Anpassungen informiert werden. Gleiches gilt auch, wenn an der grenzüberschreitenden Zahlung in Euro eine Fremdwährung beteiligt ist.

(8) Darüber hinaus muss den Geldinstituten die Ausführung grenzüberschreitender Zahlungen erleichtert werden. Zu diesem Zweck sollte die Standardisierung vorangetrieben und insbesondere die Verwendung der internationalen Kontonummer (International Bank Account Number, IBAN) und der internationalen Bankleitzahl (Bank Identifier Code, BIC), die die Voraussetzungen für eine automatische Verarbeitung von Auslandsüberweisungen sind, gefördert werden. Eine weitest mögliche Verwendung dieser Kennziffern wird als grundlegend angesehen. Auch andere mit Kosten verbundene Maßnahmen sollten außer Kraft gesetzt werden, damit grenzüberschreitende Zahlungen für den Kunden billiger werden -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

In dieser Verordnung werden Vorschriften über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro festgelegt, um sicherzustellen, dass für die genannten Zahlungen und für Euro-Zahlungen innerhalb eines Mitgliedstaates die gleichen Gebühren erhoben werden.

Diese Verordnung gilt für grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Zahlungen bis zu einem Betrag von 50 000 Euro.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "grenzüberschreitende Zahlungen" sind

i) "grenzüberschreitende Überweisungen", d.h. Geschäftsvorgänge, die auf Veranlassung eines Auftraggebers über ein Institut oder eine Zweigstelle in einem Mitgliedstaat zu dem Zweck durchgeführt werden, einem Begünstigten bei einem Institut oder einer Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wobei es sich bei dem Auftraggeber und dem Begünstigten um die gleiche Person handeln kann,

ii) "grenzüberschreitende elektronische Zahlungsvorgänge", d.h.

- über elektronische Zahlungsmittel abgewickelte und nicht von Instituten in Auftrag gegebene und ausgeführte Geldtransfers,

- über elektronische Zahlungsmittel getätigte Geldabhebungen sowie das Aufladen (und Leeren) elektronischer Geldbörsen an Geldausgabe automaten oder Selbstbedienungsbankterminals des Emittenten oder eines Instituts, das sich vertraglich zur Annahme der Zahlungsmittel verpflichtet hat,

iii) "grenzüberschreitende Schecks" sind Schecks im Sinne des Genfer Abkom mens vom 19. März 1931 über das einheitliche Scheckgesetz, die für grenz überschreitende Zahlungsvorgänge in der Gemeinschaft verwendet werden;

b) "elektronische Zahlungsmittel" sind Fernzahlungsmittel oder elektronische Geld börsen, die ihrem Inhaber einen oder mehrere elektronische Zahlungsvorgänge ermöglichen;

c) "Fernzahlungsmittel" sind Instrumente, mit denen der Inhaber auf sein Konto bei einem Institut zugreifen und Zahlungen an einen Begünstigten tätigen kann, wozu er in der Regel eine persönliche Geheimnummer und/oder einen ähnlichen Identitäts nachweis benötigt. Fernzahlungsmittel umfassen insbesondere Zahlungskarten (Kreditkarten, Debitkarten mit direkter oder späterer Belastung oder Charge Cards) sowie Karten, die die Abwicklung von Bankgeschäften per Telefon oder von zu Hause aus ermöglichen;

d) "elektronische Geldbörsen" sind aufladbare Zahlungsmittel in Form einer Geldkarte oder eines Computerspeichers, auf dem Werteinheiten elektronisch gespeichert werden;

e) "Institut" ist eine natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig grenzüber schreitende Zahlungen ausführt;

f) "Gebühren" sind alle von einem Institut erhobenen, mit einer grenzüberschreitenden Zahlung verbundenen Gebühren mit Ausnahme solcher, die für den Sortenumtausch erhoben werden.

Artikel 3 Gebühren für grenzüberschreitende Zahlungen

(1) Ab dem 1. Januar 2002 erhebt ein Institut für grenzüberschreitende elektronische Zahlungsvorgänge bis zu einem Betrag von 50 000 Euro die gleichen Gebühren wie für entsprechende Zahlungsvorgänge, die es innerhalb des Mitgliedstaates tätigt, in dem sich die den grenzüberschreitenden elektronischen Zahlungsvorgang aus führende Niederlassung dieses Instituts befindet.

(2) Spätestens ab dem 1. Januar 2003 erhebt ein Institut für grenzüberschreitende Überweisungen oder Schecks bis zu einem Betrag von 50 000 Euro die gleichen Gebühren wie für entsprechende Überweisungen und Schecks, die es innerhalb des Mitgliedstaates bearbeitet, in dem sich die die grenzüberschreitende Überweisung oder den grenzüberschreitenden Scheck bearbeitende Niederlassung dieses Instituts befindet.

Artikel 4 Gebührentransparenz

(1) Die Institute informieren ihre Kunden auf schriftlichem oder gegebenenfalls elektronischem Wege in leicht verständlicher Form vorab über die Gebühren, die sie für grenzüberschreitende Zahlungen und für Zahlungen innerhalb des Mitgliedstaates erheben, in dem sich ihre Niederlassung befindet.

(2) Jede Gebührenänderung wird vor ihrem Inkrafttreten auf die in Absatz 1 be schriebene Weise mitgeteilt.

(3) Berechnen die Institute beim An- und Verkauf von Euro Umtauschgebühren, so informieren sie ihre Kunden

a) vorab über alle Umtauschgebühren, die erhoben werden sollen, und

b) gesondert über die Umtauschgebühren, die erhoben wurden.

Artikel 5 Maßnahmen zur Erleichterung grenzüberschreitender Zahlungen

(1) Ein Institut teilt seinen Kunden auf Anfrage ihre internationale Kontonummer (International Bank Account Number, IBAN) und seine internationale Bankleitzahl (Bank Identifier Code, BIC) mit.

(2) Bei grenzüberschreitenden Überweisungen teilt der Kunde dem Institut, das die Überweisung ausführt, auf Anfrage die IBAN des Empfängers und die BIC des Instituts des Empfängers mit.

(3) Ein Institut gibt auf den Kontoauszügen seiner Kunden deren IBAN und seine BIC an.

(4) Ein Unternehmer, der in der Gemeinschaft grenzüberschreitend Waren und Dienstleistungen anbietet, gibt zu diesem Zweck seine IBAN und die BIC seines Instituts an.

Artikel 6 Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten heben zahlungsbilanzstatistisch begründete Meldepflichten für grenzüberschreitende Zahlungen bis zu einem Betrag von 12 500 Euro bis zum 1. Januar 2002 auf. Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 wird dieser Betrag auf 50 000 Euro heraufgesetzt.

(2) Die Mitgliedstaaten heben innerstaatliche Vorschriften über Mindestangaben zum Zahlungsempfänger, die eine Automatisierung des Zahlungsverkehrs verhindern, bis zum 1. Januar 2002 auf.

Artikel 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident

FOLGENABSCHÄTZUNGSBOGEN AUSWIRKUNGEN DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS AUF DIE UNTERNEHMEN UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU)

Bezeichnung des vorgeschlagenen Rechtsakts:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Gebühren für grenzüberschreitende Zahlungen

Dokumentennummer: KOM(2001) 439 endgültig

Der vorgeschlagene Rechtsakt

1. Warum ist ein Rechtsakt der Gemeinschaft unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips in diesem Bereich notwendig und welche Ziele werden in erster Linie verfolgt-

Um aus dem Binnenmarkt und der Währungsunion den vollen Nutzen ziehen zu können, muss es Verbrauchern und Unternehmen möglich sein, Zahlungen zwischen zwei Ländern der Union ebenso rasch, verlässlich und billig durchzuführen wie innerhalb eines Mitgliedstaats. Am 1. Januar 2002 werden in zwölf Mitgliedstaaten der Union Euro-Banknoten und -Münzen eingeführt. Es wird also ein und dasselbe Bargeld geben, während bei bargeldlosen Zahlungen immer noch große Preisunter schiede herrschen könnten, je nachdem, ob eine Zahlung innerhalb eines Landes oder über Landesgrenzen hinweg stattfindet.

Der vorgeschlagene Rechtsakt soll dazu beitragen, dass die Gebühren für Inlands- und Auslandszahlungen rascher angeglichen werden. Dabei wird von der grund legenden Feststellung ausgegangen, dass die inländischen Zahlungsverkehrssysteme zwar gut, die grenzüberschreitenden jedoch sehr viel schlechter funktionieren. In dem Verordnungsvorschlag sind daher dreierlei Maßnahmen vorgesehen:

- Festschreibung des Grundsatzes, dass inländische und grenzüberschreitende Euro-Zahlungen von den Gebühren her gleichzustellen sind. Damit wird auch im Zahlungsverkehr das Binnenmarktprinzip angewandt, wonach Landes grenzen in einem Binnenmarkt keine Rolle spielen dürfen.

- Kundeninformation über Gebühren und Gebührenänderungen. Die Nutzer der Zahlungsverkehrssysteme müssen klar über die Gebühren für die verschiedenen Transaktionen informiert werden, damit sie richtig entscheiden können. Dies wird dazu beitragen, die Preise entsprechender Dienstleistungen zu drücken und vor allem die Zahlungsverkehrssysteme effizienter zu machen.

- Erleichterung der Automatisierung der Zahlungsverkehrssysteme. Während die inländischen Zahlungsverkehrssysteme weitgehend automatisiert und die Transaktionskosten dementsprechend sehr gering sind, werden die grenzüber schreitenden Systeme, insbesondere im Überweisungsverkehr, immer noch dadurch beeinträchtigt, dass Normen entweder fehlen oder von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sind. Aus diesem Grund sind verschiedene Maß nahmen vorgesehen, die die Anwendung einheitlicher Normen begünstigen sollen.

Auswirkung auf die Unternehmen

2. Wer wird durch den vorgeschlagenen Rechtsakt betroffen sein-

Zu unterscheiden ist zwischen den Sachzwängen, die den Banken aus dem vorge schlagenen Rechtsakt erwachsen, und den Vorteilen, die den auf grenz überschreitende Zahlungen angewiesenen Kleinbetrieben entstehen.

- Welche Wirtschaftszweige-

Der Vorschlag gilt für Banken und sonstige Finanzinstitute, die Zahlungsver kehrsdienste für das Publikum anbieten. Betroffen ist also im Wesentlichen das Bankgewerbe.

- Welche Unternehmensgrößen (welcher Anteil kleiner, mittlerer, großer Unter nehmen)-

Bei den Banken bzw. Finanzinstituten, die Zahlungsverkehrsdienste für das Publikum anbieten, handelt es sich nur sehr selten um kleine oder mittlere Unter nehmen.

Befinden sich diese Unternehmen in bestimmten geographischen Gebieten-

Nein.

3. Was werden die Unternehmen zu tun haben, um dem Rechtsakt nachzukommen-

Die Banken und Finanzinstitute müssen die Einrichtung von Zahlungsverkehrs systemen, die dem Binnenmarkt und dem Euro-Währungsraum wirklich angemessen sind, beschleunigen. Vor allem im Überweisungsverkehr laufen bereits zahlreiche Arbeiten, die jedoch vom gesamten Banknetz sehr viel zügiger durchgeführt werden müssen als ursprünglich geplant.

4. Welche wirtschaftlichen Folgen wird der vorgeschlagene Rechtsakt voraussichtlich haben-

- Für die Beschäftigung-

- Für die Investitionen und die Gründung neuer Unternehmen-

- Für die Wettbewerbsposition der Unternehmen-

Die erheblichen Kosteneinsparungen bei grenzüberschreitenden Zahlungen sind für Kleinunternehmen für die Entwicklung ihrer internationalen Tätigkeiten und die Erleichterung der Integration im Binnenmarkt wichtig. Dies gilt auch für Hand werksbetriebe und Angehörige der freien Berufe, sowohl in den Lieferanten- als auch den Kundenbeziehungen.

5. Enthält der vorgeschlagene Rechtsakt Bestimmungen, die der besonderen Lage kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung tragen (etwa reduzierte oder anders artige Anforderungen usw.)-

Nein.

Anhörung

6. Führen Sie die Organisationen auf, die zu dem vorgeschlagenen Rechtsakt konsultiert wurden, und stellen Sie deren wichtigste Auffassungen dar.

Die Kommission führt seit vielen Jahren eine möglichst breite Konsultation aller Betroffenen durch, um darauf hinzuwirken, dass die Marktakteure die für besser funktionierende Zahlungsmittelmärkte erforderlichen Strukturen einrichten. Die wichtigsten Etappen des Konsultationsprozesses im Überblick:

- Im September 1990 legt die Kommission ein Grünbuch über den "Zahlungsverkehr im Binnenmarkt" [11] vor, in dem sie sich ausdrücklich zum Ziel setzt, grenzüberschreitende Zahlungen ebenso effizient und billig zu machen wie Inlandszahlungen.

[11] KOM(90) 447 endgültig.

- Im März 1991 werden zwei ständige Beratungsgremien für Zahlungs verkehrssysteme eingesetzt, die 1999 zusammengelegt werden. Seit ihrer Einsetzung treten diese Gremien mindestens dreimal jährlich zusammen.

- 1992 legt die Kommission ein Arbeitspapier über die "Transparenz und Effizienz bei der Ausführung grenzüberschreitender Zahlungen" vor, in dem sie ein Aktionsprogramm vorstellt und für den Fall, dass sich die erwünschten Ergebnisse nicht auf freiwilliger Basis erzielen lassen, verbindliche Rechtsakte ankündigt.

- 1994 billigt die Kommission einen Richtlinienvorschlag über grenzüber schreitende Überweisungen. Damit wird ein harmonisierter Rechtsrahmen abgesteckt, der Überweisungen insgesamt effizienter machen soll. Der Vorschlag wird als Richtlinie 97/5/EG verabschiedet.

- 1995 legt die Kommission ein Grünbuch über die praktischen Fragen des Übergangs zur einheitlichen Währung [12] vor. Darin wird das Ziel gesteckt, einen einheitlichen Zahlungsverkehrsraum zu schaffen, der ebenso effizient funktioniert wie die inländischen Zahlungsverkehrsräume. Die Veröffent lichung des Grünbuchs löst eine lebhafte Debatte aus, die sich jedoch eher auf die Gebühren im Zusammenhang mit der Umstellung auf den Euro konzentriert als auf die Anpassung der Zahlungsverkehrssysteme.

[12] KOM(95) 333 endgültig vom 31.5.1995.

- 1998 verabschiedet der Rat die Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro als einheitliche Währung der teilnehmenden Mitgliedstaaten. Die Verordnung wird durch eine Empfehlung über Bankentgelte im Zusammen hang mit der Umstellung auf den Euro ergänzt. Die Empfehlung ist das Ergebnis der Arbeiten einer Expertengruppe, der vor allem Vertreter des Bankgewerbes angehören.

- 1999 werden durch die Einführung des Euro und die Anwendung der festen Umrechnungskurse Gebühren, die ehemals verdeckt in den Wechselkursen enthalten waren, offen gelegt. Die nunmehr transparenten Gebühren für grenz überschreitende Zahlungen ziehen zahlreiche Beschwerden nach sich. Die Kommission und die Europäische Zentralbank bringen die Diskussionen über die Einführung EU-weiter Zahlungsverkehrssysteme wieder in Gang.

- Im Jahr 2000 legt die Kommission eine neue Mitteilung vor (Januar) und veranstaltet einen runden Tisch (November) zur Automatisierung des grenz überschreitenden Zahlungsverkehrs.

- 2001 veröffentlicht die Kommission eine Mitteilung über die Vorbereitungen zur Einführung der Euro-Banknoten und -Münzen, in der sie die Verzöge rungen bei der Schaffung eines einheitlichen Zahlungsverkehrsraums für unannehmbar erklärt.

Der Verordnungsvorschlag wurde im Juni 2001 beschlossen. Es war nicht möglich, ein förmliches Konsultationsverfahren dazu durchzuführen. Die Bankenindustrie hat ihre grundsätzliche Ablehnung gegen eine Maßnahme, die Preiskontrollen beinhaltet, zum Ausdruck gebracht. Allerdings hat sie zur Liste der Maßnahmen, die die Automatisierung der Zahlungssysteme begünstigen sollen, einige Beiträge geleistet. Verbraucherorganisationen unterstützen den Kommissionsvorschlag.

Im Rahmen des Rates für den Binnenmarkt, Verbraucherfragen und Tourismus vom 30./31. Mai 2001 wurde ein Kommissionsvorschlag für eine Verordnung begrüßt.

Bei der Sitzung der FSPG (Financial Services Policy Group) am 19. Juni 2001 wurde die Verordnung in ihren Grundzügen den Experten der Mitgliedstaaten vorgestellt. Diese haben keinerlei Einwände gegen die Schaffung eines einheitlichen Zahlungs verkehrsraums. Die Verordnung halten die meisten jedoch für verfrüht.

FINANZBOGEN

Politikbereich(e): Binnenmarkt

Tätigkeit(en): Verordnung des EP und des Rates für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro

Bezeichnung der Massnahme: Aushandlung der Verordnung für grenzüber schreitende Zahlungen in Euro und Überwachung ihrer Umsetzung

1. HAUSHALTSLINIE (Nummer und Bezeichnung)

Entfällt.

2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

Finanzielle Auswirkungen erwachsen der Kommission aus den Verhandlungen über die Verordnung und insbesondere der Überwachung ihrer praktischen Umsetzung durch die Zahlungsverkehrsbranche.

2.1 Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B) : Mio. EUR (VE)

Entfällt

2.2 Laufzeit:

Die Verordnung wird nach ihrer Verabschiedung im gesamten Binnenmarkt gelten. Das für die Gebührengestaltung maßgebliche Binnenmarktprinzip dürfte auf unbe grenzte Zeit Bestand haben. Funktionsweise und Einhaltung der Verordnung müssen von Anfang an intensiv überwacht werden.

Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben:

a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (finanzielle Intervention) (vgl. Ziffer 6.1.1)

Entfällt.

b) Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben (vgl. Ziffer 6.1.2)

Entfällt.

c) Gesamtausgaben für Humanressourcen und Verwaltung (vgl. Ziffer 7)

2.3 Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau

|X| Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

| | Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau

| | sowie gegebenenfalls eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung erforderlich.

2.4 Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen [13]

[13] Weitere Informationen sind den beigefügten Leitlinien zu entnehmen.

|X| Keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung einer Maßnahme)

ODER

| | Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

Entfällt.

4. RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 95 EG-Vertrag.

5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG

5.1 Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft [14]

[14] Weitere Informationen sind den beigefügten Leitlinien zu entnehmen.

5.1.1 Ziele

Mit der Verordnung wird der Grundsatz festgeschrieben, dass grenzüberschreitende Euro-Zahlungen innerhalb der Europäischen Union nicht teurer sein dürfen als Inlandszahlungen (Beseitigung der "Barrierewirkung"). Damit soll in einer Zeit, in der es eine einheitliche Währung, aber noch keinen einheitlichen Zahlungs verkehrsraum gibt, Vertrauen in den Euro geschaffen werden. Hohe Gebühren für grenzüberschreitende Zahlungen (die gegenwärtig im Durchschnitt noch immer über 20 EUR betragen) sind im Binnenmarkt und für die europäischen Bürger nicht mehr hinnehmbar. Obgleich die Kommission von der Zahlungsverkehrsbranche entsprechende Änderungen gefordert hat, sind diese bislang nicht erkennbar. Die Kommission hat daher beschlossen, eine entsprechende Gebührenanpassung per Verordnung durchzusetzen. Nach Verabschiedung der Verordnung muss ihre Anwendung am Markt überwacht und bewertet werden. Gegebenenfalls müssen auch Beschwerden bearbeitet und Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden.

5.1.2 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung

Entfällt.

5.1.3 Maßnahmen infolge der Ex-post-Bewertung

Entfällt.

5.2 Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts

Wenn die Verordnung erfolgreich ausgehandelt und verabschiedet ist, muss ein System zur Überwachung und Bewertung der Gebühren bei grenzüberschreitenden Zahlungen im Binnenmarkt eingerichtet werden. Von Zeit zu Zeit werden in der Zahlungsverkehrsbranche der Mitgliedstaten auch vor Ort Prüfungen durchgeführt werden müssen. Außerdem werden die Beschwerden von Verbrauchern erheblich zunehmen und eine Bearbeitung erfordern. Sehr wahrscheinlich wird es auch zu Vertragsverletzungsfällen kommen.

6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

6.1 Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums)

(Berechnung der Kosten für jede einzelne der vorgesehenen Maßnahmen zu Lasten von Teil B (während des gesamten Planungszeitraums))

Entfällt.

7. AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN

Durch die erforderlichen zusätzlichen Haushaltsmittel sollte sichergestellt sein, dass die Verordnung am Markt grundsätzlich korrekt angewandt wird. Die Zahlungs verkehrsbranche muss ihre Preise für die breite Öffentlichkeit und die Kommission transparent machen und der Kommission somit die Möglichkeit geben, die Lage zu überprüfen und die Vorschriften ggf. mit Vertragsverletzungsverfahren durchzu setzen. Zusätzliche Mittel sind notwendig, zumal in der Zahlungsverkehrsbranche zahlreiche Akteure (ca. 10 000 Banken) tätig sind und von den Verbrauchern und KMU in der EU eine Vielzahl von Beschwerden zu erwarten ist.

Die wirksame Mobilisierung der notwendigen Verwaltungsressourcen wird sich aus der jährlichen Entscheidung der Kommission für den Einsatz des Personals unter Berücksichtigung insbesondere des Personals und der zusätzlichen Beträge, die durch die Haushaltsbehörde gewährt werden wird, ergeben. Jedoch sind die notwendigen Mittel für die Verordnung bei der Aufstellung des PDB 2002 nicht berücksichtigt worden.

7.1. Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7.2 Finanzielle Gesamtbelastung durch die Humanressourcen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

* Die Beträge entsprechen jeweils den Gesamtausgaben für 12 Monate.

7.3 Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

* Die Beträge entsprechen jeweils den Gesamtausgaben für 12 Monate.

I. Jährlicher Gesamtbetrag (7.2 + 7.3)

II. Dauer der Maßnahme

III. Gesamtkosten der Maßnahme (I x II) // 237 000 EUR

unbefristet

237 000 EUR

8. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

Die Maßnahme ist unbefristet.

Im Jahr 2004 sollen die Funktionsweise der Verordnung und die Überwachung ihrer praktischen Anwendung bewertet werden. Dabei wird auch geprüft, welche Anforderungen im Hinblick auf die Anwendung in den Beitrittsländern bestehen.

8.1 Überwachung

Entfällt.

8.2 Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung

Entfällt.

9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Diese Art von Maßnahme erfordert keine speziellen Betrugsbekämpfungs maßnahmen.