52001PC0409

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der demokratischen Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars für die Zeit vom 21. Mai 2001 bis zum 20. Mai 2004 /* KOM/2001/0409 endg. - CNS 2001/0161 */

Amtsblatt Nr. 270 E vom 25/09/2001 S. 0251 - 0258


Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der demokratischen Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars für die Zeit vom 21. Mai 2001 bis zum 20. Mai 2004

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Das Protokoll zum Fischereiabkommen zwischen der EG und Madagaskar läuft am 20.5.2001 aus. Die beiden Vertragsparteien haben am 12.03.2001 ein neues Protokoll paraphiert, um die technischen und finanziellen Bedingungen festzulegen, unter denen die Schiffe der Gemeinschaft in der Zeit vom 21.05.2001 bis zum 20.05.2004 in den Gewässern Madagaskars fischen dürfen.

Die Kommission schlägt dem Rat hierauf vor, per Verordnung das betreffende Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der entsprechenden technischen und finanziellen Bedingungen anzunehmen, auf die sich die EG und Madagaskar für den Zeitraum 21.05.2001 bis 20.05.2004 geeinigt haben.

Ein Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die vorläufige Anwendung des neuen Protokolls bis zu seinem endgültigen Inkrafttreten ist Gegenstand eines getrennten Verfahrens.

2001/0161 (CNS)

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der demokratischen Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars für die Zeit vom 21. Mai 2001 bis zum 20. Mai 2004

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 erster Unterabsatz,

auf Vorschlag der Kommission

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [1],

[1] ABl.

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Übereinstimmung mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der demokratischen Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars [2] haben die beiden Vertragsparteien Verhandlungen darüber geführt, welche Änderungen oder Zusätze am Ende des Anwendungszeitraums des letzten Protokolls in dieses Abkommen aufgenommen werden sollen.

[2] ABl. L 73 vom 18.3.1986, S. 26

(2) Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 12. März 2001 ein neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem genannten Abkommen für die Zeit vom 21. Mai 2001 bis zum 20. Mai 2004 paraphiert.

(3) Die Genehmigung dieses Protokolls liegt im Interesse der Gemeinschaft.

(4) Die Festlegung des Schlüssel für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss sich auf die im Rahmen des Fischereiabkommens übliche Aufteilung der Fangmöglichkeiten gründen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der demokratischen Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars für die Zeit vom 21. Mai 2001 bis zum 20. Mai 2001 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a) Thunfischwadenfänger: Spanien: 18 Schiffe

Frankreich: 20 Schiffe

Italien: 2 Schiffe

b) Oberflächen-Langleinenfischer: Spanien: 23 Schiffe

Frankreich: 10 Schiffe

Portugal: 7 Schiffe

Schöpfen die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen dieses Protokolls Fischfang betreiben, sind gehalten, der Kommission die in der Fischereizone Madagaskars gefangenen Mengen aus jedem Bestand nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 [3] zu melden

[3] ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu benennen, die befugt sind, das Protokoll rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

PROTOKOLL

zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der demokratischen Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars für die Zeit vom 21. Mai 2001 bis zum 20. Mai 2004

Artikel 1

Gemäß Artikel 2 des Abkommens werden 40 Thunfisch-Frostern/Wadenfängern und 40 Oberflächen-Langleinenfischern für einen Zeitraum von drei Jahren, beginnend am 21. Mai 2001, Lizenzen zur Ausübung des Fischfangs in der Fischereizone Madagaskars gewährt.

Daneben können auf Antrag der Gemeinschaft auch anderen Kategorien von Fischereifahrzeugen unter Bedingungen, die von dem in Artikel 9 des Abkommens genannten Gemischten Ausschuss festzulegen sind, einzelne Fanggenehmigungen erteilt werden.

Artikel 2

1. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens wird auf jährlich 825.000 Euro festgesetzt (davon 308.000 Euro finanzieller Ausgleich, der jedes Jahr bis spätestens 30. November zu zahlen ist, und 517.000 Euro für die in Artikel 3 des Protokolls vorgesehenen Maßnahmen).

2. Dieser Betrag deckt den Fang von jährlich 11.000 Tonnen Thunfisch in den Gewässern Madagaskars ab. Übersteigen die von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in der Fischereizone Madagaskars getätigten Thunfischfänge diese Menge, so wird der vorgenannte Betrag entsprechend erhöht.

3. Der genannte Betrag wird auf ein von den madagassischen Behörden bezeichnetes Konto beim Schatzamt überwiesen.

Artikel 3

1. Von dem Betrag der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 1 werden 517.000 EUR jährlich für die Finanzierung folgender Maßnahmen in der genannten Höhe verwendet:

a) Finanzierung von wissenschaftlichen Programmen Madagaskars zur besseren Erforschung der Fischereiressourcen im Interesse einer nachhaltigen Bewirtschaftung: 80.000 Euro.

b) Diese Beteiligung kann auf Antrag der Regierung Madagaskars in Form eines Beitrags zu den Kosten für internationale Tagungen erfolgen, die sich mit der besseren Erforschung sowie der Bewirtschaft der Fischereiressourcen befassen.

c) Unterstützung eines Systems zur Überwachung, Kontrolle und Beaufsichtigung der Fischerei: 267.000 Euro.

d) Finanzierung von Stipendien und Ausbildungspraktika sowie Unterstützung der Ausbildung von Seeleuten: 100.000 Euro.

e) Förderung der traditionellen Fischerei: 70.000 Euro.

2. Die unter Buchstaben a), b) und d) genannten Beträge werden dem Fischereiministerium bis spätestens 30. November jeden Jahres zur Verfügung gestellt und auf die von den zuständigen madagassischen Behörden bezeichneten Konten überwiesen.

3. Der unter Buchstabe c) genannte Betrag wird dem Fischereiministerium zur Verfügung gestellt und entsprechend seiner Inanspruchnahme auf die von diesem bezeichneten Konten überwiesen

4. Die zuständigen madagassischen Behörden übermitteln der Kommission der Europäischen Gemeinschaften spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem sich das Inkrafttreten des Protokolls jährt, einen Jahresbericht über die Verwendung der für die Maßnahmen nach Absatz 1 bereitgestellten Mittel, die Durchführung dieser Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften behält sich das Recht vor, beim Fischereiministerium ergänzende Auskünfte anzufordern. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften kann die betreffenden Zahlungen nach Maßgabe der tatsächlichen Durchführung dieser Maßnahmen und nach Rücksprache mit den zuständigen madagassischen Behörden im Rahmen des gemischten Ausschusses noch einmal überprüfen.

Artikel 4

Versäumt es die Gemeinschaft, die in den Artikeln 2 und 3 genannten Zahlungen zu leisten, so kann dies die Aussetzung des Fischereiabkommens zur Folge haben.

Artikel 5

Verhindern schwerwiegende Gründe, Naturereignisse ausgenommen, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der Fischereizone Madagaskars, so kann die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft nach vorherigen Konsultationen zwischen beiden Vertragsparteien die Zahlung der finanziellen Gegenleistung aussetzen.

Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wiederaufgenommen, nachdem in Konsultationen zwischen beiden Parteien festgestellt worden ist, dass sich die Lage normalisiert hat und die Wiederaufnahme des Fischfangs möglich ist.

Artikel 6

Der Anhang zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der demokratischen Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars wird aufgehoben und durch den Anhang zu diesem Protokoll ersetzt.

Artikel 7

Dieses Protokoll tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.

Es gilt mit Wirkung vom 21. Mai 2001.

ANHANG

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DES FISCHFANGS DURCH FISCHEREIFAHRZEUGE DER GEMEINSCHAFT IN DER FISCHEREIZONE MADAGASKARS

1. LIZENZANTRAEGE UND LIZENZERTEILUNG

Die Lizenzen, die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft zum Fischfang in den Gewässern Madagaskars berechtigen, werden wie folgt beantragt und erteilt:

a) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften unterbreitet den zuständigen Behörden Madagaskars über ihren Vertreter auf Madagaskar gleichzeitig:

- für jedes Schiff, das im Rahmen des Fischereiabkommens eine Fangtätigkeit auszuüben wünscht, mindestens 20 Tage vor Beginn des gewünschten Gültigkeitszeitraums einen Lizenzantrag des betreffenden Reeders;

- einen Jahresantrag zur vorherigen Genehmigung der Einfahrt in die Hoheitsgewässer Madagaskars; diese Genehmigung gilt für die gesamte Geltungsdauer der Lizenz.

Für den Antrag ist das hierzu von Madagaskar vorgesehene Formular nach dem Muster in Anlage 1 zu verwenden; außerdem ist ein Zahlungsnachweis über die vom Reeder zu entrichtende Vorauszahlung beizufügen;

b) Die Lizenz wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar.

Auf Antrag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird jedoch im Fall höherer Gewalt die Lizenz eines Fischereifahrzeugs durch eine neue Lizenz für ein anderes Fischereifahrzeug mit vergleichbaren Daten wie das zu ersetzende Schiff ersetzt. Der Reeder des zu ersetzenden Fischereifahrzeugs sendet die ungültig gewordene Lizenz über die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Madagaskar an das madagassische Ministerium für Fischerei zurück.

In der neuen Lizenz wird folgendes vermerkt:

- das Ausstellungsdatum,

- der Hinweis, dass die Lizenz des vorherigen Fischereifahrzeugs nicht länger gültig ist und durch diese neue Lizenz ersetzt wird.

Für die verbleibende Geltungsdauer ist keine Gebühr nach Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens zu entrichten.

c) die Lizenz wird von den madagassischen Behörden dem Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Madagaskar ausgehändigt;

d) die Lizenz ist jederzeit an Bord mitzuführen; gleich nach Eingang der Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an die Behörden Madagaskars, dass die Vorauszahlung geleistet wurde, wird das Schiff auf eine Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe gesetzt, die den madagassischen Fischereikontrollbehörden übermittelt wird. Per Fax kann eine Kopie der fraglichen Lizenz angefordert werden, solange die Lizenz selbst noch nicht vorliegt; diese Kopie wird an Bord aufbewahrt;

e) die Reeder von Thunfischfängern sind verpflichtet, sich von einem Konsignatar in Madagaskar vertreten zu lassen;

f) die Behörden Madagaskars teilen vor Inkrafttreten des Abkommens alle erforderlichen Bankangaben für die Überweisung der Gebühren und Vorauszahlungen mit.

2. GELTUNGSDAUER DER LIZENZEN UND ZAHLUNG DER LIZENZGEBÜHREN

a) Abweichend von Artikel 4 Absatz 4 des Abkommens gelten die Lizenzen für die Dauer eines Jahres. Sie können verlängert werden.

b) Die Gebühren sind auf 25 Euro je Tonne festgesetzt, die in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Madagaskar gefangen wird. Die Lizenzen werden erteilt, nachdem an das Schatzamt Madagaskars eine Vorauszahlung von 2.500 Euro pro Jahr und Thunfischwadenfänger, 1.500 Euro pro Jahr und Oberflächen-Langleinenfischer mit mehr als 150 BRT sowie 1.100 Euro pro Jahr und Oberflächen-Langleinenfischer mit 150 BRT oder weniger geleistet worden ist. Diese Vorauszahlungen entsprechen den Gebühren für 100 bzw. 60 bzw. 44 in der Fischereizone Madagaskars gefangene Tonnen jährlich.

3. FANGMELDUNGEN UND GEBÜHRENABRECHNUNG

a) Die im Rahmen des Abkommens zum Fischfang in der Fischereizone Madagaskars berechtigten Schiffe müssen ihre Fangdaten dem madagassischen Fischereiüberwachungszentrum über die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Madagaskar wie folgt melden:

Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer fuellen für jeden Fangeinsatz in der Fischereizone Madagaskars eine Fangmeldung nach dem Muster in Anlage 2 aus. Die Formulare werden den bezeichneten zuständigen Behörden bis spätestens 30. September jeden Jahres zugeschickt.

Die Formulare sind leserlich auszufuellen und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs zu unterzeichnen. Sie müssen für alle Schiffe ausgefuellt werden, die im Besitz einer Lizenz sind, selbst wenn nicht gefischt wurde.

b) Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften behalten sich die madagassischen Behörden das Recht vor, die Lizenz des betreffenden Fischereifahrzeugs bis zur Erfuellung der verlangten Formalität auszusetzen. In diesem Fall wird die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Madagaskar unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

c) Die Abrechnung der für das Fischwirtschaftsjahr fälligen Gebühren wird am Ende eines jeden Kalenderjahres unter Berücksichtigung der Vorauszahlungen und Gebühren gemäß Ziffer 2 Buchstabe b) von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgenommen. Diese Abrechnung erfolgt anhand der ermittelten Fangmengen, die ihrerseits auf der Grundlage der Fangmeldungen der einzelnen Reeder festgestellt werden. Die ermittelten Fangmengen müssen von den für die Überprüfung der Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten wie dem Forschungsinstitut für Entwicklung (IRD), dem spanischen Ozeanographischen Institut (IEO) und dem Amt für Thunfischstatistiken von Antsiranana (USTA) bestätigt werden.

Die Gebührenabrechnung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird dem madagassischen Fischereiüberwachungszentrum zur Bestätigung vorgelegt. Dieses hat 30 Tage Zeit, hierauf zu reagieren.

Nach Ablauf dieser Frist wird die Gebührenabrechnung den Reedern zugestellt.

Bei fehlender Übereinstimmung konsultieren sich die Vertragsparteien, um die endgültige Abrechnung zu erstellen, die dann den Reedern übermittelt wird.

Die Reeder überweisen den madagassischen Fischereidienststellen etwaige offenstehende Beträge spätestens 30 Tage nach Übermittlung der Endabrechnung.

Fällt die Endabrechnung hingegen niedriger aus als der als Vorauszahlung geleistete Betrag gemäß Ziffer 2 Buchstabe b), so wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet.

4. MITTEILUNGEN

Der Kapitän teilt dem madagassischen Fischereiüberwachungszentrum per Funk (Duplexfrequenz 8755 Tx 8231 Rx USB) oder Fax (Nr. 261 - 20 - 22 49014) mindestens 24 Stunden im voraus seine Absicht mit, mit seinem Schiff in die Fischereizone Madagaskars einzulaufen oder besagte Zone zu verlassen.

Bei beabsichtigter Ausfahrt teilt er gleichzeitig die geschätzten Fangmengen mit, die während seines Aufenthalts in der Fischereizone Madagaskars eingebracht worden sind.

Die Funkmeldung muss zu den in Madagaskar geltenden Uhrzeiten und Werktagen erfolgen.

5. BEOBACHTER

Auf Aufforderung des Fischereiministeriums nehmen Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer einen Beobachter an Bord, der wie ein Offizier behandelt wird. Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord wird von den madagassischen Behörden festgesetzt, übersteigt in der Regel jedoch nicht die zur Erfuellung seiner Aufgaben erforderliche Zeit. Die Aufgaben des Beobachters sind im einzelnen in Anlage 3 festgelegt.

Die Bedingungen, unter denen der Beobachter an Bord genommen wird, werden vom Fischereiministerium, vertreten durch das Fischereiüberwachungszentrum, festgelegt.

Der Reeder oder sein Konsignatar informieren das Fischereiüberwachungszentrum mindestens zwei (2) Tage vor der Ankunft des Schiffes in einem madagassischen Hafen.

Der Reeder zahlt an die Regierung Madagaskars (Fischereiüberwachungszentrum) über seinen Konsignatar einen Betrag von 17 Euro für jeden Tag, den ein Beobachter an Bord eines Thunfischwadenfängers oder Oberflachen-Langleinenfischers verbringt.

Die Anreisekosten zum madagassischen Einschiffungshafen gehen zulasten der Regierung Madagaskars. Kosten für die Beförderung des Beobachters außerhalb Madagaskars gehen zulasten des Reeders.

Es können so viele Beobachter an Bord gestellt werden, wie dies 30 % der in der Fischereizone Madagaskars tätigen Gemeinschaftsschiffe entspricht. Die Aufenthaltsdauer des Beobachters an Bord richtet sich nach der Zeit, die das Schiff in besagter Fischereizone tätig ist.

Findet sich der Beobachter nicht am vereinbarten Ort und zum vereinbarten Zeitpunkt oder danach innerhalb von zwölf Stunden ein, so ist der Reeder automatisch von seiner Pflicht befreit, diesen Beobachter an Bord zu nehmen. Verzögert sich das Auslaufen des Schiffes, so übernimmt der Reeder die Kosten für Unterkunft und Verpflegung des Beobachters bis zu dessen tatsächlicher Einschiffung.

6. ANHEUERUNG VON SEELEUTEN

Für die gesamte Flotte der Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer werden für die Dauer der Fischereikampagne in der Fischereizone Madagaskars mindestens 40 madagassische Seeleute fest angestellt. Die Heuer der Seeleute wird von den Konsignataren der Reeder und den Betroffenen einvernehmlich festgelegt. Die Heuer muss Sozialleistungen abdecken.

Die Heuerverträge dieser Seeleute werden zwischen den Konsignataren und den Betroffenen geschlossen.

Werden für die gesamte Flotte der Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer keine 40 Seeleute angeheuert, so sind die Reeder verpflichtet, für die nicht angemusterten Seeleute eine Entschädigung zu zahlen, deren Höhe vom gemischten Ausschuss gemäß Artikel 9 des Abkommens festgesetzt wird und sich auf die gesamte Dauer der Fischereikampagne bezieht; dieser Betrag wird für die Ausbildung madagassischer Fischer verwendet und auf ein den Konsignataren mitgeteiltes Konto überwiesen.

7. FANGGEBIETE

Die den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft zugänglichen Fanggebiete sind sämtliche Gewässer unter madagassischer Gerichtsbarkeit außerhalb des Küstenstreifens von 12 Seemeilen.

Sollte das Fischereiministerium beschließen, versuchsweise Fischsammelstellen einzurichten, so wird dies der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie den Konsignataren der betreffenden Reeder unter Angabe der geographischen Koordinaten dieser Sammelstellen mitgeteilt.

Ab dem 30. Tag nach dieser Mitteilung ist es untersagt, sich diesen Vorrichtungen weiter als 1,5 Meilen zu nähern. Jeglicher Abbau von Vorrichtungen für Fischsammelstellen muss denselben Parteien unverzüglich mitgeteilt werden.

8. INANSPRUCHNAHME VON HAFENANLAGEN

Die Behörden Madagaskars legen im Einvernehmen mit den Benutzern die Bedingungen für die Benutzung der Hafeneinrichtungen fest.

9. KONTROLLEN UND ÜBERWACHUNG DER FANGTÄTIGKEITEN

Die Fischereifahrzeuge im Besitz einer Lizenz gestatten und erleichtern jedem madagassischen Beamten, der mit Kontrollen oder der Überwachung der Fischereitätigkeiten beauftragt ist, das Anbordkommen und die Erfuellung seiner Aufgaben.

Die im Rahmen des Abkommens fischenden Gemeinschaftsschiffe werden nach Bedingungen, welche die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen, per Satellit überwacht.

10. UMLADUNGEN

Wird Fisch umgeladen, so übergeben die Hochsee-Thunfischfroster die Mengen, die sie nicht an Bord behalten, einer von den zuständigen Fischereibehörden Madagaskars genannten Gesellschaft oder Organisation.

11. DIENSTLEISTUNGEN

Die in der Fischereizone Madagaskars tätigen Gemeinschaftsreeder bemühen sich, bevorzugt madagassische Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen (Überholung des Schiffes, Laden und Löschen, Schiffsbedarf, Konsignation usw. ...).

12. VERFAHREN IM FALLE EINER AUFBRINGUNG

a) Benachrichtigung

Das madagassische Fischereiministerium unterrichtet die Delegation und den Flaggenstaat binnen höchstens 48 Stunden von jeder Aufbringung eines im Rahmen des Fischereiabkommens tätigen Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft in der Fischereizone Madagaskars und übermittelt einen kurzen Bericht über die Umstände und die Gründe für diese Aufbringung. Die Delegation und der Flaggenstaat werden zu dem über den weiteren Verlauf der eingeleiteten Verfahren und über etwaige Sanktionen unterrichtet.

b) Regelung

Nach den Bestimmungen des Fischereigesetzes und diesbezüglicher Verordnungen kann der Verstoß wie folgt geregelt werden:

- im Wege des Vergleichs; in diesem Fall bewegt sich die Höhe des Bußgeldes innerhalb der vom madagassischen Recht vorgesehenen Spanne;

- gerichtlich nach den einschlägigen Rechtsvorschriften Madagaskars, wenn keine Regelung im Wege des Vergleichs zustande gekommen ist.

c) Das Schiff wird freigegeben und der Besatzung erlaubt, den Hafen zu verlassen, wenn

- die sich aus dem Vergleichsverfahren ergebenen Verpflichtungen erfuellt sind und eine entsprechende Quittung vorgelegt wurde;

- bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung nachgewiesen wird, dass eine Bankkaution hinterlegt wurde.

Anlage 1

LIZENZANTRAGSFORMULAR

1. Neuer Antrag oder Verlängerung ...............................................................

2. Name des Schiffes und Flagge: .........................................................................

3. Geltungsdauer vom .............................. bis .....................................................

4. Name des Reeders: ........................................................................................

5. Adresse des Reeders: ..................................................................................... ..................................................................................................................

6. Name und Adresse des Betreibers, wenn unterschiedlich von 4 und 5: .......................................................................................................................................... ....................................................................................................................................................................................................................................

7. Name und Adresse des offiziellen Vertreters in Madagaskar: ........................................................................................................................................ ..................................................................................................................

8. Name des Schiffskapitäns: ..................................................................................

9. Schiffstyp: ......................................................................................................

10. Registernummer: .................................................................................................

11. Äußere Kennbuchstaben und -ziffern: ....................................................................

12. Registerhafen und -land: .....................................................................................

13. Länge und Breite des Schiffes über alles: ................................................................

14. Schiffstonnage (brutto und netto):...........................................................................

15. Marke und Leistung der Hauptmaschine:.................................................................

16. Gefrierleistung (t/24 Std.): ..................................................................................

17. Rauminhalt der Laderäume (m³):........................................................................

18. Funkrufzeichen und Frequenz: ............................................................................

19. Sonstige Kommunikationsanlagen (Fernschreiben, Fax): .............................................

20. Fischfangvorrichtungen: ......................................................................................

..................................................................................................................

21. Schiffsbesatzung (Anzahl und Nationalität):..............................................................

..................................................................................................................

22. Fanglizenznummer (im Falle einer Verlängerung Lizenz beifügen):......................... ..................................................................................................................

Der/die Unterzeichnete ........................................................................... bestätigt die Richtigkeit obiger Angaben und verpflichtet sich, sie nicht zu ändern.

...................................................... ..................................

(Stempel und Unterschrift des Reeders) (Datum)

Anlage 2

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anlage 3

ANBORDNAHME VON BEOBACHTERN

Zum Fischfang berechtigte Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer nehmen einen Beobachter des Fischereiüberwachungszentrums an Bord, der einen Dienstausweis und einen Seepass bei sich führt. Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord wird vom Fischereiüberwachungszentrum festgesetzt, übersteigt in der Regel jedoch nicht die zur Erfuellung seiner Aufgaben erforderliche Zeit.

Der Beobachter an Bord

1. beobachtet, registriert und vermerkt die Fangtätigkeiten der Schiffe;

2. überprüft die Position der Schiffe beim Fischfang,

3. nimmt im Rahmen wissenschaftlicher Programme biologische Probenahmen vor,

4. erstellt eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte,

5. sammelt während seiner Anwesenheit an Bord die Fangdaten zur Fischereizone;

6. trifft alle Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern;

7. geht mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffes,

8. verfasst einen Fangreise-Bericht, der dem Fischereiüberwachungszentrum Madagaskar mit Kopie an die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften übermittelt wird.

Der Reeder oder Kapitän des Fischereifahrzeugs muss hierzu

1. dem Beobachter gestatten, zur Wahrnehmung seiner Aufgaben an Bord zu kommen und für den im Antrag genannten Zeitraum an Bord zu bleiben;

2. einen geeigneten Arbeitsplatz einschließlich Tisch mit ausreichender Beleuchtung bereitstellen;

3. die ihm zugänglichen Informationen über die Fangtätigkeiten in der Fischereizone Madagaskars weitergeben;

4. die Position des Schiffes mitteilen (Längen- und Breitengrad);

5. Nachrichten schicken und entgegennehmen oder gestatten, dass mit Hilfe der Kommunikationsmittel an Bord des Schiffes Nachrichten geschickt und entgegengenommen werden;

6. Zugang zu allen Bereichen des Schiffes einräumen, die den Fischfang, die Verarbeitung und die Lagerung betreffen;

7. Probenahmen gestatten;

8. geeignete Lagermöglichkeiten für diese Proben vorsehen, ohne hierdurch die Lagerkapazitäten des Schiffes zu beeinträchtigen;

9. Unterstützung bei der Prüfung und Messung der Fanggeräte an Bord gewähren;

10. dem Beobachter die Mitnahme der während seines Aufenthalts an Bord gesammelten Proben und Dokumente gestatten;

11. dem Beobachter, wenn dieser länger als vier aufeinander folgende Stunden an Bord bleibt, Unterkunft und Verpflegung anbieten und ihn hierbei seinen Schiffsoffizieren gleichstellen.

1. FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

Politikbereich(e): Externe Aspekte bestimmter Politiken der Gemeinschaft

Tätigkeit(en): Internationale Fischereiabkommen

Bezeichnung der Massnahme: Neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen EG/Madagaskar

1. HAUSHALTSLINIE(N) + BEZEICHNUNG(EN)

B78000 : "Internationale Fischereiabkommen"

2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

2.1 Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B): 2,475 Mio. EUR in VE/ZE

2.2 Anwendungszeitraum: 2001 -2004

(années de début et d'expiration)

2.3 Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben: 2,475 Mio. EUR

a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (finanzielle Intervention) (vgl. Ziffer 6.1.1)

Mio. EUR (bis zur dritten Dezimalstelle)

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b) Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben (vgl. Ziffer 6.1.2)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) Gesamtaufwand für Humanressourcen und sonstige Verwaltungsausgaben (vgl. Ziffern 7.2 und 7.3)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.4 Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der finanziellen Vorausschau

X der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar

( der Vorschlag erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik der finanziellen Vorausschau

( sowie gegebenenfalls einen Rückgriff auf die Bestimmungen der interinstitutionellen Vereinbarung.

2.5 Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

X keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung einer Maßnahme)

ODER

( folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

- N.B.: Einzelangaben und Anmerkungen zur Berechnungsmethode sind diesem Finanzbogen auf einem getrennten Blatt beizufügen..

Mio. EUR (bis zur ersten Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(Beschreibung für jede einzelne Haushaltslinie; die Tabelle ist um die entsprechende Zeilenzahl zu verlängern, wenn die Wirkung der Maßnahmen sich über mehrer Haushaltslinien erstreckt)

3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. RECHTSGRUNDLAGE

- Artikel 37 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1

- Fischereiabkommen EG/Madagaskar (Ratsverordnung Nr. 780/86 vom 24.02.86)

5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG

5.1 Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft

5.1.1 Zielsetzungen

Das Protokoll zum Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der demokratischen Republik Madagaskar läuft am 20. Mai 2001 aus.

Die Erneuerung soll es den Gemeinschaftsreedern gestatten, die Fangtätigkeiten (vorrangig Thunfisch) in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Madagaskars unter den Bedingungen des Protokolls fortzusetzen, das zwischen der Kommission im Namen der Gemeinschaft und den Vertretern Madagaskar nach Abschluss der Verhandlungen vom 8. bis 10. März 2001 in Antananarivo paraphiert wurde.

5.1.2 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung

Die zuständigen Dienststellen der Generaldirektion Fischerei der Kommission haben das auslaufende Protokoll (1998/2001) bewertet. Hierbei zeigte sich, dass die durchschnittliche Nutzung in Form ausgestellter Lizenzen sowohl für die Thunfischwadenfänger (80 %) als auch für die Oberflächen-Langleinenfischer (86 %) mehr als zufriedenstellend war. (Die Fangmöglichkeiten im Protokoll 1998/01 entsprachen 45 Thunfischwadenfängern und 30 Oberflächen-Langleinenfischern).

Die Fangmengen, die mit 9.500 t/Jahr veranschlagt worden waren, beliefen sich in den letzten drei Jahren (1998/2000) tatsächlich auf durchschnittlich 7.360 t/Jahr.

5.2 Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zulasten des Gemeinschaftshaushalts

Das am 12. März 2001 paraphierte Protokoll sieht Fangmöglichkeiten für 40 Thunfischwadenfänger und 40 Oberflächen-Langleinenfischer vor, was gegenüber dem vorherigen Protokoll einen Anstieg von 5 Schiffen ausmacht (+ 6 %).

Die Referenzmenge wurde von 9.500 Tonnen auf 11.000 Tonnen pro Jahr angehoben. Die festgestellten Fangmengen und die größere Zahl fangberechtigter Schiffe rechtfertigen diese Anhebung.

Der Preis für jede gefangene Tonne Thunfisch beträgt EUR 75, die von der Kommission gemäß der Referenzmenge zu zahlen sind, und EUR 25, die die Reeder zahlen müssen (im Protokoll 1998/01 waren als Preis EUR 80 für die EG und EUR 20 für die Reeder festgesetzt worden) [4].

[4] Der Marktwert einer Tonne Thunfisch schwankt je nach Art zwischen EUR 500 und EUR 1.000.

Im Rahmen des neuen Protokolls (2001/04) zahlt die EG mithin eine finanzielle Gegenleistung in Höhe von EUR 2.475.000 (über 3 Jahre) gegenüber EUR 2.280.000 des Protokolls 1998/01 (Anstieg um 8,5%). Von diesem Betrag werde 62,6% (EUR 1.551.000) für gezielte Maßnahmen zur Entwicklung des Fischereisektors in Madagaskar verwendet (Finanzierung wissenschaftlicher Programme; Unterstützung einer Fischereiüberwachungs- und Kontrollregelung; Finanzierung von Stipendien und Ausbildungspraktika; Unterstützung der traditionellen Fischerei). Diese Beträge werden den madagassischen Behörden in Jahrestranchen zur Verfügung gestellt.

Der finanzielle Ausgleich (EUR 308.000/Jahr) wird jährlich vor dem 30. November auf ein von den madagassischen Behörden bezeichnetes Konto beim Schatzamt überwiesen.

Ein besonderes Merkmal des Thunfischfangs, das direkt mit den weiten Wanderungen dieser Art zusammenhängt, sind die äußerst umfangreichen Schwankung, die bei den Fangerträgen in einem bestimmten Gebiet von einem Fischwirtschaftsjahr zum anderen möglich sind.

Die Fangmengen der Gemeinschaftsflotte in den Gewässern eines Drittlandes sind daher im voraus nicht bekannt. Deshalb zahlt die Gemeinschaft wie bei allen anderen Thunfischabkommen einen Pauschalbetrag, der für eine geschätzte Fangmenge (Referenzmenge) anhand der in den Vorjahren durchschnittlich festgestellten Fangmengen ermittelt wird, gegebenenfalls angepasst an die Anzahl fangberechtigter Schiffe. Übersteigen die Fangmengen die Referenzmenge, so zahlt die Gemeinschaft einen entsprechenden zusätzlichen Betrag. Werden die geschätzten Fangmengen dagegen nicht erreicht, wird die Differenz vom Drittland nicht erstattet.

Im übrigen muss nach den Leitlinien des Rates für die Aushandlung von Fischereiabkommen mit AKP-Staaten dem Interesse der Gemeinschaft am Aufbau und an der Erhaltung der Fischereibeziehungen mit den betreffenden Ländern Rechnung getragen werden.

5.3 Durchführungsmodalitäten

Die Umsetzung des Protokolls obliegt ausschließlich der Kommission, die diese Aufgabe mit Hilfe ihrer Bediensteten in Brüssel und in ihrer Delegation in Madagaskar wahrnehmen wird.

6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

6.1 Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B (während des gesamten Planungszeitraums)

6.1.1 Finanzielle Intervention

VE in Mio. EUR (bis zur dritten Dezimalstelle)

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6.2. Berechnung der Kosten für jede einzelne der vorgesehenen Maßnahmen zu Lasten von Teil B (während des gesamten Planungszeitraums)

VE in Mio. EUR (bis zu dritten Dezimalstelle)

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(1) Gesamtkosten aufgrund der dreijährigen Laufzeit des Protokolls.

7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL UND VERWALTUNGSAUSGABEN

7.1. Auswirkungen im Bereich Personal

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7.2 Finanzielle Gesamtbelastung für Personal

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Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

7.3 Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme

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Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

(1) Angabe von Kategorie und Gruppe des Ausschusses

I. Jährlicher Gesamtbetrag (7.2 + 7.3)

II. Dauer der Maßnahme

III. Gesamtaufwand für die Maßnahme (I x II) // EUR 1.151.986

3 Jahre

EUR 3.455.958

Es ist nicht möglich, die Auswirkungen eines bestimmten Protokolls auf die Arbeitsbelastung des für dieses Dossier zuständigen Referats der GD Fischerei in Zahlen auszudrücken.

Die Erneuerung von Protokollen im Rahmen bestehender Fischereiabkommen ist eine der Aufgaben dieses Referats, ist jedoch als solche ohne spezifische Auswirkungen auf die Verwaltungsausgaben.

Auch wenn das Protokoll nicht geschlossen (paraphiert) worden wäre, hätte dies eine Menge Arbeit sowie beträchtliche Ausgaben für Reisen und Sitzungen mit sich gebracht.

8. BEGLEITUNG UND BEWERTUNG

8.1 BEGLEITUNG

Der finanzielle Ausgleich (EUR 308.000/Jahr) wird jährlich vor dem 30. November auf ein von den madagassischen Behörden bezeichnetes Konto beim Schatzamt überwiesen. Die Verwendung dieses Ausgleichs liegt ausschließlich im Ermessen des Staates Madagaskar.

Die Beträge zur Finanzierung der gezielten Maßnahmen (EUR 517.000 auf jährlicher Basis) werden dem Fischereiministerium nach der Aufschlüsselung in Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls als Jahrestranchen zur Verfügung gestellt. Die Beträge zur Finanzierung von Stipendien und Ausbildungspraktika werden je nach Inanspruchnahme überwiesen.

Ein Bericht über die Verwendung der Mittel für die gezielten Maßnahmen muss der Kommission binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt vorgelegt werden, zu dem sich das Inkrafttreten des Protokolls jährt. Die Kommission hat das Recht, zusätzliche Auskünfte zu verlangen und die betreffenden Zahlungen nach Maßgabe der tatsächlichen Durchführung der geplanten Aktionen zu überprüfen.

8.2 Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung

Bei Bedarf und bei Fragen hinsichtlich der Durchführung dieses Protokolls können die EG und Madagaskar jederzeit im Rahmen eines gemischten Ausschusses zusammenkommen, um die korrekte Anwendung des Protokolls zu gewährleisten.

Die Ausnutzung der Fangmöglichkeiten wird sowohl in Bezug auf die Ausstellung von Lizenzen als auch in Bezug auf die Fangmengen ständig bewertet.

Auf die gezielten Maßnahmen wird im nächsten Punkt eingegangen.

9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Da die Gemeinschaft den finanziellen Ausgleich als direkte Gegenleistung für die gebotenen Fangmöglichkeiten erbringt, kann das Drittland die Mittel nach eigenem Ermessen verwenden. Allerdings besteht die Pflicht, der Kommission nach Maßgabe des Protokolls über die Verwendung bestimmter Mittel Bericht zu erstatten. So muss für sämtliche Maßnahmen nach Artikel 3 des Protokolls ein Jahresbericht über deren Durchführung und die erzielten Ergebnisse vorgelegt werden. Die Kommission behält sich das Recht vor, zu den Ergebnissen zusätzliche Auskünfte zu verlangen und die Zahlungen nach Maßgabe der tatsächlichen Durchführung der Aktionen zu überprüfen.

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen dieses Abkommens fischen, müssen der Kommission ferner die Richtigkeit der Angaben in den Tonnagebescheinigungen der Schiffe bestätigen, damit die Lizenzgebühren auf sicherer Grundlage berechnet werden können.

Das verlängerte Protokoll sieht auch vor, dass die Reeder der Gemeinschaft an die Kommission und die madagassischen Behörden zu übermittelnde Fangmeldungen ausfuellen müssen, die als Grundlage für die Endabrechnung der im Rahmen des Protokolls getätigten Fänge und die entsprechenden Gebühren dienen.