52001PC0400

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Gewährleistung einer effektiven Besteuerung von Zinserträgen innerhalb der Gemeinschaft /* KOM/2001/0400 endg. - CNS 2001/0164 */

Amtsblatt Nr. 270 E vom 25/09/2001 S. 0259 - 0265


Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Gewährleistung einer effektiven Besteuerung von Zinserträgen innerhalb der Gemeinschaft

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Einführung

1. In ihrer Mitteilung vom 5. November 1997 mit dem Titel "Maßnahmenpaket zur Bekämpfung des schädlichen Steuerwettbewerbs in der Europäischen Union" [1] unterstrich die Kommission, dass es auf EU-Ebene koordinierter Maßnahmen zur Bekämpfung des schädlichen Steuerwettbewerbs bedarf, um bestimmte Ziele wie etwa den Abbau der noch bestehenden Verzerrungen im Binnenmarkt, die Verhütung übermäßiger Steuerausfälle und die beschäftigungsfreundlichere Gestaltung der Steuersysteme zu erreichen. Auf der Grundlage dieser Mitteilung hatte der Rat "Wirtschaft und Finanzen" auf seiner Tagung vom 1. Dezember 1997 [2] eine umfassende Aussprache. Er stimmte einer Entschließung über einen Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung zu, billigte Elemente, die einer Richtlinie für die Besteuerung von Zinserträgen zugrunde gelegt werden könnten, und vertrat außerdem die Auffassung, dass die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Zahlung von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen Unternehmen unterbreiten sollte. Entsprechend der Einigung vom 1. Dezember 1997 genehmigte die Kommission am 4. März 1998 einen Vorschlag für eine Richtlinie über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten [3] und am 20. Mai 1998 einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Gewährleistung eines Minimums an effektiver Besteuerung von Zinserträgen innerhalb der Gemeinschaft. [4]

[1] KOM (1997) 564 endg. vom 5.11.1997.

[2] ABl. C 2 vom 6.1.1998, S. 1.

[3] ABl. C 123 vom 22.4.1998, S. 9.

[4] ABl. C 212 vom 8.7.1998, S. 13.

2. Am 10. Februar 1999 gab das Europäische Parlament seine Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Richtlinie zur Gewährleistung eines Minimums an effektiver Besteuerung von Zinserträgen innerhalb der Gemeinschaft ab [5], die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses folgte am 24. Februar 1999. [6] Im Juli 1998 nahm der Rat unter österreichischem Vorsitz die Beratungen über die vorgeschlagene Richtlinie auf. In den letzten drei Jahren war dieser Vorschlag Gegenstand intensiver Erörterungen sowohl auf politischer als auch auf fachlicher Ebene. Im Laufe dieser Beratungen entwickelte der Rat einen wesentlich anderen Ansatz hinsichtlich der Besteuerung von Zinserträgen.

[5] ABl. C 150 vom 28.5.1999, S. 184.

[6] ABl. C 116 vom 28.4.1999, S. 18.

3. Entsprechend den Schlussfolgerungen des Rates "Wirtschaft und Finanzen" vom 1. Dezember 1997 ging die Kommission bei ihrem Vorschlag von 1998 von einer Kompromisslösung aus, dem so genannten "Koexistenzmodell", bei dem es den einzelnen Mitgliedstaaten selbst überlassen bliebe, ob sie auf Zinszahlungen an in anderen Mitgliedstaaten ansässige natürliche Personen eine Quellensteuer anwenden oder ob sie dem Wohnsitzmitgliedstaat des wirtschaftlichen Eigentümers Kontroll mitteilungen übermitteln. Beim Europäischen Rat von Santa Maria da Feira vom 19. und 20. Juni 2000 [7] vereinbarten die Mitgliedstaaten jedoch einstimmig, dass die EU im Endeffekt, im Einklang mit den internationalen Entwicklungen, auf einen Informationsaustausch auf möglichst breiter Grundlage abzielen sollte. Ferner einigte man sich darauf, dass es nur einer beschränkten Anzahl namentlich genannter Mitgliedstaaten gestattet sein sollte, übergangsweise eine Quellensteuer zu erheben. Die betreffenden Mitgliedstaaten erklärten sich damit einverstanden, sich am Austausch von Informationen zu beteiligen, sobald die Umstände dies zulassen, spätestens jedoch sieben Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie. Die Quellensteuer erhebenden Mitgliedstaaten erklärten sich ferner bereit, einen angemessenen Teil der betreffenden Einnahmen an den Wohnsitzstaat des Anlegers weiterzuleiten. Zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Finanzmärkte wurde vereinbart, dass Ratsvorsitz und Kommission, unmittelbar, nachdem der Rat Einvernehmen über den wesentlichen Inhalt der Richtlinie erzielt hat und vor ihrer Annahme, Gespräche mit den Vereinigten Staaten und anderen wichtigen Drittländern (Schweiz, Liechtenstein, Monaco, Andorra und San Marino) aufnehmen, um sich für die Annahme gleichwertiger Regelungen in diesen Ländern einzusetzen; gleichzeitig verpflichten sich die betroffenen Mitgliedstaaten, darauf hinzuwirken, dass dieselben Regelungen auch in allen diesbezüglich relevanten abhängigen oder assoziierten Gebieten (Kanalinseln, Isle of Man, abhängige oder assoziierte Gebiete in der Karibik) angenommen werden. Sobald hinreichende Zusicherungen hinsichtlich der Anwendung derselben Regelungen in den abhängigen oder assoziierten Gebieten bzw. gleichwertiger Regelungen in den genannten Drittländern vorliegen, wird der Rat bis spätestens 31. Dezember 2002 einstimmig über die Annahme und Durchführung der Richtlinie beschließen. Der Rat kam schließlich überein, die Arbeiten auf dieser Grundlage fortzuführen, um im Einklang mit gleichlaufenden Zeitplänen für die einzelnen Bestandteile des Steuerpakets (Besteuerung von Zinserträgen, Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung, Zinsen und Lizenzgebühren) Einvernehmen über das Paket als Ganzes zu erzielen. Der Europäische Rat von Santa Maria da Feira beauftragte den Rat "Wirtschaft und Finanzen", darauf hinzuarbeiten, dass bis Ende 2000 Einvernehmen über den wesentlichen Inhalt der Richtlinie, einschließlich des Satzes der Quellensteuer, erzielt wird.

[7] Anlage IV zu den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Santa Maria da Feira vom 19. und 20. Juni 2000, Pressemitteilung Nr. 200/1/00, 19.6.2000, Website des Rates der Europäischen Union (http://ue.eu.int).

4. Auf seiner Tagung vom 26. und 27. November 2000 [8] erzielte der Rat "Wirtschaft und Finanzen" Einstimmigkeit über den wesentlichen Inhalt der Richtlinie über die Besteuerung von Zinserträgen und die Bedingungen für deren Durchführung sowie über die Voraussetzungen für den Übergang von einer Stufe zur nächsten. Es wurde vereinbart, dass nach Ablauf von sieben Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie jeder Mitgliedstaat jedem anderen Mitgliedstaat Auskünfte erteilt. Nur Österreich, Belgien und Luxemburg machen von der Optionsmöglichkeit Gebrauch und wenden übergangsweise eine Quellensteuer an, die während der ersten drei Jahre des Übergangszeitraums 15 % und während der übrigen Jahre des Übergangszeitraums 20 % beträgt. Diese Mitgliedstaaten werden jeweils 75 % der Einnahmen aus der Quellensteuer an den Wohnsitzmitgliedstaat des Anlegers weiterleiten. Während des Übergangszeitraums übermitteln die anderen Mitgliedstaaten diesen drei Mitgliedstaaten Informationen über Zinszahlungen, auch wenn sie von diesen keine erhalten (d.h. keine Gegenseitigkeit). Der Rat "Wirtschaft und Finanzen" erzielte Einvernehmen darüber, dass die Richtlinie Anwendung findet auf Zinsen für Forderungen aller Art und insbesondere auf Erträge aus inländischen und internationalen Schuldverschreibungen, aufgelaufene Zinsen, die bei Verkauf, Erstattung oder Einlösung derartiger Schuldtitel realisiert werden, kapitalisierte Zinsen auf Nullkupon-Anleihen und ähnliche Anlagen, von Investmentfonds ausgeschüttete Erträge und aufgelaufene Zinsen von Kapitalisierungsfonds, soweit diese Erträge oder Zinsen Forderungen zuzurechnen sind. Unter die Richtlinie fallen ferner vergleichbare Erträge, die über Strukturen weitergeleitet werden, die anstelle von Organismen für gemeinsame Anlagen eingesetzt werden (Vermögensverwaltungen, Personengesellschaften usw.). Zur Vermeidung von Marktverzerrungen einigte sich der Rat "Wirtschaft und Finanzen" darauf, während der Dauer des Übergangzeitraums eine Besitzstandsklausel anzuwenden, um Erträge aus solchen umlauffähigen Schuldtiteln von der Anwendung der Richtlinie auszunehmen, deren Emissionsprospekt vor dem 1. März 2001 genehmigt wurde, oder die, falls es keinen Prospekt gibt, vor diesem Zeitpunkt ausgegeben wurden (die Anwendung der Besitzstandsklausel auf Folgeemissionen derartiger Wertpapiere nach dem 1. März 2001 ist in zusätzlichen Schlussfolgerungen des Rates "Wirtschaft und Finanzen" vom 2. März 2001 klargestellt [9]). Ferner bestätigte der Rat "Wirtschaft und Finanzen", dass die Richtlinie entsprechend dem Vorschlag der Kommission von 1998 und den Schlussfolgerungen des Rates "Wirtschaft und Finanzen" vom 1. Dezember 1997 weiterhin auf dem Zahlstellenprinzip beruhen solle. Die Zahlstelle ist die letzte zwischengeschaltete Stelle in jeglicher Kette von Intermediären, die Zinsen dem wirtschaftlichen Eigentümer direkt auszahlt oder zu dessen unmittelbaren Gunsten einzieht. Der Rat "Wirtschaft und Finanzen" einigte sich jedoch auf gewisse Anpassungen der Zahlstellenmethode, um die Wirksamkeit der vorgeschlagenen Richtlinie zu verbessern. Außerdem genehmigte er Mindestanforderungen, die die Zahlstellen bei der Feststellung von Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers der Zinsen erfuellen müssen.

[8] Schlussfolgerungen des Rates "Wirtschaft und Finanzen" vom 26. und 27. November 2000, Pressemitteilung Nr. 13861/00 (Presse 453), 26.11.2000, Website des Rates der Europäischen Union.

[9] Im schriftlichen Verfahren angenommene Beschlüsse, Pressemitteilung Nr. 6744/01 (Presse 85), 2.3.2001, Website des Rates der Europäischen Union.

5. Die Kommission unterstützt uneingeschränkt den neuen Ansatz des Rates "Wirtschaft und Finanzen", der auf einen Informationsaustausch auf möglichst breiter internationaler Grundlage abzielt. Dieser Ansatz spiegelt den internationalen Trend zu wachsender Zusammenarbeit und intensiverem Informationsaustausch zwischen Steuerverwaltungen wider. Allerdings weicht dieser Ansatz von dem 1998 vorgelegten Richtlinienvorschlag und den diesem zugrunde liegenden Schlussfolgerungen des Rates "Wirtschaft und Finanzen" vom1. Dezember 1997 erheblich ab. Wie bereits erwähnt, beruhte der Vorschlag von 1998 auf dem Koexistenzmodell, das den Mitgliedstaaten die Wahl ließ, auf Zinszahlungen an in anderen Mitgliedstaaten ansässige natürliche Personen eine Quellensteuer anzuwenden oder entsprechende Auskünfte zu erteilen. Nach dem neuen Ansatz des Rates "Wirtschaft und Finanzen" wird letztlich von allen Mitgliedstaaten erwartet, dass sie Informationen über grenzüberschreitende Zinszahlungen austauschen. Das Quellensteuersystem wird nur von einigen wenigen Mitgliedstaaten und auch nur während eines Übergangszeitraums angewandt.

6. Die Kommission hat daher den Eindruck, dass ihr Richtlinienvorschlag aus dem Jahr 1998 nicht mehr der gemeinsamen Auffassungen der Mitgliedstaaten entspricht. In Anbetracht der grundsätzlichen Bedeutung der vom Rat vereinbarten Änderungen hat die Kommission beschlossen, ihren Richtlinienvorschlag aus dem Jahre 1998 zurückzuziehen und zugleich einen neuen Vorschlag zu unterbreiten. Der hier vorliegende Richtlinienvorschlag soll die oben dargelegten Schlüsselelemente der auf der Tagung des Rates "Wirtschaft und Finanzen" vom 26. und 27. November 2000 erzielten Einigung möglichst genau widerspiegeln.

2. Erläuterung der Artikel des Richtlinienvorschlags im Einzelnen

Kapitel I: Einleitende Bestimmungen

Artikel 1

1. Diese Richtlinie zielt darauf ab, die effektive Besteuerung von Zinserträgen, die in der Regel in allen 15 Mitgliedstaaten in das steuerbare Einkommen gebietsansässiger natürlicher Personen eingehen, sicherzustellen. Sie beschränkt sich dabei aber auf grenzüberschreitende Zinszahlungen und lässt die innerstaatlichen Regelungen der Mitgliedstaaten über die Besteuerung von Zinserträgen unberührt.

2. Die Richtlinie findet auf innerhalb der Gemeinschaft geleistete Zinszahlungen Anwendung, unabhängig davon, wo der Emittend des den Zinsen zugrunde liegenden Forderung Schuldtitels niedergelassen ist. Jeder Mitgliedstaat muss die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die in seinem Gebiet niedergelassenen Zahlstellen die ihnen für Zwecke der Durchführung der Richtlinie übertragenen Aufgaben wahrnehmen.

Artikel 2

1. Als wirtschaftlicher Eigentümer gilt jede natürliche Person, die eine Zinszahlung für sich selbst vereinnahmt. Zinszahlungen zugunsten von Unternehmen oder anderen juristischen Personen sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen. Um den Zahlstellen keine übermäßigen Verwaltungslasten aufzubürden, spielt es für die Anwendung der Richtlinie keine Rolle, ob die Zinserträge gewerbliches Einkommen oder private Kapitalerträge der betreffenden natürlichen Person darstellen. Im Interesse einer Vereinfachung für die Zahlstellen wird der Empfänger einer Zinszahlung in der Regel als wirtschaftlicher Eigentümer der betreffenden Zinsen angesehen, sofern er nicht nachweist, dass er die Zahlung nicht für sich selbst vereinnahmt hat. Der Empfänger der Zinszahlung gilt nicht als deren wirtschaftlicher Eigentümer, wenn er als Zahlstelle für eine andere natürliche Person handelt. In diesem Falle muss er die Aufgaben wahrnehmen, die die Richtlinie den Zahlstellen überträgt. Ferner gilt der Empfänger dann nicht als wirtschaftlicher Eigentümer, wenn er im Auftrag einer juristischen Person, einer Einrichtung, deren Gewinne den allgemeinen Vorschriften der Unternehmensbesteuerung unterliegen, eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG [10] des Rates oder einer Einrichtung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie handelt. In diesen Fällen ist der Empfänger der Zinszahlung weder der wirtschaftliche Eigentümer noch handelt er als Zahlstelle im Sinne der Richtlinie, da er ja die Zinsen nicht an eine natürliche Person zahlt, sondern de facto eine zwischengeschaltete Stelle ist. Die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Einrichtungen zählen zu einer Restkategorie, für die zusätzliche Schutzvorkehrungen erforderlich schienen. Dass der Empfänger dem die Zinsen zahlenden Wirtschaftsbeteiligten Namen und Anschrift der Einrichtung gemäß Artikel 4 Absatz 2 mitteilen muss, und dieser die Angaben wiederum dem Mitgliedstaat seiner Niederlassung übermitteln muss, bezweckt, dass der Mitgliedstaat der Niederlassung der betreffenden Einrichtung, darauf aufmerksam gemacht wird, dass Zinsen an eine solche Einrichtung gezahlt wurden. Buchstabe c dieses Absatzes soll die Fälle abdecken, in denen ein Empfänger im Namen einer anderen natürlichen Person handelt, die der wirtschaftliche Eigentümer ist. Dieser Fall unterscheidet sich von dem unter Buchstabe a insofern, als der Empfänger kein Wirtschaftsbeteiligter ist, der als Zahlstelle handelt.

[10] ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3.

2. Absatz 2 bezieht sich auf den Fall, dass einer Zahlstelle Informationen vorliegen, die den Schluss nahe legen, dass es sich bei dem Empfänger der Zinszahlung möglicherweise nicht um den wirtschaftlichen Eigentümer handelt. In diesem Fall muss die Zahlstelle angemessene Schritte zur Feststellung der Identität des wahren wirtschaftlichen Eigentümers unternehmen. Ist die Zahlstelle dazu nicht in der Lage, so behandelt sie den Empfänger weiterhin als wirtschaftlichen Eigentümer.

Artikel 3

1. Dieser Artikel legt die Mindestanforderungen hinsichtlich der Feststellung der Identität und des Wohnsitzes des wirtschaftlichen Eigentümers fest. Mitgliedstaaten, die dies wünschen, können den in ihrem Gebiet niedergelassenen Zahlstellen strengere Pflichten auferlegen. Im Interesse der Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Finanzmärkte ist es aber wichtig, dass diese zusätzlichen Anforderungen den Marktbeteiligten keinen allzu großen Aufwand verursachen.

2. Absatz 2 legt Mindestanforderungen für die Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers fest. Dabei wird unterschieden zwischen vertraglichen Beziehungen, die vor der Durchführung der Richtlinie bestanden, und solchen, die erst danach eingegangen wurden. Bei ersteren sind nur Namen und Anschrift des wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen, wobei die Zahlstelle sich auf die ihr bereits vorliegenden Informationen stützt. Die Finanzinstitute müssen die Identität ihrer gewöhnlichen Kunden bereits nach den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 91/308/EWG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche [11] feststellen. Was ihren vorhandenen Kundenstamm anbelangt, so müssten sich die Zahlstellen daher weitgehend auf Informationen stützen können, die sie bereits für andere Zwecke erhoben haben. Bei vertraglichen Beziehungen, die am oder nach dem Datum der Durchführung der Richtlinie eingegangen werden, stellt die Zahlstelle Namen, Anschrift und Steuer- oder sonstige Identifikationsnummer beziehungsweise, in Ermangelung einer solchen Nummer, Geburtsdatum und -ort des wirtschaftlichen Eigentümers fest. Einige Mitgliedstaaten teilen jedem Steuerpflichtigen eine eigene Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke zu, andere Mitgliedstaaten vergeben möglicherweise einmalige persönliche Identifikationsnummern, die anderen, allgemeineren Zwecken dienen. Gibt es keine persönliche Identifikationsnummer, muss die Zahlstelle stattdessen Geburtsdatum und -ort des wirtschaftlichen Eigentümers feststellen.

[11] ABl. L 166 vom 28.6.1991, S. 77.

3. Absatz 3 legt Mindestanforderungen für die Feststellung des Wohnsitzes des wirtschaftlichen Eigentümers fest. Dabei werden drei Zeiträume unterschieden: Bei vertraglichen Beziehungen, die bereits vor dem 1. Januar 2001 bestanden, stellt die Zahlstelle den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers anhand der Informationen fest, die ihr insbesondere aufgrund der Anwendung der Richtlinie 91/308/EWG bereits vorliegen. Bei vertraglichen Beziehungen, die am oder nach dem Datum der Durchführung der Richtlinie eingegangen werden, muss die Zahlstelle unterscheiden zwischen natürlichen Personen, die nach eigenen Angaben in einem Drittland ansässig sind und demzufolge nicht von der Richtlinie erfasst werden, und natürlichen Personen, die nach eigenen Angaben in einem Mitgliedstaat ansässig sind. Erklärt eine natürliche Person, die im Besitz eines in einem Mitgliedstaat ausgestellten Passes oder eines vergleichbaren offiziellen Papiers ist, sie sei in einem Drittland ansässig, so wird der Wohnsitz anhand einer Aufenthaltsbescheinigung festgestellt, die von der zuständigen Behörde des Drittlands ausgestellt ist, in dem die betreffende natürliche Person ihren eigenen Angaben zufolge ansässig ist. Damit soll verhindert werden, dass Personen, die in einer bekannten Verbindung mit einem Mitgliedstaat stehen, die Anwendung der Richtlinie dadurch umgehen, dass sie unzutreffenderweise einen Wohnsitz in einem Drittland geltend machen. In allen anderen Fällen gilt der Wohnsitz als in dem Land gelegen, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seine ständige Anschrift hat. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, die Einzelheiten der Überprüfung des ständigen Wohnsitzes des wirtschaftlichen Eigentümers zum fraglichen Zeitpunkt festzulegen. In der Praxis bedienen sich die Mitgliedstaaten bereits einer Reihe von Mitteln zur Überprüfung der Anschriften, die in ihren innerstaatlichen Regelungen zur Feststellung der Identität der Kunden von Finanzinstituten niedergelegt sind, etwa Nachprüfung im Wählerverzeichnis, Nachfrage bei einer Kreditauskunftei, Bitte um Vorlage einer Strom-, Gas- oder Wasserrechnung, eines Lokalsteuerbescheids, eines Bank- oder Bausparkassen-Kontoauszugs oder auch Nachschlagen im örtlichen Telephonbuch. Bei vertraglichen Beziehungen, die zwischen dem 1. Januar 2001 und dem Datum der Durchführung der Richtlinie eingegangen werden, muss die Zahlstelle den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers nach dem Verfahren prüfen, das für am oder nach dem Datum der Durchführung der Richtlinie eingegangene vertragliche Beziehungen gilt. Die rechtliche Verpflichtung der Zahlstelle zur Durchführung der in der Richtlinie festgelegten Verfahren wird erst zu dem Datum wirksam, von dem an die Richtlinie im Mitgliedstaat der Niederlassung der betreffenden Zahlstelle durchgeführt wird. Von diesem Datum an muss die Zahlstelle den Wohnsitz ihrer neuen Kunden feststellen und den Wohnsitz der Kunden, mit denen sie am oder nach dem 1. Januar 2001 vertragliche Beziehungen eingegangen ist, anhand des Verfahrens nach Buchstabe b prüfen.

Artikel 4

1. Als Zahlstelle gilt jeder Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen Eigentümer Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen unmittelbaren Gunsten einzieht. Ein Wirtschaftsbeteiligter ist jegliche natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihres Berufs oder ihres Gewerbes Zinszahlungen tätigt. Als "Einziehung einer Zinszahlung" durch einen Wirtschaftsbeteiligten gilt, wenn dieser Zinsen im Auftrag ihres wirtschaftlichen Eigentümers einzieht, weshalb ein solcherart tätiger Wirtschaftsbeteiligter oft auch als "Inkassostelle" bezeichnet wird. Mit dieser Definition soll gewährleistet werden, dass in jeglicher Kette von Intermediären eine einzige Stelle als Zahlstelle identifiziert wird. Leistet der Schuldner Zinszahlungen direkt an den wirtschaftlichen Eigentümer, so gilt er als Zahlstelle. Erfolgt die Zinszahlung hingegen über mehrere Intermediäre, die vom Schuldner oder vom wirtschaftlichen Eigentümer mit der Zahlung oder Einziehung von Zinsen beauftragt sind, so gilt als "Zahlstelle" nur der letzte Intermediär, der die Zinsen direkt an den wirtschaftlichen Eigentümer zahlt oder sie zu dessen unmittelbaren Gunsten einzieht. Klarzustellen ist allerdings, dass eine Bank oder eine andere Einlagen führende Einrichtung in Bezug auf Zinsen, die sie dem Konto ihres Kunden gutschreibt, nicht als Zahlstelle gilt, es sei denn, sie selbst zahlt diese Zinsen oder zieht sie ein.

2. Absatz 2 erweitert die Definition der Zahlstelle. Eine von dieser Bestimmung erfasste Einrichtung gilt bei der Vereinnahmung der Zinsen als Zahlstelle, und nicht bei deren Auszahlung an einen wirtschaftlichen Eigentümer. Diese Bestimmung zielt auf die Erfassung einer "Restkategorie" von Einrichtungen ab, die möglicherweise einer weniger strengen Aufsicht durch die Steuerbehörden unterliegen, und soll gewährleisten, dass auch diese Einrichtungen ihre Verpflichtungen als Zahlstellen erfuellen. Die Bestimmung gilt daher auch nur für Einrichtungen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind. Anhand einer Abfolge von Entscheidungsfragen ist zu ermitteln, ob eine Einrichtung von dieser Bestimmung erfasst wird. Diese Entscheidungsfragen können sich teilweise überlappen, und es reicht aus, dass eine einzige Feststellung zutrifft, damit eine Einrichtung von der Bestimmung erfasst wird. Die Einzelheiten der Anwendung dieser Entscheidungsfragen bleiben den Mitgliedstaaten überlassen, wobei aber darauf zu achten ist, dass der Verwaltungsaufwand der Zahlstellen reduziert wird. Eine Einrichtung ist als Zahlstelle im Sinne dieses Absatzes anzusehen, wenn sie weder eine juristische Person ist, noch eine Einrichtung, deren Gewinne den allgemeinen Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung unterliegen, noch ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG. Um den Mitgliedstaat der Niederlassung einer solchen Einrichtung davon in Kenntnis zu setzen, dass eine Einrichtung in seinem Gebiet bei der Vereinnahmung von Zinsen als Zahlstelle anzusehen ist, teilt der Wirtschaftsbeteiligte, der Zinsen an diese Einrichtung zahlt, Namen und Anschrift sowie den Gesamtbetrag der an diese Einrichtung gezahlten Zinsen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates seiner Niederlassung mit, welche diese Angaben an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates der betreffenden Einrichtung weiterleitet. Eine als Zahlstelle im Sinne dieses Absatzes geltende Einrichtung, die nicht die Wahlmöglichkeit gemäß Absatz 3 in Anspruch genommen hat, muss die Pflichten gemäß der Richtlinie nicht erfuellen, wenn sie anschließend Zinsen an den wirtschaftlichen Eigentümer zahlt oder zu dessen unmittelbaren Gunsten einzieht. Solche späteren Zahlungen fallen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie.

3. Einrichtungen im Sinne von Absatz 2 können sich jedoch im Sinne dieser Richtlinie als Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) behandeln lassen (auch wenn diese keine OGAW im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG darstellen). Die Einzelheiten für die Ausübung dieses Wahlrechts werden von den Mitgliedstaaten festgelegt, wobei es diesen freisteht, die Ausübung dieses Wahlrechts an bestimmte Voraussetzungen zu knüpfen, insbesondere zur Verhütung von Missbrauch. Nimmt eine Einrichtung diese Wahlmöglichkeit in Anspruch, so gilt sie nicht als Zahlstelle im Sinne von Absatz 2, sondern als solche im Sinne von Absatz 1, wenn sie anschließend Zinsen an den wirtschaftlichen Eigentümer zahlt oder zu dessen unmittelbaren Gunsten einzieht. Bei jeder dieser anschließenden Zinszahlungen muss die Einrichtung, die die Wahlmöglichkeit in Anspruch nimmt, anhand der Entscheidungsfragen gemäß Absatz 2 ermitteln, ob die betreffende Zahlung unter die Richtlinie fällt. Die Einrichtung muss den Mitgliedstaat ihrer Niederlassung von ihrer Absicht in Kenntnis setzen, die Wahlmöglichkeit in Anspruch zu nehmen.

4. Sind der Wirtschaftsbeteiligte, der die Zinsen zahlt, und die Einrichtung im Sinne von Absatz 2 in demselben Mitgliedstaat niedergelassen, so obliegen ersterem nach der Richtlinie keine Meldepflichten. Dem Subsidiaritätsprinzip entsprechend ist es dem betreffenden Mitgliedstaat überlassen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Einrichtung ihren Pflichten als Zahlstelle genügt.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, der Kommission die zuständigen Behörden für Zwecke dieser Richtlinie zu melden. Die Kommission hat im Interesse der Transparenz die Absicht, diese von den Mitgliedstaaten gemeldeten Behörden in einem Verzeichnis zusammenzustellen und dieses zu veröffentlichen. In Drittländern gilt als "zuständige Behörde" die für Zwecke von bi- oder multilateralen Steuerabkommen zuständige Behörde oder, wenn ein Drittland keine derartigen Abkommen geschlossen hat, diejenige Behörde, die für die Ausstellung von Aufenthaltsbescheinigungen für steuerliche Zwecke zuständig ist.

Artikel 6

1. Dieser Artikel definiert, was für Zwecke dieser Richtlinie als "Zinszahlung" anzusehen ist.

a) Unter diesem Buchstaben ist geregelt, welche Forderungen von der Richtlinie erfasst werden. Diese Bestimmung entspricht der Definition von Zinsen in Artikel 11 Absatz 3 des OECD-Musterabkommens über Einkommen- und Kapitalsteuern. Eindeutig erfasst sind Bareinlagen und Barsicherheiten, aber auch alle Arten von Firmen- oder Staatsanleihen, Schuldverschreibungen und ähnliche umlauffähige Schuldtitel. Anleihen, die mit einem Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners verbunden sind, gelten als zinstragende und nicht als Dividendenpapiere, es sei denn, die ausgeliehenen Mittel sind tatsächlich anteilsmäßig mit den vom Schuldner eingegangenen Risiken behaftet.

b) Gemäß Buchstabe b werden auch aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen im Sinne von Buchstabe a - einschließlich Nullkupon-Anleihen, Abzinsungspapieren und ähnlichen Schuldtiteln - realisiert werden, von der Definition der Zinszahlung erfasst.

c) Buchstabe c bezieht in die Definition der Zinszahlung auch Erträge ein, die von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG, von Einrichtungen, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 für die Behandlung als OGAW optiert haben, und von außerhalb der EU niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen ausgeschüttet werden. Diese Bestimmung soll gewährleisten, dass auch solche Zinserträge von der Richtlinie erfasst werden, die indirekt über derartige Organismen und Einrichtungen vereinnahmt werden.

Für Zwecke dieser Richtlinie umfasst der Begriff "OGAW" sämtliche einschlägigen Organismen, die die allgemeinen Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG erfuellen. Zu den "außerhalb des Gebiets im Sinne von Artikel 7 niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen" zählen sämtliche Organismen für gemeinsame Anlagen, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Zusammensetzung ihres Vermögens. Hierunter fallen Organismen, die, wären sie in einem Mitgliedstaat niedergelassen, als OGAW im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG gelten würden, aber auch alle anderen Instrumente für gemeinsame Anlagen (z.B. Investmentclubs).

Von den oben genannten Organismen und Einrichtungen ausgeschüttete Erträge fallen unter die Definition der Zinszahlung, sofern sie direkt oder über eine Einrichtung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 von Zinszahlungen herrühren (so genannter "Look-through-Ansatz"). Durch den Verweis auf "Zinszahlungen" sollen alle Arten von Zinszahlungen im Sinne von Artikel 6 erfasst werden. Dazu zählen alle Zinsen, die derartigen Organismen oder Einrichtungen für von ihnen gehaltene Forderungen gezahlt werden, aber auch alle aufgelaufenen oder kapitalisierten Zinsen, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung derartiger Forderungen realisiert werden. Darüber hinaus werden dadurch auch sämtliche Erträge erfasst, die derartigen Organismen oder Einrichtungen von anderen ähnlichen Organismen oder Einrichtungen zufließen, sofern diese Erträge von Zinszahlungen herrühren, sowie sämtliche Erträge, die die Organismen oder Einrichtungen bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an anderen ähnlichen Organismen oder Einrichtungen realisieren, wenn diese mehr als 40 % ihres Vermögens in Forderungen angelegt haben. Würden derartige Beteiligungen nicht berücksichtigt, könnten die genannten Organismen oder Einrichtungen die Anwendung der Richtlinie dadurch umgehen, dass sie die Forderungen nicht direkt, sondern über andere ähnliche Organismen oder Einrichtungen halten.

Der Verweis auf "über eine Einrichtung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 laufende Erträge aus Zinszahlungen" soll gewährleisten, dass auch diejenigen von den oben genannten Organismen oder Einrichtungen ausgeschütteten Erträge erfasst werden, die von Beteiligungen an Anlageinstrumenten herrühren, die der in Artikel 4 Absatz 2 definierten Restkategorie von Einrichtungen zuzuordnen sind.

d) Buchstabe d erweitert die Definition von "Zinszahlung" auf Erträge, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an oder Fondsanteilen von OGAW im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG, Einrichtungen, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 für die Behandlung als OGAW optiert haben, und außerhalb des EU-Gebiets niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen realisiert werden, sofern diese Organismen und Einrichtungen mehr als 40 % ihres Vermögens in Forderungen angelegt haben. Diese Bestimmung soll gewährleisten, dass aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den o.a. Organismen oder Einrichtungen realisiert werden, ebenfalls von der Richtlinie erfasst werden. Der Schwellenwert von 40 % dient der Vereinfachung für die Zahlstellen, damit sie nicht feststellen müssen, woher die betreffenden Erträge stammen. Wird dieser Schwellenwert von einem Organismus oder einer Einrichtung überschritten, so gelten die gesamten Erträge als Zinszahlung.

Dieser Schwellenwert von 40 % bezieht sich nicht nur auf Forderungen, sondern auch auf Beteiligungen an anderen ähnlichen Organismen oder Einrichtungen. Würden nämlich nur direkt gehaltene Forderungen erfasst, könnte ein kapitalisierender Organismus die Anwendung der Richtlinie dadurch vermeiden, dass er die Forderungen auf dem Umweg über andere ähnliche Organismen oder Einrichtungen hält. Der Schwellenwert muss auf allen aufeinander folgenden Stufen angewandt werden, d.h. hält ein Organismus A Anteile an einem anderen Organismus B, welcher den Schwellenwert überschreitet, so werden diese Anteile in vollem Umfang berücksichtigt, wenn festgestellt werden soll, ob Organismus A den Schwellenwert überschreitet. Wird der Schwellenwert hingegen von Organismus B unterschritten, so bleiben sämtliche Anteile von A an B unberücksichtigt, wenn der Schwellenwert auf Organismus A angewandt wird.

Allerdings kann ein Organismus oder eine Einrichtung beiden Buchstaben c und d unterliegen, wenn er bzw. sie einen Teil der Zinserträge aus Forderungen erzielt und den Rest kapitalisiert.

2. Unter bestimmten Umständen kann die Zahlstelle den Anteil der Zinszahlungen an den Erträgen gemäß Absatz 1 Buchstabe c möglicherweise nicht feststellen. Für diesen Fall bestimmt Absatz 2, dass der Gesamtbetrag der von den betreffenden Organismen oder Einrichtungen ausgeschütteten Erträge als Zinszahlung eingestuft wird.

3. Unter bestimmten Umständen hat eine Zahlstelle möglicherweise keine Informationen über den Prozentanteil der Vermögenswerte, den die Organismen oder Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe d in Forderungen angelegt haben, z.B. wenn ein außerhalb der EU niedergelassener Organismus für gemeinsame Anlagen nicht bereit ist, die Zusammensetzung seines Vermögens offenzulegen. Für diesen Fall bestimmt Absatz 3, dass der Anteil als über 40 % liegend anzusehen ist. Erträge aus dem betreffenden Organismus oder der betreffenden Einrichtung entsprechen damit der Definition der Zinszahlung.

4. Absatz 4 erweitert die Definition von "Zinszahlung" auf Zinsen, die von einer Einrichtung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 vereinnahmt werden, so dass die betreffende Einrichtung beim Eingang der Zinsen als Zahlstelle gilt. Für Zwecke der Richtlinie gilt die Vereinnahmung der Zinsen also als Zinszahlung.

5. Dieser Absatz ermöglicht es den Mitgliedstaaten, in Bezug auf Absatz 1 Buchstaben b und d von den in ihrem Gebiet niedergelassenen Zahlstellen zu verlangen, Zinsen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Jahresbasis umzurechnen. Es bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, für welche Arten von Anlageprodukten sie diese Möglichkeit nutzen.

6. Absatz 6 enthält eine so genannte Geringfügigkeitsregel. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, von der Definition der Zinszahlung solche Erträge auszunehmen, die von OGAW und von Einrichtungen stammen, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 als OGAW behandelt werden, sofern höchstens 15 % des Portefeuilles dieser Organismen und Einrichtungen in Forderungen angelegt ist. Diese Bestimmung soll den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnen, von der Anwendung der Richtlinie Organismen auszunehmen, die überwiegend in Eigenkapital investieren, aber aus Liquiditätsgründen einige Forderungen halten. Macht ein Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit in Bezug auf einen in seinem Gebiet niedergelassenen OGAW Gebrauch, so ist diese Wahl für die anderen Mitgliedstaaten verbindlich, d.h. letztere können von Zahlstellen in ihrem Gebiet nicht verlangen, dass sie Auskünfte über diese Erträge erteilen oder sie der Quellensteuer unterwerfen.

7. Der in Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 genannte Schwellenwert von 40 % wurde vom Rat "Wirtschaft und Finanzen" vereinbart und ist in den Schlussfolgerungen der Tagung von 26./27. November 2000 niedergelegt, die außerdem eine Senkung dieses Werts zum Ende des Übergangszeitraums vorsehen. Die Kommission schlägt vor, diesen Schwellenwert dann auf 15 % abzusenken, was ausreichen dürfte, um die Liquiditätserfordernisse der betreffenden Organismen und Einrichtungen zu erfuellen.

8. Absatz 8 bestimmt, dass die Prozentanteile gemäß Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 6 grundsätzlich anhand der Anlagepolitik ermittelt werden, die in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung der betreffenden Organismen oder Einrichtungen dargelegt ist. Häufig ist in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung angegeben, wie hoch der zulässige oder vorgeschriebene Anteil an Forderungen oder Eigenkapital ist. Gibt es keine Vertragsbedingungen oder Satzung oder enthalten diese Unterlagen keine Angaben zur Anlagepolitik des Organismus, so wird der Prozentanteil anhand der tatsächlichen Zusammensetzung des Vermögens festgestellt. Die Einzelheiten der Durchführung dieser Bestimmung bleibt den Mitgliedstaaten überlassen. Derartige Einzelheiten sollten u.a. auf die Verhütung von Missbrauch in den Fällen abzielen, in denen die tatsächliche Anlagepolitik eines Organismus von der in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung niedergelegten abweicht.

Artikel 7

Der räumliche Anwendungsbereich der Richtlinie erstreckt sich auf das Gebiet, auf das der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gemäß seinem Artikel 299 Anwendung findet.

Kapitel II: Informationsaustausch

Artikel 8

1. Unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips regelt dieser Artikel, welche Informationen die Zahlstelle dem Mitgliedstaat ihrer Niederlassung mindestens übermitteln muss. Mitgliedstaaten, die dies wünschen, können den Zahlstellen in ihrem Gebiet weiter gehende Informationspflichten auferlegen. Im Interesse der Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Finanzmärkte dürfen diese höheren Anforderungen aber für die Marktbeteiligten nicht zu aufwendig sein. In Absatz 1 ist aufgeführt, welche Mindestangaben zum wirtschaftlichen Eigentümer, der Zahlstelle und der Forderung, aus der die Zinsen herrühren, zu übermitteln sind.

2. In Absatz 2 ist aufgeführt, welche Mindestangaben zu den in Artikel 6 genannten Arten von Zinszahlungen zu übermitteln sind. Buchstabe b bezieht sich auf aufgelaufene und kapitalisierte Zinsen, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen realisiert werden, und auf Erträge, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an OGAW, Einrichtungen, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 für die Behandlung als OGAW optiert haben, und außerhalb der EU niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen realisiert werden. Die Mitgliedstaaten haben dabei die Wahl, ob sie von den in ihrem Gebiet niedergelassenen Zahlstellen verlangen, dass sie den Betrag der Zinsen oder Erträge im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und d oder den vollen Betrag des Verkaufs, der Rückzahlung oder der Einlösung mitteilen. Buchstabe c bezieht sich auf Erträge, die von OGAW, Einrichtungen, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 für die Behandlung als OGAW optiert haben, und außerhalb der EU niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen ausgeschüttet werden. Die Mitgliedstaaten haben dabei die Wahl, ob sie von den in ihrem Gebiet niedergelassenen Zahlstellen verlangen, dass sie den im Wege des so genannten "Look-through-Ansatzes" gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c ermittelten Betrag oder den vollen Ausschüttungsbetrag mitteilen. Buchstabe d bezieht sich auf (unterstellte) Zinszahlungen durch Einrichtungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 4 Absatz 3 keinen Gebrauch gemacht haben. Diese Einrichtungen müssen den Betrag der Zinsen mitteilen, die jedem Mitglied der Einrichtung zuzurechnen sind, welches wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 und in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig ist, in dem die betreffende Einrichtung niedergelassen ist.

Artikel 9

1. Die Mitgliedstaaten müssen die Informationen, die die in ihrem Gebiet niedergelassenen Zahlstellen mitgeteilt haben, an den anderen Mitgliedstaat weiterleiten, in dem der wirtschaftliche Eigentümer im Sinne dieser Richtlinie ansässig ist.

2. Absatz 2 bestimmt, dass die Informationen grundsätzlich automatisch zu übermitteln sind, und zwar mindestens einmal jährlich binnen sechs Monaten nach dem Ende des Steuerjahres des Mitgliedstaats, in dem die Zahlstelle niedergelassen ist. Eine Übermittlung der Auskünfte nur auf Ersuchen würde dem Zweck der Richtlinie nicht gerecht, da dann keine ausreichende Gewähr dafür bestuende, dass die fraglichen Zinszahlungen im Mitgliedstaat des wirtschaftlichen Eigentümers besteuert werden können. An den Einzelheiten der automatischen Informationsübermittlung wird noch gearbeitet.

3. Gemäß Absatz 3 gilt Artikel 8 der Richtlinie 77/799/EWG über die gegenseitige Amtshilfe der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern [12] nicht für Informationen, die nach dieser neuen Richtlinie zu übermitteln sind, da die Anwendung des genannten Artikels, welcher den Informationsaustausch gewissen Beschränkungen unterwirft, das mit der neuen Richtlinie angestrebte Ziel unterlaufen könnte. Dies betrifft insbesondere Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 77/799/EWG, wonach es zulässig ist, Informationen nur auf Gegenseitigkeit zu übermitteln.

[12] ABl. L 336 vom 27.12.1977, S. 15.

Kapitel III: Übergangsbestimmungen

Artikel 10

Während eines Übergangszeitraums von sieben Jahren nach dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie müssen Belgien, Luxemburg und Österreich die Bestimmungen des Kapitels II nicht anwenden. Sie müssen also während dieses Zeitraums keine Informationen übermitteln, sind aber berechtigt, Informationen von anderen Mitgliedstaaten zu empfangen. Allerdings müssen diese Länder Informationen übermitteln, soweit dies für das Verfahren gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a erforderlich ist. Mit dem Ende des Übergangszeitraums sind die Bestimmungen des Kapitels III nicht mehr anwendbar, und Belgien, Luxemburg und Österreich müssen dann ebenfalls die Bestimmungen des Kapitels II anwenden.

Artikel 11

1. Während des Übergangszeitraums übermitteln Belgien, Luxemburg und Österreich keine Informationen, sondern erheben stattdessen in den ersten drei Jahren eine Quellensteuer von 15 % und in den restlichen Jahren eine Quellensteuer von 20 %.

2. Gemäß den allgemeinen Grundsätzen dieser Richtlinie wird die Quellensteuer von der Zahlstelle einbehalten. Sie muss gewährleisten, dass die einbehaltene Steuer binnen eines Zeitraums, der mit dem Sechs-Monats-Zeitraum gemäß Artikel 12 vereinbar ist, an den Mitgliedstaat ihrer Niederlassung abgeführt wird. Absatz 2 regelt, wie bei der Einbehaltung der Quellensteuer auf die einzelnen Arten von Zinszahlungen gemäß Artikel 6 zu verfahren ist. Buchstabe b verweist auf eine "vom Empfänger zu entrichtende Abgabe gleicher Wirkung": Mitgliedstaaten, die dies wünschen, können anstelle einer Quellensteuer auf die Zinserträge eine Abgabe auf den vollen Erlös aus Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung erheben. Diese Abgabe ist jedoch in vollem Umfang vom wirtschaftlichen Eigentümer zu tragen und muss die gleiche Wirkung haben wie eine Quellensteuer auf den Betrag der aufgelaufenen oder kapitalisierten Zinsen, d.h. sie darf im Mitgliedstaat der Zahlstelle nicht zu einer niedrigeren steuerlichen Belastung der Zinsen führen. Diese Abgabe gilt für Zwecke dieser Richtlinie als Quellensteuer und unterliegt daher den Bestimmungen des Kapitels III, auch denjenigen über die Aufteilung der Einnahmen und die Vermeidung der Doppelbesteuerung.

3. Absatz 3 zielt auf eine die Vermeidung einer Akkumulierung von Quellensteuern in den Fällen ab, in denen Forderungen während ihres Bestehens den Eigentümer wechseln. Grundsätzlich ist die Quellensteuer nur auf den Zinsbetrag zu erheben, der dem Zeitraum entspricht, während dessen der wirtschaftliche Eigentümer die betreffende Forderung hält. Nur wenn die Zahlstelle diesen Zeitraum nicht feststellen kann, muss sie den wirtschaftlichen Eigentümer so behandeln, als ob er die Forderung während des gesamten Zeitraums ihres Bestehens gehalten hätte, es sei denn, der wirtschaftliche Eigentümer weist nach, wann er die Forderung erworben hat.

4. Die vom Mitgliedstaat der Zahlstelle erhobene Quellensteuer befreit den wirtschaftlichen Eigentümer nicht von der Steuerpflicht in seinem Wohnsitzmitgliedstaat. Dieser ist weiterhin uneingeschränkt berechtigt, das Einkommen des wirtschaftlichen Eigentümers nach seinen innerstaatlichen Vorschriften zu besteuern. Allerdings ist dieser Mitgliedstaat verpflichtet, jegliche Doppelbesteuerung auszuschließen, die sich daraus ergeben könnte, dass der Mitgliedstaat der Zahlstelle eine Quellensteuer erhebt.

Artikel 12

75 % der Einnahmen aus der vom Mitgliedstaat der Zahlstelle gemäß Artikel 11 erhobenen Quellensteuer sind an den Mitgliedstaat des Wohnsitzes des wirtschaftlichen Eigentümers weiterzuleiten. Der Quellensteuer erhebende Mitgliedstaat muss dabei keinerlei Angaben zur Identität des wirtschaftlichen Eigentümers machen. Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip ist es Sache der Quellensteuer erhebenden Mitgliedstaaten, die für das reibungslose Funktionieren der Einnahmenaufteilung erforderlichen praktischen Regelungen zu treffen.

Artikel 13

1. Die Erhebung einer Quellensteuer gemäß Artikel 11 ist als praktische Maßnahme zur Gewährleistung eines Minimums an effektiver Besteuerung grenzüberschreitender Zinszahlungen in der Gemeinschaft anzusehen. Ziel der Richtlinie ist jedoch die Gewährleistung einer effektiven Besteuerung derartiger Zahlungen im Mitgliedstaat des Wohnsitzes des wirtschaftlichen Eigentümers. Dazu ist es erforderlich, dass die Quellensteuer erhebenden Mitgliedstaaten eines der in Absatz 1 beschriebenen Verfahren vorsehen, damit der wirtschaftliche Eigentümer die Möglichkeit erhält, die Erhebung der Quellensteuer dadurch zu vermeiden, dass er seine Zinserträge in seinem Wohnsitzmitgliedstaat erklärt. Sieht ein Mitgliedstaat das Verfahren unter dem Buchstaben a vor und ermächtigt ein wirtschaftlicher Eigentümer seine Zahlstelle zur Erteilung von Auskünften gemäß Artikel 8, so muss dieser Mitgliedstaat diese Informationen gemäß Artikel 9 dem Wohnsitzmitgliedstaat des wirtschaftlichen Eigentümers übermitteln.

2. In Absatz 2 ist aufgeführt, welche Angaben die Bescheinigung enthalten muss, die die zuständige Behörde des Wohnsitzmitgliedstaats des wirtschaftlichen Eigentümers auf Antrag ausstellen muss. Diese Bescheinigung ist drei Jahre gültig, sofern sich an den betreffenden Angaben nichts ändert. Ändern sich diese Angaben, so kann sich der wirtschaftliche Eigentümer nicht mehr auf die betreffende Bescheinigung stützen und muss unverzüglich eine neue beantragen.

Artikel 14

1. Absatz 1 verlangt vom Wohnsitzmitgliedstaat des wirtschaftlichen Eigentümers allgemein, jegliche Doppelbesteuerung auszuschließen, die sich aus der Erhebung der Quellensteuer gemäß Artikel 11 ergeben könnte.

2. Absatz 2 regelt, wie der Wohnsitzmitgliedstaat des wirtschaftlichen Eigentümers zu verfahren hat, um eine Doppelbesteuerung auszuschließen: Er muss dem wirtschaftlichen Eigentümer eine Steuergutschrift in Höhe des Betrags gewähren, der bei einer Besteuerung der betreffenden Zinsen in seinem Gebiet geschuldet würde. Übersteigt der Betrag der einbehaltenen den der geschuldeten Steuer, so erstattet er dem wirtschaftlichen Eigentümer die Differenz. Z.B.: Wurde ein Steuerbetrag von 10 einbehalten, aber im Wohnsitzmitgliedstaat würde ein Betrag von 15 geschuldet, so gewährt der Wohnsitzmitgliedstaat eine Steuergutschrift in Höhe des gesamten einbehaltenen Betrags und es bleibt eine Reststeuerschuld in Höhe von 5 (15-10=5). Wurde hingegen ein Steuerbetrag von 15 einbehalten, aber im Wohnsitzmitgliedstaat würde ein Betrag von 10 geschuldet, so gewährt der Wohnsitzmitgliedstaat auch eine Steuergutschrift in Höhe des gesamten einbehaltenen Betrags, aber es bleibt keine Reststeuerschuld, und dem wirtschaftlichen Eigentümer wird der zuviel einbehaltene Betrag in Höhe von 5 erstattet.

3. Absatz 3 regelt, in welcher Reihenfolge die steuerliche Entlastung erfolgen muss, wenn die Zinsen über die Quellensteuer nach Artikel 11 hinaus noch mit anderen Arten von Quellensteuern belastet wurden und der Wohnsitzmitgliedstaat für diese Steuern nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder einem Doppelbesteuerungs abkommen eine Steuergutschrift gewährt. Diese Bestimmung zielt auf diejenigen Fälle ab, in denen Zinsen in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland einer Quellensteuer auf Seiten des Schuldners unterlagen - diese Quellensteuern sind zuerst gutzuschreiben. Z.B.: Eine Zahlstelle in Mitgliedstaat A zahlt Zinsen an einen wirtschaftlichen Eigentümer in Mitgliedstaat B für eine in Mitgliedstaat C begebene Forderung. Mitgliedstaat C belastet den Schuldner mit einer Quellensteuer in Höhe von 15, Mitgliedstaat A erhebt eine Quellensteuer gemäß Artikel 11 in Höhe von 20 und in Mitgliedstaat B wird Steuer in Höhe von 25 geschuldet. Gemäß Absatz 3 muss Mitgliedstaat B zuerst die beim Schuldner einbehaltene Quellensteuer, also die Steuer in Höhe von 15 in Mitgliedstaat C, gutschreiben, so dass in Mitgliedstaat B zunächst eine Reststeuerschuld von 10 bleibt (25-15=10). Anschließend muss Mitgliedstaat B die Doppelbesteuerung ausschließen, die aus der Erhebung der Quellensteuer in Mitgliedstaat A erwächst, d.h. gemäß Absatz 2 muss Mitgliedstaat B eine Gutschrift in Höhe von 10 gewähren, so dass im Wohnsitzmitgliedstaat keine Reststeuerschuld bleibt, und dem wirtschaftlichen Eigentümer die zuviel einbehaltene Steuer in Höhe von 10 erstatten.

Artikel 15

1. Bei den meisten in- und ausländischen Anleihen und anderen umlauffähigen Schuldtiteln enthalten die Emissionsbedingungen so genannte Bruttozinsklauseln ("gross-up clause") und Bestimmungen über die vorzeitige Einlösung ("early redemption clause"). Eine Bruttozinsklausel verpflichtet den Emittenten, dem Anleger für jegliche vom Niederlassungsstaat des Emittenten einbehaltene Steuer einen Ausgleich ("gross-up") zu gewähren. Eine Klausel über die vorzeitige Einlösung gestattet es dem Emittenten hingegen in der Regel, die ausgegebene Anleihe zum Nennwert zurückzukaufen. Es besteht die Gefahr, dass die Erhebung der Quellensteuer gemäß Artikel 11 die Anwendung derartiger Klauseln auslösen könnte, insbesondere dann, wenn der Schuldner oder dessen Zahlstelle Zinsen direkt an den wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne von Artikel 2 zahlen. Zur Vermeidung möglicher Marktzerrüttungen aufgrund der Auslösung derartiger Klauseln sieht dieser Artikel vor, dass bereits begebene umlauffähige Schuldtitel während eines Übergangszeitraums vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind. Während dieses Übergangszeitraums gelten die betreffenden Wertpapiere nicht als Forderungen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a ("Besitzstandswahrung"). Dies bedeutet, dass Erträge aus derartigen Wertpapieren nicht von der Richtlinie erfasst werden, unabhängig davon, ob sie von einer natürlichen Person direkt gehalten werden oder indirekt über OGAW im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG oder über Einrichtungen, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 für die Behandlung als OGAW optiert haben. Diese Bestimmung sorgt außerdem dafür, dass die betreffenden Wertpapiere bei der Berechnung der Prozentanteile gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 6 nicht als Forderung gelten.

Um Verzerrungen des Wettbewerbs zwischen den Zahlstellen zu vermeiden, gilt die Besitzstandsklausel unabhängig davon, ob die Zahlstellen in Mitgliedstaaten niedergelassen sind, die Quellensteuer erheben, oder in solchen, die Auskünfte erteilen. Aus praktischen Gründen findet dieser Artikel auf alle umlauffähigen Schuldtitel Anwendung, unabhängig davon, ob die betreffenden Emissionsbedingungen Bruttozinsklauseln oder Klauseln über die vorzeitige Einlösung enthalten, die durch die Anwendung der Richtlinie möglicherweise ausgelöst werden könnten. Der Begriff "umlauffähige Schuldtitel" umfasst alle Arten von schuldrechtlichen Wertpapieren, die am Sekundärmarkt frei handelbar sind oder vom Inhaber ohne vorheriges Einverständnis des Emittenten übertragen werden können. Dazu zählen alle in- und ausländischen Anleihen, aber auch andere Arten umlauffähiger Schuldtitel wie etwa Eurocommercial-Papers, mittelfristige Euro-Schuldscheine und "bons de caisse".

Die Besitzstandswahrung gilt für alle umlauffähigen Schuldtitel, die erstmals vor dem 1. März 2001 begeben wurden oder bei denen die zugehörigen Emissionsprospekte vor diesem Datum genehmigt wurden. Für umlauffähige Schuldtitel, die am oder nach dem 1. März 2001 begeben werden, gilt daher keine Besitzstandswahrung, es sei denn, der ursprüngliche Prospekt wurde vor diesem Datum genehmigt.

Die Besitzstandswahrung in Bezug auf die genannten Wertpapiere hängt davon ab, ob am oder nach dem 1. März 2002 Folgeemissionen der betreffenden Wertpapiere getätigt werden. Es ist nämlich üblich, dass staatliche Stellen oder Unternehmen Emissionen aufstocken. Kommt eine Emission bei den Anlegern gut an, ist aber erschöpft, kann die Liquidität durch eine Folgeemission verbessert werden. Die Neuauflage von Anleihen ist sowohl bei hoheitlichen als auch bei anderen großen Emittenten inzwischen das am weitesten verbreitete Verfahren, um die Emission einer marktbestimmenden Anleihe so zu bemessen, dass das angestrebte Liquiditätsziel erreicht wird. Wird eine Folgeemission zu den gleichen Bedingungen wie eine frühere Emission in der Absicht begeben, dass die betreffenden Titel austauschbar sind, so sind die beiden Emissionen "fungibel". Dies bedeutet in der Praxis, dass beide Emissionen unter dem gleichen Wertpapierkennzeichen gehandelt werden und, wenn die Titel physisch auszugeben sind, die Ausgabepflicht mittels Papieren aus beiden Emissionen erfuellt wird. Aus all diesen praktischen Gründen werden die betreffenden Anleihen als eine einzige Emission gehandelt.

Der Artikel unterscheidet zwischen umlauffähigen Schuldtiteln, die von Regierungen oder damit verbundenen Einrichtungen begeben werden, und solchen, die von anderen Einrichtungen (d.h. Unternehmen) begeben werden. Der Ausdruck "verbundene Einrichtungen" bezieht sich auf öffentliche Stellen, die von der Regierung zur Ausgabe von Staatstiteln ermächtigt sind, nicht aber auf Unternehmen in öffentlichem Besitz, die (Industrie-) Anleihen begeben. Tätigt eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung am oder nach dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so wird die gesamte Emission, d.h. die erste und alle Folgeemissionen nicht von der Besitzstandsklausel erfasst. Es ist offenkundig, dass in solchen Fällen die Gefahr besteht, dass einige natürliche Anleger dann die Bruttozinsklauseln geltend machen möchten. Allerdings ist damit zu rechnen, dass sich die Mitgliedstaaten und mit ihnen verbundene Einrichtungen zur Vermeidung von Markzerrüttungen verpflichten, derartige Emissionen nicht aus steuerlichen Gründen zu kündigen oder vorzeitig einzulösen. Drittländern und mit ihnen verbundenen Einrichtungen steht es natürlich frei, ob sie eine solche Verpflichtung eingehen. Tätigt ein anderer Emittent (d.h. ein Unternehmen) am oder nach dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten Schuldtitel, so wird diese Emission nicht von der Besitzstandsklausel erfasst, für die erste und alle anderen vor dem 1. März 2002 getätigten Emissionen gilt die Besitzstandswahrung hingegen weiterhin, so dass diese späteren Emissionen die früheren nicht "infizieren". Es ist damit zu rechnen, dass Unternehmen, die Anleihen begeben, sowie Wertpapier-Kennzeichnungsstellen auf nationaler und internationaler Ebene die Anwendung dieser Bestimmung dadurch vereinfachen, dass sie dafür sorgen, dass ab dem 1. März 2002 getätigte Emissionen nicht mit früheren Tranchen fungibel sind. Sie können diese späteren Emissionen separat unter einer eigenen ISIN oder einer nationalen Nummer registrieren, die sich von der ursprünglichen Emission unterscheidet.

2. Dieser Artikel sieht nur eine Ausnahme von der Anwendung der Richtlinie vor, er hat hingegen keine Auswirkungen auf die Anwendung der Steuervorschriften der Mitgliedstaaten - diese sind weiterhin uneingeschränkt befugt, Erträge aus Schuldtiteln, die der Besitzstandsklausel unterliegend, nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu besteuern.

Artikel 16

Dieser Artikel gilt für eine Reihe von internationalen Organisationen, die von der Pflicht zur Einbehaltung von Quellensteuer auf Zinsen befreit sind, die sie auf von ihnen begebene Forderungen zahlen. Zu diesen internationalen Organisationen zählen die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD) und die der Weltbank angeschlossene Internationale Finanz-Gesellschaft (IFC), die Inter-American Development Bank, die International Investment Corporation, die Asian Development Bank und die African Development Bank. Alle EU-Mitgliedstaaten haben die internationalen Übereinkommen zur Gründung der IBRD und der IFC unterzeichnet und ratifiziert, und die meisten Mitgliedstaaten sind auch Mitglied der anderen internationalen Organisationen. Dieser Artikel gestattet es den Quellensteuer gemäß Artikel 11 erhebenden Mitgliedstaaten, ihre aus internationalen Übereinkommen über solche Organisationen erwachsenden Verpflichtungen dadurch zu erfuellen, dass sie im Auftrag derartiger Organisationen handelnde Zahlstellen von der Pflicht zur Einbehaltung der Quellensteuer befreien, wenn diese Pflicht nicht mit den betreffenden Übereinkommen vereinbar wäre. Der Anwendungsbereich dieser Ausnahme ist insofern beschränkt, als sie nur in den Fällen gilt, in denen eine solche internationale Organisation selbst oder eine von ihr unmittelbar beauftragte Zahlstelle Zinsen direkt an den wirtschaftlichen Eigentümer zahlt. Die Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn die Zahlung von Zinsen für von einer internationalen Organisation begebene Forderungen noch über weitere Zahlstellen läuft.

Kapitel IV: Verschiedenes und Schlussbestimmungen

Artikel 17

Mitgliedstaaten, die dies wünschen, können gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Doppelbesteuerungsabkommen auch andere Arten der Quellensteuer als die nach Artikel 11 erheben. Dies betrifft insbesondere Quellensteuern auf Seiten des Schuldners, die die Mitgliedstaaten auf in ihrem Gebiet entstehende Zinsen erheben können. Derartige Quellensteuern werden häufig im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen eingesetzt, um die Besteuerungsrechte zwischen Wohnsitzstaat des wirtschaftlichen Eigentümers und dem Staat aufzuteilen, in dem die den Zinsen zugrunde liegende Forderung belegen ist.

Artikel 18

Dieser Artikel regelt den Zeitplan und die Umsetzung der Richtlinie in das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten müssen die Kommission über die Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht unterrichten und eine tabellarische Darstellung der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermitteln.

Artikel 19

Die Kommission berichtet alle drei Jahre über die Anwendung der Richtlinie. In ihrem Bericht widmet sie den internationalen Entwicklungen im Bereich des Informationsaustauschs besondere Aufmerksamkeit. Gegebenenfalls schlägt sie Änderungen der Richtlinie vor, um eine effektive Besteuerung von Zinserträgen sowie die Beseitigung unerwünschter Wettbewerbsverzerrungen besser zu gewährleisten.

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2001/0164 (CNS)

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Gewährleistung einer effektiven Besteuerung von Zinserträgen innerhalb der Gemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

Gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 94,

auf Vorschlag der Kommission [13],

[13] ABl. C vom , S. .

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [14],

[14] ABl. C vom , S. .

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [15],

[15] ABl. C vom , S. .

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages [16] ermöglichte die vollständige Liberalisierung des Kapitalverkehrs, auch in Bezug auf Direktinvestitionen, zwischen Gebietsansässigen der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft ab dem Jahr 1990; der freie Kapitalverkehr ist inzwischen in den Artikeln 56 bis 60 EG-Vertrag verankert.

[16] ABl. L 178 vom 8.7.1988, S. 5.

(2) Zinserträge aus Forderungen stellen für die Gebietsansässigen sämtlicher Mitgliedstaaten steuerbares Einkommen dar.

(3) Gemäß Artikel 58 Absatz 1 EG-Vertrag haben die Mitgliedstaaten das Recht, die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln, und die unerlässlichen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Steuerrechts, zu verhindern.

(4) Gemäß Artikel 58 Absatz 3 EG-Vertrag dürfen die steuerrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Missbrauch und Steuerhinterziehung weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 56 darstellen.

(5) Da es an jeglicher Koordinierung der nationalen Systeme zur Besteuerung von Zinserträgen fehlt, insbesondere was die steuerliche Behandlung von Zinsen anbelangt, die von Gebietsfremden vereinnahmt werden, können in einem Mitgliedstaat Ansässige derzeit häufig jegliche Besteuerung von in einem anderen Mitgliedstaat vereinnahmten Zinsen im Mitgliedstaat ihres Wohnsitzes vermeiden.

(6) Diese Möglichkeit der Steuervermeidung führt zu Verzerrungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.

(7) Entsprechend den Schlussfolgerungen des Rates "Wirtschaft und Finanzen" vom 1. Dezember 1997 genehmigte die Kommission am 20. Mai 1998 [17] einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Gewährleistung eines Minimums an effektiver Besteuerung von Zinserträgen innerhalb der Gemeinschaft.

[17] ABl. C 212 vom 8.7.1998, S. 13.

(8) Dieser Vorschlag wurde von Juli 1998 an auf politischer und fachlicher Ebene intensiv erörtert, fand aber keine einstimmige Unterstützung durch die Mitgliedstaaten.

(9) Diese Richtlinie basiert deshalb auf dem Konsens, den der Europäische Rat von Santa Maria da Feira vom 19. und 20. Juni 2000 und der Rat "Wirtschaft und Finanzen" auf seiner Tagung vom 26. und 27. November 2000 erzielten.

(10) Diese Richtlinie soll gewährleisten, dass grenzüberschreitende Zinserträge im Wohnsitzmitgliedstaat des Steuerpflichtigen gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften effektiv besteuert werden können.

(11) Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie ist auf Zinsen beschränkt, die von einer in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Zahlstelle an wirtschaftliche Eigentümer gezahlt werden, die als natürliche Personen in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind.

(12) Da die mit dieser Richtlinie angestrebte effektive Besteuerung grenzüberschreitender Zinserträge innerhalb der Gemeinschaft wegen des Fehlens jeglicher Koordinierung der nationalen Systeme zur Besteuerung von Zinserträgen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden kann, darf die Gemeinschaft gemäß Artikel 5 EG-Vertrag im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem ebenfalls in diesem Artikel niedergelegten Verhältnismäßigkeitsprinzip beschränkt sich diese Richtlinie auf das zum Erreichen dieses Ziels notwendige Minimum und geht nicht über das dafür erforderliche Maß hinaus.

(13) Die Zahlstelle ist derjenige Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen Eigentümer Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen unmittelbaren Gunsten einzieht; die rein passive Entgegennahme einer Zahlung durch eine Bank oder ein Finanzinstitut zugunsten des Kontos des wirtschaftlichen Eigentümers ist keine Zinszahlung.

(14) Bei der Definition des Begriffs der Zinszahlung und des Zahlstellenmechanismus sollte, wo dies angebracht ist, auf die Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) [18] Bezug genommen werden.

[18] ABl. L 375 vom 31.12.1985, S.3.

(15) Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie sollte auf die Besteuerung von Zinserträgen aus Forderungen beschränkt werden, so dass Fragen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Renten und Versicherungsleistungen unberührt bleiben.

(16) Die angestrebte Gewährleistung einer effektiven Besteuerung von Zinszahlungen kann im Wege des Austauschs von Informationen über Zinszahlungen zwischen den Mitgliedstaaten erreicht werden.

(17) Die Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die Amtshilfe der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern [19] bietet den Mitgliedstaaten eine Grundlage für den Informationsaustausch zu steuerlichen Zwecken und sollte grundsätzlich auch für den Informationsaustausch nach dieser Richtlinie angewandt werden.

[19] ABl. L 336 vom 27.12.1997, S. 15.

(18) Der automatische Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten über von dieser Richtlinie erfasste Zinszahlungen ist eine unerlässliche Voraussetzung für die Gewährleistung einer effektiven Besteuerung grenzüberschreitender Zinszahlungen.

(19) Daher sollte festgelegt werden, dass sich die Mitgliedstaaten, die Informationen nach dieser Richtlinie austauschen, nicht auf die in Artikel 8 der Richtlinie 77/799/EWG niedergelegten Grenzen des Informationsaustauschs berufen dürfen.

(20) Damit Belgien, Luxemburg und Österreich mehr Zeit zur Anpassung ihrer Rechtsvorschriften bekommen, sollten diese Länder während eines Übergangszeitraums von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie nicht zur Übermittlung von Informationen für Zwecke dieser Richtlinie verpflichtet sein, aber derartige Informationen von anderen Mitgliedstaaten erhalten.

(21) Während dieses Übergangszeitraums sollten diese drei Mitgliedstaaten verpflichtet sein, ein Minimum an effektiver Besteuerung von Zinserträgen durch Erhebung einer Quellensteuer zu gewährleisten.

(22) Diese Mitgliedstaaten sollten den größeren Teil ihrer Einnahmen aus der Quellensteuer an den jeweiligen Wohnsitzmitgliedstaat des wirtschaftlichen Eigentümers der Zinsen weiterleiten.

(23) Diese Mitgliedstaaten sollten ein Verfahren vorsehen, das es in anderen Mitgliedstaaten ansässigen wirtschaftlichen Eigentümern ermöglicht, die Erhebung dieser Quellensteuer dadurch zu vermeiden, dass sie ihre Zahlstelle zur Meldung der Zinszahlungen ermächtigen oder dass sie eine von der zuständigen Behörde ihres Wohnsitzmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung vorlegen.

(24) Der Mitgliedstaat des Wohnsitzes des wirtschaftlichen Eigentümers sollte jegliche Doppelbesteuerung von Zinszahlungen, die sich aus der Erhebung dieser Quellensteuer nach den Bestimmungen dieser Richtlinie ergeben könnte, dadurch ausschließen, dass er diese Quellensteuer bis zur Höhe des Steuerbetrags gutschreibt, der in seinem Gebiet für die betreffenden Zinsen geschuldet würde, und dem wirtschaftlichen Eigentümer den Betrag der zuviel einbehaltenen Steuer erstattet.

(25) Zur Vermeidung von Marktstörungen sollte diese Richtlinie während des Übergangszeitraums nicht für die Zahlung von Zinsen auf bereits begebene inländische und internationale Anleihen und andere umlauffähige Schuldtitel gelten, bei denen die zugehörigen Emissionsprospekte vor dem 1. März 2001 genehmigt wurden oder die, falls es keinen Prospekt gibt, vor diesem Datum begeben wurden.

(26) Den Quellensteuer erhebenden Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, Zahlstellen die im Auftrag internationaler Organisationen handeln, die Forderungen begeben, von der Pflicht zur Einbehaltung der Quellensteuer auf Zinsen für diese Forderungen freizustellen, wenn diese Pflicht nicht mit internationalen Übereinkommen vereinbar ist, die die betreffenden Mitgliedstaaten in Bezug auf derartige Organisationen geschlossen haben.

(27) Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, auf in ihren Gebieten entstehende Zinsen andere Arten der Quellensteuer als die in dieser Richtlinie bezeichnete zu erheben.

(28) Die Kommission sollte alle drei Jahre über die Anwendung dieser Richtlinie berichten und dem Rat jegliche Änderungen vorschlagen, die erforderlich sind, um die effektive Besteuerung von Zinserträgen sowie die Beseitigung unerwünschter Wettbewerbsverzerrungen besser zu gewährleisten.

(29) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundprinzipien, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden-

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Kapitel I: Einleitende Bestimmungen

Artikel 1

Zielsetzung

(1) Die Richtlinie soll gewährleisten, dass Erträge, die in einem Mitgliedstaat im Wege von Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer erzielt werden, die als natürliche Personen in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses letzteren Mitgliedstaates effektiv besteuert werden können.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die für die Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Aufgaben durch Zahlstellen in ihrem Gebiet unabhängig davon wahrgenommen werden, wo der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegenden Forderung niedergelassen ist.

Artikel 2

Definition des wirtschaftlichen Eigentümers

(1) Für Zwecke dieser Richtlinie gilt als "wirtschaftlicher Eigentümer" jede natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es sei denn, sie kann nachweisen, dass sie die Zahlung nicht für sich selbst vereinnahmt hat. Eine natürliche Person gilt nicht als wirtschaftlicher Eigentümer einer Zahlung, wenn sie

a) als Zahlstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 handelt oder

b) im Auftrag einer juristischen Person, einer Einrichtung, deren Gewinne den allgemeinen Vorschriften der Unternehmensbesteuerung unterliegen, eines OGAW im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG des Rates oder einer Einrichtung gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieser Richtlinie handelt und in letzterem Fall Namen und Anschrift der betreffenden Einrichtung dem Wirtschaftsbeteiligten mitteilt, der die Zinsen zahlt, welcher diese Angaben wiederum dem Mitgliedstaat seiner Niederlassung mitteilt, oder

c) im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, welche der wirtschaftliche Eigentümer ist, und deren Identität und Wohnsitz gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Zahlstelle mitteilt.

(2) Liegen einer Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahe legen, dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist, so unternimmt sie angemessene Schritte gemäß Artikel 3 Absatz 2 zur Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers. Kann die Zahlstelle den wirtschaftliche Eigentümer nicht feststellen, so behandelt sie die fragliche natürliche Person als den wirtschaftlichen Eigentümer.

Artikel 3

Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers

(1) Jeder Mitgliedstaat erlässt in seinem Gebiet Vorschriften und sorgt für deren Anwendung, die es der Zahlstelle ermöglichen, für Zwecke dieser Richtlinie den wirtschaftlichen Eigentümer und dessen Wohnsitz festzustellen.

Diese Vorschriften müssen die in den Absätzen 2 und 3 niedergelegten Mindestanforderungen erfuellen.

(2) Für die Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers gelten folgende Mindestanforderungen:

a) bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem Datum der Durchführung der Richtlinie eingegangen wurden, stellt die Zahlstelle Namen und Anschrift des wirtschaftlichen Eigentümers anhand der Informationen fest, die ihr insbesondere aufgrund der im Lande ihrer Niederlassung geltenden Vorschriften und der Richtlinie 91/308/EWG des Rates [20] zur Verfügung stehen;

[20] ABl. L 166 vom 28.6.1991, S. 77.

b) bei vertraglichen Beziehungen, die am oder nach dem Datum der Durchführung der Richtlinie eingegangen werden, stellt die Zahlstelle Namen, Anschrift und Steuer- oder sonstige Identifikationsnummer beziehungsweise, in Ermangelung einer solchen Nummer, Geburtsdatum und -ort des wirtschaftlichen Eigentümers fest.

(3) Für die Feststellung des Wohnsitzes des wirtschaftlichen Eigentümers für Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Mindestanforderungen:

a) bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Januar 2001 eingegangen wurden, stellt die Zahlstelle den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers anhand der Informationen fest, die ihr insbesondere aufgrund der im Lande ihrer Niederlassung geltenden Vorschriften und der Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verfügung stehen;

b) bei vertraglichen Beziehungen, die am oder nach dem Datum der Durchführung der Richtlinie eingegangen werden, stellt die Zahlstelle den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers nach folgendem Verfahren fest:

(i) bei natürlichen Personen, die im Besitz eines in einem Mitgliedstaat ausgestellten Passes oder eines vergleichbaren offiziellen Dokuments sind und die ihren eigenen Angaben zufolge in einem Drittland ansässig sind, wird der Wohnsitz anhand einer Aufenthaltsbescheinigung festgestellt, die von der zuständigen Behörde des Drittlands ausgestellt ist, in dem die betreffende natürliche Person ihren eigenen Angaben zufolge ansässig ist;

(ii) in allen anderen Fällen gilt der Wohnsitz als in dem Land gelegen, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seine ständige Anschrift hat;

c) bei vertraglichen Beziehungen, die zwischen dem 1. Januar 2001 und dem Datum der Durchführung der Richtlinie eingegangen werden, prüft die Zahlstelle den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers nach dem Verfahren, das für am oder nach dem Datum der Durchführung der Richtlinie eingegangene vertragliche Beziehungen gilt.

Artikel 4

Definition der Zahlstelle

(1) Für Zwecke dieser Richtlinie gilt als "Zahlstelle" jeder Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen Eigentümer Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen unmittelbaren Gunsten einzieht, und zwar unabhängig davon, ob er der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegenden Forderung ist oder der vom Schuldner oder dem wirtschaftlichen Eigentümer mit der Zinszahlung oder deren Einziehung beauftragte Wirtschaftsbeteiligte.

(2) Jegliche in einem Mitgliedstaat niedergelassene Einrichtung, an die eine Zinszahlung zu Gunsten des wirtschaftlichen Eigentümers geleistet wird oder die eine Zinszahlung zu Gunsten des wirtschaftlichen Eigentümers einzieht, gilt bei einer solchen Zahlung oder Einnahme ebenfalls als Zahlstelle, sofern

a) sie keine juristische Person ist,

b) ihre Gewinne nicht den allgemeinen Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung unterliegen,

c) sie kein OGAW im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG ist.

Zahlt ein Wirtschaftsbeteiligter Zinsen zugunsten einer solchen, in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen und gemäß diesem Absatz als Zahlstelle geltenden Einrichtung, oder zieht er für sie Zinsen ein, so teilt er Namen und Anschrift der Einrichtung sowie den Gesamtbetrag der zugunsten dieser Einrichtung gezahlten oder eingezogenen Zinsen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates seiner Niederlassung mit, welche diese Informationen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates weiterleitet, in dem die betreffende Einrichtung niedergelassen ist.

(3) Einrichtungen im Sinne von Absatz 2 können sich für Zwecke dieser Richtlinie jedoch als OGAW im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG behandeln lassen. Macht eine Einrichtung von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch, so teilt sie dies dem Mitgliedstaat ihrer Niederlassung mit.

Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Ausübung dieses Wahlrechts.

(4) Sind der Wirtschaftsbeteiligte und die Einrichtung im Sinne von Absatz 2 in demselben Mitgliedstaat niedergelassen, so trifft dieser Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Einrichtung die Anforderungen dieser Richtlinie erfuellt, wenn sie als Zahlstelle handelt.

Artikel 5

Definition der zuständigen Behörde

Für Zwecke dieser Richtlinie gilt als "zuständige Behörde":

a) in den Mitgliedstaaten jegliche Behörde, die die Mitgliedstaaten der Kommission melden, und

b) in Drittländern die für Zwecke von bilateralen oder multilateralen Steuerabkommen zuständige Behörde oder, in Ermangelung einer solchen, diejenige Behörde, die für die Ausstellung von Aufenthaltsbescheinigungen für steuerliche Zwecke zuständig ist.

Artikel 6

Definition der Zinszahlung

(1) Für Zwecke dieser Richtlinie gelten als "Zinszahlung":

a) auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, unabhängig davon, ob diese hypothekarisch gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht, insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen Prämien und Gewinne; Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinszahlung;

b) bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen im Sinne von Buchstabe a aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen;

c) direkte oder über eine Einrichtung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 laufende Zinserträge, die ausgeschüttet werden von

(i) OGAW im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG,

(ii) Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 4 Absatz 3 Gebrauch gemacht haben,

(iii) außerhalb des Gebiets im Sinne von Artikel 7 niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen;

d) Erträge, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Organismen und Einrichtungen realisiert werden, sofern diese mehr als 40 % ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Buchstabe a oder in anderen Anteilen gemäß der Definition in diesem Unterabsatz angelegt haben:

(i) OGAW im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG,

(ii) Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 4 Absatz 3 Gebrauch gemacht haben,

(iii) außerhalb des Gebiets im Sinne von Artikel 7 niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen.

(2) In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben c gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der Zinszahlungen an den Erträgen vorliegen, der Gesamtbetrag der betreffenden Erträge als Zinszahlung.

(3) In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe d gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Prozentanteil des in Forderungen oder in Anteilen gemäß der Definition unter diesem Buchstaben angelegten Vermögens vorliegen, dieser Prozentanteil als über 40 % liegend.

(4) Werden Zinsen im Sinne von Absatz 1 an eine Einrichtung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 gezahlt, die von der Wahlmöglichkeit in Artikel 4 Absatz 3 keinen Gebrauch gemacht hat, oder einem Konto einer solchen Einrichtung gutgeschrieben, so gelten sie als Zinszahlung durch diese Einrichtung.

(5) In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben b und d können die Mitgliedstaaten von den in ihrem Gebiet niedergelassenen Zahlstellen verlangen, Zinsen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Jahresbasis umzurechnen, und solcherart umgerechnete Zinsen auch dann als Zinszahlung behandeln, wenn in diesem Zeitraum kein Verkauf, keine Rückzahlung und keine Einlösung erfolgt ist.

(6) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben c und d können die Mitgliedstaaten von der Definition der Zinszahlung jegliche Erträge im Sinne der genannten Bestimmungen ausschließen, die von in ihrem Gebiet niedergelassenen Unternehmen oder Einrichtungen stammen, sofern diese höchstens 15 % ihres Portefeuilles in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a angelegt haben.

Macht ein Mitgliedstaat von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch, so sind die anderen Mitgliedstaaten daran gebunden.

(7) Der in Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 genannte Prozentanteil sinkt nach dem Ende des Übergangzeitraums gemäß Artikel 10 auf 15 %.

(8) Maßgebend für die Prozentanteile gemäß Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 6 ist die in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung der betreffenden Organismen oder Einrichtungen dargelegte Anlagepolitik oder, in Ermangelung solcher Angaben, die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens der betreffenden Organismen oder Einrichtungen.

Artikel 7

Räumlicher Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für Zinszahlungen durch Zahlstellen, die in dem Gebiet niedergelassen sind, auf das der EG-Vertrag gemäß seinem Artikel 299 Anwendung findet.

Kapitel II: Informationsaustausch

Artikel 8

Von der Zahlstelle zu übermittelnde Angaben

(1) Die Zahlstelle übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates ihrer Niederlassung mindestens folgende Angaben:

a) Identität und Wohnsitz des gemäß Artikel 3 festgestellten wirtschaftlichen Eigentümers;

b) Name und Anschrift der Zahlstelle;

c) Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen der Forderung, aus der die Zinsen herrühren;

d) Angaben zur Zinszahlung gemäß Absatz 2.

(2) Die Zahlstelle übermittelt mindestens folgende Angaben zur Zinszahlung:

a) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a: Betrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen;

b) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b oder d: entweder den Betrag der Zinsen oder der dort bezeichneten Erträge oder den vollen Betrag des Verkaufs, der Rückzahlung oder der Einlösung;

c) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c: entweder den Betrag der dort bezeichneten Erträge oder den vollen Ausschüttungsbetrag;

d) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 4: den Betrag der Zinsen, aufgeschlüsselt nach Mitgliedern der Einrichtung nach Artikel 4 Absatz 2, die die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 erfuellen;

e) wenn ein Mitgliedstaat von der Wahlmöglichkeit in Artikel 6 Absatz 5 Gebrauch gemacht hat: den Betrag der auf Jahresbasis umgerechneten Zinsen.

Artikel 9

Automatischer Informationsaustausch

(1) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Zahlstelle übermittelt die Informationen nach Artikel 8 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist.

(2) Die Informationen über sämtliche während eines Steuerjahrs erfolgten Zinszahlungen werden mindestens einmal jährlich automatisch übermittelt, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Ende des Steuerjahres des Mitgliedstaats, in dem die Zahlstelle niedergelassen ist.

(3) Artikel 8 der Richtlinie 77/799/EWG des Rates [21] gilt nicht für Informationen, die nach diesem Kapitel zu erteilen sind.

[21] ABl. L 336 vom 27.12.1977, S. 15.

Kapitel III: Übergangsbestimmungen

Artikel 10

Übergangszeitraum

Während eines Übergangszeitraums von sieben Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie und vorbehaltlich Artikel 13 Absatz 1 müssen Belgien, Luxemburg und Österreich die Bestimmungen des Kapitels II nicht anwenden.

Diese Länder erhalten jedoch Informationen nach Kapitel II von anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 11

Quellensteuer

(1) Während des Übergangszeitraums nach Artikel 10 gewährleisten Belgien, Luxemburg und Österreich ein Minimum an effektiver Besteuerung von Zinserträgen, indem sie in den ersten drei Jahren des Übergangszeitraums eine Quellensteuer in Höhe von 15 % und in den restlichen Jahren dieses Zeitraums eine Quellensteuer in Höhe von 20 % erheben.

(2) Die Zahlstelle behält die Quellensteuer wie folgt ein:

a) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a: auf den Betrag der eingezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen;

b) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b oder d: entweder auf den Betrag der dort bezeichneten Zinsen oder Erträge oder im Wege einer vom Empfänger zu entrichtenden Abgabe gleicher Wirkung auf den vollen Erlös aus Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung;

c) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c: auf den Betrag der dort bezeichneten Erträge;

d) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 4: auf den Betrag der Zinsen, die den einzelnen Mitgliedern der Einrichtung nach Artikel 4 Absatz 2, die die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 erfuellen, zuzurechnen sind;

e) wenn ein Mitgliedstaat von der Wahlmöglichkeit des Artikels 6 Absatz 5 Gebrauch gemacht hat: auf den Betrag der auf Jahresbasis umgerechneten Zinsen.

(3) Für Zwecke von Absatz 2 Buchstaben a und b wird die Quellensteuer anteilig zu dem Zeitraum einbehalten, während dessen der wirtschaftliche Eigentümer die Forderung hält.

Kann die Zahlstelle diesen Zeitraum nicht anhand der ihr vorliegenden Informationen feststellen, so behandelt sie den wirtschaftlichen Eigentümer, als ob er die Forderung während der gesamten Zeit ihres Bestehens gehalten hätte, es sei denn, er weist nach, zu welchem Datum er sie erworben hat.

(4) Die Anwendung der Quellensteuer durch den Mitgliedstaat der Zahlstelle steht einer Besteuerung der Erträge durch den Wohnsitzmitgliedstaat des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegen, sofern dies mit dem EG-Vertrag vereinbar ist.

Artikel 12

Aufteilung der Einnahmen

Mitgliedstaaten, die Quellensteuer nach Artikel 11 erheben, behalten 25 % der Einnahmen aus dieser Steuer und leiten 75 % der Einnahmen an den Mitgliedstaat weiter, in dem der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen ansässig ist. Diese Weiterleitung erfolgt spätestens sechs Monate nach dem Ende des Steuerjahrs des Mitgliedstaats der Zahlstelle.

Mitgliedstaaten, die Quellensteuer erheben, treffen die zur Gewährleistung einer reibungslosen Aufteilung der Einnahmen erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 13

Ausnahmen vom Quellensteuerverfahren

(1) Mitgliedstaaten, die Quellensteuer nach Artikel 11 erheben, sehen eines der folgenden Verfahren vor, um zu gewährleisten, dass der wirtschaftliche Eigentümer beantragen kann, dass die Steuer nicht einbehalten wird:

a) Ein Verfahren, das es dem wirtschaftlichen Eigentümer ausdrücklich gestattet, die Zahlstelle zur Erteilung der Informationen nach Kapitel II zu ermächtigen; diese Ermächtigung gilt während eines Zeitraums von drei Jahren für sämtliche Zinszahlungen dieser Zahlstelle an den betreffenden wirtschaftlichen Eigentümer; in diesem Falle ist Artikel 9 anzuwenden.

b) Ein Verfahren, das gewährleistet, dass keine Quellensteuer einbehalten wird, wenn der wirtschaftliche Eigentümer seiner Zahlstelle eine von der zuständigen Behörde seines Wohnsitzmitgliedstaats auf seinen Namen ausgestellte Bescheinigung nach Absatz 2 vorlegt.

(2) Auf Antrag des wirtschaftlichen Eigentümers stellt die zuständige Behörde seines Wohnsitzmitgliedstaates eine Bescheinigung mit folgenden Angaben aus:

a) Name, Anschrift und Steuer- oder sonstige Identifikationsnummer, beziehungsweise, in Ermangelung einer solchen, Geburtsdatum und -ort des wirtschaftlichen Eigentümers;

b) Name und Anschrift der Zahlstelle;

c) Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen des Wertpapiers.

Diese Bescheinigung gilt für die Dauer von drei Jahren, sofern die ihrer Ausstellung zugrunde liegenden Angaben unverändert bleiben. Sie wird jedem wirtschaftlichen Eigentümer auf Antrag binnen zwei Monaten ausgestellt.

Artikel 14

Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1) Während des Übergangszeitraums nach Artikel 10 sorgt der Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist, gemäß den nachstehenden Absätzen 2 und 3 dafür, dass jegliche Doppelbesteuerung, die sich aus der Anwendung der Quellensteuer nach Artikel 11 ergeben könnte, ausgeschlossen wird.

(2) Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinsen im Mitgliedstaat der Zahlstelle mit der Quellensteuer belastet, so gewährt der Wohnsitzmitgliedstaat des wirtschaftlichen Eigentümers diesem eine Steuergutschrift in Höhe der einbehaltenen Steuer, und zwar bis zur Höhe des Betrags der in seinem Hoheitsgebiet nach innerstaatlichem Recht für derartige Zinsen geschuldeten Steuer. Übersteigt der Betrag der einbehaltenen Steuer den Betrag der geschuldeten Steuer, so erstattet der Wohnsitzmitgliedstaat dem wirtschaftlichen Eigentümer den Betrag der zuviel einbehaltenen Steuer.

(3) Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinsen über die Quellensteuer nach Artikel 11 hinaus noch mit anderen Arten von Quellensteuer belastet und gewährt der Wohnsitzmitgliedstaat gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Doppelbesteuerungsabkommen dafür eine Steuergutschrift, so werden diese Quellensteuern vor der Durchführung des Verfahrens nach Absatz 2 gutgeschrieben.

Artikel 15

Umlauffähige Schuldtitel

(1) Während des Übergangszeitraums nach Artikel 10 gelten in- und ausländische Anleihen sowie andere umlauffähige Schuldtitel, die erstmals vor dem 1. März 2001 begeben wurden oder bei denen die zugehörigen Emissionsprospekte vor diesem Datum durch die zuständigen Behörden im Sinne der Richtlinie 80/390/EWG des Rates [22] oder durch die zuständigen Behörden von Drittländern genehmigt wurden, nicht als Forderungen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, wenn am oder nach dem 1. März 2002 keine Folgeemissionen dieser umlauffähigen Schuldtitel mehr getätigt werden.

[22] ABl. L 100 vom 17.4.1980, S. 1.

Tätigt eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung am oder nach dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt die gesamte Emission, d.h. die erste und alle Folgeemissionen, als Forderung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a.

Tätigt eine vom vorstehenden Absatz nicht erfasste Einrichtung am oder nach dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines umlauffähigen Schuldtitels im Sinne des vorangehenden Absatzes, so gilt diese Folgeemission als Forderung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a.

(2) Dieser Artikel hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Erträge aus den in Absatz 1 genannten umlauffähigen Schuldtiteln weiterhin nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu besteuern.

Artikel 16

Internationale Organisationen

Während des Übergangszeitraums nach Artikel 10 steht es den Quellensteuer im Sinne von Artikel 11 erhebenden Mitgliedstaaten frei, Zahlstellen, die im Auftrag internationaler Organisationen handeln, die Forderungen begeben, von der Pflicht zur Einbehaltung der Steuer auf Zinsen für diese Forderungen freizustellen, wenn diese Pflicht nicht mit internationalen Übereinkommen vereinbar wäre, die die betreffenden Mitgliedstaaten in Bezug auf derartige Organisationen geschlossen haben.

Kapitel IV: Verschiedenes und Schlussfolgerungen

Artikel 17

Andere Quellensteuern

Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Doppelbesteuerungsabkommen andere Arten der Quellensteuer als die nach Artikel 11 zu erheben.

Artikel 18

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Januar 2004 nachzukommen.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich entsprechend in Kenntnis. Sie teilen ihr die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, und übermitteln eine tabellarische Darstellung der Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften.

Artikel 19

Überprüfung

Die Kommission berichtet dem Rat alle drei Jahre über die Anwendung dieser Richtlinie. Auf der Grundlage dieser Berichte schlägt die Kommission dem Rat gegebenenfalls Änderungen der Richtlinie vor, die erforderlich sind, um die effektive Besteuerung von Zinserträgen sowie die Beseitigung unerwünschter Wettbewerbsverzerrungen besser zu gewährleisten.

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 21

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

FINANZBOGEN

Dieser Vorschlag für eine Richtlinie des Rates hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

FOLGENABSCHÄTZUNGSBOGEN AUSWIRKUNGEN DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS AUF DIE UNTERNEHMEN UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU)

Bezeichnung des vorgeschlagenen Rechtsakts

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Gewährleistung einer effektiven Besteuerung von Zinserträgen innerhalb der Gemeinschaft

Dokumentennummer

Der vorgeschlagene Rechtsakt

1. Warum ist ein Rechtsakt der Gemeinschaft unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips in diesem Bereich notwendig und welche Ziele werden in erster Linie verfolgt-

Dieser Vorschlag für eine Richtlinie zielt darauf ab, dass Erträge, die im Wege von Zinszahlungen in einem Mitgliedstaat an wirtschaftliche Eigentümer erzielt werden, die als natürliche Personen in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses letzteren Mitgliedstaates effektiv besteuert werden können.

Da es derzeit an einschlägiger Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten fehlt, können in einem Mitgliedstaat Ansässige häufig jegliche Besteuerung der in einem anderen Mitgliedstaat vereinnahmten Zinsen im Mitgliedstaat ihres Wohnsitzes vermeiden. Dies führt zu Verzerrungen des Binnenmarktes und Steuerausfällen für die Mitgliedstaaten. Es ist offenkundig, dass der europäische Finanzraum seinen Nutzen nicht voll entfalten kann, wenn die Anlageentscheidungen der Sparer von den Möglichkeiten zur Steuervermeidung bestimmt werden und nicht vom Ergebnis eines Vergleichs verschiedener Anlagealternativen anhand der diesen jeweils innewohnenden Vorteile.

Dieser Richtlinienvorschlag soll zur Lösung dieser Probleme beitragen und die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, die in ihrem jeweiligen Gebiet Ansässigen für grenzüberschreitende Zinserträge nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu besteuern. Der Vorschlag zielt nicht auf eine Harmonisierung der steuerlichen Behandlung derartiger Erträge ab, die im Inland anfallen.

Auswirkungen auf die Unternehmen

2. Wer wird durch den vorgeschlagenen Rechtsakt betroffen sein-

- welche Wirtschaftszweige-

- welche Unternehmensgrößen (welcher Anteil kleiner, mittlerer und großer Unternehmen)-

- befinden sich diese Unternehmen in bestimmten geographischen Gebieten-

Die Richtlinie soll für grenzüberschreitende Zinszahlungen an natürliche Personen gelten, Zinszahlungen an juristische Personen werden von der Richtlinie nicht erfasst. Um den Zahlstellen keine übermäßigen Verwaltungslasten aufzubürden, spielt es für die Anwendung der Richtlinie keine Rolle, ob die Zinserträge gewerbliches Einkommen oder private Kapitalerträge der betreffenden natürlichen Person darstellen, so dass grenzüberschreitende Zinszahlungen an Einzelunternehmungen der Richtlinie unterliegen. Allerdings sieht die Richtlinie Verfahren vor, die es Einzelkaufleuten und anderen natürlichen Personen ermöglichen, die Erhebung der übergangsweise vorgesehenen Quellensteuer dadurch zu vermeiden, dass sie ihre Zahlstelle ermächtigen, die Zinszahlungen zu melden, oder dass sie sich von ihrem Wohnsitzmitgliedstaat eine Bescheinigung ausstellen lassen. Darüber hinaus verpflichtet die Richtlinie den Wohnsitzmitgliedstaat, jegliche Doppelbesteuerung, die sich aus der Erhebung der übergangsweise vorgesehenen Quellensteuer ergibt, auszuschließen, so dass Einzelkaufleute und andere natürliche Personen aufgrund dieser Richtlinie keine höhere steuerliche Belastung erfahren.

Den Zahlstellen kommt bei der Durchführung dieser Richtlinie eine Schlüsselrolle zu, denn sie müssen die einschlägigen Auskünfte erteilen bzw. während der Übergangszeit die Quellensteuer auf Zinszahlungen an natürliche Personen einbehalten. Für Zwecke dieser Richtlinie gilt als "Zahlstelle" jeder Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen Eigentümer Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen unmittelbaren Gunsten bewirkt, und zwar unabhängig davon, ob er der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegenden Forderung ist oder der vom Schuldner oder dem wirtschaftlichen Eigentümer mit der Zinszahlung oder deren Einziehung beauftragte Wirtschaftsbeteiligte. Die Richtlinie betrifft nur Wirtschaftsbeteiligte, die Zinsen direkt an natürliche Personen zahlen, d.h. den jeweils letzten einer Reihe von Intermediären. Für die meisten Emittenten von Wertpapieren und anderen Wirtschaftsbeteiligten ergibt sich aus der Richtlinie also kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand.

Die den Zahlstellen auferlegten Pflichten haben jedoch gewisse zusätzliche Verwaltungskosten für die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten zur Folge und erfordern möglicherweise eine Anpassung ihrer Verwaltungsverfahren und EDV-Systeme. Es wurden jedoch größte Anstrengungen unternommen, um die Kosten der Zahlstellen für die Einhaltung der Vorschriften zu minimieren, insbesondere durch Vereinfachungen hinsichtlich der Identitätsfeststellung und der Berichtspflichten, die sich so weit wie möglich an den bereits geltenden Bestimmungen der nationalen und internationalen Regelungen zur Verhinderung der Geldwäsche und zur Feststellung der Identität von Kunden orientieren. Bei der Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliche Rechtsvorschriften sollten die Mitgliedstaaten berücksichtigen, dass die Kosten und zusätzlichen Belastungen auf ein Minimum zu beschränken sind.

3. Was werden die Unternehmen zu tun haben, um diesem Rechtsakt nachzukommen-

Wirtschaftsbeteiligte, die als Zahlstellen handeln, müssen die Identifikations- und Berichtspflichten aufgrund der Richtlinie erfuellen. Sie müssen die Identität und den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers anhand von Verfahren feststellen, die die in der Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen erfuellen und der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates ihrer Niederlassung Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer melden, die natürliche Personen sind. Während eines Übergangszeitraums von sieben Jahren müssen Zahlstellen in Belgien, Luxemburg und Österreich Zinszahlungen nicht melden, sondern eine Quellensteuer einbehalten. Wie bereits weiter oben festgestellt wurde, dürften die Zahlstellen aufgrund dieser Pflichten gezwungen sein, ihre Verwaltungsverfahren und ihre EDV-Programme anzupassen, obwohl größte Anstrengungen unternommen wurden, um die damit verbundenen zusätzlichen Kosten zu minimieren.

4. Welche wirtschaftlichen Folgen wird der vorgeschlagene Rechtsakt voraussichtlich haben-

- für die Beschäftigung-

- für die Investitionen und die Gründung neuer Unternehmen-

- für die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen-

Die Nichtbesteuerung grenzüberschreitender Zinszahlungen im derzeitigen Ausmaß führt zu Steuerausfällen für die Mitgliedstaaten und hat für manche Mitgliedstaaten möglicherweise sogar zur Folge, dass sie ihre Steuersätze auf Zinszahlungen im Inland senken müssen, um der Gefahr zu entgehen, dass die Verlagerung von Ersparnissen ins Ausland anhält. Indem die Richtlinie für eine effektive Besteuerung grenzüberschreitender Zinszahlungen sorgt, kann sie die Bemühungen der Mitgliedstaaten unterstützen, die Ausgewogenheit der steuerlichen Belastung der verschiedenen Produktionsfaktoren wieder herzustellen und damit eine Senkung der steuerlichen Belastung von Einkommen aus nicht selbständiger Beschäftigung zu ermöglichen, was sich wiederum mit Sicherheit positiv auf die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit auswirken würde. Die Richtlinie dürfte sich auch für den europäischen Finanzraum als günstig erweisen, da die Anlageentscheidungen der Sparer dann nicht mehr von den Möglichkeiten zur Steuervermeidung bestimmt werden, sondern von den den Anlagealternativen jeweils innewohnenden Vorteilen. Dies würde Finanzinstitute, Investmentfonds und andere Marktbeteiligte in die Lage versetzen, unter gleichen Bedingungen zu konkurrieren.

Da sich der Anwendungsbereich der Richtlinie auf sämtliche grenzüberschreitenden Zinszahlungen erstreckt, unabhängig davon, wo der Emittent der den Zinsen zugrunde liegenden Forderung niedergelassen ist, haben in der EU niedergelassene Schuldner gegenüber solchen von außerhalb der Gemeinschaft keinen Wettbewerbsnachteil. Darüber hinaus erfasst die Richtlinie auch Erträge aus Investmentfonds mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft, wenn diese Erträge in einem Mitgliedstaat gezahlt werden. Die Richtlinie dürfte daher kein besonderes Risiko bewirken, dass die Emission von Forderungen oder Investmentfonds in Länder außerhalb der Gemeinschaft verlagert werden. Das Risiko der Verlagerung der Zahlstellentätigkeit wird durch die großen Anstrengungen gemindert, die unternommen wurden, um die zusätzlichen Verwaltungskosten auf ein Minimum zu beschränken und um die Einführung gleichwertiger Regelungen auf breiterer internationaler Ebene zu fördern.

5. Enthält der vorgeschlagene Rechtsakt Bestimmungen, die der besonderen Lage kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung tragen (etwa reduzierte oder andersartige Anforderungen usw.)-

Der Vorschlag sieht zwar keine besonderen Maßnahmen in Bezug auf kleine und mittlere Unternehmen vor, aber es wurden größte Anstrengungen unternommen, um die zusätzlichen Kosten und Belastungen für alle Unternehmen auf ein Minimum zu beschränken. Dies dürfte insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen zugute kommen, für die derartige Kosten im Allgemeinen eine größere Rolle spielen.

Anhörung

6. Führen Sie die Organisationen auf, die zu dem vorgeschlagenen Rechtsakt konsultiert wurden, und stellen sie deren wichtigste Auffassungen dar.

Die diesem Vorschlag zugrunde liegenden Elemente wurden auf der Tagung des Rates "Wirtschaft und Finanzen" vom 26. und 27. November 2000 vereinbart. Die Schlussfolgerungen jenes Rates tragen der Notwendigkeit einer Minimierung der den Marktbeteiligten entstehenden zusätzlichen Verwaltungskosten Rechnung. Diesem Aspekt wurde während der gesamten Beratungen im Rat ganz besondere Beachtung gewidmet. Im Zuge dieser Beratungen waren die Mitgliedstaaten ermutigt worden, die Marktbeteiligten in ihren jeweiligen Ländern zu konsultieren.

Darüber hinaus hat die Kommission zahlreiche schriftliche Stellungnahmen von einzelnen Marktbeteiligten und Verbänden erhalten, etwa von der Vereinigung Europäischer Banken, der European Federation of Investment Funds and Companies (FEFSI), der London Investment Banking Association (LIBA) und von der International Primary Markets Association (IPMA).

Die Kommission hat den Rat laufend über ihre Gespräche mit den Marktbeteiligten unterrichtet, und die einschlägige Arbeitsgruppe des Rates hat unter erheblichen Zeitaufwand geprüft, wie die von der Wirtschaft vorgebrachten Sorgen entkräftet werden können. Am 18. November 1999 wurde eine sehr nützliche Zusammenkunft von Mitgliedern der Arbeitsgruppe des Rates und Vertretern der Wirtschaft abgehalten, in der die einschlägigen Fragen geprüft wurden und insbesondere auch erörtert wurde, wie die Auswirkungen der Richtlinie auf die Marktbeteiligten gemindert werden könnten.

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