Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit /* KOM/2001/0386 endg. - CNS 2001/0154 */
Amtsblatt Nr. 332 E vom 27/11/2001 S. 0248 - 0256
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaats angehörigen zur Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit Entsprechend dem Mandat des Europäischen Rates von Tampere im Oktober 1999 und dem "Anzeiger der Fortschritte bei der Schaffung eines "Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts" in der Europäischen Union" [1] hat die Kommission den Auftrag, im Jahr 2001 einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbs tätigkeit anzunehmen. [1] KOM(2000) 167 endgültig vom 24.3.2000, aktualisiert durch KOM(2001) 278 vom 23.5.2001. Die Kommission hat in ihrer vor kurzem veröffentlichten Mitteilung über eine Migrations politik der Gemeinschaft (KOM(2000) 757 vom 22.11.2000) vorgeschlagen, einen zwei fachen Ansatz zu verfolgen, indem ein gemeinsamer Rechtsrahmen für die Aufnahme von Wirtschaftsmigranten festgelegt und ein offener Koordinierungsmechanismus für die Migrationspolitik der Gemeinschaft eingeleitet wird. In dieser Mitteilung hat die Kommission bereits die wesentlichen Ziele und Grundsätze für den gemeinsamen Rechtsrahmen erläutert: Transparenz und Rationalität: Die Bedingungen, unter denen Drittstaatsangehörige in die EU einreisen und sich dort als unselbständig oder selbstständig Erwerbstätige aufhalten dürfen, sowie ihre Rechte und Pflichten sollten eindeutig festgelegt werden. Außerdem wäre dafür Sorge zu tragen, dass sie Zugang zu Informationen erhalten und Mechanismen vorgesehen werden, die eine gerechte Anwendung gewährleisten. Unterschiedliche Handhabung der Rechte je nach Aufenthaltsdauer: Ziel ist es, Arbeit nehmern, die nur vorübergehend in der EU arbeiten und dann wieder in ihr Herkunftsland zurückkehren möchten, einen sicheren Rechtsstatus zu gewähren und gleichzeitig denjenigen, die auf Dauer bleiben wollen und bestimmte Kriterien erfuellen, Möglichkeiten zum Erwerb eines dauerhaften Status zu eröffnen. Klare und einfache Verfahren: Die Antragsverfahren sollten klar und einfach gestaltet sein. Berücksichtigung der innerstaatlichen Arbeitsmarktlage: Der Grundsatz, dass freie Stellen nur nach einer sorgfältigen Prüfung der innerstaatlichen Arbeitsmarktlage für Arbeitnehmer aus Drittstaaten offen stehen (sofern sich nicht bereits aus internationalen Übereinkommen und Verpflichtungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten etwas anderes ergibt), wird derzeit in allen Mitgliedstaaten angewandt. Dieser Grundsatz soll unverändert weitergelten. Zugang zu Informationen: Es wäre sinnvoll, für die Verbreitung von Informationen über Beschäftigungsmöglichkeiten, Arbeitsbedingungen usw. verstärkt die neuen Kommunika tionstechnologien einzusetzen. Unterstützung der Unternehmen: Damit die Unternehmen in der Europäischen Union, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, in Fällen, in denen nachweislich ein wirtschaftlicher Bedarf an Arbeitnehmern in einem bestimmten Sektor für eine bestimmte freie Stelle besteht, die nicht aus dem Arbeitsmarkt der EU besetzt werden kann, rasch und gezielt Personen aus Drittstaaten einstellen können, muss den Arbeitgebern ein Instrument an die Hand gegeben werden, mit dessen Hilfe sie nachweisen können, dass es auf dem EU-Arbeitsmarkt konkret an entsprechenden Arbeitskräften fehlt. Wie bereits in dieser Mitteilung dargelegt wurde, müssen die im vorliegenden Legislativvor schlag behandelten Bereiche Gegenstand weiterer politischer Überlegungen und ergänzender Maßnahmen im Rahmen eines offenen Koordinierungsmechanismus für die Migrationspolitik der Gemeinschaft sein. Dieser Mechanismus wird in einer eigenen Mitteilung der Kommission über ein offenes Koordinierungsverfahren für die Migrationspolitik der Gemeinschaft behandelt, die parallel zu diesem Vorschlag vorgelegt wird. 2. Hintergrund und Vereinbarkeit mit anderen Initiativen Im Juni 2000 wurde den Dienststellen der Kommission eine vergleichende Studie über die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit vorgelegt. Diese Studie zeigt, dass die Regelungen über die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zum Arbeitsmarkt der EU derzeit je nach Mitgliedstaat verschieden sind. Sowohl Drittstaatsangehörige, die in der EU arbeiten möchten, als auch Arbeitgeber in der EU, die Arbeitnehmer aus Drittstaaten benötigen, sehen sich oft mit sehr komplexen innerstaatlichen Verwaltungsvorschriften und -verfahren konfrontiert. Es gibt nur wenige gemeinsame Vorschriften und Grundsätze, die in allen Mitgliedstaaten angewandt werden. Im November 2000 hat die Kommission ihre Mitteilung über eine Migrationspolitik der Gemeinschaft veröffentlicht, in der bereits die wesentlichen politischen Ansätze dargelegt sind, die in diesem Vorschlag verfolgt werden. Vereinbarkeit mit anderen Initiativen: Dieser Vorschlag wurde so erstellt, dass er mit dem vor kurzem veröffentlichten Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige [2] vollständig in Einklang steht und diesen ergänzt. Während für Arbeitnehmer und Selbständige, die gerade in der EU eingetroffen sind, der besondere Rechtsrahmen dieses Vorschlags gelten wird, würden die "horizontalen" Bestimmungen des Richtlinienvorschlags über langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige für Arbeitnehmer aus Drittstaaten Anwendung finden, die den Status als langfristig Aufenthaltsberechtigte gemäß dem letztgenannten Richtlinienvorschlag beantragt haben und die Bedingungen dafür erfuellen. [2] Vorschlag für eine Richtlinie des Rates betreffend den Status der langfristig aufenthaltsberechtigten Dritt staatsangehörigen (KOM(2001) 127 endgültig vom 13.3.2001). Der Vorschlag trägt ferner den Verpflichtungen der EG und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des WTO-Übereinkommens über den Dienstleistungsverkehr (GATS) Rechnung und soll den bereits in diesem Rahmen vereinbarten Dienstleistungsverkehr weiter erleichtern. Entsprechend dem "Anzeiger der Fortschritte bei der Schaffung eines "Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts" in der Europäischen Union" hat die Kommission den Auftrag, in Kürze weitere Legislativmaßnahmen über die Bedingungen für Einreise und Aufenthalt zum Zwecke eines Studiums oder einer Berufsausbildung und zur Aufnahme einer unbezahlten Tätigkeit zu erstellen und anzunehmen. 3. Ziele des Vorschlags Die Kommission verfolgt mit diesem Richtlinienvorschlag folgende Ziele: 1. Festlegung gemeinsamer Definitionen, Kriterien und Verfahren im Hinblick auf die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit auf der Grund lage von Konzepten, die bereits in den Mitgliedstaaten erfolgreich angewandt worden sind; 2. Festlegung gemeinsamer Kriterien für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ("Prüfung der wirtschaftlichen Notwendigkeit" und "Prüfung der vorteilhaften Auswirkungen") sowie Eröffnung verschiedener Möglichkeiten zum Nachweis, dass diese Kriterien erfuellt sind; 3. Festlegung verfahrens- und transparenzrechtlicher Schutzbestimmungen zur Sicher stellung eines hohen Grads an Rechtssicherheit und Information für alle interessierten Parteien über die Rechtsvorschriften und die Verwaltungspraxis der Mitgliedstaaten im Bereich der Einreise und des Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit; 4. Festlegung eines einzigen innerstaatlichen Antragsverfahrens für die Erteilung einer kombinierten Genehmigung, die sowohl den Aufenthaltstitel als auch die Arbeits erlaubnis in einem Verwaltungsakt einschließt, um die derzeit unterschiedlichen Regelungen der Mitgliedstaaten zu vereinfachen und zu harmonisieren; 5. Verleihung von Rechten an Drittstaatsangehörige bei Wahrung der Befugnis der Mitgliedstaaten, die Wirtschaftsmigration nach ihrem Ermessen zu beschränken: Erfuellen Arbeitnehmer oder Selbständige aus Drittstaaten sämtliche Kriterien nach Kapitel II bzw. III, so werden sie zugelassen, sofern die Mitgliedstaaten nicht Be schränkungen gemäß Kapitel IV (z.B. Hoechstgrenzen je Mitgliedstaat oder Beschrän kungen aufgrund der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit) erlassen; 6. Bereitstellung eines flexiblen Rahmens, der es allen interessierten Parteien einschließ lich der Mitgliedstaaten ermöglicht, flexibel auf wirtschaftliche und demografische Entwicklungen zu reagieren, sowie Eröffnung der Möglichkeit, einen Meinungsaus tausch über die Erfahrungen der Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieser Richtlinie innerhalb eines offenen Koordinierungsmechanismus für die Migrationspolitik der Gemeinschaft zu führen; 7. Umsetzung der Verpflichtungen der EG und der Mitgliedstaaten im Rahmen des GATS-Übereinkommens der WTO; 8. Anerkennung des Rechts der Mitgliedstaaten, die Zulassung von Drittstaatsangehöri gen nach Maßgabe dieses Vorschlags zu beschränken, wenn ein Mitgliedstaat der Ansicht ist, dass dazu horizontale Maßnahmen (z.B. Hoechstgrenzen oder Quoten) erforderlich sind. 4. wahl der rechtsgrundlage Die Wahl der Rechtsgrundlage entspricht den Änderungen im EG-Vertrag durch den am 1. Mai 1999 in Kraft getretenen Vertrag von Amsterdam. Gemäß Artikel 63 Nummer 3 EG-Vertrag beschließt der Rat "einwanderungspolitische Maßnahmen in folgenden Bereichen: a) Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen sowie Normen für die Verfahren zur Erteilung von Visa für einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln, [...] durch die Mitgliedstaaten". Die Regelung der Migration zur Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ist ein Eckpfeiler der Migrationspolitik. Zur Entwicklung einer kohärenten Migrationspolitik der Gemeinschaft ist es erforderlich, die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit auf Gemeinschaftsebene zu behandeln. Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe a) EG-Vertrag stellt somit die geeignete Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag dar. Dieser Richtlinienvorschlag ist nach dem Verfahren des Artikels 67 EG-Vertrag anzunehmen: Der Rat handelt einstimmig auf Vorschlag der Kommission oder auf Initiative eines Mitgliedstaats und nach Anhörung des Europäischen Parlaments. Dieser Vorschlag stützt sich auf Titel IV EG-Vertrag, der für das Vereinigte Königreich und Irland nicht gilt, sofern die beiden Staaten nicht entsprechend dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zu den Verträgen etwas anderes beschließen. Titel IV EG-Vertrag ist gemäß dem den Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auch auf dieses Land nicht anwendbar. 5. subsidiarität und verhältnismässigkeit: rechtfertigung und mehrwert Mit der Einfügung eines neuen Titels IV über Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr in den EG-Vertrag wurden der Europäischen Gemeinschaft Befugnisse für diese Bereiche zugewiesen. Diese Befugnisse sind gemäß Artikel 5 EG-Vertrag auszuüben, d.h. sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können. Der Richtlinienvorschlag entspricht diesen Kriterien. Subsidiarität Hauptziel dieses Vorschlags ist es, einen harmonisierten Rechtsrahmen auf Ebene der EU hinsichtlich der Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit und der Verfahren zur Erteilung entsprechender Genehmigungen durch die Mitgliedstaaten festzulegen. Die Verwaltungsvorschriften und -verfahren der Mitgliedstaaten in diesem Bereich unterscheiden sich derzeit stark voneinander. Angesichts der deutlichen Unterschiede der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten kann die Festlegung eines harmonisierten Rechtsrahmens nur auf Gemeinschaftsebene erreicht werden. Verhältnismäßigkeit Die Gemeinschaftsmaßnahme muss in möglichst einfacher Form erfolgen, damit das Ziel des Vorschlags erreicht wird und eine wirksame Durchführung gewährleistet ist. Daher wurde die Rechtsform einer Richtlinie gewählt, mit der die allgemeinen Grundsätze festgelegt werden können, den Mitgliedstaaten als Adressaten der Richtlinie jedoch die Wahl der geeignetsten Form und Mittel zur Durchführung dieser Grundsätze entsprechend ihren Rechtsordnungen und nationalen Gegebenheiten überlassen bleibt. In dem Richtlinienvorschlag werden gemeinsame Definitionen, Kriterien und Verfahren im Hinblick auf die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit festgelegt, wobei den Mitgliedstaaten ein großer Ermessensspielraum belassen wird. Finanzielle und verwaltungstechnische Auswirkungen des Vorschlags für die Regierungen der Mitgliedstaaten, die lokalen Gebietskörperschaften, wirtschaftliche Interessengruppen und die Bürger Entsprechend der oben genannten vergleichenden Studie über die Zulassung von Drittstaats angehörigen zur Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit unterscheiden sich die Regeln für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen je nach Mitglied staat. Sowohl Drittstaatsangehörige, die in der EU arbeiten möchten, als auch Arbeitgeber in der EU, die Arbeitnehmer aus Drittstaaten benötigen, sehen sich oft mit sehr komplexen innerstaatlichen Verwaltungsvorschriften und -verfahren konfrontiert, und es gibt nur wenige gemeinsame Vorschriften und Grundsätze, die in allen Mitgliedstaaten angewandt werden. Die vorgeschlagene Schaffung eines einzigen innerstaatlichen Antragsverfahrens, das zur Erteilung einer kombinierten Genehmigung führt, die sowohl den Aufenthaltstitel als auch die Arbeitserlaubnis in einem Verwaltungsakt einschließt, wird zu einer Vereinfachung und Harmonisierung der derzeit in den Mitgliedstaaten geltenden unterschiedlichen Regelungen führen. Diese Schaffung eines einzigen Verfahrens kann für die Mitgliedstaaten einen Anreiz darstellen, ihre interne Verwaltung zu straffen und Doppelgleisigkeiten zu vermeiden. Drittstaatsangehörige, die in der EU arbeiten möchten und künftige Arbeitgeber von Drittstaatsangehörigen werden direkt von diesem "One-stop-shop"-Verfahren profitieren. Die vorgeschlagenen gemeinsamen Kriterien für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ("Prüfung der wirtschaftlichen Notwendigkeit" und "Prüfung der vorteilhaften Auswirkungen") sowie die vorgeschlagenen verfahrens- und transparenzrechtlichen Schutzbestimmungen werden einen hohen Grad an Rechtssicherheit, Transparenz und Information für alle interessierten Parteien gewährleisten. Dies ist für wirtschaftliche Interessengruppen und Drittstaatsangehörige besonders wichtig. Die Mitgliedstaaten (bzw. die zuständigen Behörden) erhalten die Möglichkeit, verhältnis mäßige Gebühren für ihre Tätigkeiten zu verlangen. Die Gebühren könnten auf dem Grundsatz des tatsächlichen Arbeitsaufwands beruhen, damit die neuen Verfahren weder eine finanzielle Belastung für die Verwaltungen der Mitgliedstaaten, noch eine übermäßige Belastung für die Begünstigten der erteilten Genehmigungen darstellen. ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN ARTIKELN Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 In Artikel 1 werden als Ziele des Vorschlags die Festlegung gemeinsamer Bedingungen und Verfahrensnormen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit genannt. Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit folgt der Vorschlag einem horizontalen Ansatz und umfasst die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates eine unselbständige oder selbständige Erwerbs tätigkeit ausüben. Dieser breite horizontale Ansatz stellt einen allgemeinen Ausgangspunkt dar. Im Rahmen der materiellen Bestimmungen der Richtlinie wird mit Sonderregeln und Abweichungen sichergestellt, dass die Lage bestimmter Personengruppen entsprechend berücksichtigt wird. Es werden auch günstigere Bestimmungen nach Gemeinschafts- und Völkerrecht beachtet. Artikel 2 In Artikel 2 werden die wesentlichen Konzepte und Begriffe erläutert, die in dem Vorschlag verwendet werden. (a) Für den Begriff " Drittstaatsangehörige" wird eine Negativdefinition festgeschrieben; es handelt sich um Personen, die nicht Unionsbürger im Sinne des EG-Vertrags sind. Somit erfasst die Definition Personen, die Angehörige eines Drittstaats sind, und Staatenlose im Sinne des New Yorker Übereinkommens vom 28. September 1954. (b)-(c) Das wesentliche Kriterium für die Qualifikation einer unselbständigen oder selbständi gen Tätigkeit ist die Ausübung einer "vergüteten wirtschaftlichen Tätigkeit". Der Begriff "vergütete wirtschaftliche Tätigkeit" umfasst jede Tätigkeit einer Person im Austausch für wirtschaftliche Vorteile (Geld, Unterkunft, Waren), unabhängig vom Arbeitgeber, bei dem es sich um eine natürliche oder juristische Person, eine private oder öffentliche Stelle sowie eine Einrichtung mit oder ohne Erwerbszweck handeln kann. Auch der Wirtschaftszweig spielt dabei keine Rolle. Der wesentliche Unter schied zwischen einer unselbständigen und selbständigen Tätigkeit ist das Vorliegen (bzw. Nichtvorliegen) eines untergeordneten Verhältnisses zu einer anderen Person. (d) In den meisten Mitgliedstaaten besteht für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zu einer unselbständigen Tätigkeit derzeit ein zweifaches System von Aufenthalts titeln und Arbeitserlaubnissen. Mit diesem Vorschlag sollen die Verfahren vereinfacht werden, weshalb vorgeschlagen wird, dieses zweifache System durch eine kombinier te Genehmigung, die sowohl den Aufenthaltstitel als auch die Arbeitserlaubnis in einem Verwaltungsakt einschließt, den "Aufenthaltstitel - Arbeitnehmer", zu ersetzen. Der Vorschlag zielt darauf ab, das Endergebnis (die kombinierte Genehmigung) zu harmonisieren und die Verfahrensschritte zu vereinfachen, die ein Drittstaatsangehöri ger, der eine Erwerbstätigkeit in der EU ausüben möchte, ergreifen muss. Dies hat jedoch keine direkten Auswirkungen auf die Art und Weise, in der die Verwaltungs behörden der Mitgliedstaaten Anträge intern handhaben, bevor sie eine abschließende Entscheidung treffen. Eine geteilte oder aufeinanderfolgende Verantwortlichkeit verschiedener innerstaatlicher Verwaltungseinheiten nach Maßgabe der internen Zuständigkeitsverteilung ist durchaus möglich, sofern die Erreichung des Endergeb nisses (eine kombinierte Genehmigung nach Stellung eines einzigen Antrags) nicht behindert wird. In diesem Vorschlag wird die Gestaltung der verschiedenen Aufenthaltstitel nach Maßgabe dieser Richtlinie nicht ausdrücklich behandelt. Aufenthaltstitel gemäß diesem Vorschlag werden jedoch von dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur ein heitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (KOM(2001) 157 endgültig vom 23.3.2001) umfasst. Bei Annahme dieser Verordnung würden die darin getroffenen Regelungen auf Aufenthaltstitel Anwendung finden, die gemäß dieser Richtlinie erteilt werden. (e) Die derzeitigen Regeln für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit unterscheiden sich stärker voneinander als die Vorschriften in Bezug auf unselbständige Erwerbstätigkeiten. Einige Mitgliedstaaten verlangen eine Arbeitserlaubnis für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätig keit, andere verlangen diese nicht und regeln den Zugang zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch Aufenthaltstitel. Im Interesse kohärenter und harmonisierter EU-weiter Vorschriften wird auch hier vorgeschlagen, eine kombinier te Genehmigung, die sowohl den Aufenthaltstitel als auch die Arbeitserlaubnis in einem Verwaltungsakt einschließt, den "Aufenthaltstitel - Selbständiger", zu schaffen. (f)-(i) Siehe die Erläuterungen zu den Artikeln 12 - 15. Artikel 3 1. Diese Richtlinie umfasst die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats. Diese Bereiche werden jedoch durch zahlreiche völkerrechtliche Verträge berührt. Dieser Richtlinien vorschlag zielt nicht darauf ab, diese Verträge zu beeinträchtigen oder zu verändern. Verträge, die günstigere Bestimmungen enthalten, sind sie nach wie vor anwendbar. (a) Buchstabe a) betrifft internationale Übereinkommen mit Beteiligung der Gemeinschaft. In diese Kategorie fallen sowohl Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft (allein handelnd) und einem oder mehreren Drittstaaten als auch "gemischte Abkommen". In diesem Zusammenhang sind vor allem das EWR-Abkommen, die Europa-Abkommen und andere Assoziierungsabkommen (z.B. EG-Türkei) zu nennen. Im Rahmen der WTO enthält das Allgemeine Übereinkommen über den Dienstleistungsverkehr (GATS) Bestimmungen über den Personenverkehr, der für die Dienstleistungserbringung erforderlich ist. (b) Buchstabe b) betrifft bilaterale und multilaterale Übereinkommen ohne Beteiligung der Gemeinschaft. In diesem Zusammenhang sind insbesondere folgende Rechtsakte zu nennen: das Abkommen und das Protokoll der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und die Wiener Übereinkommen über diplomatische und über konsularische Beziehungen. 2. Dieser Vorschlag zielt darauf ab, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zum Arbeitsmarkt der EU als "einwanderungs politische Maßnahme" gestützt auf Artikel 63 Nummer 3 EG-Vertrag zu harmonisie ren. Die Richtlinie soll jene Fälle abdecken, in denen Drittstaatsangehörige tatsächlich zum Arbeitsmarkt der EU zugelassen werden möchten. Dies ist nicht der Fall, wenn Drittstaatsangehörige nur für einen kurzen Zeitraum in die EU einreisen, um Tätigkeiten auszuüben, die mit der Lieferung von Waren oder der Bereitstellung von Dienstleistungen aus Drittstaaten in die EU verbunden sind. Dazu zählen u.a. Drittstaatsangehörige, die zur Besatzung von Flugzeugen oder Schiffen gehören und kurzfristige Tätigkeiten in der EU ausüben; Fahrer von Lastkraftwagen, die Waren abliefern; Künstler aus Drittstaaten, die an einer Aufführung in der EU teilnehmen; oder Geschäftsreisende aus Drittstaaten. Sofern sich Drittstaatsangehörige, deren Tätigkeit direkt mit der Lieferung von Waren oder der Bereitstellung von Dienstleistungen verbunden ist (einschließlich Arbeitnehmern, die von Drittstaaten entsandt sind), länger als drei Monate in der EU aufhalten, kommt die Richtlinie zur Anwendung und die betreffenden Drittstaatsangehörigen werden eine Genehmigung gemäß dieser Richtlinie benötigen, die ihnen alle Rechte und Pflichten aus dieser Richtlinie verleiht. Die Richtlinie gilt ferner auch dann, wenn der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen weniger als drei Monate beträgt und nicht direkt mit der Lieferung von Waren oder der Bereitstellung von Dienstleistungen aus Drittstaaten in die EU verbunden ist (z.B. Saisonarbeiter mit zweimonatigem Aufenthalt). Die Artikel 12 bis 18 enthalten Sonderregeln, die in bestimmten Fällen unterschiedliche und pragmatische Lösungen erlauben. 3. In Absatz 3 werden bestimmte Personengruppen vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen: (i) In der Gemeinschaft niedergelassene Drittstaatsangehörige, die zur Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen entsandt wurden oder die grenzüber schreitende Dienstleistungen erbringen, fallen bereits unter den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Ausdehnung der grenzüberschreitenden Dienstleistungsfreiheit auf in der Gemeinschaft niedergelassene Staatsange hörige dritter Länder (ABl. C 67 vom 10.3.1999, S. 17) und den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Entsendung von Arbeitnehmern mit Staatsangehörigkeit eines dritten Landes im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen (ABl. C 67 vom 10.3.1999, S. 12). (ii) Für diese Personengruppen gilt (bzw. wird gelten) die (vom Rat am 27.6.2001 angenommene) Richtlinie über Mindestnormen für die Gewährung vorüber gehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen, der Vor schlag für eine Richtlinie zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnah me von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (KOM(2001) 181 endgültig vom 3.4.2001) sowie ein geplanter Vorschlag für eine Richtlinie betreffend Personen, die anderweitig internationalen Schutzes bedürfen. (iv) Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind, die ihr Recht auf Freizügigkeit in der Europäischen Union ausgeübt haben, fallen bereits unter Titel III des ersten Teiles der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68, nach der dieser Personengruppe ein unbeschränktes Recht auf Aufenthalt und Zugang zum Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats gewährt wird). (v) Diese Personengruppe wird von der vorgeschlagenen und derzeit erörterten Richtlinie betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (KOM(1999) 638 endgültig vom 1.12.1999, geändert durch KOM(2000) 624 endgültig vom 10.10.2000) umfasst werden. 4. In den meisten, wenn nicht in allen Mitgliedstaaten sind derzeit ausführliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, in denen die besondere Situation der in Absatz 4 aufgeführten Personengruppen berücksichtigt wird. Der Vorschlag zielt darauf ab, als ersten Schritt zur Entwicklung einer neuen Gemeinschaftspolitik einen gemeinsamen Rechtsrahmen festzulegen, ohne dabei zu viele Details zu regeln. Daher wird es derzeit als angezeigt erachtet, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu belassen, günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften über den Zugang bestimmter, in Absatz 4 aufgeführter Gruppen von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit beizubehalten oder einzuführen. Sobald jedoch Gemeinschaftsrechtsakte angenommen werden, in denen spezielle Regeln über die Rechte und Pflichten dieser Personengruppen enthalten sind, haben diese Vorrang vor den innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Kapitel II: Einreise und Aufenthalt zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen Artikel 4 1. In Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht der meisten Mitgliedstaaten wird Drittstaatsangehörigen nur dann gestattet, zur Ausübung von Tätigkeiten als Arbeit nehmer (Vollzeit- oder Teilzeitarbeit) in einen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten, wenn nach Maßgabe dieser Richtlinie ein "Aufenthaltstitel - Arbeit nehmer" ausgestellt wurde (unter Berücksichtigung der in dieser Richtlinie aufgeführ ten Ausnahmen). 2. Ein "Aufenthaltstitel - Arbeitnehmer" wird erteilt, wenn die Prüfung der Angaben und Dokumente ergibt, dass der Antragsteller die Anforderungen zur Erteilung eines "Aufenthaltstitels - Arbeitnehmer" erfuellt. Der "Aufenthaltstitel - Arbeitnehmer" wird nicht erteilt, wenn der Antragsteller die Anforderungen nicht erfuellt oder ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit Gebrauch macht, Beschränkungen gemäß den Artikeln 26, 27 und 28 zu erlassen. Mit Artikel 4 wird Drittstaatsangehörigen, die sämtliche Bedingungen nach Kapitel II erfuellen, ein Rechtsanspruch verliehen, wobei gleichzeitig die Befugnis der Mitgliedstaaten zur Beschränkung der Wirtschafts migration nach ihrem Ermessen gewahrt wird: Sofern die Mitgliedstaaten nicht Beschränkungen gemäß den Artikeln 26, 27 und 28 erlassen, sind sie zur Erteilung eines "Aufenthaltstitels - Arbeitnehmer" verpflichtet. Artikel 5 1. Der Antrag auf einen "Aufenthaltstitel - Arbeitnehmer" muss von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen gestellt werden. Auch der künftige Arbeitgeber eines Dritt staatsangehörigen kann einen Antrag für den Antragsteller aus dem Drittstaat stellen. 2. Der Antrag auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels - Arbeitnehmer" sollte gemäß Absatz 2 normalerweise über die Vertretung eines Mitgliedstaats weitergeleitet werden, die für den Staat des ordentlichen Wohnsitzes des Antragstellers zuständig ist. Ist der Antragsteller bereits im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ordnungsgemäß wohnhaft (als Inhaber eines Aufenthaltstitels z.B. als Student) oder hält er sich rechtmäßig dort auf (etwa als Inhaber eines Touristenvisums oder einer Genehmigung zur Arbeitssuche oder zur Stellung eines Antrags auf eine Arbeitserlaubnis), können Anträge auch direkt auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gestellt werden. Die Einreichung eines Antrags auf einen "Aufenthaltstitel - Arbeitnehmer" nach Maßgabe dieses Richtlinienvorschlags verleiht dem Antragsteller jedoch nicht das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat. 3. Absatz 3 enthält eine abschließende Liste an Angaben und Dokumenten, die der zuständigen Behörde mit dem Antrag auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels - Arbeitnehmer" zu übermitteln sind. Um einzelne dieser Angaben und Dokumente zu erlangen (z.B. eine Kopie des gültigen Arbeitsvertrags oder ein Nachweis für die Erfuellung des Kriteriums der wirtschaftlichen Notwendigkeit), müssen die Antragsteller eng mit ihrem künftigen Arbeitgeber zusammenarbeiten. (b) Der Antragsteller muss einen gültigen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Stellenangebot (ein Angebot für einen konkreten Arbeitsvertrag, das der künftige Arbeitgeber nicht einseitig widerrufen kann) vorweisen. Nach Wunsch kann ein Mitgliedstaat im Rahmen der Bewertung eines Antrags eine systematische vorherige Prüfung durchführen, um die Vereinbarkeit des Arbeitsvertrags oder des verbindlichen Stellenangebots mit dem innerstaat lichen Recht über Arbeitsbedingungen einschließlich Mindestlöhne sicherzu stellen/zu überprüfen. (d) Der Antragsteller muss einen geeigneten Nachweis erbringen, dass die Bedingung nach Artikel 6 ("Prüfung der wirtschaftlichen Notwendigkeit") erfuellt ist. In der Praxis wird dazu eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Antragsteller und dem künftigen Arbeitgeber notwendig sein. Der künftige Arbeitgeber muss dem Antragsteller die nötigen Unterlagen zur Verfügung stellen, damit Folgendes nachgewiesen werden kann: - Die freie Stelle wurde bekanntgemacht und es ist keine annehmbare Bewerbung von Personen aus dem Arbeitsmarkt der EU eingegangen (Artikel 6 Absatz 2); oder - die Bedingungen nach Maßgabe eines innerstaatlichen "Green-Card-Programms" sind erfuellt (Artikel 6 Absatz 3); oder - die in innerstaatlichen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 6 Absatz 4 festgelegte Einkommensschwelle wird überschritten; oder - der in innerstaatlichen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 6 Absatz 5 festgelegte Geldbetrag wurde bezahlt. (g) Gemäß Buchstabe g) muss der Antragsteller in Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz den Nachweis erbringen, dass er die Fertig keiten besitzt, die zur Ausübung der geplanten Tätigkeit erforderlich sind. Dies kann die Kenntnis der Amtssprache(n) des Mitgliedstaats einschließen. (h) Die zuständigen Behörden bewerten, ob der Antragsteller in der Lage ist, die Lebenshaltungskosten aufzubringen. Dabei berücksichtigen sie das künftige Einkommen des Antragstellers nach Maßgabe des Arbeitsvertrags. 4. Absatz 4 ergänzt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f) (siehe nachstehend). Artikel 6 1. In Artikel 6 wird entsprechend den bereits in den Mitgliedstaaten in Kraft befindlichen Regelungen der allgemeine Grundsatz auf Gemeinschaftsebene festgeschrieben, dass zur Zulassung von Arbeitnehmern aus Drittstaaten eine sorgfältige Beurteilung der inländischen Arbeitsmarktlage erforderlich ist. Dies bedeutet, dass Drittstaatsange hörige nur dann Zugang zum Arbeitsmarkt der EU erhalten, wenn eine freie Stelle nicht mit einem Arbeitnehmer besetzt werden kann, der zu einer der folgenden Personengruppen gehört: (a) Unionsbürger (Bürger der Bewerberländer werden automatisch ab dem Beitrittsdatum unter diese Kategorie fallen und damit eine Vorzugsbehandlung gegenüber Drittstaatsangehörigen erfahren. Mögliche Beschränkungen des Zugangs von Bürgern der neuen EU-Mitgliedstaaten zum Arbeitsmarkt der EU-15 sind im einzelnen in den Beitrittsverträgen festzulegen. Die Be stimmungen in den Beitrittsverträgen werden Vorrang vor den Bestimmungen dieses Richtlinienentwurfs haben. Im Gemeinsamen Standpunkt der EU zu Kapitel 2 - Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist festgehalten, dass die der zeitigen Mitgliedstaaten eine Vorzugsregelung für die Staatsangehörigen der neuen Mitgliedstaaten gegenüber Arbeitskräften aus Drittstaaten einführen werden.); oder (b) Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind, die ihr Recht auf Freizügigkeit in der EU ausgeübt haben. Diese Personen fallen bereits unter Titel III des ersten Teils der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68, die dieser Personengruppe ein unbeschränktes Recht auf Zugang zum Arbeits markt des Aufnahmemitgliedstaats gewährt; oder (c) Drittstaatsangehörige, denen bereits nach Maßgabe der in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten Rechtsakte vollständig Zugang zum Arbeitsmarkt des Mitglied staats gewährt wurde (z.B. EWR-Bürgern oder Personen, auf die bestehende bilaterale Abkommen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Drittstaaten Anwendung finden); oder (d) Drittstaatsangehörige, denen bereits nach Maßgabe innerstaatlichen Rechts (z.B. Personen, für die innerstaatliche Rechtsvorschriften über die Familien zusammenführung gelten) oder Gemeinschaftsrechts (mehrere der in den Erläuterungen zu Artikel 3 Absatz 3 genannten Legislativvorschläge werden bestimmten Gruppen von Drittstaatsangehörigen Zugang zum Arbeitsmarkt gewähren) Zugang zum Arbeitsmarkt des Mitgliedstaats gewährt wurde; oder (e) Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die bereits dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehören (Personen, die rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat wohnhaft sind und dort seit drei Jahren arbeiten); oder (f) Drittstaatsangehörige, die dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaats angehörten und nach einer begrenzten Abwesenheit in diesen Mitgliedstaat zurückkehren möchten (Personen, die rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat wohnhaft sind und während der vorangegangenen fünf Jahre mehr als drei Jahre in diesem Mitgliedstaat gearbeitet haben). Dieser Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass es Arbeitnehmern aus Drittstaaten, die bereits dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörten und diesen nur für eine relativ kurze Zeit verlassen haben, ermöglicht werden sollte, zu erleichterten Bedingungen zurückzukehren. In den Absätzen 2 - 5 sind verschiedene Möglichkeiten vorgesehen, nach denen die Bedingung gemäß Absatz 1 in konkreten Fällen als erfuellt gilt. Absatz 2 muss von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden, die Absätze 3 - 5 eröffnen hingegen Möglich keiten, auf die die Mitgliedstaaten entsprechend ihren politischen Entscheidungen zurückgreifen können (jedoch nicht müssen). Das Hauptargument für diesen flexiblen Ansatz ist ein "Streben nach erfolgreichen Modellen". Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten in Umsetzung dieser Richtlinie unterschiedliche Verfahren anwenden und prüfen, und das Ergebnis daraufhin innerhalb des offenen Koordinierungs mechanismus für die Migrationspolitik erörtert wird. 2. Es wird eine Einzelbeurteilung der Erfuellung der Bedingung nach Absatz 1 geschaffen, um Arbeitgebern, die eine spezielle freie Stelle nicht innerhalb einer bestimmten Frist besetzen können, ein praktisches Werkzeug an die Hand zu geben. Haben Arbeitgeber eine freie Stelle über die Arbeitsvermittlungsstellen mehrerer Mitgliedstaaten, z. B. über das European Employment Services Network (EURES), mindestens vier Wochen ausgeschrieben und aus dem Arbeitsmarkt der EU (den oben genannten Personengruppen) keine annehmbare Bewerbung erhalten, ist es ihnen gestattet, Arbeitskräfte aus dem Ausland anzuwerben, wobei sich der ausgewählte Drittstaatsangehörige normalerweise (wenn alle anderen Bedingungen für einen Aufenthaltstitel gemäß der Richtlinie erfuellt sind) für einen "Aufenthaltstitel - Arbeitnehmer" qualifiziert. Um Betrug vorzubeugen, sind in der Bekanntgabe der freien Stelle realistische, sinnvolle und verhältnismäßige Erfordernisse für die angebotene Stelle anzuführen. Dies ist von den zuständigen Behörden bei der Bearbeitung eines Antrags nach Maßgabe dieses Kapitels zu prüfen. Die Bestimmung über Angehörige von Staaten, mit denen Beitrittsverhandlungen aufgenommen wurden, soll die Kohärenz zu der während der Beitrittsverhandlungen auf politischer Ebene abgegebenen Zusage gewährleisten, dass Staatsangehörige der Bewerberländer tatsächlich günstiger behandelt werden als Arbeitnehmer aus anderen Drittstaaten, die sich auf dem Weg zum Beitritt befinden. Daher wird in Absatz 2 auf die Notwendigkeit verwiesen, freie Stellen bevorzugt für Staatsangehörige der Bewerber länder vor dem Beitritt zu öffnen, wenn keine geeignete Person der Kategorien nach Absatz 1 gefunden werden kann. 3. Die Möglichkeit einer horizontalen Beurteilung gibt den Mitgliedstaaten ein flexibles Werkzeug an die Hand, mit dem sie auf einen Arbeitskräftemangel in einem bestimmten Sektor reagieren können, indem sie z.B. nationale "Green-Card-Programme" für die Anwerbung von Spezialisten einrichten. Diese Bestimmung ist sehr allgemein gehalten und lässt "Green-Card-" oder ähnliche Programme in jedem Sektor zu, in dem unter Umständen ein Arbeitskräftemangel auftritt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Mitgliedstaaten bei der Annahme solcher Maßnahmen völlig freie Hand haben: Erstens müssen sie immer feststellen, ob ein quantifizierbarer Mangel auf dem Arbeitsmarkt für den betreffenden Sektor besteht, und zweitens gelten die "Transparenzbestimmungen" nach Kapitel V der Richtlinie (Angabe einer auf objektiven und überprüfbaren Kriterien beruhenden Begründung, regelmäßige Überprüfung der Maßnahmen und Veröffentlichung vor Inkrafttreten). Am Ende von Absatz 3 wird eine Bestimmung eingefügt, nach der Staatsangehörige von Staaten, mit denen Beitrittsverhandlungen aufgenommen wurden, gegenüber anderen Drittstaats angehörigen bevorzugt werden. 4. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, auf nationaler Ebene geeignete Einkom mensschwellen festzulegen. Wenn das einem Drittstaatsangehörigen angebotene Jahreseinkommen diese Schwelle überschreitet, gilt das Kriterium der wirtschaftlichen Notwendigkeit als erfuellt. Diesem Modell, das bereits in mindestens zwei Mitglied staaten angewandt wird, liegt der Gedanke zugrunde, dass der Hocheinkommenssektor des europäischen Arbeitsmarktes weniger Schutz benötigt und sich eine stärkere Öffnung für den internationalen Wettbewerb leisten kann. 5. Die Mitgliedstaaten können innerstaatliche Rechtsvorschriften erlassen, nach denen das Kriterium der wirtschaftlichen Notwendigkeit für einen bestimmten Drittstaatsan gehörigen als erfuellt gilt, wenn der künftige Arbeitgeber dieser Person eine bestimmte Geldsumme an die zuständigen Behörden zahlt. Dieses Geld ist für Maßnahmen zur Förderung der Integration von Drittstaatsangehörigen oder zu Ausbildungszwecken zu verwenden. Diesem Modell, das derzeit in verschiedenen Mitgliedstaaten auf politischer Ebene erörtert wird, liegt der Gedanke zugrunde, dass die Bereitschaft eines Arbeitgebers zur Zahlung einer Prämie für die Einstellung eines Drittstaats angehörigen als Beweis dafür gelten kann, dass auf dem Arbeitsmarkt der EU ein Mangel an Arbeitskräften besteht. Die Höhe des Beitrags ist von den einzelnen Mitgliedstaaten festzulegen. Es könnte sich dabei um einen Fixbetrag oder um einen flexiblen Betrag handeln (ein Mehrfaches des monatlichen/jährlichen Einkommens der eingestellten Person oder ein anderer Faktor). Das Hauptargument für die Schaffung dieser Option eines "Beitrags der Arbeitgeber" ist ein "Streben nach erfolgreichen Modellen". Dies bedeutet, dass unterschiedliche und auch innovative Verfahren von den Mitgliedstaaten in Umsetzung dieser Richtlinie angewandt und geprüft werden, und das Ergebnis und die Erfahrungen der Mitgliedstaaten daraufhin innerhalb des offenen Koordinierungsmechanismus für die Migrationspolitik erörtert und bewertet werden. Artikel 7 Gemäß Artikel 7 wird die Gültigkeitsdauer eines "Aufenthaltstitels - Arbeitnehmer" von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe des in diesem Artikel festgelegten Zeitrahmens bestimmt (bis zu drei Jahre für einen erstmalig erteilten "Aufenthaltstitel - Arbeitnehmer" und ebenfalls bis zu drei Jahre für eine Verlängerung). Entsprechend dem Grundsatz, dass die Rechte von Drittstaatsangehörigen mit der Dauer ihres Aufenthalts zunehmen sollten, genießen Antrag steller, die bereits seit mehr als drei Jahren im Besitz eines "Aufenthaltstitels - Arbeitnehmer" für den Mitgliedstaat sind und eine Verlängerung beantragen, einen erleichterten Zugang zu einer Verlängerung (sie brauchen keinen Nachweis für die Erfuellung der Bedingung nach Artikel 6 Absatz 1 zu erbringen). Ein "Aufenthaltstitel - Arbeitnehmer" kann mehrmals verlängert werden. Nach fünf Jahren würden jedoch die "horizontalen" Bestimmungen des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates betreffend den Status der langfristig aufenthalts berechtigten Drittstaatsangehörigen (KOM(2001) 127 endgültig vom 13.3.2001) nach Annahme dieser Richtlinie zur Anwendung kommen. Arbeitnehmer, die die Bedingungen für den "Status als langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige" erfuellen, könnten somit anstelle einer Verlängerung des "Aufenthaltstitels - Arbeitnehmer" diesen Status beantragen. Artikel 8 Die erstmalige Zulassung von Arbeitnehmern aus Drittstaaten beruht auf einer Prüfung, ob auf dem Arbeitsmarkt der EU ein Arbeitskräftemangel besteht. Dieser Grundsatz würde umgangen, wenn Drittstaatsangehörige, die zugelassen wurden, um einen Arbeitskräfte mangel in bestimmten Sektoren des Arbeitsmarktes zu fuellen, nach ihrer Zulassung sofort die Arbeit wechseln und in einem anderen Sektor (oder einer anderen Region) arbeiten könnten, in dem (der) kein Mangel vorherrscht. Andererseits wird dieser Grundsatz durch einen Wechsel des Arbeitgebers im selben Tätigkeitsbereich (oder in derselben Region) nicht beeinträchtigt. Es ist daher vorgesehen, dass der "Aufenthaltstitel - Arbeitnehmer" zu Beginn auf die Ausübung bestimmter Berufstätigkeiten beschränkt wird, so dass ein Wechsel des Arbeitgebers, aber kein Wechsel der Tätigkeit möglich ist. Entsprechend dem Grundsatz, dass die Rechte von Drittstaatsangehörigen mit der Dauer ihres Aufenthalts zunehmen sollten, würde der "Aufenthaltstitel - Arbeitnehmer" nach drei Jahren unbeschränkt. Während der ersten Frist von drei Jahren haben Inhaber eines "Aufenthaltstitels - Arbeitnehmer" jedoch das Recht, eine Änderung gemäß Artikel 9 zu beantragen. In diesem Fall müsste eine neuerliche Prüfung der "wirtschaftlichen Notwendigkeit" vorgenommen werden. Artikel 9 Gemäß Artikel 9 müssen Inhaber eines "Aufenthaltstitels - Arbeitnehmer" den zuständigen Behörden alle maßgeblichen Änderungen mitteilen. Wichtige Änderungen (Wechsel des Arbeitgebers, Wechsel der Tätigkeit) sind genehmigungspflichtig. Entsprechend dem Grundsatz der Fairness dürfen Änderungen auf dem Arbeitsmarkt (Änderungen hinsichtlich der Bedingung nach Artikel 6 Absatz 1) von den zuständigen Behörden nicht für den Entzug eines "Aufenthaltstitels - Arbeitnehmer" während dessen Gültigkeitsdauer verwendet werden. Artikel 10 1. - 2. "Aufenthaltstitel - Arbeitnehmer", die in betrügerischer Weise erworben wurden, sind von den Mitgliedstaaten jedenfalls einzuziehen. Die Mitgliedstaaten verfügen jedoch über einen breiten Ermessensspielraum (Möglichkeit der Aussetzung oder Einziehung des Aufenthaltstitels), wenn der Antragsteller nicht sorgfältig gehandelt hat (unvollständige Angaben, fehlende Mitteilung maßgeblicher Änderungen) oder wenn Artikel 27 zur Anwendung kommt (Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit). 3. Inhaber eines "Aufenthaltstitels - Arbeitnehmer" sollen dem Aufnahmemitgliedstaat einerseits nicht finanziell zur Last fallen, andererseits tragen diese Personen zum System der sozialen Sicherheit im Aufnahmemitgliedstaat bei, so dass sie die Vorteile daraus genießen sollten (siehe Artikel 11), und ein faires Gleichgewicht gefunden werden muss. Dem Beispiel innerstaatlicher Rechtsvorschriften in bestimmten Mitgliedstaaten folgend wird vorgeschlagen, dass Arbeitslosigkeit als solches kein hinreichender Grund für die Einziehung eines "Aufenthaltstitels - Arbeitnehmer" ist, sofern die Dauer der Arbeitslosigkeit nicht bestimmte Fristen überschreitet (3 Monate pro Jahr während der ersten zwei Aufenthaltsjahre; 6 Monate pro Jahr nach zwei Aufenthaltsjahren). Artikel 11 1. In Absatz 1 wird aufgezählt, welche Rechte mit einem "Aufenthaltstitel - Arbeitneh mer" verbunden sind: Das wichtigste Recht ist jenes auf Aufenthalt und Arbeit in dem Mitgliedstaat. Inhaber eines "Aufenthaltstitels - Arbeitnehmer" sollen zumindest im Hinblick auf bestimmte wesentliche Rechte (Arbeitsbedingungen, Zugang zu Berufsbildung, Anerkennung der Diplome, soziale Sicherheit einschließlich Krankenversicherung, Zugang zu Waren und Dienstleistungen für die Öffentlichkeit, einschließlich zu Wohnraum sowie gewerkschaftliche Rechte) inhaltlich gleich wie Unionsbürger behandelt werden. Diese Aufzählung der Rechte orientiert sich an der Liste an Rechten, die in Artikel 12 des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie über langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige aufgeführt sind, ist jedoch entsprechend dem Grundsatz, dass die Rechte von Drittstaatsangehörigen mit der Dauer ihres Aufenthalts zunehmen sollten, nicht so umfangreich. (f) (ii) Das Recht auf Zugang zu Berufsbildung stellt eine Ergänzung zu den Genehmigungen dar, die gemäß dieser Richtlinie an "Wirtschaftsmigranten" erteilt werden. Wie bereits dargelegt, wird die Kommission in Kürze einen speziellen horizontalen Maßnahmen entwurf über die Bedingungen für Einreise und Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zum Zwecke eines Studiums oder einer Berufsausbildung erstellen und annehmen. (f) (iii) Inhaber von Genehmigungen nach diesem Richtlinienentwurf müssen über dasselbe Recht auf Anerkennung ihrer Fähigkeiten verfügen wie Unionsbürger. Dies schließt auch die Pflicht des Aufnahmemitgliedstaats zur Berücksichtigung sämtlicher - auch außerhalb der EU erworbener - Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähi gungsnachweise sowie der einschlägigen Erfahrung des Betreffenden in der Weise ein, dass die durch diese Nachweise und diese Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten verglichen werden. (Rechtssache C-238/98, Hocsman). Dieses Recht betrifft jedoch nur eine kleine Gruppe an Personen. Ihre Situation unterscheidet sich von jener langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger in der Hinsicht, dass Letztere viel eher ein Diplom in einem Mitgliedstaat erworben haben oder dass ihr in einem Drittstaat erworbenes Diplom bereits von einem Mitgliedstaat anerkannt wurde. 2. Da ein unmittelbarer Zugang von Inhabern eines "Aufenthaltstitels - Arbeitnehmer" zu einzelnen Rechten (insbesondere zu öffentlich finanziertem Wohnraum) in bestimm ten Fällen zu Problemen führen könnte, und in Übereinstimmung mit dem oben genannten Grundsatz gibt Absatz 2 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Ausübung einzelner Rechte von einem Mindestaufenthalt (oder Mindestaufenthalts recht) der Inhaber eines "Aufenthaltstitels - Arbeitnehmer" abhängig zu machen. 3. Wie in der jüngsten Mitteilung der Kommission über eine Migrationspolitik der Gemeinschaft betont wurde, soll mit diesem Richtlinienvorschlag sichergestellt werden, dass Migranten nicht von ihrem Herkunftsstaat abgeschnitten werden und bei einer Änderung der dortigen Lage über eine Rückkehrmöglichkeit verfügen. Es würde diesem Konzept zuwiderlaufen, wenn Drittstaatsangehörige Zahlungen, die sie in staatliche Rentensysteme eines Mitgliedstaats geleistet haben, bei ihrer Rückkehr in den Drittstaat "verlieren" würden. Nach Maßgabe innerstaatlicher Rechtsvorschriften oder bilateraler Abkommen des betreffenden Mitgliedstaats oder eines internationalen Übereinkommens der Gemeinschaft haben sie unter bestimmten Bedingungen das Recht, ihre Rente zum Zeitpunkt der Abreise oder danach in dem Drittstaat, in dem sie wohnhaft sind, zu erhalten. In einigen Fällen ist in diesen Rechtsakten sogar eine Übertragung von Rentenzahlungen in das System eines Drittstaats vorgesehen. In diesen Fällen "verliert" der Drittstaatsangehörige die Zahlungen, die er in das Renten system eines Mitgliedstaats geleistet hat, nicht. Absatz 3 gewährt einen zusätzlichen Schutz in jenen Fällen, in denen der betreffende Drittstaatsangehörige weder das Recht auf eine EU-Rente erworben, die derzeit oder in Zukunft in einem Drittstaat ausgezahlt wird, noch die Möglichkeit hat, seine EU-Rentenansprüche in das System des Drittstaats, in dem er wohnhaft ist, zu übertragen. In diesen besonderen Fällen soll der Drittstaatsangehörige gemäß Absatz 3 die Zahlung der von ihm und seinem Arbeitgeber geleisteten Beiträge in staatliche Rentensysteme verlangen und erhalten können. Abschnitt 2: Bestimmungen für besondere Gruppen Bestimmte Gruppen von Personen werden gegenwärtig in den Mitgliedstaaten besonders behandelt. Während die Bestimmungen dieses Vorschlags grundsätzlich horizontal gelten, enthält Abschnitt 2 aufbauend auf den Ansätzen der Mitgliedstaaten für bestimmte Personen gruppen Sonderregeln, die sich harmonisch in den allgemeinen Rahmen der Richtlinie ein fügen. In den meisten Fällen fällt dabei unter bestimmten Bedingungen das Erfordernis der "Prüfung der wirtschaftlichen Notwendigkeit" weg. Artikel 12 Der Begriff "Saisonarbeiter" (Artikel 2 Buchstabe f)) wurde bereits auf Gemeinschaftsebene definiert und orientiert sich an der Anlage zu der Entschließung des Rates vom 20. Juni 1994 über die Beschränkungen für die Einreise von Staatsangehörigen dritter Länder in die Mitgliedstaaten zur Ausübung einer Beschäftigung (nachstehend "Entschließung zur Beschäftigung") und Artikel 9 des Vorschlags der Kommission von 1997 für einen Rechtsakt über die Ausarbeitung des Übereinkommens zur Regelung der Zulassung von Staatsangehörigen dritter Länder in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (nachstehend das "Übereinkommen"). Artikel 13 Die Definition von "grenzüberschreitenden Arbeitnehmern" (Artikel 2 Buchstabe g)) orientiert sich an der Anlage zur Entschließung zur Beschäftigung und an Artikel 10 des Überein kommens. Um einen flexiblen Rahmen zu schaffen, der alle möglichen Fallvarianten einschließt, werden auch Drittstaatsangehörige erfasst, die innerhalb der EU grenzüberschrei tend tätig sind. Artikel 13 gibt den Mitgliedstaaten ausnahmsweise die Möglichkeit, eine Arbeitserlaubnis zu erteilen, ohne ein Aufenthaltsrecht zu gewähren. Diese Möglichkeit soll ein weiteres Element an Flexibilität in der Migrationspolitik bieten und entspricht der aktuellen Rechtslage in mehreren Mitgliedstaaten. Artikel 14 Der Begriff "innerbetrieblich versetzter Arbeitnehmer" (Artikel 2 Buchstabe h)) wurde der ausführlichen Definition in der Liste der besonderen Verpflichtungen der EU-Mitgliedstaaten im Rahmen des GATS angeglichen und versucht diese zugleich weiter zu klären. Die Verpflichtung der EU-Mitgliedstaaten im Rahmen des GATS, den vorübergehenden Aufenthalt "innerbetrieblich versetzter Arbeitnehmer" keiner Prüfung der wirtschaftlichen Notwendigkeit zu unterziehen, ist nicht auf eine bestimmte Aufenthaltsdauer beschränkt und kann in bestimmten Fällen mehrere Jahre betragen. Mit Artikel 14 wird vorgeschlagen, diese Situation auf innerbetrieblich versetzte Arbeitnehmer von Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes, Dienstleistungserbringern und Unternehmen auszudehnen, deren Hauptgeschäfts sitz in der EU liegt (während die geltenden GATS-Verpflichtungen nur auf Arbeitnehmer von Unternehmen Anwendung finden, deren Hauptgeschäftssitz sich in einem Drittstaat befindet). Gemäß einer Fußnote zur Liste der besonderen Verpflichtungen der EU "wird die Dauer des "vorübergehenden Aufenthalts" von dem Mitgliedstaat und, sofern solche vorhanden sind, Gemeinschaftsrechtsnormen über die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung bestimmt" (Originalzitat Englisch). Absatz 3 zielt darauf ab, die ursprüngliche Hoechstgrenze für den "vorübergehenden Aufenthalt" auf 5 Jahre festzulegen. Danach können gemäß Artikel 7 Verlängerungen gewährt werden. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieses Vorschlags benötigen innerbetrieblich versetzte Arbeitnehmer, die sich nicht länger als drei Monate in der EU aufhalten, keinen "Aufenthaltstitel - Arbeitnehmer" gemäß dieser Richtlinie. Artikel 15 Die Definition einer "in Ausbildung stehenden Person" (Artikel 2 Buchstabe i)) und die für diese Personengruppe geltende Regelung wurde bereits auf Gemeinschaftsebene beschlossen und orientiert sich an der Entschließung zur Beschäftigung. Artikel 16 In der Entschließung zur Beschäftigung wurde bereits festgelegt, Personen, die eine unselbständige Tätigkeit im Rahmen eines Jugendaustausch- oder Jugendmobilitäts programms ausführen, einschließlich der Personen, die einer Au-pair-Tätigkeit nachgehen, besonders zu behandeln. Eine genaue Definition von "Au-pair" findet sich in Artikel 1 des Europäischen Übereinkommens des Europarats über Au-Pair-Tätigkeiten. Kapitel III: Einreise und Aufenthalt zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit Artikel 17 und 18 Die Verfahren und Bedingungen für die Erteilung eines "Aufenthaltstitels - Selbständiger" orientieren sich sehr stark den Bestimmungen über die Erteilung eines "Aufenthaltstitels - Arbeitnehmer". Es bestehen jedoch folgende Abweichungen: Antragsteller auf einen "Aufenthaltstitel - Selbständiger" müssen nachweisen, dass ihre Finanzmittel Eigenmittel einschließen (Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe c)). Die Bewertung der vorteilhaften Auswirkungen der geplanten selbständigen Erwerbstätigkeit in Einzelfällen erfolgt vor allem anhand eines ausführlichen Geschäftsplans. Um die zuständigen Behörden bei der Prüfung eines Geschäftsplans zu unterstützen, können die Mitgliedstaaten selbstverständlich die Dienste außenstehender Sachverständiger in Anspruch nehmen und vom Antragsteller gegebenenfalls die Einreichung einer Beurteilung seines Geschäftsplans verlangen, die von einer angesehenen, international tätigen Wirtschafts prüfungs- bzw. Steuerberatungsfirma vorgenommen wurde. Die Mitgliedstaaten können Listen von Wirtschaftsprüfungs- bzw. Steuerberatungsfirmen herausgeben, unter denen der Antragsteller wählen kann. Artikel 19 Grundsätzlich soll eine Genehmigung zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ("Aufent haltstitel - Selbständiger") nur dann erteilt werden, wenn sich die selbständige Tätigkeit des Drittstaatsangehörigen vorteilhaft auf die Beschäftigung in dem Mitgliedstaat oder die wirtschaftliche Entwicklung des Mitgliedstaats auswirkt. Dieser Grundsatz entspricht den Rechtsvorschriften, die derzeit in den meisten Mitgliedstaaten gelten. Zur Umsetzung dieses Grundsatzes können die Mitgliedstaaten innerstaatliche Rechtsvor schriften erlassen, nach denen die vorteilhaften Auswirkungen für bestimmte selbständige Erwerbstätigkeiten in bestimmten Sektoren als erfuellt gelten, ohne dass eine Einzelprüfung durchgeführt werden muss (positive allgemeine Beurteilung - z.B. die Errichtung bestimmter innovativer Unternehmen). Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, innerstaatliche Rechtsvorschriften zu erlassen, nach denen die Anforderungen aus der vorstehenden Bedingung für bestimmte selbständige Erwerbstätigkeiten in bestimmten Sektoren ohne eine Einzelprüfung als nicht erfuellt gelten (negative allgemeine Beurteilung). Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus auch beschließen, innerstaatliche Rechtsvorschriften zu erlassen, nach denen die Anforderungen aus der vorstehenden Bedingung für besondere selbständige Erwerbstätigkeiten in bestimmten Sektoren als erfuellt gelten, wenn der Antragsteller einen festgelegten Mindestkapitalbetrag investiert (Schwellenkapital). Artikel 20 - 24 Die Verfahren und Bedingungen für die Erteilung eines "Aufenthaltstitels - Selbständiger" orientieren sich sehr stark den Bestimmungen über die Erteilung eines "Aufenthaltstitels - Arbeitnehmer". Kapitel IV: Horizontale Bestimmungen Artikel 25 Gemäß Artikel 25 sind die Mitgliedstaaten für die Festsetzung der Höhe der Gebühren zur Bearbeitung der Anträge zuständig. Die Höhe der Gebühren könnte an den tatsächlichen Kosten der innerstaatlichen Behörden ausgerichtet werden. Die Mitgliedstaaten können dadurch eine flexible Gebührenpraxis schaffen oder beibehalten. Wenn sie dies für angemessen halten, können sie die Gebührenpflicht für bestimmte Personengruppen aufheben und Sondergebühren für besondere Dienstleistungen erheben (z.B. eine Sondergebühr für eine Bearbeitung von Anträgen im Eilverfahren). Artikel 26 Dieser Vorschlag zielt darauf ab, ein harmonisiertes Antragsverfahren zu schaffen, mit dem Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in den Mitgliedstaaten der EU zugelassen werden, wenn eine wirtschaftliche Notwendigkeit besteht oder eine vorteilhafte Wirkung der Erwerbstätigkeit zu erwarten ist. Diese Richtlinie legt jedoch kein unbedingtes Recht von Drittstaatsangehörigen auf Einwanderung fest, wenn das oben genannte Kriterium sowie alle anderen Bedingungen nach den Kapiteln II oder III erfuellt sind. Derzeit wenden mehrere Mitgliedstaaten Quotenregelungen an oder legen Hoechstgrenzen fest, um die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zu einer Erwerbstätigkeit zu regeln. Diese Beschränkungen kommen ergänzend zur Prüfung der wirtschaftlichen Notwendigkeit oder der vorteilhaften Auswirkungen zur Anwendung und dienen dazu, die Gesamtkapazität zur Aufnahme und Integration von Drittstaatsangehörigen auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder bestimmten Teilen davon zu berücksichtigen. Artikel 26 trägt dieser Tatsache Rechnung und gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, horizontale Maßnahmen (z.B. Hoechstgrenzen je Mitgliedstaat; vorübergehende Aussetzung der Erteilung von Aufenthaltstiteln) zu ergreifen, um die Zulassung von Arbeitnehmern aus Drittstaaten zu beschränken, wenn sie dies aus den oben dargelegten Gründen für erforderlich halten. Gemäß Artikel 30 sind diese innerstaatlichen Maßnahmen der Kommission mitzuteilen. Die Kommission hat gemäß Artikel 211 EG-Vertrag das Recht, Empfehlungen oder Stellungnahmen zu diesen innerstaatlichen Vorschriften abzugeben, soweit sie es für notwendig erachtet. Diese Vorschriften werden auch im Rahmen der offenen Koordinierung für die Migrationspolitik der Gemeinschaft behandelt. Artikel 27 Die Mitgliedstaaten können die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit beschränken. Die Gründe der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit müssen ausschließlich auf dem persönlichen Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen beruhen. Entscheidungen zur Beschränkung der Einreise und des Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sind daher von Fall zu Fall zu treffen, wobei die besondere Situation der betreffenden Person und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen sind. In Bezug auf die öffentliche Gesundheit verfügen die Mitgliedstaaten zwar über einen Ermessensspielraum, doch darf niemand wegen einer Erkrankung nach der Einreise benachteiligt werden. Die Mitgliedstaaten können sich daher nicht auf Gründe der öffentlichen Gesundheit berufen, wenn der Aufenthaltstitel bereits erteilt wurde. Artikel 28 Nach Maßgabe des EG-Vertrags können die Mitgliedstaaten den Zugang zu bestimmten Stellen/Tätigkeiten ihren Staatsangehörigen vorbehalten und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten ausschließen. Gemäß Artikel 39 Absatz 4 EG-Vertrag findet der Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer auf die "Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung" keine Anwendung. Gemäß Artikel 45 Absatz 1 EG-Vertrag finden die Bestimmungen über das Niederlassungsrecht auf "Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind", keine Anwendung. Beide Bestimmungen wurden vom EuGH ausgelegt, der die Möglichkeit zum Rückgriff auf diese Ausnahme im Wesentlichen auf jene Tätigkeiten beschränkt hat, die die Ausübung hoheitlicher Befugnisse und die Verantwortung für die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Einrichtungen einschließen. In Artikel 28 wird der in den Artikeln 39 Absatz 4 und 45 Absatz 1 EG-Vertrag verwendete Wortlaut wiedergegeben, so dass der oben dargelegte Grundsatz im Rahmen dieser Richtlinie Anwendung findet. Kapitel V: Verfahren und Transparenz Wirtschaftstreibende und insbesondere (künftige) Arbeitgeber von Drittstaatsangehörigen haben ein legitimes Interesse daran, darüber informiert und auf dem Laufenden zu sein, unter welchen Umständen und nach welchen Verfahren sie Drittstaatsangehörige anwerben können. Sie haben darüber hinaus ein legitimes Interesse daran, dass die Verwaltungsverfahren, die zur Ausstellung einer Arbeitserlaubnis führen, innerhalb einer angemessenen Frist durchlaufen werden. Gleiches gilt für Drittstaatsangehörige, die in der EU arbeiten wollen. Ist die EU (Sind die Mitgliedstaaten) der Auffassung, dass ein Bedarf oder ein wirtschaftliches Interesse besteht, Drittstaatsangehörigen die Ausübung von Erwerbstätigkeiten in der EU zu erlauben, sollten potenziell qualifizierte Bewerber nicht durch eine übermäßige Verwaltungsbürokratie abgeschreckt werden. Darüber hinaus haben die Europäischen Einrichtungen, die Mitgliedstaaten und die Öffentlichkeit ein legitimes Interesse daran, über die Aktivitäten anderer Mitgliedstaaten in diesem Bereich informiert und auf dem Laufenden gehalten zu werden. Aus diesen Gründen und in Übereinstimmung mit der europäischen Tradition der Rechtsstaatlichkeit sollten die Gemeinschaftsrechtsnormen über die Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit durch Drittstaatsangehörige transparent sein, Rechtssicherheit gewährleisten und bestimmte Verfahrensgarantien vorsehen. Artikel 29 Gemäß Artikel 29 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Einzelentscheidungen über einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach Maßgabe dieser Richtlinie spätestens innerhalb von 180 Tagen getroffen und dem Antragsteller mitgeteilt werden, dass ablehnende Entschei dungen eine auf objektiven und überprüfbaren Kriterien beruhende Begründung enthalten und dass darüber hinaus die Antragsteller über Rechtsmittel verfügen, um ablehnende Entschei dungen anzufechten, und sie über die Rechtsmittelfristen unterrichtet werden. Angesichts seines besonderen Charakters verringert sich die Frist auf 45 Tage, wenn ein Antrag auf Einreise in einen Mitgliedstaat als innerbetrieblich versetzter Arbeitnehmer gestellt wird. Auch für in Ausbildung stehende Personen und Personen, die ein Jugendaustauschprogramm absolvieren, gilt die Frist von 45 Tagen. Zusätzlich zu der feststehenden Frist von 180 (45) Tagen veröffentlichen die Mitgliedstaaten die Durchschnittsdauer für die Bearbeitung von Aufenthaltstiteln nach Maßgabe dieser Richtlinie und teilen sie dem Antragsteller mit. Diese Bestimmung soll Antragstellern und künftigen Arbeitgebern eine realistische Schätzung der für die Erteilung eines Aufenthalts titels nötigen Frist ermöglichen und den Wettbewerb zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten fördern. Artikel 30 Nehmen die Mitgliedstaaten horizontale innerstaatliche Rechtsvorschriften nach Maßgabe dieser Richtlinie an (z.B. nationale Green-Card-Programme, allgemeine Beurteilungen selbständiger Erwerbstätigkeiten oder innerstaatliche Hoechstgrenzen gemäß Artikel 26), so erfolgt dies gemäß Artikel 30 auf der Grundlage der in den maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie aufgeführten Kriterien, und es ist eine auf objektiven und überprüfbaren Kriterien beruhende Begründung anzugeben. Die Mitgliedstaaten sind ferner verpflichtet, diese innerstaatlichen Rechtsvorschriften regelmäßig zu überprüfen, um festzustellen, ob sie aufgrund der wirtschaftlichen/sozialen Bedingungen nach wie vor gerechtfertigt sind. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften sind darüber hinaus vor ihrem Inkrafttreten zu veröffentlichen. Es werden Jahresberichte an die Europäische Kommission übermittelt. Diese regelmäßigen Berichte enthalten wichtige Informationen für die Kommission und die Mitgliedstaaten, die im Rahmen des offenen Koordinierungsmechanismus für die Migrationspolitik der Gemeinschaft zu berücksichtigen sind. Artikel 31 Artikel 31 dient der Erhöhung der Transparenz, indem der Zugang zu Informationen erleichtert wird. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass der Öffentlichkeit umfassende und regelmäßig aktualisierte Informationen über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen auf seinem Hoheitsgebiet zur Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit zugänglich gemacht werden (z.B. im Internet). Kapitel VI: Schlussbestimmungen Artikel 32 Es wird eine übliche Nichtdiskriminierungsklausel eingefügt. Der Wortlaut orientiert sich an Artikel 13 EG-Vertrag und Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Artikel 32 lässt die Pflichten aus völkerrechtlichen Verträgen wie der Europäischen Konven tion zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Artikel 14) unberührt. Artikel 33 Artikel 33 ist eine Standardbestimmung im Gemeinschaftsrecht, nach der wirksame, verhält nismäßige und abschreckende Sanktionen festgelegt werden. Es bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, die anwendbaren Sanktionen im Fall eines Verstoßes gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie festzulegen. Artikel 34 Die Kommission erstellt einen Bericht über den Stand der Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten, wie es ihrer Rolle als Hüterin der Anwendung der von den Organen gemäß dem Vertrag erlassenen Vorschriften entspricht. Nachdem diese Richtlinie verschiedene Optionen und Modelle eröffnet, die von den Mitgliedstaaten anzuwenden, zu prüfen und im Rahmen des offenen Koordinierungsmechanismus für die Migrationspolitik zu beraten sind, bedarf es vor der Erstellung eines Berichts eines Beobachtungszeitraums von vier Jahren. Artikel 35 Die Mitgliedstaaten müssen diese Richtlinie bis zum 1. Januar 2004 umsetzen. Sie unter richten die Kommission über die Änderung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Bei der Annahme dieser Bestimmungen verweisen sie auf diese Richtlinie. Artikel 36 Dieser Artikel legt den Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Richtlinie fest. Artikel 37 Die Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. 2001/0154 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe a), gestützt auf den Vorschlag der Kommission [3], [3] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. gestützt auf die Stellungnahme des Europäischen Parlaments [4], [4] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. gestützt auf die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [5], [5] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. gestützt auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [6], [6] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Für den schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beschließt der Rat gemäß Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe a) EG-Vertrag einwanderungspolitische Maßnahmen im Bereich der Aufenthaltsvoraussetzun gen sowie Normen für die Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln durch die Mitgliedstaaten. (2) Der Europäische Rat hat auf seiner Sondertagung in Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 anerkannt, dass eine Annäherung der einzelstaatlichen Rechts vorschriften über die Bedingungen für die Aufnahme und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen erforderlich ist, und den Rat daher um rasche Beschlüsse auf der Grundlage von Vorschlägen der Kommission gebeten. (3) Die Regelung der Migration zur Ausübung einer unselbständigen oder selbständi gen Erwerbstätigkeit ist ein Eckpfeiler der Migrationspolitik. Zur Entwicklung einer kohärenten Migrationspolitik der Gemeinschaft ist es erforderlich, diese Frage ausdrücklich auf Gemeinschaftsebene zu behandeln. (4) Alle Mitgliedstaaten haben den Zugang von Drittstaatsangehörigen zum Arbeits markt in ausführlichen innerstaatlichen Verwaltungsvorschriften geregelt. Um erfolgreich zu sein sollte die Gemeinschaftspolitik in diesem Bereich schrittweise eingerichtet werden. In einem ersten Schritt sollte darauf abgestellt werden, gemeinsame Definitionen, Kriterien und Verfahren festzulegen, die einen gemein samen rechtlichen Rahmen bilden, in dem die Mitgliedstaaten ihre Ermessens befugnis ausüben können. (5) Die neuen Gemeinschaftsbestimmungen sollten auf Konzepten beruhen, die bereits in den Mitgliedstaaten erfolgreich angewandt worden sind. (6) Angesichts eines zunehmend globalen Arbeitsmarkts und des Mangels an qualifizierten Arbeitskräften in bestimmten Sektoren des Arbeitsmarkts sollte die Gemeinschaft ihre Wettbewerbsfähigkeit stärken, bei Bedarf Arbeitnehmer aus Drittstaaten aufzunehmen und einen Anziehungspunkt für diese darzustellen. Dies sollte durch Verfahrensvereinfachung und eine Verbesserung des Zugangs zu einschlägigen Informationen erleichtert werden. Es sollten transparente und harmonisierte Vorschriften über die Bedingungen, zu denen Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in die Gemeinschaft einreisen und sich darin aufhalten dürfen, und ihre Rechte festgelegt werden. (7) Die Schaffung eines einzigen innerstaatlichen Antragsverfahrens für die Erteilung einer kombinierten Genehmigung, die sowohl den Aufenthaltstitel als auch die Arbeitserlaubnis in einem Verwaltungsakt einschließt, sollte zur Vereinfachung und Harmonisierung der derzeit unterschiedlichen Regelungen der Mitglied staaten beitragen. (8) Das wesentliche Kriterium für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sollte in einer Prüfung bestehen, die zeigt, dass die betreffende Stelle nicht aus dem inländischen Arbeitsmarkt besetzt werden kann. Das wesentliche Kriterium für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit sollte in einer Prüfung bestehen, die zeigt, dass ein Mehrwert für die Beschäftigung bzw. die wirtschaftliche Entwicklung des Aufnahmemitgliedstaats besteht. (9) Die Prüfung der Erfuellung dieser Kriterien sollte in verschiedener Weise in Form individueller oder horizontaler Bewertungen erfolgen können. Dieser flexible Rahmen soll es allen interessierten Parteien einschließlich der Mitgliedstaaten ermöglichen, flexibel auf wirtschaftliche und demografische Entwicklungen zu reagieren. (10) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, horizontale Maßnahmen, wie Hoechstgrenzen oder Quoten, zur Beschränkung der Zulassung von Drittstaats angehörigen anzuwenden. (11) Nehmen die Mitgliedstaaten innerstaatliche Rechtsvorschriften nach Maßgabe dieser Richtlinie an, so sollten sie bestimmte Verfahrens- und Transparenzerfor dernisse einhalten und insbesondere der Pflicht zur Mitteilung ihrer Vorschriften an die Kommission unterliegen, damit ein Meinungsaustausch, weitere Beratun gen und ergänzende Maßnahmen innerhalb eines offenen Koordinierungsmecha nismus für die Migrationspolitik der Gemeinschaft stattfinden können. (12) Die Mitgliedstaaten sollten die Sanktionen festlegen, die bei einem Verstoß gegen diese Richtlinie zu verhängen sind, und deren Durchsetzung gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. (13) Diese Richtlinie steht in Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. (14) Entsprechend dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip können die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung eines harmonisierten Rechtsrahmens auf Gemeinschaftsebene im Hinblick auf die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaats angehörigen zur Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbs tätigkeit und die Verfahren für die Erteilung entsprechender Genehmigungen durch die Mitgliedstaaten auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden; sie können daher wegen ihres Umfangs und ihrer Auswirkungen besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Diese Richtlinie beschränkt sich auf das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Mindestmaß und geht nicht über das dazu Erforderliche hinaus - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Kapitel I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Ziel dieser Richtlinie ist a) die Festlegung der Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit sowie b) die Festlegung von Normen für die Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen durch die Mitgliedstaaten an Drittstaatsangehörige für die Einreise und den Aufenthalt auf ihrem Hoheitsgebiet und für die Ausübung von Tätigkeiten als Arbeitnehmer oder Selbständige. Artikel 2 Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck a) "Drittstaatsangehöriger": jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 EG-Vertrag ist, einschließlich staatenloser Personen; b) "Tätigkeit als Arbeitnehmer": jede vergütete wirtschaftliche Tätigkeit für einen anderen nach dessen Weisung; c) "Tätigkeit als Selbständiger": jede vergütete wirtschaftliche Tätigkeit, die nicht für einen anderen nach dessen Weisung erbracht wird; d) "Aufenthaltstitel - Arbeitnehmer": eine Erlaubnis oder Genehmigung der Behörden eines Mitgliedstaats, mit der es einem Drittstaatsangehörigen gestattet wird, in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats einzureisen und sich darin aufzuhalten und Tätigkeiten als Arbeitnehmer auszuüben; e) "Aufenthaltstitel - Selbständiger": eine Erlaubnis oder Genehmigung der Behörden eines Mitgliedstaats, mit der es einem Drittstaatsangehörigen gestattet wird, in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats einzureisen und sich darin aufzuhalten und Tätigkeiten als Selbständiger auszuüben; f) "Saisonarbeiter": Drittstaatsangehörige, die ihren ordentlichen Wohnsitz in einem Drittstaat behalten, jedoch auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in einem Tätigkeitsbereich in Abhängigkeit von der Jahreszeit im Rahmen eines zeitlich begrenzten Arbeitsvertrags eine bestimmte Tätigkeit ausüben; g) "Grenzüberschreitende Arbeitnehmer": Drittstaatsangehörige, die im Grenzgebiet eines Nachbarstaats wohnhaft und im Grenzgebiet eines benachbarten Mitgliedstaats beschäftigt sind und jeden Tag oder zumindest einmal pro Woche in das Grenzgebiet des Nachbarstaats zurückkehren; h) "Innerbetrieblich versetzte Arbeitnehmer": Drittstaatsangehörige, die bei einer juristischen Person beschäftigt sind und vorübergehend entweder an den Hauptgeschäftssitz oder eine Niederlassung dieser juristischen Person versetzt werden, der oder die sich auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet, sofern sie unmittelbar vor der Versetzung mindestens zwölf Monate für die betreffende juristische Person gearbeitet haben; i) "In Ausbildung stehende Personen": Drittstaatsangehörige, deren Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zeitlich streng begrenzt ist und in engem Zusammenhang mit der Erweiterung ihrer Fertigkeiten und Qualifikationen in ihrem gewählten Beruf vor der Rückkehr in ihre Herkunftsstaaten zur Fortsetzung ihrer beruflichen Laufbahn steht. Artikel 3 1. Diese Richtlinie gilt für Drittstaatsangehörige, sofern nicht günstigere Bestim mungen in folgenden Rechtsvorschriften zur Anwendung kommen: a) bilateralen oder multilateralen Übereinkommen zwischen der Gemein schaft oder zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer seits und Drittstaaten andererseits; b) bilateralen oder multilateralen Übereinkommen zwischen einem Mitglied staat oder mehreren Mitgliedstaaten und Drittstaaten. 2. Diese Richtlinie gilt nicht für die Ausübung von Tätigkeiten, die direkt mit der Lieferung von Waren oder der Bereitstellung von Dienstleistungen aus Drittstaaten in die Gemeinschaft verbunden sind, sofern sich die Drittstaatsangehörigen, die diese Tätigkeiten ausführen, nicht länger als drei Monate in der Gemeinschaft aufhalten. 3. Diese Richtlinie findet auf folgende Personen keine Anwendung: a) in der Gemeinschaft niedergelassene Drittstaatsangehörige, die zur Erbrin gung grenzüberschreitender Dienstleistungen in einen anderen Mitglied staat entsandt wurden oder die grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen; b) Drittstaatsangehörige, die sich als Asylbewerber, im Rahmen von subsidiären Schutzformen oder Regelungen über den vorübergehenden Schutz in einem Mitgliedstaat aufhalten; c) Drittstaatsangehörige, die sich unrechtmäßig in einem Mitgliedstaat auf halten, deren Abschiebung aus Sach- oder Rechtsgründen ausgesetzt wurde; d) Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind, die ihr Recht auf Freizügigkeit in der Gemeinschaft ausgeübt haben; e) Drittstaatsangehörige, die sich im Rahmen von Regelungen über die Familienzusammenführung in einem Mitgliedstaat aufhalten. 4. Sofern nicht besondere Gemeinschaftsbestimmungen bestehen, können die Mitgliedstaaten günstigere Bestimmungen für folgende Personengruppen beibe halten oder einführen: a) Forscher und Fachkräfte aus akademischen Berufen; b) Geistliche und Mitglieder religiöser Ordensgemeinschaften; c) Berufssportler; d) Künstler; e) Journalisten; f) Vertreter gemeinnütziger Organisationen. Kapitel II Einreise und Aufenthalt zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Artikel 4 1. Die Mitgliedstaaten erlauben Drittstaatsangehörigen nur dann, zur Ausübung von Tätigkeiten als Arbeitnehmer in ihr Hoheitsgebiet einzureisen und sich dort aufzuhalten, wenn die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gemäß dieser Richtlinie einen "Aufenthaltstitel - Arbeitnehmer" erteilt haben. 2. Ein "Aufenthaltstitel - Arbeitnehmer" wird nur erteilt, wenn die Prüfung der Angaben und Dokumente ergibt, dass der Antragsteller die Anforderungen zum Erhalt eines "Aufenthaltstitels - Arbeitnehmer" gemäß den Artikeln 5 und 6 erfuellt, sofern ein Mitgliedstaat nicht Beschränkungen gemäß den Artikeln 26, 27 und 28 erlässt. 3. Bei der Bearbeitung eines Antrags halten die zuständigen Behörden die in Artikel 29 vorgesehenen verfahrensrechtlichen Schutzbestimmungen ein. Artikel 5 1. Um einen "Aufenthaltstitel - Arbeitnehmer" zu erhalten, muss der Drittstaats angehörige, der Tätigkeiten als Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat ausüben will, bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats einen Antrag stellen. Der künftige Arbeitgeber eines Drittstaatsangehörigen muss einen Antrag für den Antragsteller aus dem Drittstaat einreichen können. 2. Anträge auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels - Arbeitnehmer" werden über die Vertretung eines Mitgliedstaats gestellt, die für das Land des ordentlichen Wohnsitzes des Antragstellers zuständig ist, oder direkt auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, wenn der Antragsteller dort bereits wohnhaft ist oder sich rechtmäßig dort aufhält. 3. Mit dem Antrag sind folgende Angaben und Dokumente einzureichen: a) Name und Anschrift des Antragstellers und des Arbeitgebers; b) ein gültiger Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Stellenangebot im betreffenden Mitgliedstaat für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels; c) Beschreibung der geplanten Tätigkeiten als Arbeitnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat; d) Nachweis für die Erfuellung der Bedingung nach Artikel 6 Absatz 1 nach Maßgabe von dessen Absätzen 2 bis 5; e) ein Führungszeugnis bzw. eine entsprechende Bescheinigung und eine Gesundheitsbescheinigung, sofern dies von einem Mitgliedstaat verlangt wird; f) gültiger Reisepass oder gleichwertige Reisedokumente und gegebenen falls der Nachweis für einen gültigen Aufenthaltstitel; g) Unterlagen zum Nachweis der für die Durchführung der geplanten Tätigkeit notwendigen Fertigkeiten und Nachweis für die Erfuellung aller Bedingungen, die für Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats zur Ausübung der betreffenden unselbständigen Tätigkeit gelten; h) Nachweis, dass der Antragsteller über ausreichende Existenzmittel für sich und seine Familienangehörigen verfügt, durch die sichergestellt ist, dass sie während ihres Aufenthalts nicht die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und Nachweis über eine Krankenversicherung, die im Aufnahmemitgliedstaat alle Risiken abdeckt. Die Existenzmittel gelten als ausreichend, wenn sie auf oder über der Schwelle liegen, unterhalb deren der Aufnahmemitgliedstaat seinen Staatsangehörigen Sozialhilfe gewähren kann. Ist dieses Kriterium nicht anwendbar, so gelten die Existenzmittel des Antragstellers als ausrei chend, wenn sie die Mindestrente der Sozialversicherung des Aufnahme mitgliedstaats übersteigen; i) Nachweis für die Entrichtung der für die Antragsbearbeitung zu zahlenden Gebühr. 4. Drittstaatsangehörige, die rechtmäßig in einem Mitgliedstaat wohnhaft sind und dort während der vorangegangenen fünf Jahre mehr als drei Jahre rechtmäßig Tätigkeiten als Arbeitnehmer ausgeübt haben, brauchen keinen Nachweis für die Erfuellung der Bedingung nach Artikel 6 Absatz 1 zu erbringen, wenn sie einen Antrag auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels - Arbeitnehmer " in diesem Mitliedstaat stellen. Artikel 6 1. Bei der Einreichung eines Antrags gemäß Artikel 5 ist nachzuweisen, dass eine freie Stelle in diesem Mitgliedstaat kurzfristig mit keiner der folgenden Personengruppen besetzt werden kann: a) Unionsbürgern; b) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind, die ihr Recht auf Freizügigkeit in der Gemeinschaft ausgeübt haben; c) Drittstaatsangehörigen, denen bereits nach Maßgabe der in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten Übereinkommen vollständig Zugang zum Arbeits markt dieses Mitgliedstaats gewährt wurde; d) Drittstaatsangehörigen, denen bereits nach Maßgabe innerstaatlichen Rechts oder Gemeinschaftsrechts Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats gewährt wurde; e) Drittstaatsangehörigen, die rechtmäßig in einem Mitgliedstaat wohnhaft sind und seit mehr als drei Jahren rechtmäßig Tätigkeiten als Arbeit nehmer in diesem Mitgliedstaat ausüben; f) Drittstaatsangehörigen, die rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat wohnhaft sind und während der vorangegangenen fünf Jahre mehr als drei Jahre rechtmäßig Tätigkeiten als Arbeitnehmer in diesem Mitgliedstaat ausgeübt haben. 2. Die Bedingung nach Absatz 1 gilt als erfuellt, wenn eine freie Stelle über einen Zeitraum von mindestens vier Wochen durch Arbeitsvermittlungsdienste mehrerer Mitgliedstaaten öffentlich bekanntgemacht wurde, insbesondere gegebenenfalls, durch das Netzwerk EURES (European Employment Services), das mit der Entscheidung 93/569/EWG der Kommission [7] eingerichtet wurde, und keine annehmbare Bewerbung von in Absatz 1 aufgeführten Personen oder von Drittstaatsangehörigen eingegangen ist, die Angehörige von Staaten sind, mit denen Beitrittsverhandlungen aufgenommen wurden. In der Bekanntmachung der freien Stelle sind realistische, sinnvolle und verhältnismäßige Erfordernisse für die angebotene Stelle anzuführen. Dies wird von den zuständigen Behörden bei der Bewertung eines gemäß Artikel 5 vorgelegten Antrags auf einen Aufenthaltstitel nachgeprüft und überwacht. [7] ABl. L 274 vom 6.11.1993, S. 32. 3. Die Mitgliedstaaten können innerstaatliche Rechtsvorschriften erlassen, nach denen die Bedingung gemäß Absatz 1 für eine bestimmte Zahl an Stellen in einem bestimmten Sektor für einen begrenzten Zeitraum und gegebenenfalls für eine bestimmte Region als erfuellt gilt, ohne dass eine Einzelbeurteilung erforderlich ist. Diese innerstaatlichen Rechtsvorschriften enthalten ausführliche Kriterien für die Reihung von Anträgen auf eine Arbeitserlaubnis, wenn die Zahl der Anträge die veröffentlichte Zahl an freien Stellen überschreitet. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen in erster Linie Anträge der Angehörigen von Staaten, mit denen Beitrittsverhandlungen aufgenommen wurden. 4. Die Mitgliedstaaten können innerstaatliche Rechtsvorschriften erlassen, nach denen die Bedingung gemäß Absatz 1 als erfuellt gilt, wenn das einem Drittstaats angehörigen angebotene Jahreseinkommen eine bestimmte Schwelle über schreitet. 5. Die Mitgliedstaaten können innerstaatliche Rechtsvorschriften erlassen, nach denen die Bedingung gemäß Absatz 1 für einen bestimmten Drittstaatsangehöri gen als erfuellt gilt, wenn der künftige Arbeitgeber dieser Person eine bestimmte Geldsumme an die zuständigen Behörden zahlt. Dieses Geld ist für Maßnahmen zur Förderung der Integration von Drittstaatsangehörigen oder zu Ausbildungs zwecken zu verwenden. Artikel 7 1. Ein "Aufenthaltstitel - Arbeitnehmer" wird für eine im voraus festgelegte Gültigkeitsdauer erteilt. Der erstmalig erteilte "Aufenthaltstitel - Arbeitnehmer" ist für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften gültig. Er kann für eine Dauer von jeweils bis zu drei Jahren nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften verlängert werden, wenn der Inhaber spätestens drei Monate vor dem Ablaufdatum einen Antrag stellt und nachdem die zuständige Behörde die Akte mit aktualisierten Angaben zu den in Artikel 5 Absatz 3 aufgeführten Informationen und insbesondere detaillierten Angaben zu den von dem Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeiten geprüft hat. 2. Antragsteller, die bereits seit mehr als drei Jahren im Besitz eines "Aufenthaltstitels - Arbeitnehmer" für den betreffenden Mitgliedstaat sind und eine Verlängerung beantragen, brauchen keinen Nachweis für die Erfuellung der Bedingung nach Artikel 6 Absatz 1 zu erbringen. Artikel 8 Ein "Aufenthaltstitel - Arbeitnehmer" wird zu Beginn auf die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche beschränkt. Er kann darüber hinaus auch auf die Ausübung von Tätigkeiten als Arbeitnehmer in einer bestimmten Region beschränkt werden. Nach drei Jahren gelten diese Beschränkungen nicht mehr. Artikel 9 1. Der Inhaber eines "Aufenthaltstitels - Arbeitnehmer" muss den zuständigen Behörden alle Änderungen zu den Angaben nach Artikel 5 Absatz 3 mitteilen. Änderungen zu Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben b) und c) müssen von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats genehmigt werden. 2. Während der Gültigkeitsdauer eines "Aufenthaltstitels - Arbeitnehmer" sind die zu ständigen Behörden nicht berechtigt, Änderungen zu Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d) zu berücksichtigen. Artikel 10 1. Die zuständigen Behörden ziehen einen "Aufenthaltstitel - Arbeitnehmer" ein, der in betrügerischer Weise erworben wurde. 2. Die zuständigen Behörden können einen "Aufenthaltstitel - Arbeitnehmer" aussetzen oder einziehen, wenn die Angaben zur Begründung des Antrags gemäß Artikel 5 unrichtig sind oder nicht gemäß Artikel 9 geändert wurden. Die zuständigen Behörden können einen "Aufenthaltstitel - Arbeitnehmer" ferner aussetzen oder einziehen, wenn eine solche Maßnahme gemäß Artikel 27 aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung des betreffenden Mitglied staats für notwendig erachtet wird. 3. Arbeitslosigkeit ist als solches kein hinreichender Grund für die Einziehung eines "Aufenthaltstitels - Arbeitnehmer", sofern die Dauer der Arbeitslosigkeit nicht folgende Fristen überschreitet: a) drei Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten bei Inhabern eines "Aufenthaltstitels - Arbeitnehmer", die weniger als zwei Jahre rechtmäßig Tätigkeiten als Arbeitnehmer oder Selbständige in dem betreffenden Mitgliedstaat ausgeübt haben; b) sechs Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten bei Inhabern eines "Aufenthaltstitels - Arbeitnehmer", die zwei oder mehr Jahre rechtmäßig Tätigkeiten als Arbeitnehmer oder als Selbständige in dem Mitgliedstaat ausgeübt haben. Artikel 11 1. Der Inhaber eines "Aufenthaltstitels - Arbeitnehmer" genießt während dessen Gültigkeitsdauer folgende Mindestrechte: a) Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den "Aufenthalts titel - Arbeitnehmer" erteilt hat; b) Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den "Aufent haltstitel - Arbeitnehmer" erteilt hat, nach vorübergehender Abwesenheit; c) Transit durch andere Mitgliedstaaten zur Ausübung der Rechte nach den Buchstaben a) und b); d) Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, der den "Aufenthaltstitel - Arbeitneh mer" erteilt hat; e) Ausübung der im Rahmen des "Aufenthaltstitels - Arbeitnehmer" erlaubten Tätigkeiten; f) Gleichbehandlung mit Unionsbürgern zumindest in folgender Hinsicht: i) Arbeitsbedingungen, einschließlich Entlassungsbedingungen und Arbeitsentgelt; ii) Zugang zu Berufsbildung, die als Ergänzung zu den im Rahmen des Aufenthaltstitels erlaubten Tätigkeiten erforderlich ist; iii) Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Be fähigungsnachweise, die von einer zuständigen Behörde ausgestellt wurden; iv) soziale Sicherheit einschließlich Krankenversicherung; v) Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowie zur Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen für die Allgemeinheit, einschließlich des Zugangs zu öffentlichem Wohnraum; vi) Vereinigungsfreiheit sowie Mitgliedschaft und Betätigung in einer Gewerkschaft, einem Arbeitgeberverband oder einer sonstigen Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, sowie Inanspruchnahme der von solchen Organisationen angebotenen Leistungen. 2. Die Mitgliedstaaten können das Recht nach Absatz 1 Buchstabe f) Ziffer ii) in Bezug auf Drittstaatsangehörige, die sich bereits mindestens ein Jahr auf ihrem Hoheitsgebiet aufhalten oder dazu berechtigt sind, beschränken. Sie können das Recht nach Absatz 1 Buchstabe f) Ziffer v) hinsichtlich des öffentlichen Wohnraums in Bezug auf Drittstaatsangehörige beschränken, die sich bereits mindestens drei Jahre auf ihrem Hoheitsgebiet aufhalten oder dazu berechtigt sind; 3. Nach Ablauf eines "Aufenthaltstitels - Arbeitnehmer" und der Rückkehr in einen Drittstaat haben frühere Inhaber eines "Aufenthaltstitels - Arbeitnehmer" das Recht, die Zahlung der von ihnen und ihren Arbeitgebern während der Gültigkeitsdauer des "Aufenthaltstitels - Arbeitnehmer" geleisteten Beiträge in staatliche Rentensysteme zu verlangen und erhalten diese, sofern: a) der Antragsteller kann oder wird, wenn er in einem Drittland wohnhaft ist, nach dem innerstaatlichen Recht oder den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Übereinkommen keine Rente erhalten; b) der Antragsteller seine Rentenansprüche nach dem innerstaatlichen Recht oder den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Übereinkommen nicht auf ein System des Drittstaats, in dem er wohnhaft ist, übertragen kann; c) der Antragsteller förmlich erklärt, dass er auf alle Rechte/Ansprüche aus dem betreffenden innerstaatlichen Rentensystem verzichtet; d) der Antrag von einem Drittstaat aus gestellt wird. Abschnitt 2 Bestimmungen für besondere Gruppen Artikel 12 1. Drittstaatsangehörige können ein "Aufenthaltstitel - Saisonarbeiter" für bis zu 6 Monate pro Kalenderjahr gewährt werden; nach dessen Ablauf müssen sie in einen Drittstaat zurückkehren. Die Bestimmungen von Abschnitt 1 gelten für einen solchen Aufenthaltstitel mutatis mutandis. Ein "Aufenthaltstitel - Saisonarbeiter" kann nicht über diesen Zeitraum hinaus verlängert werden. Die Mitgliedstaaten können bis zu fünf "Aufenthaltstitel - Saisonarbeiter" für fünf aufeinanderfolgende Jahre in einem einzigen Verwaltungsakt ("mehrjähriger Aufenthaltstitel- Saisonarbeiter") ausstellen. 2. Die Mitgliedstaaten können von Antragstellern oder ihren künftigen Arbeitgebern verlangen, eine Sicherheit zu leisten, die bei der Rückkehr des Saisonarbeiters in einen Drittstaat rückerstattet wird. Artikel 13 Grenzüberschreitenden Arbeitnehmern kann ein "Aufenthaltstitel - grenzüberschreitender Arbeitnehmer" erteilt werden. Die Bestimmungen von Abschnitt 1, mit Ausnahme von Artikel 11 Absatz 1 Buch stabe d), gelten für einen solchen Aufenthaltstitel mutatis mutandis. Artikel 14 1. Innerbetrieblich versetzten Arbeitnehmern kann ein "Aufenthaltstitel - inner betrieblich versetzter Arbeitnehmer" erteilt werden. Die Bestimmungen von Abschnitt 1 gelten für einen solchen Aufenthaltstitel mutatis mutandis. Antragsteller auf einen "Aufenthaltstitel - innerbetrieblich versetzter Arbeitnehmer" brauchen jedoch den Nachweis für die Erfuellung der Bedingung nach Artikel 6 Absatz 1 nicht zu erbringen. Stattdessen müssen sie darlegen, dass sie die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels aufgeführten Kriterien erfuellen 2. Innerbetrieblich versetzte Arbeitnehmer müssen entweder a) "Schlüsselpersonal" sein, d.h. in einer juristischen Person Führungs aufgaben wahrnehmen oder in gehobener Position arbeiten, wobei sie der allgemeinen Kontrolle oder Weisung hauptsächlich durch den Vorstand oder die Aktionäre des Unternehmens oder vergleichbare Personen unterliegen. Die Aufgaben von Schlüsselpersonal können folgende Tätigkeiten einschließen: Führung der Niederlassung oder einer Abteilung bzw. Unterabteilung der Niederlassung; Überwachung und Kontrolle der Arbeit anderer leitender Angestellter, Fach- oder Führungskräfte; persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung bzw. Erteilung von Empfehlungen zu Einstellungen und Entlassungen oder anderen Personalmaßnahmen; oder b) "Spezialisten" sein, d.h. über außergewöhnliche Kenntnisse verfügen, die für die Dienstleistungen, Forschungsmittel, Verfahren oder für die Leitung der Niederlassung wesentlich sind. Bei der Beurteilung dieser Kenntnisse sind nicht nur betriebsspezifische Kenntnisse zu berücksichtigen, sondern auch, ob die Person über einen hohen Qualifikationsgrad im Zusammen hang mit einer bestimmten Arbeit oder Tätigkeit verfügt, die spezielles Fachwissen erfordert. 3. Die Gültigkeitsdauer eines "Aufenthaltstitels - innerbetrieblich versetzter Arbeit nehmer" entspricht der beantragten Gültigkeitsdauer mit einer Hoechstgültig keitsdauer von fünf Jahren. Artikel 15 1. In Ausbildung stehenden Personen kann ein "Aufenthaltstitel - in Ausbildung stehende Person" erteilt werden. Die Bestimmungen von Abschnitt 1 gelten für einen solchen Aufenthaltstitel mutatis mutandis. Antragsteller für einen "Aufenthaltstitel - in Ausbildung stehende Personen" brauchen jedoch den Nachweis für die Erfuellung der Bedingung nach Artikel 6 Absatz 1 nicht zu erbringen. Stattdessen müssen sie darlegen, dass die geplante Tätigkeit zeitlich streng begrenzt ist und mit der Erweiterung ihrer Fertigkeiten und Qualifikationen in engem Zusammenhang steht. 2. Die Gültigkeitsdauer eines "Aufenthaltstitels - in Ausbildung stehende Person" beträgt höchstens ein Jahr. Diese Frist kann ausschließlich um den Zeitraum verlängert werden, der zur Erlangung einer beruflichen Qualifikation erforderlich ist, die von dem betreffenden Mitgliedstaat im Tätigkeitsbereich der in Ausbildung stehenden Person anerkannt wird. Artikel 16 1. Drittstaatsangehörigen, die Tätigkeiten als Arbeitnehmer im Rahmen eines Jugendaustausch- oder Jugendmobilitätsprogramms ausführen, einschließlich der Personen, die einer Au-pair-Tätigkeit nachgehen, kann ein "Aufenthaltstitel - Jugendaustausch/Au Pair" erteilt werden. Die Bestimmungen von Abschnitt 1 gelten für eien solchen Aufenthaltstitel mutatis mutandis. Antragsteller für einen "Aufenthaltstitel - Jugendaus tausch/Au Pair" brauchen jeedoch den Nachweis für die Erfuellung der Bedingung nach Artikel 6 Absatz 1 nicht zu erbringen. Stattdessen müssen sie darlegen, dass die geplante Tätigkeit zeitlich streng begrenzt ist und mit einem von dem betreffenden Mitgliedstaat offiziell anerkannten Jugendaustausch- oder Jugend mobilitätsprogramm im Zusammenhang steht. 2. Die Gültigkeitsdauer eines "Aufenthaltstitels - Jugendaustausch/Au Pair" beträgt insgesamt höchstens ein Jahr. Dieser Zeitraum kann in Ausnahmefällen dann verlängert werden, wenn ein von einem Mitgliedstaat offiziell anerkanntes Jugendaustausch- oder Jugendmobilitätsprogramm diese Möglichkeit vorsieht. 3. Die Mitgliedstaaten können von Antragstellern oder ihren künftigen Arbeitgebern verlangen, eine Sicherheit zu leisten, die bei der Rückkehr in einen Drittstaat erstattet wird. Kapitel III Einreise und Aufenthalt zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit Artikel 17 1. Die Mitgliedstaaten erlauben Drittstaatsangehörigen nur dann, zur Ausübung von Tätigkeiten als Selbständige in ihr Hoheitsgebiet einzureisen und sich dort aufzuhalten, wenn die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gemäß dieser Richtlinie einen "Aufenthaltstitel - Selbständiger" erteilt haben. 2. Ein "Aufenthaltstitel - Selbständiger" wird nur dann erteilt, wenn die Prüfung der Angaben und Dokumente ergibt, dass der Antragsteller die Anforderungen zum Erhalt eines "Aufenthaltstitels - Selbständiger" gemäß den Artikeln 18 und 19 erfuellt, sofern ein Mitgliedstaat nicht Beschränkungen gemäß den Artikeln 26, 27 und 28 erlässt. 3. Bei der Bearbeitung eines Antrags halten die zuständigen Behörden die in Artikel 29 vorgesehenen verfahrensrechtlichen Schutzbestimmungen ein. Artikel 18 1. Um einen "Aufenthaltstitel - Selbständiger" zu erhalten, muss der Drittstaatsange hörige, der Tätigkeiten als Selbständiger in einem Mitgliedstaat ausüben will, bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats einen Antrag stellen. 2. Anträge auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels - Selbständiger" werden über die Vertretung eines Mitgliedstaats gestellt, die für das Land des ordentlichen Wohnsitzes des Antragstellers zuständig ist, oder direkt auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, wenn der Antragsteller dort bereits wohnhaft ist oder sich rechtmäßig dort aufhält 3. Mit dem Antrag sind folgende Angaben und Dokumente einzureichen: a) Name und Anschrift des Antragstellers und Angabe des Ortes, an dem die selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll; b) ein detaillierter Geschäftsplan für den Zeitraum, für den ein "Aufent haltstitel - Selbständiger" beantragt wird; c) Nachweis über ausreichende Finanzmittel, einschließlich Eigenmittel, in Übereinstimmung mit dem Geschäftsplan und gegebenenfalls Nachweis der Erbringung des geforderten Mindestkapitalbetrags, einschließlich finanzieller Sicherheiten; d) Darlegung der Erfuellung der Bedingung nach Artikel 19 Absatz 1; e) ein Führungszeugnis bzw. eine entsprechende Bescheinigung und eine Gesundheitsbescheinigung, sofern dies von dem betreffenden Mitglied staat verlangt wird; f) gültiger Reisepass oder gleichwertige Reisedokumente und gegebenen falls der Nachweis eines gültigen Aufenthaltstitels; g) Unterlagen zum Nachweis der für die Durchführung der geplanten Tätigkeit notwendigen Fertigkeiten und Nachweis für die Erfuellung aller Bedingungen, die für Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats zur Ausübung der betreffenden selbständigen Erwerbstätigkeit gelten; h) Nachweis, dass der Antragsteller über ausreichende Existenzmittel für sich und seine Familienangehörigen verfügt, durch die sichergestellt ist, dass sie während ihres Aufenthalts nicht die Sozialhilfe des Aufnahme mitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und Nachweis über eine Krankenversicherung, die im Aufnahmemitgliedstaat alle Risiken abdeckt. Die Existenzmittel gelten als ausreichend, wenn sie auf oder über der Schwelle liegen, unterhalb deren der Aufnahmemitgliedstaat seinen Staatsangehörigen Sozialhilfe gewähren kann. Ist dieses Kriterium nicht anwendbar, so gelten die Existenzmittel des Antragstellers als ausreichend, wenn sie die Mindestrente der Sozialversicherung des Aufnahmemitgliedstaats übersteigen. i) Nachweis für die Entrichtung der für die Antragsbearbeitung zu zahlenden Gebühr. 4. Drittstaatsangehörige, die rechtmäßig in einem Mitgliedstaat wohnhaft sind und dort während der vorangegangenen fünf Jahre mehr als drei Jahre rechtmäßig Tätigkeiten als Selbständige ausgeübt haben, brauchen keinen Nachweis für die Erfuellung der Bedingung nach Artikel 19 Absatz 1 zu erbringen, wenn sie einen Antrag auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels - Arbeitnehmer" in diesem Mitliedstaat stellen. Artikel 19 1. Bei der Einreichung eines Antrags gemäß Artikel 18 ist nachzuweisen, dass die geplante selbständige Tätigkeit eine Beschäftigungsmöglichkeit für den Antragsteller bietet und sich vorteilhaft auf die Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat oder auf die wirtschaftliche Entwicklung dieses Mitgliedstaats auswirkt. 2. Die Mitgliedstaaten können innerstaatliche Rechtsvorschriften erlassen, nach denen die Bedingung nach Absatz 1 für besondere selbstständige Erwerbs tätigkeiten in bestimmten Sektoren und gegebenenfalls einer bestimmten Region als erfuellt oder nicht erfuellt gilt, ohne dass eine Einzelbeurteilung durchgeführt werden muss. 3. Die Mitgliedstaaten können innerstaatliche Rechtsvorschriften erlassen, nach denen die Bedingung nach Absatz 1 für besondere selbständige Erwerbs tätigkeiten in bestimmten Sektoren und gegebenenfalls einer bestimmten Region als erfuellt gilt, wenn ein Antragsteller einen festgelegten Mindestbetrag an Eigenmitteln investiert. Artikel 20 1. Ein "Aufenthaltstitel - Selbständiger" wird für eine im voraus festgelegte Gültig keitsdauer ausgestellt. Der erstmalig erteilte "Aufenthaltstitel - Selbständiger" ist für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften gültig. Er kann für die Dauer von jeweils bis zu drei Jahren nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften verlängert werden, wenn der Inhaber spätestens drei Monate vor dem Ablaufdatum einen Antrag stellt und nachdem die zuständige Behörde die Akte mit aktualisierten Angaben zu den in Artikel 18 Absatz 3 genannten Informationen und insbesondere detaillierten Angaben zu den von dem selbständig Erwerbstätigen ausgeführten Tätigkeiten geprüft hat. 2. Antragsteller, die bereits seit mehr als drei Jahren im Besitz eines "Aufenthaltstitels - Selbständiger" für den betreffenden Mitgliedstaat sind und eine Verlängerung beantragen, brauchen keinen Nachweis für die Erfuellung der Bedingung nach Artikel 19 Absatz 1 zu erbringen. Artikel 21 Ein "Aufenthaltstitel - Selbständiger" wird zu Beginn auf die Ausübung bestimmter wirtschaftlicher Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche als Selbständiger beschränkt. Er kann darüber hinaus auch auf die Ausübung von Tätigkeiten als Selbständiger in einer bestimmten Region beschränkt werden. Nach drei Jahren gelten diese Beschränkungen nicht mehr. Artikel 22 1. Der Inhaber eines "Aufenthaltstitels - Selbständiger" muss den zuständigen Behörden alle Änderungen zu den Angaben nach Artikel 18 Absatz 3 mitteilen. Änderungen zu Artikel 18 Absatz 3 Buchstaben b) und c) müssen von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats genehmigt werden. 2. Während der Gültigkeitsdauer eines "Aufenthaltstitels - Selbständiger" sind die zuständigen Behörden nicht berechtigt, Änderungen zu Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe d) zu berücksichtigen. Artikel 23 1. Die zuständigen Behörden ziehen einen "Aufenthaltstitel - Selbständiger" ein, der in betrügerischer Weise erworben wurde. 2. Die zuständigen Behörden können einen "Aufenthaltstitel - Selbständiger" aussetzen oder einziehen, wenn die Angaben zur Begründung des Antrags gemäß Artikel 18 unrichtig sind oder nicht gemäß Artikel 22 geändert wurden. Die zuständigen Behörden können einen "Aufenthaltstitel - Arbeitnehmer" ferner aussetzen oder einziehen, wenn eine solche Maßnahme gemäß Artikel 27 aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats für notwendig erachtet wird. 3. Wirtschaftliche Schwierigkeiten sind kein hinreichender Grund für die Einziehung eines "Aufenthaltstitels - Selbständiger", sofern das Unvermögen des Inhabers, die Lebenshaltungskosten gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe h) zu tragen, nicht folgende Zeiträume überschreitet: a) drei Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten bei Inhabern eines "Aufenthaltstitels - Selbständiger", die weniger als zwei Jahre rechtmäßig Tätigkeiten als Arbeitnehmer oder Selbständige in dem betreffenden Mitgliedstaat ausgeübt haben; b) sechs Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten bei Inhabern eines "Aufenthaltstitels - Selbständiger", die mehr als zwei Jahre rechtmäßig Tätigkeiten als Arbeitnehmer oder Selbständige in dem betreffenden Mitgliedstaat ausgeübt haben. Artikel 24 Artikel 11 gilt auch für Inhaber eines "Aufenthaltstitels - Selbständiger". Kapitel IV Horizontale Bestimmungen Artikel 25 Die Mitgliedstaaten können von den Antragstellern Gebühren zur Bearbeitung der Anträge nach Maßgabe dieser Richtlinie erheben. Die Höhe der Gebühren muss verhältnismäßig sein und kann auf dem tatsächlichen Arbeitsaufwand beruhen. Artikel 26 Die Mitgliedstaaten können innerstaatliche Rechtsvorschriften erlassen, nach denen die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Maßgabe dieser Richtlinie, und unter Berücksichti gung der Gesamtkapazität zur Aufnahme und Integration von Drittstaatsangehörigen auf ihrem Hoheitsgebiet oder in speziellen Teilen ihres Hoheitsgebiets, auf eine festgelegte Hoechstgrenze beschränkt oder für einen festgelegten Zeitraum ausgesetzt oder eingestellt wird. Diese innerstaatlichen Rechtsvorschriften müssen im einzelnen festlegen, welche Personengruppen unter die Maßnahme fallen oder von ihr ausgenommen sind. Legen diese innerstaatlichen Rechtsvorschriften Hoechstgrenzen fest, so enthalten sie ausführliche Kriterien für die Reihung von Anträgen auf Genehmigungen gemäß dieser Richtlinie, wenn die Zahl der Anträge die festgelegten Hoechstgrenzen überschreitet. Artikel 27 Die Mitgliedstaaten können die Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln nach Maßgabe dieser Richtlinie aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit verweigern oder diese einziehen. Die Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung müssen ausschließlich auf dem persönlichen Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen beruhen. Die Mitgliedstaaten können sich bei einer Einziehung oder Nichtverlängerung eines Aufenthaltstitels nicht auf Gründe der öffentlichen Gesundheit berufen, wenn die Krankheit oder Behinderung nach der Erteilung des Aufenthaltstitels eingetreten ist. Artikel 28 Diese Richtlinie gilt unbeschadet der maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die den Zugang von Drittstaatsangehörigen zu einer Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung oder zu Tätigkeiten regeln, die in diesem Mitgliedstaat dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind. Kapitel V Verfahren und Transparenz Artikel 29 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Entscheidung über die Erteilung, Änderung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach Maßgabe dieser Richtlinie spätestens innerhalb von 180 Tagen nach Eingang des Antrags getroffen und dem Antragsteller mitgeteilt wird. Entscheidungen über einen Antrag gemäß den Artikeln 14, 15 und 16 werden innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags getroffen und dem Antragsteller mitgeteilt. 2. Jeder Mitgliedstaat veröffentlichr die durchschnittliche Dauer, die von seinen Behörden für die Erteilung, Änderung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln nach Maßgabe dieser Richtlinie benötigt wird und unterrichten die Antragsteller darüber bei Eingang eines Antrags. 3. Sind die Angaben zur Begründung des Antrags unzureichend, so teilen die zuständigen Behörden dem Antragsteller mit, welche zusätzlichen Angaben erforderlich sind. Die im Absatz 1 festgesetzte Frist wird ausgesetzt, bis die Behörden die zusätzlich verlangten Angaben erhalten haben. 4. Jede Entscheidung, einen Aufenthaltstitel nicht entsprechend dem Antrag zu erteilen, zu ändern oder zu verlängern, sowie jede Entscheidung, einen Aufenthaltstitel auszusetzen oder einzuziehen, enthält eine auf objektiven und überprüfbaren Kriterien beruhende Begründung. Die betreffende Person hat das Recht, Rechtsmittel bei den Gerichten des betreffenden Mitgliedstaats einzulegen und ist über die Rechtsmittelfristen zu belehren. Artikel 30 Verabschieden die Mitgliedstaaten innerstaatliche Rechtsvorschriften gemäß Artikel 6 Absätze 3, 4 oder 5, Artikel 19 Absätze 2 und 3 oder Artikel 26, so gilt folgendes: a) der Mitgliedstaat erlässt seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf der Grundlage der in den maßgeblichen Bestimmungen dieser Richtlinie aufgeführten Kriterien; b) die innerstaatlichen Rechtsvorschriften enthalten eine auf objektiven und überprüfbaren Kriterien beruhende Begründung; c) die innerstaatlichen Rechtsvorschriften werden auf innerstaatlicher Ebene regelmäßig überprüft, um festzustellen, ob es nach dieser Richtlinie gerechtfertigt ist, dass die innerstaatlichen Rechtsvorschriften unverändert beibehalten werden; d) die innerstaatlichen Rechtsvorschriften sind vor ihrem Inkrafttreten zu veröffentlichen; e) der Mitgliedstaat teilt der Kommission die innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit und übermittelt der Kommission jährlich einen Bericht über die Anwendung dieser innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Artikel 31 Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass der Öffentlichkeit umfassende und regelmäßig aktualisierte Informationen über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen auf seinem Hoheitsgebiet zur Ausübung von Tätigkeiten als Arbeitnehmer oder Selbständiger zugänglich gemacht werden. Kapitel VI Schlussbestimmungen Artikel 32 Die Mitgliedstaaten wenden diese Richtlinie ohne unterschiedliche Behandlung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, genetischer Merkmale, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, politischer oder sonstiger Überzeugungen, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung an. Artikel 33 Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitglied staaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens zu dem in Artikel 35 vorgesehenen Zeitpunkt und eventuelle spätere Änderungen so schnell wie möglich mit. Artikel 34 Spätestens am 31 Dezember 2007 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor. Artikel 35 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die Vorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, vor dem 1. Januar 2004. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2004 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. Artikel 36 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 37 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident