52001PC0379

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die möglichen Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen /* KOM/2001/0379 endg. – ACC 2001/0146 */

Amtsblatt Nr. 270 E vom 25/09/2001 S. 0242 - 0243


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die möglichen Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen (von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Dieser Vorschlag für eine Verordnung des Rates zielt darauf ab, der Gemeinschaft den erforderlichen Rechtsrahmen zur Umsetzung der Empfehlungen in Berichten zu geben, die das Streitbeilegungsgremium (DSB) der Welthandelsorganisation (WTO) im Bereich der Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen annimmt, sofern die Organe der Gemeinschaft entsprechende Umsetzungsmaßnahmen für angemessen erachten.

Für Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen gelten spezifische Ratsverordnungen (Grundverordnungen) [1], mit denen das WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT und das WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen in Gemeinschaftsrecht umgesetzt wurden. Diese Grundverordnungen enthalten jedoch keine Bestimmungen über die möglichen Maßnahmen und die Verfahren zur Umsetzung von Berichten, die vom DSB angenommen wurden.

[1] Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates für Antidumpingmaßnahmen und Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates für Antisubventionsmaßnahmen.

Das Fehlen spezifischer Umsetzungsregeln wirkte sich bisher in der Praxis nicht aus. Am 12. März 2001 nahm das DSB jedoch in dem Verfahren "Europäische Gemeinschaften - Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Baumwollbettwäsche aus Indien" den Bericht eines WTO-Panels in der vom Berufungsgremium geänderten Fassung an. Die Gemeinschaft hält es in diesem Fall für angezeigt, einige geltende Maßnahmen mit bestimmten Feststellungen in diesem Bericht in Einklang zu bringen.

Obwohl die Gemeinschaft gemäß den WTO-Regeln nicht verpflichtet ist, einen vom DSB angenommenen Bericht umzusetzen, kann sie es unter bestimmten Umständen für angemessen erachten, Antidumping- oder Antisubventionsverordnungen zu ändern, um sie mit solchen Berichten in Einklang zu bringen. Mit der vorgeschlagenen Verordnung soll der Rat in die Lage versetzt werden, mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag der Kommission eine aufgrund der Grundverordnungen ergriffene Maßnahme gegebenenfalls mit den Empfehlungen und Feststellungen in einem vom DSB angenommenen Bericht in Einklang zu bringen. Nach Maßgabe des Einzelfalls und der Empfehlungen und Feststellungen des DSB kann es zu diesem Zweck angezeigt sein, die betreffende Maßnahme zu ändern, aufzuheben, auszusetzen oder zu überprüfen. Ferner ist vorgesehen, dass der Rat besondere Maßnahmen erlassen kann, die er unter den Umständen des Einzelfalls für angemessen erachtet.

Die vorgeschlagene Verordnung enthält auch Regeln und Verfahren für den Fall, dass eine Überprüfung als Umsetzungsmaßnahme am besten geeignet erscheinen sollte.

Für die Inanspruchnahme der WTO-Streitbeilegungsvereinbarung gelten anders als für die Einreichung von Klagen bei den Europäischen Gerichten keine Fristen. Die Empfehlungen in Berichten, die vom DSB angenommen wurden, gelten unter diesen Bedingungen nur für die Zukunft. Daher ist in der vorgeschlagenen Verordnung festgelegt, dass Maßnahmen aufgrund dieser Verordnung vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen ab dem Tag ihres Inkrafttretens wirksam sind und folglich nicht zur Erstattung der vor diesem Zeitpunkt erhobenen Zölle Anlass geben.

Daher wird dem Rat vorgeschlagen, den beiliegenden Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die möglichen Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund eines von dem DSB angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen anzunehmen.

2001/0146 (ACC)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die möglichen Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen.

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat mit der Verordnung (EG) Nr. 384/96 vom 22. Dezember 1995 [2] eine gemeinsame Regelung für den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern erlassen.

[2] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2238/2000, ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2.

(2) Der Rat hat mit der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 vom 6. Oktober 1997 [3] eine gemeinsame Regelung für den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern erlassen.

[3] ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1.

(3) Im Rahmen des Marrakesch-Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) wurde eine Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten (Streitbeilegungsvereinbarung) erzielt. Mit dieser Streitbeilegungsvereinbarung wurde ein Streitbeilegungsgremium (DSB) eingesetzt.

(4) Es müssen besondere Regeln festgelegt werden, damit die Gemeinschaft eine aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 384/96 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 ergriffene Maßnahme mit den Empfehlungen und Feststellungen in einem vom DSB angenommenen Bericht in Einklang bringen kann, sofern sie dies für angemessen erachtet.

(5) Die Organe der Gemeinschaft können es für angemessen erachten, aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 384/96 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 ergriffene Maßnahmen einschließlich solcher, die nicht Gegenstand eines Verfahrens auf der Grundlage der Streitbeilegungsvereinbarung waren, aufzuheben oder zu ändern oder diesbezüglich andere besondere Maßnahmen zu ergreifen, um den rechtlichen Auslegungen in einem vom DSB angenommenen Bericht Rechnung zu tragen. Ferner sollten die Organe der Gemeinschaft solche Maßnahmen gegebenenfalls aussetzen oder überprüfen können.

(6) Für die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsvereinbarung gelten keine Fristen. Die Empfehlungen in Berichten, die vom DSB angenommen werden, gelten nur für die Zukunft. Daher sollte festgelegt werden, dass aufgrund der vorliegenden Verordnung ergriffene Maßnahmen vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen ab dem Tag ihres Inkrafttretens wirksam sind und folglich nicht zur Erstattung der vor diesem Zeitpunkt erhobenen Zölle Anlass geben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Nimmt das DSB einen Bericht über eine aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates oder der vorliegenden Verordnung ergriffene Maßnahme der Gemeinschaft (nachstehend "angefochtene Maßnahme" genannt) an, so kann der Rat mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen in dem mit Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates bzw. Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates eingesetzten Beratenden Ausschuss (nachstehend "Beratender Ausschuss" genannt) eine oder mehrere der nachstehenden Maßnahmen ergreifen, sofern er dies für angemessen erachtet:

a. Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Maßnahme oder;

b. andere besondere Maßnahmen, die unter den Umständen des Einzelfalls angemessen erscheinen.

2. Zur Ergreifung von Maßnahmen gemäß Absatz 1 kann die Kommission die interessierten Parteien auffordern, alle erforderlichen Informationen zu übermitteln, um die Angaben zu ergänzen, die während der Untersuchung eingeholt wurden, die zur Annahme der angefochtenen Maßnahme führte.

3. Ist es angemessen, vor oder gleichzeitig mit dem Ergreifen von Maßnahmen gemäß Absatz 1 eine Überprüfung durchzuführen, so leitet die Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss eine solche Überprüfung ein.

4. Ist es angemessen, die angefochtene oder geänderte Maßnahme auszusetzen, so beschließt der Rat mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss eine solche Aussetzung für einen begrenzten Zeitraum.

Artikel 2

1. Der Rat kann auch Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 ergreifen, um den rechtlichen Auslegungen in einem vom DSB angenommenen Bericht in Bezug auf eine nicht angefochtene Maßnahme Rechnung zu tragen, sofern er dies für angemessen erachtet.

2. Zur Ergreifung von Maßnahmen gemäß Absatz 1 kann die Kommission die interessierten Parteien auffordern, alle erforderlichen Informationen zu übermitteln, um die Angaben zu ergänzen, die während der Untersuchung eingeholt wurden, die zur Annahme der nicht angefochtenen Maßnahme führte.

3. Ist es angemessen, vor oder gleichzeitig mit dem Ergreifen von Maßnahmen gemäß Absatz 1 eine Überprüfung durchzuführen, so leitet die Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss eine solche Überprüfung ein.

4. Ist es angemessen, eine nicht angefochtene oder geänderte Maßnahme auszusetzen, so beschließt der Rat mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss eine solche Aussetzung für einen begrenzten Zeitraum.

Artikel 3

Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind Maßnahmen aufgrund der vorliegenden Verordnung ab ihrem Inkrafttreten wirksam und geben nicht zur Erstattung der vor diesem Zeitpunkt erhobenen Zölle Anlass.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für nach dem 1. Januar 2001 vom DSB angenommene Berichte.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel

Im Namen des Rates

Der Präsident