52001PC0359

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat EG-Zypern über den Entwurf eines Beschlusses zur Änderung des Beschlusses des Assoziationsrates Nr. 1/73 über die Einsetzung des Assoziationsausschusses /* KOM/2001/0359 endg. */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat EG-Zypern über den Entwurf eines Beschlusses zur Änderung des Beschlusses des Assoziationsrates Nr. 1/73 über die Einsetzung des Assoziationsausschusses

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Der im Assoziationsabkommen EG-Zypern (ABl. L 133 vom 21.5.1973 Artikel 14 Absatz 3) eingesetzte Assoziationsausschuss existiert seit 1973.

Die Aufgabe des Ausschusses besteht darin, den Assoziationsrat in der Ausführung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere durch eine für ein gutes Funktionieren des Assoziationsabkommens erforderliche kontinuierliche Zusammenarbeit.

Der Ausschuss ist vier Mal zusammengetreten.

Da die Effizienz bei der Umsetzung des Assoziationsabkommens verbessert werden muss, ist es gegenwärtig erforderlich, die im Rahmen des Assoziationsabkommens angewandte Praxis an die Bestimmungen der mit den Beitrittskandidaten aus Mittel- und Osteuropa geschlossenen Europa-Abkommen anzupassen. Gemäß diesen Abkommen führt die Europäische Kommission in den Assoziationsausschüssen den Vorsitz und übernimmt darüber hinaus die Sekretariatsaufgaben.

Daher wird vorgeschlagen, den Beschluss des Assoziationsrates entsprechend zu ändern.

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat EG-Zypern über den Entwurf eines Beschlusses zur Änderung des Beschlusses des Assoziationsrates Nr. 1/73 über die Einsetzung des Assoziationsausschusses

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 300 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C [...] vom [...] S. [...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Assoziationsrat hat gemäß Artikel 14 Absatz 3 des Assoziationsabkommens EG-Zypern einen Assoziationsausschuss eingesetzt. [2]

[2] ABl. L 133 vom 21.5.1973 S. 4.

(2) Gemäß der mit den anderen Beitrittskandidaten geübten Praxis sind der Vorsitz und die Sekretariatsgeschäfte dieses Ausschusses von der EG wahrzunehmen und der diesbezügliche Beschluss des Assoziationsrates muss geändert werden.

BESCHLIESST:

Der Standpunkt der Gemeinschaft in dem im Assoziationsabkommen EG-Zypern zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Zypern andererseits eingesetzten Assoziationsrat zum Entwurf eines Beschlusses zur Änderung des Beschlusses des Assoziationsrates Nr. 1/73 über die Einsetzung des Assoziationsausschusses entspricht dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates.

Geschehen zu Brüssel, am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Entwurf eines BESCHLUSSES DES ASSOZIATIONSRATES EG-ZYPERN zur Änderung des Beschlusses des Assoziationsrats Nr. 1/73 über die Einsetzung des Assoziationsausschusses

DER ASSOZIATIONSRAT EG-ZYPERN -

gestützt auf das Assoziationsabkommen, insbesondere Artikel 14 Absatz 3

BESCHLIESST:

Nach Artikel 14 Absatz 3 der dem Beschluss des Assoziationsrates Nr. 1/73 (Artikel 2) über die Einsetzung des Assoziationsausschusses beigefügten Geschäftsordnung wird ein neuer Absatz eingefügt:

,Die Europäische Kommission führt jedoch im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in diesem Ausschuss den Vorsitz und übernimmt die Sekretariatsaufgaben."

Geschehen zu Brüssel, am

Im Namen des Assoziationsrates

Der Präsident Die Sekretäre