Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von nicht zur Weiterveräußerung bestimmten Heimtieren (gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) /* KOM/2001/0349 endg. - COD 2000/0221 */
Amtsblatt Nr. 270 E vom 25/09/2001 S. 0109 - 0118
Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von nicht zur Weiterveräußerung bestimmten Heimtieren (gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Am 19.9.2000 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von nicht zur Weiterveräußerung bestimmten Heimtieren KOM(2000)529-C5-0477/2000-2000/0221(COD) zur Annahme im Mitentscheidungsverfahren gemäß Artikel 251 EG-Vertrag vorgelegt. Am 3. Mai 2001 hat das Europäische Parlament in erster Lesung eine Reihe von Änderungsanträgen eingebracht. Die Kommission hat zu jedem einzelnen dieser Anträge Stellung genommen und mitgeteilt, welche Anträge angenommen werden können und welche unberücksichtigt bleiben müssen. Auf der Grundlage der angenommenen Änderungsanträge hat die Kommission den vorliegenden geänderten Vorschlag erstellt. Die meisten Änderungen betreffen Klarstellungen oder die Festlegung von Verpflichtungen für die Kommission oder die Mitgliedstaaten und wirken sich nicht wesentlich auf die allgemeine Zielsetzung des Vorschlags aus. Der Antrag zur Änderung von Artikel 3 ist insofern bedeutender, als die Tätowierung als Kennzeichnungsmethode für Katzen und Hunde nach einer achtjährigen Übergangszeit nicht mehr geltend gemacht werden kann und nur noch die elektronische Kennzeichnung anerkannt wird. Es ist damit zu rechnen, dass dieser Änderungsantrag in bestimmten Mitgliedstaaten, in denen die Tätowierung nach wie vor praktiziert wird, Probleme aufwirft. Eine Übergangszeit von acht Jahren dürfte jedoch einen reibungslosen Übergang zur neuen Mikrochip-Technologie, die aus tierschützerischer Sicht vertretbarer ist und keine technische Probleme mit sich bringt, gewährleisten. 2000/0221(COD) Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von nicht zur Weiterveräußerung bestimmten Heimtieren DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 37 und 152 Absatz 4 Buchstabe b), auf Vorschlag der Kommission [1], [1] ABl. C nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [2], [2] ABl. C nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [3], [3] ABl. C gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 des Vertrags [4], [4] ABl. C in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Veterinärbedingungen für die Verbringung von nicht zur Weiterveräußerung bestimmten Heimtieren zwischen den Mitgliedstaaten und aus Drittländern müssen harmonisiert werden, und dieses Ziel kann nur durch Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene erreicht werden. (2) Die vorliegende Verordnung betrifft Verbringungen von unter Anhang I EG-Vertrag fallenden lebenden Tieren. Einige ihrer Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften über die Tollwut, haben unmittelbar den Schutz der öffentlichen Gesundheit zum Ziel, während andere allein die Tiergesundheit betreffen. Daher ist es angezeigt, Artikel 37 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b) EG-Vertrag als Rechtsgrundlage heranzuziehen. (3) In den letzten zehn Jahren hat sich die Tollwutsituation gemeinschaftsweit spektakulär gebessert; dies ist auf die Durchführung von Programmen zur oralen Immunisierung von Füchsen in Gebieten zurückzuführen, die seit den sechziger Jahren von der in Nordosteuropa grassierenden Waldtollwut betroffen waren. (4) Diese Besserung hat das Vereinigte Königreich und Schweden dazu veranlasst, die seit Jahrzehnten geltende sechsmonatige Quarantäne zugunsten einer flexibleren Regelung abzuschaffen, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet. (5) Die Tollwutfälle bei fleischfressenden Heimtieren in der Gemeinschaft betreffen heute hauptsächlich Tiere mit Ursprung in Drittländern, in denen die Stadttollwut endemisch ist. (6) Daher sollten die bisher von den Mitgliedstaaten generell angewandten Veterinärbedingungen für die Einfuhr fleischfressender Heimtieren aus diesen Drittländern verschärft werden. (7) In Bezug auf die Kontrollen, denen Tiere bei der Einfuhr in die Gemeinschaft unterzogen werden, sollte jedoch bei Verbringungen aus Drittländern und Gebieten, die aus tiergesundheitlicher Sicht zum selben geographischen Gebiet gehören wie die Gemeinschaft, eine Ausnahmeregelung in Betracht gezogen werden. (8) Mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen soll ein ausreichendes Sicherheitsniveau hinsichtlich der betreffenden Tiergesundheitsrisiken gewährleistet werden. Sie stellen insofern keine ungerechtfertigte Behinderung der unter die Verordnung fallenden Verbringungen dar, als sie auf den Schlussfolgerungen der Sachverständigengruppen, die zu dieser Frage gehört wurden, und insbesondere auf einem Bericht des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses vom 16. September 1997 beruhen. (9) Ferner sind die tiergesundheitlichen Rahmenbedingungen für Verbringungen von nicht zur Weiterveräußerung bestimmten Heimtierarten festzulegen, die für die Tollwut nicht empfänglich sind bzw. die hinsichtlich der Tollwut epidemiologisch unbedeutend sind. (10) Diese Verordnung sollte unbeschadet der Bestimmungen gelten, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels [5], zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1476/1999 der Kommission [6], erlassen werden. [5] ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1. [6] ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 5. (11) Da es sich bei den zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen um Maßnahmen allgemeiner Tragweite im Sinne des Artikels 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [7] handelt, sollten sie nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikels 5 des Beschlusses erlassen werden, [7] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. (12) Die Kommission wird beauftragt, die geltenden Vorschriften für den Handel mit den in Anhang I Teil A genannten Tieren zu überprüfen, um sie mit den Bestimmungen dieser Verordnung in Einklang zu bringen - HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In dieser Verordnung werden die Tiergesundheitsbedingungen, die bei Verbringung von nicht zur Weiterveräußerung bestimmten Heimtieren erfuellt sein müssen, sowie die Vorschriften für die erforderlichen Verbringungskontrollen festgelegt. Artikel 2 Diese Verordnung gilt unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern von Tieren der in Anhang I aufgelisteten Arten, die ihre Eigentümer oder einer andere natürliche Person, die während der Verbringung für die Tiere verantwortlich ist, begleiten und nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein. Sie gilt unbeschadet der Bestimmungen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erlassen werden. Artikel 3 Tiere der in Anhang I Teil A genannten Arten gelten während einer achtjährigen Übergangszeit, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung an gerechnet, als gekennzeichnet, wenn sie folgendes tragen: a) eine eindeutige Tätowierung oder b) ein elektronisches Kennzeichen (Transponder). Handelt es sich in dem unter Buchstabe b) genannten Fall um einen Transponder, der weder der ISO-Norm 11784 noch Anhang A der ISO-Norm 11785 entspricht, so muss die für das Tier verantwortliche Person bei jeder Kontrolle die für das Ablesen des Transponders erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen. Mitgliedstaaten, die bei der Einführung von Tieren in ihr Hoheitsgebiet ohne Quarantänisierung eine Kennzeichnung nach Option B vorschreiben, können dies während der Übergangszeit auch weiterhin tun. Nach der genannten Übergangszeit ist als Mittel zur Kennzeichnung eines Tieres ausschließlich die Option B zulässig. Artikel 4 Für die Verbringung von Tieren der in Anhang I Teil B genannten Arten zwischen Mitgliedstaaten oder aus den in Anhang II Teil B genannten Drittländern oder Gebieten gelten keine Veterinärbedingungen. Die Bedingungen für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten von Heimtieren von nicht in Anhang I genannten Arten werden nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 3 festgelegt. Die Bedingungen für die Verbringung von Tieren der in Anhang I Teil B genannten Arten aus nicht in Anhang II Teil B genannten Drittländern sowie das Muster der mitzuführenden Bescheinigung werden nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 3 festgelegt. Artikel 5 Tiere der in Anhang I Teil A genannten Arten, die zwischen Mitgliedstaaten oder aus einem in Anhang II Teil B genannten Drittland verbracht werden, müssen die Bedingungen gemäß Anhang III Teil A erfuellen. Auch Jungtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten müssen den Bedingungen dieser Verordnung entsprechen und dürfen nicht verbracht werden, bevor sie nicht das für die Impfung und - sofern dies in den Bestimmungen vorgesehen ist - für die anschließende Bestimmung des Antikörpertiters erforderliche Alter erreicht haben. Ist der Bestimmungsmitgliedstaat in Anhang II Teil A aufgelistet, so kann die Erfuellung der in Anhang III Teil B festgelegten zusätzlichen Bedingungen zur Auflage gemacht werden. Abweichend von Absatz 2 können die in Anhang II Teil A genannten Bestimmungsmitgliedstaaten Tiere aus einem in derselben Liste geführten Mitgliedstaat oder einem in Anhang II Teil B Abschnitt 1 genannten Drittland von der Erfuellung jeglicher Bedingungen hinsichtlich der Tollwut befreien. Sie teilen dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit. Wenn die Tollwutsituation in einem Mitgliedstaat oder einem in Anhang II Teil B genannten Drittland dies rechtfertigt, kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 3 eine Entscheidung dahingehend erlassen werden, dass Tiere der in Anhang I Teil A genannten Arten aus diesem Mitgliedstaat oder Drittland die Bedingungen von Artikel 6 erfuellen müssen. Artikel 6 Tiere der in Anhang I Teil A genannten Arten, die aus nicht in Anhang II Teil B genannten Drittländern stammen, müssen die Bedingungen gemäß Anhang III Teil C erfuellen. Werden die Tiere ursprünglich in einem nicht in Anhang II Teil A genannten Mitgliedstaat in die Gemeinschaft eingeführt, so dürfen sie anschließend nur in einen in Anhang II Teil A genannten Mitgliedstaat verbracht werden, wenn sie den in Anhang III Teil b festgelegten Bedingungen entsprechen und insbesondere die Antikörpertitrierung, die von einem von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats entsprechend bevollmächtigten Tierarzt anhand einer Probe vorgenommen wurde, sechs Monate zurückliegt. Werden sie direkt in das Hoheitsgebiet eines in Anhang II Teil A genannten Mitgliedstaats eingeführt, so können sie jedoch einer Quarantäne unterzogen werden, deren Modalitäten der betreffende Mitgliedstaat festgelegt und der Kommission mitteilt. Artikel 7 Sehen die Bedingungen für eine unter diese Verordnung fallende Verbringung eine Titrierung insbesondere von Tollwutantikörpern vor, so muss dieser Test von einem gemäß der Entscheidung 2000/258/EG des Rates [8] zugelassenen Labor durchgeführt werden. [8] ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 40. Artikel 8 Tritt hinsichtlich einer Krankheit eine besondere Situation ein, die unter keine Bestimmung dieser Verordnung fällt, so können die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Antrag auf Gewährung zusätzlicher Garantien für in ihr Hoheitsgebiet verbrachte Heimtiere vorlegen. Diesem Antrag muss ein Bericht über die Situation hinsichtlich der betreffenden Krankheit in dem betreffenden Mitgliedstaat beiliegen, in dem die Notwendigkeit einer zusätzlichen Garantie zur Verhütung des Risikos der Einschleppung dieser Krankheit begründet wird. Die in diesem Artikel vorgesehenen zusätzlichen Garantien werden nach Anhörung des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 Verfahren festgelegt. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden einzelstaatlichen Maßnahmen können bis zur Festlegung der in diesem Artikel vorgesehenen zusätzlichen Garantien beibehalten werden. Wenn eine besondere Situation dies rechtfertigt, kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 eine Entscheidung mit den erforderlichen Maßnahmen erlassen werden, um jedem sich aus dieser Situation ergebenden Risiko vorzubeugen. Artikel 9 Nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 können andere Anforderungen festgelegt werden, die über die in dieser Verordnung für die Verbringung von Tieren der in Anhang I Teil A genannten Arten vorgesehenen Bestimmungen hinausgehen. Die Muster der Bescheinigungen, die Tiere der in Anhang I Teil A genannten Arten, die Gegenstand einer Verbringung im Sinne dieser Verordnung sind, begleiten müssen, werden nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 festgelegt. Artikel 10 1. Die Anhänge werden nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 3 geändert, um der Entwicklung der Situation im Gemeinschaftsgebiet hinsichtlich der Krankheiten der unter diese Verordnung fallenden Tiere, insbesondere der Tollwut, Rechnung zu tragen. 2. Bei der Aufnahme eines Drittlandes in Anhang II Teil B wird folgenden Faktoren Rechnung getragen: a) der Struktur und Organisation der dortigen Veterinärdienste, b) dem Status des Landes hinsichtlich der Tollwut, c) der geltenden Regelung für die Einfuhr von Fleischfressern, d) der geltenden Regelung für das Inverkehrbringen von Tollwutimpfstoffen (Liste der zugelassenen Impfstoffe). Artikel 11 Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Heimtiere, die aus anderen als den in Anhang II Teil B Abschnitt 1 genannten Drittländern in die das Gebiet Gemeinschaft eingeführt werden, von der zuständigen Behörde an der Eingangsstelle kontrolliert werden. Die Mitgliedstaaten bezeichnen die für diese Kontrollen zuständigen Behörden und teilen dies der Kommission unverzüglich mit. Artikel 12 Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der in Artikel 11 genannten Eingangsstellen und übermittelt sie den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission. Diese Eingangsstellen müssen über angemessene Räumlichkeiten verfügen, in denen unter diese Verordnung fallende Tiere, insbesondere, wenn ihre Einfuhr in das Gebiet der Gemeinschaft nicht zugelassen ist, bis zu ihrer Rücksendung oder einer sonstigen Verwaltungsentscheidung erforderlichenfalls untergebracht werden können. Artikel 13 Die innerhalb der Mitgliedstaaten für die Verbringung von Heimtieren zuständigen Behörden halten für die Öffentlichkeit verständliche und leicht zugängliche Informationen über die Tiergesundheitsvorschriften bereit, die für die Verbringung von nicht zur Weiterveräußerung bestimmten Heimtieren gelten. Sie tragen außerdem dafür Sorge, dass das Personal an den Grenzübergangsstellen mit den Bestimmungen dieser Verordnung vertraut und in der Lage ist, sie umzusetzen. Artikel 14 Bei jeder Verbringung muss die für das Tier verantwortliche Person den zuständigen Kontrollbehörden eine Veterinärbescheinigung vorlegen können, aus der hervorgeht, dass das Tier die Bedingungen für die betreffende Verbringung erfuellt. Stellt sich bei diesen Kontrollen heraus, dass das Tier die Bedingungen dieser Verordnung nicht erfuellt, so beschließt die zuständige Behörde: a) das Tier zurückzusenden, oder b) das Tier für die zur Erfuellung der Gesundheitsanforderungen erforderliche Zeit zu quarantänisieren, oder c) als äußerstes Mittel, sofern eine Rücksendung oder Quarantänisierung nicht möglich sind, das Tier zu töten. Artikel 15 Etwaige Durchführungsbestimmungen, die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 3 erlassen. Andere notwendige Durchführungsbestimmungen werden nach Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 festgelegt. Artikel 16 Etwaige Übergangsbestimmungen, die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 3 erlassen. Andere notwendige Übergangsbestimmungen werden nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 festgelegt. Artikel 17 1. Die Kommission wird durch den gemäß Artikel 1 des Beschlusses 68/361/EWG des Rates [9] eingesetzten Ständigen Veterinärausschuss (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt. [9] ABl. L 255 vom 18.10.1968, S. 23. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt gemäß Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG das Regelungsverfahren gemäß Artikel 5 dieses Beschlusses. 3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt gemäß Artikel 7 und 8 des Beschlusses 1999/468/EG das Regelungsverfahren gemäß Artikel 5 dieses Beschlusses. 4 Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf einen Monat festgesetzt. Artikel 18 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2002. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel, am Für das Europäische Parlament Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident ANHANG I TIERARTEN Teil A Hund Katze Teil B Spinnentiere und Insekten, Fische, Amphibien, Reptilien, Vögel: alle Arten Säugetiere: Frettchen, Kaninchen, Meerschweinchen, Hamster ANHANG II Staaten und Gebiete Teil A Schweden Irland Vereinigtes Königreich Teil B Abschnitt 1 Andorra Island Liechtenstein Monaco Norwegen San Marino Schweiz Vatikan Insel Man, Kanalinseln Abschnitt 2 ANHANG III Veterinärbedingungen Teil A Die Tiere werden von einer Bescheinigung begleitet, die von einem von der zuständigen Behörde entsprechend bevollmächtigten Tierarzt ausgestellt wurde und aus der hervorgeht, dass eine Tollwutimpfung erfolgt ist - bei einem gemäß Artikel 3 gekennzeichneten Tier, - im Falle der Erstimpfung: vor über einem Monat und weniger als einem Jahr, frühestens jedoch im Alter von drei Monaten, - im Falle einer Auffrischungsimpfung: vor weniger als einem Jahr, - mit einem inaktivierten Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer internationalen Antigeneinheit (WHO-Norm). Teil B Zusätzlich zur Bescheinigung über die Tollwutimpfung gemäß Teil A werden die Tiere von einer Bescheinigung begleitet, aus der hervorgeht, dass - die Titrierung neutralisierender Antikörper mindestens 0,5 IE/ml bei einer Probe beträgt, die - über sechs Monate vor der Verbringung und - über dreißig Tage nach der vorangegangenen Impfung entnommen wurde. Die für die Titrierung der Antikörper bestimmte Probe und die vorangegangene Impfung sind von einem Tierarzt vorzunehmen, der von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines in Anhang II Teil B genannten Drittlands entsprechend bevollmächtigt wurde. Teil C Die Tiere werden von einer Bescheinigung begleitet, die von einem von einem amtlichen Veterinärdienst entsprechend bevollmächtigten Tierarzt ausgestellt wurde und in der folgendes bescheinigt wird: a) eine Tollwutimpfung gemäß Teil A, b) eine Titrierung neutralisierender Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml bei einer Probe, die ein entsprechend bevollmächtigter Tierarzt: - über sechs Monate vor der Verbringung und - über dreißig Tage nach der vorangegangen Impfung entnommen hat.