52001PC0319

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft /* KOM/2001/0319 endg. - COD 2001/0127 */

Amtsblatt Nr. 270 E vom 25/09/2001 S. 0023 - 0023


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Hintergrund und politischer Zusammenhang

Aufgrund der Schwierigkeiten, eine kontinuierliche Arbeitskräfteerhebung zum selben Zeitpunkt in allen Mitgliedstaaten durchzuführen, sah die Verordnung (EG) Nr. 577/1998 des Rates in Artikel 1 Absatz 2 vor, dass ,Mitgliedstaaten, die nicht in der Lage sind, eine kontinuierliche Erhebung durchzuführen, jedoch befugt sind, lediglich eine jährliche Erhebung im Frühjahr durchzuführen".

Derzeit haben nicht alle Mitgliedstaaten die notwendigen Vorkehrungen getroffen, um die Durchführung einer kontinuierlichen Erhebung innerhalb angemessener Fristen sicherzustellen.

In folgenden drei wichtigen Berichten wird nachdrücklich die Notwendigkeit betont, den Übergang zu einer kontinuierlichen Arbeitskräfteerhebung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen und zu beschleunigen:

a) Bericht der Kommission an den Europäischen Rat (Wien, Dezember 1998) über Möglichkeiten zur Verbesserung der Vergleichbarkeit der Statistiken für die Überwachung und Bewertung der Fortschritte bei der Europäischen Beschäftigungsstrategie (KOM(1998)698 endg.),

b) Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 577/1998 des Rates (Annahme durch die Kommission und Übermittlung an das Europäische Parlament und den Rat am 5.1.2001),

c) Aktionsplan zum Statistikbedarf der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU), der vom Rat "Wirtschaft und Finanzen" am 19.01. 2001 bestätigt wurde.

Sowohl im Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat als auch im Aktionsplan zum Statistikbedarf der Wirtschafts- und Währungsunion wird ausdrücklich eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 577/1998 gefordert.

Auswirkungen der Nichtumsetzung

Da die Nützlichkeit des Arbeitskräfteprojekts erheblich beeinträchtigt wird, wenn die einzelnen Mitgliedstaaten keine kontinuierliche Arbeitskräfteerhebung durchführen, fordern das Europäische Parlament und der Rat erneut, dass in allen Mitgliedstaaten eine kontinuierliche Arbeitskräfteerhebung eingeführt wird.

Weitere Schritte

Wie im Aktionsplan zum Statistikbedarfs der WWU gefordert, wird die vorgeschlagene Verordnung Teil eines Pakets von Änderungen für Rechtsvorschriften sein, das dem Europäischen Parlament und dem Rat im Frühjahr 2001 vorzulegen ist.

2001/0127 (COD)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 258 Artikel 1,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl.C ,, S.

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [2],

[2] ABl.C ,,S..

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrags [3],

[3] ABl. C ,,S..

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft [4] enthält die grundlegenden Bestimmungen für eine Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte, durch die vergleichbare statistische Informationen über Niveau, Struktur und Entwicklung von Erwerbstätigkeit und Arbeitslosigkeit in den Mitgliedstaaten gewonnen werden sollen.

[4] ABl. L 77 vom 14.3.1998,S.3.

(2) Der ,Aktionsplan zum Statistikbedarf der WWU" wurde vom Rat am 19. Januar 2001 bestätigt. In diesem Aktionsplan wird eine rasche Durchführung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates erforderlichen kontinuierlichen Arbeitskräfte erhebung durch alle Mitgliedstaaten als eine vorrangige Aktion erachtet.

(3) Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates ist inzwischen genügend Zeit vergangen, so dass alle Mitgliedstaaten die Vorkehrungen treffen und die Verpflichtungen eingehen konnten, die zur vollständigen Umsetzung dieser Verordnung notwendig sind [5]; allerdings wurden diese Vorkehrungen und Verpflichtungen nicht von allen Mitgliedstaaten getroffen bzw. eingegangen. Daher sollte die Ausnahmeregelung, nach der sich die Mitgliedstaaten auf eine jährliche Erhebung beschränken können, befristet werden.

[5] Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die ,Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft", KOM (2000) 895 endgültig.

(4) Nach Inkrafttreten des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [6]sollte eine neue Geschäftsordnung eingeführt werden.

[6] ABl.L 184 vom 17.7.1999,S. 23.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 577/98 sollte entsprechend geändert werden.

(6) Der durch den Beschluss 89/382/EWG/Euratom [7] eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm wurde gemäß Artikel 3 dieses Beschlusses gehört.

[7] ABl. L 181 vom 28.6.1989,S. 47.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut:

,Die Erhebung soll eine kontinuierliche Erhebung sein, die vierteljährliche Ergebnisse und Jahresergebnisse liefert; die Mitgliedstaaten, die keine kontinuierliche Erhebung durchführen können, nehmen jedoch statt dessen während einer Übergangszeit, die nicht länger als bis 2002 dauert, eine jährliche Erhebung im Frühjahr vor."

2. Artikel 8 erhält folgenden Wortlaut:

(1) "Die Kommission wird vom Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt, der durch Artikel 1 des Beschlusses 89/382/EWG, EURATOM, des Rates eingesetzt wurde. Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen, der Vertreter der Kommission führt den Vorsitz.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden, und zwar gemäß Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 dieses Beschlusses.

(3) Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist beträgt drei Monate.".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident