Vorschlag für einen Beschluß des Rates über das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen 2003 /* KOM/2001/0271 endg. - CNS 2001/0116 */
Amtsblatt Nr. 240 E vom 28/08/2001 S. 0160 - 0164
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen 2003 (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. DER PROBLEMKREIS BEHINDERUNG Etwa 38 Millionen Menschen aller Altersgruppen in der Europäischen Union sind behindert, also etwa jeder zehnte Bürger. Überall in der Europäischen Union sind Menschen mit Behinderungen mit Hindernissen konfrontiert, nicht nur bei der Stellensuche und dem Erhalt des Arbeitsplatzes, sondern auch bei der Suche nach geeigneten Verkehrsmitteln, dem physischen Zugang zu Gebäuden und Einrichtungen oder dem Zugang zu beruflichen Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten. Erschwert ist darüber hinaus ihr Zugang zu Technologien, die ihnen eine umfassendere Integration am Arbeitsplatz und eine intensivere Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ermöglichen könnten. Andere Hemmnisse beeinträchtigen die Freiheit der behinderten Bürger Europas, sich innerhalb der Union zu bewegen und in einem anderen Mitgliedstaat ihrer Wahl niederzulassen. All diese Barrieren versperren Menschen mit Behinderungen allzu oft die Möglichkeit, sich gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben und am Arbeitsleben zu beteiligen. Aus diesem Grund sind Menschen mit Behinderungen in Europa häufiger ohne Beschäftigung und seltener selbstständig erwerbstätig als Menschen ohne Behinderung. Nach dem Haushaltspanel der Europäischen Gemeinschaft (1996) liegt die Wahrscheinlichkeit, einen Arbeitsplatz zu haben oder selbstständig erwerbstätig zu sein, für nichtbehinderte Personen zwischen 16 und 64 Jahren bei 66 %. Für Menschen mit einer leichten Behinderung liegt der Wert bei 47 %. Für Menschen mit schwerer Behinderung geht sie sogar auf 25 % zurück. Besonders schwierig ist die Situation für Menschen mit Behinderungen, die in zweifacher Hinsicht benachteiligt sind, weil sie gleichzeitig auch einer anderen Gruppe angehören, die mit gesellschaftlichen Barrieren konfrontiert ist. Dazu zählen zum Beispiel ältere Behinderte, behinderte Frauen und behinderte Menschen, die ethnischen Minderheiten angehören. Zur Herstellung der Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen ist eine breit angelegte Strategie erforderlich, die nicht nur die Bekämpfung der Diskriminierung umfasst, sondern Menschen mit Behinderungen eine eigenständige Lebensführung erleichtert, die stärkere soziale Eingliederung fördert, die Möglichkeiten für allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen sowie die Beschäftigungsmöglichkeiten verbessert und die Verfügbarkeit sowie die Qualität der Betreuung und unterstützender Technologien erhöht. Dies ist eine große Herausforderung, zu deren Bewältigung eine Reihe von Maßnahmen auf nationaler und Gemeinschaftsebene erforderlich sind. Darüber hinaus besteht eine der größten Barrieren für Menschen mit Behinderungen in der ablehnenden und entmündigenden Haltung der Gesellschaft. Trotz der beachtlichen Fortschritte sind die Vorurteile gegenüber Menschen mit Behinderungen noch immer tief in der Bildungspolitik sowie im gesellschaftlichen und kulturellen Leben verwurzelt. Daher bestehen für Menschen mit Behinderungen häufig nur beschränkte Möglichkeiten hinsichtlich der Bildung, der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, der Stärkung des Selbstbewusstseins, der Weiterentwicklung der eigenen Fähigkeiten usw. Es muss noch viel getan werden, um die Klischeevorstellungen der Gesellschaft gegenüber Menschen mit Behinderungen auszumerzen. Wenn dies nicht gelingt, kann das Potenzial von Menschen mit Behinderungen nicht ausgeschöpft und ihr Beitrag zur Gesellschaft nicht umfassend genutzt werden. 2. UNEINGESCHRÄNKTE WAHRNEHMUNG DER BÜRGERRECHTE In den letzten 10 Jahren haben sich Behindertenorganisationen weltweit für einen neuen Stellenwert der Behindertenthematik im breiteren Rahmen der Menschen- und Bürgerrechte eingesetzt. Die heutige Behindertenpolitik hat sich dahingehend gewandelt, dass die physischen oder geistigen Beeinträchtigungen eines Menschen nicht mehr als Hauptproblem betrachtet werden, sondern vielmehr dessen Potenzial zur Beteiligung am gesellschaftlichen Leben und am Arbeitsleben sowie die Achtung der Menschenrechte im Vordergrund stehen. Daher werden die Bürgerrechte für Menschen mit Behinderungen heute als Verpflichtung der Regierungen verstanden, Menschen mit Behinderungen nicht zu diskriminieren oder auszugrenzen; dieses Engagement ist durch Antidiskriminierungs-Rechtsvorschriften rechtlich umzusetzen. Das Konzept verpflichtet darüber hinaus alle politischen Ebenen einschließlich der Europäischen Union, Programme und Strategien auszuarbeiten und durchzuführen, die allen Bürgern eine aktive Teilhabe am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Geschehen ermöglichen. Die neue Sichtweise hat im internationalen Rahmen konkretere Formen angenommen, als 1993 die UN-Standardregeln zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen verabschiedet wurden. Dieses Konzept hat 1996 der Rat als Grundlage für die Behindertenpolitik der Union übernommen, es hat schließlich seinen Niederschlag in der Entschließung des Rates zur Chancengleichheit für Behinderte vom 20. Dezember 1996 gefunden [1]. [1] ABl. C 186 vom 2.7.1999, S. 3. Der menschenrechtsbezogene Ansatz für die Behindertenthematik wurde nachfolgend im Vertrag von Amsterdam gefestigt. Gemäß Artikel 13 des neuen Vertrages kann die Union nun geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Religion oder der Weltanschauung, der Rasse, des Alters, der sexuellen Ausrichtung und einer Behinderung zu bekämpfen. Auf der Grundlage von Artikel 13 hat der Rat am 27. November 2000 ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Bekämpfung der Diskriminierung verabschiedet, das unter anderem eine Richtlinie zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf [2] sowie ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen (2001-2006) [3] beinhaltet. [2] ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16. [3] ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 23. Durch die Richtlinie wird ein Rechtsrahmen für einklagbare Rechte im Bereich der Beschäftigung geschaffen. Sie enthält Bestimmungen, die sich auf wesentliche Fragen wie den Schutz vor Belästigungen, die Möglichkeit positiver Maßnahmen, geeignete Rechtsbehelfe und Durchsetzungsmaßnahmen erstrecken. Von besonderem Belang ist, dass gemäß dieser Richtlinie ,angemessene Vorkehrungen" zu treffen sind und dementsprechend die Verpflichtung besteht, den Arbeitsplatz an die Bedürfnisse des behinderten Arbeitnehmers anzupassen. Das Aktionsprogramm zur Bekämpfung von Diskriminierungen unterstützt die notwendigen praktischen Maßnahmen zur Sensibilisierung der Menschen, die dazu beitragen, diskriminierende Einstellungen und Verhaltensweisen an der Basis zu verändern. Das Programm wird es der Gemeinschaft ermöglichen, das Phänomen der Diskriminierung sowie die Wirksamkeit der zur Bekämpfung von Diskriminierungen angewandten Methoden zu untersuchen. Darüber hinaus wird im Rahmen des Aktionsprogramms die Zusammenarbeit zwischen Regierungen, Nichtregierungsorganisationen, lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, Forschungsinstituten und Sozialpartnern gefördert. Soll die Europäische Union ihrem Engagement zugunsten der Bürgerrechte gerecht werden, dann muss sie auch die Menschen mit Behinderungen berücksichtigen und eine Mainstreaming-Strategie verfolgen, d. h. die Rechte und Bedürfnisse der Menschen mit Behinderungen in sämtliche Initiativen und Programme einbeziehen. In diesem Sinne hat die Kommission am 12. Mai 2000 eine Mitteilung mit dem Titel ,Auf dem Weg zu einem Europa ohne Hindernisse für Menschen mit Behinderungen" [4] angenommen, in der sie sich zur Entwicklung und Unterstützung einer umfassenden und integrierten Strategie zum Abbau gesellschaftlicher, baulicher und konstruktionsbedingter Hindernisse verpflichtet, die Menschen mit Behinderungen unnötigerweise in ihrem Zugang zu gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten einschränken. [4] KOM(2000)284 endg. Parallel dazu sind positive Entwicklungen in den Mitgliedstaaten zu verzeichnen, in denen ebenfalls Fortschritte erzielt worden sind. Dies spiegelt sich nicht nur in der Aktualisierung der bestehenden Gesetze und in der Verabschiedung neuer Rechtsvorschriften wider, sondern vor allem in der Aufnahme neuer Konzepte, Maßnahmen und Methoden sowie neuer Rechte. 3. SINN UND ZWECK DES EUROPÄISCHEN JAHRES DER MENSCHEN mit Behinderungen Ungeachtet der bereits erzielten Fortschritte besteht nach wie vor ein großer Handlungsbedarf. Auch die ausgefeiltesten Rechtsvorschriften können nichts ausrichten, wenn der politische Wille zu ihrer Umsetzung in langfristige Maßnahmen nicht stark genug ist und sie nicht von der gesamten Bevölkerung mitgetragen werden. Zur Herstellung der Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen ist eine bessere Koordinierung der Maßnahmen erforderlich, mit denen das Verständnis für Menschen mit Behinderungen gefördert werden soll. Der Wandel in den Einstellungen der Gesellschaft zur Behindertenthematik vollzieht sich weder automatisch noch spontan, sondern ist ein komplexer Prozess, der koordinierte und integrierte Strategien auf allen gesellschaftlichen Ebenen voraussetzt, um die Bevölkerung für die Behindertenproblematik zu sensibilisieren, gesellschaftliche und umweltbedingte Barrieren abzubauen und gleichzeitig für die Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit der gleichberechtigten Teilhabe zu gewährleisten. Während dies in erster Linie Aufgabe der Mitgliedstaaten ist, kann auch die Europäische Union zum Erreichen dieser Ziele beitragen, indem sie Impulse gibt und die erforderlichen Rahmenbedingungen schafft. Eine konzertierte paneuropäische Plattform bietet die Möglichkeit, sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene große öffentliche Aufmerksamkeit für Bürgerrechtsfragen zu schaffen und Aktivitäten anzuregen, die ohne diese Plattform nicht erfolgt wären. Außerdem kann mit dem Europäischen Jahr der Menschen mit Behinderungen durch Information und Aufklärung der Grundstein für weitere nachhaltige Fortschritte gelegt und der Weg für neue rechtliche und politische Entwicklungen geebnet werden. Die Ziele des Europäischen Jahres der Menschen mit Behinderungen sind daher folgende: (1) Sensibilisierung für das Recht der Menschen mit Behinderungen auf Schutz vor Diskriminierung und auf umfassende und gleichberechtigte Ausübung ihrer Rechte, wie sie unter anderem in der Grundrechtecharta der Europäischen Union festgelegt sind; (2) Anregung von Reflexionen und Diskussionen über Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen in Europa; (3) Förderung des Erfahrungsaustauschs über beispielhafte Verfahren und wirksame Strategien, die auf lokaler, nationaler und europäischer Ebene entwickelt wurden; (4) Stärkung der Zusammenarbeit aller Beteiligten (staatliche Einrichtungen auf allen Ebenen, Privatsektor, Interessengemeinschaften, Sozialpartner, Forscher, gemeinnützige Organisationen, Menschen mit Behinderungen und ihre Familienangehörigen); (5) Hervorhebung des positiven Beitrags, den Menschen mit Behinderungen zur gesamten Gesellschaft leisten, indem der Wert der Vielfalt unterstrichen und ein positives und wohlwollendes Umfeld geschaffen wird, in dem die Vielfalt gewürdigt wird; (6) Sensibilisierung für die Heterogenität der Bevölkerungsgruppe der Menschen mit Behinderungen sowie die vielfältigen Formen der Diskriminierung, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind. Die Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Zielsetzungen können insbesondere folgende Punkte umfassen: * Organisation von Treffen und Veranstaltungen, einschließlich einer Eröffnungs- und Abschlussveranstaltung; * Informations- und Förderkampagnen im Hinblick auf die Ausarbeitung von Instrumenten und Hilfsmitteln, zu denen Menschen mit Behinderungen in der gesamten Gemeinschaft Zugang haben; * Zusammenarbeit mit den Medien; * Erhebungen und Berichte; * Veranstaltungen zur Bereitstellung von Informationen, insbesondere über beispielhafte Verfahren; * finanzielle Unterstützung von Initiativen auf transnationaler, nationaler, regionaler und lokaler Ebene, mit denen die Zielsetzungen des Europäischen Jahres der Menschen mit Behinderungen verwirklicht werden sollen. Nähere Einzelheiten sind dem Anhang zu entnehmen. Der vorgeschlagene Haushaltsplan für das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen ist begrenzt. Vorbehaltlich der endgültigen Entscheidung der Haushaltsbehörde werden auf europäischer Ebene für 2002-2003 insgesamt knapp 12 Millionen EUR bereitgestellt. Diese Haushaltmittel sollten zur Förderung vielfältiger Maßnahmen und Aktivitäten dienen und durch andere Initiativen der Kommission und der Mitgliedstaaten ergänzt werden. Der Erfolg des Europäischen Jahres wird also vor allem von der Bereitschaft und den Möglichkeiten der Akteure auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene abhängen, aktiv zur Mobilisierung einzelner Bürger und Organisationen in der gesamten Europäischen Union beizutragen. In Zusammenarbeit mit Organisationen, die Experten auf dem Gebiet der Kommunikation sind, wird die Kommission eine umfassende Werbekampagne finanzieren und durchführen, bei der alle verfügbaren Medien genutzt werden. Die Kommission wird unter Einhaltung der entsprechenden Verwaltungsvorschriften versuchen, einen geregelten und regelmäßigen Erfahrungsaustausch über die Durchführung des Europäischen Jahres der Menschen mit Behinderungen mit der Behindertengemeinschaft und den NRO zu organisieren. Im Rahmen der im Jahr 2004 durchzuführenden Evaluierung wird man die tatsächlichen Auswirkungen des Jahres der Menschen mit Behinderungen bewerten und Schlüsse im Hinblick auf künftige Maßnahmen ziehen können. Das Europäische Jahr wird auf andere Gemeinschaftsaktionen, insbesondere auf das Antidiskriminierungsprogramm und andere Aktionen zur Bekämpfung von Diskriminierung und sozialer Ausgrenzung sowie zur Förderung der Gleichberechtigung abgestimmt sein und diese ergänzen. Die Kommission wird die Behindertenthematik außerdem in alle einschlägigen europäischen Veranstaltungen einbeziehen, die voraussichtlich im Jahr 2003 stattfinden werden. Darüber hinaus wird die Kommission im Rahmen sonstiger einschlägiger Gemeinschaftsmaßnahmen einen Beitrag zu den Zielen des Europäischen Jahres der Menschen mit Behinderungen leisten, nicht nur auf der Basis der laufenden Aktivitäten innerhalb dieser Programme, sondern auch mit Initiativen, die speziell für das Europäische Jahr verabschiedet werden. Die Kommission wird das Europäische Jahr ferner in enger Abstimmung mit den Aktivitäten anderer internationaler Organisationen wie beispielsweise des Europarats durchführen. 4. GEMEINSAMES BEMÜHEN UM EINEN WANDEL IN DEN EINSTELLUNGEN ZUR BEHINDERTENTHEMATIK Um den Erfolg des Europäischen Jahres der Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten und nachhaltige und greifbare Ergebnisse zu erzielen, ist die aktive Unterstützung aller betroffenen Akteure erforderlich. Die Europäische Union kann zwar die Rahmenbedingungen für Maßnahmen zur Förderung der Sensibilisierung für die Rechte von Menschen mit Behinderungen schaffen, greifbare Fortschritte können jedoch nur durch die umfassende Beteiligung der Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene erzielt werden. Die neuesten beispielhaften Verfahren in den Mitgliedstaaten bieten zahlreiche Beispiele, die als deren Beitrag zum Europäischen Jahr übernommen oder umgesetzt werden könnten und gleichzeitig die Beteiligung aller zuständigen Akteure, insbesondere der Behindertenorganisationen, sicherstellen. * Dazu gehören: Einsetzung einer Taskforce, der Regierungsvertreter, Vertreter der Behindertenorganisationen und Vertreter anderer wichtiger Gremien der Bürgergesellschaft angehören; * Einberufung eines breit gefächerten nationalen Forums, um die Behindertenthematik stärker in den Mittelpunkt des öffentlichen Interesses zu rücken und die Beteiligung und das langfristige Engagement für das Europäische Jahr zu mobilisieren und zu erreichen. In diesem Forum könnten die nationale Situation der Menschen mit Behinderungen untersucht, eine Erklärung über die langfristigen Konzepte erarbeitet und strategische Ziele festgelegt werden. Teilnehmer könnten Vertreter ausgewählter Ministerien, des nationalen Koordinierungsausschusses, der Behindertenorganisationen, Fachleute, Vertreter von Bürgerinitiativen, Interessengemeinschaften und Familienangehörige von Menschen mit Behinderungen sein. Einen Beitrag könnten auch Gesetzgeber, Wirtschaftsvertreter und Vertreter der EU-Agenturen oder -Organe leisten; * Erarbeitung oder Aktualisierung einer Erklärung über die langfristigen Konzepte, die im Einklang mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung aller Bürger steht und allgemeine Ziele sowie wichtige Grundsätze beinhaltet und auf nationaler Ebene den konzeptionellen Rahmen für das Europäische Jahr bildet; * Aufbau einer umfassenden Wissensbasis durch die Zusammenarbeit mit politischen Entscheidungsträgern, mit Forschungseinrichtungen und mit der Behindertengemeinschaft bei der Durchführung von Untersuchungen, mit denen die Verfügbarkeit von Daten sichergestellt und ein klares Bild über die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Menschen mit Behinderungen gewonnen werden soll; * Stärkung der Organisationen der Menschen mit Behinderungen, insbesondere ihrer finanziellen Ausstattung, ihrer organisatorischen Fähigkeiten und ihrer Beteiligung an Entscheidungsprozessen; * Aufbau umfassender Partnerschaften unter Einbeziehung von neuen Partnern aus anderen Bereichen (Bildungssektor, Medien, Wirtschaftssektor, religiöser oder ziviler Sektor sowie Sport- und Freizeitorganisationen); * dezentrale Organisation von Aktivitäten, um sicherzustellen, dass die geplanten Maßnahmen auf die bestehenden Bedürfnisse zugeschnitten sind und auf einem soliden, auf lokaler Ebene verfügbaren Know-how aufbauen. Die Beitrittsländer und die EFTA/EWR-Länder sollten aufgefordert werden zu prüfen, ob sie sich dieser Verpflichtung zur aktiven Unterstützung des Europäischen Jahres anschließen können. 5. SCHLUSSFOLGERUNGEN Die Europäische Union hat sich in den letzten Jahren verstärkt für die Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen eingesetzt. Trotz der bisher erreichten Fortschritte sind noch immer erhebliche Anstrengung erforderlich, um einen Wandel in den grundlegenden Einstellungen gegenüber Menschen mit Behinderungen zu erreichen. Die Maßnahmen zur Information und Sensibilisierung aller Bürger müssen verstärkt werden, damit das Verständnis für die Rechte behinderter Bürger wächst. Neben einem umfassenden rechtlichen Regelwerk ist die Sensibilisierung der Öffentlichkeit erforderlich, um gesetzliche Maßnahmen durchzusetzen und das Verständnis sowie die Akzeptanz für die Bedürfnisse und Rechte von Menschen mit Behinderungen in der Gesellschaft zu erhöhen. Das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen kann als Katalysator für den sozialen Wandel einen ,Schneeball"-Effekt auslösen und einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung von Prozessen leisten, die auch nach dem offiziellen Ablauf des Europäischen Jahres fortbestehen. Zur Verwirklichung der Bürgerrechte ist die Einbeziehung aller Europäer sowie die Unterstützung und Zusammenarbeit aller Partner erforderlich (Entscheidungsträger auf allen Ebenen, Unternehmen, Gewerkschaften, gemeinnützige Organisationen, Menschen mit Behinderungen und ihre Familienangehörigen). Die staatlichen Einrichtungen auf allen Ebenen können ihren Beitrag dazu mit Führungskompetenz, Sachkenntnis und finanzieller Unterstützung leisten, aber nur, wenn jeder Einzelne einbezogen wird, wird es uns gelingen, neue Möglichkeiten zu eröffnen und die Barrieren für alle zu beseitigen. 2001/0116(CNS) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen 2003 (Text von Bedeutung für den EWR) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 13, auf Vorschlag der Kommission [5], [5] ABl. ... nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [6], [6] ABl. ... nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [7], [7] ABl. ... nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [8], [8] ABl. ... in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Zu den Zielen der Gemeinschaft zählen die Förderung eines hohen Beschäftigungs- und Sozialschutzniveaus sowie die Verbesserung des Lebensstandards und der Lebensqualität in den Mitgliedstaaten. (2) In der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer ist festgelegt, dass geeignete Maßnahmen für die soziale und berufliche Eingliederung von Menschen mit Behinderungen getroffen werden müssen. (3) In der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. Dezember 1996 zur Chancengleichheit für behinderte Menschen [9] sowie in der Entschließung des Rates vom 17. Juni 1999 betreffend gleiche Beschäftigungschancen für behinderte Menschen [10] werden die Grundrechte von Menschen mit Behinderungen auf den gleichberechtigten Zugang zu sozialen und wirtschaftlichen Möglichkeiten bekräftigt. [9] ABl. C 12 vom 13.1.1997. [10] ABl. C 186 vom 2.7.1999, S. 3. (4) In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. und 24. März 2000 in Lissabon werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die Förderung der sozialen Integration in der Beschäftigungs-, Bildungs- und Ausbildungs- sowie der Gesundheits- und Wohnungspolitik der Mitgliedstaaten durchgängig Berücksichtigung findet, und prioritäre Maßnahmen für bestimmte Zielgruppen (zum Beispiel Behinderte) zu entwickeln. (5) In der Europäischen Sozialagenda, die auf der Tagung des Europäischen Rates vom 7. bis 9. Dezember 2000 in Nizza verabschiedet wurde, wird auf die ,Weiterentwicklung, insbesondere im Rahmen des Europäischen Jahres der Behinderten (2003), sämtlicher Maßnahmen zugunsten einer besseren Eingliederung behinderter Personen in alle Bereiche des sozialen Lebens" durch die Europäische Union hingewiesen. (6) Der vorliegende Beschluss berücksichtigt die Grundrechte und legt die insbesondere in der Grundrechtecharta der Europäischen Union anerkannten Grundsätze als allgemeine Prinzipien zu Grunde. Insbesondere strebt der Beschluss eine umfassende Berücksichtigung des Rechts der Menschen mit Behinderungen an, von Maßnahmen zu profitieren, die ihre Unabhängigkeit, soziale und berufliche Eingliederung und Beteiligung am Gemeinschaftsleben sichern und die Anwendung des Nichtdiskriminierungsgrundsatzes (Artikel 26 und Artikel 21 der Grundrechtecharta der Europäischen Union [11]) fördern sollen. [11] ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1-22. (7) Das Europäische Parlament, der Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen fordern die Gemeinschaft auf, ihren Beitrag zu den Maßnahmen zu verstärken, die in den Mitgliedstaaten zur Förderung der Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen durchgeführt werden. (8) Der in der Richtlinie des Rates 2000/78/EG [12] festgelegte allgemeine Rahmen für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und das durch den Beschluss des Rates 2000/750/EG [13] eingerichtete Gemeinschaftsprogramm zur Unterstützung und Ergänzung gesetzlicher Maßnahmen auf der Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedsstaaten verfolgen das Ziel, die Praktiken und Einstellungen zur Behindertenthematik durch die Mobilisierung der beteiligten Akteure zu verändern und den Austausch von Informationen und beispielhaften Verfahren zu fördern. [12] ABl. C 303 vom 2.12.2000, S. 16. [13] ABl. C 303 vom 2.12.2000, S. 23. (9) Die Ausgrenzung von Menschen mit Behinderungen vom Arbeitsmarkt ist untrennbar mit den Hindernissen verbunden, die durch die herrschenden Einstellungen und das Informationsdefizit zur Behindertenthematik bestehen. Um das Verständnis der Gesellschaft für die Rechte und Bedürfnisse und das Potenzial von Menschen mit Behinderungen zu verbessern, sind gemeinsame Bemühungen aller Partner im Hinblick auf die Entwicklung und Förderung des Informationsflusses erforderlich. (10) Die Sensibilisierung kann vor allem durch wirksame Maßnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten erreicht werden. Diese Maßnahmen sollten durch gemeinsame Aktivitäten auf Gemeinschaftsebene ergänzt werden, und das Europäische Jahr kann als Katalysator bei der Sensibilisierung und Dynamisierung wirken. (11) Die Übereinstimmung und Komplementarität mit sonstigen Gemeinschaftsmaßnahmen ist insbesondere bei Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung und der sozialen Ausgrenzung, zur Förderung der Menschenrechte, zur allgemeinen und beruflichen Bildung sowie zur Gleichstellung der Geschlechter notwendig. (12) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sieht die verstärkte Zusammenarbeit auf dem sozialen Sektor zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Ländern der Europäischen Freihandelszone, die am Europäischen Wirtschaftsraum (EFTA/EWR) teilnehmen, anderseits vor. Daher sollten die mittel- und osteuropäischen Beitrittsländer gemäß den Bestimmungen der Europa-Abkommen, den Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der jeweiligen Assoziationsräte die Möglichkeit zur Teilnahme an diesem Programm erhalten. Die Teilnahme von Zypern und Malta sollte ebenfalls ermöglicht und durch zusätzliche Mittelzuweisungen gemäß den mit diesen Ländern festgelegten Verfahren finanziert werden. Des Weiteren sollte die Türkei die Möglichkeit zur Teilnahme erhalten, die durch zusätzliche Mittelzuweisungen gemäß den mit diesem Land festgelegten Verfahren finanziert werden sollte. (13) Gemäß den Kriterien der in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit lassen sich die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahme hinsichtlich der Sensibilisierung für die Rechte von Menschen mit Behinderungen auf Gemeinschaftsebene durch die Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreichen, unter anderem wegen der gemeinschaftsweiten Dimension dieser Thematik, der Notwendigkeit multilateraler Partnerschaften, des transnationalen Informationsaustauschs und der gemeinschaftsweiten Verbreitung beispielhafter Verfahren. Dieser Beschluss geht nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (14) Gemäß Artikel 2 des Beschlusses des Rates 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [14] werden die Maßnahmen zur Durchführung des vorliegenden Beschlusses nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 3 des genannten Beschlusses erlassen - [14] ABl. C 184 vom 17.07.1999, S. 23. BESCHLIESST: Artikel 1 Ausrufung des Europäischen Jahres der Menschen mit Behinderungen Das Jahr 2003 wird zum ,Europäischen Jahr der Menschen mit Behinderungen" erklärt. Artikel 2 Zielsetzungen Das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen hat folgende Zielsetzungen: (a) Sensibilisierung für das Recht der Menschen mit Behinderungen auf Schutz vor Diskriminierung und auf umfassende und gleichberechtigte Ausübung ihrer Rechte, wie sie unter anderem in der Grundrechtecharta der Europäischen Union festgelegt sind; (b) Anregung von Reflexionen und Diskussionen über Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen in Europa; (c) Förderung des Erfahrungsaustauschs über beispielhafte Verfahren und wirksame Strategien, die auf lokaler, nationaler und europäischer Ebene entwickelt wurden; (d) Stärkung der Zusammenarbeit aller Beteiligten - Entscheidungsträger auf allen Ebenen, Privatsektor, Interessengemeinschaften, gemeinnützige Organisationen, Menschen mit Behinderungen und ihre Familienangehörigen; (e) Hervorhebung des positiven Beitrags, den Menschen mit Behinderungen zur gesamten Gesellschaft leisten, indem der Wert der Vielfalt unterstrichen und ein positives und wohlwollendes Umfeld geschaffen wird, in dem die Vielfalt gewürdigt wird; (f) Sensibilisierung für die Heterogenität der Bevölkerungsgruppe der Menschen mit Behinderungen sowie die vielfältigen Formen der Diskriminierung, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind. Artikel 3 Gegenstand der Maßnahmen 1. Die Maßnahmen zur Verwirklichungen der in Artikel 2 niedergelegten Zielsetzungen können die Entwicklung und Unterstützung folgender Aktivitäten enthalten: (a) Treffen und Veranstaltungen; (b) Informations- und Förderkampagnen im Hinblick auf die Ausarbeitung von Instrumenten und Hilfsmitteln, zu denen Menschen mit Behinderungen in der gesamten Gemeinschaft Zugang haben; (c) Zusammenarbeit mit Medienorganisationen; (d) gemeinschaftsweite Erhebungen und Studien. 2. Nähere Einzelheiten zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind dem Anhang zu entnehmen. Artikel 4 Durchführung auf Gemeinschaftsebene Die Kommission stellt die Durchführung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses gemäß dem Anhang sicher. Sie führt auf europäischer Ebene einen regelmäßigen Meinungsaustausch mit Behindertenvertretern über die Gestaltung, Durchführung und Weiterverfolgung des Europäischen Jahres der Menschen mit Behinderungen. Zu diesem Zweck stellt die Kommission diesen Vertretern die einschlägigen Informationen zur Verfügung. Die Kommission informiert den gemäß Artikel 6 Absatz 1 geschaffenen Ausschuss über ihre Stellungnahme. Artikel 5 Zusammenarbeit und Durchführung auf nationaler Ebene 1 Für die Koordinierung und Durchführung der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen auf nationaler Ebene, einschließlich Auswahl der Projekte gemäß Teil B des Anhangs, sind die Mitgliedstaaten verantwortlich. Jeder Mitgliedstaat benennt oder schafft zu diesem Zweck eine nationale Koordinierungsstelle oder eine vergleichbare Verwaltungsstelle, die für die Organisation seiner Beteiligung am Europäischen Jahr der Menschen mit Behinderungen zuständig ist. Diese Stelle sorgt dafür, dass sie eine breite Palette von Behindertenorganisationen und anderen einschlägigen Akteuren repräsentiert. 2. Nach dem Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 2 legt die Kommission Globalzuschüsse fest, die den Mitgliedstaaten für die Unterstützung von Aktionen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene gewährt werden. Globalzuschüsse werden ausschließlich an öffentlich-rechtliche Einrichtungen oder an Einrichtungen vergeben, die unter Aufsicht der Mitgliedstaaten öffentliche Aufgaben wahrnehmen. 3. Das Verfahren für die Verwendung von Globalzuschüssen ist Gegenstand einer Vereinbarung zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat. Das Verfahren bestimmt insbesondere - im Einklang mit der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften - (a) die durchzuführenden Maßnahmen; (b) die Kriterien für die Auswahl von Zuschussempfängern; (c) die Zuschussbedingungen und -sätze; (d) die Regelungen für Überwachung, Bewertung und Sicherung der Finanzkontrolle für die Globalzuschüsse. Artikel 6 Ausschuss 1. Die Kommission wird unterstützt von einem Ausschuss, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, wobei ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. 2. Sofern auf diesen Absatz verwiesen wird, findet das Beratungsverfahren gemäß Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG gemäß Artikel 7 desselben Beschlusses Anwendung. Artikel 7 Finanzierung 1. Gemeinschaftsweite Maßnahmen gemäß Teil A des Anhangs können bis zu einer Höhe von 80 % der Kosten bezuschusst werden oder als öffentliche Aufträge vergeben und im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften finanziert werden. 2. Lokale, regionale, nationale oder transnationale Maßnahmen gemäß Teil B des Anhangs können im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften bis zu einer Höhe von maximal 50 % der Gesamtkosten kofinanziert werden. Artikel 8 Antrags- und Auswahlverfahren 1. Entscheidungen über Finanzierung und Kofinanzierung von Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 werden von der Kommission gemäß dem in Artikel 6 Absatz 2 festgelegten Verfahren getroffen. Die Kommission gewährleistet eine ausgewogene Verteilung der Mittel auf die verschiedenen Tätigkeitsbereiche. 2. Anträge auf finanzielle Unterstützung für Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 sind den Mitgliedstaaten vorzulegen. Auf der Grundlage der von den nationalen Koordinierungsstellen abgegebenen Stellungnahmen wählen die Mitgliedstaaten die Begünstigten aus und gewähren den ausgewählten Antragstellern Finanzhilfen nach den gemäß Artikel 5 Absatz 3 festzulegenden Verfahren. Artikel 9 Übereinstimmung und Komplementarität Die Kommission stellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sicher, dass zwischen den in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen und sonstigen Gemeinschaftsmaßnahmen und -initiativen Übereinstimmung besteht. Sie trägt weiter dafür Sorge, dass die Komplementarität des Europäischen Jahres der Menschen mit Behinderungen mit sonstigen bestehenden gemeinschaftlichen, nationalen und regionalen Initiativen und Ressourcen optimal genutzt wird, insofern diese dazu beitragen können, die Zielsetzungen des Europäischen Jahres der Menschen mit Behinderungen zu verwirklichen. Artikel 10 Beteiligung der EFTA-/EWR-Länder, der assoziierten mittel- und osteuropäischen Länder sowie von Zypern, Malta und der Türkei Die Teilnahme am Europäischen Jahr der Menschen mit Behinderungen steht den EFTA-/EWR-Ländern gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen offen. Die mittel- und osteuropäischen Beitrittskandidatenländer erhalten gemäß den Bestimmungen der Europa-Abkommen, den Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der jeweiligen Assoziationsräte die Möglichkeit zur Teilnahme. Die Beteiligung von Zypern, Malta und der Türkei wird durch zusätzliche Mittelzuweisungen gemäß den mit diesen Ländern festgelegten Verfahren finanziert. Artikel 11 Haushalt Aktionen zur Vorbereitung der Eröffnung des Europäischen Jahres können ab dem 01.01.2002 finanziert werden. Artikel 12 Internationale Kooperation Im Rahmen des Europäischen Jahres kann die Kommission mit einschlägigen internationalen Organisationen zusammenarbeiten. Artikel 13 Begleitung und Evaluierung Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis spätestens 31. Dezember 2004 einen Bericht über Durchführung, Ergebnisse und Gesamtbeurteilung der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen vor. Artikel 14 Inkrafttreten Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Er tritt am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft. Geschehen zu Brüssel Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG 1. Art der in Artikel 3 erwähnten Massnahmen A. Gemeinschaftsweite Maßnahmen 1. Treffen und Veranstaltungen: (a) Organisation von Treffen auf europäischer Ebene; (b) Organisation von Veranstaltungen zur Sensibilisierung für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, einschließlich der Eröffnungs- und Abschlussveranstaltungen des Europäischen Jahres; 2. Informations- und Förderkampagnen, einschließlich: (a) Ausarbeitung eines Logos sowie von Slogans für das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen zur Verwendung bei allen einschlägigen Aktivitäten; (b) einer gemeinschaftsweiten Informationskampagne; (c) Ausarbeitung von Instrumenten und Hilfsmitteln, zu denen Menschen mit Behinderungen in der gesamten Gemeinschaft Zugang haben; (d) geeigneter Initiativen europäischer NRO aus dem Behindertenbereich zur Verbreitung von Informationen über das Europäische Jahr, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit speziellen Behinderungen und/oder die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen, die einer Mehrfachdiskriminierung ausgesetzt sind, zugeschnitten sind; (e) Durchführung von europäischen Wettbewerben, mit denen Leistungen und Erfahrungen im Bereich der Themen des Europäischen Jahres der Menschen mit Behinderungen hervorgehoben werden sollen. 3. Sonstige Maßnahmen: Zusammenarbeit mit Sendeanstalten und Medienorganisationen als Partner für die Verbreitung von Informationen über das Jahr, für die Nutzung neuer Instrumente, die einen leichteren Zugang zu Informationen (wie etwa Untertitel für Hörbehinderte und Bildbeschreibungen für Sehbehinderte) und gegebenenfalls zu anderen Programmen ermöglichen, und für die Verbesserung der Kommunikation über Menschen mit Behinderungen; gemeinschaftsweite Erhebungen und Studien, einschließlich einer Reihe von Fragen zu den Auswirkungen des Europäischen Jahres der Menschen mit Behinderungen (für die Aufnahme in das Eurobarometer) sowie eines Bewertungsberichts über Wirksamkeit und Folgen des Europäischen Jahres. 4. Diese Finanzierung kann folgende Formen annehmen: - direkter Ankauf von Gütern und Dienstleistungen, insbesondere im Kommunikationsbereich, im Rahmen von offenen und/oder beschränkten Ausschreibungen; - direkter Ankauf von Beratungsdienstleistungen im Rahmen von offenen und/oder beschränkten Ausschreibungen; - Beihilfen zur Deckung der Ausgaben für spezielle Veranstaltungen auf europäischer Ebene, mit denen für das Europäische Jahr geworben und diese Initiative ins Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt werden soll. Diese Beihilfen dürfen 80 % der Gesamtkosten nicht übersteigen. B. Maßnahmen auf nationaler Ebene Maßnahmen auf lokaler, regionaler, nationaler oder transnationaler Ebene kommen für eine Finanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt bis zu einem Betrag von höchstens 50 % der Kosten in Frage, je nach Art des Vorschlags und des Kontexts. Zu diesen Maßnahmen könnten folgende gehören: 1. Veranstaltungen im Themenkreis der Zielsetzungen des Europäischen Jahres der Menschen mit Behinderungen, einschließlich einer Eröffnungsveranstaltung des Jahres; 2. Informationskampagnen und Maßnahmen zur Verbreitung beispielhafter Verfahren, die nicht unter die in Teil 1 Abschnitt A des Anhangs beschriebenen Maßnahmen fallen; 3. Verleihung von Preisen oder Durchführung von Wettbewerben; 4. Erhebungen und Studien, die nicht unter Teil 1 Abschnitt A fallen. C. Maßnahmen, die nicht im Rahmen des Gemeinschaftshaushalts unterstützt werden Die Gemeinschaft bietet ihre moralische Unterstützung - einschließlich einer schriftlichen Genehmigung zur Verwendung des Logos und sonstiger Materialien im Zusammenhang mit dem Europäischen Jahr - für Initiativen öffentlicher oder privater Organisationen an, sofern diese zur Zufriedenheit der Kommission nachweisen können, dass die betreffenden Initiativen während des Jahres 2003 laufen und geeignet sind, eines oder mehrere der Ziele des Europäischen Jahres mit zu verwirklichen. FINANZBOGEN Politikbereich(e): Soziales; Integration von Menschen mit Behinderungen Tätigkeit(en): Organisation eines Europäischen Jahres der Menschen mit Behinderungen Bezeichnung der Massnahmen: Europäisches Jahr der Menschen mit Behinderungen 2003 1. HAUSHALTSLINIE (Nummer und Bezeichnung) Neue Haushaltslinie B5-806 zur Unterstützung der Aktivitäten, die im Rahmen des Europäischen Jahres durchgeführt werden 2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN 2.1 Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B): 12 Mio. EUR für Verpflichtungsermächtigungen (davon 4 Mio. EUR im Jahre 2002 und 8 Mio. EUR im Jahre 2003). 2.2 Laufzeit: 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2003. 2.3 Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (finanzielle Intervention) (vgl. Ziffer 6.1.1) in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b) Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> c) Gesamtausgaben für Humanressourcen und Verwaltung (vgl. Ziffer 7.2 und 7.3) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.4 Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau - |X| Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar. - | | Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau - | | sowie gegebenenfalls eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung erforderlich. 2.5 Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen: - Keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung einer Maßnahme) 3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4. RECHTSGRUNDLAGE Artikel 13 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Beschluss Nr. .../.../EG des Rates vom ... über das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen 2003 5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG 5.1 Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft 5.1.1 Ziele Etwa 38 Millionen Menschen aller Altersgruppen in der Europäischen Union sind behindert, also etwa jeder zehnte Bürger. Überall in der Europäischen Union sind Menschen mit Behinderungen mit Hindernissen konfrontiert, nicht nur bei der Stellensuche und dem Erhalt des Arbeitsplatzes, sondern auch bei der Suche nach geeigneten Verkehrsmitteln, dem physischen Zugang zu Gebäuden und Einrichtungen oder dem Zugang zu beruflichen Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten. Erschwert ist darüber hinaus ihr Zugang zu Technologien, die ihnen eine umfassendere Integration am Arbeitsplatz und eine intensivere Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ermöglichen könnten. Andere Hemmnisse beeinträchtigen die Freiheit der behinderten Bürger Europas, sich innerhalb der Union zu bewegen und in einem anderen Mitgliedstaat ihrer Wahl niederzulassen. All diese Barrieren versperren Menschen mit Behinderungen allzu oft die Möglichkeit, sich gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben und am Arbeitsleben zu beteiligen. Darüber hinaus besteht eine der größten Barrieren für Menschen mit Behinderungen in der ablehnenden und entmündigenden Haltung der Gesellschaft. Es muss noch viel getan werden, um die Klischeevorstellungen der Gesellschaft gegenüber Menschen mit Behinderungen auszumerzen. Aus diesem Grund sind Menschen mit Behinderungen in Europa häufiger ohne Beschäftigung und seltener selbstständig erwerbstätig als Menschen ohne Behinderung. Nach dem Haushaltspanel der Europäischen Gemeinschaft (1996) liegt die Wahrscheinlichkeit, einen Arbeitsplatz zu haben oder selbstständig erwerbstätig zu sein, für nichtbehinderte Personen zwischen 16 und 64 Jahren bei 66 %. Für Menschen mit einer leichten Behinderung liegt der Wert bei 47 %. Für Menschen mit schwerer Behinderung geht sie sogar auf 25 % zurück. Eine veränderte Einstellung in Politik und Gesellschaft gegenüber Menschen mit Behinderungen muss ihren Ausdruck finden in einer Reihe politischer Maßnahmen zur Integration von Menschen mit Behinderungen in die Gesamtgesellschaft. Den stärksten Einfluss haben Antidiskriminierungsbestimmungen und Fördermaßnahmen für Menschen mit Behinderungen. Ebenso wichtig ist die Integration, die Menschen mit Behinderungen in die Lage versetzen soll, nach Möglichkeit an regulärer Bildung, Beschäftigung und Freizeitaktivitäten teilzuhaben. In mehreren Gemeinschaftsprogrammen und Entschließungen hat die Europäische Union in den letzten zwanzig Jahren einerseits auf den neuen Schwerpunkt in der Politik reagiert, die Rechte der Menschen mit Behinderungen zu stärken und zu schützen und ihnen durch die Schaffung eines leichteren Zugangs zu allgemeinen Dienstleistungen Gelegenheit zu einer Beteiligung an der Gesamtgesellschaft zu geben, andererseits aber auch selbst dazu beigetragen. Die Herausforderung bleibt, diese politischen Leitlinien in konkrete Maßnahmen umzusetzen. Mit dem Artikel 13 des neuen Vertrags hat die Europäische Union einen entscheidenden Punkt in der Entwicklung ihrer Behindertenpolitik erreicht. Auf der Grundlage von Artikel 13 hat der Rat am 27. November 2000 ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Bekämpfung der Diskriminierung verabschiedet, das unter anderem eine Richtlinie zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf [15] sowie ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen (2001-2006) [16] beinhaltet. Es bleibt jedoch noch viel zu tun. Zur Herstellung der Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen ist eine bessere Koordinierung der Maßnahmen erforderlich, die auf einem umfassenderen Verständnis für Menschen mit Behinderungen basieren muss. [15] ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1-22. [16] ABl. C 303 vom 2.12.2000, S. 16. Ein Europäisches Jahr der Menschen mit Behinderungen dürfte das Potenzial haben, ein günstiges sozio-politisches Klima für weitere Fortschritte auf europäischer und nationaler Ebene zu schaffen. Ziele des Jahres werden dementsprechend sein: (1) Sensibilisierung für das Recht der Menschen mit Behinderungen auf Schutz vor Diskriminierung und auf umfassende und gleichberechtigte Ausübung ihrer Rechte, wie sie unter anderem in der Grundrechtecharta der Europäischen Union festgelegt sind; (2) Anregung von Reflexion und Diskussion über Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen in Europa; (3) Förderung des Erfahrungsaustauschs über beispielhafte Verfahren und wirksame Strategien, die auf lokaler, nationaler und europäischer Ebene entwickelt wurden; (4) Stärkung der Zusammenarbeit sämtlicher betroffener Akteure (Entscheidungsträger auf allen Ebenen, Privatsektor, Interessengemeinschaften, gemeinnützige Organisationen, Menschen mit Behinderungen und ihre Familienangehörigen); (5) Hervorhebung des positiven Beitrags, den Menschen mit Behinderungen zur Gesellschaft insgesamt leisten, indem insbesondere der Wert der Vielfalt unterstrichen und ein positives und wohlwollendes Umfeld geschaffen wird, in dem die Vielfalt gewürdigt wird. (6) Sensibilisierung für die Heterogenität der Bevölkerungsgruppe der Menschen mit Behinderungen sowie die vielfältigen Formen der Diskriminierung, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind. Beispiele messbarer Fortschritte, die von diesem Jahr erwartet werden, sind etwa neue politische Maßnahmen und Programme zur Förderung der Rechte der Menschen mit Behinderungen und neue Förderstrukturen unter Einbeziehung aller Akteure, und dies auch über das Ende des Jahres hinaus. 5.1.2 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung a) Die Ex-ante-Bewertung wurde vom Referat Eingliederung von Menschen mit Behinderungen (EMPL/E/4) im Zeitraum Dezember 2000 bis Januar 2001 durchgeführt. Sie wurde vom Referat Evaluierung (EMPL/G/5) überprüft. Die Daten stammen zum größten Teil von der Kommission selbst (Bewertung des Europäischen Jahres gegen Rassismus, von Helios II, des Europäischen Jahres des lebenslangen Lernens) sowie aus anderen Quellen wie etwa verschiedenen Bewertungen der Auswirkungen des von den Vereinten Nationen ausgerufenen Internationalen Jahres der behinderten Menschen 1981. b) In der unabhängigen Bewertung des Programms Helios II (1993-1996) wird darauf hingewiesen, dass ,die Einsicht, dass Benachteiligung und Diskriminierung strukturelle und soziale Phänomene sind, sich außerhalb der unmittelbar mit Behinderungsfragen befassten Kreise noch nicht durchgesetzt hat. Eine umfassendere Akzeptanz und die Einsicht in die Konsequenzen erfordert weitere Anstrengungen." Und die Bewertung kommt zu dem Schluss, dass die EU ,die Mitgliedstaaten dabei unterstützen sollte, die Lebensqualität der Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten; und dies sollte auch angesichts enger wirtschaftlicher Grenzen und eines potenziell drastischen Wandels in Theorie und Praxis der nationalen Sozialpolitik geschehen. Dazu ,müssten die Mitgliedstaaten und die Zivilgesellschaft auf nationaler Ebene von der Union ermutigt und in die Lage versetzt werden, ihre Ressourcen zu bündeln und die Gemeinschaftsfinanzierung wirksamer zu nutzen". Der Bericht betont auch die Notwendigkeit, das Recht der Menschen mit Behinderungen auf politische Einflussnahme durch die Förderung ihrer Möglichkeiten zu aktiver Interessenvertretung und Koordinierung auf nationaler und europäischer Ebene zu stärken, unter anderem auch durch Förderung partizipativer Strukturen. Der Evaluierungsbericht des Europäischen Jahres gegen Rassismus weist darauf hin, dass ein erfolgreiches Europäisches Jahr einen Ausgangspunkt bildet und das Fundament legt für künftige langfristige Maßnahmen. Den Schlüssel für einen solchen Erfolg bildet die Verknüpfung einer Dynamik auf europäischer Ebene mit entsprechenden Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten. Der Erfolg des Europäischen Jahres wird daher in erster Linie von der Bereitschaft und Fähigkeit von Partnern auf europäischer und nationaler Ebene abhängen, aktiv zu diesem Jahr beizutragen. Erfahrungen aus verschiedenen Internationalen Jahren lassen erkennen, dass es weiter entscheidend ist, die Beteiligung aller Akteure an der Vorbereitung und Durchführung des Jahres sicherzustellen. Die Evaluierung des Europäischen Jahres des lebenslangen Lernens (1996) weist darauf hin, dass trotz einer mäßigen Mittelausstattung - 8 Mio. ECU - Aktivitäten mit einem Gesamtwert von rund 34 Mio. ECU zustande kamen. Den nationalen Stellen wurden über 1 200 Projekte eingereicht, wovon die Kommission 454 (nationale) Projekte auswählte; hinzu kamen 88 europäische und zehn Medienprojekte. Dies zeigt deutlich das von Europäischen Jahren generell erzielte Interesse, betont aber auch die Notwendigkeit einer intensiven administrativen Beteiligung der Mitgliedstaaten an Verwaltung und Vergabe der verfügbaren Mittel. 5.1.3 Maßnahmen infolge der Ex-post-Bewertung Nicht zutreffend. 5.2 Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts Zielgruppe: (a) Das Ziel des Jahres der Menschen mit Behinderungen besteht darin, die allgemeine Öffentlichkeit über die zahlreichen Hindernisse, mit denen Menschen mit Behinderungen konfrontiert sind, sowie über den positiven Beitrag zu informieren, den Menschen mit Behinderungen zur Gesellschaft als Ganzes leisten. (b) Darüber hinaus wird sich das Europäische Jahr insbesondere an die Gruppen richten, die einen Wandel in den Einstellungen gegenüber Menschen mit Behinderungen bewirken können (wie zum Beispiel führende Vertreter von Behindertenorganisationen, Menschen mit Behinderungen und deren Familienangehörige, Kinder, Studenten, Politiker, Verwaltungsbehörden, Fachleute). Dies könnte auch Sensibilisierungsprojekte umfassen, die sich an Journalisten und öffentliche Rundfunk- und Fernsehveranstalter, Schulungs- und Informationseinrichtungen und die Mitarbeiter verschiedener Medien richten, und die auf eine geeignete Berichterstattung über die Behindertenthematik abzielen. In diesem Zusammenhang werden auf nationaler Ebene nationale Koordinierungsstellen eingerichtet. Diese Koordinierungsstellen, die für die Durchführung des Europäischen Jahres in ihrem Mitgliedstaat verantwortlich sind, werden aus Vertretern der zuständigen Ministerien, der Behindertenorganisationen sowie wichtiger Teile der Gesellschaft bestehen. Im Rahmen dieses Ziels werden die Informationskampagnen und -materialien nach den verschiedenen Unterzielgruppen differenziert. Gemeinschaftsweite Maßnahmen Die Gemeinschaft wird alle gemeinschaftsweiten Maßnahmen bis zu 100 % finanzieren, die unter die drei folgenden Hauptkategorien fallen: - Treffen und Veranstaltungen, einschließlich z. B. Durchführung von Seminaren auf europäischer Ebene zur Stärkung der transnationalen Zusammenarbeit sowie Eröffnungs- und Abschlussveranstaltungen zum Europäischen Jahr der Menschen mit Behinderungen; - Informations- und Förderkampagne, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit Organisationen durchgeführt wird, die über das erforderliche Know-how im Kommunikationsbereich oder die Möglichkeit zur gezielten Information der einschlägigen Akteure im Bereich der Behindertenthematik verfügt. Dies umfasst insbesondere die Gestaltung und Förderung eines gemeinsamen Logos und Slogans für das Europäische Jahr sowie die Erstellung und Verteilung schriftlicher und audiovisueller Materialen zur Förderung des öffentlichen Interesses und zur Verbreitung von Informationen über das Europäische Jahr; - Erhebungen und Studien von gemeinschaftsweiter Bedeutung zur Sensibilisierung für die Themen des Europäischen Jahres und die Evaluierung der Auswirkungen des Europäischen Jahres. Diese Finanzierung kann folgende Formen annehmen: - direkter Ankauf von Gütern und Dienstleistungen, insbesondere im Kommunikationsbereich, im Rahmen von offenen und/oder beschränkten Ausschreibungen; - direkter Ankauf von Beratungsdienstleistungen im Rahmen von offenen und/oder beschränkten Ausschreibungen; - Beihilfen zur Deckung der Ausgaben für spezielle Veranstaltungen auf europäischer Ebene, mit denen für das Europäische Jahr geworben und diese Initiative stärker ins Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt werden soll. Diese Beihilfen dürfen höchstens 80 % der Gesamtkosten betragen. Maßnahmen auf nationaler Ebene Die Gemeinschaft wird auch - mit Beihilfen von bis zu 50 % der Gesamtkosten - die folgenden Maßnahmen auf transnationaler, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene finanzieren: - Treffen und Veranstaltungen; - Informationskampagnen und Fördermaßnahmen; - Erhebungen und Studien; - sonstige Maßnahmen, deren Zielsetzungen mit einer oder mehrerer der Zielsetzungen des Europäischen Jahres übereinstimmen und die nicht für eine Finanzierung im Rahmen bestehender Gemeinschaftsprogramme in Frage kommen. Diese Kofinanzierung erfolgt auf der Grundlage von beschränkten Ausschreibungen, bei denen die Mitgliedstaaten zur Vorlage eines Arbeitsprogramms aufgefordert werden, das von den einzelnen nationalen Koordinierungsstellen erarbeitet und von der Kommission gebilligt wurde. Diese Aktivitäten können die Eröffnungs- oder Abschlussveranstaltung des Europäischen Jahres beinhalten. Förderungsfähigkeit Förderungsfähig sind nur Maßnahmen, die nicht im Rahmen anderer Haushaltslinien gefördert werden. 5.3 Durchführungsmodalitäten Auf Gemeinschaftsebene wird das Europäische Jahr unmittelbar von der Kommission verwaltet. Wie gefordert, wird die Kommission dabei von einem beratenden Ausschuss unterstützt, außerdem wird sie regelmäßigen Gedankenaustausch mit einschlägigen NRO und anderen Akteuren pflegen. Ein erheblicher Teil der Mittel wird den Mitgliedstaaten für Initiativen auf nationaler / regionaler / lokaler Ebene zugewiesen; diese Maßnahmen werden auf der Grundlage eines Arbeitsprogramms, das von der Kommission gebilligt werden muss, unter der Leitung der nationalen Koordinierungsstelle durchgeführt. 6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN 6.1 Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums) (Die Berechnung der Gesamtbeträge in der nachstehenden Tabelle ist durch die Aufschlüsselung in Tabelle 6.2 zu erläutern.) 6.1.1 Finanzielle Intervention VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 6.2 Berechnung der Kosten für jede zu Lasten von Teil B vorgesehene Einzelaktion (während des gesamten Planungszeitraums) [17] [17] Weitere Informationen sind den beigefügten Leitlinien zu entnehmen. 6.2.1 Gemeinschaftsweite Maßnahmen Im Regelfall werden derartige Maßnahmen von der Kommission in Abstimmung mit dem beratenden Ausschuss in die Wege geleitet. In der Mehrzahl werden sie nach Ausschreibungen weitervergeben und zu 100 % über den Gemeinschaftshaushalt finanziert. Sonstige Maßnahmen werden bis zu einem Anteil von 80 % über den Gemeinschaftshaushalt finanziert, wenn sie wesentlich zur Erreichung der Zielsetzungen des Europäischen Jahres beitragen. - Treffen und Veranstaltungen Sollen die Themen des Europäischen Jahres der Mehrzahl der Menschen in Europa ein Begriff werden und im Gedächtnis haften bleiben, könnte man angemessenerweise davon ausgehen, dass das Europäische Jahr fünf im Blickpunkt des allgemeinen Interesses stehende europaweite Veranstaltungen an verschiedenen Orten in der gesamten Gemeinschaft umfassen sollte. Dazu gehören eine Eröffnungsveranstaltung des Europäischen Jahres in Athen und eine Abschlussveranstaltung in Rom und dazwischen in regelmäßigen Abständen drei thematische Veranstaltungen (eine Veranstaltung in Brüssel, die finanzielle Unterstützung einer Ministerkonferenz, die gemeinsam mit der Tagung des Europarats in Madrid veranstaltet wird, sowie die Special Olympics in Irland, die aus einer anderen Haushaltslinie finanziert werden). Für jede derartige Veranstaltung ist mit Kosten von mindestens 300 000 EUR zu rechnen, wenn Organisationskosten und die Kostenerstattung für eine beträchtliche Anzahl der von der Kommission eingeladenen Teilnehmer (durchschnittlich ca. 250) berücksichtigt werden. Es folgt ein Beispiel für eine Kostenaufschlüsselung für eine derartige Veranstaltung außerhalb von Brüssel: Reisekosten (Economy Class für Flug oder erste Klasse im Zug) für 250 eingeladene Teilnehmer: 250 x durchschnittlich 500 EUR = 125 000 EUR Aufenthaltskosten: 250 x 2 Nächte x durchschnittlich 140 EUR = 70 000 EUR Kosten für Raummiete, Ausstattung, Stände, technische Ausrüstungen, Verpflegung (2 Tage), ein offizielles Essen usw. = 50 000 EUR Weitervergabe von Konferenzorganisation, Einladungen, Reisebuchungen usw. = 16.000 EUR Dolmetschkosten (2 Tage) = 40 000 EUR Bei der ersten europaweiten Zusammenkunft handelt es sich um die vom griechischen Ministerium in Athen organisierte Eröffnungsveranstaltung, die unmittelbar zu Beginn des Jahres 2003 durchgeführt werden muss. Angesichts der erforderlichen Vorbereitungszeit muss diese Veranstaltung vollständig über den Haushalt für das Vorbereitungsjahr 2002 finanziert werden. Für einige Veranstaltungen, wie zum Beispiel die Abschlussveranstaltung, werden aufgrund der Anreise zahlreicher Teilnehmer Kosten von mehr als 300 000 EUR anfallen. 2002 insgesamt etwa 300 000 EUR x 1 = 0,300 Mio. EUR 2003 insgesamt etwa 300 000 EUR x 2 + 400 000 EUR x 1 = 1,0 Mio. EUR Die Mittel für gemeinschaftsweite Veranstaltungen auf lokaler Ebene sowie Treffen und Eröffnungskonferenzen in allen Mitgliedstaaten werden auf insgesamt etwa 1,3 Mio. EUR veranschlagt. 0,3 Mio. EUR müssen aus dem Haushaltsplan des Vorbereitungsjahrs 2002 gedeckt werden und 1,0 Mio. EUR aus dem eigentlichen Haushaltsplan im Jahre 2003. - Gemeinschaftsweite Informations- und Förderkampagne Bestandteil der europaweiten Informations- und Förderkampagne im Rahmen des Europäischen Jahres sind unter anderem die Gestaltung eines Logos sowie eines Slogans oder mehrerer Slogans, die Ausarbeitung von Instrumenten und Hilfsmitteln zur Schaffung des Problembewusstseins, die Zusammenarbeit mit den Medien und die Durchführung von europäischen Wettbewerben. Soll die Informations- und Förderkampagne im Rahmen des Europäischen Jahres dauerhaft so intensiv geführt werden, dass die Mehrzahl der europäischen Bürger entweder unmittelbar oder über die Medien erreicht wird, dann könnte man den voraussichtlichen Wert des Vertrags/der Verträge mit der/den externen Kommunikationsorganisation(en), die den Hauptteil der Kampagne übernehmen wird/werden, durchaus auf 2,8 Mio. EUR veranschlagen. Auch die Notwendigkeit, das gesamte Informations- und Werbematerial in allen Gemeinschaftssprachen zur Verfügung zu stellen, wird die für diese Maßnahme benötigten Haushaltmittel drastisch erhöhen. Wenn die Zielsetzungen des Europäischen Jahres erreicht werden sollen, muss die Informations- und Förderkampagne im Rahmen des Haushaltplans für das Vorbereitungsjahr im Jahre 2002 finanziert werden, um die umfassende Einbeziehung aller betroffenen Akteure in die Formulierung der Kernaussagen und den reibungslosen Ablauf aller administrativen Schritte sicherzustellen. Die Öffentlichkeit ist auf die offizielle Eröffnung des Jahres vorzubereiten; daher muss man ab Mitte 2002 in ganz erheblichem Umfang vorbereitende Werbung treiben. Die Ausarbeitung des Logos, der Slogans und des audiovisuellen Materials, die bereits lange vor Ende des Jahres 2002 abgeschlossen sein muss, ist mit erheblichen Kosten verbunden. Gemeinschaftsweite Informations- und Förderkampagnen: veranschlagte Kosten 2,8 Mio. EUR, einschließlich - Ausgestaltung und Werbematerial: 500 000 EUR - Strategische Beratung, Medienkontakte, Ausgestaltung und Ausarbeitung von Informationsmaterial für Printmedien, autovisuelle und elektronische Medien, Einrichtung einer Hotline, Gestaltung und Betrieb einer Internetseite: 1,2 Mio. EUR. - Durchführung von Wettbewerben oder Veranstaltungen, Förderung des Europäischen Jahres der Menschen mit Behinderungen auf wichtigen europäischen und internationalen Messen, Gewinnung von Sponsoren und moralischer Unterstützung: 0,7 Mio. EUR - Nutzung alternativer Kanäle, welche die einschlägigen Akteure im Behindertenbereich über Beratungsprojekte für Menschen mit Behinderungen ansprechen können: 0,4 Mio. EUR Für gemeinschaftsweite Kampagnen werden insgesamt veranschlagt: rund 2,8 Mio. EUR, aus dem Haushalt des Vorbereitungsjahrs 2002 abzudecken. - Zusammenarbeit mit Sendeanstalten und Medienorganisationen: veranschlagt insgesamt: 0,1 Mio. EUR, aus dem Haushalt des Vorbereitungsjahrs 2002 abzudecken - Erhebungen und Studien Die im Rahmen des Europäischen Jahres durchgeführten gemeinschaftsweiten Erhebungen und Studien sollen auf ein Minimum beschränkt werden. Sie werden im Anschluss an Ausschreibungen von Beratern mit Fachkenntnissen und entsprechenden Erfahrungen vorgenommen. Studie einer hochrangigen Gruppe über die ,Perspektiven der Behindertenpolitik"; Mittelbedarf: 0,2 Mio. EUR Für eine Studie zum Thema ,Freizügigkeit von Behinderten" werden Kosten in Höhe von 0,3 Mio. EUR anfallen. Um die Wirkung des Europäischen Jahres in der breiten Öffentlichkeit bewerten zu können, sollen spezifische Fragen in eine Eurobarometer-Umfrage aufgenommen werden, die zum Beispiel Aufschluss darüber geben sollen, wie viele Menschen vom Europäischen Jahr gehört haben, wie viele glauben, dass das Europäische Jahr zu einer Änderung ihrer Einstellungen gegenüber Menschen mit Behinderungen beigetragen hat, usw. Dafür werden Kosten von 50 000 EUR veranschlagt. Veranschlagte Kosten für Erhebungen und Studien auf Gemeinschaftsebene: 0,55 Mio. EUR aus dem eigentlichen Haushalt 6.2.2 Nationale Maßnahmen Während die Europäische Union den Rahmen für Maßnahmen zur Förderung der Sensibilisierung für die Rechte von Menschen mit Behinderungen liefern kann, darf nicht übersehen werden, dass wesentliche Fortschritte nur durch die umfassende Beteiligung der Mitgliedstaaten selbst erzielt werden können. Diese Maßnahmen können bis zu 50 % aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden. Sie sind auf Synergiewirkungen mit den oben beschriebenen Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene angelegt, so dass eine Struktur geschaffen wird, in der größere Maßnahmen und Maßnahmen in kleinerem Maßstab dieselben Zielsetzungen gemeinsam haben und sich gegenseitig fördern. Soll das Europäische Jahr bei der Öffentlichkeit ausreichendes Interesse finden, müssen neben der Eröffnungsveranstaltung der Gemeinschaft auch Eröffnungsveranstaltungen in allen Mitgliedstaaten durchgeführt werden (siehe ,Gemeinschaftsweite Maßnahmen"), die von der Kommission finanziert werden. Der durchschnittliche Kommissionsbeitrag zu den Organisationskosten dieser Veranstaltungen wird auf 50 000 EUR je Mitgliedstaat veranschlagt. Diese Mittel müssen vollständig aus dem Haushalt des Vorbereitungsjahrs zugeteilt werden, da die nationalen Eröffnungsveranstaltungen ab Mitte 2002 vorbereitet und sofort zu Beginn des Jahres 2003 durchgeführt werden müssen. Der Gemeinschaftsbeitrag wird weitgehend in Form von Vorauszahlungen geleistet werden. 2002 insgesamt etwa 50 000 EUR x 14 = 0,7 Mio. EUR 2003 insgesamt = null 2003 insgesamt: 15 x durchschnittlich 430 000 EUR = 6,45 Mio. EUR Insgesamt veranschlagte Kosten für nationale Maßnahmen: 0,7 Mio. EUR + 6,45 Mio. EUR = 7,15 Mio. EUR 6.2.3 Maßnahmen, die nicht aus dem Gemeinschaftshaushalt unterstützt werden (siehe Teil 1 Abschnitt C des Anhangs zu dem Beschlussentwurf) Es bestehen beachtliche Möglichkeiten, die Anliegen des Europäischen Jahres mit geringen Kosten oder sogar völlig kostenfrei dadurch zu fördern, dass man die Verwendung des Logos und sonstiger Materialien des Europäischen Jahres durch Organisationen genehmigt, die in entsprechenden Initiativen engagiert sind. VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN 7.1 Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 7.2 Finanzielle Gesamtbelastung durch die Humanressourcen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Beträge entsprechen den Gesamtausgaben für zwei Jahre (Dauer der Operation). 7.3 Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Beträge entsprechen den Gesamtausgaben für zwei Jahre. (1) Angabe von Kategorie und Gruppe des Ausschusses. I. Jährlicher Gesamtbetrag (0,648 + 0,053) II. Dauer der Maßnahme III. Gesamtkosten der Maßnahme (I x II) // 0,701 Mio. EUR 2 Jahre 1,402 Mio. EUR 8. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG 8.1 Überwachung Das Ziel des Europäischen Jahres der Menschen mit Behinderungen besteht in der Sensibilisierung für die Rechte von Menschen mit Behinderungen und daher sind das Follow-up und die Bewertung naturgemäße Bestandteile der durchgeführten Maßnahmen, um so deren maximalen Nutzen zu gewährleisten. Das Europäische Jahr wird während seiner gesamten Laufzeit begleitet. Der Beratende Ausschuss, der im Rahmen des Europäischen Jahres eingerichtet wird, wird von den Kommissionsdienststellen regelmäßig informiert. Nationale Maßnahmen werden auf der Grundlage eines Arbeitsprogramms, das von der Kommission gebilligt werden muss, unter der Leitung der nationalen Koordinierungsstelle durchgeführt. 8.2 Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung Es wird eine abschließende Evaluierung des Europäischen Jahres durchgeführt, die bis zum 31. Dezember 2004 vorgelegt werden soll. Diese Evaluierung durch externe Prüfer soll mit dem Start des Europäischen Jahres beginnen. Bei der Evaluierung sollen insbesondere die Effektivität, Effizienz und Relevanz des Europäischen Jahres geprüft werden, auch im Hinblick auf die Veränderung der Einstellungen gegenüber Menschen mit Behinderungen. Zusätzlich wird das Ergebnis des Jahres in einer Eurobarometer-Umfrage im Jahre 2004 ermittelt, die den Bewusstseinsstand der allgemeinen Bevölkerung zu diesem Thema messen soll. 9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN Alle Verträge, Vereinbarungen und Rechtsgeschäfte zwischen der Kommission und den Zuschussempfängern sehen Kontrollen vor Ort und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen in den Geschäftsräumen von Gemeinschaftsbeihilfeempfängern durch die Kommission und den Rechnungshof vor; außerdem wird in ihnen die Befugnis erteilt, Nachweise über Ausgaben im Rahmen derartiger Verträge, Vereinbarungen und Rechtsgeschäfte innerhalb von 5 Jahren nach Ende der Vertragslaufzeit zu verlangen. Zuschussempfänger müssen Berichts- und Buchhaltungsverpflichtungen nachkommen. Berichte und Unterlagen werden im Hinblick auf Gegenstand und Zuschussfähigkeit von Ausgaben analysiert; dabei wird der Zweck der Gemeinschaftsfinanzierung zugrunde gelegt und es werden vertragliche Verpflichtungen sowie die Grundsätze der Sparsamkeit und der wirtschaftlichen Haushaltsführung berücksichtigt. Den Finanzvereinbarungen sind Verwaltungs- und Finanzinformationen beigefügt, die vor allem die darin genannten förderfähigen Ausgaben präzisieren sollen. Eine Begrenzung des gemeinschaftlichen Beitrags auf die Deckung bestimmter reeller Kostenelemente, die in der Buchhaltung des Zuschussempfängers identifizierbar und nachprüfbar sind, kann ggf. die Kontrolle und Rechnungsprüfung (sowie die Bewertung bei der Auswahl) der bezuschussten Projekte erleichtern.