52001PC0250

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Argentinien im Rahmen des Artikels XXVIII des GATT 1994 zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich von Knoblauch /* KOM/2001/0250 endg. - ACC 2001/0102 */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Argentinien im Rahmen des Artikels XXVIII des GATT 1994 zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich von Knoblauch

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Am 2. Mai 2000 ermächtigte der Rat die Kommission, der WTO zu melden, dass die Europäische Gemeinschaft beabsichtigt, den gebundenen Zollsatz für Knoblauch der Position 0703 20 00 zu ändern, und bereit ist, mit den WTO-Mitgliedstaaten gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 Verhandlungen und Beratungen aufzunehmen.

2. Die Verhandlungen wurden im Benehmen mit dem Ausschuss gemäß Artikel 133 und nach Maßgabe der vom Rat erlassenen Verhandlungsdirektiven geführt.

3. Die Verhandlungen mit der Republik Argentinien, dem einzigen WTO-Mitglied, das an Lieferungen in erheblichem Umfang interessiert ist, sind in Form eines Briefwechsels erfolgreich abgeschlossen worden.

4. Mit diesem Vorschlag wird der Rat ersucht, das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Argentinien zu genehmigen.

2001/aaaa (ACC)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Argentinien im Rahmen des Artikels XXVIII des GATT 1994 zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich von Knoblauch

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 erster Satz,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C ... vom..., S. ...

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 2. Mai 2000 ermächtigte der Rat die Kommission, mit den WTO-Mitgliedstaaten gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 Verhandlungen und Beratungen mit dem Ziel aufzunehmen, den gebundenen Zollsatz für Knoblauch zu ändern.

(2) Die Verhandlungen wurden im Benehmen mit dem Ausschuss gemäß Artikel 133 und nach Maßgabe der vom Rat erlassenen Verhandlungsdirektiven geführt.

(3) Die Verhandlungen mit der Republik Argentinien, dem einzigen WTO-Mitglied, das an Lieferungen in erheblichem Umfang interessiert ist, sind erfolgreich abgeschlossen worden.

(4) Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Argentinien sollte daher genehmigt werden.

(5) Da es sich bei zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen um Verwaltungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [2] handelt, sollten diese Maßnahmen im Wege des Verwaltungsverfahrens gemäß Artikel 46 der Verordnung (EWG) Nr. 2200/96 des Rates [3] erlassen werden.

[2] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

[3] ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 (ABl. L 328, vom 23.12.2000, S. 2).

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Argentinien über Knoblauch, das im Rahmen des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens ausgehandelt wurde, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die Kommission wird die für die Verwaltung der Zollkontingente nötigen Maßnahmen mit Unterstützung des mit Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 eingesetzten Ausschusses nach dem Verfahren des Artikels 46 der genannten Verordnung und im Einklang mit dem durch den Beschluss 1999/468/EG niedergelegten Verfahren beschließen.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen [4].

[4] Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel, am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Argentinien im Rahmen des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich von Knoblauch

Schreiben Nr. 1

Schreiben der Europäischen Gemeinschaft

Brüssel, den ...............

Sehr geehrter Herr...,

Nach Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der Republik Argentinien gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich von Knoblauch stimmt die EG den im Folgenden und im Anhang angeführten Schlussfolgerungen zu.

1. Die EG setzt einen Zolltarif von 9,6% für Knoblauch im Rahmen eines Kontingents von 38 370 t fest; für die über das Kontingent hinaus gelieferte Menge beläuft sich der Zolltarif auf 1 200 EUR/t zuzüglich eines Wertzolls von 9,6%.

2. Das Zollkontingent wird wie folgt unter den Lieferländern aufgeteilt:

- Argentinien: 19 147 t,

- China: 13 200 t,

- andere Länder: 6 023 t.

3. Das Zollkontingent wird alljährlich am 1. Juni eröffnet und in Form von vier vierteljährlichen Unterkontingenten, die nach dem im Anhang aufgeführten Schlüssel verteilt sind, verwaltet.

4. Bei der Verwaltung des Zollkontingents wird die Regelung der traditionellen/neuen Einführer mit einem Anteil von 70% für traditionelle und 30% für neue Einführer angewendet.

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach deren eigenen Verfahren genehmigt.

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten ab 1. Juni 2001.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen der Europäischen Gemeinschaft

Schreiben Nr. 2

Schreiben der Republik Argentinien

Brüssel, den ...............

Sehr geehrter Herr...,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

"Nach Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der Republik Argentinien gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich von Knoblauch stimmt die EG den im Folgenden und im Anhang angeführten Schlussfolgerungen zu.

1. Die EG setzt einen Zolltarif von 9,6% für Knoblauch im Rahmen eines Kontingents von 38 370 t fest; für die über das Kontingent hinaus gelieferte Menge beläuft sich der Zolltarif von 1 200 EUR/t, zuzüglich eines Wertzolls von 9,6%.

2. Das Zollkontingent wird wie folgt unter den Lieferländern aufgeteilt:

- Argentinien: 19 147 t,

- China: 13 200 t,

- andere Länder: 6 023 t.

3. Das Zollkontingent wird alljährlich am 1. Juni eröffnet und in Form von vier vierteljährlichen Unterkontingenten, die nach dem im Anhang aufgeführten Schlüssel verteilt sind, verwaltet.

4. Bei der Verwaltung des Zollkontingents wird die Regelung der traditionellen/neuen Einführer mit einem Anteil von 70% für traditionelle und 30% für neue Einführer angewendet.

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach deren eigenen Verfahren genehmigt.

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten ab 1. Juni 2001.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden."

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Republik Argentinien zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen der Republik Argentinien

ANHANG

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