52001PC0217

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Buchstabe c) des EG-Vertrages, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments des gemeinsamen Standpunkts des Rates betreffend den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages /* KOM/2001/0217 endg. - COD 1997/0176 */


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Buchstabe c) des EG-Vertrages, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments des gemeinsamen Standpunkts des Rates betreffend den Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäâ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages

1. Verfahren

Der Vorschlag KOM(97) 276 endg. - 1997/0176 (COD) wurde dem Rat am 17. Oktober 1997 gemäß Artikel 95 EG-Vertrag vorgelegt (ABl. C 17 vom 20.1.1998, S. 1).

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss gab am 25. Februar 1998 seine Stellungnahme ab (ABl. C 129 vom 27.4.1998, S. 5).

Das Europäische Parlament gab im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens seine Stellungnahme in erster Lesung auf der Plenartagung vom 18. November 1998 ab und brachte darin 12 Abänderungen ein, die auf einem radikaleren Konzept beruhen, nämlich der Streichung aller technischen Anhänge (ABl. C 379 vom 7.12.1998, S. 80). Die Kommission unterstützte dieses Konzept nicht und legte daher keinen geänderten Vorschlag vor.

Der gemeinsame Standpunkt des Rates gemäß Artikel 251 EG-Vertrag wurde am 28. September 2000 einstimmig festgelegt (ABl. C 370 vom 22.12.2000, S. 1), ihm wurden jedoch sieben Erklärungen angefügt. Die Kommission nahm den gemeinsamen Standpunkt an.

Am 14. Februar 2001 nahm das Europäische Parlament den gemeinsamen Standpunkt des Rates mit acht Abänderungen in zweiter Lesung an.

2. Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments

2.1. Kurzdarstellung des Standpunktes der Kommission

Drei der acht Abänderungen, die das Parlament in zweiter Lesung vorgeschlagen hat, sind in ihrer jetzigen Form annehmbar, während fünf im Grundsatz übernommen werden können.

Die Kommission kann die Abänderungen 1, 7 und 8 in ihrer jetzigen Form annehmen.

Die Abänderungen 2, 3 und 5, die sich auf die zulässige Fußbodenneigung über den Achsen von Niederflurfahrzeugen beziehen, sind im Grundsatz annehmbar. Es ist jedoch erforderlich, eine Übergangszeit für die Genehmigung dieser zulässigen Fußbodenneigung vorzusehen. Für diese Übergangszeit wird ein Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie vorgeschlagen.

In der Abänderung 4 werden bestimmte Personengruppen mit eingeschränkter Mobilität genannt. Der gemeinsame Standpunkt ging jedoch von einer allgemeineren Definition aus. Die Kommission weist nachdrücklich darauf hin, dass diese Definition genau mit der Definition übereinstimmen muss, die auf internationaler Ebene verwendet wird (insbesondere von der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen).

Der Änderungsantrag 10 hinsichtlich des Bezugsrollstuhls wurde vor seiner Annahme mit dem Änderungsantrag 6 zusammengefasst. In ihm wird auf die Norm ISO 7193 verwiesen. Diese Abänderung ist im Grundsatz annehmbar. Dennoch muss darauf hingewiesen werden, dass dieser Verweis nur unter der Voraussetzung zu verwenden ist, dass eine in dem Rollstuhl sitzende Person berücksichtigt wird.

Der Kommissionsvorschlag wird daher wie folgt geändert:

* Einfügung von zwei neuen Erwägungspunkten:

Erwägungspunkt 6a (Abänderung Nr.°1)

6a Zur Anerkennung der Fortschritte, die bereits bei der Verbesserung des Zugangs zu Fahrzeugen der Klassen I und II für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität erzielt worden sind, sollte für bestehende Fahrzeugtypen eine stärkere Fußbodenneigung in Teilen des Ganges als bei neuen Fahrzeugtypen zulässig sein.

Erwägungspunkt 7a (Abänderung Nr. 2)

7a Es ist erforderlich, auf die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/28/EG der Kommission2, hinzuweisen, um zwischen bestehenden und neuen Fahrzeugtypen zu unterscheiden.

1 ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 1. 2 ABl. L 171 vom 30.6.1997, S. 1.

* Einfügung eines neuen Absatzes 1a in Artikel 2 (Abänderung Nr. 3)

1a Absatz 1 gilt ebenfalls für Niederflurfahrzeuge der Klasse I oder II, die [vor dem 1. Oktober 2001] eine Typgenehmigung gemäß der Richtlinie 76/756/EWG erhalten haben und bei denen eine Gangneigung von 12,5 % gemäß Absatz 7.7.6.3a von Anhang I zulässig ist.

* Ersetzung von Absatz 2.21 in Anhang I (Abänderung Nr. 4)

2.21 ,Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität" alle Personen, die bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel Schwierigkeiten haben, wie z. B. Behinderte (einschließlich Personen mit Behinderungen der Sinnesorgane und geistigen Behinderungen sowie Rollstuhlfahrer), Körperbehinderte, kleinwüchsige Personen, Personen mit schwerem Gepäck, ältere Menschen, Schwangere, Personen mit Einkaufsrollhilfen und Eltern mit Kleinkindern;

* Einfügung eines neuen Absatzes 7.7.6.3a in Anhang I (Abänderung Nr. 5)

7.7.6.3a 12,5 % bei Niedrigflurfahrzeugen der Klasse I oder II gemäß Artikel 2 Absatz 1a im Hinblick auf den inneren Teil des Ganges, 2 m auf jeder Seite der Mittelachse der zweiten Achse und erforderlichenfalls der dritten Achse auf einer Gesamtlänge von 2 m.

* Ersetzung von Abbildung 21 in Anhang III (Abänderung Nr. 10)

Diese Abbildung ist durch ein Schaubild zu ersetzen, das einen vierrädrigen Rollstuhl zeigt, wie er in der internationalen Norm ISO 7193 dargestellt ist, und bei dessen Seitenlänge eine sitzende Person berücksichtigt wird.

* Ersetzung von Absatz 3.5 in Anhang VII (Abänderung Nr.°7)

Die Neigung von Gängen, Zugängen oder Fußbodenbereichen zwischen einem Behindertensitz oder einem Rollstuhlstellplatz und mindestens einem Einstieg und einem Ausstieg oder einem kombinierten Ein-/Ausstieg darf 8 % nicht übersteigen. Solche geneigten Bereiche müssen mit einer rutschfesten Oberfläche versehen sein.

* Ersetzung von Absatz 3.6.2 in Anhang VII (Abänderung Nr. 8)

Es muss mindestens eine Tür vorhanden sein, die von Rollstuhlfahrern benutzt werden kann. Bei Fahrzeugen der Klasse I muss mindestens eine Betriebstür für den Zugang von Rollstuhlfahrern ausgelegt sein. Die Tür für den Zugang von Rollstuhlfahrern muss mit einer Einstiegshilfe ausgestattet sein, die Absatz 3.11.2 dieses Anhangs (Absenkvorrichtung) entspricht, und zwar in Verbindung mit Absatz 3.11.3 (Hubvorrichtung) oder 3.11.4 (Rampe), wenn durch die Gestaltung der örtlichen Infrastruktur nicht bereits ein sicherer ebenerdiger Einstieg für alle Personen mit eingeschränkter Mobilität einschließlich Rollstuhlfahrer im Betriebsbereich des Fahrzeugs gewährleistet ist.

3. Schlussbemerkung

Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag entsprechend den vorstehenden Anmerkungen.