52001PC0216

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission über ein Abfallverzeichnis /* KOM/2001/0216 endg. */


Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission über ein Abfallverzeichnis

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Durch diese Entscheidung über ein Verzeichnis von Abfällen und gefährlichen Abfällen soll die Entscheidung 2000/532/EG der Kommission geändert werden, die ihrerseits bereits durch die Entscheidung 2001/118/EG der Kommission über ein Abfallverzeichnis geändert worden war. Die Änderung erfolgt aufgrund der Mitteilungen mehrerer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 1 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie über gefährliche Abfälle. Nach diesem Artikel gelten Abfälle, die nicht in der Entscheidung 94/904/EG aufgeführt sind und die nach Auffassung eines Mitgliedstaates eine der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG aufgezählten Eigenschaften aufweisen, für die Zwecke dieser Richtlinie als gefährliche Abfälle. Die Mitgliedstaaten teilen diese Fälle der Kommission mit; diese überprüft die Mitteilungen nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG im Hinblick auf eine Anpassung des Verzeichnisses.

2. Die Kommission hatte dem Ausschuss nach Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen vorgelegt. Darin war vorgesehen, die Entscheidung 2000/532/EG zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle hinsichtlich des Verzeichnisses zu ändern. Das neue Verzeichnis enthielt die erforderlichen Änderungen, um etwa 300 Mitteilungen der Mitgliedstaaten aufzunehmen.

3. Am 7. Dezember 2000 nahm der Ausschuss den Entwurf des Vorschlags für alle Änderungen mit Ausnahme von vier Abfallarten an.

Es kam keine qualifizierte Mehrheit für den Vorschlag der Kommission zustande, die folgenden Einträge als gefährliche Abfälle einzustufen :

06 08 02 chlorsilanhaltige Abfälle

07 02 16 siliconhaltige Abfälle

17 06 05 asbesthaltige Baustoffe

Es kam keine qualifizierte Mehrheit für den Vorschlag der Kommission zustande, den Eintrag mit folgendem Wortlaut als nicht gefährlichen Abfall einzustufen:

19 08 09 Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die Speiseöle und -fette enthalten

4. Dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG entsprechend wurde die Änderung des Verzeichnisses mit Ausnahme der Einstufung dieser vier Einträge als Entscheidung 2001/118/EG der Kommission verabschiedet. Nach den gleichen Bestimmungen wird dem Rat ein Vorschlag für die Einstufung dieser vier Einträge unterbreitet. Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluss gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen

5. Der Ausschuss nach Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG widersprach der Auffassung, dass es sich beim Eintrag 06 08 02 chlorsilanhaltige Abfälle in allen Fällen um gefährliche Abfälle handelt. Eine entsprechende Mitteilung war von der Bundesrepublik Deutschland vorgelegt worden.

Chlorsilane sind eine Gruppe von Polymeren, die unter anderem Silicon, Wasserstoff und Chlor enthalten. Diese Gruppe entspricht im Aufbau den halogenierten Kohlenwasserstoffen. Es gibt zahllose Kombinationsmöglichkeiten für die Elemente dieser Gruppe; einige dieser Verbindungen, beispielsweise Trichlorsilan, Dimethyldichlorsilan, Trichlormethylsilan und Trimethylchlorsilan sind nach den Rechtsvorschriften für chemische Stoffe eingestuft als leicht entzündlich oder hochentzündlich, gesundheitsschädlich beim Einatmen oder Verschlucken, die Augen, die Haut und die Atmungsorgane reizend. Da es unmöglich ist, alle Chlorsilane einzustufen, für die dies noch erforderlich werden kann, werden im Vorschlag der Kommission chlorsilanhaltige Abfälle generell als gefährliche Abfälle eingestuft.

6. Der Ausschuss nach Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG widersprach der Auffassung, dass es sich beim Eintrag 07 02 16 siliconhaltige Abfälle in allen Fällen um gefährliche Abfälle handelt; eine entsprechende Mitteilung war von den Niederlanden und der Bundesrepublik Deutschland vorgelegt worden.

Silicone sind eine große Gruppe von Siloxan-Polymeren aus alternierenden Sauerstoff- und Siliconbausteinen, an die verschiedene organische Moleküle gebunden sind. Auch hier sind zahllose Kombinationen möglich. Es ist jedoch bekannt, dass mehrere dieser Verbindungen gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken sind, Verbrennungen verursachen sowie giftig für die aquatische Umwelt und generell ökotoxisch sind. Daher werden im Vorschlag der Kommission siliconhaltige Abfälle generell als gefährliche Abfälle eingestuft.

7. Der Ausschuss nach Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG widersprach der Auffassung, dass es sich beim Eintrag 17 06 05 asbesthaltige Baustoffe in allen Fällen um gefährliche Abfälle handelt; eine entsprechende Mitteilung war vom Vereinigten Königreich und von Dänemark vorgelegt worden.

Der Vorschlag der Kommission stützt sich auf umfangreiche Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für Asbest und Asbestprodukte. Nach der Richtlinie 99/45/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen wird Asbest als krebserzeugend nach Kategorie 1 eingestuft. Der Ausschuss für die Angleichung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen gab 1999 eine befürwortende Stellungnahme zu einer Entscheidung ab, durch die die Richtlinie geändert und die meisten noch gestatteten Verwendungen von Asbest, beispielsweise in Zement, verboten wurden. Der Entscheidung lagen wissenschaftliche Erkenntnisse zugrunde (Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses für Toxikologie, Ökotoxikologie und Umwelt vom September 1998), aus denen sich ergibt, dass keine Unbedenklichkeitsschwelle ermittelt werden kann, unterhalb der die Exposition gegenüber Chrysotilasbest, der in der Regel in Asbestzement vorhanden ist, kein Krebsrisiko darstellt. Gemäß der Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz müssen Asbestabfälle gesammelt und so bald wie möglich in geeigneten geschlossenen und entsprechend gekennzeichneten Behältnissen vom Arbeitsort abtransportiert werden (ausgenommen sind Abbautätigkeiten zur Asbestgewinnung). Ferner sind nach dieser Richtlinie die Reste anschließend gemäß der Richtlinie 78/319/EWG über giftige und gefährliche Abfälle, die durch die Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle geändert wurde, zu beseitigen (Artikel 6). Die Richtlinie 87/217/EWG zur Verhütung und Verringerung der Umweltverschmutzung durch Asbest schreibt vor, dass mit sämtlichen Asbestabfällen (nach Definition der Richtlinie 75/442/EWG) so zu verfahren ist, dass Asbestemissionen in die Luft und Asbestableitungen in Gewässer so weit wie möglich eingeschränkt werden. Die Kommission schlägt daher vor, asbesthaltige Baustoffe als gefährliche Abfälle einzustufen.

Einige Mitgliedstaaten führten das Argument an, dass in Asbestzement die Asbestfasern fest in die Zementmatrix eingebunden sind und daher nicht ohne weiteres freigesetzt werden können. Sie widersetzen sich der vorgeschlagenen Regelung vor allem, weil die Einstufung von Asbestzement als gefährlicher Abfall beträchtliche Auswirkungen für die Deponierung dieser Materialien aufgrund der Richtlinie 99/31/EG über Abfalldeponien hätte. In vielen Mitgliedstaaten werden asbesthaltige Baustoffe derzeit auf Deponien für inerte oder nicht gefährliche Abfälle gelagert.

Die Kommission kommt nach Abwägung der Argumente, die von den Mitgliedstaaten bei der Erörterung des Kommissionsvorschlags vorgebracht wurden, zu dem Schluss, dass Asbestzement angesichts der Definition für Inertabfälle in Artikel 2 Buchstabe e) der Deponie-Richtlinie nicht in einer Deponie für Inertabfälle gelagert werden kann. Asbestzement fällt nicht unter diese Definition, da er nach der Deponierung Fasern freisetzen kann, wenn er Druck ausgesetzt wird und bricht; darüber hinaus ist sein Schadstoffgehalt (Asbestfasern) mit bis zu 40 % beträchtlich. Daher darf Asbestzement unabhängig davon, ob er als gefährlich oder nicht gefährlich eingestuft wird, ab Umsetzung der Richtlinie über Abfalldeponien in einzelstaatliches Recht nicht mehr in Deponien für Inertabfälle gelagert werden.

Selbst wenn Asbestzement als gefährlicher Abfall eingestuft wird, kann er nach Artikel 6 Buchstabe c) Ziffer iii) auf einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle deponiert werden; dieser Artikel sieht vor, dass Deponien für nicht gefährliche Abfälle genutzt werden können für stabile, nicht reaktive gefährliche (z. B. verfestigte, verglaste) Abfälle, deren Auslaugungsverhalten dem ungefährlicher Abfälle entspricht. Diese gefährlichen Abfälle sind nicht in Abschnitten zu deponieren, die für biologisch abbaubare nicht gefährliche Abfälle bestimmt sind. Viele Mitgliedstaaten teilen die Ansicht, dass die gemeinsame Deponierung von Asbestzement und nicht gefährlichen Abfällen, insbesondere mit biologisch abbaubaren Abfällen, verhindert werden sollte, weil die Zementmatrix durch säurehaltiges Sickerwasser aufgebrochen werden könnte und die Gefahr besteht, dass Fasern über das Gassammelsystem der Deponie freigesetzt werden können. Asbestzement sollte daher in separaten Abschnitten der Deponie deponiert werden. Für die Deponierungspraxis spielt es also keine Rolle, ob Asbestzement als gefährlicher Abfall eingestuft wird oder nicht. Auch wenn er als nicht gefährlich eingestuft würde, fänden ähnliche Bestimmungen Anwendung.

8. Der Ausschuss nach Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG widersprach der Auffassung, dass es sich beim Eintrag 19 08 09 Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die Speiseöle und -fette enthalten, in allen Fällen um nicht gefährliche Abfälle handelt. Nach Ansicht des Ausschuss geht (insbesondere aus dem spanischen) Wortlaut des Eintrags nicht hervor, dass nur solche Mischungen, die AUSSCHLIESSLICH Speiseöle und -fette enthalten, als nicht gefährlich gelten können.

Zur Klärung der Sachlage schlägt die Kommission daher statt einer "Einschließlichkeitsregelung" vor, ausdrücklich festzulegen, dass die Mischungen, die AUSSCHLIESSLICH Speiseöle und -fette enthalten (die selbst nicht gefährlich sind) als nicht gefährlich eingestuft werden können.

9. Die Entscheidung soll ab 1. Januar 2002 gelten. Ab dem gleichen Zeitpunkt finden die Entscheidung 2000/532/EG und die Entscheidung 2001/118/EG Anwendung. Auf diese Weise könnten die Mitgliedstaaten die Durchführungsvorschriften zu allen Entscheidungen in einem einzigen Rechtsakt erlassen. Dies erleichtert die Anwendung der Maßnahmen durch die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer, da sie in der Praxis nur mit einer einzigen Änderung der Rechtsvorschriften konfrontiert sind.

Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission über ein Abfallverzeichnis

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle [1], insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4,

[1] ABl. L 377 vom 31.12.1991, S.20. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 94/31/EG (ABl. L 168 vom 2.7.1994, S.28).

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission führte durch die Entscheidung 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle [2] ein Gemeinschaftsverzeichnis von Abfällen ein.

[2] ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2001/118/EG (ABl. L 47 vom 16.2.2001, S. 1).

(2) Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, wenn Abfälle, die nicht in das Verzeichnis gefährlicher Abfälle aufgenommen wurden, nach Auffassung eines Mitgliedstaates eine der in Anhang III dieser Richtlinie aufgezählten Eigenschaften aufweisen. Mehrere Mitgliedstaaten haben chlorsilanhaltige Abfälle, siliconhaltige Abfälle und asbesthaltige Baustoffe mitgeteilt und eine entsprechende Anpassung des Verzeichnisses gefährlicher Abfälle beantragt.

(3) Aus Gründen der Deutlichkeit sollte ausdrücklich festgelegt werden, dass ausschließlich Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die Speiseöle und -fette enthalten, als nicht gefährlich gelten können.

(4) Die Entscheidung 2000/532/EG ist entsprechend zu ändern.

(5) Die Maßnahmen dieser Entscheidung stehen nicht in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle [3]. Sie sind daher gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie 75/442/EWG vom Rat zu erlassen -

[3] ABl. L 194 vom 25.7.1975, S.39. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission (ABl. L 135 vom 6.6.1996, S. 32).

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2000/532/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 2002.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident [...]

ANHANG

Der Anhang der Entscheidung 2000/532/EG wird wie folgt geändert:

(1) Eintrag Nummer 06 08 02 chlorsilanhaltige Abfälle erhält folgende Fassung:

"06 08 02* chlorsilanhaltige Abfälle"

(2) Eintrag Nummer 07 02 16 siliconhaltige Abfälle erhält folgende Fassung:

"07 02 16* siliconhaltige Abfälle"

(3) Eintrag Nummer 17 06 05 asbesthaltige Baustoffe erhält folgende Fassung:

"17 06 05* asbesthaltige Baustoffe"

(4) Eintrag Nummer 19 08 09* Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die Speiseöle und -fette enthalten erhält folgende Fassung:

"19 08 09 Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die ausschließlich Speiseöle und -fette enthalten"