52001PC0181

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten /* KOM/2001/0181 endg. - CNS 2001/0091 */

Amtsblatt Nr. 213 E vom 31/07/2001 S. 0286 - 0295


Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. MINDESTNORMEN FÜR DIE AUFNAHME VON ASYLBEWERBERN IN DEN MITGLIEDSTAATEN: EIN WEITERER SCHRITT IN RICHTUNG GEMEINSAMES EUROPÄISCHES ASYLSYSTEM

Auf kurze Sicht muss nach den Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Tampere im Oktober 1999 ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem Folgendes umfassen: eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Staates, gemeinsame Standards für ein gerechtes und wirksames Asylverfahren, gemeinsame Mindestbedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern und die Annäherung der Bestimmungen über die Zuerkennung und die Merkmale der Flüchtlingseigenschaft. Hinzu kommen sollten Vorschriften über die Formen des subsidiären Schutzes, die einer Person, die eines solchen Schutzes bedarf, einen angemessenen Status verleihen. Außerdem ist den Schlussfolgerungen zu entnehmen, dass die Regeln der Gemeinschaft auf längere Sicht zu einem gemeinsamen Asylverfahren und einem unionsweit geltenden einheitlichen Status für diejenigen, denen Asyl gewährt wird, führen sollten. Schließlich forderte der Europäische Rat in Tampere den Rat nachdrücklich auf, sich verstärkt darum zu bemühen, in der Frage des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene auf der Grundlage der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten Einvernehmen zu erzielen.

Am 28. September 2000 billigte der Rat eine Entscheidung (2000/596/EG) über die Errichtung eines Europäischen Flüchtlingsfonds als Solidaritätsmaßnahme, die zu einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme von Flüchtlingen und vertriebenen Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten beitragen soll.

Am 11. Dezember 2000 verabschiedete der Rat eine Verordnung (2725/2000/EG) über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags.

Neben den Vorschlägen für die vorgenannten vom Rat gebilligten Rechtsakte nahm die Kommission folgende Dokumente an:

* am 24. Mai 2000 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen auf der Grundlage der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten;

* am 20. September 2000 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft;

* am 22. November 2000 eine Mitteilung für ein gemeinsames Asylverfahren und einen unionsweit geltenden einheitlichen Status für die Personen, denen Asyl gewährt wird.

Wie im Anzeiger der Fortschritte bei der Schaffung eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der Europäischen Union angekündigt wurde, den der Rat am 27. März 2000 gebilligt hat, legt die Kommission nun Anfang 2001 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten vor.

Dieser Vorschlag wurde auf der Grundlage von Vorarbeiten und Hintergrundmaterial ausgearbeitet.

Die Kommission hatte eine Studie über "Rechtsrahmen und Verwaltungspraxis in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union hinsichtlich der Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern, Vertriebenen und anderen internationalen Schutz suchenden Personen" in Auftrag gegeben, die Anfang November 2000 vorlag.

Im Juni 2000 unterbreitete die französische Delegation ein Diskussionspapier über die Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern, dem im Dezember die Annahme von Schlussfolgerungen durch den Rat folgte.

Ende Juli 2000 veröffentlichte der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) eine wichtige Studie zu demselben Thema.

Im Dezember 2000 hielt die Kommission es für angebracht, die Mitgliedstaaten auf Grund lage eines Diskussionspapiers zu dem künftigen Gemeinschaftsinstrument betreffend die Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern in der Europäischen Union bilateral zu konsultieren. Zusätzlich zu den Mitgliedstaaten konsultierte die Kommission insbesondere den UNHCR und mehrere einschlägige Nichtregierungsorganisationen.

Die Schlussfolgerungen des Rates vom Dezember, die Studie über die Aufnahmebedingungen sowie die schriftlichen und mündlichen Bemerkungen zu dem Diskussionspapier der Kommission bildeten die Grundlage für die Ausarbeitung dieses Vorschlags. Ebenfalls berücksichtigt wurden die UNHCR-Studie, der Vierte Bericht des dänischen Flüchtlingsrates über die rechtlichen und sozialen Bedingungen für Asylbewerber und Flüchtlinge in westeuropäischen Ländern, die geltenden nicht bindenden Rechtsakte (Soft Law), vor allem die Entschließung des Rates von 1997 betreffend unbegleitete minderjährige Staatsangehörige dritter Länder. Beachtet wurde auch der Entwurf einer Gemeinsamen Maßnahme betreffend die Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern, der 1995 vom spanischen Vorsitz vorgelegt, aber nie gebilligt wurde.

2. ZIELE DES VORSCHLAGS

Mit diesem Richtlinienvorschlag verfolgt die Kommission das Ziel,

1. Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b) des Vertrags, Ziffer 36(b)(v) des Wiener Aktionsplans, Schlussfolgerung 14 des Europäischen Rates von Tampere und den zweiten Teil des Abschnitts über ein gerechtes und wirksames Asylverfahren des dem Rat und dem Parlament im März 2000 vorgelegten "Anzeigers" umzusetzen;

2. Mindestnormen betreffend die Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern in der Europäischen Union festzulegen, die diesen im Normalfall ein menschenwürdiges Leben ermöglichen;

3. die je nach Phase oder Art des Asylverfahrens unterschiedlichen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber sowie für Gruppen von Personen mit besonderen Bedürfnissen einschließlich Minderjähriger und die Fälle, in denen diese Bedingungen nicht oder nur eingeschränkt gelten bzw. in denen sie zu überprüfen sind, zu bestimmen;

4. mögliche Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz der einzelstaatlichen Aufnahme strukturen zu erläutern;

5. die einzig auf unterschiedliche Vorschriften für die Aufnahmebedingungen zurück zuführende Sekundärmigration von Asylbewerbern einzudämmen;

6. sicherzustellen, dass Asylbewerbern in allen Mitgliedstaaten vergleichbare Lebens bedingungen geboten werden, da sie gemäß dem Dubliner Übereinkommen nicht berechtigt sind, den Mitgliedstaat auszuwählen, der ihren Antrag prüfen soll.

3. ÜBERBLICK ÜBER DIE VORGESCHLAGENEN NORMEN

Der Vorschlag sieht im Wesentlichen fünf Arten von Vorschriften vor:

(a) Er enthält zunächst allgemeine Bestimmungen, einschließlich des Ziels, des Anwen dungsbereichs und der zu einem eindeutigen Verständnis erforderlichen Begriffs bestimmungen.

(b) Die zweite Reihe von Vorschriften betrifft die Aufnahmebedingungen, die grundsätzlich in allen Phasen und bei allen Arten von Asylverfahren zu gewährleisten sind (Information, Dokumente, Bewegungsfreiheit, Unterkunft, Verpflegung, Kleidung, Leistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs, Einheit der Familie, medizinische Versorgung, schulische Betreuung Minderjähriger). Ausgehend von der grundsätzlichen Überlegung, dass niemandem normale Lebensbedingungen zu lange verwehrt werden sollten, wird angestrebt, dass die Mitgliedstaaten generell bestimmte Aufnahmebedingungen nicht verweigern, wenn die Asylbewerber für die Dauer des Verfahrens nicht verantwortlich sind und sich ihr Verfahren bereits lange hinzieht (Zugang zu Arbeitsmarkt und Berufsbildung).

(c) Bei der dritten Gruppe von Vorschriften handelt es sich um Erfordernisse (bzw. Mindestnormen) für bestimmte Aufnahmebedingungen (materielle Aufnahmebedingun gen und medizinische Versorgung), denen die Mitgliedstaaten entsprechen müssen. Das in dem Vorschlag empfohlene Konzept ist so flexibel, dass den einzelnen Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Mindestnormen ein beachtlicher Ermessensspielraum bleibt. Generell müssen Asylbewerbern jederzeit menschenwürdige Lebensbedingungen geboten werden, die noch zu verbessern sind, wenn die Anträge als zulässig und nicht offensichtlich unbegründet eingestuft werden oder das laufende Verfahren zu langwierig ist. Gehören Asylbewerber Gruppen von Personen mit besonderen Bedürfnissen an oder befinden sie sich in Gewahrsam, sollten die Aufnahmebedingungen entsprechend angepasst werden.

(d) Die vierte Gruppe von Vorschriften betrifft Bestimmungen zur Einschränkung oder Aberkennung des Zugangs zu einigen oder allen Aufnahmebedingungen sowie die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen zur Einschränkung oder Aberkennung von Aufnahmebedingungen. Damit soll sichergestellt werden, dass das Aufnahmesystem nicht missbraucht wird. Da sich die Einschränkung oder Aberkennung von Aufnahmebedingungen auf den Lebensstandard von Asylbewerbern und die effektive Inanspruchnahme von Verfahrensgarantien auswirken kann, ist es von größter Bedeutung, dass diesbezügliche Entscheidungen einer Überprüfung unterzogen werden.

(e) Schließlich enthält der Vorschlag Bestimmungen, die seine vollständige Umsetzung und die Verbesserung der einzelstaatlichen Aufnahmesysteme gewährleisten sollen. Damit die definitiven Ziele der künftigen Richtlinie verwirklicht werden können, müssen die hierfür geschaffenen Instrumente daraufhin überprüft, überarbeitet und angepasst werden, dass sie zu den erwarteten Ergebnissen führen. Dies muss auf verschiedenen Ebenen erfolgen. Auf einzelstaatlicher Ebene muss das System gelenkt, überwacht und kontrolliert werden, und es muss möglich sein, es zu verbessern und Ursachen für Unzulänglichkeiten zu beseitigen. Außerdem ist es wichtig, dass eine nationale Kontaktstelle bestimmt wird und Maßnahmen getroffen werden, die eine direkte Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden ermöglichen. Auf Gemeinschaftsebene muss bewertet werden, ob die Ziele der Richtlinie erreicht werden oder Verbesserungsbedarf besteht. Das in dem Vorschlag vorgesehene Berichterstattungssystem sollte diesem Erfordernis Rechnung tragen. Was die Einstellung der Öffentlichkeit zu Asylbewerbern anbelangt, liegt es auf der Hand, dass deren Lebensqualität erheblich davon beeinflusst wird, wie Asylfragen in der breiten Öffentlichkeit und insbesondere in den betroffenen Kommunen politisch und gesellschaftlich wahrgenommen werden. Die Richtlinie erlegt den Mitgliedstaaten keine präzisen Verpflichtungen auf, sondern bestimmt die zu verwirklichenden Ziele (Förderung harmonischer Beziehungen zwischen den Kommunen sowie den Aufnahme- und Unterbringungseinrichtungen auf ihrem Gebiet).

Die Kommission beabsichtigt, einen Kontaktausschuss einzusetzen, um durch regelmäßige Konsultationen zu allen praktischen Problemen die Umsetzung und anschließende Durchführung der Richtlinie zu erleichtern. Damit soll Doppelarbeit in Bereichen, in denen gemeinsame Normen gelten, vermieden werden. Außerdem wird der Ausschuss eine Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten über Normen für die Aufnahme von Asylbewerbern, die auf nationaler Ebene festgelegt werden können, ermöglichen. Dies stellt einen wichtigen Schritt zur Schaffung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems dar, wie dies in den Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Tampere im Oktober 1999 ins Auge gefasst wurde. Nicht zuletzt wird der Ausschuss die Kommission erforderlichenfalls beraten, wenn eine Ergänzung, Änderung oder Anpassung der Richtlinie für notwendig erachtet wird.

4. WAHL DER RECHTSGRUNDLAGE

Die Wahl der Rechtsgrundlage ergibt sich aus den Änderungen, die mit Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags am 1. Mai 1999 in den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eingefügt wurden. Gemäß Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b) EG-Vertrag beschließt der Rat in Übereinstimmung mit dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 und dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie anderen einschlägigen Verträgen asylpolitische Maßnahmen im Bereich der Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten. Folglich bildet Artikel 63 die geeignete Rechtsgrundlage für einen Vorschlag zur Festlegung von Mindestnormen betreffend die Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten.

In Übereinstimmung mit dem den Verträgen beigefügten Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands findet Titel IV des EG-Vertrags keine Anwendung auf das Vereinigte Königreich und Irland, es sei denn, dass sich diese Mitgliedstaaten anderweitig entscheiden. Nach dem Protokoll über die Position Dänemarks, das den Verträgen beigefügt ist, gilt Titel IV auch nicht für Dänemark.

5. SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT: RECHTFERTIGUNG UND ZUSÄTZLICHER NUTZEN

Subsidiarität

Die Aufnahme des neuen Titels IV (Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr) in den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unterstreicht die Bereitschaft der Hohen Vertragsparteien, der Europäischen Gemeinschaft Befugnisse in diesen Bereichen zu übertragen. Allerdings verfügt die Europäische Gemeinschaft hier nicht über die ausschließliche Zuständigkeit. Sie muss also - selbst wenn der politische Wille zur Durchführung einer gemeinsamen Asyl- und Einwanderungspolitik vorhanden ist - im Einklang mit Artikel 5 EG-Vertrag handeln, d. h., die Gemeinschaft kann nur tätig werden, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden können. Die vorgeschlagene Richtlinie erfuellt diese Bedingungen.

Die Schaffung eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts setzt voraus, dass asylpolitische Maßnahmen erlassen werden. Spezifisches Ziel dieser Initiative ist es, Mindestnormen betreffend die Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten festzulegen. Die vorgegebenen Normen müssen in allen Mitgliedstaaten in Form von Mindestbedingungen anwendbar sein. Im Rahmen der vorgeschlagenen Maßnahme sind gemeinschaftsweit geltende Mindestnormen festzulegen. Diese werden dazu beitragen, die Sekundärmigration von Asylbewerbern zwischen den Mitgliedstaaten infolge unterschiedlicher Aufnahmebedingungen einzudämmen. Künftig werden sich Asylsuchende bei der Wahl ihres Ziellandes weniger von den jeweiligen Aufnahmebedingungen leiten lassen. Das anhaltende Fehlen von Normen betreffend die Aufnahmebedingungen würde sich negativ auf die Wirksamkeit anderer asylpolitischer Instrumente auswirken. Liegen jedoch entsprechende Mindestnormen vor, ist unter anderem die Anwendung eines effizienten Systems zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats in vollem Umfang gerechtfertigt. Asylsuchenden, die nicht völlig frei darüber entscheiden können, wo sie ihren Asylantrag stellen, sollten in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union dieselben Mindestnormen für die Aufnahme zugestanden werden. Das Konzept, demzufolge ein einziger Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, dürfte Asylbewerbern gerechter erscheinen, wenn in allen Mitgliedstaaten dieselben Mindestnormen gelten. Gleichzeitig könnten solche Mindestnormen einen Beitrag zur Eindämmung der Sekundärmigration innerhalb der Union leisten und somit eine höhere Effizienz der Mechanismen für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats bewirken. Die Festlegung gemeinsamer Mindestnormen betreffend die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber trägt grundlegend dazu bei, die einzelstaatlichen Asylsysteme wirksamer zu gestalten und bei der Schaffung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems konkrete Fortschritte zu erzielen.

Verhältnismäßigkeit

Für die Gemeinschaftsmaßnahme muss die einfachste Form gewählt werden, mit der das angestrebte Ziele erreicht und der Vorschlag möglichst wirksam umgesetzt werden kann. Daher entschied man sich für die Richtlinie als Rechtsetzungsinstrument; so werden zwar Mindestnormen festgelegt, doch die Wahl der geeigneten Form und Mittel bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, damit die innerstaatlichen Systeme der sozialen Sicherung und die allgemeinen Umstände berücksichtigt werden können. Der Vorschlag konzentriert sich auf die Mindestnormen, die für die Kohärenz der geplanten Maßnahme unverzichtbar sind, und legt keine anderen asylpolitischen Standards fest. In einigen Fällen werden verschiedene Modelle vorgeschlagen, unter denen die Mitgliedstaaten entsprechend den nationalen Gegebenheiten das geeignetste auswählen können. In anderen Fällen werden Fristen vorgegeben, die den im Vorschlag für eine Richtlinie über Mindestnormen für gemeinsame Asylverfahren (KOM(2000) 578) festgelegten Fristen entsprechen, damit die Kohärenz des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gewährleistet ist. Wiederum andere Bestimmungen verpflichten die Mitgliedstaaten lediglich, bestimmte Ziele zu erreichen (so werden sie aufgefordert, Aspekte des Schutzes von Personen mit besonderen Bedürfnissen in den einzelstaatlichen Vorschriften über die psychologische und medizinische Versorgung sowie die materiellen Aufnahmebedingungen zu berücksichtigen), überlassen ihnen jedoch vollständig die Wahl der Mittel zur Verwirklichung dieser Ziele. Folglich geht der Vorschlag nicht über das zur Erreichung des Richtlinienziels Erforderliche hinaus.

ERLÄUTERUNGEN ZU DEN ARTIKELN

Kapitel I: Gegenstand, Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

Artikel 1

Dieser Artikel nennt das Ziel der Richtlinie. Die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in den Mitgliedstaaten unterliegen den in der Richtlinie festgelegten Mindestnormen.

Artikel 2

In diesem Artikel sind die in dem Richtlinienvorschlag verwendeten Begriffe definiert.

(a) "Genfer Flüchtlingskonvention": Hierbei handelt es sich um das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, ergänzt durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967. In allen Mitgliedstaaten gelten beide ohne jede zeitliche oder geographische Begrenzung.

(b) "Asylantrag": Dieser Begriff wird unter Bezugnahme auf die Flüchtlingsdefinition in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegt. Jedes Schutzersuchen eines Drittstaatsangehöri gen oder Staatenlosen an der Grenze oder im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten fällt unter die Definition der Genfer Flüchtlingskonvention, es sei denn, die betreffende Person sucht ausdrücklich um eine andere Form des Schutzes nach, wenn der Mitgliedstaat hierfür ein gesondertes Verfahren vorsieht. Dem Verweis auf Drittstaatsangehörige und Staatenlose ist zu entnehmen, dass sich Asyl beantragende Bürger der Europäischen Union nicht auf diese Richtlinie berufen können.

(c) "Asylbewerber": Dieser Begriff wird unter Bezugnahme auf das Verfahren zur Erlangung einer abschließenden Entscheidung über die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft definiert. Jeder erwachsene Familienangehörige kann einen Asylantrag stellen, da nach Maßgabe der Richtlinie über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft jeder Erwachsene einzeln darüber zu informieren ist, dass er das Recht hat, einen gesonderten Asylantrag zu stellen, selbst wenn der Asylbewerber auch für die ihn begleitenden Familienangehörigen Asyl beantragt.

(d) "Familienangehörige": Dieser Begriff wird gemäß Artikel 13 des Vorschlags für eine Richtlinie über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes verwendet. Der genannte Artikel betrifft die Bedingungen zum Erhalt der Einheit der Familie während der Dauer des vorübergehenden Schutzes. Es erscheint angemessen, in dieser Richtlinie dasselbe Konzept zugrunde zu legen, da der Status von Asylbewerbern per definitionem ebenfalls als vorübergehend angesehen wird.

i) Dieser Unterabsatz bezieht sich auf Ehegatten oder nicht verheiratete Partner (ein schließlich gleichgeschlechtlicher Partner). Die Bestimmung betreffend nicht verheira tete Partner gilt ausschließlich in den Mitgliedstaaten, die in ihren Rechtsvorschriften unverheiratete Paare mit Ehepaaren gleichstellen. Dies zielt nicht auf die Harmonisierung der einzelstaatlichen Vorschriften zur Anerkennung unverheirateter Paare, sondern ermöglicht lediglich die Anwendung des Gleichbehandlungsprinzips. Um Missbrauch zu verhindern, müssen unverheiratete Paare das Bestehen einer dauerhaften Beziehung etwa durch Belege für ihr Zusammenleben oder durch glaubwürdige Zeugenaussagen nachweisen.

ii) Gegenstand dieses Unterabsatzes sind die minder- oder volljährigen Kinder des verheirateten oder nicht verheirateten Paares, die ledig und unterhaltsberechtigt sind. Die gleiche Behandlung wird außerehelich geborenen Kindern, Kindern aus früheren Ehen und adoptierten Kindern zuteil. Folglich sind volljährige, ledige Kinder durch diese Bestimmung abgedeckt, wenn sie aufgrund ihres Gesundheitszustands oder weil sie objektiv nicht für ihre Bedürfnisse aufkommen können unterhaltsberechtigt sind.

iii) Dieser Unterabsatz betrifft sonstige Familienangehörige, sofern sie gegenüber den übrigen Familienangehörigen unterhaltsberechtigt sind. Es muss ihnen entweder objektiv unmöglich sein, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen, oder sie müssen schwerwiegende Gesundheitsprobleme haben oder besonders traumatisiert sein. Bei diesen Personen kann es sich um Enkelkinder, Großeltern, Urgroßeltern oder sonstige Erwachsene handeln, die gegenüber den anderen Familienangehörigen unterhaltsberechtigt sind.

(e) "Begleitende Familienangehörige": Dieser Begriff wird unter Bezugnahme auf die Definition des Begriffs "Familienangehörige" in Absatz d und unter Berücksichtigung der Tatsache definiert, dass sich die betreffenden Personen im Zusammenhang mit dem Asylantrag im Aufnahmeland aufhalten. Hiermit sollen von der Familienzusammen führung nach Maßgabe dieser Richtlinie Familienangehörige ausgeschlossen werden, die sich aus anderen Gründen (zum Beispiel zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit) im Aufnahmeland aufhalten oder die sich in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland befinden.

(f) "Flüchtling": Hierbei handelt es sich um eine Person, die die Voraussetzungen des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention erfuellt.

(g) "Flüchtlingseigenschaft": Nach dem Wortlaut des Artikels 63 Absatz 1 EG-Vertrag bezeichnet die Flüchtlingseigenschaft den einer Person zuerkannten Rechtsstatus, die als Flüchtling gilt und als solcher in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zugelassen wird.

(h) "Verfahren": Die Verfahren, auf die im Vorschlag verwiesen wird, sind in der Richtlinie über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft festgelegt.

(i) "Unbegleitete Minderjährige": Es gilt die Begriffsbestimmung, die der Rat in seiner Entschließung vom 26. Juli 1997 betreffend unbegleitete minderjährige Staatsangehörige dritter Länder festgelegt hat.

(j) "Aufnahmebedingungen": Dieser Begriff bezieht sich auf sämtliche Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit der Richtlinie (verfahrenstechnische Aspekte sind also ausgenommen) zugunsten von Asylbewerbern im Zusammenhang mit der Prüfung der Asylanträge treffen.

(k) "Materielle Aufnahmebedingungen": Hierunter ist die materielle Unterstützung zu ver stehen, die die Mitgliedstaaten Asylbewerbern gewähren, d. h. Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und Leistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs.

(l) "Gewahrsam": Damit wird jede räumliche Beschränkung auf einen zugewiesenen Aufenthaltsbereich bezeichnet, wodurch die Bewegungsfreiheit des Asylbewerbers erheblich eingeschränkt wird.

(m) "Unterbringungszentrum": Hierbei handelt es sich um einen Ort, an dem nur Asyl bewerber und die sie begleitenden Familienangehörigen untergebracht werden können; bereitgestellt werden ausschließlich Sammelunterkünfte (und keine Einzelwohnungen oder Hotelzimmer). Je länger der geplante Aufenthalt dauert, desto breiter sollte die Palette der den Asylbewerbern und den sie begleitenden Familienangehörigen angebo tenen Dienstleistungen und Einrichtungen sein.

(n) "Gewahrsamseinrichtung": Eine solche Einrichtung dient der Unterbringung von Asylbewerbern und der sie begleitenden Familienangehörigen in einer Situation, in der ihre Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt ist. Somit können als Gewahrsams einrichtungen im Sinne der Richtlinie auch Räumlichkeiten definiert werden, die eigens zur Unterbringung von Asylbewerbern und sie begleitenden Familienangehörigen während der Prüfung ihres Antrags im Rahmen eines Verfahrens eingerichtet wurden, in dessen Verlauf über die Rechtmäßigkeit ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entschieden wird, sowie Unterbringungszentren in Situationen, in denen Asylbewerbern und den sie begleitenden Familienangehörigen das Verlassen des Zentrums grundsätzlich untersagt ist.

Artikel 3

Dieser Artikel betrifft den Anwendungsbereich der Richtlinie.

1) Durch Verwendung der Begriffe "Drittstaatsangehörige" und "Staatenlose" an Stelle von "Personen" wird in diesem Absatz deutlich gemacht, dass die Bestimmungen der Richtlinie ausschließlich für Drittstaatsangehörige und Staatenlose und nicht für EU-Bürger gelten. Für Letztere gelten die einschlägigen Vorschriften zur sozialen Sicherheit und zur Freizügigkeit.

In diesem Absatz heißt es, dass die Bestimmungen der Richtlinie auch Anwendung finden, wenn im Rahmen eines Verfahrens über die Rechtmäßigkeit der Einreise eines Asylbewerbers in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats über die Zulässigkeit des Asylantrags und/oder in der Sache entschieden wird. Damit werden die Aufnahme bedingungen für Drittstaatsangehörige und Staatenlose, über deren Antrag in sogenannten Grenzverfahren entschieden wird, voll in den Vorschlag einbezogen.

2) Die Richtlinie gilt nicht für Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die in Vertretungen der Mitgliedstaaten um diplomatisches oder territoriales Asyl nachsuchen. Weder die Gewährung diplomatischen Asyls (in der Regel im Herkunftsland des Asylbewerbers) noch die (erste) Prüfung des territorialen Asyls (in der Regel in einem Drittland) seitens der Vertretungen der Mitgliedstaaten haben zur Folge, dass die Asylbewerber Anspruch auf die Aufnahme-Mindestnormen haben, die mit an den Grenzstellen oder im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gestellten Asylanträgen verbunden sind.

3) Dieser Absatz sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Richtlinie auch auf Aufnahme bedingungen für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose anwenden können, die um andere Formen des Schutzes als die nach der Genfer Flüchtlingskonvention gewährten nach suchen. Die Diskussionen über den Anwendungsbereich des künftigen Gemeinschafts instruments, die im Rat bereits auf verschiedenen Ebenen stattgefunden haben, ergaben, dass es mehrere Optionen gibt. Hier wird die Option vorgeschlagen, der zufolge es den einzelnen Mitgliedstaaten freisteht, das Gemeinschaftsinstrument auf andere Formen des Schutzes anzuwenden. Diese Option entspricht eher den Zielen des Vertrags von Amsterdam und dem Konzept der schrittweisen Einführung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems im Sinne der Schlussfolgerungen von Tampere. Zudem steht sie im Einklang mit dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlings eigenschaft. In jedem Fall gestattet die Annahme in Artikel 2 Buchstabe b) dieses Vorschlags eine möglichst umfassende Anwendung der Richtlinienbestimmungen.

Artikel 4

Der Richtlinienvorschlag betrifft ausschließlich Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern. Die einschlägigen Bestimmungen des Vertrags von Amsterdam sind nicht so zu verstehen, dass sie die Mitgliedstaaten daran hindern, über die in diesem Bereich festgelegten Mindestnormen hinausgehende Maßnahmen zu erlassen (generell oder für bestimmte Personengruppen, beispielsweise Asylbewerber, die Verwandte von EU-Bürgern sind). Dementsprechend gestattet dieser Artikel den Mitgliedstaaten, Asylbewerbern günstigere Bedingungen einzuräumen, sofern diese mit den in der Richtlinie festgelegten Mindestnormen vereinbar sind.

Kapitel II: Allgemeine Bestimmungen über die Aufnahmebedingungen

Artikel 5

Artikel 5 bezieht sich auf die Informationen, die Asylbewerbern zu erteilen sind.

1) In diesem Absatz geht es darum, dass Asylbewerber - entsprechend den Schlussfolge rungen des Rates Justiz und Inneres vom 30. November und 1. Dezember 2000 - über die Rechte und Leistungen, auf die sie Anspruch haben, sowie über die von ihnen einzuhaltenden Verpflichtungen zu unterrichten sind. Es muss eindeutig festgelegt werden, ab wann diese Informationspflicht gilt; hierfür bietet sich der Zeitpunkt der Antragstellung an. Die Verpflichtung zur Erteilung von Informationen ist die Voraussetzung dafür, dass Asylbewerber ihre Rechte und Ansprüche geltend machen und ihren Verpflichtungen nachkommen können. Asylbewerber müssen außerdem über Organisationen oder Personen informiert werden, die spezifischen Rechtsbeistand gewähren, sowie über Organisationen, die in der Lage sind, ihnen im Zusammenhang mit den Aufnahmebedingungen behilflich zu sein, da diese Organisationen dazu beitragen können, den praktischen Zugang von Asylbewerbern zu Rechtsbeistand und Aufnahme sicherzustellen. Dieser Absatz ist daher die logische Folge von Artikel 9 Absatz 1 des Vorschlags für eine Richtlinie über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ("Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jeder Asylbewerber tatsächlich Gelegenheit erhält, in sämtlichen Phasen des Verfahrens mit Organisationen oder Personen Verbindung aufzunehmen, die rechtlichen Beistand gewähren."). Im Übrigen schreibt der Absatz ausdrücklich vor, dass Asylbewerber davon in Kenntnis zu setzen sind, welche Organisationen ihnen bei der Lösung von Problemen im Zusammenhang mit dem Zugang zur medizinischen Versorgung helfen können.

2) Im Einklang mit der Richtlinie über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ist jeder Erwachsene einzeln darüber zu informieren, dass er das Recht hat, einen gesonderten Asylantrag zu stellen, selbst wenn der Asylbewerber auch für die ihn begleitenden Familienangehörigen Asyl beantragt.

3) Da Asylbewerbern unabhängig vom Ort der Antragstellung dieselben Informationen erteilt und diese von ihnen aufbewahrt werden müssen, ist es naheliegend, dass die Informationen schriftlich und in einer auch Personen, die normalerweise keine juristischen Kenntnisse haben, verständlichen Form sowie nach Möglichkeit in einer Sprache, die die Asylbewerber verstehen, zu erteilen sind (wobei natürlich nicht in allen Sprachen schriftliche Informationen bereitgestellt werden können).

4) Sprachkurse verhelfen Asylbewerbern zu einem besseren Verständnis der Gesellschaft ihres Aufnahmelandes. Programme für die freiwillige Rückkehr können entscheidend zur Lösung einiger Probleme im Zusammenhang mit der Rückkehr abgelehnter Asylbewerber ins Herkunftsland beitragen. Bestehen solche Möglichkeiten, ist es sinnvoll, die Asylbewerber darüber zu informieren.

Artikel 6

Artikel 6 trägt den Forderungen in den Schlussfolgerungen des Rates zu den Asylbewerbern auszustellenden Dokumenten Rechnung.

1) Dieser Absatz sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Asylbewerbern und jedem sie begleitenden erwachsenen Familienangehörigen ein Dokument aushändigen, das ihren Status als Asylbewerber oder einen Asylbewerber begleitender erwachsener Familien angehöriger bescheinigt. Der in den Schlussfolgerungen des Rates enthaltene Verweis auf "einen anderweitigen Beleg" war für eine Aufnahme in die Richtlinie nicht präzise genug. Es kann Asylbewerbern gestattet werden, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufzuhalten, ohne dort Bewegungsfreiheit zu genießen; es kann ihnen aber auch Bewegungsfreiheit gewährt werden. Dementsprechend sollten die Mitgliedstaaten in letzterem Fall sicherstellen, dass das oben erwähnte Dokument bestätigt, dass sich der Asylbewerber rechtmäßig im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt worden ist oder geprüft wird, aufhält. Darüber hinaus könnten bestimmte Ansprüche in diesem Dokument vermerkt werden, wenn Asylbewerber und sie begleitende Familien angehörige medizinisch versorgt werden müssen oder Zugang zum Arbeitsmarkt haben.

2) Dieser Absatz stellt sicher, dass unbegleiteten Minderjährigen das in Absatz 1 vorgesehene Dokument ausgestellt wird.

3) Dieser Absatz regelt, für welche Zeitspanne dem Asylbewerber das vorerwähnte Dokument auszuhändigen ist. Sie muss dem Zeitraum entsprechen, während dessen sich der Asylbewerber im Land aufhalten darf.

4) Dieser Absatz enthält eine Ausnahmebestimmung, der zufolge der Artikel im Falle von Grenz- und Flughafenverfahren nicht angewendet werden muss. Solche Verfahren werden in der Regel rasch abgeschlossen; während sie laufen, gelten die Asylbewerber gewöhnlich als nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhältig, der den Einreiseantrag prüft.

5) Diese Bestimmung kann den Mitgliedstaaten bei der Lösung praktischer Probleme helfen. Normalerweise wird Asylbewerbern keine EU-weite Bewegungsfreiheit eingeräumt. Allerdings kann es aus schwerwiegenden humanitären Gründen, die die Anwesenheit eines Asylbewerbers in einem anderen Staat erfordern, notwendig sein, dem Betreffenden ein Reisedokument auszuhändigen.

Artikel 7

1) Die Bewegungsfreiheit gehörte zu den Fragen, bei denen im Rat während der Dis kussionen über die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber nur schwer eine Einigung erzielt werden konnte. Nach den Schlussfolgerungen des Rates vom 30. November und 1. Dezember 2000 wird der Grundsatz der Bewegungsfreiheit im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt worden ist oder geprüft wird, Szwar gebilligt, aber es werden verschiedene Optionen hinsichtlich der Grenzen dieser Bewegungsfreiheit offen gelassen. Im ersten Absatz von Artikel 7 wird festgeschrieben, dass Asylbewerber und sie begleitende Familienangehörige nach Maßgabe der in den folgenden Absätzen erläuterten Beschränkungen grundsätzlich in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder dem zugewiesenen Aufenthaltsbereich Bewegungsfreiheit genießen.

2) Der zweite Absatz, dem zufolge es untersagt ist, einen Asylbewerber allein deshalb in Gewahrsam zu nehmen, weil er Asyl beantragt hat, ist sowohl die logische Konsequenz des Grundsatzes der Bewegungsfreiheit als auch das folgerichtige Pendant der entsprechenden Bestimmung des Vorschlags für eine Richtlinie über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlings eigenschaft.

3) Gemäß diesem Absatz können die Mitgliedstaaten beschließen, dass sich Asylbewerber und die sie begleitenden Familienangehörigen in einem begrenzten Bereich des nationalen Hoheitsgebiets aufhalten müssen (der zugewiesene Aufenthaltsbereich darf nicht so begrenzt sein wie dies bei Personen der Fall ist, die sich in Gewahrsam befinden). Es wurde für sinnvoll erachtet, Beschränkungen der Bewegungsfreiheit, die die Substanz dieses Rechts nicht in Frage stellen, insofern zu gestatten, als sie zur Umsetzung der Richtlinie oder zur zügigen Bearbeitung der Asylanträge erforderlich sind. Es obliegt den Mitgliedstaaten nachzuweisen, dass solche Beschränkungen zur Erreichung dieser Ziele notwendig sind. Beschränkungen der Bewegungsfreiheit von Asylbewerbern stehen im Einklang mit der Auslegung des Protokolls Nr. 4 zur Europäischen Menschenrechtskonvention in der Rechtsprechung der Europäischen Kommission für Menschenrechte. Da Beschränkungen der Bewegungsfreiheit die Lebensqualität der Asylbewerber beeinträchtigen, sollten soweit möglich Ersatz maßnahmen (wie die Verpflichtung zur täglichen Registrierung im Aufnahmezentrum) vorgesehen werden.

4) Hinsichtlich der Beschränkungen gemäß Absatz 3 ist vorzusehen, dass bei Vorliegen schwerwiegender Gründe Ausnahmen zu gestatten sind. Alle Anträge auf Erteilung einer befristeten Genehmigung zum Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsbereichs müssen einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft werden; ablehnende Entscheidungen sind zu begründen, damit eine möglichst genaue Überprüfung vorgenommen werden kann.

5) Im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Artikel 47) und der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt dieser Absatz sicher, dass Beschränkungen gemäss Absatz 3 und ablehnende Entscheidungen im Sinne von Absatz 4 von einer gerichtlichen Instanz (einschließlich eines administrativen Rechtsorgans wie des Conseil d'Etat in Frankreich) zumindest letztinstanzlich überprüft werden können.

6) Asylbewerber, die ihren Wohnsitz frei wählen dürfen, können aufgefordert werden, den zuständigen Behörden ihre aktuelle Adresse und etwaige Adressenänderungen mitzuteilen.

Artikel 8

Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 30. November und 1. Dezember 2000 über die Aufnahmebedingungen "sollte der Aufnahmestaat ... entweder für eine Unterbringung durch seine zuständigen Behörden sorgen, die Unterkunft, Verpflegung und Deckung der notwendigsten täglichen Ausgaben umfasst, oder eine finanzielle Unterstützung gewähren, die ggf. je nach der Zusammensetzung der Familie erhöht werden kann." Artikel 8 trägt diesen Forderungen des Rates Rechnung und verweist auf Kapitel III, das die entsprechenden Fragen regelt.

Artikel 9

Gegenstand dieses Artikels ist die Einheit der Familie im Sinne der diesbezüglichen Schlussfolgerung des Rates. Sie ist zu wahren, sofern der Asylbewerber wünscht, mit seiner Familie vereint zu bleiben (zu diesem Zweck können zum Beispiel Ermittlungstätigkeiten durchgeführt werden, die gegebenenfalls auf das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats zu beschränken sind). Damit sollen die Probleme gelöst werden können, die entstehen, wenn Familienangehörige gleichzeitig oder zu verschiedenen Zeitpunkten im Aufnahmeland eintreffen (in allen Fällen das Asylverfahren noch läuft) und aus unterschiedlichen Gründen in verschiedenen Orten untergebracht werden.

Artikel 10

Dieser Artikel betrifft die medizinische Versorgung. Die Formulierung entspricht den diesbezüglichen Schlussfolgerungen des Rates ("Der Zugang der Asylbewerber zu einer angemessenen medizinischen Betreuung, die ihren unmittelbaren Bedürfnissen gerecht wird, sollte gewährleistet sein.") und verweist auf Kapitel IV, das die Einzelheiten regelt.

Artikel 11

In diesem Artikel geht es um die medizinische Untersuchung von Asylbewerbern. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die damit betrauten Einrichtungen sichere Methoden anwenden, bei denen die Achtung der Menschenwürde gewährleistet ist. Wie einige konsultierte NRO vertritt die Kommission auch die Meinung, dass zumindest Tuberkulose-Tests erforderlich sind, da dies eine der ansteckenden Krankheiten ist, die am häufigsten bei in die Europäische Union einreisenden Drittstaatsangehörigen festgestellt wird.

Artikel 12

1) Dieser Absatz bezieht sich auf die schulische Betreuung und Erziehung minderjähriger Kinder von Asylbewerbern und minderjähriger Asylbewerber. Anzustreben ist, dass in allen Mitgliedstaaten Minderjährige Gelegenheit zum Schulbesuch erhalten. In diesem Zusammenhang wird von "Minderjährigen" ohne besondere Bezugnahme auf das "schulpflichtige Alter" gesprochen, da dieses Alter in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich festgelegt ist und das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes die schulische Bildung an kein bestimmtes Alter knüpft.

Grundsätzlich sollte den Betreffenden zumindest so lange freier Zugang zum öffent lichen Bildungswesen (die privaten Bildungseinrichtungen können ausgenommen werden) gewährt werden, bis eine Ausweisungsanordnung durchgesetzt werden kann. Erwähnt wird nur das öffentliche Bildungssystem, damit Privatschulen von dieser Verpflichtung ausgenommen werden können. Der Artikel macht deutlich, dass im ganzen Vorschlag die Belange Minderjähriger im Vordergrund stehen.

Sobald ein minderjähriges Kind eingeschult ist, sollte es so lange wie möglich die Schule weiter besuchen können, d. h. bis eine Ausweisungsanordnung tatsächlich vollzogen wird. Nach diesem Absatz kann einem Kind über das 18. Lebensjahr hinaus der Schulbesuch gestattet werden, wenn andere (d.h. inländische) Schüler in vergleichbaren Situationen ihre Ausbildung fortsetzen können.

2) Aus Gründen, die mit der in einigen Mitgliedstaaten praktizierten geographischen Verteilung von Asylbewerbern oder mit dem Zeitpunkt zusammenhängen, zu dem im Laufe des Schuljahres diese Richtlinie auf einen bestimmten Minderjährigen anwendbar wird, kann der Schulbesuch um maximal 65 Arbeitstage verzögert werden.

3) Mit diesem Absatz soll die möglichst frühzeitige Betreuung von Kindern sichergestellt werden, wenn diese keine reguläre Schule besuchen können, weil sie die Sprache des Gastlandes nicht beherrschen. In dem Fall müssen ihnen Sprachkurse angeboten werden. Die Eltern oder Sorgeberechtigten sind darauf hinzuweisen, dass auch für Minderjährige das Erlernen der Landessprache außerordentlich wichtig ist.

Artikel 13

Dieser Artikel behandelt den Zugang zur Beschäftigung. Bliebe es den Mitgliedstaaten freigestellt, ob sie ein Recht auf Arbeit gewähren wollen oder nicht, wäre dies der Angleichung der nationalen Systeme nicht förderlich und liefe den allgemeinen Zielen dieses Vorschlags und den Schlussfolgerungen des Rates von seiner Tagung am 30. November und 1. Dezember 2000 zu den Aufnahmebedingungen zuwider. Der Artikel stellt einen vertret baren Kompromiss dar, der dem Auftrag des Rates (eine gewisse Harmonisierung) wie auch dem Bedürfnis der Asylbewerber und der sie begleitenden Familienangehörigen nach einem normalen Leben entspricht, ohne dass die Mitgliedstaaten zur Gewährung des Rechts auf Arbeit verpflichtet werden. Die Mitgliedstaaten bestimmen weiterhin völlig eigenständig über den nationalen Arbeitsmarkt, da sie nach freiem Ermessen darüber entscheiden, für welche Arten von Tätigkeiten Asylbewerber sich bewerben können, wie viele Stunden sie pro Monat oder pro Jahr arbeiten dürfen, welche Qualifikationen sie benötigen usw. Weil der ausschlaggebende Faktor in diesem Fall die Verfahrensdauer ist, wird innerhalb des Zulassungsverfahrens nicht zwischen Asylbewerbern, die unter das Dubliner Übereinkommen fallen, und anderen Fällen unterschieden. Die Gründe für die Verfahrensdauer spielen keine Rolle, sofern nicht unmittelbar eine bestimmte Absicht des Asylbewerbers erkennbar ist. Der Artikel steht auch im Einklang mit der in Artikel 15 Absatz 4 vorgesehenen Option, der zufolge die Mitgliedstaaten Asylbewerbern im Wesentlichen das Recht auf Arbeit zugestehen können, sobald ihnen dies angemessen erscheint.

1) Als Mindestnorm schlägt die Kommission vor, dass die Mitgliedstaaten Regelungen einführen müssen, wonach Asylbewerber und die sie begleitenden Familienangehörigen sechs Monate nach Antragstellung nicht mehr vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen werden dürfen.

2) Wurde der Zugang zum Arbeitsmarkt zugestanden, sollte diese Entscheidung nicht deshalb rückgängig gemacht werden können, weil ein Berufungsverfahren mit aufschie bender Wirkung anhängig ist. Wenn sich Asylbewerber bis zu einer abschließenden Berufungsentscheidung im Hoheitsgebiet aufhalten dürfen, sollte eine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit auch im Interesse des Mitgliedstaates vermieden werden (Antragsteller könnten völlig mittellos werden oder eine illegale Beschäftigung aufnehmen).

3) Die Mitgliedstaaten können von den Bestimmungen in Absatz 1 abweichen, wenn ein negatives Verhalten des Asylbewerbers (z.B. zeitweiliges Untertauchen) gemäß Artikel 22 festgestellt wird. Hingegen kann das Einlegen eines Rechtsbehelfs gegen eine ablehnende Entscheidung niemals als negatives Verhalten gewertet werden.

Artikel 14

Dieser Artikel behandelt die berufliche Bildung und stützt sich auf dieselben Überlegungen wie Artikel 13.

1) Dem Absatz liegen dieselben Überlegungen wie in Artikel 13 Absatz 1 (Zugang zum Arbeitsmarkt) zugrunde. Hingewiesen sei außerdem darauf, dass die Gemeinschafts initiative EQUAL, die auf die Überwindung bestimmter Arten von Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt abzielt, einen besonderen Hinweis auf Asylbewerber enthält. Die Berufsbildungsmaßnahmen können Aktivitäten umfassen, die es den Asylbewerbern ermöglichen, ihren Qualifikationsstand zu wahren.

2) Grundlage dieses Absatzes sind die in Artikel 13 Absatz 2 dargelegten Überlegungen.

3) Grundlage dieses Absatzes sind die in Artikel 13 Absatz 3 ausgeführten Überlegungen.

Kapitel III: Materielle Aufnahmebedingungen

Artikel 15

Der Artikel behandelt die Frage, welchen Personen für welche Zeitdauer die materiellen Aufnahmebedingungen gewährt werden. Gleichzeitig werden auch die dafür geltenden Mindestnormen geregelt. Die Kommission schlägt vor, dass grundsätzlich Asylbewerbern und den sie begleitenden Familienangehörigen während der regulären, die Zulässigkeit betreffenden und beschleunigten Verfahren materielle Aufnahmebedingungen zugestanden werden. Dafür sprechen folgende Argumente:

* Es könnte einen Verstoß gegen internationale Rechtsvorschriften darstellen, wie sie in mehreren Menschenrechtsakten, insbesondere dem Internationalen Pakt über wirtschaft liche, soziale und kulturelle Rechte sowie der EU-Charta der Grundrechte niedergelegt sind, wenn Personen, die in einem Mitgliedstaat um Asyl nachsuchen, keinerlei materielle Aufnahmebedingungen gewährt würden.

* Die Option entspricht vollständig den in Abschnitt 2 der Begründung dargelegten Zielen dieses Vorschlags. Würden bestimmte Gruppen von Asylbewerbern vollständig von sämtlichen materiellen Aufnahmebedingungen ausgeschlossen, wäre dies kaum mit der angestrebten Sicherung menschenwürdiger Lebensbedingungen und angemessener Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern in der gesamten Europäischen Union zu vereinbaren und liefe auch dem Ziel zuwider, die durch unterschiedliche Aufnahme bedingungen verursachte Sekundärmigration von Asylbewerbern einzudämmen.

* Jede andere Option könnte zur Folge haben, dass zahlreiche Menschen auf der Straße leben müssen und auf das Sicherheitsventil angewiesen sind, das die Zivilgesellschaft, die Kirchen und andere Einrichtungen (soweit in den Mitgliedstaaten vorhanden) bieten.

1) In diesem Absatz geht es unter anderem darum, dass Asylbewerbern und den sie begleitenden Familienangehörigen während regulärer, die Zulässigkeit betreffender und beschleunigter Verfahren materielle Aufnahmebedingungen gewährt werden sollen. Das allgemeine Ziel dieser Richtlinie würde infrage gestellt, wenn sich die Mitgliedstaaten hier nicht auf ein höheres Maß an Vergleichbarkeit einigen könnten. Haben die Mitgliedstaaten für die Dauer eines regulären, eines Zulässigkeits- oder eines beschleunigten Verfahrens materielle Aufnahmebedingungen zugestanden (oder die Möglichkeit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit geboten), sollten diese Aufnahme bedingungen (oder die Möglichkeit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) auch im Falle eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung oder für den Fall, dass der Asylbewerber bis zum Erlass der Entscheidung über den Rechtsbehelf in dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt worden ist oder geprüft wird, verbleiben darf, gewährt werden.

2) In diesem Absatz werden bezüglich der materiellen Aufnahmebedingungen die wesent lichen Grundsätze gemäß Artikel 25 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte aufgegriffen. Danach müssen die materiellen Aufnahmebedingungen dergestalt sein, dass sie den Asylbewerbern und den sie begleitenden Familienangehörigen einen Lebens standard sichern, der ihnen Gesundheit und Wohlbefinden garantiert (die Mitgliedstaaten sollen bei der bereitzustellenden Unterkunft beispielsweise eine Trennung von Männern und Frauen vorsehen, außer im Fall von Familien, bei denen so weit wie möglich die familiäre Einheit gewahrt werden soll). Bei der Gewährung der materiellen Aufnahme bedingungen sollen die Mitgliedstaaten für den Schutz der Grundrechte des Asyl bewerbers und der ihn begleitenden Familienangehörigen Sorge tragen. Diese Vorschrift bezieht sich insbesondere auf die in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte verankerten Rechte (Artikel 9 sieht das Recht auf Religionsfreiheit vor; die Mitgliedstaaten sollten die Ausübung dieses Rechts ermöglichen, indem sie Zugang zu einem als Gebetsstätte geeigneten Ort gewährleisten).

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den in Absatz 1 vorgesehenen allgemeinen Standard der besonderen Situation von Personen mit spezifischen Bedürfnissen anzupassen (für ältere oder behinderte Menschen sind gegebenenfalls spezielle Unterkünfte vorzusehen, während in Zentren, in denen Minderjährige untergebracht sind, ordnungsgemäß ausge stattete Lern- und Freizeitbereiche einzurichten sind); damit wird Artikel 23 (individuelle Bewertung des besonderen Bedürfnisses) Rechnung getragen; die Anforderungen gelten auch für inhaftierte oder in Gewahrsam befindliche Personen (denen beispielsweise Zugang zu frischer Luft und zu Bereichen für Freizeitaktivitäten zuzugestehen ist).

Schließlich bestimmt dieser Absatz, dass der derzeitige Standard entsprechend der Verfahrensdauer angehoben werden muss. Ausgangspunkt für diese Überlegung ist, dass die Erfordernisse zur Gewährleistung des Wohlergehens der Asylbewerber zunehmen, je länger sich das Verfahren hinzieht.

3) Es steht den Mitgliedstaaten frei, materielle Aufnahmebedingungen in Form einer Sach- oder Geldleistung oder in Form von Gutscheinen zu gewähren. Die Bestimmung ist flexibel gehalten, so dass die Mitgliedstaaten die für ihre Gegebenheiten angemessenste Formel wählen können.

4) Nach diesem Absatz können die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtung zur Gewährung materieller Aufnahmebedingungen dadurch begrenzen, dass sie Asylbewerbern den Zugang zum Arbeitsmarkt zugestehen und ihnen so finanzielle Unabhängigkeit ermöglichen. In diesem Fall müssen Asylbewerbern für einen Mindestzeitraum von drei Monaten materielle Aufnahmebedingungen gewährt werden, um ihnen Gelegenheit zur Arbeitsuche zu geben. Im Hinblick auf die Sicherung angemessener Lebensbedingungen müssen die Mitgliedstaaten ihnen bis zum Erreichen der finanziellen Unabhängigkeit weiterhin eine Verpflegungszulage und Zugang zur sozialen Grundversorgung (wie beispielsweise für Obdachlose) gewähren.

Artikel 16

1) In diesem Absatz werden verschiedene Formen der Unterkunft behandelt, unter denen die Mitgliedstaaten wählen können. Wie die Erfahrung gezeigt hat, ist die Benennung einer zentralen Stelle auf Gemeinschaftsebene für die Regelung der Unterbringungsfrage nicht zweckmäßig. Es empfiehlt sich, die derzeitigen Optionen beizubehalten, die es den Mitgliedstaaten ohne weiteres ermöglichen, die Aufnahmestrukturen an unterschiedliche (lokale) Gegebenheiten anzupassen. Im Folgenden sind sämtliche Unterbringungs möglichkeiten genannt, die untereinander kombiniert werden können.

(a) Gebäude oder Räumlichkeiten, die speziell für die Unterbringung von Asylbewerbern und den sie begleitenden Familienangehörigen bestimmt sind; diese Form der Unterbringung beschränkt sich auf die Dauer der Asylprüfung im Rahmen eines Verfahrens, in dem über ihr Recht auf legale Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entschieden wird (entsprechende Gebäude oder Räumlichkeiten können sich an oder in der Nähe von Flug- oder Seehäfen, Grenzkontrollstellen und an anderen Orten befinden);

(b) Unterkunft in Unterbringungszentren;

(c) Unterkunft in Privathäusern, Wohnungen oder Hotels; diese Formel wird normaler weise in Notsituationen gewählt, wenn Unterbringungszentren keine Kapazitäten mehr frei haben oder in einem bestimmten Gebiet nur wenige Asylbewerber untergebracht werden müssen;

(d) dieser Unterabsatz enthält die Bedingungen für den Fall, dass sich der Asylbewerber selbst eine Unterkunft suchen kann und hierfür entsprechende Leistungen oder Gutscheine erhält.

2) 2) In diesem Absatz werden spezifische Anforderungen zur Unterkunft von Asylbewerbern festgelegt: Zugang zu medizinischen und psychologischen Notdiensten sowie zur unaufschiebbaren medizinischen Behandlung; Schutz des Familienlebens (möglichst weitgehende Sicherung der Familieneinheit) und der Privatsphäre; Gelegenheit zu Verbindungen mit der Außenwelt (d.h. zumindest die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit Verwandten, einem Rechtsbeistand, dem UNHCR und Vertretern von NRO). Schutz vor sexuellen Übergriffen in den Unterkünften, die in Absatz 1 Buchstaben a) und b) angegeben sind (Trennung von Männern und Frauen, die nicht derselben Familie angehören).

3) Dieser Absatz sieht vor, dass Kinder zusammen mit ihren Eltern oder mit dem erwachsenen Familienmitglied, das nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht für sie sorgepflichtig ist, untergebracht werden müssen. Das soll auch dann gelten, wenn das für den Minderjährigen zuständige erwachsene Familienmitglied vor dessen Eintreffen bereits in dem Land wohnhaft war. Der Erwachsene muss selbst kein Asylbewerber sein. Dem Minderjährigen sollte das Recht zugestanden werden, sich während seines Verbleibs in dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt worden ist oder geprüft wird, bei dem betreffenden Erwachsenen aufzuhalten. Ausnahmen von dieser Regel sind nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände (z.B. plötzlicher Massenzustrom von Asylbewer bern) und nur für kurze Zeit zulässig.

4) Verlegungen von einer Einrichtung in eine andere können für Asylbewerber belastend sein. Deshalb sollte eine solche Maßnahme nur getroffen werden, wenn dies für die Prüfung des Asylantrags oder aus Sicherheitsgründen unerlässlich ist. Damit der ordnungsgemäße Verlauf des Asylverfahrens gewährleistet ist, muss der Asylbewerber die Gelegenheit erhalten, seinen Rechtsbeistand über die Verlegung zu informieren und ihm den neuen Unterbringungsort mitzuteilen.

5) Damit den besonderen Bedürfnissen von Asylbewerbern und den sie begleitenden Familienangehörigen Rechnung getragen werden kann, müssen Fachkräfte oder Personen mit entsprechender Kenntnis und Erfahrung in den Unterkünften eingesetzt werden. Halten sich die Asylsuchenden oder ihre Familienangehörigen noch im Herkunftsland auf, können sie unter Umständen Ziel von Vergeltungsmaßnahmen sein; die Betreuer unterliegen deshalb der Schweigepflicht.

6) Harmonische Beziehungen in den Unterbringungszentren liegen sowohl im Interesse der Betreiberbehörden und -organisationen als auch im Interesse der Asylbewerber selbst. Damit die Beziehungen auf Dauer erträglich sind, könnten die Asylbewerber einen Teil der Verantwortung für ihr Wohlergehen selbst übernehmen und an der Verwaltung der materiellen Ressourcen und anderer Lebensbereiche des Zentrums beteiligt werden; zu diesem Zweck kann ein Vertretungsorgan wie ein Vorstand oder Beirat gebildet werden. Die Mitgliedstaaten sollten Asylbewerber so weit irgend möglich in die gemeinsame Verantwortung einbinden.

7) Asylbewerber sind auf den Kontakt zu ihrem Rechtsbeistand angewiesen, damit sie ihren Teil zur Prüfung des Asylantrags beitragen können. Der Rechtsbeistand sollte daher Zugang zu allen Unterbringungseinrichtungen erhalten. Auch der UNHCR und die einschlägigen Nichtregierungsorganisationen wünschen diesen Zugang. Einschränkungen sind nur zulässig, wenn für die Unterbringungseinrichtungen oder die Asylbewerber Gefahr besteht. Da die Mitgliedstaaten gegebenenfalls eine Verteilung der Asylbewerber auf das gesamte Hoheitsgebiet beschließen können, ist dafür zu sorgen, dass die ihnen zugewiesenen Aufhaltsbereiche den genannten Personen bzw. Organisationen tatsächlich zugänglich sind. Daraus ergibt sich als Mindestanforderung, dass die bereitgestellte Unterkunft in einem geeigneten Gebiet gelegen sein muss.

8) Der Absatz behandelt die Unterbringung von Asylbewerbern, die an Flug- oder Seehäfen oder an Grenzübergängen einen Asylantrag stellen und ein "Grenzverfahren" durchlaufen. Dauert die Entscheidung über ihr Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet zwölf Stunden oder länger, muss ihnen in eigens dafür eingerichteten Räumlichkeiten Unterkunft geboten werden. Ein Abweichen von dieser Vorschrift ist nur unter außergewöhnlichen Umständen (z.B. plötzlicher Massenzustrom von Asylbewerbern) und nur für eine kurze Zeitdauer zulässig.

Artikel 17

Der Artikel betrifft den Gesamtwert der Leistungen oder Gutscheine, die zur Deckung der materiellen Aufnahmebedingungen gewährt bzw. ausgegeben werden. Zusätzliche Leistungen sind nicht vorgesehen.

1) Den Zielen des Vorschlags kann nur entsprochen werden, wenn in allen Mitgliedstaaten eine vergleichbare Höhe der Unterstützung (Geldleistungen, Gutscheine, Sachleistungen) für die materiellen Aufnahmebedingungen (und die sonstigen Lebenshaltungskosten wie für Ernährung, Kleidung usw.) gewährleistet ist. Da kein objektiver Parameter zur Bestimmung der Mindesthöhe dieser Leistungen ermittelt werden konnte, enthält der Absatz eine allgemeine Klausel, die verhindern soll, dass Asylbewerber und die sie begleitenden Familienangehörigen verarmen, weil das Niveau der Leistungen in einem Mitgliedstaat zur Deckung des Bedarfs nicht ausreicht. Die Mitgliedstaaten gestalten diese Klausel unter Berücksichtigung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit und der Lebenshaltungskosten aus.

Wie die Erfahrung zeigt, können Asylbewerber, die bei Verwandten oder Freunden unterkommen und normalerweise für sämtliche im Vorschlag genannten Leistungen infrage kämen, unter Umständen für diese eine große Belastung sein, wenn sie nicht zur Deckung der Unterbringungskosten beitragen können. Unterabsatz 2 bestimmt daher, dass die Mitgliedstaaten in solchen Fällen Asylbewerbern 50 % des in Unterabsatz 1 genannten Geldbetrags gewähren können.

2) Die Leistungen zur Deckung des täglichen Bedarfskönnen gestrichen werden, wenn sich der Asylbewerber in Gewahrsam befindet, weil solche Leistungen zur Sicherung des Wohls des Asylbewerbers und der ihn begleitenden Familienangehörigen in diesem Fall gegebenenfalls nicht erforderlich sind.

Artikel 18

In dem Artikel wird die Einrichtung einer unabhängigen Stelle vorgeschlagen, die Beschwerden entgegennimmt und Streitigkeiten über die in den Artikeln 15, 16 und 17 dargelegten Unterbringungsanforderungen regelt. Dahinter steht die Überlegung, dass eine förmliche Prüfung von Rechtsbehelfen betreffend die Unterbringung vielfach überfluessig bzw. wenig hilfreich ist. Vielmehr kommt es darauf an, ein harmonisches Zusammenleben in den Zentren zu ermöglichen und Missstände zu beseitigen. Konkret sollten Asylbewerber solche Vorkommnisse anonym bei der Leitung anzeigen können. Das Bestehen dieser Stelle schließt nicht aus, dass Asylbewerber und die sie begleitenden Familienangehörigen zumindest im Falle einer etwaigen Verletzung ihrer Grundrechte ein Gerichtsverfahren anstrengen können.

Artikel 19

In dem Artikel geht es darum, inwieweit Asylbewerber an den Kosten der ihnen gewährten materiellen Aufnahmebedingungen beteiligt werden können.

1) Der Absatz gestattet den Mitgliedstaaten, von Asylbewerbern, die über entsprechende Mittel verfügen, einen Beitrag zu den Kosten der bereitgestellten materiellen Aufnahme bedingungen zu verlangen. Maßgebend ist hier die Formulierung des Rates "ausreichen de" Mittel. In jedem Fall sollten die Mitgliedstaaten Asylbewerbern bei Bedarf eine Unterkunft bieten, da selbst diejenigen Asylbewerber, die über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, unter Umständen nur schwer eine angemessene Wohnung finden. Entscheidungen über die von den Asylbewerbern zu leistenden Beiträge sollten einzeln, objektiv und unparteiisch gefällt werden, wobei ablehnende Entscheidungen zu begründen sind, damit sie so genau wie möglich überprüft werden können.

2) Im Einklang mit der Charta der Grundrechte (Artikel 47) und der Rechtsprechung des Gerichtshofs gewährleistet dieser Absatz, dass Entscheidungen im Sinne von Absatz 1 von einem Rechtsorgan (einschließlich eines administrativen Rechtsorgans wie des Conseil d'Etat in Frankreich) zumindest letztinstanzlich überprüft werden können.

Kapitel IV: Medizinische und psychologische Versorgung

Artikel 20

1) In diesem Absatz werden die Normen für die medizinische und psychologische Versorgung während regulärer Verfahren und Berufungsverfahren vorgegeben. Die diesbezüglichen Optionen umfassen die Möglichkeit, Asylbewerbern während des Verfahrens dasselbe Versorgungsniveau wie Staatsangehörigen zu gewähren oder aber je nach unterschiedlichen Faktoren jeweils ein anderes Niveau vorzusehen. Nach dem vorliegenden Vorschlag sollte für Asylbewerber und die sie begleitenden Familienangehörigen als Mindestnorm ein Maß an medizinischer und psychologischer Versorgung gewährt werden, das der medizinischen und psychologischen Grund versorgung entspricht und die unaufschiebbare medizinische Behandlung einschließt. Die medizinische Grundversorgung ist eine Versorgung durch den Allgemeinarzt und umfasst keine fachärztliche Versorgung, die lediglich in dringenden Fällen gewährt werden sollte (dies soll auch für die zahnärztliche Versorgung gelten). Darüber, ob eine Behandlung unaufschiebbar ist, sollten gemeinsam ein Arzt und die Behörde, die für die Kosten aufzukommen hat, befinden. Die Versorgung soll entsprechend den im Absatz genannten Verfahrenssituationen geleistet werden.

2) Mit diesem Absatz wird eine Vorschrift für den besonderen Schutz von Asylbewerbern und den sie begleitenden Familienangehörigen eingeführt, sofern es sich bei diesen um schwangere Frauen, Minderjährige, Geisteskranke, Behinderte oder Opfer von Vergewal tigung oder sonstigen Formen geschlechtsbezogener Gewalt handelt.

3) Der Absatz behandelt die medizinische Versorgung, die ein Fortschreiten bestehender Krankheiten verhüten soll. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen oder beizubehalten, die Asylbewerbern und den sie begleitenden Familien angehörigen den Zugang zu dieser Art Versorgung ermöglichen.

4) In den in Absatz 1 genannten Fällen können die Mitgliedstaaten von Asylbewerbern, die über die entsprechenden Finanzmittel verfügen, einen Beitrag zur Deckung der Kosten der medizinischen und psychologischen Versorgung verlangen. Entscheidungen darüber, ob Asylbewerbern für eine medizinische oder psychologische Versorgung Kosten berechnet werden, sind einzeln, objektiv und unparteiisch zu treffen und mit Gründen zu versehen.

5) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Asylbewerber die Überprüfung der Entschei dungen gemäß Absatz 3 durch ein Rechtsorgan (einschließlich eines administrativen Rechtsorgans wie des Conseil d'Etat in Frankreich) zumindest in letzter Instanz beantragen können. Die Mitgliedstaaten gewährleisten außerdem Zugang zu einem Rechtsbeistand.

Artikel 21

1) Zur Zeit gewähren alle Mitgliedstaaten Asylbewerbern eine medizinische und psychologi sche Notfallversorgung sowie die unaufschiebbare medizinische Behandlung. Der Absatz bekräftigt dieses Vorgehen, das ab dem Zeitpunkt der Antragstellung für die Dauer des Zulässigkeits- und des beschleunigten Verfahrens sowie der Prüfung eines Asylantrags gilt, bei dem im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden ist, ob dem Asylbewerber gestattet wird, rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einzureisen. Kann ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser nicht mehr als asylsuchend gelten (weil z.B. sein Antrag endgültig abgelehnt wurde), wird die Frage der medizinischen Versorgung je nach seiner rechtlichen Situation (andere Art des Schutzes, illegaler Migrant usw.) entsprechend den einschlägigen gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Vorschriften geregelt.

2) Der Absatz enthält eine Vorschrift für den besonderen Schutz von Asylbewerbern und den sie begleitenden Familienmitgliedern, wenn es sich bei diesen um schwangere Frauen, Minderjährige, Geisteskranke oder Behinderte oder Opfer von Vergewaltigung oder sonstigen Formen geschlechtsbezogener Gewalt handelt. Ihren besonderen Bedürfnissen ist während der in Absatz 1 genannten Verfahren Rechnung zu tragen.

3) Gegenstand dieses Absatzes ist die medizinische Versorgung mit dem Ziel, das Fortschreiten bestehender Krankheiten zu verhindern. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, Vorkehrungen einzuführen oder beizubehalten, die Asylbewerbern und den sie begleitenden Familienangehörigen den Zugang zu dieser Art Versorgung sichern. Es gilt der Grundsatz, dass Asylbewerbern in allen Fällen menschenwürdige Lebens bedingungen gewährt werden, die jedoch verbessert werden sollten, wenn die Asylanträge als zulässig und nicht offensichtlich unbegründet gelten können. Unter Umständen unterscheiden sich deshalb die Vorkehrungen nach Maßgabe dieses Absatzes von den in Artikel 20 Absatz 3 genannten.

4) Ist die Frist für eine Entscheidung in einem Zulässigkeits- oder beschleunigten Verfahren abgelaufen, ohne dass eine Entscheidung ergangen ist, müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Asylbewerber und die sie begleitenden Familienangehörigen Zugang zur medizinischen Grundversorgung und zu der unaufschiebbaren medizinischen Behandlung erhalten, d.h. der während eines regulären Verfahrens gewährten medizini schen Versorgung. Die Vorschrift gilt für Asylbewerber, die auf eine Entscheidung im Rahmen des Dubliner Übereinkommens warten.

5) Der Absatz enthält dieselbe Vorschrift wie Absatz 4. Es geht um den Fall, dass die Frist für eine Entscheidung über einen Rechtsbehelf gegen eine ablehnende Entscheidung in Zulässigkeits- und beschleunigten Verfahren verstrichen und noch keine Entscheidung ergangen ist.

6) Gegenstand dieses Absatzes sind die Kosten der Notfallversorgung. Der Schlussfolgerung des Rates betreffend Asylbewerber, die über keine "ausreichenden Mittel" verfügen, wird Rechnung getragen. Den Mitgliedstaaten wird gestattet, von Asylbewerbern, die dazu in der Lage sind, einen Beitrag zur Deckung der Kosten für die medizinische und psychologische Versorgung zu fordern. Entscheidungen über die von den Asylbewerbern zu leistenden Beiträge sind einzeln, objektiv und unparteiisch zu treffen und ablehnende Entscheidungen zu begründen, damit sie möglichst genau überprüft werden können.

7) Dieser Absatz gewährleistet, dass ablehnende Entscheidungen im Sinne von Absatz 6 von einem Rechtsorgan (einschließlich eines administrativen Rechtsorgans wie des Conseil d'Etat in Frankreich) zumindest letztinstanzlich überprüft werden können und Asyl bewerber Zugang zu Rechtsbeistand haben.

Kapitel V: Einschränkung oder Aberkennung von Aufnahmebedingungen

Artikel 22

Der Artikel behandelt die Gründe für die Einschränkung oder Aberkennung von Aufnahmebedingungen für den Fall, dass der Asylbewerber ein negatives Verhalten gezeigt hat. Die Vorschrift findet nur Anwendung, wenn die Mitgliedstaaten dies wünschen.

1) Der Absatz enthält eine erschöpfende Aufstellung der Gründe für die Einschränkung oder Aberkennung von Aufnahmebedingungen.

(a) Der Unterabsatz sieht vor, dass das negative Verhalten eines Asylbewerbers, mit dem er sein Desinteresse an dem Asylverfahren offenbart, nicht ohne Folgen bleibt. Taucht ein Asylbewerber ohne hinreichenden Grund unter oder kommt er während mindestens 30 Arbeitstagen seinen Melde- und Auskunftspflichten oder einer Aufforderung zur persönlichen Anhörung über das Asylverfahren nicht nach, zeigt er, dass er nicht beabsichtigt, mit der Entscheidungsbehörde zusammenzuarbeiten oder dass er beabsichtigt, ohne hinreichenden Grund unterzutauchen. Die Frist von 30 Arbeitstagen entspricht der in Artikel 16 Absatz 2 des Vorschlags für eine Richtlinie über Mindestnormen für die Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Darin heißt es: "Ist ein Asylbewerber untergetaucht, kann die Asylbehörde die Prüfung des Antrags einstellen, wenn der Asylbewerber ohne hinreichenden Grund während mindestens 30 Arbeitstagen seinen Melde- und Auskunftspflichten oder einer Aufforderung zur persönlichen Anhörung nicht nachgekommen ist." Diese Bestimmung greift nicht im Falle fehlender Ausweisdokumente, da das Fehlen solcher Papiere an sich nicht als negatives Verhalten ausgelegt werden kann.

(b) Asylbewerber, die ihren Asylantrag zurückziehen, gelten im Sinne dieser Richtlinie nicht mehr als Asylbewerber und verlieren damit den Anspruch auf Leistungen. Die Rücknahme eines Asylantrags ist ein rechtmäßiges Verhalten, lässt aber auf mangelnde Sorgfalt bei der Antragstellung schließen.

(c) Der Unterabsatz betrifft den Fall, dass ein Asylbewerber vorhandene finanzielle Mittel verheimlicht und so unberechtigt materielle Aufnahmebedingungen in Anspruch genommen hat.

2) Der Absatz beinhaltet begrenzte Sanktionen für den Fall eines unangemessenen Verhaltens an Orten, an denen Asylbewerber untergebracht sind.

3) Der Absatz sieht eine begrenzte Sanktion für Erwachsene vor, die Minderjährige, für die sie sorgepflichtig sind, vom Schulbesuch oder von einzelnen, im regulären Lehrplan vorgesehenen Kursen abhalten. Die Vorschrift dient zur Förderung der uneingeschränkten Achtung des Rechts des Kindes auf den Besuch einer öffentlichen Schule.

4) Die Gründe für die Einschränkung oder Aberkennung der Aufnahmebedingungen müssen ausschließlich auf das persönliche Verhalten des Betroffenen zurückzuführen sein (für nicht mit dieser Person identische Asylbewerber und sie begleitende Familienangehörige gelten die Aufnahmebedingungen weiter). Die Entscheidungen müssen nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip getroffen werden (da die Konsequenzen einer ablehnenden Entscheidung für das Leben des Asylbewerbers folgenschwer sind, muss das zu ahnende Verhalten besonders schwerwiegend sein). Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Entscheidungen sollten einzeln, objektiv und unparteiisch getroffen werden und, sofern darin eine Einschränkung oder Aberkennung von Aufnahmebedingungen verfügt wird, mit Gründen versehen sein, um eine möglichst genaue Überprüfung zu ermöglichen.

5) Im Einklang mit der Charta der Grundrechte (Artikel 47) und der Rechtsprechung des Gerichtshofs sieht dieser Absatz vor, dass Entscheidungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 von einem Rechtsorgan (einschließlich eines administrativen Rechtsorgans wie des Conseil d'Etat in Frankreich) zumindest letztinstanzlich überprüft werden können. Da die Einschränkung oder Aberkennung der Aufnahmebedingungen im Hinblick auf die Lebensqualität von Asylbewerbern während des Verfahrens eine sehr schwerwiegende und folgenreiche Entscheidung ist, erscheint es angemessen und den Schlussfolgerungen des Rates zu entsprechen, dass Asylbewerbern in diesen Fällen Zugang zu Rechtsbeistand gewährt werden sollte, der ihnen, sofern sie nicht selbst dafür aufkommen können, unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.

6) Der Absatz untersagt die Durchsetzung der in dem Artikel festgeschriebenen Bedingungen betreffend die medizinische und psychologische Notfallversorgung sowie die unaufschiebbare medizinische Behandlung, die unter keinen Umständen eingeschränkt oder versagt werden dürfen.

Kapitel VI: Bestimmungen betreffend Personen mit besonderen Bedürfnissen

Artikel 23

1) Dieser Artikel enthält eine allgemeine Klausel zugunsten von Personen mit besonderen Bedürfnissen. Ohne erschöpfend zu sein (weitere Gruppen von Personen mit besonderen Bedürfnissen sollten berücksichtigt werden, zum Beispiel Transsexuelle, die schwerlich mit Männern oder mit Frauen untergebracht werden können und oftmals einer speziellen psychologischen Betreuung bedürfen), listet diese Klausel die Gruppen auf, deren Mitglieder entsprechend der gängigen Praxis in den Mitgliedstaaten und laut einschlägiger Untersuchungen im Hinblick auf die Unterbringung sowie die psychologische und medizinische Versorgung als Personen mit besonderen Bedürfnissen angesehen werden. Im Falle allein stehender Frauen wurde es für erforderlich erachtet zu präzisieren, dass diese gewöhnlich "besondere Bedürfnisse" haben, wenn sie aus Ländern kommen, in denen sie substanzieller gesetzlicher Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ausgesetzt waren; es ist nämlich nicht davon auszugehen, dass eine allein stehende Frau per se besondere Bedürfnisse hat, denen Rechnung getragen werden muss.

2) Die besonderen Bedürfnisse von Personen, die diesen Gruppen angehören, müssen einzeln bewertet werden.

Artikel 24

Dieser Artikel betrifft die besonderen Bedürfnisse Minderjähriger.

1) Gemäß Artikel 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 ist bei "allen Maßnahmen, die Kinder betreffen ... das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist". Dieser fundamentale Grundsatz wird in diesem Absatz verankert, damit er bei der Auslegung aller Bestimmungen des Richtlinienvorschlags, die Minderjährige betreffen, herangezogen werden kann.

2) Minderjährige sind häufig Opfer vielfältiger Formen von Missbrauch, Vernachlässigung, Ausbeutung, Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder haben unter den Folgen bewaffneter Konflikte gelitten. Die Mitgliedstaaten müssen dafür Sorge tragen, dass minderjährige Opfer im Bedarfsfall Rehabilitationsmaßnahmen, eine geeignete psychologische Betreuung und eine qualifizierte psychosoziale Beratung in Anspruch nehmen können.

Artikel 25

Dieser Artikel bezieht sich auf die besonderen Bedürfnisse unbegleiteter Minderjähriger.

1) Die Mitgliedstaaten müssen dafür Sorge tragen, dass um Asyl nachsuchende unbegleitete Minderjährige so bald wie möglich angemessen vertreten werden, damit sichergestellt ist, dass ihre Bedürfnisse bei der Durchführung der Richtlinie gebührend berücksichtigt werden. Da Minderjährige besonders schutzbedürftig sind und Gefahr laufen, missbraucht zu werden, ist die aktuelle Situation der Minderjährigen von den zuständigen Sozialbehörden regelmäßig zu bewerten.

2) Dieser Absatz enthält Bestimmungen, die ausdrücklich gewährleisten sollen, dass im Zusammenhang mit den Aufnahmebedingungen das Wohl des Minderjährigen berück sichtigt wird. Die Mitgliedstaaten müssen dafür Sorge tragen, dass Asyl beantragenden unbegleiteten Minderjährigen ab dem Zeitpunkt der Zulassung in das Hoheitsgebiet bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie das den Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt worden ist oder geprüft wird, verlassen müssen, eine der aufgelisteten Unterkünfte bereitgestellt wird. Außerdem ist vorgesehen, dass Geschwister zusammen bleiben (diese Bestimmung darf nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, beispielsweise im Falle eines plötzlichen Massenzustroms von Asylbewerbern während eines kurzen Zeitraums, außer acht gelassen werden) und Wohnsitzwechsel auf ein Mindestmaß zu beschränken sind.

3) Dieser Absatz betrifft die zum Wohle des Minderjährigen durchgeführten Ermittlungs tätigkeiten und den Grundsatz der Vertraulichkeit, dem diese Tätigkeiten unterliegen.

4) Um den Bedürfnissen unbegleiteter Minderjähriger während der Asylverfahren Rechnung tragen zu können, müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass das diese Minderjährigen betreuende Personal entsprechend ausgebildet wird.

Artikel 26

Dieser Artikel betrifft die Opfer von Folter und organisierter Gewalt.

Entsprechend den Schlussfolgerungen des Rates vom 30. November und 1. Dezember über die Aufnahmebedingungen "sollte der Aufnahmemitgliedstaat eine ärztliche Unterstützung für Asylbewerber vorsehen, die Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen schweren Gewalttaten waren." Dieser Absatz sieht eine besondere medizinische Betreuung vor und ergänzt die erwähnten Personengruppen um die Opfer organisierter Gewalt und geschlechtsbezogener Gewalt; damit soll sichergestellt werden, dass infolge ethnischer Säuberungen traumatisierte Personen durch diese Bestimmung abgedeckt sind.

Kapitel VII: Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz des Aufnahmesystems

Artikel 27

In dem Artikel wird die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen ihnen und der Kommission behandelt.

1) Nach dem Absatz sind die Mitgliedstaaten gehalten, eine nationale Kontaktstelle zu benennen und geeignete Maßnahmen für die unmittelbare Zusammenarbeit einschließlich gegenseitiger Besuche und des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden zu treffen. Tätigkeiten dieser Art können im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds finanziert werden.

2) Der Absatz betrifft die der Kommission zu übermittelnden Informationen und Daten, die sie zur Ausübung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie und für den Vorschlag für etwaige Verbesserungen benötigt.

Artikel 28

Der Artikel verweist auf die Schlussfolgerungen des Rates zu NRO. Ziel ist ein umfassenderes Konzept für die Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden und allen sonstigen Akteuren, die auf nationaler oder lokaler Ebene an der Aufnahme von Asylbewerbern beteiligt sind.

Artikel 29

Die Lebensqualität von Asylbewerbern wird wesentlich davon bestimmt, welche Haltung die Bevölkerung gegenüber Asylbewerbern einnimmt und wie sich die Öffentlichkeit im Allgemeinen und betroffene Kommunen im Besonderen zur Asylthematik stellen.

Nach diesem Artikel haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass geeignete Maßnahmen zur Förderung harmonischer Beziehungen zwischen den örtlichen Gemeinden und den dort angesiedelten Unterbringungszentren getroffen werden, die zur Verhütung rassistischer, sexistischer und fremdenfeindlicher Angriffe auf Asylbewerber beitragen sollen.

Artikel 30

In dem Artikel geht es um die Lenkung, Überwachung und Steuerung des Aufnahmesystems durch die Mitgliedstaaten. Um sicherzustellen, dass Asylbewerbern in allen Mitgliedstaaten vergleichbare Lebensbedingungen geboten werden und die Sekundärmigration als Folge unterschiedlicher Aufnahmebedingungen eingedämmt wird, müssen die Mitgliedstaaten ein System zur ständigen Lenkung, Überwachung und Kontrolle der Niveaus der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorsehen.

Gemäß Absatz 1 legen die Mitgliedstaaten Regeln zur Lenkung, Überwachung und Steuerung des Niveaus der Aufnahmebedingungen gemäß dieser Richtlinie fest, um das Erreichen bestimmter Ziele zu sichern. Es werden keine Regeln für das System der Lenkung, Überwachung und internen Kontrolle des angemessenen Niveaus der Aufnahmebedingungen vorgegeben. Mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Tätigkeiten entscheiden die Mitgliedstaaten nach eigenem Ermessen, wie sie diesem Absatz entsprechen wollen. Absatz 2 enthält die Rechtsgrundlage zur Errichtung der Stelle, auf die in Artikel 18 verwiesen wird (in jedem Fall können die Mitgliedstaaten frei entscheiden, dass eine bereits bestehende unabhängige Stelle, beispielsweise ein Bürgerbeauftragter, mit der in diesem Artikel vorgesehenen Überprüfung betraut werden sollte). Es werden außerdem einige der Tätigkeiten genannt, die die Mitgliedstaaten zur Sicherung der Effizienz des Aufnahmesystems vorsehen sollten.

Artikel 31

In dem Artikel geht es um die erforderlichen personellen und materiellen Ressourcen.

1) Der Absatz geht von der Überlegung aus, dass es sich bei den Asylbewerbern um eine Gruppe von Menschen mit einem bestimmten Erfahrungshintergrund und besonderen Bedürfnissen handelt. Eine gründliche Ausbildung der Mitarbeiter von Behörden und sonstigen Stellen, die diese Richtlinie durchführen, ist zu gewährleisten.

2) Nach diesem Absatz sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Ressourcen für die Durchführung der Richtlinie nach innerstaatlichem Recht bereitzustellen, um die Anwendung dieser Vorschriften zu gewährleisten.

Kapitel VIII: Schlussbestimmungen

Artikel 32

Mit dem Artikel wird ein Standard-Diskriminierungsverbot eingeführt, dessen Formulierung sich an Artikel 3 der Genfer Konvention, Artikel 13 EG-Vertrag und Artikel 21 der EU-Charta der Grundrechte orientiert. Diese Bestimmung gilt unbeschadet von Verpflichtungen, die sich aus internationalen Instrumenten wie der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Artikel 14) ergeben.

Artikel 33

Gegenstand des Artikels sind die von der Kommission zu erstellenden Berichte über die Anwendung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten; damit soll die Durchsetzung der auf der Grundlage des Vertrags erlassenen Gemeinschaftsbestimmungen sichergestellt werden. Außerdem schlägt die Kommission gegebenenfalls Änderungen vor.

Der erste Bericht ist spätestens zwei Jahre nach Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten vorzulegen. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, der Kommission alle sachdienlichen Informationen einschließlich der statistischen Angaben gemäß Artikel 27 Absatz 2 und der Ergebnisse der in Artikel 29 vorgesehenen Maßnahmen zu übermitteln.

Nach Vorlage des Berichts hat die Kommission mindestens alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie vorzulegen.

Artikel 34

Der Artikel enthält eine Standardvorschrift des Gemeinschaftsrechts, die wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen vorsieht. Die Mitgliedstaaten können nach freiem Ermessen bestimmen, welche Sanktionen bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften zu verhängen sind.

Artikel 35

Die Mitgliedstaaten haben die Richtlinie bis zum 31. Dezember 2002 umzusetzen.

Artikel 36

In diesem Artikel wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie genannt.

Artikel 37

Die Richtlinie ist ausschließlich an die Mitgliedstaaten gerichtet.

2001/0091 (CNS)

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C ...

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

[2] ABl. C ...

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [3],

[3] ABl. C ...

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [4],

[4] ABl. C ...

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Ausarbeitung einer gemeinsamen Asylpolitik einschließlich eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offen steht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der Gemeinschaft um Schutz nachsuchen.

(2) Der Europäische Rat kam auf seiner Sondertagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere überein, auf ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem hinzuwirken, das sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, ergänzt durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967, stützt, damit der Grundsatz der Nichtzurückweisung (Non-refoulement) gewahrt bleibt und niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist.

(3) Entsprechend den Schlussfolgerungen von Tampere sollte ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem auf kurze Sicht gemeinsame Mindestbedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern umfassen.

(4) Die Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Ziel der Richtlinie ist es vor allem, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde und des Asylrechts für Asylsuchende und sie begleitende Familienangehörige zu gewährleisten und die Anwendung der Artikel 1 und 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu fördern.

(5) Im Einklang mit den Artikeln 2 und 3 Absatz 2 des Vertrags ist die Richtlinie nach Zielsetzung und Inhalt darauf ausgerichtet, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.

(6) Es sollten Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern festgelegt werden, die diesen im Normalfall ein menschenwürdiges Leben ermöglichen und vergleichbare Lebensbedingungen in allen Mitgliedstaaten gewährleisten.

(7) Einheitliche Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern sollen dazu beitragen, die auf unterschiedliche Aufnahmevorschriften zurückzuführende Sekundärmigration von Asylbewerbern einzudämmen.

(8) Generell müssen Asylbewerbern menschenwürdige Lebensbedingungen geboten werden, die noch zu verbessern sind, wenn die Asylanträge als zulässig und nicht offensichtlich unbegründet eingestuft werden.

(9) Die Aufnahmebedingungen sollten bei langwierigen Verfahren quantitativ und qualitativ verbessert werden, sofern die Langwierigkeit des Verfahrens nicht auf ein negatives Verhalten des Asylbewerbers zurückgeht.

(10) Die Bedingungen für die Aufnahme von Personen mit besonderen Bedürfnissen sollten entsprechend angepasst werden.

(11) Die Bedingungen für die Aufnahme von Personen, die sich in Gewahrsam befinden, sollten entsprechend angepasst werden.

(12) Damit die Verfahrensmindestgarantien, d. h. Gelegenheit zum Kontaktieren von Organisationen oder Personen, die Rechtsbeistand gewähren, sichergestellt sind, sollen Asylbewerber unabhängig vom Unterbringungsort Verbindung mit diesen Organisationen und Personen aufnehmen können.

(13) Personen, die Asylbewerbern Rechtsbeistand oder -beratung gewähren, der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und die einschlägigen Nichtregierungsorganisationen sollten Zugang zu allen Einrichtungen haben, in denen Asylbewerber untergebracht sind.

(14) Ein Missbrauch des Aufnahmesystems sollte dadurch verhindert werden, dass Gründe für die Einschränkung oder Aberkennung von Aufnahmebedingungen für Asylbewerber festgelegt werden.

(15) Es sollte sichergestellt werden, dass die einzelstaatlichen Aufnahmesysteme effizient sind und die Mitgliedstaaten bei der Aufnahme von Asylbewerbern zusammenarbeiten.

(16) Die Lebensqualität der Asylbewerber wird erheblich davon beeinflusst, wie Asylfragen in der breiten Öffentlichkeit und insbesondere in den betroffenen Kommunen politisch und gesellschaftlich wahrgenommen werden. Harmonische Beziehungen zwischen den Kommunen und den Unterbringungszentren sollten daher gefördert werden.

(17) Es liegt in der Natur von Mindestnormen, dass die Mitgliedstaaten günstigere Regelungen für Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die internationalen Schutz eines Mitgliedstaats beantragen, einführen oder beibehalten können.

(18) Dementsprechend werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Bestimmungen der Richtlinie auch im Zusammenhang mit Verfahren anzuwenden, bei denen es um die Gewährung anderer Formen des Schutzes als in der Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose geht, die nicht als Flüchtlinge gelten.

(19) Die Mitgliedstaaten sollten Sanktionen für Verstöße gegen die einzelstaatlichen Vorschriften festlegen, die auf Grundlage der Richtlinie erlassen werden.

(20) Die Durchführung der Richtlinie sollte regelmäßig bewertet werden.

(21) Entsprechend dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Prinzip der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit kann das Ziel der geplanten Maßnahme, nämlich die Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, nicht auf Ebene der Mitgliedstaaten erreicht werden und kann daher wegen seines Umfangs, und seiner Auswirkungen nur auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Die Richtlinie beschränkt sich auf das zur Erreichung dieses Ziels notwendige Mindestmaß und geht nicht über das dazu Erforderliche hinaus -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

Gegenstand, Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

Artikel 1

Gegenstand

Die Richtlinie legt Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten fest.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Genfer Flüchtlingskonvention" das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, ergänzt durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967;

b) "Asylantrag" das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach inter nationalem Schutz eines Mitgliedstaats, wenn davon ausgegangen werden kann, dass es sich um einen Flüchtling im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlings konvention handelt. Jedes Ersuchen um internationalen Schutz wird als Asylantrag betrachtet, es sei denn, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser sucht ausdrücklich nach einer anderen Form des Schutzes nach, die gesondert beantragt werden kann;

c) "Asylbewerber" ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der einen Asylantrag gestellt hat, über den noch nicht abschließend entschieden worden ist. Als abschließend gilt eine Entscheidung, wenn alle nach der Richtlinie .../... des Rates [über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft] [5] möglichen Rechtsbehelfe erschöpft sind;

[5] KOM(2000) 578 endgültig.

d) "Familienangehörige" die nachstehenden Mitglieder der Familie des Asylbewerbers, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:

i) der Ehegatte oder nicht verheiratete Partner, der mit dem Asylbewerber eine dauerhafte Beziehung führt, sofern in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt worden ist oder geprüft wird, nicht verheiratete Paare mit verheirateten Paaren gleichgestellt sind;

ii) die Kinder des Paares nach Ziffer i) oder des Asylbewerbers, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, wobei eine unterschiedliche Behandlung ehelicher, nicht ehelicher oder adoptierter Kinder unzulässig ist;

iii) sonstige Mitglieder der Familie, sofern sie gegenüber dem Asylbewerber unterhaltsberechtigt sind, besonders schwere Traumata erlebt haben oder eine spezielle medizinische Behandlung benötigen;

e) "begleitende Familienangehörige" Familienangehörige des Asylbewerbers, die sich ebenfalls im Mitgliedstaat der Antragstellung aufhalten;

f) "Flüchtling" eine Person, die die Voraussetzungen des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention erfuellt;

g) "Flüchtlingseigenschaft" der einem Flüchtling, der als solcher in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wird, von diesem Mitgliedstaat zuerkannte Rechtsstatus;

h) "reguläres Verfahren", "beschleunigtes Verfahren", "Zulässigkeitsverfahren" und "Beru fungsverfahren" die von der Richtlinie .../... [über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft] vorgesehenen Verfahren;

i) "unbegleitete Minderjährige" Personen unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines für sie nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden; hierzu gehören auch Minderjährige, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen wurden;

j) "Aufnahmebedingungen" sämtliche Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit der Richtlinie zugunsten von Asylbewerbern treffen;

k) "materielle Aufnahmebedingungen" die Aufnahmebedingungen, die Unterkunft, Verpfle gung und Kleidung in Form von Sach- und Geldleistungen oder Gutscheinen sowie Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs umfassen;

l) "Gewahrsam" die räumliche Beschränkung durch einen Mitgliedstaat auf einen zugewiesenen Aufenthaltsbereich wie Gefängnisse, Gewahrsamseinrichtungen oder Transitzonen in Flughäfen, wo die Bewegungsfreiheit des Asylbewerbers erheblich eingeschränkt ist;

m) "Unterbringungszentrum" jede Einrichtung, die ausschließlich als Sammelunterkunft für Asylbewerber und die sie begleitenden Familienangehörigen dient;

n) "Gewahrsamseinrichtung" jede Einrichtung, die der Unterbringung in Gewahrsam genommener Asylbewerber und sie begleitender Familienangehöriger dient, ein schließlich Unterbringungszentren, die von den Asylbewerbern nicht verlassen werden dürfen.

Artikel 3

Anwendungsbereich

(1) Die Richtlinie gilt für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die an den Grenzen oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Asyl beantragen, und für die sie begleitenden Familienangehörigen.

Sie gelangt auch zur Anwendung, wenn ein Asylantrag im Rahmen eines Verfahrens geprüft wird, in dessen Verlauf über die Rechtmäßigkeit der Einreise des Asylbewerbers in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entschieden wird.

(2) Die Richtlinie findet keine Anwendung, wenn in Vertretungen der Mitgliedstaaten um diplomatisches oder territoriales Asyl nachgesucht wird.

(3) Die Mitgliedstaaten können die Richtlinie auf andere Formen der Schutzgewährung anwenden, die sich nicht auf die Genfer Flüchtlingskonvention stützen und Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zugute kommen, die nicht als Flüchtlinge gelten.

Artikel 4

Günstigere Bestimmungen

Die Mitgliedstaaten können im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber günstigere Bestimmungen einführen oder beibehalten, sofern diese mit der Richtlinie vereinbar sind.

KAPITEL II

Allgemeine Bestimmungen über die Aufnahmebedingungen

Artikel 5

Information

(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten Asylbewerber sowie begleitende erwachsene Familien angehörige unmittelbar nach der Antragstellung über die ihnen zustehenden Leistungen und die mit den Aufnahmebedingungen verbundenen Verpflichtungen.

Sie tragen dafür Sorge, dass die Asylbewerber darüber informiert werden, welche Organisationen oder Personen spezifischen Rechtsbeistand gewähren und welche Organisationen ihnen im Zusammenhang mit den Aufnahmebedingungen, einschließlich der ihnen zustehenden medizinischen Versorgung, behilflich sein können.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jeder Erwachsene, der Familienangehöriger eines Asylbewerbers ist und diesen begleitet, einzeln darüber zu informieren ist, dass er das Recht hat, einen gesonderten Asylantrag zu stellen.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 1 genannten Informationen schriftlich und nach Möglichkeit in einer den Asylbewerbern verständlichen Sprache erteilt werden.

(4) Die Asylbewerber werden über Sprachkurse und etwaige Programme für die freiwillige Rückkehr informiert.

Artikel 6

Dokumente

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass den Asylbewerbern und jedem sie begleitenden erwachsenen Familienangehörigen unmittelbar nach der Antragstellung ein Dokument ausgehändigt wird, das auf ihren Namen ausgestellt ist und das ihren Rechtsstatus als Asylbewerber oder einen Asylbewerber begleitender erwachsener Familienangehöriger bescheinigt. Ist es dem Inhaber des Dokuments gestattet, sich innerhalb des gesamten Hoheitsgebiets oder eines Teils davon frei zu bewegen, so wird in dem Dokument außerdem bestätigt, dass sich der Inhaber rechtmäßig im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt worden ist oder geprüft wird, aufhält. Darüber hinaus können in dem Dokument Angaben über den Anspruch des Inhabers auf medizinische und psychologische Versorgung sowie seine arbeitsmarktrechtliche Stellung vermerkt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass unbegleiteten Minderjährigen ein Dokument ausgestellt wird, das dem in Absatz 1 genannten gleichwertig ist.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten Dokumente gültig sind oder verlängert werden, bis die Entscheidung über den Asylantrag mitgeteilt worden ist. Sie sehen vor, dass die Gültigkeit des Dokuments um die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens verlängert werden kann, wenn der Asylbewerber einen Rechtsbehelf einlegt oder eine automatische Überprüfung stattfindet, die hinsichtlich der ablehnenden Entscheidung aufschiebende Wirkung hat, oder wenn der Asylbewerber eine einstweilige Entscheidung erlangt, durch die die aufschiebende Wirkung hergestellt wird.

(4) Während der Prüfung eines Antrags im Rahmen eines Verfahrens, in dessen Verlauf über die Rechtmäßigkeit einer Einreise des Asylbewerbers in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entschieden wird, können die Mitgliedstaaten von der Anwendung dieses Artikels absehen.

(5) Die Mitgliedstaaten können einem Asylbewerber ein Reisedokument aushändigen, wenn schwerwiegende humanitäre Gründe seine Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern.

Artikel 7

Bewegungsfreiheit

(1) Nach Maßgabe dieses Artikels gewähren die Mitgliedstaaten Asylbewerbern und den sie begleitenden Familienangehörigen ein individuelles Recht auf Bewegungsfreiheit innerhalb ihres Hoheitsgebiets oder eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs.

(2) Die Mitgliedstaaten nehmen Asylbewerber nicht allein deshalb in Gewahrsam, weil ihre Asylanträge geprüft werden müssen. Allerdings kann ein Asylbewerber in Gewahrsam genommen werden, wenn eine Entscheidung in den in Artikel [...] der Richtlinie .../... [über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft] genannten Fällen aussteht.

(3) Die Mitgliedstaaten dürfen die Bewegungsfreiheit von Asylbewerbern und den sie begleitenden Familienangehörigen nur dann auf einen bestimmten Bereich ihres Hoheitsgebiets beschränken, wenn dies zur Umsetzung der Richtlinie oder zur zügigen Bearbeitung der Asylanträge erforderlich ist.

(4) Für die in Absatz 3 genannten Fälle sehen die Mitgliedstaaten vor, dass Asylbewerbern und sie begleitenden Familienangehörigen bei Vorliegen relevanter persönlicher, gesundheitlicher und familiärer Gründe oder die Antragsprüfung betreffender Gründe eine befristete Genehmigung zum Verlassen des ihnen zugewiesenen Aufenthaltsbereichs erteilt werden kann. Entscheidungen über solche Anträge müssen einzeln, objektiv und unparteiisch getroffen und im Falle einer Ablehnung begründet werden.

(5) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Asylbewerbern gegen gemäß Absatz 3 festgelegte Beschränkungen der Bewegungsfreiheit und gegen Entscheidungen nach Absatz 4 der Rechtsweg offensteht und dass sie Zugang zu einem Rechtsbeistand haben, dessen Dienste unentgeltlich angeboten werden, wenn die Asylbewerber nicht über die erforderlichen Mittel verfügen.

(6) Die Mitgliedstaaten können Asylbewerber, die ihren Wohnsitz frei wählen dürfen, auffordern, den zuständigen Behörden ihre aktuelle Adresse und etwaige Adressen änderungen so rasch wie möglich mitzuteilen.

Artikel 8

Materielle Aufnahmebedingungen

Im Einklang mit den Bestimmungen des Kapitels III tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Asylbewerbern und sie begleitenden Familienangehörigen materielle Aufnahemebedingungen gewährt werden.

Artikel 9

Familien

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einheit der sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhaltenden Familien zu wahren, sofern die Asylbewerber und ihre sie begleitenden Familienangehörigen in demselben Mitgliedstaat untergebracht worden sind und die Asylbewerber dies beantragen.

Artikel 10

Medizinische Versorgung

Die Mitgliedstaaten gewährleisten Asylbewerbern und den sie begleitenden Familienangehöri gen Zugang zur medizinischen und psychologischen Versorgung gemäß den Bestimmungen in Kapitel IV.

Artikel 11

Medizinische Untersuchungen

Die Mitgliedstaaten können die medizinische Untersuchung von Asylbewerbern anordnen. Sie tragen dafür Sorge, dass die mit der Untersuchung beauftragten Einrichtungen sichere Methoden anwenden, die die Menschenwürde der Betroffenen wahren.

Artikel 12

Grundschulerziehung und weiterführende Bildung Minderjähriger

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass minderjährige Kinder von Asylbewerbern und minderjährige Asylbewerber unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige Zugang zum Bildungssystem haben, so lange keine vollstreckbare Ausweisungsanordung gegen sie selbst oder ihre Eltern vorliegt..

Die Mitgliedstaaten können den Zugang zum Bildungswesen auf staatliche Bildungs einrichtungen beschränken.

Als Minderjährige gelten Personen, die nach den Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt worden ist oder geprüft wird, noch nicht volljährig sind. Die Mitgliedstaaten dürfen einem Kind eine weiterführende Bildung nicht einzig mit der Begründung verweigern, dass das Kind die Volljährigkeit erreicht hat.

(2) Der Zugang zum Bildungssystem darf um nicht mehr als 65 Arbeitstage, nachdem der Minderjährige oder seine Eltern einen Asylantrag gestellt haben, verzögert werden.

(3) Verfügen die in Absatz 1 genannten Minderjährigen nicht über die für den regulären Schulbesuch erforderlichen Kenntnisse der Landessprache, gewährleisten die Mitglied staaten entsprechenden Sprachunterricht.

Artikel 13

Beschäftigung

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen Asylbewerbern und den sie begleitenden Familienange hörigen den Zugang zum Arbeitsmarkt nicht länger als sechs Monate nach Antragstellung verweigern. Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen für den Zugang zum Arbeits markt nach diesem Zeitraum fest.

(2) Das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt wird nicht ausschließlich mit der Begründung, dass ein Antrag abgelehnt wurde, entzogen, wenn ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt worden ist oder eine Entscheidung ergangen ist, wonach der Asylbewerber für die Dauer der Prüfung des Rechtsbehelfs gegen eine ablehnende Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt worden ist oder geprüft wird, verbleiben kann.

(3) Das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt kann gemäß Artikel 22 verweigert werden, wenn ein negatives Verhalten des Asylbewerbers festgestellt wird.

Artikel 14

Berufliche Bildung

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen Asylbewerbern und den sie begleitenden Familien angehörigen den Zugang zur beruflichen Bildung nicht länger als sechs Monate nach Antragstellung verweigern. Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen für den Zugang zur beruflichen Bildung nach diesem Zeitraum fest.

(2) Das Recht auf Zugang zur beruflichen Bildung wird nicht ausschließlich mit der Begründung entzogen, dass ein Antrag abgelehnt wurde, wenn ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt worden ist oder eine Entscheidung ergangen ist, wonach der Asylbewerber für die Dauer der Prüfung des Rechtsbehelfs gegen eine ablehnende Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt worden ist oder geprüft wird, verbleiben kann.

(3) Das Recht auf Zugang zur beruflichen Bildung kann gemäß Artikel 22 verweigert werden, wenn ein negatives Verhalten des Asylbewerbers festgestellt wird.

KAPITEL III

Materielle Aufnahmebedingungen

Artikel 15

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass für die Asylbewerber und die sie begleitenden Familienangehörigen materielle Aufnahmebedingungen zur Verfügung stehen:

a) während regulärer, die Zulässigkeit betreffender und beschleunigter Verfahren bis zum Erlass einer ablehnenden Erstentscheidung;

b) während eines Rechtsbehelfsverfahrens, bis zur Mitteilung einer ablehnenden Entscheidung über diesen Rechtsbehelf, sofern ein Rechtsbehelf gegen eine ablehnende Entscheidung aufschiebende Wirkung hat;

c) wenn sie eine Entscheidung erlangt haben, wonach sie für die Dauer der Prüfung des Rechtsbehelfs gegen eine ablehnende Entscheidung an der Grenze oder im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem der Rechtsbehelf eingelegt worden ist oder geprüft wird, verbleiben dürfen.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die materiellen Aufnahmebedingungen einem Lebensstandard entsprechen, der die Gesundheit und das Wohlergehen der Asylbewerber und der sie begleitenden Familienangehörigen sowie den Schutz ihrer Grundrechte gewährleistet.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass dieser Lebensstandard gewährleistet ist, wenn es sich um Personen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne von Artikel 23 und um in Gewahrsam befindliche Personen handelt.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Lebensstandard mit Blick auf die Verfahrens dauer bestimmt wird.

(3) Die materiellen Aufnahmebedingungen können in Form von Sachleistungen, Geldleistungen oder Gutscheinen gewährt werden.

(4) Die Mitgliedstaaten sind berechtigt, die materiellen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber und die sie begleitenden Familienangehörigen drei Monate, nachdem ihnen der Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde, einzuschränken oder zu entziehen. Sofern die Betreffenden noch keine finanzielle Unabhängigkeit erlangt haben, gewähren die Mitgliedstaaten eine Verpflegungszulage und den Zugang zur sozialen Grundversorgung.

Artikel 16

Unterbringung

(1) Unterbringung ist in einer der folgenden Formen zu gewähren, die miteinander kombiniert werden können:

a) spezielle Räumlichkeiten zur Unterbringung von Asylbewerbern und den sie begleitenden Familienangehörigen für die Dauer der Prüfung eines Asylantrags im Rahmen eines Verfahrens, in dem über das Recht des Betroffenen auf Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entschieden wird;

b) Unterbringungszentren;

c) Privathäuser, Wohnungen oder Hotels;

d) Gewährung einer Geldleistung oder von Gutscheinen, die ausreichend sind, damit sich der Asylbewerber selbst eine Unterkunft suchen kann.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten Asylbewerbern und den sie begleitenden Familien angehörigen, die gemäß Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) untergebracht sind, Folgendes:

a) Zugang zur medizinischen und psychologischen Notfallversorgung sowie zur unaufschiebbaren medizinischen Versorgung;

b) Schutz des Familienlebens und der Privatsphäre;

c) die Möglichkeit, mit der Außenwelt, zumindest mit Verwandten, Rechtsbeistän den, Vertretern des UN-Hochkommissariats für Flüchtlingsfragen (UNHCR) und Vertretern relevanter Nichtregierungsorganisationen (NRO) in Verbindung zu treten.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Asylbewerber und sie begleitende Familienangehörige in den in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Unter künften vor sexuellen Übergriffen geschützt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass minderjährige Kinder von Asylbewerbern oder minderjährige Asylbewerber zusammen mit ihren Eltern oder dem erwachsenen Familienmitglied, das nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht sorgeberechtigt ist, untergebracht werden. Minderjährigen Kindern von Asylbewerbern oder minderjährigen Asylbewerbern, für die ein erwachsenes Familienmitglied sorgeberechtigt ist, das bereits in dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt worden ist oder geprüft wird, lebt, wird gestattet, sich für die Dauer ihres Verbleibs in dem Lande bei diesem Familienmitglied aufzuhalten.

(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Asylbewerber nur in eine andere Einrichtung verlegt werden, wenn dies für die Prüfung des Asylantrags oder aus Sicherheitsgründen geboten ist. Die Mitgliedstaaten ermöglichen Asylbewerbern, ihren Rechtsbeistand über die Verlegung und den neuen Unterbringungsort zu informieren.

(5) Das in den Unterbringungszentren eingesetzte Personal muss besonders geschult sein oder über spezifische Kenntnisse hinsichtlich der Merkmale und besonderen Bedürfnisse von Asylbewerbern und den sie begleitenden Familienangehörigen verfügen. Das Personal unterliegt der Schweigepflicht.

(6) Die Mitgliedstaaten können Asylbewerber durch ein Vertretungsorgan wie einen Vorstand oder Beirat, in dem Männer und Frauen ausgewogen vertreten sind, an der Verwaltung der materiellen Ressourcen und anderer Lebensbereiche des Zentrums beteiligen.

(7) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Rechtsbeistände oder -berater des Asylbewerbers sowie Vertreter des UNHCR und der einschlägigen NRO Zugang zu allen Unterbringungseinrichtungen erhalten. Der Zugang darf nur aus Gründen, die die Sicherheit der Einrichtungen oder der Asylbewerber berühren, eingeschränkt werden.

(8) Die in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Unterkunft wird Asylbewerbern und sie begleitenden Familienangehörigen zur Verfügung gestellt, wenn bis zu einer solchen Entscheidung eine Wartezeit von zwölf oder mehr Stunden vergeht.

Artikel 17

Gesamtwert der Geldleistungen oder Gutscheine

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Gesamtwert der Leistungen oder Gutscheine zur Deckung der materiellen Aufnahmebedingungen ausreichend hoch ist, damit die Asylbewerber und die sie begleitenden Familienangehörigen nicht verarmen.

Wird Asylbewerbern, die Anspruch auf diese Leistungen oder Gutscheine haben, gestattet, bei Verwandten oder Freunden zu wohnen, können die Mitgliedstaaten ihnen dennoch 50% der Leistungen oder Gutscheine gewähren, auf die sie nach den nationalen Durchführungsvorschriften zu dieser Richtlinie Anspruch haben.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Leistung zur Deckung des täglichen Bedarfs versagen, wenn sich Asylbewerber in Gewahrsam befinden.

Artikel 18

Beschwerden und Streitigkeiten im Zusammenhang mit den materiellen Aufnahmebedingungen

Die Mitgliedstaaten gewähren Asylbewerbern und den sie begleitenden Familienangehörigen Zugang zu einer unabhängigen Stelle, die Beschwerden betreffend die in den Artikeln 15, 16 und 17 geregelten materiellen Aufnahmebedingungen behandelt und diesbezügliche Streitig keiten beilegt.

Artikel 19

Finanzieller Beitrag

(1) Die Mitgliedstaaten können von Asylbewerbern, die über entsprechende Mittel verfügen, einen Beitrag zu den Kosten ihrer materiellen Aufnahmebedingungen bzw. die volle Kostenübernahme verlangen. Die Entscheidung, die materiellen Aufnahmebedingungen nicht kostenlos zu gewähren, wird jeweils für einen Einzelfall, objektiv und unparteiisch getroffen und mit Gründen versehen.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Asylbewerbern gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 der Rechtsweg offensteht und dass sie Zugang zu einem Rechtsbeistand haben.

KAPITEL IV

Medizinische und psychologiesche Versorgung

Artikel 20

Medizinische und psychologische Versorgung während regulärer Verfahren

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten Asylbewerbern und den sie begleitenden Familien angehörigen in folgenden Fällen Zugang zur medizinischen Grundversorgung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin und psychologischen Versorgung sowie zur unauf schiebbaren medizinischen Versorgung:

a) während des regulären Verfahrens bis zum Erlass einer ablehnenden Erst entscheidung;

b) während des Rechtsbehelfsverfahrens, wenn ein Rechtsbehelf gegen eine in einem regulären Verfahren ergangene ablehnende Entscheidung aufschiebende Wirkung hat, bis zum Erlass einer ablehnenden Entscheidung über den Rechtsbehelf;

c) wenn die Asylbewerber und die sie begleitenden Familienangehörigen eine Entscheidung erlangt haben, wonach sie für die Dauer der Prüfung des Rechtsbehelfs, den sie gegen eine in einem regulären Verfahren ergangene ablehnende Entscheidung eingelegt haben, an der Grenze oder im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt worden ist oder geprüft wird, verbleiben dürfen.

(2) Unter den in Absatz 1 genannten Umständen tragen die Mitgliedstaaten den besonderen Bedürfnissen der Asylbewerber und der sie begleitenden Familienangehörigen Rechnung, wenn es sich bei diesen um schwangere Frauen, Minderjährige, Geisteskranke, Behinderte oder Opfer von Vergewaltigung oder sonstigen Formen geschlechtsbezogener Gewalt handelt.

(3) Unter den in Absatz 1 genannten Umständen legen die Mitgliedstaaten die Bedingungen fest, unter denen Asylbewerber und die sie begleitenden Familienangehörigen Zugang zu einer medizinischen Versorgung haben, die das Fortschreiten einer bestehenden Krankheit verhindert.

(4) Unter den in Absatz 1 genannten Umständen können die Mitgliedstaaten von Asylbewerbern, die über entsprechende Mittel verfügen, einen Beitrag zu den Kosten ihrer medizinischen und psychologischen Versorgung oder. die Kostenübernahme verlangen. Die Entscheidung, die medizinische oder psychologische Versorgung nicht kostenlos zu gewähren, wird jeweils für einen Einzelfall, objektiv und unparteiisch getroffen und mit Gründen versehen.

(5) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Asylbewerbern gegen Entscheidungen nach Absatz 4 der Rechtsweg offensteht und dass sie Zugang zu einem Rechtsbeistand haben.

Artikel 21

Medizinische und psychologische Versorgung während anderer Verfahren

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Asylbewerber und sie begleitende Familienangehörige während Zulässigkeits- und beschleunigten Verfahren sowie für die Dauer der Prüfung des Asylantrags im Rahmen eines Verfahrens, in dem über das Recht des Betroffenen auf Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entschieden wird, Zugang zu einer medizinischen und psychologischen Notfallversorgung und einer unaufschiebbaren medizinischen Versorgung haben.

(2) Unter den in Absatz 1 genannten Umständen tragen die Mitgliedstaaten den besonderen Bedürfnissen der Asylbewerber und der sie begleitenden Familienangehörigen Rechnung, wenn es sich bei diesen um schwangere Frauen, Minderjährige, Geisteskranke, Behinderte oder Opfer von Vergewaltigung oder sonstigen Formen geschlechtsbezogener Gewalt handelt.

(3) Unter den in Absatz 1 genannten Umständen legen die Mitgliedstaaten die Bedingungen fest, nach denen die Asylbewerber und die sie begleitenden Familienangehörigen Zugang zu einer medizinischen Versorgung haben, die das Fortschreiten einer bestehenden Krankheit verhindert.

(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in Fällen, in denen innerhalb von 65 Arbeitstagen nach Antragstellung noch keine Entscheidung über die Ablehnung des Antrags wegen Unzulässigkeit oder offensichtlicher Unbegründetheit ergangen ist, den Asylbewerbern und den sie begleitenden Familienangehörigen der gleiche Zugang zur medizinischen Versorgung wie während des regulären Verfahrens gewährt wird.

(5) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in Fällen, in denen innerhalb von 65 Arbeitstagen nach Einlegung eines Rechtsbehelfs in Zulässigkeits- und beschleunigten Verfahren noch keine Entscheidung ergangen ist, den Asylbewerbern und den sie begleitenden Familienangehörigen der gleiche Zugang zur medizinischen Versorgung wie während des regulären Verfahrens gewährt wird.

(6) Die Mitgliedstaaten können von Asylbewerbern, die über entsprechende Mittel verfügen, einen Beitrag zu den Kosten der medizinischen und psychologischen Versorgung oder. die volle Kostenübernahme verlangen. Die Entscheidung, die medizinische und psychologische Versorgung nicht kostenlos zu gewähren, wird jeweils für einen Einzelfall, objektiv und unparteiisch getroffen und mit Gründen versehen.

(7) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Asylbewerbern gegen Entscheidungen nach Absatz 6 der Rechtsweg offensteht und dass sie Zugang zu einem Rechtsbeistand haben.

KAPITEL V

Einschränkung oder Entzug von Aufnahmebedingungen

Artikel 22

Einschränkung oder Aberkennung von Aufnahmebedingungen wegen negativen Verhaltens

(1) Die Mitgliedstaaten sind berechtigt, die Aufnahmebedingungen in folgenden Fällen einzuschränken oderzu entziehen:

a) wenn ein Asylbewerber untergetaucht ist oder ohne hinreichenden Grund während mindestens 30 Arbeitstagen seinen Melde- und Auskunftspflichten oder Aufforderungen zu persönlichen Anhörungen betreffend das Asylverfahren nicht nachgekommen ist. Wird ein untergetauchter Asylbewerber nach dieser Zeitspanne aufgespürt oder meldet er sich nach dieser Zeitdauer freiwillig bei der zuständigen Behörde, wird eine mit Gründen versehene Entscheidung, die sich auf die Gründe des Untertauchens stützt, getroffen, in der über die neuerliche Gewährung einiger oder aller Aufnahmebedingungen entschieden wird. Aufnahmebedingungen, deren Gewährung von der Dauer der Verfahrens abhängig sind, werden nicht gewährt;

b) bei Rücknahme des Asylantrags;

c) wenn ein Asylbewerber verschwiegen hat, dass er über Finanzmittel verfügt und dadurch zu Unrecht in den Genuss der materiellen Aufnahmebedingungen gekommen ist;

d) wenn ein Asylbewerber eine Bedrohung für die nationale Sicherheit darstellt oder es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass er Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat, oder wenn sich während der Prüfung des Asylantrags schwerwiegende und eindeutige Hinweise darauf ergeben, dass die in Artikel 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention aufgeführten Gründe möglicherweise auf den Asylbewerber Anwendung finden.

(2) Die Mitgliedstaaten können die materiellen Aufnahmebedingungen in folgenden Fällen einschränken oder aberkennen:

a) Der Asylbewerber oder ein ihn begleitendes Familienmitglied haben sich gegenüber Personen, die ihren Pflichten beim Betrieb eines Unterbringungs zentrums nachkommen, oder gegenüber anderen Personen, die sich in den Zentren aufhalten, wiederholt gewalttätig verhalten oder sie bedroht;

b) der Asylbewerber oder ein ihn begleitendes Familienmitglied missachten die Anweisung der zuständigen Behörde, einen ihnen zugewiesenen Aufenthalts bereich nicht zu verlassen.

(3) Die Mitgliedstaaten können die materiellen Aufnahmebedingungen einschränken, wenn der Asylbewerber Minderjährige, für die er sorgeberechtigtist, am Schulbesuch oder an der Teilnahme an einzelnen im allgemeinen Lehrplan vorgesehenen Kursen hindert.

(4) Die Entscheidung, die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Aufnahmebedingungen einzuschränken oder abzuerkennen, kann einzig aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betreffenden und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips getroffen werden. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass solche Entscheidungen jeweils für einen Einzelfall, objektiv und unparteiisch getroffen und mit Gründen versehen werden.

(5) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Asylbewerbern gegen Entscheidungen nach diesem Artikel der Rechtsweg offensteht und dass sie Zugang zu einem Rechtsbeistand haben, der unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, wenn der Asylbewerber nicht über die entsprechenden Mittel verfügt.

(6) Das Recht auf medizinische Notfallversorgung und auf unaufschiebbare medizinische Versorgung kann nicht eingeschränkt oder aberkannt werden.

KAPITEL VI

Bestimmungen betreffend Personen mit besonderen Bedürfnissen

Artikel 23

Allgemeiner Grundsatz

(1) Die Mitgliedstaaten berücksichtigen in den nationalen Rechtsvorschriften zur Durch führung der Kapitel III, IV und V betreffend die materiellen Aufnahmebedingungen sowie die psychologische und medizinische Versorgung die spezielle Situation von Personen mit besonderen Bedürfnissen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minder jährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, allein stehenden Frauen, die in ihrem Herkunftsland erheblicher gesetzlicher Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ausgesetzt waren, allein Erziehenden und Opfern sexuellen Missbrauchs oder sexueller Ausbeutung.

(2) Absatz 1 gilt ausschließlich für Personen mit besonderen Bedürfnissen, die nach einer Einzelbewertung ihrer Situation als solche anerkannt werden.

Artikel 24

Minderjährige

(1) Bei der Durchführung der Minderjährige berührenden Bestimmungen der Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten vorrangig das Wohl des Minderjährigen.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Minderjährige, die Opfer irgendeiner Form von Missbrauch, Vernachlässigung, Ausbeutung, Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung waren oder unter den Folgen bewaffneter Konflikte gelitten haben, Rehabilitationsmaßnahmen in Anspruch nehmen können. Zur Förderung der Genesung und Wiedereingliederung wird diesen Minderjährigen im Bedarfsfall eine geeignete psychologische Betreuung und eine qualifizierte psychosoziale Beratung angeboten.

Artikel 25

Unbegleitete Minderjährige

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass für jeden unbegleiteten Minderjährigen so bald wie möglich ein Vormund bestellt wird, der sicher stellt, dass die Bedürfnisse des Minderjährigen bei der Durchführung der Richtlinie gebührend berücksichtigt werden. Die zuständigen Sozialbehörden nehmen regelmäßige Bewertungen vor.

(2) Asyl beantragende unbegleitete Minderjährige sind ab dem Zeitpunkt der Zulassung in das Hoheitsgebiet bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt worden ist oder geprüft wird, verlassen müssen, nach folgender Rangordnung unterzubringen:

a) bei erwachsenen Familienangehörigen;

b) in einer Pflegefamilie;

c) in speziellen Einrichtungen für Minderjährige;

d) in anderen für Minderjährige geeigneten Unterkünften.

Geschwister sollen zusammen bleiben. Wohnsitzwechsel unbegleiteter Minderjähriger sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.

(3) Sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient, bemühen sich die Mitgliedstaaten die Familienangehörigen des unbegleiteten Minderjährigen so bald wie möglich ausfindig zu machen. In Fällen, in denen das Leben oder die Unversehrtheit des Minderjährigen oder seiner nahen Verwandten bedroht sein könnte, insbesondere wenn diese im Herkunftsland geblieben sind, ist darauf zu achten, dass die Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe von Informationen über diese Personen vertraulich erfolgt, um ihre Sicherheit nicht zu gefährden.

(4) Das Betreuungspersonal für unbegleitete Minderjährige muss entsprechend ausgebildet werden.

Artikel 26

Opfer von Folter und organisierter Gewalt

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Opfer von Folter, organisierter Gewalt, Verge waltigung, sonstigen Formen geschlechtsbezogener Gewalt oder anderen schweren Gewalttaten im Bedarfsfall in speziellen Einrichtungen für traumatisierte Personen untergebracht werden oder an speziellen Rehabilitationsprogrammen teilnehmen können. Erforderlichenfalls werden Personen, die unter posttraumatischen Belastungsstörungen leiden, besonders psychologisch betreut.

KAPITEL VII

Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz des Aufnahmesystems

Artikel 27

Zusammenarbeit

(1) Im Hinblick auf die zur Durchführung der Richtlinie erforderliche Zusammenarbeit der Verwaltungen benennt jeder Mitgliedstaat eine nationale Kontaktstelle, deren Anschrift er der Kommission mitteilt, die sie ihrerseits den übrigen Mitgliedstaaten weitergibt. In Abstimmung mit der Kommission treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um eine unmittelbare Zusammenarbeit herzustellen, die gegenseitige Besuche und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden einschließt.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission regelmäßig und so rasch wie möglich nach Geschlecht und Alter aufgeschlüsselte Angaben über die Zahl der unter die Aufnahmebedingungen fallenden Personen sowie vollständige Informationen über Art, Bezeichnung und Form der Dokumente, auf die in Artikel 6 verwiesen wird.

Artikel 28

Koordinierung

Die Mitgliedstaaten tragen Sorge für die Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden und sonstigen Akteuren, einschließlich NRO, die nach Maßgabe dieser Richtlinie auf nationaler oder lokaler Ebene mit der Aufnahme von Asylbewerbern befasst sind.

Artikel 29

Kommunale Ebene

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass geeignete Maßnahmen getroffen werden, die auf harmonische Beziehungen zwischen den Kommunen und den auf ihrem Gebiet befindlichen Unterbringungszentren abzielen, um rassistische, sexistische und fremdenfeindliche Handlungen gegenüber Asylbewerbern zu verhindern.

Artikel 30

System zur Lenkung, Überwachung und Steuerung

Die Mitgliedstaaten treffen Regelungen für die Lenkung, Überwachung und Steuerung des Niveaus der Aufnahmebedingungen, um Folgendes zu sichern:

a) vergleichbare Normen bei den Aufnahmebedingungen innerhalb des nationalen Aufnahmesystems;

b) vergleichbare Ausstattung der verschiedenen Aufnahmeeinrichtungen;

c) angemessene Ausbildung des Personals.

Diese Regelungen umfassen Bestimmungen betreffend die in Artikel 18 genannte Stelle und regelmäßige Inspektionen sowie die Festlegung von Leitlinien betreffend die Normen für Aufnahmebedingungen und Maßnahmen zur Behebung etwaiger Mängel des Aufnahmesystems.

Artikel 31

Personal und Ressourcen

(1) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Behörden und Organisationen, die diese Richtlinie durchführen, die nötige Grundausbildung erhalten haben, um den Bedürfnissen männlicher und weiblicher Asylbewerber sowie der sie begleitenden Familienangehörigen entsprechen zu können.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen die Ressourcen bereit, die im Zusammenhang mit den nationalen Durchführungsvorschriften zu dieser Richtlinie erforderlich sind.

KAPITEL VIII

Schlussbestimmungen

Artikel 32

Diskriminierungsverbot

Die Mitgliedstaaten wenden diese Richtlinie ohne unterschiedliche Behandlung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, genetischer Merkmale, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, politischer oder sonstiger Überzeugungen, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung an.

Artikel 33

Berichterstattung

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2004 Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 30. Juni 2004 alle für die Erstellung dieses Berichts sachdienlichen Informationen, einschließlich der statistischen Angaben gemäß Artikel 27 Absatz 2 und der Ergebnisse der in Artikel 29 vorgesehenen Maßnahmen.

Nach Vorlage des Berichts erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens alle fünf Jahre Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten.

Artikel 34

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen die entsprechenden Bestimmungen der Kommission spätestens an dem in Artikel 35 genannten Tag mit und melden alle sie betreffenden Änderungen unverzüglich.

Artikel 35

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum 31. Dezember 2002 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechts vorschriften mit, die sie auf den unter diese Richtlinie .fallenden Gebieten erlassen.

Artikel 36

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 37

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

Politikbereich(e): JUSTIZ UND INNERES

Tätigkeit(en): Asyl und Einwanderung

Bezeichnung der Massnahme: Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten

1. HAUSHALTSLINIE (Nummer und Bezeichnung)

A-7030 (Sitzungen)

2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

2.1. Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B): Mio. EUR (VE)

2.2. Geltungsdauer

2001 (Juni) - 2006

2.3. Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben

a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (fi nanzielle Intervention) (vgl. Ziffer 6.1.1)

in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben (vgl. Ziffer 6.1.2)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) Gesamtaufwand für Humanressourcen und sonstige Verwaltungsausgaben (vgl. Ziffer 7.2 und 7.3)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.4. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau

| | Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

2.5. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen [6]

[6] Weitere Informationen sind den getrennt beigefügten Leitlinien zu entnehmen.

| | Keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durch führung einer Maßnahme).

Hinweis: Einzelangaben und Bemerkungen zur Berechnungsmethode sind diesem Finanzbogen auf einem getrennten Blatt beizufügen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(Beschreibung für jede einzelne Haushaltslinie; die Tabelle ist um die entsprechende Zeilenzahl zu verlängern, wenn die Wirkung der Maßnahme sich über mehrere Haushaltslinien erstreckt.)

3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b) EG-Vertrag

5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG

5.1. Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft [7]

[7] Weitere Informationen sind den getrennt beigefügten Leitlinien zu entnehmen.

5.1.1. Zielsetzungen

Ziel der Richtlinie ist es, auf Gemeinschaftsebene Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten festzulegen.

Bei dem Vorschlag handelt es sich um eine der asylpolitischen Gemeinschaftsinitiativen, die zu einem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem führen sollen. Laut der asylpolitischen Mitteilung der Kommission vom November 2000 ist der Harmonisierungsbedarf im Bereich der Aufnahmebedingungen im Wesentlichen mit zwei Zielen verbunden (den Asylbewerbern gemeinschaftsweit ein einheitliches Niveau der Lebensbedingungen zu bieten und Sekundärmigration zu vermeiden) und wird in einer zweiten Phase zu prüfen sein, ob es - sofern diese Ziele erreicht worden sind - noch erforderlich ist, weitere Schritte zur Vereinheitlichung der einzelstaatlichen Aufnahmesysteme einzuleiten.

5.1.2. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung

Entfällt

5.1.3. Maßnahmen infolge der Ex-post-Bewertung

Entfällt

5.2. Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zulasten des Gemeinschaftshaushalts

Im Zusammenhang mit der Richtlinie beabsichtigt die Kommission, einen Kontaktausschuss einzusetzen.

Dieser Ausschuss soll folgende Aufgaben wahrnehmen: Erstens soll er die Mitgliedstaaten in vorausschauender und koordinierender Weise bei der Umsetzung der Mindestnormen unter stützen. Zweitens dient er denjenigen Mitgliedstaaten als Forum, die in diesem Stadium des Har monisierungsprozesses gemeinsam über die Mindestnormen hinausgehende Maßnahmen treffen wollen. Drittens soll er etwaige Hindernisse beseitigen und die erforderlichen Voraussetzungen dafür schaffen, dass das Ziel des Europäischen Rates von Tampere erreicht werden kann.

Der Ausschuss könnte somit auf eine weitere Angleichung der Asylpolitik hinwirken und dazu beitragen, dass die fraglichen Mindestnormen zu einheitlicheren Aufnahmestrukturen führen, soweit dies zur Schaffung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems erforderlich bzw. sinnvoll ist.

Bis zum 31. Dezember 2002 wird der Kontaktausschuss dreimal jährlich zusammenkommen, um die Umsetzung der Richtlinie vorzubereiten. Danach werden zwei oder drei Ausschusssitzungen pro Jahr stattfinden, in denen sich die Vertreter der Mitgliedstaaten unter anderem über weitere Normen beraten können.

5.3. Durchführungsmodalitäten

Entfällt

6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

6.1. Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums)

(Die Berechnungsweise der Gesamtbeträge in der nachstehenden Tabelle ist anhand der Aufschlüsselung in Tabelle 6.2. zu erläutern.)

6.1.1. Finanzielle Intervention

VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6.2. Berechnung der Kosten für jede einzelne der vorgesehenen Maßnahmen zulasten von Teil B (während des gesamten Planungszeitraums)3

(Werden mehrere Maßnahmen durchgeführt, so sind hinreichend detaillierte Angaben zu den hierzu erforderlichen spezifischen Einzelaktionen zu machen, um eine Schätzung von Umfang und Kosten der verschiedenen Teilergebnisse ("outputs") zu gestatten.)

VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Erforderlichenfalls ist die Berechnungsweise zu erläutern.

7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN

7.1. Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7.2 Finanzielle Gesamtbelastung für Humanressourcen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

7.3. Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen.

(1) Angabe von Kategorie und Gruppe des Ausschusses.

I. Jährlicher Gesamtbetrag (7.2 + 7.3)

II. Dauer der Maßnahme

III. Gesamtaufwand für die Maßnahme (I x II) // 29 250 EUR

6 Jahre

175 500 EUR

8. BEGLEITUNG UND BEWERTUNG

8.1. Begleitung

Entfällt

8.2. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung

Entfällt

9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Entfällt