52001PC0176

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Genehmigung - durch die Europäische Gemeinschaft - der Änderung der Handelsbestimmungen des Vertrags über die Energiecharta /* KOM/2001/0176 endg. - ACC 2001/0087 */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Genehmigung - durch die Europäische Gemeinschaft - der Änderung der Handelsbestimmungen des Vertrags über die Energiecharta

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

(1) Mit der im Dezember 1991 angenommenen Europäischen Energiecharta sollte der Wirtschaftsaufschwung in Osteuropa und der damaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken durch Zusammenarbeit im Energiesektor besser katalysiert und beschleunigt werden. 1994 schlossen die Unterzeichner der Charta die Verhandlungen über den Vertrag über die Energiecharta ab, mit dem ein internationaler Rechtsrahmen zur Förderung der langfristigen Zusammenarbeit im Energiebereich geschaffen wurde. Der Vertrag trat im April 1998 in Kraft. Vierundvierzig Staaten (einschließlich aller EG-Mitgliedstaaten) und die Europäischen Gemeinschaften haben den Vertrag bisher ratifiziert, und weitere zwei Staaten, in denen er noch nicht ratifiziert worden ist, wenden ihn vorläufig an.

(2) Nach den Handelsbestimmungen des Vertrags über die Energiecharta wird der Handel mit Energieerzeugnissen zwischen Vertragsparteien, von denen mindestens eine nicht Mitglied des GATT ist, nach den Bestimmungen des GATT 1947 und der dazugehörenden Rechtsinstrumente geregelt.

(3) Am 24. April 1998 einigte sich eine Internationale Konferenz, die zum gleichen Zeitpunkt wie die Energiecharta-Konferenz stattfand, auf den Wortlaut der Änderung der Handelsbestimmungen des Vertrags über die Energiecharta. Nach dieser Änderung werden die aus den Multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde resultierenden WTO-Bestimmungen in den Vertrag einbezogen und eine Liste energiebezogener Ausrüstung in die Handelsbestimmungen des Vertrags aufgenommen.

(4) Am 13. Juli 1998 billigte der Rat den Wortlaut der Änderung und stimmte ihrer vorläufigen Anwendung zu.

(5) Die Kommission schlägt vor, dass die Gemeinschaft die Änderung der Handelsbestimmungen des Vertrags über die Energiecharta ratifiziert, bevor die Energiecharta-Konferenz im Dezember 2001 den zehnten Jahrestag der Annahme der Europäischen Energiecharta begeht.

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Genehmigung - durch die Europäische Gemeinschaft - der Änderung der Handelsbestimmungen des Vertrags über die Energiecharta

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C vom , S. .

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Beschluss 98/181/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission, der den Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des GATT 1947 enthält, wurde der Vertrag über die Energiecharta von den Europäischen Gemeinschaften abgeschlossen.

(2) Die Aufnahme des Verweises auf die einschlägigen WTO-Vorschriften in den Vertrag anstelle des darin enthaltenen Verweises auf die Bestimmungen des GATT 1947 sowie die Einbeziehung von energiebezogener Ausrüstung in die Handelsbestimmungen sind im Interesse der Gemeinschaft.

(3) Die gemeinsame Handelspolitik liegt im alleinigen Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft.

(4) Die Energiecharta-Konferenz und die Internationale Konferenz vom 24. April 1998 haben sich auf den Wortlaut der Änderung der Handelsbestimmungen des Vertrags über die Energiecharta, einschließlich der Liste der energiebezogenen Ausrüstung, und auf die diesbezüglichen Beschlüsse, Vereinbarungen und Erklärungen (Änderung der Handelsbestimmungen) geeinigt.

(5) Die Gemeinschaft hat den Wortlaut der Änderung der Handelsbestimmungen und ihre vorläufige Anwendung bis zu ihrem Inkrafttreten genehmigt [2].

[2] Beschluss 98/537/EG des Rates vom 13. Juli 1998 (ABl. L 252 vom 12.9.1998, S. 21).

(6) Die Genehmigung der Änderung der Handelsbestimmungen trägt dazu bei, die Ziele der Europäischen Gemeinschaft zu erreichen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Änderung der Handelsbestimmungen des Vertrags über die Energiecharta wird von der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates hinterlegt im Namen der Europäischen Gemeinschaft den Beschluss über die Genehmigung der Änderung der Handelsbestimmungen des Vertrags über die Energiecharta gemäß Artikel 39 und 49 des Vertrags über die Energiecharta bei der Regierung der Portugiesischen Republik.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident