Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 28 Februar 2001 bis zum 27 Februar 2004 /* KOM/2001/0174 endg. */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 28 Februar 2001 bis zum 27 Februar 2004 (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Das beiliegende Protokoll zu dem Fischereiabkommen zwischen der EG und den Komoren ist am 27.02.2001 ausgelaufen. Die beiden Vertragsparteien haben am 13.12.2000 ein neues Protokoll paraphiert, um die technischen und finanziellen Bedingungen festzulegen, unter denen die Schiffe der Gemeinschaft in der Zeit vom 28.02.2001 bis zum 27.02.2004 in den Gewässern der Komoren fischen dürfen. Die Kommission schlägt dem Rat hierauf vor, per Beschluss den Entwurf eines Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des neuen Protokolls bis zu seinem endgültigen Inkrafttreten anzunehmen. Ein Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss eines neuen Protokolls ist Gegenstand eines getrennten Verfahrens. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 28 Februar 2001 bis zum 27 Februar 2004 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission [1], [1] ABl. C vom , S. in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 12 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren [2] haben zwischen den beiden Parteien Verhandlungen stattgefunden, um die am Ende des Anwendungszeitraums des Protokolls vorzunehmenden Änderungen oder Ergänzungen dieses Abkommens festzulegen. [2] ABl. L 137 vom 2.6.1988, S. 19 (2) Im Anschluss an diese Verhandlungen wurde am 13. Dezember 2000 ein neues Protokoll paraphiert. (3) Mit diesem Protokoll werden den Fischern der Gemeinschaft für die Zeit vom 28. Februar 2001 bis zum 27 Februar 2004 Fangmöglichkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Islamischen Bundesrepublik Komoren eingeräumt. (4) Damit die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft ihre Fangtätigkeit nicht unterbrechen müssen, ist es unerlässlich, dass das neue Protokoll möglichst bald angewendet wird. Aus diesem Grunde haben die beiden Vertragsparteien ein Abkommen in Form eines Briefwechsels paraphiert, das die vorläufige Anwendung des paraphierten Protokolls ab dem 28. Februar 2001 vorsieht. (5) Das Abkommen in Form eines Briefwechsels ist vorbehaltlich eines endgültigen Beschlusses nach Artikel 37 des Vertrages zu genehmigen. (6) Der Schlüssel für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten ist anhand der traditionellen Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Fischereiabkommens festzulegen - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 28. Februar 2001 bis zum 27. Februar 2004 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels sowie des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: a) Thunfischwadenfänger: Spanien: 18 Schiffe Frankreich: 21 Schiffe Italien: 1 Schiff b) Oberflächen-Langleinenfischer: Spanien 20 Schiffe Portugal 5 Schiffe Falls die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll vorgesehenen Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, kann die Kommission Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen. Artikel 3 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu benennen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident PROTOKOLL zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 28. Februar 2001 bis zum 27. Februar 2004 Artikel 1 Nach Artikel 2 des Abkommens werden 40 Thunfischwadenfängern/Frostern und 25 Oberflächen-Langleinenfischern für einen Zeitraum von drei Jahren, gerechnet ab dem 28. Februar 2001, Lizenzen für die gleichzeitige Ausübung von Fangtätigkeiten in den Gewässern der Komoren erteilt. Artikel 2 1. Die finanzielle Gegenleistung für die in Artikel 1 vorgesehenen Fangmöglichkeiten wird auf jährlich 350.250 Euro festgesetzt (davon 140.000 Euro als finanzieller Ausgleich, der jedes Jahr spätestens zum 1. September zu leisten ist, und 210.250 Euro für die Maßnahmen gemäß Artikel 3 dieses Protokolls). 2. Diese finanzielle Gegenleistung gilt für eine in den Gewässern der Komoren gefangene Menge von 4.670 Tonnen jährlich. Überschreiten die von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in den Gewässern der Komoren getätigten Thunfischfänge diese Menge, so erhöht sich der genannte Betrag entsprechend. 3. Der finanzielle Ausgleich wird auf das von der Regierung der Komoren bezeichnete Konto zugunsten der Staatskasse überwiesen. 4. Über die Verwendung dieses Ausgleichs entscheidet ausschließlich die Regierung der Komoren. Artikel 3 Von dem Betrag der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 1 werden bis zu 210.250 Euro jährlich für die Finanzierung der nachstehenden Maßnahmen wie folgt verwendet: (1) Förderung der Entwicklung der handwerklichen Fischerei: 126.000 Euro; (2) Finanzierung wissenschaftlicher und technischer Programme und Unterstützung der Organe des Ministeriums für Fischerei und der Kontrollbehörden: 31.600 Euro; (3) Teilnahme der komorischen Delegierten an internationalen Fischereitreffen, Beitrag der Komoren für regionale Fischereiorganisationen und Finanzierung von Stipendien und Praktika im Bereich der Fischerei: 52.650 Euro. Das Ministerium für Fischerei entscheidet über die Maßnahmen und setzt die Kommission hiervon in Kenntnis. Die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Beträge werden jedes Jahr spätestens am 1. September bereitgestellt und entsprechend der Planung ihrer Verwendung auf die Bankkonten der zuständigen Behörden der Komoren überwiesen. Die in Unterabsatz 3 genannten Beträge werden entsprechend ihrer Verwendung ausgezahlt. Das Fischereiministerium legt der Delegation der Europäischen Kommission auf den Komoren jährlich spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem sich der Abschluss des Protokolls jährt, einen Bericht über die Durchführung dieser Maßnahmen und deren Ergebnisse vor. Die Europäische Kommission behält sich das Recht vor, beim Fischereiministerium weitere Auskünfte zu diesen Ergebnissen einzuholen und die betreffenden Zahlungen im Lichte der tatsächlichen Durchführung dieser Maßnahmen zu überprüfen. Artikel 4 Nimmt die Gemeinschaft die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Zahlungen nicht vor, so kann das Fischereiabkommen ausgesetzt werden. Artikel 5 Falls die Fischerei in der AWZ der Komoren aus schwerwiegenden Gründen unterbrochen wird, kann die Europäische Gemeinschaft möglichst im Anschluss an Konsultationen der beiden Parteien die Zahlung der finanziellen Gegenleistung aussetzen. Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, sobald die Lage sich normalisiert hat und in Konsultationen der beiden Parteien bestätigt wurde, dass die Fischereitätigkeiten wieder aufgenommen werden können. Artikel 6 Das Protokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren wird aufgehoben und durch das vorliegende Protokoll ersetzt. Artikel 7 Dieses Protokoll tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. Es gilt ab 28. Februar 2001. ANHANG BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER FISCHEREI DURCH SCHIFFE DER GEMEINSCHAFT IN DEN GEWÄSSERN DER KOMOREN 1. Lizenzanträge und -erteilung Für die Beantragung und Erteilung von Lizenzen für die Fischereitätigkeit von Schiffen der Gemeinschaft in den Gewässern der Komoren gilt folgendes Verfahren: 1.1 Die Europäische Kommission reicht über ihren Vertreter auf den Komoren mindestens zwanzig Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer beim Fischereiministerium der Komoren für jedes Schiff einen Antrag des Reeders ein, der Fischfang nach Maßgabe dieses Abkommens betreiben will. Der Antrag erfolgt auf von den Komoren bereitgestellten Formblättern nach dem beigefügten Muster . 1.2 Die Lizenz wird dem Reeder jeweils für ein bestimmtes Schiff erteilt . Auf Antrag der Europäischen Kommission kann und bei Vorliegen höherer Gewalt muss die Lizenz eines Schiffes durch eine Lizenz für ein anderes Schiff der Gemeinschaft ersetzt werden. 1.3 Die Lizenz wird dem Vertreter der Europäischen Kommission auf den Komoren vom Fischereiministerium der Komoren ausgehändigt. 1.4 Die Lizenz ist ständig an Bord mitzuführen. Sobald das Fischereiministerium der Komoren den von der Europäischen Kommission übermittelten Nachweis über die Zahlung des Gebührenvorschusses erhalten hat, wird dem betreffenden Schiff die Fangtätigkeit gestattet. Bis zum Eingang des Originals der Lizenz kann eine per Fax angeforderte Kopie der bereits erteilten Lizenz an Bord mitgeführt werden. 1.5 Die Lizenzen gelten für die Dauer eines Jahres. Sie sind erneuerbar. 1.6 Die Lizenzgebühr wird auf 25 Euro je Tonne in den Gewässern der Komoren gefangenen Thunfisch festgesetzt. 1.7 Die Lizenzen werden nach Zahlung eines pauschalen Gebührenvorschusses an die Komoren in Höhe von 2.250 Euro pro Jahr für jeden Thunfischwadenfänger und von 1.375 Euro pro Jahr für jeden Oberflächen-Langleinenfischer mit mehr als 150 BRT und von 1.000 Euro pro Jahr für jeden Oberflächen-Langleinenfischer mit weniger als 150 BRT ausgestellt. 1.8 Die Behörden der Komoren teilen vor dem Inkrafttreten des Abkommens die Einzelheiten für die Zahlung der Lizenzgebühren mit, insbesondere das Bankkonto und die Währung . 2. Fangmeldungen und Gebührenabrechnung Der Kapitän fuellt für jeden Fangeinsatz in der Fischereizone der Komoren eine Fangmeldung nach dem Muster in Anlage 2 aus. Dieses Formular kann während der Anwendung des geltenden Protokolls durch ein anderes Dokument ersetzt werden, das zu diesem Zweck von einer für den Thunfischfang im Indischen Ozean zuständigen internationalen Organisation erstellt wird. Die deutlich ausgefuellten und vom Kapitän unterzeichneten Meldungen sind dem IRD (Institut de Recherche et Développement), dem IEO (Instituto Español de Oceanografía) und dem IPIMAR (Instituto Nacional das Pescas e do Mar) binnen einem Monat nach Ablauf eines jeden Quartals zur Überprüfung zuzustellen. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen behält sich das Fischereiministerium der Komoren das Recht vor, die Lizenz des betreffenden Schiffes bis zur Erfuellung der Förmlichkeiten auszusetzen und die nach Landesrecht anwendbaren Strafen zu verhängen. Die Mitgliedstaaten teilen der Europäischen Kommission bis zum 15. April die von den wissenschaftlichen Instituten bestätigte Menge der im abgelaufenen Jahr getätigten Fänge mit. Aufgrund dieser Angaben nimmt die Kommission die Abrechnung der für ein Wirtschaftsjahr anfallenden Gebühren vor und übermittelt sie dem Fischereiministerium der Komoren zur Stellungnahme. Die Reeder erhalten die Abrechnung durch die Europäische Kommission spätestens Ende April und müssen ihren finanziellen Verpflichtungen binnen 30 Tagen nachkommen. Erreichen die fälligen Gebühren für die tatsächliche Fangtätigkeit nicht den als Vorschuss geleisteten Betrag, so wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet. 3. Inspektionen und Kontrollen Alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die in der Fischereizone der Komoren eine Fangtätigkeit ausüben, erlauben und erleichtern es den mit der Inspektion und Überwachung beauftragten Beamten der Komoren, an Bord zu kommen und ihre Aufgaben wahrzunehmen. Die Beamten halten sich nur so lange an Bord auf, wie es für die stichprobenweise Überprüfung der Fänge und für etwaige andere Kontrollen im Zusammenhang mit der Fangtätigkeit notwendig ist. 4. Beobachter Die Thunfischfänger nehmen auf Antrag des Fischereiministeriums der Komoren einen von diesem benannten Beobachter zur Kontrolle der in den Gewässern der Komoren getätigten Fänge an Bord. Dem Beobachter werden jegliche Erleichterungen bei der Ausübung seiner Tätigkeit einschließlich des Zugangs zu den hierfür erforderlichen Räumlichkeiten und Unterlagen eingeräumt . Der Beobachter hält sich nur so lange an Bord auf, wie es zur Erfuellung seiner Aufgabe notwendig ist. Er erhält geeignete Versorgung und Unterkunft an Bord. Verlässt ein Thunfischfänger die Gewässer der Komoren mit einem komorischen Beobachter an Bord, so wird für dessen unverzügliche Rückkehr nach den Komoren auf Kosten des Reeders gesorgt. 5. Kommunikationssysteme Die Schiffe teilen dem Fischereiministerium der Komoren unverzüglich Datum und Zeitpunkt ihrer Einfahrt in die oder Ausfahrt aus der Fischereizone der Komoren sowie innerhalb von drei Stunden nach der Einfahrt oder Ausfahrt und während der Fischereitätigkeit in den Gewässern der Komoren alle drei Tage ihre Position und die an Bord befindlichen Fänge mit. Diese Mitteilungen erfolgen vorzugsweise per Fax und andernfalls, wenn die Schiffe nicht über ein Faxgerät verfügen, über Funk. Das Fischereiministerium der Komoren gibt bei Erteilung der Fanglizenz die Faxnummer und die Funkfrequenz an. Eine Kopie der Faxmitteilungen bzw. der aufgezeichneten Funkmeldungen wird vom Fischereiministerium der Komoren und von den Reedern aufbewahrt, bis beide Parteien der endgültigen Gebührenabrechnung gemäß Ziffer 2 zugestimmt haben. Ein Fischereifahrzeug, das beim Fischfang überrascht wird und das dem Fischereiministerium der Komoren seine Anwesenheit nicht gemeldet hat, gilt als Schiff ohne Fanglizenz. 6. Fischereizonen Um der handwerklichen Fischerei in den Gewässern der Komoren nicht zu schaden, ist die Fangtätigkeit von Thunfischfängern aus der Gemeinschaft in einem Umkreis von zehn Seemeilen um jede Insel sowie in einem Umkreis von drei Seemeilen um die vom Fischereiministerium der Komoren ausgesetzten Fischsammelgeräte, deren Position dem Vertreter der Europäischen Kommission auf den Komoren mitgeteilt wurde, untersagt. Diese Bestimmungen können von dem in Artikel 7 des Abkommens genannten Gemischten Ausschuss geändert werden. 7. Eigentum an seltenen Arten Jeder Quastenflosser (Latimeria chalumnae), der von einem Fischereifahrzeug der Gemeinschaft, das im Rahmen des Abkommens in den Gewässern der Komoren fischen darf, eingeholt wird, ist das Eigentum der Komoren und muss den Hafenbehörden von Moroni, Mutsamudu oder Mohéli unverzüglich und in bestmöglichem Zustand kostenlos übergeben werden. 8. Umladungen Für etwaige Umladungen ziehen die Reeder der Gemeinschaftsschiffe das Bestehen der Hafeneinrichtungen der Komoren in Betracht. 9. Verfahren im Fall einer Aufbringung 1. Meldung Das Ministerium für Fischerei unterrichtet die Delegation der Europäischen Kommission und den Flaggenstaat binnen 48 Stunden von jeder Aufbringung eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, das im Rahmen des Fischereiabkommens tätig ist, in der Fischereizone der Komoren und übermittelt einen kurzen Bericht über die Umstände und die Gründe für diese Aufbringung. Die Delegation und der Flaggenstaat werden zudem über den weiteren Verlauf der eingeleiteten Verfahren und über etwaige Sanktionen unterrichtet. 2. Regelung Nach den Bestimmungen des Fischereigesetzes und diesbezüglicher Verordnungen kann der Verstoß wie folgt geregelt werden: a) im Wege des Vergleichs; in diesem Fall bewegt sich die Höhe des Bußgeldes innerhalb der gesetzlich auf den Komoren vorgesehen Spanne; b) gerichtlich nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Komoren, wenn keine Reglung im Wege des Vergleichs zustande gekommen ist. 3. Das Schiff wird freigegeben und der Besatzung erlaubt, den Hafen zu verlassen, wenn a) die sich aus dem Vergleichsverfahren ergebenden Verpflichtungen erfuellt sind und eine entsprechende Quittung vorgelegt wurde; b) bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung nachgewiesen wird, dass eine Bankkaution hinterlegt wurde. Anlage 1 LIZENZANTRAG FÜR AUSLÄNDISCHE FISCHEREIFAHRZEUGE Name des Antragstellers: Anschrift des Antragstellers: Name und Anschrift des Befrachters (falls nicht Antragsteller): Name und Anschrift eines Vertreters auf den Komoren: Name des Schiffes: Schiffstyp: Registrierland: Registriernummer und -hafen: Äußere Kennzeichen des Schiffes: Funksprechzeichen und Frequenz: Schiffslänge: Schiffsbreite: Maschinentyp und -leistung: Bruttoregistertonnage: Nettoregistertonnage: Mindeststärke der Besatzung: Art des Fischfangs: Zu fangende Arten: Beantragte Geltungsdauer: Der Unterzeichner bestätigt die Richtigkeit der vorstehenden Angaben. Datum Unterschrift Anlage 3 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren für die Zeit vom 28. Februar 2001 bis zum 27. Februar 2004 A. Schreiben der Regierung der Komoren Sehr geehrter Herr ..., ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das am 13. Dezember 2000 paraphierte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung für die Zeit vom 28. Februar 2001 bis zum 27. Februar 2004 mitzuteilen, dass die Regierung der Komoren bereit ist, dieses Protokoll ab 28. Februar 2001 bis zu seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 7 vorläufig anzuwenden, sofern die Gemeinschaft ebenfalls dazu bereit ist. In diesem Fall muss die Zahlung der ersten Jahrestranche des finanziellen Ausgleichs gemäß Artikel 2 des Protokolls vor dem 1. September 2001 erfolgen. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden. Genehmigen Sie, Herr ...., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Für die Regierung der Komoren B. Schreiben der Gemeinschaft Sehr geehrter Herr ..., ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen: "ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das am 13. Dezember 2000 paraphierte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung für die Zeit vom 28. Februar 2001 bis zum 27. Februar 2004 mitzuteilen, dass die Regierung der Komoren bereit ist, dieses Protokoll ab 28. Februar 2001 bis zu seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 7 vorläufig anzuwenden, sofern die Gemeinschaft ebenfalls dazu bereit ist. In diesem Fall muss die Zahlung der ersten Jahrestranche des finanziellen Ausgleichs gemäß Artikel 2 des Protokolls vor dem 1. September 2001 erfolgen. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden." Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Gemeinschaft zu einer derartigen vorläufigen Anwendung zu bestätigen. Genehmigen Sie, Herr ...., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Im Namen des Rates der Europäischen Union