Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits /* KOM/2001/0146 endg. - ACC 2001/0079 */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Der beigefügte Vorschlag für einen Beschluss des Rates ist das rechtliche Instrument für den Abschluss des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits. 2. Die Beziehungen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zur Europäischen Gemeinschaft sind Gegenstand des im April 1997 durch Briefwechsel unterzeichneten und am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Kooperationsabkommens. Ein Verkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ist am 28. November 1997 in Kraft getreten. Ein Verkehrsabkommen ist am 28. November 1997 in Kraft getreten. Ein Textilabkommen ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft (Präferenzzugang zum Gemeinschaftsmarkt). Das Kapitel über den Warenverkehr und die handelsbezogenen Bestimmungen des Kooperationsabkommens sind am 1. Dezember 2000 ausgesetzt worden, um die günstigeren Handelsmaßnahmen anwenden zu können, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2563/2000 des Rates vom 20. November 2000, eingeführt wurden. 3. Gemäß den Verhandlungsdirektiven des Rates vom 24. Januar 2000 schloss die Kommission die Verhandlungen über ein Stabilisierungs- und Assoziierungs abkommen (SAA) mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien am 24. November 2000 ab. Das SAA wurde [am 10. April 2001 in Luxemburg] [1] durch Briefwechsel unterzeichnet und muss nun von den Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Parlament der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ratifiziert werden, bevor es in Kraft treten kann. [1] Der Abschluss des Interimsabkommens ist Voraussetzung für die Unterzeichnung des SAA, die am 10. April 2001 in Luxemburg stattfinden soll. Damit Zeit gespart wird und das Interimsabkommen so bald wie möglich in Kraft tritt, wurden die beiden Verfahren gleichzeitig eingeleitet. 4. In Erwartung der Ratifizierung des SAA durch alle Parlamente schlägt die Kommission gemäß den Verhandlungsdirektiven und Artikel 128 SAA vor, ein Interimsabkommen zu schließen, damit die Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des SAA bereits vor dessen Inkrafttreten angewandt werden können. 5. Das Interimsabkommen ersetzt die Handelsbestimmungen des Kooperations abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien. Die mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 (geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2563/2000 des Rates vom 20. November 2000) eingeräumten günstigeren Handelszugeständnisse finden parallel zum Interimsabkommen weiter Anwendung. Die Beziehungen im Bereich des Landverkehrs unterliegen weiter dem Verkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien. 6. Die Kommission hat das vorgeschlagene Interimsabkommen paraphiert und ersucht nun den Rat, das Ergebnis der Verhandlungen zu genehmigen und auf der Grundlage des beigefügten Vorschlags das Verfahren für den Abschluss des Abkommens einzuleiten. 7. Die Kommission ersucht daher den Rat, das Abkommen im Namen der EG zu schließen. 2001/0079 (ACC) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Es ist notwendig, bis zum Inkrafttreten des [am 10. April 2001 in Luxemburg] unterzeichneten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu genehmigen. (2) Das Abkommen enthält Handelsbestimmungen besonderer Art; dies hängt mit der im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses verfolgten Politik zusammen und stellt für die Europäische Union keinen Präzedenzfall für die Handelspolitik der Gemeinschaft gegenüber Drittstaaten dar, die nicht zu den westlichen Balkanländern gehören. (3) Dieses Abkommen ist daher im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu genehmigen - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Interimsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits, die Anhänge und Protokolle zu diesem Abkommen und die der Schlussakte beigefügten Erklärungen werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Die in Satz 1 genannten Texte sind diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, die in Artikel 50 des Abkommens vorgesehene Notifikationsurkunde im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu hinterlegen. Geschehen zu Brüssel am ... Im Namen des Rates Der Präsident INTERIMSABKOMMEN über Handel und Handelsfragen zwischen den Europäischen Gemeinschaften einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits Die EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im folgenden "Gemeinschaft" genannt, einerseits und die EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN andererseits - IN DER ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE: (1) Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits wurde [am 10. April 2001 in Luxemburg] [2] durch Briefwechsel unterzeichnet. [2] Muss noch bestätigt werden. (2) Mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen wird angestrebt, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses enge und dauerhafte Beziehungen zu begründen, die es der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ermöglichen, die bereits begründeten Beziehungen weiter zu vertiefen und auszubauen. (3) Die Entwicklung der Handelsbeziehungen muss durch Vertiefung und Erweiterung der Beziehungen gewährleistet werden, die insbesondere mit dem am 29. April 1997 durch Briefwechsel unterzeichneten und am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Kooperationsabkommen begründet wurden. (4) Zu diesem Zweck müssen die Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens so bald wie möglich mittels eines Interimsabkommens durchgeführt werden. (5) Es muss gewährleistet werden, dass der mit dem Kooperationsabkommen eingesetzte Kooperationsrat bis zum Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungs abkommens und bis zur Einsetzung des Stabilitäts- und Assoziationsrates die Befugnisse wahrnehmen kann, die dem Stabilitäts- und Assoziationsrat mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen übertragen werden und die zur Durchführung des Interimsabkommens notwendig sind - HABEN BESCHLOSSEN, dieses Abkommen zu schließen, und haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt: DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT: - [Vertreter noch von der Präsidentschaft zu bestellen], - Chris Patten, Mitglied der Europäischen Kommission; DIE EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN: - [noch zu bestellen]; DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: TITEL I ALLGLEMEINE GRUNDSÄTZE Artikel1 (SAA 2) Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündet und in der Schlussakte von Helsinki und der Pariser Charta für ein neues Europa festgelegt wurden, die Wahrung der Grundsätze des Völkerrechts und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Grundsätze der Marktwirtschaft, wie sie im Dokument der Bonner KSZE-Konferenz über wirtschaftliche Zusammenarbeit zum Ausdruck kommen, sind die Grundlage der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentliche Bestandteile dieses Abkommens. TITEL II FREIER WARENVERKEHR Artikel 2 (SAA 15) (1) Während eines Zeitraums von höchstens zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und den Bestimmungen des GATT 1994 und der WTO schrittweise eine Freihandelszone. Dabei berücksichtigen sie die nachstehenden besonderen Vorschriften. (2) Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den beiden Vertragparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur. (3) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorgenommen werden, der Zollsatz, der am Tag vor der Unterzeichnung dieses Abkommens tatsächlich erga omnes angewandt wird. (4) Werden nach Unterzeichnung dieses Abkommens Zollsenkungen erga omnes vorgenommen, insbesondere Zollsenkungen, die sich aus den Zollverhandlungen der WTO ergeben, so treten mit Inkrafttreten dieser Senkungen die gesenkten Zollsätze an die Stelle der in Absatz 3 genannten Ausgangszollsätze. (5) Die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien teilen einander ihre Ausgangszollsätze mit. KAPITEL I GEWERBLICHE WAREN Artikel 3 (SAA 16) (1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur fallen, mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des Übereinkommens über die Landwirtschaft (GATT 1994) aufgeführten Waren. (2) Die Artikel 4 und 5 gelten nach Maßgabe der Artikel 9 und 10 nicht für Textilwaren und Stahlerzeugnisse. (3) Der Handel zwischen den Vertragsparteien mit Waren, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, unterliegt den Bestimmungen dieses Vertrages. Artikel 4 (SAA 17) (1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungserzeugnisse der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt. (2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemeinschaft für Ursprungs erzeugnisse der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt. Artikel 5 (SAA 18) (1) Die Einfuhrzölle der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die nicht in den Anhängen I und II aufgeführt sind, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt. (2) Die Einfuhrzölle der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang I aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan gesenkt: - am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 90 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; - am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 80 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; - am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 70 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; - am 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 60 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; - am 1. Januar des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 50 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; - am 1. Januar des sechsten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 40 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; - am 1. Januar des siebten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 30 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; - am 1. Januar des achten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 20 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; - am 1. Januar des neunten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 10 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; - am 1. Januar des zehnten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens werden die verbleibenden Zölle beseitigt. (3) Die Einfuhrzölle der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang II aufgeführt sind, werden schrittweise nach dem dort vorgesehenen Zeitplan gesenkt und beseitigt. (4) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt. Artikel 6 (SAA 19) Die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in ihrem Handel alle Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle. Artikel 7 (SAA 20) (1) Die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung. (2) Die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien beseitigen bei Inkrafttreten dieses Abkommens in ihrem Handel alle mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung. Artikel 8 (SAA 21) Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien erklärt sich bereit, ihre Zollsätze im Handel mit der Gemeinschaft schneller als in Artikel 5 vorgesehen zu senken, sofern ihre allgemeine wirtschaftliche Lage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweiges dies zulassen. Der Kooperationsrat kann entsprechende Empfehlungen aussprechen. Artikel 9 (SAA 22) Protokoll Nr. 1 enthält die Regelung für die dort aufgeführten Textilwaren. Artikel 10 (SAA 23) Protokoll Nr. 2 enthält die Regelung für die dort aufgeführten Stahlerzeugnisse. KAPITEL II LANDWIRTSCHAFT UND FISCHEREI Artikel 11 (SAA 24) Begriffsbestimmung (1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Handel mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft und in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien. (2) Als "landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse" gelten die Waren der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und die in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des Übereinkommens über die Landwirtschaft (GATT 1994) aufgeführten Waren. (3) Diese Begriffsbestimmung umfasst Fisch und Fischereierzeugnisse des Kapitels 3, der Positionen 1604 und 1605 sowie der Unterpositionen 0511 91, 2301 20 00 und ex 1902 20 [3]. [3] Ex 1902 20: "Teigwaren, gefüllt, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend". Artikel 12 (SAA 25) Protokoll Nr. 3 enthält die Handelsregelung für die dort aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse. Artikel 13 (SAA 26) (1) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und alle Maßnahmen gleicher Wirkung. (2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und alle Maßnahmen gleicher Wirkung. Artikel 14 (SAA 27) Landwirtschaftliche Erzeugnisse (1) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die nicht unter die Positionen 0102, 0201, 0202 und 2204 der Kombinierten Nomenklatur fallen. Für die Waren der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen ist, wird nur der Wertzoll beseitigt. (2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens setzt die Gemeinschaft die Einfuhrzölle auf Erzeugnisse aus "Baby-beef" im Sinne des Anhangs III mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 1 650 Tonnen Schlachtkörpergewicht auf 20 v.H. des Wertzollsatzes und 20 v.H. des spezifischen Zollsatzes fest, die im Gemeinsamen Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen sind. (3) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens a) beseitigt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die Einfuhrzölle auf die in Anhang IVa aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft; b) beseitigt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die Einfuhrzölle auf die in Anhang IVb aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft im Rahmen der dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zollkontingente. Für die Mengen, die die Zollkontingente übersteigen, senkt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die Zölle schrittweise nach dem dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zeitplan; c) beginnt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien mit der schrittweisen Senkung der Einfuhrzölle auf die in Anhang IVc aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft im Rahmen der Zollkontingente und nach dem Zeitplan, die dort für jedes Erzeugnis angegeben sind. (4) Die Handelsregelung für Wein und Spirituosen wird in einem gesonderten Abkommen über Wein und Spirituosen festgelegt. Artikel 15 (SAA 28) Fischereierzeugnisse (1) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle Zölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien. Die in Anhang Va aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort genannten Bestimmungen. (2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien alle Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle und senkt die Zölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse um 50 v.H. des Meistbegünstigungszollsatzes. Die Restzölle werden während eines Zeitraums von sechs Jahren gesenkt und zum Ende dieses Zeitraums beseitigt. Dieser Absatz gilt nicht für die in Anhang Vb aufgeführten Erzeugnisse; für diese gelten die dort vorgesehenen Zollsenkungen. Artikel 16 (SAA 29) (1) Unter Berücksichtigung des Volumens des Handels zwischen den Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen, ihrer besonderen Empfindlichkeit, der Regeln der Gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik der Gemeinschaft, der Regeln der Agrarpolitik der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Bedeutung der Landwirtschaft für die Wirtschaft der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, des Produktions- und Exportpotentials ihrer traditionellen Wirtschaftszweige und Märkte und der Auswirkungen der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der WTO prüfen die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien spätestens am 1. Januar 2003 im Kooperationsrat für alle Erzeugnisse, welche weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und der angemessenen Gegenseitigkeit im Hinblick auf eine stärkere Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen eingeräumt werden können. (2) Die Bestimmungen dieses Kapitels lassen die einseitige Anwendung günstigerer Maßnahmen durch die eine oder die andere Vertragspartei unberührt. Artikel 17 (SAA 30) Sollten die Einfuhren von Ursprungswaren der einen Vertragspartei, für die nach den Artikeln 12, 14 und 15 Zugeständnisse eingeräumt wurden, wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrar- und Fischereimärkte eine ernste Störung auf den Märkten oder bei den internen Regulierungsmechanismen der anderen Vertragspartei hervorrufen, so nehmen die beiden Vertragsparteien unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere des Artikels 24, unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffene Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet. KAPITEL III GEMEINSAME BESTIMMUNGEN Artikel 18 (SAA 31) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den gesamten Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien, sofern in diesem Abkommen und in den Protokollen Nrn. 1, 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. Artikel 19 (SAA 32) Stillhalteregelung (1) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bereits geltenden erhöht. (2) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien weder neue mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt noch die bestehenden verschärft. (3) Unbeschadet der nach Artikel 13 eingeräumten Zugeständnisse wird die Verfolgung der Agrarpolitik der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Gemeinschaft und die Einführung von Maßnahmen im Rahmen dieser Politik durch die Absätze 1 und 2 nicht beschränkt, sofern die in den Anhängen III, IVa, IVb IVc, Va und Vb vorgesehene Einfuhrregelung nicht beeinträchtigt wird. Artikel 20 (SAA 33) Verbot steuerlicher Diskriminierung (1) Interne steuerliche Maßnahmen oder Praktiken, die die Erzeugnisse der einen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar gegenüber gleichartigen Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei benachteiligen, werden von den Vertragsparteien nicht eingeführt und die bestehenden beseitigt. (2) Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren erhobenen indirekten Abgaben. Artikel 21 (SAA 34)Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für Finanzzölle. Artikel 22 ( SAA 35) Zollunionen, Freihandelszonen und Grenzverkehrsregelungen (1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelung bewirken. (2) Während der in den Artikeln 4 und 5 genannten Übergangszeiten lässt dieses Abkommen die Anwendung der besonderen Präferenzhandelsregelungen unberührt, die in vorher zwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien geschlossenen Grenzverkehrs abkommen festgelegt wurden, in die die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien eingetreten ist, oder die sich aus den bilateralen Abkommen ergeben, die von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zur Förderung des Regionalhandels geschlossen werden. (3) Im Kooperationsrat finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Abkommen und auf Ersuchen über alle sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittstaaten. Derartige Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaates zur Europäischen Union statt, um zu gewährleisten, dass den in diesem Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Rechnung getragen wird. Artikel 23 (SAA 36) Dumping (1) Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping im Sinne des Artikels VI des GATT 1994 fest, so kann sie im Einklang mit dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 und ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen. (2) Der Kooperationsrat wird über den Dumpingfall nach Absatz 1 unterrichtet, sobald die Behörden der einführenden Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet haben. Ist innerhalb von dreißig Tagen nach Unterrichtung des Kooperationsrates das Dumping im Sinne des Artikels VI des GATT nicht abgestellt oder keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen. Artikel 24 (SAA 37) Allgemeine Schutzklausel (1) Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten Mengen oder unter solchen Bedingungen in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, - dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet der einführenden Vertragspartei ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht oder - dass erhebliche Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region der einführenden Vertragspartei bewirken könnten, so kann die einführende Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen treffen. (2) Die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien wenden Schutzmaßnahmen untereinander nur nach Maßgabe dieses Abkommens an. Diese Maßnahmen dürfen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten Notwendige hinausgehen und bestehen in der Regel in der Aussetzung der in diesem Abkommen vorgesehenen weiteren Senkung des anwendbaren Zollsatzes für die betroffene Ware oder in einer Erhöhung des Zollsatzes für diese Ware. In diesen Maßnahmen muss vorgesehen sein, dass sie schrittweise spätestens zum Ende der festgesetzten Laufzeit abgebaut werden. Die Maßnahmen werden für höchstens ein Jahr getroffen. In besonderen Ausnahmefällen können Maßnahmen mit einer Gesamtlaufzeit von höchstens drei Jahren getroffen werden. Auf die Einfuhren einer Ware, die bereits einer Schutzmaßnahme unterworfen war, werden in einem Zeitraum von mindestens drei Jahren nach Auslaufen der Maßnahme nicht erneut Schutzmaßnahmen angewandt. (3) Die Gemeinschaft bzw. die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien stellt dem Kooperationsrat in den Fällen dieses Artikels vor Einführung der darin vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 4 Buchstabe b so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. (4) Für die Durchführung der Absätze 1, 2 und 3 gilt folgendes: a) Der Kooperationsrat wird mit der Prüfung der Schwierigkeiten befasst, die sich aus der in diesem Artikel beschriebenen Lage ergeben; er kann die für die Behebung dieser Schwierigkeiten erforderlichen Beschlüsse fassen. Hat der Kooperationsrat oder die ausführende Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Kooperationsrates keinen Beschluss zur Behebung der Schwierigkeiten gefasst oder ist keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen, um das Problem im Einklang mit diesem Artikel zu lösen. Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. b) Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw. Prüfung aus, so kann die betroffene Vertragspartei in den Fällen dieses Artikels unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet. (5) Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Kooperationsrat notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen. (6) Führt die Gemeinschaft oder die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien für die Einfuhren von Waren, die die in diesem Artikel genannten Schwierigkeiten hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren ein, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei mit. Artikel 25 (SAA 38) Knappheitsklausel (1) Führt die Befolgung der Bestimmungen dieses Titels a) zu einer kritischen Verknappung oder zur Gefahr einer kritischen Verknappung von Lebensmitteln oder anderen für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Waren oder b) zur Wiederausfuhr einer Ware, für die die ausführende Vertragspartei mengen mäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen oder Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, in einen Drittstaat und verursacht die beschriebene Lage der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten oder könnte sie sie ihr verursachen, so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen treffen. (2) Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen dürfen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen, und sind aufzuheben, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen. (3) Die Gemeinschaft bzw. die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien stellt dem Kooperationsrat vor Einführung der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Die Vertragsparteien können im Kooperationsrat die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen vereinbaren. Ist innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Kooperationsrates keine Einigung erzielt worden, so kann die ausführende Vertragspartei Maßnahmen nach diesem Artikel auf die Ausfuhr der betreffenden Ware anwenden. (4) Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw. Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, je nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet. (5) Die nach diesem Artikel angewandten Maßnahmen werden unverzüglich dem Kooperationsrat notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen. Artikel 26 (SAA 39) Staatliche Monopole Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien formt alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, dass am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staats angehörigen der Mitgliedstaaten und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ausgeschlossen ist. Der Kooperationsrat wird über die zur Verwirklichung dieses Ziels getroffenen Maßnahmen unterrichtet. Artikel 27 (SAA 40) Die Ursprungsregeln für die Anwendung der in diesem Abkommen vorgesehenen Zollpräferenzen sind in Protokoll Nr. 4 festgelegt. Artikel 28 (SAA 41) Zulässige Beschränkungen Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen oder gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen für Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen. Artikel 29 (SAA 42) Die beiden Vertragsparteien kommen überein, bei der Verringerung der Betrugsmöglichkeiten bei der Anwendung der Handelsbestimmungen dieses Abkommens zusammenzuarbeiten. Liegen nach Auffassung einer Vertragspartei ausreichende Beweise für Betrug vor, beispielsweise ein beträchtlicher Anstieg der Ausfuhren einer Ware aus der einen Vertragspartei in die andere Vertragspartei auf ein Niveau, das nicht mehr den wirtschaftlichen Bedingungen, z.B. den normalen Produktions- und Exportkapazitäten, entspricht, oder die Verweigerung der für die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die andere Vertragspartei erforderlichen Amtshilfe, so nehmen die beiden Vertragsparteien unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere der Artikel 17, 24 und 36 sowie des Protokolls Nr. 4, unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffene Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet. Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. Artikel 30 (SAA 43 ) Die Anwendung dieses Abkommens lässt die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln unberührt. TITEL III ZAHLUNGEN, WETTBEWERB UND SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE BESTIMMUNGEN Artikel 31 (SAA 58) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in frei konvertierbarer Währung nach Artikel VIII des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds zu genehmigen. Artikel 32 (SAA 65) (1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Möglichkeit, die Einführung restriktiver Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, für Zahlungsbilanzzwecke zu vermeiden. Eine Vertragspartei, die solche Maßnahmen trifft, legt der anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Aufhebung vor. (2) Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines Mitgliedstaates oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien kann die Gemeinschaft bzw. die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien unter den im WTO-Übereinkommen festgelegten Voraussetzungen restriktive Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen, die die Einfuhren betreffen, einführen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten Notwendige hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft bzw. die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei. (3) Die restriktiven Maßnahmen gelten nicht für Transfers im Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere nicht für die Rückführung investierter oder reinvestierter Beträge oder etwaiger daraus resultierender Einnahmen. Artikel 33 (SAA 69) Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen (1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar i) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltens weisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; ii) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen; iii) staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder bestimmter Waren den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. (2) Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Artikeln 81, 82 und 87 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergeben. (3) a) Für die Zwecke des Absatzes 1 Ziffer iii erkennen die Vertragsparteien an, dass während der ersten vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens alle von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, dass die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien den in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschriebenen Gebieten der Gemeinschaft gleichgestellt wird. b) Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz im Bereich der staatlichen Beihilfen, indem sie u.a. der anderen Vertragspartei jährlich Bericht erstatten über den Gesamtbetrag und die Verteilung der Beihilfen und auf Ersuchen Auskunft über Beihilfeprogramme erteilen. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei erteilen die Vertragsparteien Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieses Artikels innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens angewandt werden. (4) Hinsichtlich der in Kapitel II des Titels II genannten Waren - findet Absatz 1 Ziffer iii keine Anwendung; - werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Absatz 1 Buchstabe i stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 36 und 37 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt hat, und nach den auf dieser Grundlage erlassenen spezifischen Gemeinschaftsrechtsakten. (5) Wenn die Gemeinschaft oder die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien der Auffassung ist, dass eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist, und - wenn den Interessen der anderen Vertragspartei oder einem inländischen Wirtschaftszweig, einschließlich des Dienstleistungsgewerbes, durch diese Verhaltensweise ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht, kann sie nach Konsultationen im Kooperationsrat oder 30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen. Sind diese Verhaltensweisen mit Absatz 1 Ziffer iii unvereinbar, so können geeignete Maßnahmen, soweit auf sie das WTO-Übereinkommen Anwendung findet, nur nach den Verfahren und unter den Voraussetzungen dieses Übereinkommens und im Einklang mit den einschlägigen internen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft getroffen werden. (6) Die Vertragsparteien führen unter Berücksichtigung der Beschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses einen Informationsaustausch durch. Artikel 34 (SAA 70) Hinsichtlich öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt worden sind, sorgen die Vertragsparteien dafür, dass ab dem dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Grundsätze des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere des Artikels 86, beachtet werden. Artikel 35 (SAA 71) Geistiges und gewerbliches Eigentum (1) Im Einklang mit diesem Artikel und Anhang VI bekräftigen die Vertragsparteien die Bedeutung, die sie der Gewährleistung eines wirksamen und angemessenen Schutzes und einer wirksamen und angemessenen Durchsetzung der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum beimessen. (2) Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens für Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum ein Schutzniveau zu gewährleisten, das dem der Gemeinschaft vergleichbar ist; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte. (3) Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien verpflichtet sich, innerhalb des genannten Zeitraums den in Anhang VI aufgeführten multilateralen Übereinkünften über die Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum beizutreten. (4) Treten im Bereich des geistigen und gewerblichen Eigentums Probleme auf, die die Handelsbedingungen beeinflussen, so wird auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich der Kooperationsrat damit befasst, um beide Seiten zufriedenstellende Lösungen zu finden. Artikel36 (SAA 88 Absatz 3) Zoll Die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien im Zollbereich ist in Protokoll Nr. 5 geregelt. TITEL IV INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 37 Der Kooperationsrat, der mit dem am 29. April 1997 durch Briefwechsel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien unterzeichneten Kooperationsabkommen eingesetzt wurde, nimmt die ihm mit diesem Abkommen übertragenen Aufgaben nach den bisher im Rahmen des Kooperations abkommens angewandten Modalitäten wahr. Artikel 38 (SAA 110 und 112) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Kooperationsrat in den darin vorgesehenen Fällen befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Der Kooperationsrat kann auch geeignete Empfehlungen aussprechen. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Kooperationsrates werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet. (1) Der Kooperationsrat kann bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Gemischten Ausschuss unterstützt werden, der sich aus Vertretern der Gemeinschaft einerseits und Vertretern der Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits zusammensetzt, bei denen es sich in der Regel um hohe Beamte handelt. Zu den Aufgaben des Gemischten Ausschusses gehört die Vorbereitung der Tagungen des Kooperationsrates. (2) Der Kooperationsrat kann seine Befugnisse dem Gemischten Ausschuss übertragen. In diesem Fall fasst der Gemischte Ausschuss seine Beschlüsse nach Maßgabe der Absätze 1 und 2. (3) Der Gemischte Ausschuss gibt sich erforderlichenfalls eine Geschäftsordnung. Der Gemischte Ausschuss tritt einmal jährlich zusammen. Auf Ersuchen einer Vertrags partei können im gegenseitigen Einvernehmen Sondersitzungen einberufen werden. Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird abwechselnd von den Vertragsparteien geführt. Die Tagesordnung des Gemischten Ausschusses wird nach Möglichkeit im voraus vereinbart. Artikel 39 (SAA 111) Jede Vertragspartei kann den Kooperationsrat mit Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens befassen. Der Kooperationsrat kann die Streitigkeit durch verbindlichen Beschluss beilegen. Artikel 40 (SAA 115) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskriminierung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen Zugang zu den zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen der Vertragsparteien haben, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte geltend zu machen. Artikel 41 (SAA 116) Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die Maßnahmen zu treffen, a) die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde; b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht beeinträchtigen; c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet. Artikel 42 (SAA 117) (1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen - dürfen die von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken; - dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien angewandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bewirken. (2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden. Artikel 43 (SAA 118) (1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden. (2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Kooperationsrat vor Ergreifen dieser Maßnahmen alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Kooperationsrat notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Kooperationsrat. Artikel 44 (SAA 119) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens und andere Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern. Dieser Artikel lässt die Artikel 17, 24, 25 und 29 unberührt. Artikel 45 (SAA 121) Die Protokolle Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5 und die Anhänge I bis VI sind Bestandteil dieses Abkommens. Artikel 46 (SAA 122) Dieses Abkommen gilt bis zum Inkrafttreten des [am 10. April 2001 in Luxemburg] [4] unterzeichneten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens. [4] Muss noch bestätigt werden. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft. Artikel 47 (SAA 124) Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, nach Maßgabe dieses Vertrages einerseits und für das Gebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits. Artikel 48 (SAA 125) Verwahrer des Abkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union. Artikel 49 (SAA 126) Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in allen Amtssprachen der Vertragsparteien abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Artikel 50 (SAA 127) Die Vertragsparteien genehmigen dieses Abkommen nach ihren eigenen Verfahren. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird die Anwendung der Artikel 13 bis 32 des am 29. April 1997 durch Briefwechsel unterzeichneten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ausgesetzt. SCHLUSSAKTE Die Bevollmächtigten der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT, im folgenden "Gemeinschaft" genannt, einerseits und die Bevollmächtigten der EHEMALIGEN JUGOSLAWISCHEN REPUBLIK MAZEDONIEN andererseits, die am ... 2001 in [Brüssel/Luxemburg] zur Unterzeichnung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen den Europäischen Gemeinschaften einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits, im folgenden "Interims abkommen" genannt, zusammengetreten sind, haben die folgenden Texte angenommen: das Interimsabkommen, seine Anhänge I - VI, nämlich: Anhang I - Einfuhren weniger empfindlicher gewerblicher Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien Anhang II - Einfuhren empfindlicher gewerblicher Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien Anhang III - EG-Definition von "Baby-beef" Anhang IVa - Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Zollfreiheit) Anhang IVb - Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Zollfreiheit im Rahmen von Zollkontingenten) Anhang IVc - Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Zugeständnisse im Rahmen von Zollkontingenten) Anhang Va - Einfuhren von Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft Anhang Vb - Einfuhren von Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien Anhang VI - Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum und die folgenden Protokolle: Protokoll Nr. 1 - über Textilwaren und Bekleidung Protokoll Nr. 2 - über Stahlerzeugnisse Protokoll Nr. 3 - über den Handel zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen Protokoll Nr. 4 - über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Protokoll Nr. 5 - über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich Die Bevollmächtigten der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärungen angenommen: Gemeinsame Erklärung zu Artikel 21 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Artikel 27 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Verkehrsfragen Gemeinsame Erklärung zu Artikel 35 des Abkommens Gemeinsame Erklärung zu Artikel 43 des Abkommens Die Bevollmächtigten der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien haben die folgende, dieser Schlussakte beigefügte Erklärung zur Kenntnis genommen: Einseitige Erklärung der Gemeinschaft zu den Artikeln 14 und 16 des Abkommens Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident Gemeinsame Erklärung zu Artikel 21 (SAA 34) Die Europäischen Gemeinschaften und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien sind sich der Auswirkungen bewusst, die die plötzliche Beseitigung der 1 %igen Gebühr für die Zollabfertigung eingeführter Waren auf den Haushalt der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien haben könnte, und kommen überein, dass die Gebühr als Ausnahmemaßnahme bis zum 1. Januar 2002, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens, weiter erhoben werden kann. Für den Fall, dass diese Gebühr in der Zwischenzeit gegenüber einem Drittstaat gesenkt oder beseitigt wird, verpflichtet sich die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, diese Regelung unverzüglich auch auf Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft anzuwenden. Der Inhalt dieser Gemeinsamen Erklärung lässt den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaften in den Verhandlungen über den Beitritt der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zur Welthandelsorganisation unberührt. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 27 (SAA 40) Absichtserklärung der Vertragsparteien zur Handelsregelung zwischen den Nachfolgestaaten der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien: 1. Die Europäische Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien erachten es für unerlässlich, dass die wirtschaftliche und handels politische Zusammenarbeit zwischen den Nachfolgestaaten der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien so bald wie möglich wiederaufgenommen wird, sobald die politische und wirtschaftliche Lage dies zulässt. 2. Die Gemeinschaft ist bereit, den Nachfolgestaaten der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, die eine normale wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit wiederhergestellt haben, die Ursprungskumulierung zu gewähren, sobald die für die ordnungsgemäße Anwendung der Kumulierung erforderliche Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden gewährleistet ist. 3. Vor diesem Hintergrund erklärt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ihre Bereitschaft, so bald wie möglich in Verhandlungen einzutreten, um die Zusammenarbeit mit den anderen Nachfolgestaaten der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien aufzunehmen. Gemeinsame Erklärung zum Verkehrsabkommen (SAA 57) Die Vertragsparteien kommen überein, die möglichst baldige Durchführung des Artikels 12 Absatz 3 Buchstabe b des Verkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien anzustreben, der ein Ökopunktesystem betrifft, und zu diesem Zweck das diesbezügliche Abkommen in Form eines Briefwechsels so bald wie möglich, spätestens jedoch bei Abschluss des Interimsabkommens, zu schließen. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 35 (SAA 71) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das "geistige und gewerbliche Eigentum" für die Zwecke dieses Abkommens insbesondere folgendes umfasst: das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten Schutzrechte, die Rechte an Datenbanken, die Patente, die gewerblichen Muster, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topographien integrierter Schaltkreise, die geographischen Angaben, einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen über Know-how. Erklärung der Gemeinschaft zu den Artikeln 14 und 16 (SAA 27 und 29) In der Erwägung, dass die Europäische Gemeinschaft für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder, einschließlich der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2563/2000 des Rates vom 20. November 2000, besondere Handelsmaßnahmen eingeführt hat, erklärt die Europäische Gemeinschaft, - dass bei der Anwendung des Artikels 16 Absatz 2 dieses Abkommens die günstigeren der einseitigen autonomen Handelsmaßnahmen zusätzlich zu den von der Gemeinschaft in diesem Abkommen angebotenen vertraglichen Handels zugeständnissen angewandt werden, solange die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates in der geänderten Fassung Anwendung findet; - dass insbesondere für die Waren der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen ist, abweichend von der einschlägigen Bestimmung des Artikels 14 Absatz 1 auch der spezifische Zollsatz beseitigt wird. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 43 (SAA 118) a) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der Auslegung und praktischen Anwendung des Abkommens die in Artikel 43 genannten "besonders dringenden Fälle" die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der beiden Vertrags parteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt * in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung der Erfüllung des Abkommens, * im Verstoß gegen die in Artikel 1 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des Abkommens. b) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass "geeignete Maßnahmen" im Sinne des Artikels 43 Maßnahmen sind, die im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden. Trifft eine Vertragspartei nach Artikel 43 eine Maßnahme in einem besonders dringenden Fall, so kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen. FINANZBOGEN 1. Bezeichnung der Massnahme Interimsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits 2. Haushaltslinie(n) Das Interimsabkommen bringt keine zusätzlichen Ausgaben für das Programm CARDS mit sich. Die Finanzierungsvorschläge für die Region werden nach Maßgabe der CARDS-Verordnung [5] bearbeitet und die betreffenden Ausgaben innerhalb des finanziellen Rahmens der CARDS-Verordnung unter der Haushaltslinie B7-54 (Zusammenarbeit mit den westlichen Balkanländern) verbucht. [5] ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1. 3. Rechtsgrundlage Artikel 133 EG-Vertrag 4. Beschreibung der Massnahme Der Vorschlag betrifft den Abschluss eines Interimsabkommens. Die Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des SAA sollen bereits vor dessen förmlicher Ratifizierung durch die nationalen Parlamente angewandt werden. 5. Einstufung der Ausgaben/Einnahmen Nichtobligatorische Ausgaben 6. Art der Ausgaben/Einnahmen - 100 %iger Zuschuss (im Rahmen von CARDS) - Ist bei wirtschaftlichem Erfolg der Maßnahme eine teilweise oder vollständige Rückzahlung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft vorgesehen- Nein - Ändert sich durch die Maßnahme die Höhe der Haushaltseinnahmen- Das Interimsabkommen hat keine Auswirkungen auf die Einnahmen, da ein gleichwertiger Freihandel bereits aufgrund der besonderen Handelsmaßnahmen in Kraft ist, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2563/2000 des Rates vom 20. November 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 [6] eingeführt wurden. [6] ABl. L 295 vom 23.11.2000, S. 1. 7. Finanzielle Auswirkungen Keine 8. Betrugsbekämpfungsvorkehrungen - Geplante spezifische Kontrollmaßnahmen Für den Handel ist in Artikel 29 des Interimsabkommens (Artikel 42 SAA) die Möglichkeit vorgesehen, im Falle von Betrug Sofortmaßnahmen zu ergreifen. 9. Angaben zur Kostenwirksamkeitsanalyse - Zielgruppe: Wirtschaftsbeteiligte der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien. Die Durchführung dieses Abkommens ist für die gesamte Bevölkerung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien von Vorteil. 10. Verwaltungsausgaben (Teil A des Einzelplans III des Gesamt haushaltsplans) 10.1 Auswirkung auf den Personalbestand >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 10.2 Gesamtkosten für zusätzliches Personal Keine ANHÄNGE I-VI DES INTERIMSABKOMMEN VERZEICHNIS DER ANHÄNGE Anhang I (Artikel 5 Absatz 2): Einfuhren weniger empfindlicher gewerblicher Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien Anhang II (Artikel 5 Absatz 3): Einfuhren empfindlicher gewerblicher Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien Anhang III (Artikel 14, 19): EG-Definition von "Baby-beef" Anhang IVa (Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 19): Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Zollfreiheit) Anhang IVb (Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 19): Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Zollfreiheit im Rahmen von Zollkontingenten) Anhang IVc (Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c, Artikel 19): Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Zugeständnisse im Rahmen von Zollkontingenten) Anhang Va (Artikel 15 Absatz 1): Einfuhren von Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft Anhang Vb (Artikel 15 Absatz 2, Artikel 19): Einfuhren von Fisch und Fischerei erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien Anhang VI (Artikel 35): Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum ANHANG I EINFUHREN WENIGER EMPFINDLICHER GEWERBLICHER WAREN MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT IN DIE EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN Artikel 5 Absatz 2 Tarif-Code // WARENBEZEICHNUNG 2517 // Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, von der beim Betonbau oder als Steinmaterial im Wege- und Bahnbau verwendeten Art, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel, auch wärmebehandelt; Makadam aus Schlacken und ähnlichen Industrieabfällen, auch mit den im ersten Teil dieser Position aufgeführten Stoffen vermischt; Teermakadam; Körnungen/Granalien, Splitter und Mehl von Steinen der Positionen 2515 und 2516, auch wärmebehandelt: // - Körnungen/Granalien, Splitter und Mehl von Steinen der Positionen 2515 und 2516, auch wärmebehandelt: 41 00 00 // - - aus Marmor 49 00 00 // - - andere 2518 // Dolomit, auch gebrannt oder gesintert; Dolomit, grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten; Dolomitstampfmasse 2520 // Gipsstein; Anhydrit; Gips (aus gebranntem Gipsstein oder aus Calciumsulfat), auch gefärbt oder mit geringen Zusätzen von Abbindebeschleunigern oder -verzögerern 2523 // Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt: 10 00 00 // - Zementklinker 29 00 00 // - - anderer 3105 // Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger 3214 // Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; nichtfeuerfeste Spachtel- und Verputzmassen für Fassaden, Innenwände, Fußböden, Decken und dergleichen 3303 // Duftstoffe (Parfüms) und Duftwässer (Toilettewässer) 3304 // Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen zur Hand- und Fußpflege 3305 // Zubereitete Haarbehandlungsmittel 3306 // Zubereitete Zahn- und Mundpflegemittel, einschließlich Haftpuder und -pasten für Zahnprothesen; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf 3307 // Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperdesodorisierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorisierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften 3405 // Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Schaum, Schwamm-, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen getränkt oder überzogen), ausgenommen Wachse der Position 3404 3506 // Zubereitete Leime oder andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger 3701 // Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten 3702 // Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet 3808 // Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z.B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger) 3918 // Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten; Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen, im Sinne der Anmerkung 9 zu diesem Kapitel 3919 // Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen 3921 // Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen 3923 // Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen 3924 // Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen 3925 // Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen 3926 // Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914 4008 // Platten, Blätter, Streifen, Stäbe, Stangen und Profile, aus Weichkautschuk: // - aus Zellkautschuk: 11 00 00 // - - Platten, Blätter und Streifen 19 00 00 // - - andere // - aus Vollkautschuk: // - - Platten, Blätter und Streifen: 21 10 00 // - - - Bodenbeläge und Fußmatten 21 90 00 // - - - andere: // - - andere: 29 90 00 // - - - andere 4015 // Bekleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Handschuhe) für alle Zwecke, aus Weichkautschuk: // - Handschuhe: // - - andere: 19 10 00 // - - - für den Haushalt 19 90 00 // - - - andere 90 00 00 // - andere 4016 // Andere Waren aus Weichkautschuk: // - andere: 91 00 00 // - - Bodenbeläge und Fußmatten 4302 // Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere Teile, Abfälle und Überreste), auch zusammengesetzt (ohne Zusatz anderer Stoffe), ausgenommen solche der Position 4303 4303 // Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen 4409 // Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten oder oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt) 4415 // Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz 4802 // Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten und Lochstreifen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Papiere der Positionen 4801 oder 4803; Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft): // - andere Papiere und Pappen ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge: // - - mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 40 g: 51 10 00 // - - - Papier mit einem Quadratmetergewicht von 15 g oder weniger, zur Verendung als Schichtträger beim Herstellen von Dauerschablonen 51 90 00 // - - - andere 52 20 00 // - - - in Rollen 52 80 00 // - - - in Bogen // - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g: 53 20 00 // - - - in Rollen 53 80 00 // - - - in Bogen 4805 // Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 2 zu diesem Kapitel angegeben: // - andere Papiere und Pappen, mit einem Quadratmetergewicht von 225 g oder mehr: // - - aus Altpapier: 80 11 00 // - - - Testliner 80 19 00 // - - - andere 80 90 00 // - - andere 4811 // Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren von der in Position 4803, 4809 oder 4810 beschriebenen Art: // - mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichene, überzogene oder getränkte Papiere und Pappen, ausgenommen mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen: 31 00 00 // - - gebleicht, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g 39 00 00 // - - andere 40 00 00 // - Papiere und Pappen, mit Wachs, Paraffin, Stearin, Öl oder Glycerin überzogen oder getränkt 4814 // Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen; Buntglaspapier 4815 // Fußbodenbeläge mit Papier- oder Pappunterlage, auch zugeschnitten 4816 // Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons 4817 // Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe 4820 // Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher, Quittungsbücher, Notiz- und Tagebücher, auch mit Kalendarium, Notizblöcke, Briefpapierblöcke und dergleichen, Hefte, Schreibunterlagen, Ordner, Schnellhefter (für Lose-Blatt-Systeme oder andere), Einbände und Aktendeckel und andere Waren des Schulbedarfs, des Bürobedarfs und des Papierhandels, einschließlich Durchschreibesätze und -hefte, auch mit eingelegtem Kohlepapier, aus Papier oder Pappe; Alben für Muster oder für Sammlungen und Buchhüllen, aus Papier oder Pappe 4821 // Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, auch bedruckt 4909 // Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art 4910 // Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern 6601 // Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren 6802 // Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 6801; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt 6805 // Natürliche oder künstliche Schleifmittel, in Pulver- oder Körnerform, auf einer Unterlage aus Spinnstoffen, Papier, Pappe oder anderen Stoffen, auch zugeschnitten, genäht oder anders zusammengefügt 6807 // Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z.B. Erdölpech, Kohlenteerpech) 6809 // Waren aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips 6810 // Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt 6811 // Waren aus Asbestzement, Cellulosezement oder dergleichen 6813 // Reibungsbeläge (z.B. Platten, Rollen, Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), nicht montiert, für Bremsen, Kupplungen und dergleichen, auf der Grundlage von Asbest, anderen mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen 6815 // Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich Kohlenstofffasern, Waren aus Kohlenstofffasern und Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen 6902 // Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche feuerfeste keramische Bauteile, ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden 6904 // Mauerziegel, Hourdis, Deckenziegel und dergleichen, aus keramischen Stoffen 6905 // Dachziegel, Schornsteinteile/Elemente für Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauzierate und andere Baukeramik 6907 // Unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; unglasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage 6908 // Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; glasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage 6910 // Keramische Ausgüsse, Waschbecken, Waschbeckensockel, Badewannen, Bidets, Klosettbecken, Spülkästen, Urinierbecken und ähnliche Installationsgegenstände zu sanitären Zwecken 6911 // Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel und Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Porzellan 6912 // Anderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände 6914 // Andere keramische Waren 7007 // Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas): // - vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas: // - - in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art: 11 10 00 // - - - in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art 11 90 00 // - - - anderes . // - - anderes: 19 10 00 // - - - emailliert 19 20 00 // - - - in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender oder reflektierender Schicht 19 80 00 // - - - anderes // - Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas): // - - in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art: // - - - anderes: 21 91 00 // - - - - in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art 21 99 00 // - - - - anderes 29 00 00 // - - anderes 7009 // Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel 7013 // Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018) 7019 // Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z.B. Garne, Gewebe): // - Vorgarne (Lunten), Glasseidenstränge (Rovings), Garne und Stapelfasern: 11 00 00 // - - Stapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger (chopped strands) 12 00 00 // - - Glasseidenstränge (Rovings) 19 00 00 // - - andere 7106 // Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver 7108 // Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver 7113 // Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen 7114 // Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen 7115 // Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen 7116 // Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) 7117 // Fantasieschmuck: 7217 // Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl: // - mit anderen unedlen Metallen überzogen: // - - mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT: // - - - mit einer größten Querschnittsabmessung von weniger als 0,8 mm 30 11 00 // - - - - verkupfert 30 19 00 // - - - - anderer // - - - mit einer größten Querschnittsabmessung von 0,8 mm oder mehr: 30 31 00 // - - - - verkupfert 30 39 00 // - - - - anderer 30 50 00 // - - mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT 30 90 00 // - - mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr // - anderer: // - - mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT: 90 10 00 // - - - mit einer größten Querschnittsabmessung von weniger als 0,8 mm 90 30 00 // - - - mit einer größten Querschnittsabmessung von 0,8 mm oder mehr 90 50 00 // - - mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT 90 90 00 // - - mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr 7307 // Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl: // - gegossen: // - - aus nicht verformbarem Gusseisen: 11 10 00 // - - - von der für Druckrohre verwendeten Art 11 90 00 // - - - andere // - - andere: 19 10 00 // - - - aus verformbarem Gusseisen 19 90 00 // - - - andere // - andere: 91 00 00 // - - Flansche // - - Bogen, Winkel und Muffen, mit Gewinde: 92 10 00 // - - - Muffen 92 90 00 // - - - Bogen und Winkel // - - Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke, zum Stumpfschweißen: // - - - mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm 93 11 00 // - - - - Bogen und Winkel 93 19 00 // - - - - andere // - - - mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 609,6 mm: 93 91 00 // - - - - Bogen und Winkel 93 99 00 // - - - - andere // - - andere: 99 10 00 // - - - mit Gewinde 99 30 00 // - - - zum Einschweißen 99 90 00 // - - - andere 7311 // Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase 7313 // Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder Bänder, auch mit Stacheln, von der für Einzäunungen verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl 7403 // Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform: // - raffiniertes Kupfer: 11 00 00 // - - Kathoden und Kathodenabschnitte 7418 // Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Kupfer; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Kupfer 7614 // Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik 7616 // Andere Waren aus Aluminium 7801 // Blei in Rohform 7802 // Abfälle und Schrott, aus Blei 7803 // Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Blei 7804 // Platten, Bleiche, Bänder und Folien, aus Blei; Pulver und Flitter, aus Blei 7805 // Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Blei 7806 // Andere Waren aus Blei 7901 // Zink in Rohform: // - nichtlegiertes Zink: 11 00 00 // - - mit einem Zinkgehalt von 99,99 GHT oder mehr // - - mit einem Zinkgehalt von weniger als 99,99 GHT: 12 10 00 // - - - mit einem Zinkgehalt von 99,95 GHT oder mehr, jedoch weniger als 99,99 GHT 12 30 00 // - - - mit einem Zinkgehalt von 98,5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 99,95 GHT 12 90 00 // - - - mit einem Zinkgehalt von 97,5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 98,5 GHT 7902 // Abfälle und Schrott, aus Zink 7903 // Staub, Pulver und Flitter, aus Zink 7904 // Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zink 7905 // Bleche, Bänder und Folien, aus Zink 7906 // Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Zink 7907 // Andere Waren aus Zink 8211 // Messer (ausgenommen Messer der Position 8208) mit schneidender Klinge, auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), und Klingen dafür: // - andere: // - - Tischmesser mit feststehender Klinge: 91 30 00 // - - - Tischmesser mit Griff und Klinge, aus nichtrostendem Stahl 91 80 00 // - - - andere 92 00 00 // - - andere Messer mit feststehender Klinge 93 00 00 // - - Messer mit nicht feststehender Klinge, einschließlich Klappmesser für den Gartenbau 94 00 00 // - - Klingen 8215 // Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren: // - - andere: 10 30 00 // - - - aus nichtrostendem Stahl // - andere Zusammenstellungen: 20 10 00 // - - aus nichtrostendem Stahl 20 90 00 // - - andere // - - andere: 99 10 00 // - - - aus nichtrostendem Stahl 99 90 00 // - - - andere 8301 // Vorhängeschlösser, Schlösser und Sicherheitsriegel (zum Schließen mit Schlüssel, als Kombinationsschlösser oder als elektrische Schlösser), aus unedlen Metallen; Verschlüsse und Verschlussbügel, mit Schloss aus unedlen Metallen; Schlüssel für diese Waren, aus unedlen Metallen: 20 00 00 // - Schlösse von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art 8302 // Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschließer aus unedlen Metallen 8304 // Sortierkästen, Ablegekästen, Karteikästen, Manuskriptständer, Federschalen, Stempelhalter und ähnliche Ausstattungsgegenstände für Büros, aus unedlen Metallen, ausgenommen Büromöbel der Position 9403 8309 // Stopfen (einschließlich Kronenverschlüsse, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen), Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen: 10 00 00 // - Kronenverschlüsse 8419 // Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z.B. Heizen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltsapparate; nichtelektrische Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher: // - Trockner: 31 00 00 // - - für landwirtschaftliche Erzeugnisse 32 00 00 // - - für Holz, Papierhalbstoff, Papier oder Pappe 39 00 00 // - - andere // - - andere: 89 10 00 // - - - Wasserrückkühlvorrichtungen und -apparate, in denen der Wärmeaustausch nicht über Wandungen erfolgt 8423 // Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art: // - - für eine Höchstlast von mehr als 30 kg bis 5.000 kg 82 10 00 // - - - Sortierwaagen und selbsttätige Kontrollwaagen zum Überprüfen eines vorgegebenen Gewichts 82 90 00 // - - - andere // - - andere: 89 10 00 // - - - Brückenwaagen 89 90 00 // - - - andere 8460 // Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zu anderem Fertigarbeiten von Metallen oder Cermets mit Hilfe von Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln, ausgenommen Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Position 8461 8461 // Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen 8462 // Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Freifromschmieden, Gesenkschmieden oder Hämmern von Metallen; Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Biegen, Abkanten, Richten, Scheren, Lochstanzen oder Ausklinken von Metallen; Pressen zum Bearbeiten von Metallen; Pressen zum Bearbeiten von Metallen oder Metallcarbiden, vorstehend nicht genannt 8463 // Andere Werkzeugmaschinen zum spanlosen Be- oder Verareiten von Metallen oder Cermets 8464 // Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltarbeiten von Glas: // - Schleifmaschinen und Poliermaschinen: // - - Maschinen zum Bearbeiten von Glas: 20 19 00 // - - - andere 20 80 00 // - - andere 90 00 00 // - andere 8474 // Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand 8477 // Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Waren aus diesen Stoffen, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen 8478 // Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen 8480 // Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder (dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe 8483 // Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen): // - Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln: // - - andere: 40 91 00 // - - - Zahnradgetriebe (ausgenommen Schaltgetriebe): 40 92 00 // - - - Kugel- oder Rollenrollspindeln 40 93 00 // - - - Schaltgetriebe: 40 98 00 // - - - andere 8501 // Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate): // - Motoren mit einer Leistung von 37,5 W oder weniger: 10 10 00 // - - Synchronmotoren mit einer Leistung von 18 W oder weniger // - - andere: 10 91 00 // - - - Allstrom-(Universal-)motoren 10 93 00 // - - - Wechselstrommotoren 10 99 00 // - - - Gleichstrommotoren // - andere Einphasen-Wechselstrommotoren: // - - andere: 40 91 00 // - - - mit einer Leistung von 750 W oder weniger 8508 // Von Hand zu führende Elektrowerkzeuge mit eingebautem Elektromotor 8509 // Elektromechanische Haushaltsgeräte mit eingebautem Elektromotor 8512 // Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte (ausgenommen Waren der Position 8539), Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben, von der für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder verwendeten Art: 10 00 00 // - Beleuchtungs- und Sichtsignalgeräte von der für Fahrräder verwendeten Art 8515 // Löt- und Schweißmaschinen, -apparate und -geräte (auch wenn sie zum Schneiden verwendbar sind), elektrisch (auch mit elektrisch beheiztem Gas) oder mit Laser-, Licht- oder anderem Photonenstrahl, mit Ultraschall, Elektronenstrahl, magnetischen Impulsen oder Plasmastrahl arbeitend; elektrische Maschinen, Apparate und Geräte zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle oder Cermets: // - Maschinen, Apparate und Geräte zum Hart- oder Weichlöten: 11 00 00 // - - Lötkolben und Lötpistolen 19 00 00 // - - andere // - Maschinen, Apparate und Geräte zum Widerstandsschweißen von Metallen: 21 00 00 // - - voll- oder teilautomatische 29 00 00 // - - andere // - Maschinen, Apparate und Geräte zum Lichtbogen- oder Plasmaschweißen von Metallen: 31 00 00 // - - voll- oder teilautomatische // - - andere: 39 10 00 // - - - zum manuellen Schweißen, mit umhüllten Elektroden, bestehend aus Schweißköpfen oder Schweißzangen 39 90 00 // - - - andere // - andere Maschinen, Apparate und Geräte: // - - zum Behandeln von Metallen: 80 11 00 // - - - zum Schweißen 80 19 00 // - - - andere // - - andere: 80 91 00 // - - - zum Widerstandsschweißen von Kunststoffen 80 99 00 // - - - andere 8517 // Elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegrafentechnik, einschließlich Fernsprechapparate für die drahtgebundene Fernsprechtechnik mit schnurlosem Hörer und Telekommunikationsgeräte für Trägerfrequenzsysteme oder für digitale drahtgebundene Systeme; Videofone 8518 // Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; Hörer, auch mit Mikrofon kombiniert; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen 8519 // Plattenteller, Schallplattenspieler, Kassettenabspielgeräte und andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung 8520 // Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte, auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrichtung 8521 // Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner 8524 // Schallplatten, Magnetbänder und andere Tonträger und ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, einschließlich der zur Schallplattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37 8527 // Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr oder den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiederabgabegerät oder einer Uhr kombiniert 8528 // Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät; Videomonitore und Videoprojektoren 8716 // Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge, Teile davon: // - Wohnanhänger, zum Wohnen oder Campen: 10 10 00 // - - faltbar 10 90 00 // - - andere // - Anhänger für landwirtschaftliche Zwecke, mit Selbstlade- oder -entladevorrichtung: 20 10 00 // - - Jaucheverteiler 20 90 00 // - - andere // - - - andere: // - - - - neu: 39 30 00 // - - - - - Sattelanhänger // - - - - - andere: 39 51 00 // - - - - - - einachsig 39 59 00 // - - - - - - andere 39 80 00 // - - - - gebraucht 40 00 00 // - andere Anhänger 80 00 00 // - andere Fahrzeuge // - Teile: 90 10 00 // - - Fahrgestelle 90 30 00 // - - Karosserien und Aufbauten 90 90 00 // - - andere Teile 9402 // Möbel für die Human-, Zahn, Tiermedizin oder die Chirurgie (z.B. Operationstische, Untersuchungstische, Betten mit mechanischen Vorrichtungen für Krankenanstalten, Dentalstühle); Friseurstühle und ähnliche Stühle, mit Schwenk-, Kipp- und Hebevorrichtung; Teile davon: 90 00 00 // andere 9404 // Sprungrahmen; Bettausstattungen und ähnliche Waren (z.B. Auflegematratzen, Steppdecken, Deckbetten, Polster, Schlummerrollen und Kopfkissen) mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art oder aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen: 10 00 00 // - Sprungrahmen // - - aus anderen Stoffen: 29 10 00 // - - - mit Federkern 29 90 00 // - - - andere // - Schlafsäcke: 30 10 00 // - - mit Federn oder Daunen gefüllt 30 90 00 // - - andere // - andere: 90 10 00 // - - mit Federn oder Daunen gefüllt 90 90 00 // - - andere ANHANG II EINFUHREN EMPFINDLICHER GEWERBLICHER WAREN MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT IN DIE EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN Artikel 5 Absatz 3 Die Einfuhrzölle der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien auf die in diesem Anhang aufgeführten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft werden schrittweise nach folgendem Zeitplan gesenkt: - am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 80 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; - am 1. Januar des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 70 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; - am 1. Januar des sechsten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 60 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; - am 1. Januar des siebten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 50 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; - am 1. Januar des achten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 40 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; - am 1. Januar des neunten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 20 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; - am 1. Januar des zehnten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens werden die verbleibenden Zölle beseitigt. Tarif-Code // WARENBEZEICHNUNG 2515 // Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von 2,5 oder mehr, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten 2516 // Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten 2710 // Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen 2711 // Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe 3004 // Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf: // - andere Antibiotika enthaltend: 20 10 00 // - - in Aufmachungen für den Einzelverkauf // - Hormone oder andere Erzeugnisse der Position 2937, jedoch keine Antibiotika enthaltend: // - - Insulin enthaltend: 31 10 00 // - - - in Aufmachungen für den Einzelverkauf // - - Hormone der Nebennierenrinde enthaltend: 32 10 00 // - - - in Aufmachungen für den Einzelverkauf // - - andere: 39 10 00 // - - - in Aufmachungen für den Einzelverkauf // - Alkaloide oder ihre Derivate, jedoch weder Hormone noch andere Erzeugnisse der Position 2937 noch Antibiotika enthaltend: 40 10 00 // - - in Aufmachungen für den Einzelverkauf // - andere Arzneiwaren, Vitamine oder andere Erzeugnisse der Position 2936 enthaltend: 50 10 00 // - - in Aufmachungen für den Einzelverkauf // - andere: // - - in Aufmachungen für den Einzelverkauf: 90 11 00 // - - - Iod oder Iodverbindungen enthaltend 90 19 00 // - - - andere // - - andere: 90 91 00 // - - - Iod oder Iodverbindungen enthaltend 90 99 00 // - - - andere 3005 // Watte, Gaze, Binden und ähnliche Erzeugnisse (z.B. Verbindzeug, Pflaster zum Heilgebrauch, Senfpflaster), mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen zahnärztlichen oder tierärztlichen Zwecken 3205 // Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken 3208 // Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nichtwässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel 3209 // Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst 3210 // Andere Anstrichfarben und Lacke; zubereitete Wasserpigmentfarben von der für die Lederzurichtung verwendeten Art 3401 // Seifen; als Seife verwendbare organische grenzflächenaktive Stoffe und Zubereitungen, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen 3402 // Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschließlich zubereitete Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Position 3401: // - Zubereitungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf: 20 10 00 // - - grenzflächenaktive Zubereitungen 20 90 00 // - - zubereitete Waschmittel, Waschhilfsmittel und zubereitete Reinigungsmittel // - andere: 90 10 00 // -- grenzflächenaktive Zubereitungen 90 90 00 // -- zubereitete Waschmittel, Waschhilfsmittel und zubereitete Reinigungsmittel 3904 // Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen: 10 00 00 // - Polyvinylchlorid, nicht mit anderen Stoffen gemischt // - anderes Polyvinylchlorid: 21 00 00 // - - nicht weichgemacht 22 00 00 // - - weichgemacht 40 00 00 // - andere Copolymere des Vinylchlorids 50 00 00 // - Polymere des Vinylidenchlorids // - fluorierte Polymere: 61 00 00 // - - Polytetrafluoroethylen 69 00 00 // - - andere 90 00 00 // - andere 3917 // Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche und dergleichen) aus Kunststoffen 3920 // Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus nicht geschäumten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage 3922 // Badewannen, Duschen, Waschbecken, Bidets, Klosettschüsseln, -sitze und -deckel, Spülkästen und ähnliche Waren zu sanitären oder hygienischen Zwecken, aus Kunststoffen 4012 // Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, auswechselbare Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk: // - Luftreifen, runderneuert: 10 90 00 // - - andere // - Luftreifen, gebraucht: 20 90 00 // - - andere 90 00 00 // - andere 4202 // Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Toilettentaschen (Necessaires), Rücksäcke, Handtaschen, Einkaufstauschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen 4203 // Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder 4205 // Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder 4304 // Künstliches Pelzwerk und Waren daraus 4418 // Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Parketttafeln, Schindeln ("shingles" und "shakes") aus Holz 4808 // Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren von der in der Position 4803 beschriebenen Art: 10 00 00 // - Wellpapier oder Wellpappe, auch perforiert 30 00 00 // - anderes Kraftpapier, gekreppt oder gefältelt, auch durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert 90 00 00 // - andere 4810 // Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen: // - Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder mit einem Gehalt von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge: // - andere Papiere und Pappen: // - - Multiplex: 91 10 00 // - - - jede Lage gebleicht 91 30 00 // - - - mit nur einer gebleichten Außenlage 91 90 00 // - - - andere 4818 // Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von 36 cm oder weniger, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, hygienische Binden und Tampons, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern 4819 // Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art: 10 00 00 // - Schachteln und Kartons aus Wellpapier oder Wellpappe 30 00 00 // - Säcke und Beutel mit einer Bodenbreite von 40 cm oder mehr 40 00 00 // - andere Säcke, Beutel oder Tüten, ausgenommen Schallplattenhüllen 50 00 00 // - andere Verpackungsmittel, einschließlich Schallplattenhüllen 60 00 00 // - Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art 4823 // Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern: // - Tabletts, Schüsseln, Teller, Tassen, Becher und ähnliche Waren, aus Papier oder Pappe: 60 10 00 // - - Tabletts, Schüsseln und Teller 60 90 00 // - - andere // - formgepresste oder gepresste Waren aus Papierhalbstoff: 70 10 00 // - - Höckerpappe und Kleinverpackungen für Eier 70 90 00 // - - andere 6402 // Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff 6403 // Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder 6404 // Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen 6405 // Andere Schuhe 6406 // Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon 7303 // Rohre und Holprofile, aus Gusseisen 7304 // Rohre und Holprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl 7305 // Andere Rohre (z.B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl 7306 // Andere Rohre und Hohlprofile (z.B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinandergelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl 7308 // Konstruktionen und Konstruktionsteile (z.B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl 7309 // Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase) mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung 7310 // Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung: 10 00 00 // - mit einem Fassungsvermögen von 50 l oder mehr // - mit einem Fassungsvermögen von weniger als 50 l: // - - - andere, mit einer Wanddicke von: 21 91 00 // - - - - weniger als 0,5 mm 21 99 00 // - - - - 0,5 mm oder mehr // - - andere: 29 10 00 // - - - mit einer Wanddicke von weniger als 0,5 mm 29 90 00 // - - - mit einer Wanddicke von 0,5 mm oder mehr 7317 // Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausgenommen mit Kopf aus Kupfer 7318 // Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl 7320 // Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl 7321 // Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde (auch zusätzlich für Zentralheizung verwendbar), Grillgeräte, Kohlenbecken, Gaskocher, Warmhalteplatten und ähnliche nichtelektrische Haushaltsgeräte, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl 7323 // Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Eisen oder Stahl: // - - aus nichtrostendem Stahl: 93 10 00 // - - - Artikel für den Tischgebrauch 93 90 00 // - - - andere // - - aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl, emailliert: 94 10 00 // - - - Artikel für den Tischgebrauch 94 90 00 // - - - andere // - - andere: 99 10 00 // - - - Artikel für den Tischgebrauch // - - - andere: 99 91 00 // - - - - mit Farbe versehen oder lackiert 99 99 00 // - - - - andere 7325 // Andere Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen: 10 00 00 // - aus nicht verformbarem Gusseisen // - - andere: // - - - andere: 99 10 00 // - - - aus verformbarem Gusseisen 99 99 00 // - - - - andere 7604 // Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium 7608 // Rohre aus Aluminium 7610 // Konstruktionen und Konstruktionsteile (z.B. Brücken und Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Geländer), aus Aluminium, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stangen (Stäbe), Profile, Rohre und dergleichen, aus Aluminium 7611 // Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase) mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung 7612 // Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter (einschließlich Verpackungsröhrchen und Tuben), aus Aluminium, für Stoffe aller Art ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung 8303 // Panzerschränke, Türen und Fächer für Stahlkammern, Sicherheitskassetten und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen 8402 // Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser 8403 // Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402 8404 // Hilfsapparate für Kessel der Position 8402 oder 8403 (z.B. Vorwärmer, Überhitzer, Rußbläser und Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen 8413 // Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten 8414 // Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter 8418 // Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmpepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415: // - kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit gesonderten Außentüren: // - - andere: // - - - mit einem Inhalt von mehr als 340 l: 10 91 10 // - - - - neu 10 91 90 // - - - - gebraucht // - - - andere: 10 99 10 // - - - - neu 10 99 90 // - - - - gebraucht // - Haushaltskühlschränke: // - - Kompressorkühlschränke: // - - - mit einem Inhalt von mehr als 340 l: 21 10 10 // - - - - neu 21 10 90 // - - - - gebraucht // - - - andere: // - - - - Tischkühlschränke: 21 51 10 // - - - - - neu 21 51 90 // - - - - - gebraucht // - - - - Einbaukühlschränke: 21 59 10 // - - - - - neu 21 59 90 // - - - - - gebraucht // - - - - andere, mit einem Inhalt von: // - - - - - 250 l oder weniger: 21 91 10 // - - - - - - neu 21 91 90 // - - - - - - gebraucht // - - - - - mehr als 250 l bis 340 l: 21 99 10 // - - - - - - neu 21 99 90 // - - - - - - gebraucht // - - elektrische Absorberkühlschränke: 22 00 10 // - - - neu 22 00 90 // - - - gebraucht // - - andere: 29 00 10 // - - - neu 29 00 90 // - - - gebraucht // - Gefrier- und Tiefkühltruhen mit einem Inhalt von 800 l oder weniger: // - - andere: // - - - mit einem Inhalt von 400 l oder weniger: 30 91 10 // - - - - neu 30 91 90 // - - - - gebraucht // - - - mit einem Inhalt von mehr als 400 l bis 800 l: 30 99 10 // - - - - neu 30 99 90 // - - - - gebraucht // - Gefrier- und Tiefkühlschränke mit einem Inhalt von 900 l oder weniger: // - - andere: // - - - mit einem Inhalt von 250 l oder weniger: 40 91 10 // - - - - neu 40 91 90 // - - - - gebraucht // - - - mit einem Inhalt von mehr als 250 l bis 900 l: 40 99 10 // - - - - neu 40 99 90 // - - - - gebraucht // - andere Kühl-, Tiefkühl- und Gefriertruhen, -schränke, -vitrinen, -theken und ähnliche Kühl-, Tiefkühl- oder Gefriermöbel: // - - Schaukühlmöbel (mit eingebautem Kältesatz oder Verdampfer): // - - - für tiefgefühlte Ware: 50 11 10 // - - - - neu 50 11 90 // - - - - gebraucht // - - - andere: 50 19 10 // - - - - neu 50 19 90 // - - - - gebraucht // - - andere Kühlmöbel: 50 90 10 // - - - - neu 50 90 90 // - - - - gebraucht // - Teile: 91 00 00 // - - Möbel, zur Aufnahme einer Kälteerzeugungseinrichtung hergerichtet 8457 // Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen 8458 // Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung 8459 // Spanabhebende Werkzeugmaschinen (einschließlich Bearbeitungseinheiten auf Schlitten) zum Bohren, Ausbohren, Fräsen oder Außen- oder Innengewindeschneiden von Metallen, ausgenommen Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) der Position 8458 8504 // Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z.B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen 8507 // Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form: // - Bleiakkumulatoren von der zum Starten von Kohlenverbrennungsmotoren verwendeten Art Starterbatterien): // - - andere: // - - - mit einem Gewicht von mehr als 5 kg: 10 81 00 // - - - - mit flüssigem Elektrolyt arbeitend 10 89 00 // - - - - andere 8516 // Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmgeräte zur Haarpflege (z.B. Haartrockner, Dauerwellengeräte und Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere Elektrowärmegeräte für den Haushalt; elektrische Heizwiderstände, ausgenommen solcher der Position 8545 8529 // Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt 8534 // Gedruckte Schaltungen 8535 // Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z.B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1 000 V 8536 // Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z.B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von 1 000 V oder weniger: // - Sicherungen: 10 10 00 // - - für eine Stromstärke von 10 A oder weniger 10 50 00 // - - für eine Stromstärke von mehr als 10 A bis 63 A 10 90 00 // - - für eine Stromstärke von mehr als 63 A // - Leistungsschalter: 20 10 00 // - - für eine Stromstärke von 63 A oder weniger 20 90 00 // - - für eine Stromstärke von mehr als 63 A // - andere Geräte zum Schützen von elektrischen Stromkreisen: 30 10 00 // - - für eine Stromstärke von 16 A oder weniger 30 30 00 // - - für eine Stromstärke von mehr als 16 A bis 125 A 30 90 00 // - - für eine Stromstärke von mehr als 125 A // - Relais: // - - für eine Spannung von 60 V oder weniger: 41 10 00 // - - - für eine Stromstärke von 2 A oder weniger 41 90 00 // - - - für eine Stromstärke von mehr als 2 A 49 00 00 // - - andere // - andere Schalter: // - - für eine Spannung von 60 V oder weniger: 50 11 00 // - - - Tastenschalter 50 15 00 // - - - Drehschalter 50 19 00 // - - - andere // - - andere: 50 90 10 // - - - Starter für Leuchtstofflampen 50 90 90 // - - - andere // - Lampenfassungen und Steckvorrichtungen: // - - andere: 69 10 00 // - - - für Koaxialkabel 69 30 00 // - - - für gedruckte Schaltungen 69 90 00 // - - - andere // - andere Geräte: 90 01 00 // - - vorgefertigte Schienenverteilungen für elektrische Leitungen 90 10 00 // - - Verbindungs- und Kontaktelemente für Drähte und Kabel 90 85 00 // - - andere 8537 // Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517 8538 // Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8535, 8536 oder 8537 bestimmt 8539 // Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschließlich innenverspiegelte Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units) und Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen: // - andere Glühlampen, ausgenommen Ultraviolett- und Infrarotlampen: // - - Wolfram-Halogen-Glühlampen: 21 30 00 // - - - Lampen von der für Krafträder und andere Kraftfahrzeuge verwendeten Art // - - - andere, für eine Spannung von: 21 92 00 // - - - - mehr als 100 V 21 98 00 // - - - - 100 V oder weniger // - - andere, mit einer Leistung von 200 W oder weniger und für eine Spannung von mehr als 100 V: 22 10 00 // - - - Reflektorlampen 22 90 00 // - - - andere 29 30 00 // - - andere // - - - Lampen von der für Krafträder und andere Kraftfahrzeuge verwendeten Art // - - - andere, für eine Spannung von: 29 92 00 // - - - - mehr als 100 V 29 98 00 // - - - - 100 V oder weniger // - Entladungslampen, ausgenommen Ultraviolettlampen: // - - Quecksilber- oder Natriumdampflampen; Halogen-Metalldampflampen: 32 10 00 // - - - Quecksilberdampflampen 8544 // Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen 8607 // Teile von Schienenfahrzeugen: // - Bremsvorrichtungen und Teile davon: // - - Druckluftbremsvorrichtungen und Teile davon: 21 10 00 // - - - aus Eisen oder Stahl, gegossen 21 90 00 // - - - andere // - - andere: 29 10 00 // - - - aus Eisen oder Stahl, gegossen 29 90 00 // - - - andere. 8702 // Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer 8703 // Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraft-wagen und Rennwagen 8704 // Lastkraftwagen 8706 // Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, mit Motor 8707 // Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 8708 // Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705: // - Stoßstangen und Teile davon: 10 00 90 // - - andere // - andere Karosserieteile und anderes Karosseriezubehör (auch für Fahrerhäuser): // - - Sicherheitsgurte: 21 00 90 // - - - andere // - - andere 29 00 90 // - - - andere // - Bremsen und Servobremsen sowie Teile davon: // - - montierte Bremsbeläge: 31 00 90 // - - - andere // - - andere: 39 00 90 // - - - andere // - Stoßdämpfer: 80 00 90 // - - andere // - - Schaltkupplungen und Teile davon: 93 00 90 // - - - andere // - - andere 99 00 90 // - - - andere 8711 // Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen 8712 00 // Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor 9401 // Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon: // - Sitze von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art: 10 90 00 // - - andere 20 00 00 // - Sitze von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art // - Drehstühle mit verstellbarer Sitzhöhe: 30 10 00 // - - gepolstert, mit Rückenlehne und mit Rollen oder Gleitern 30 90 00 // - - andere 40 00 00 // - in Liegen umwandelbare Sitzmöbel, ausgenommen Gartenmöbel und Campingausstattungen 50 00 00 // - Sitzmöbel aus Stuhlrohr, Korbweiden/Flechtweiden, Bambus oder ähnlichen Stoffen // - andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz: 61 00 00 // - - gepolstert 69 00 00 // - - andere // - andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Metall: 71 00 00 // - - gepolstert 79 00 00 // - - andere 80 00 00 // - andere Sitzmöbel // - Teile: // - - andere: 90 30 00 // - - - aus Holz 90 80 00 // - - - andere 9403 // Andere Möbel und Teile davon: // - Metallmöbel von der in Büros verwendeten Art: 10 10 00 // - - Zeichentische (ausgenommen solche der Position 9017) // - - andere, mit einer Höhe von: // - - - 80 cm oder weniger: 10 51 00 // - - - - Schreibtische 10 59 00 // - - - - andere // - - - mehr als 80 cm: 10 91 00 // - - - - Schränke mit Türen oder Rollläden 10 93 00 // - - - - Karteischränke und andere Schränke mit Schubladen 10 99 00 // - - - - andere // - andere Metallmöbel: // - - andere: 20 91 00 // - - - Betten 20 99 00 // - - - andere // - Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art: // - - mit einer Höhe von 80 cm oder weniger: 30 11 00 // - - - Schreibtische 30 19 00 // - - - andere // - - mit einer Höhe von mehr als 80 cm: 30 91 00 // - - - Schränke 30 99 00 // - - - andere // - Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art 40 10 00 // - - Einbauküchenelemente 40 90 00 // - - andere 50 00 00 // - Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art // - andere Holzmöbel: 60 10 00 // - - Holzmöbel von der in Ess- und Wohnzimmern verwendeten Art 60 30 00 // - - Holzmöbel von der in Läden verwendeten Art 60 90 00 // - - andere Holzmöbel // - Kunststoffmöbel: 70 90 00 // - - andere 80 00 00 // - Möbel aus anderen Stoffen, einschließlich Stuhlrohr, Korbweide/Flechtweide, Bambus oder ähnliche Stoffe // - Teile: 90 10 00 // - - aus Metall 90 30 00 // - - aus Holz 90 90 00 // - - aus anderen Stoffen 9405 // Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen 9406 // Vorgefertigte Gebäude ANHANG III EG-DEFINITION VON "BABY-BEEF" Artikel 14 Absatz 2 Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" ist der KN-Code zusammen mit der Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 1 Die Zulassung zu diesen Unterpositionen erfolgt unter den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Voraussetzungen. ANHANG IVa Liste der in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a genannten Waren Die folgenden Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft werden zollfrei in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien eingeführt. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG IVb Liste der in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b genannten Waren Die folgenden Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft werden im Rahmen der nachstehenden Zollkontingente zollfrei in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien eingeführt. (MFN = Meistbegünstigungszollsatz) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG IVc Liste der in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c genannten Waren Für die Einfuhren folgender Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien gelten im Rahmen von Zollkontingenten nachstehende Zugeständnisse. (MFN = Meistbegünstigungszollsatz) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG Va Liste der in Artikel 15 Absatz 1 genannten Waren Für die Einfuhren folgender Ursprungserzeugnisse der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft gelten nachstehende Zugeständnisse. (MFN = Meistbegünstigungszollsatz) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG Vb Liste der in Artikel 15 Absatz 2 genannten Waren Für die Einfuhren folgender Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien gelten nachstehende Zugeständnisse. (MFN = Meistbegünstigungszollsatz) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Im Sinne des Zolltarifgesetzes der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vom 31. Juli 1996 (Amtsblatt 38/96). ANHANG VI RECHTE AN GEISTIGEM UND GEWERBLICHEM EIGENTUM Artikel 35 1. Artikel 35 Absatz 3 betrifft die folgenden multilateralen Übereinkünfte: - Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980) - Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989) - Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) (Genfer Fassung von 1991) Der Kooperationsrat kann beschließen, dass Artikel 35 Absatz 3 auf weitere multilaterale Übereinkünfte Anwendung findet. 2. Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung beimessen: - Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961) - Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979) - Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979) - Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984) - Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (Genf 1971) - Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971) - Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979) 3. Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien den Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes des geistigen und gewerblichen Eigentums eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Drittstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewährt. VERZEICHNIS DER PROTOKOLLE Protokoll Nr. 1 - über Textilwaren und Bekleidung Protokoll Nr. 2 - über Stahlerzeugnisse Protokoll Nr. 3 - über den Handel zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen Protokoll Nr. 4 - über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Protokoll Nr. 5 - über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich PROTOKOLL Nr. 1 (Artikel 9) über Textilwaren und Bekleidung Artikel 1 Dieses Protokoll gilt für die Textilwaren und die Bekleidung (im folgenden "Textilwaren" genannt) des Abschnitts XI (Kapitel 50 bis 63) der Kombinierten Nomenklatur der Gemeinschaft. Artikel 2 (1) Textilwaren des Abschnitts XI (Kapitel 50 bis 63) der Kombinierten Nomenklatur, bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Sinne des Protokolls Nr. 4 zu diesem Abkommen handelt, werden ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt. (2) Die Zölle der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien für Direkteinfuhren von Textilwaren des Abschnitts XI (Kapitel 50 bis 63) der Kombinierten Nomenklatur, bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Protokolls Nr. 4 handelt, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt; dies gilt nicht für die in Anhang I dieses Protokolls aufgeführten Waren, für die die Zölle wie dort vorgesehen schrittweise gesenkt werden. (3) Auf den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Textilwaren finden vorbehaltlich dieses Protokolls die Bestimmungen des Abkommens, insbesondere die Artikel 6 und 21, Anwendung. Artikel 3 Das System der doppelten Kontrolle und andere damit zusammenhängende Fragen, die die Ausfuhr von Textilwaren mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft und von Textilwaren mit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien betreffen, sind im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über den Handel mit Textilwaren geregelt, das verlängert wurde und seit dem 1. Januar 2000 angewandt wird. Artikel 4 Ab Inkrafttreten dieses Abkommens werden keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt, es sei denn, dass dies in dem genannten Abkommen oder den dazugehörigen Protokollen vorgesehen ist. ANHANG I ZOLLSÄTZE NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 2 Die Einfuhrzölle der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien auf die in diesem Anhang aufgeführten Textilwaren mit Ursprung in der Gemeinschaft werden schrittweise nach folgendem Zeitplan gesenkt: - am 1. Januar des ersten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 70 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; - am 1. Januar des zweiten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 63 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; - am 1. Januar des dritten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 56 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; - am 1. Januar des vierten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 49 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; - am 1. Januar des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 42 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; - am 1. Januar des sechsten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 35 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; - am 1. Januar des siebten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 28 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; - am 1. Januar des achten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 21 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; - am 1. Januar des neunten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 14 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; - am 1. Januar des zehnten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens werden die verbleibenden Zölle beseitigt. Anhang I Liste der Waren, für die die Zölle gesenkt werden >PLATZ FÜR EINE TABELLE> PROTOKOLL Nr. 2 über Stahlerzeugnisse Artikel 1 Dieses Protokoll gilt für die Waren des Kapitel 72 des Gemeinsamen Zolltarifs. Es gilt künftig auch für andere fertige Stahlerzeugnisse dieses Kapitels mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien. Artikel 2 Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien werden bei Inkrafttreten des Abkommens beseitigt. Artikel 3 Die Einfuhrzölle der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien auf Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden schrittweise nach folgendem Zeitplan gesenkt: 1. zu Beginn des ersten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 80 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; 2. zu Beginn des zweiten, dritten, vierten und fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz weiter auf 60 v.H., 40 v.H., 20 v.H. bzw. 0 v.H. gesenkt. Artikel 4 (1) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemeinschaft für Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten des Abkommens beseitigt. (2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien für Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten des Abkommens beseitigt. Artikel 5 (1) In Anbetracht der in Artikel 69 dieses Abkommens festgelegten Regeln erkennen die Vertragsparteien die Dringlichkeit an, mit der jede Vertragspartei strukturelle Schwächen ihres Stahlsektors unverzüglich angehen muss, um die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit ihrer Industrie zu gewährleisten. Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien legt daher innerhalb von zwei Jahren das notwendige Umstrukturierungs- und Umstellungsprogramm für ihre Stahlindustrie fest, damit dieser Sektor unter normalen Marktbedingungen lebensfähig wird. Zur Erreichung dieses Ziels stellt die Gemeinschaft der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien auf Ersuchen technische Beratung zur Verfügung. (2) Zusätzlich zu den in Artikel 69 dieses Abkommens festgelegten Regeln werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, nach den spezifischen Kriterien beurteilt, die sich aus den Regeln der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen ergeben, einschließlich ihres abgeleiteten Rechts und einschließlich der spezifischen Regeln für die Kontrolle staatlicher Beihilfen, die nach Auslaufen des EGKS-Vertrages für den Stahlsektor gelten. (3) Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 69 Absatz 1 Ziffer iii dieses Abkommens auf Stahlerzeugnisse erkennt die Gemeinschaft an, dass die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien nach Inkrafttreten dieses Abkommens fünf Jahre lang ausnahmsweise staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung gewähren kann, sofern - dies am Ende des Umstrukturierungszeitraums zur Lebensfähigkeit der begünstigten Unternehmen unter normalen Marktbedingungen führt, - die Beihilfen in Umfang und Intensität auf das zur Wiederherstellung der Lebensfähigkeit der Unternehmen unbedingt Notwendige beschränkt und schrittweise gesenkt werden und - mit dem Umstrukturierungsprogramm insgesamt eine Rationalisierung und ein Kapazitätsabbau in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien angestrebt wird. (4) Die Vertragsparteien sorgen für vollständige Transparenz bei der Durchführung des notwendigen Umstrukturierungs- und Umstellungsprogramms und führen zu diesem Zweck einen umfassenden und kontinuierlichen Informationsaustausch durch, u.a. über die Einzelheiten des Umstrukturierungsplans sowie über Umfang, Intensität und Zweck der aufgrund der Absätze 2 und 3 gewährten staatlichen Beihilfen. (5) Der Kooperationsrat überwacht die Anwendung der Absätze 1 bis 4. (6) Wenn nach Auffassung einer Vertragspartei eine bestimmte Verhaltensweise der anderen Vertragspartei mit diesem Artikel unvereinbar ist und wenn den Interessen der ersten Vertragspartei oder ihrer Industrie durch diese Verhaltensweise ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht, kann diese Vertragspartei nach Konsultationen in der in Artikel 8 genannten Kontaktgruppe oder 30 Tage nach Ersuchen um solche Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen. Artikel 6 Auf den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Stahlerzeugnissen finden die Artikel 6, 7 und 21 des Abkommens Anwendung. Artikel 7 (1) Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, ein Verwaltungsverfahren einzuführen, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme bei Stahlerzeugnissen mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu erhalten, damit die Transparenz erhöht und eine Umleitung der Handelsströme verhindert wird. (2) Die Vertragsparteien kommen daher überein, ein System der doppelten Kontrolle ohne mengenmäßige Beschränkungen für die Einfuhr von Stahlerzeugnissen mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft einzurichten, statistische Angaben über Ausfuhr- und Überwachungs papiere auszutauschen und zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Funktionsweise dieses Systems unverzüglich Konsultationen abzuhalten. (3) Die Einzelheiten des Systems der doppelten Kontrolle sind in Anhang I dieses Protokolls enthalten. Es wird regelmäßig geprüft, ob dieses System weiterhin notwendig ist. Durch Beschluss des Kooperationsrates kann im Anschluss an diese Prüfung der Anhang geändert oder das System der doppelten Kontrolle aufgehoben werden. Artikel 8 Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Durchführung dieses Protokolls in dem vom Kooperationsrat bereits eingesetzten Fachgremium, der "Kontaktgruppe für Eisen- und Stahlerzeugnisse" [7], erörtert wird. [7] Beschluss Nr. 1/98 vom 20. März 1998. ANHANG I über die Einführung eines Systems der doppelten Kontrolle für die Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Europäischen Gemeinschaften Artikel 1 (1) Ab Inkrafttreten des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (im folgenden "Abkommen" bzw. "Gemeinschaft" genannt) ist für die Einfuhr der in Anlage I aufgeführten Ursprungserzeugnisse der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft die Vorlage eines von den Behörden in der Gemeinschaft ausgestellten Überwachungspapiers nach dem Muster in Anlage II erforderlich. (2) Die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse werden nach der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur der Gemeinschaft (im folgenden "Kombinierte Nomenklatur" oder abgekürzt "KN" genannt) eingereiht. Der Ursprung der unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse wird nach den in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften bestimmt. (3) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft verpflichten sich, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien über Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN), die unter das System der doppelten Kontrolle fallende Erzeugnisse betreffen, zu unterrichten, bevor sie in der Gemeinschaft in Kraft treten. (4) Für die Einfuhr der in Anlage I aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft ist ferner die Ausstellung eines Ausfuhrpapiers durch die zuständigen Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erforderlich. Zur Vermeidung von Problemen am Ende des Jahres muss das Originalausfuhrpapier vom Einführer spätestens am 31. März des Jahres vorgelegt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die darin aufgeführten Erzeugnisse versandt worden sind. (5) Ein Ausfuhrpapier ist nicht erforderlich für Erzeugnisse, die bereits vor Inkrafttreten des Abkommens versandt worden sind, vorausgesetzt, dass vorher nicht ein Bestimmungsort außerhalb der Gemeinschaft vorgesehen war und dass den Erzeugnissen, die nach der 1996 geltenden Regelung der vorherigen Überwachung nur bei Vorlage eines Überwachungspapiers eingeführt werden können, tatsächlich ein solches Papier beigefügt ist. (6) Als Zeitpunkt des Versands gilt der Zeitpunkt, zu dem die Erzeugnisse zur Ausfuhr in das Beförderungsmittel verladen werden. (7) Das Ausfuhrpapier muss dem Muster in Anlage III entsprechen. Es gilt für Ausfuhren in das gesamte Zollgebiet der Gemeinschaft. (8) Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien übermittelt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Bezeichnungen und Anschriften der für die Ausstellung und Prüfung der Ausfuhrpapiere zuständigen Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sowie die Abdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel und Unterschriftsproben. Ferner teilt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien der Kommission jede diesbezügliche Änderung mit. (9) Anlage IV enthält technische Bestimmungen über die Anwendung des Systems der doppelten Kontrolle. Artikel 2 (1) Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien verpflichtet sich, der Gemeinschaft genaue statistische Angaben zu den von den Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien nach Artikel 1 ausgestellten Ausfuhrpapieren zu übermitteln. Diese Angaben werden der Gemeinschaft spätestens am Ende des Monats übermittelt, der auf den Monat folgt, auf den sich die Statistiken beziehen. (2) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, den Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien genaue statistische Angaben zu den von den Mitgliedstaaten ausgestellten Überwachungspapieren für die in Anlage I aufgeführten Erzeugnisse zu übermitteln. Diese Angaben werden den Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien spätestens am Ende des Monats übermittelt, der auf den Monat folgt, auf den sich die Statistiken beziehen. Artikel 3 Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden erforderlichenfalls Konsultationen über die im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Systems der doppelten Kontrolle auftretenden Probleme abgehalten. Diese Konsultationen werden unverzüglich abgehalten. Die nach diesem Artikel abgehaltenen Konsultationen werden von beiden Vertragsparteien im Geiste der Zusammenarbeit und in dem Bestreben geführt, die zwischen ihnen bestehenden Differenzen beizulegen. Artikel 4 Die genannten Mitteilungen sind zu richten: - für die Gemeinschaft an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (GD Handel E/2 und GD Unternehmen C/2), - für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien an ihre Mission bei den Europäischen Gemeinschaften, an das Außenministerium und an das Wirtschafts ministerium. Anlage I zu Anhang I LISTE DER ERZEUGNISSE, DIE DER DOPPELTEN KONTROLLE UNTERLIEGEN gesamte KN-Position 7208 gesamte KN-Position 7209 gesamte KN-Position 7210 gesamte KN-Position 7211 gesamte KN-Position 7212 Die übrigen technischen Anhänge werden später angefügt; sie entsprechen den derzeit geltenden technischen Anhängen. PROTOKOLL Nr. 3 über den Handel zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen Artikel 1 (1) Die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien wenden auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse unabhängig davon, ob sie einem Kontingent unterliegen oder nicht, die in den Anhängen I bzw. II aufgeführten Zollsätze im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen an. (2) Der Kooperationsrat kann beschließen, - die Liste der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungs erzeugnisse zu erweitern; - die in den Anhängen I und II aufgeführten Zollsätze zu ändern; - Zollkontingente zu erhöhen oder aufzuheben. (3) Der Kooperationsrat kann die in diesem Protokoll vorgesehenen Zollsätze durch eine Regelung auf der Grundlage der jeweiligen Marktpreise der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse ersetzen, die bei der Herstellung der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendet wurden. Er erstellt die Liste der Waren, auf die diese Beträge zu erheben sind, sowie die Liste der Grunderzeugnisse; er erlässt dazu allgemeine Durchführungsvorschriften. Artikel 2 Die nach Artikel 1 erhobenen Zölle können durch Beschluss des Kooperationsrates gesenkt werden, - wenn im Handel zwischen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien die Zölle auf die Grunderzeugnisse gesenkt werden oder - wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht. Die im ersten Gedankenstrich vorgesehenen Senkungen werden auf den als Agrarteilbetrag bezeichneten Teil des Zolls berechnet, der den bei der Herstellung der betreffenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen entspricht, und von den Zöllen abgezogen, die auf diese landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse erhoben werden. Artikel 3 Die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien unterrichten einander über die Verwaltungsverfahren für die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse. Diese Verfahren sollten die Gleichbehandlung aller Beteiligten gewährleisten und so einfach und flexibel wie möglich sein. ANHANG I Einfuhrzölle der Gemeinschaft für Ursprungserzeugnisse der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Die folgenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien werden zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt. KN-Code // Warenbezeichnung (1) // (2) 0403 // Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: 0403 10 // -Joghurt: // --weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao: // ---ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von: 0403 10 51 // ----1,5 GHT oder weniger 0403 10 53 // ----mehr als 1,5 bis 27 GHT 0403 10 59 // ----mehr als 27 GHT // ---anderer, mit einem Milchfettgehalt von: 0403 10 91 // ----3 GHT oder weniger 0403 10 93 // ----mehr als 3 bis 6 GHT 0403 10 99 // ----mehr als 3 bis 6 GHT 0403 90 // -andere: // --weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao: // ---in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von: 0403 90 71 // ----1,5 GHT oder weniger 0403 90 73 // ----mehr als 1,5 bis 27 GHT 0403 90 79 // ----mehr als 27 GHT // ---andere, mit einem Milchfettgehalt von: 0403 90 91 // ----3 GHT oder weniger 0403 90 93 // ----mehr als 3 bis 6 GHT 0403 90 99 // ----mehr als 6 GHT 0405 // Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: 0405 20 // -Milchstreichfette: 0405 20 10 // --mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT 0405 20 30 // --mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT 0509 00 // Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs: 0509 00 90 // -andere 0710 // Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: 0710 40 00 // - Zuckermais 0711 // Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: 0711 90 // - anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen: // -- Gemüse 0711 90 30 // --- Zuckermais 1302 // Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: // -Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge: 1302 12 00 // --von Süßholzwurzeln 1302 13 00 // --von Hopfen 1302 20 // -Pektinstoffe, Pektinate und Pektate: 1302 20 10 // --trocken 1302 20 90 // --andere 1505 // Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin: 1505 10 00 // -Wollfett, roh 1516 // Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet: 1516 20 // -pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen: 1516 20 10 // --hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) 1517 // Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516: 1517 10 // -Margarine, ausgenommen flüssige Margarine: 1517 10 10 // --mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT 1517 90 // -andere: 1517 90 10 // --mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT // --andere 1517 90 93 // ---genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art 1518 00 // Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 1518 00 10 // -Linoxyn // -Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln // -andere: 1518 00 91 // --tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 // --andere: 1518 00 95 // ---ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen 1518 00 99 // ---andere 1521 // Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt: 1521 90 // -andere // --Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt 1521 90 99 // ---andere 1522 00 // Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen: : 1522 00 10 // -Degras 1702 // Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert: 1702 50 00 // -chemisch reine Fructose 1702 90 // -andere, einschließlich Invertzucker: 1702 90 10 // --chemisch reine Maltose 1704 // Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade): 1704 10 // -Kaugummi, auch mit Zucker überzogen: // --mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 60 GHT: 1704 10 11 // ---in Streifen 1704 10 19 // ---andere // --mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr: 1704 10 91 // ---in Streifen 1704 10 99 // ---andere 1704 90 // -andere: 1704 90 10 // --Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe 1704 90 30 // --weiße Schokolade // --andere: 1704 90 51 // ---Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr 1704 90 55 // ---Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen 1704 90 61 // ---Dragees // ---andere: 1704 90 65 // ----Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren 1704 90 71 // ----Hartkaramellen, auch gefüllt 1704 90 75 // ----Weichkaramellen // ----andere 1704 90 81 // -----Komprimate 1704 90 99 // -----andere 1803 // Kakaomasse, auch entfettet: 1803 10 00 // -nicht entfettet 1803 20 00 // -ganz oder teilweise entfettet 1804 00 00 // Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl 1805 00 00 // Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 1806 // Schokolade und andere kakaohaltigeLebensmittelzubereitungen: 1806 10 // -Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: 1806 10 15 // --keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von weniger als 5 GHT 1806 10 20 // --mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT 1806 10 30 // --mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT 1806 10 90 // --mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr 1806 20 // -andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg: 1806 20 10 // --mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr 1806 20 30 // --mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT // -- andere : 1806 20 50 // ---mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr 1806 20 70 // ---"chocolate-milk-crumb" genannte Zubereitungen 1806 20 80 // ---Kakaoglasur 1806 20 95 // ---andere // -andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln: 1806 31 00 // --gefüllt 1806 32 // --nicht gefüllt 1806 32 10 // ---mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen 1806 32 90 // ---andere 1806 90 // -andere: // --Schokolade und Schokoladeerzeugnisse: // ---Pralinen, auch gefüllt: 1806 90 11 // ----alkoholhaltig 1806 90 19 // ----andere // ---andere: 1806 90 31 // ----gefüllt 1806 90 39 // ----nicht gefüllt 1806 90 50 // --kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen 1806 90 60 // --kakaohaltige Brotaufstriche 1806 90 70 // --kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken 1806 90 90 // --andere 1901 // Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 1901 10 00 // -Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf 1901 20 00 // -Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905 1901 90 // -andere: // --Malzextrakt: 1901 90 11 // ---mit einem Gehalt an Trockenmasse von 90 GHT oder mehr 1901 90 19 // ---anderer // --andere: 1901 90 91 // ---kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend 1901 90 99 // ---andere 1902 // Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: anderer Weise zubereitet: // -Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in 1902 11 00 // --Eier enthaltend 1902 19 // --andere 1902 19 10 // ---weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend 1902 19 90 // ---andere 1902 20 // -Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet): // --andere 1902 20 91 // ---gekocht 1902 20 99 // ---andere 1902 30 // -andere Teigwaren 1902 30 10 // --getrocknet 1902 30 90 // --andere 1902 40 // -Couscous 1902 40 10 // --nicht zubereitet 1902 40 90 // --anderer 1903 00 00 // Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen 1904 // Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z.B. Corn Flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 1904 10 // -Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt: 1904 10 10 // --auf der Grundlage von Mais 1904 10 30 // --auf der Grundlage von Reis 1904 10 90 // --andere 1904 20 // -Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide: 1904 20 10 // --Zubereitungen nach Art der "Müsli" auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken // --andere: 1904 20 91 // ---auf der Grundlage von Mais 1904 20 95 // ---auf der Grundlage von Reis 1904 20 99 // ---andere 1904 90 // -andere: 1904 90 10 // --Reis 1904 90 90 // --andere 1905 // Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren: 1905 10 00 // -Knäckebrot 1905 20 // -Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren 1905 20 10 // --mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 30 GHT 1905 20 30 // --mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT 1905 20 90 // --mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 GHT oder mehr 1905 30 // -Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln: // --ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt: 1905 30 11 // ---in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger 1905 30 19 // ---andere // --andere: // --Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt: 1905 30 30 // ----mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr // ----andere: 1905 30 51 // -----Doppelkekse mit Füllung 1905 30 59 // -----andere // ---Waffeln: 1905 30 91 // ----gesalzen, auch gefüllt 1905 30 99 // ----andere 1905 40 // -Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren: 1905 40 10 // --Zwieback 1905 40 90 // --andere 1905 90 // -andere: 1905 90 10 // --ungesäuertes Brot (Matzen) 1905 90 20 // --Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren // --andere: 1905 90 30 // ---Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger 1905 90 40 // ---Waffeln mit einem Wassergehalt // von mehr als 10 GHT 1905 90 45 // ---Kekse und ähnliches Kleingebäck 1905 90 55 // ---extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert // --- andere: 1905 90 60 // ----gesüßt 1905 90 90 // ----andere 2001 // Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: 2001 90 // -andere: 2001 90 30 // --Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 2001 90 40 // --Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr 2001 90 60 // --Palmherzen 2004 // Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: 2004 10 // -Kartoffeln: // --andere 2004 10 91 // ---in Form von Mehl, Grieß oder Flocken 2004 90 // -anderes Gemüse und Mischungen von // Gemüsen: 2004 90 10 // --Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 2005 // Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 2005 20 // -Kartoffeln: 2005 20 10 // --in Form von Mehl, Grieß oder Flocken 2005 80 00 // -Zuckermais (Zea mays var. saccharata) 2008 // Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: // -Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt: 2008 11 // --Erdnüsse: 2008 11 10 // ---Erdnussbutter // -andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19: 2008 91 00 // --Palmherzen 2008 99 // --andere // ---ohne Zusatz von Alkohol: // ----ohne Zusatz von Zucker: 2008 99 85 // -----Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata) 2008 99 91 // -----Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr 2101 // Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: // -Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee: 2101 11 // --Auszüge, Essenzen und Konzentrate: 2101 11 11 // ---mit einem Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse von 95 GHT oder mehr 2101 11 19 // ---andere 2101 12 // --Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee: 2101 12 92 // ---Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee 2101 12 98 // ---andere 2101 20 // -Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate: 2101 20 20 // --Auszüge, Essenzen und Konzentrate: // --Zubereitungen 2101 20 92 // ---auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Tee oder Mate 2101 20 98 // ---andere 2101 30 // -geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: // --geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel: 2101 30 11 // ---geröstete Zichorien 2101 30 19 // ---andere // --Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln: 2101 30 91 // ---aus gerösteten Zichorien 2101 30 99 // ---andere 2102 // Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform: 2102 10 // -Hefen, lebend: 2102 10 10 // --ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen) // -- Backhefen: 2102 10 31 // ---getrocknet 2102 10 39 // ---andere 2102 10 90 // --andere 2102 20 // -Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend: // --Hefen, nicht lebend: 2102 20 11 // ---in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger 2102 20 19 // ---andere 2102 30 00 // -zubereitete Backtriebmittel in Pulverform 2103 // Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: 2103 10 00 // -Sojasoße 2103 20 00 // -Tomatenketchup und andere Tomatensoßen 2103 30 // -Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: 2103 30 90 // --Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl) 2103 90 // --andere: 2103 90 90 // --andere 2104 // Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen: 2104 10 // -Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen : 2104 10 10 // --getrocknet 2104 10 90 // --andere 2104 20 00 // - zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen 2105 00 // Speiseeis, auch kakaohaltig: 2105 00 10 // -kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT // -mit einem Gehalt an Milchfett von: 2105 00 91 // --3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT 2105 00 99 // --7 GHT oder mehr 2106 // Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 2106 10 // -Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe: 2106 10 20 // --kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend 2106 10 80 // --andere 2106 90 // -andere: 2106 90 10 // --"Käsefondue" genannte Zubereitungen 2106 90 20 // --zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen // --andere: 2106 90 92 // ---kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend 2106 90 98 // ---andere 2202 // Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009: 2202 10 00 // -Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen 2202 90 // -andere: 2202 90 10 // --keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend // --andere, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 von: 2202 90 91 // ---weniger als 0,2 GHT 2202 90 95 // ---0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT 2202 90 99 // ---0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT 2203 00 // Bier aus Malz: // -in Behältnissen mit einem Inhalt von 10 l oder weniger: 2203 00 01 // --in Flaschen 2203 00 09 // --anderes 2203 00 10 // - in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 10 l 2205 // Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert: 2205 10 // -in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger: 2205 10 10 // --mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger 2205 10 90 // --mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol 2205 90 // -andere: 2205 90 10 // --mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger 2205 90 90 // --mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol 2207 // Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt: 2207 10 00 // -Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt 2207 20 00 // -Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt 2208 // Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke: 2208 40 // -Rum und Taffia: // --Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger: 2208 40 11 // ---Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (+/- 10 %) // ---andere: 2208 40 31 // ---mit einem Wert von mehr als 7,9 Euro pro l reinen Alkohol 2208 40 39 // ---andere // --in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l: 2208 40 51 // ---Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (+/- 10 %) // ---andere: 2208 40 91 // ---mit einem Wert von mehr als 2 Euro pro l reinen Alkohol 2208 40 99 // ---andere 2208 90 // -andere: // --Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt von: 2208 90 91 // ---2 l oder weniger 2208 90 99 // ---mehr als 2 l 2402 // Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen: 2402 10 00 // -Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend 2402 20 // - Zigaretten, Tabak enthaltend: 2402 20 10 // --Nelken enthaltend 2402 20 90 // --andere 2402 90 00 // -andere 2403 // Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; "homogenisierter" oder "rekonstituierter" Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen: 2403 10 // -Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen: 2403 10 10 // --in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger 2403 10 90 // --anderer // -andere 2403 91 00 // -- "homogenisierter" oder "rekonstituierter" Tabak 2403 99 // --andere: 2403 99 10 // ---Kautabak und Schnupftabak 2403 99 90 // ---andere 2905 // Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: // -einwertige gesättigte Alkohole: 2905 43 00 // -- Mannitol 2905 44 // -- D-glucitol (Sorbit):: // ---in wässriger Lösung: 2905 44 11 // ----mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger 2905 44 19 // ----anderer // ---anderer 2905 44 91 // ----mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger 2905 44 99 // ----anderer 2905 45 00 // --Glycerin 3301 // Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich "konkrete" oder "absolute" Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus etherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen etherischer Öle: 3301 90 // -andere 3301 90 21 // ---von Süßholzwurzeln und von Hopfen 3302 // Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: 3302 10 // -von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art: // --von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art: // ---Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten: 3302 10 10 // ----mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol // ----andere: 3302 10 21 // -----kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend 3302 10 29 // -----andere 3501 // Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime: 3501 10 // -Casein: 3501 10 50 // --zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebens- und Futtermitteln 3501 10 90 // --anderes 3501 90 // --andere 3501 90 90 // --andere 3505 // Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: 3505 10 // -Dextrine und andere modifizierte Stärken: 3505 10 10 // --Dextrine // --andere modifizierte Stärken: 3505 10 90 // ---andere 3505 20 // -Leime: 3505 20 10 // --mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von weniger als 25 GHT 3505 20 30 // --mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT 3505 20 50 // --mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 55 oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT 3505 20 90 // --mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 80 GHT oder mehr 3809 // Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 3809 10 // -auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten: 3809 10 10 // --mit einem Gehalt an diesen Stoffen von weniger als 55 GHT 3809 10 30 // --mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 GHT 3809 10 50 // --mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 GHT 3809 10 90 // --mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 83 GHT oder mehr 3823 // Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole: // -technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination 3823 11 00 // --Stearinsäure 3823 12 00 // --Ölsäure 3823 13 00 // --Tallölfettsäuren 3823 19 // --andere: 3823 19 10 // ---destillierte Fettsäuren 3823 19 30 // ---Destillationsfettsäuren 3823 19 90 // ---andere: 3823 70 00 // -technische Fettalkohole 3824 // Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 3824 60 // Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44: // --in wässriger Lösung: 3824 60 11 // ---mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol 3824 60 19 // ---anderer // --anderer 3824 60 91 // ---mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol 3824 60 99 // ---anderer ANHANG II Einfuhrzölle der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft (MFN = Meistbegünstigungszollsatz) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Im Sinne des Zolltarifgesetzes der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vom 31. Juli 1996 (Amtsblatt 38/96). PROTOKOLL Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (Artikel 29) INHALTSVERZEICHNIS TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Begriffsbestimmungen TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS "ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN" ODER "URSPRUNGSERZEUGNISSE" Artikel 2 Allgemeines Artikel 3 Kumulierung in der Europäischen Gemeinschaft Artikel 4 Kumulierung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Artikel 5 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse Artikel 6 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse Artikel 7 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen Artikel 8 Maßgebende Einheit Artikel 9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Artikel 10 Warenzusammenstellungen Artikel 11 Neutrale Elemente TITEL III TERRITORIALE AUFLAGEN Artikel 12 Territorialitätsprinzip Artikel 13 Unmittelbare Beförderung Artikel 14 Ausstellungen TITEL IV ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG Artikel 15 Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung TITEL V NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT Artikel 16 Allgemeines Artikel 17 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Artikel 18 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Artikel 19 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Artikel 20 Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter oder ausgefertigter Ursprungsnachweise Artikel 21 Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung Artikel 22 Ermächtigter Ausführer Artikel 23 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise Artikel 24 Vorlage der Ursprungsnachweise Artikel 25 Einfuhr in Teilsendungen Artikel 26 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis Artikel 27 Belege Artikel 28 Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen Artikel 29 Abweichungen und Formfehler Artikel 30 In Euro ausgedrückte Beträge TITEL VI METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN Artikel 31 Gegenseitige Amtshilfe Artikel 32 Prüfung der Ursprungsnachweise Artikel 33 Streitbeilegung Artikel 34 Sanktionen Artikel 35 Freizonen TITEL VII CEUTA UND MELILLA Artikel 36 Durchführung des Protokolls Artikel 37 Besondere Bestimmungen TITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 38 Änderung des Protokolls TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) "Herstellen" ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge. b) "Vormaterial" sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden. c) "Erzeugnis" ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist. d) "Waren" sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse. e) "Zollwert" ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Überein kommen über den Zollwert) festgelegt wird. f) "Ab-Werk-Preis" ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. g) "Wert der Vormaterialien" ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien für die Vormaterialien gezahlt wird. h) "Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft" ist der Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist. i) "Kapitel" und "Position" sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll als "Harmonisiertes System" oder "HS" bezeichnet). k) "einreihen" ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position. l) "Sendung" sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden. m) "Gebiete" sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere. TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS "ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN" ODER "URSPRUNGSERZEUGNISSE" Artikel 2 Allgemeines (1) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft: a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. (2) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien: a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. Artikel 3 Bilaterale Kumulierung in der Europäischen Gemeinschaft Vormaterialien mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien gelten als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht. Artikel 4 Bilaterale Kumulierung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten als Vormaterialien mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht. Artikel 5 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (1) Als in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vollständig gewonnen oder hergestellt gelten: a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse; b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse; c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere; d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren; e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge; f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küsten meere der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse; g) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden; h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können; i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle; j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeres untergrunds ausüben; k) dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis j hergestellte Waren. (2) Die Begriffe "eigene Schiffe" und "eigene Fabrikschiffe" in Absatz 1 Buchstaben f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, a) die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind; b) die die Flagge eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien führen; c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrates und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sind und - im Falle von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung - außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört; d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien besteht; e) deren Besatzung zu mindestens 75 v.H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien besteht. Artikel 6 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse (1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind. In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt. (2) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1 dennoch verwendet werden, a) wenn ihr Gesamtwert 10 v.H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; b) wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden. Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 7. Artikel 7 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen (1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 6 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen: a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten; b) Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken; c) Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen; d) Bügeln von Textilien; e) einfaches Anstreichen oder Polieren; f) Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis; g) Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker; h) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüsen; i) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen; j) Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten); k) einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge; l) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen; m) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; n) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile; o) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis n genannten Behandlungen; p) Schlachten von Tieren. (2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen. Artikel 8 Maßgebende Einheit (1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses. Daraus ergibt sich, a) dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt; b) dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss. (2) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt. Artikel 9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Artikel 10 Warenzusammenstellungen Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v.H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. Artikel 11 Neutrale Elemente Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden: a) Energie und Brennstoffe, b) Anlagen und Ausrüstung, c) Maschinen und Werkzeuge, d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen und nicht eingehen sollen. TITEL III TERRITORIALE AUFLAGEN Artikel 12 Territorialitätsprinzip (1) Die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erfüllt werden. (2) Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in ein Drittland ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden, a) dass die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und b) dass diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht. Artikel 13 Unmittelbare Beförderung (1) Die im Abkommen vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes bleiben und dort nur ent- und wiederverladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren. Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien befördert werden. (2) Der Nachweis, dass die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird: a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben: i) genaue Beschreibung der Erzeugnisse, ii) Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungs mittel und iii) Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland oder c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen. Artikel 14 Ausstellungen (1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien handelt, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, a) dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat; b) dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien verkauft oder überlassen hat; c) dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind; d) dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind. (2) Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind. (3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen. TITEL IV ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG Artikel 15 Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung (1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bei der Herstellung von Ursprungs erzeugnissen verwendet worden sind, für die nach Maßgabe des Titels V ein Ursprungs nachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein. (2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft alle in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien geltenden Maßnahmen, durch die Zölle auf verwendete Vormaterialien oder auf unter Absatz 1 Buchstabe b fallende Erzeugnisse oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen. (3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Einfuhrzölle tatsächlich entrichtet worden sind. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 9 sowie für Waren zusammenstellungen im Sinne des Artikels 10, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter das Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirt schaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach Maßgabe dieses Abkommens bei der Ausfuhr gilt. (6) Abweichend von Absatz 1 kann die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien Regelungen, nach denen Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung auf zur Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, unter folgenden Voraussetzungen anwenden: a) auf Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 49 und 64 bis 97 des Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 5 % oder einem gegebenenfalls in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien geltenden niedrigeren Satz erhoben; b) auf Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 10 % oder einem gegebenenfalls in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien geltenden niedrigeren Satz erhoben. Dieser Artikel gilt ab 1. Januar 2003 und kann im gegenseitigen Einvernehmen überprüft werden. TITEL V NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT Artikel 16 Allgemeines (1) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Ursprungserzeugnisse der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird oder b) in den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anhang IV angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im folgenden "Erklärung auf der Rechnung " genannt). (2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 26 genannten Fällen die Begünstigungen dieses Abkommens, ohne dass einer der oben genannten Nachweise vorgelegt werden muss. Artikel 17 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist. (2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang III aus. Die Formblätter sind nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer der Sprachen auszufüllen, in denen dieses Abkommen abgefasst ist. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen. (3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrs bescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen. (4) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines Mitglied staates der Gemeinschaft oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind. (5) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. (6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben. (7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist. Artikel 18 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (1) Abweichend von Artikel 17 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrs bescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist. (2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben. (3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen. (4) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: "NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT", "DELIVRE A POSTERIORI", "RILASCIATO A POSTERIORI", "AFGEGEVEN A POSTERIORI", "ISSUED RETROSPECTIVELY", "UDSTEDT EFTERFØLGENDE", "ÅÊÄÏÈÅÍ ÅÊ ÔÙÍ ÕÓÔÅÑÙÍ", "EXPEDIDO A POSTERIORI", "EMITIDO A POSTERIORI", "ANNETTU JÄLKIKÄTEEN", "UTFÄRDAT I EFTERHAND", "DOPOLNITELNO IZDADENO". (5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrs bescheinigung EUR.1 einzutragen. Artikel 19 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. (2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: "DUPLIKAT", "DUPLICATA", "DUPLICATO", "DUPLICAAT", "DUPLICATE", "ÁÍÔÉÃÑÁÖÏ", "DUPLICADO", "SEGUNDA VIA", "KAKSOISKAPPALE", "DUPLIKAT". (3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrs bescheinigung EUR.1 einzutragen. (4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag. Artikel 20 Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter oder ausgefertigter Ursprungsnachweise Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien durch eine oder mehrere Warenverkehrs bescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden. Artikel 21 Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung (1) Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22; b) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 Euro je Sendung nicht überschreitet. (2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind. (3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen. (4) Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IV nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. (5) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 22 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte. (6) Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird. Artikel 22 Ermächtigter Ausführer (1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer, der häufig unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten. (2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen. (3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist. (4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer. (5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht. Artikel 23 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise (1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen. (2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenz behandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte. (3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungs nachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind. Artikel 24 Vorlage der Ursprungsnachweise Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungs nachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen. Artikel 25 Einfuhr in Teilsendungen Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen. Artikel 26 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis (1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhalts erklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden. (2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt. (3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 Euro und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1 200 Euro nicht überschreiten. Artikel 27 Belege Bei den in Artikel 17 Absatz 3 und in Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln: a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z.B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung; b) Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden; c) Belege über die in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden; d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien nach Maßgabe dieses Protokolls ausgestellt oder ausgefertigt worden sind. Artikel 28 Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen (1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 17 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (4) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrs bescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Artikel 29 Abweichungen und Formfehler (1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben im Ursprungsnachweis und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht. (2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen. Artikel 30 In Euro ausgedrückte Beträge (1) Für die Anwendung des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 26 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in der Währung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, jährlich festgelegt. (2) Für die Begünstigungen des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 26 Absatz 3 ist der von der Gemeinschaft oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist. (3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Europäische Kommission teilt die Beträge der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien mit. (4) Die Gemeinschaft bzw. die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in die Landeswährung ergibt, abrunden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 v.H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien kann den Betrag in ihrer Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 v.H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwertes führen würde. (5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der Gemeinschaft oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vom Kooperationsrat überprüft. Bei dieser Überprüfung erwägt der Kooperationsrat, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern. TITEL VI METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN Artikel 31 Gegenseitige Amtshilfe (1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien übermitteln einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind. (2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrs bescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben. Artikel 32 Prüfung der Ursprungsnachweise (1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben. (2) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrs bescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen. (3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. (4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse freigeben. (5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind. (6) Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen. Artikel 33 Streitbeilegung Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 32, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersuchen, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Kooperationsrat vorzulegen. Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes sind stets nach dem Recht des betreffenden Landes beizulegen. Artikel 34 Sanktionen Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen. Artikel 35 Freizonen (1) Die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden. (2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht. TITEL VII CEUTA UND MELILLA Artikel 36 Anwendung des Protokolls (1) Der Begriff "Gemeinschaft" im Sinne des Artikels 2 umfasst nicht Ceuta und Melilla. (2) Erzeugnisse mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt wird. Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien gewährt bei der Einfuhr von unter das Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Gemeinschaft eingeführte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gewährt wird. (3) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 37 sinngemäß. Artikel 37 Besondere Bestimmungen (1) Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 13 unmittelbar befördert worden sind, gelten 1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas: a) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt, i) dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder ii) dass diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 hinausgehen; 2. als Ursprungserzeugnisse der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien: a) Erzeugnisse, die in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt, i) dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder ii) dass diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 hinausgehen. (2) Ceuta and Melilla gelten als ein Gebiet. (3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Waren verkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung die Vermerke "der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien" und "Ceuta und Melilla" einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung einzutragen. (4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla. TITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 38 Änderung des Protokolls Der Kooperationsrat kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern. AnHANG I EInLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR listE in AnHANG II Bemerkung 1 In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 6 angesehen werden können. Bemerkung 2 2.1. Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapital verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein "ex", so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist. 2.2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind. 2.3. Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht. 2.4. Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden. Bemerkung 3 3.1. Die Bestimmungen des Artikels 6 für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden oder in einem anderen Unternehmen in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder in der Gemeinschaft. Beispiel: Ein Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v.H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex 7224 hergestellt. Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er die Ursprungseigenschaft bereits durch die Regel der Position ex 7224 der Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungs eigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet. 3.2. Die Regel in der Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe. 3.3. Wenn eine Regel besagt, dass "Vormaterialien jeder Position" verwendet werden können, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck "Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position ...", dass nur Vormaterialien derselben Position wie hergestellte Ware mit einer anderen Warenbeschreibung als der, die sich aus Spalte 2 ergibt, verwendet werden können. 3.4. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden. Beispiel: Die Regel für Gewebe der HS-Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden. 3.5. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2). Beispiel: Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden. Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe. Beispiel: Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex-Kapitels 62 ist nur die Verwendung von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normaler weise eine Stufe vor dem Garn liegen, d.h. auf der Stufe der Fasern. 3.6. Sind in einer Regel in der Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungs eigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden. Bemerkung 4 4.1. Der in der Liste verwendete Begriff "natürliche Fasern" bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind. 4.2. Der Begriff "natürliche Fasern" umfasst Rosshaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305. 4.3. Die Begriffe "Spinnmasse", "chemische Materialien" und "Materialien für die Papier herstellung" stehen in der Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können. 4.4. Der in der Liste verwendete Begriff "synthetische oder künstliche Spinnfasern" bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 5501 bis 5507. Bemerkung 5 5.1. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt, die zusammengenommen 10 v.H. oder weniger des Gesamtgewichtes aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4). 5.2. Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind. Textile Grundmaterialien sind - Seide, - Wolle, - grobe Tierhaare, - feine Tierhaare, - Rosshaar, - Baumwolle, - Materialien für die Papierherstellung und Papier, - Flachs, - Hanf, - Jute und andere textile Bastfasern, - Sisal und andere textile Agavefasern, - Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, - synthetische Filamente, - künstliche Filamente, - elektrische Leitfilamente, - synthetische Spinnfasern aus Polypropylen, - synthetische Spinnfasern aus Polyester, - synthetische Spinnfasern aus Polyamid, - synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril, - synthetische Spinnfasern aus Polyimid, - synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen, - synthetische Spinnfasern aus Polyphenylensulfid, - synthetische Spinnfasern aus Polyvinylchlorid, - andere synthetische Spinnfasern, - künstliche Spinnfasern aus Viskose, - andere künstliche Spinnfasern, - Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen, - Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen, - Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne) aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist, - andere Erzeugnisse der Position 5605. Beispiel: Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 v.H. des Gewichtes des Garns verwendet werden. Beispiel: Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v.H. des Gewichtes des Gewebes verwendet werden. Beispiel: Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen einzureihen sind, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind. Beispiel: Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis. 5.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v.H. für Gewebe aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen. 5.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v.H. für Erzeugnisse aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunststofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen Kunststoff geklebt ist. Bemerkung 6 6.1. Wird in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so können textile Vormaterialien (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v.H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet. 6.2. Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht unbeschränkt verwendet werden. Beispiel: Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis (wie etwa lange Hosen) Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten. 6.3. Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt. Bemerkung 7 7.1. Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten: a) die Vakuumdestillation, b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung [8], [8] Siehe Zusätzliche Anmerkung 4 b zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur. c) das Kracken, d) das Reformieren, e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln, f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäure anhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit, g) die Polymerisation, h) die Alkylierung, i) die Isomerisation. 7.2. Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten: a) die Vakuumdestillation, b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung [9], [9] Siehe Zusätzliche Anmerkung 4 b zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur. c) das Kracken, d) das Reformieren, e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln, f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäure anhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit, g) die Polymerisation, h) die Alkylierung, ij) die Isomerisation, k) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 v.H. vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T), l) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern, m) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasser stoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Unterposition ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydro finishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren, n) nur für Heizöl der Unterposition ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen, o) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Unterposition ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung. 7.3. Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielung eines bestimmten Schwefelgehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft. ANHANG II Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1 UND ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1 1. Das Formblatt hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger oder 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird. 2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann. WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANMERKUNGEN 1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muss von demjenigen, der die Warenverkehrsbescheinigung ausgefüllt hat, gebilligt und von der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde des ausstellenden Staates oder Gebietes bestätigt werden. 2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jeder Warenposten muss mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter Schlussstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen. 3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren, ERKLÄRT, dass diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen; BESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt: ..................................................................................................................................................... ..................................................................................................................................................... ..................................................................................................................................................... LEGT folgende Nachweise VOR( [10]): [10] 1) Zum Beispiel: Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem Zustand wiederausgeführten Waren. ..................................................................................................................................................... ..................................................................................................................................................... ..................................................................................................................................................... VERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die obengenannten Waren zu dulden; BEANTRAGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren. ..................................................................................................................................................... (Ort und Datum) ..................................................................................................................................................... (Unterschrift) ANHANG IV ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden. Deutsche Fassung Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungsnr. ... 1) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben ist, präferenzbegünstigte Ursprungswaren ... 2sind. Spanische Fassung El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera n° ...1) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial ...2 Dänische Fassung Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. ...1), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i ...2 Griechische Fassung Ï åîáãùãÝáò ôùí ðñïúüíôùí ðïõ êáëýðôïíôáé áðü ôï ðáñüí Ýããñáöï (Üäåéá ôåëùíåßïõ õð´áñéè. ...1) äçëþíåé üôé, åêôüò åÜí äçëþíåôáé óáöþò Üëëùò, ôá ðñïúüíôá áõôÜ åßíáé ðñïôéìçóéáêÞò êáôáãùãÞò ...2. Englische Fassung The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ...1) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ...2 preferential origin. Französische Fassung L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° ...1) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ...2). Italienische Fassung L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. ...1) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale ...2. Niederländische Fassung De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. ... 1), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële ... oorsprong zijn2. Portugiesische Fassung O abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira n°. ...1), declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial ...2. Finnische Fassung Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupan:o ...1) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja ... alkuperätuotteita2. Schwedische Fassung Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. ...1) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande ... ursprung2. (Ort und Datum) (Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift) PROTOKOLL Nr. 5 über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) "Zollrecht" ist die Gesamtheit der im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen. b) "Ersuchende Behörde" ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls stellt. c) "Ersuchte Behörde" ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls gerichtet wird. d) "Personenbezogene Daten" sind alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen. e) "Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht" ist die Verletzung oder die versuchte Verletzung des Zollrechts. Artikel 2 Geltungsbereich (1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht. (2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungs behörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie lässt die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen unberührt. Sie umfasst nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, dass diese Behörden der Übermittlung dieser Erkenntnisse zustimmen. (3) Die Amtshilfe zur Einziehung von Zöllen, Abgaben oder Bußgeldern fällt nicht unter dieses Protokoll. Artikel 3 Amtshilfe auf Ersuchen (1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen bzw. verstoßen könnten. (2) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, a) ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens; b) ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens. (3) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die besondere Überwachung von a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben; b) Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt worden sind oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen; c) Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen; d) Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen. Artikel 4 Amtshilfe ohne Ersuchen Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über - Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres Erachtens verstoßen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten; - neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht angewandt werden; - Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind; - natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben; - Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder werden könnten. Artikel 5 Zustellung, Bekanntgabe Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften - die Zustellung aller Schriftstücke, - die Bekanntgabe aller Entscheidungen, die von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Sitz bzw. Wohnsitz im Gebiet der ersuchten Behörde. Das Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um Bekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen. Artikel 6 Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen (1) Amtshilfeersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen. (2) Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten: a) ersuchende Behörde, b) Maßnahme, um die ersucht wird, c) Gegenstand und Grund des Ersuchens, d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstige rechtliche Elemente, e) möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Untersuchung richtet, f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen. (3) Amtshilfeersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügten Unterlagen. (4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; in der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden. Artikel 7 Erledigung der Amtshilfeersuchen (1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Angaben zu übermitteln und zweck dienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für eine andere Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann. (2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei. (3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 zuständigen anderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt. (4) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein. Artikel 8 Form der Auskunftserteilung (1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Schriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei. (2) Diese Auskünfte können auf elektronischem Wege erteilt werden. (3) Originalunterlagen werden nur auf Ersuchen übermittelt, wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die Originalunterlagen werden so bald wie möglich zurückgegeben. Artikel 9 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe (1) Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn nach Auffassung einer Vertragspartei durch die Amtshilfe nach diesem Protokoll a) die Souveränität der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder eines Mitgliedstaates, der nach diesem Protokoll Amtshilfe leisten müsste, beeinträchtigt werden könnte oder b) die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbesondere in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2, oder c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzt würde. (2) Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Untersuchungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann. (3) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde. (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitgeteilt werden. Artikel 10 Informationsaustausch und Datenschutz (1) Die Auskünfte nach diesem Protokoll sind nach den in den Vertragsparteien geltenden Vorschriften vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl der für solche Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Rechtsvorschriften. (2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten mindestens in gleichem Maße zu schützen, wie es die Vertragspartei, die sie übermitteln soll, in diesem besonderen Fall getan hätte. Zu diesem Zweck übermitteln die Vertragsparteien einander Informationen über ihre anwendbaren Vorschriften, gegebenenfalls einschließlich der in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften. (3) Die Verwendung der nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingeleiteten Gerichts- oder Verwaltungs verfahren gilt als Verwendung für die Zwecke dieses Protokolls. Die Vertrags parteien können daher die nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, in Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichtsverfahren und in Schriftsätzen an Gerichte verwenden. Die zuständige Behörde, die die betreffende Auskunft erteilt oder Einsicht in die betreffenden Schriftstücke gewährt hat, ist unverzüglich über eine solche Verwendung zu unterrichten. (4) Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden. Will eine Vertragspartei die Auskünfte für andere Zwecke verwenden, so hat sie zuvor die schriftliche Zustimmung der Behörde einzuholen, die die Auskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen. Artikel 11 Sachverständige und Zeugen Beamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welcher Justiz- oder Verwaltungsbehörde der Beamte aussagen soll und in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung der Beamte befragt werden soll. Artikel 12 Kosten der Amtshilfe Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören. Artikel 13 Durchführung (1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien einerseits und den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie beschließen alle für seine Anwendung erforderlichen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei den geltenden Datenschutzvorschriften Rechnung. Sie können den zuständigen Stellen Änderungen empfehlen, die ihres Erachtens an diesem Protokoll vorgenommen werden sollten. (2) Die Vertragsparteien konsultieren einander zu den Einzelheiten der nach diesem Protokoll erlassenen Durchführungsvorschriften und halten einander auf dem laufenden. Artikel 14 Andere Übereinkünfte (1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten - lässt dieses Protokoll die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt; - gilt dieses Protokoll als Ergänzung der Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien geschlossenen worden sind oder geschlossen werden; - lässt dieses Protokoll die Gemeinschaftsvorschriften über den Austausch von nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünften, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unberührt. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Protokolls den Bestimmungen der bilateralen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien geschlossenen worden sind oder geschlossen werden, vor, soweit letztere mit den Bestimmungen dieses Protokolls unvereinbar sind. (3) Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Protokolls beraten die Vertragsparteien miteinander, um die Angelegenheit im Rahmen des mit dem am 29. April 1997 durch Briefwechsel unterzeichneten Kooperationsabkommen eingesetzten Kooperationsrates zu klären.