52001PC0121(03)

Geänderter Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Festlegung der mehrjährigen technischen Leitlinien für das Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl (KOM(2001) 121 endg. — 2000/0364(CNS)) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. C 180 E vom 26/06/2001 S. 0015 - 0030


Geänderter Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Festlegung der mehrjährigen technischen Leitlinien für das Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl(1)

(2001/C 180 E/04)

(Text von Bedeutung für den EWR)

KOM(2001) 121 endg. - 2000/0364(CNS)

(Gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags von der Kommission vorgelegt am 8. März 2001)

>Ursprünglicher Wortlaut>

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

>Geäderter Wortlaut>

Unverändert

>Ursprünglicher Wortlaut>

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Gemeinschaft,

>Ursprünglicher Wortlaut>

gestützt auf die Entscheidung [.../.../EGKS] der im Rat vom [...] vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

>Geäderter Wortlaut>

gestützt auf das Protokoll zum Vertrag von Nizza über die finanziellen Folgen des Auslaufens des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl,

>Geäderter Wortlaut>

gestützt auf die Entscheidung [.../...] des Rates, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

>Ursprünglicher Wortlaut>

auf Vorschlag der Kommission,

>Geäderter Wortlaut>

Unverändert

>Ursprünglicher Wortlaut>

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

>Ursprünglicher Wortlaut>

in Erwägung nachstehender Gründe:

>Ursprünglicher Wortlaut>

(1) Die Nettoerträge aus den Anlagen der Vermögenswerte der "EGKS in Abwicklung" werden für den Forschungsfonds für Kohle und Stahl verwendet, aus dem Forschungsprojekte in den Bereichen Kohle und Stahl außerhalb des Rahmenprogramms finanziert werden sollen.

>Geäderter Wortlaut>

(1) Die Nettoerträge aus den Anlagen der Vermögenswerte der "EGKS in Abwicklung" sowie, nach Abschluss der Abwicklung, des "Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl" werden für den Forschungsfonds für Kohle und Stahl verwendet, aus dem ausschließlich Forschungsprojekte außerhalb des Rahmenprogramms in den Sektoren, die die Kohle- und Stahlindustrie betreffen, finanziert werden sollen.

>Ursprünglicher Wortlaut>

(2) Die Kommission verwaltet den Forschungsfonds für Kohle und Stahl nach ähnlichen Grundsätzen wie die bestehenden EGKS-Programme für die technische Forschung Kohle und Stahl sowie auf der Grundlage mehrjähriger technischer Leitlinien, mit denen die Leitlinien dieser EGKS-Programme optimal fortgeschrieben werden sollten; die Kommission gewährleistet ferner eine starke Konzentration der Forschungstätigkeiten und wacht darüber, dass diese Tätigkeiten das Rahmenprogramm der Gemeinschaft im Bereich Forschung und technologische Entwicklung ergänzen.

>Geäderter Wortlaut>

Unverändert

>Geäderter Wortlaut>

(3) Diese Entscheidung wahrt die Grundrechte und die Prinzipien, die von der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt werden, als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts -

>Ursprünglicher Wortlaut>

BESCHLIESST:

>Geäderter Wortlaut>

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

>Ursprünglicher Wortlaut>

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten mehrjährigen technischen Leitlinien für das Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl (nachstehend als "technische Leitlinien" bezeichnet) werden erlassen.

>Geäderter Wortlaut>

Unverändert

>Ursprünglicher Wortlaut>

Artikel 2

Die technischen Leitlinien werden in fünfjährigen Abständen überprüft oder ergänzt; erstmalig mit Wirkung vom 1. Januar 2008. Zu diesem Zweck wird die Kommission spätestens im ersten Halbjahr des letzten Jahres jedes Fünfjahreszeitraums die Funktionsweise und Effizienz dieser Leitlinien erneut bewerten und gegebenenfalls alle zweckdienlichen Änderungen vorschlagen.

Die Kommission kann jedoch bereits vor dem Ablauf eines Fünfjahreszeitraums eine Neubewertung vornehmen und schlägt alle zweckdienlichen Änderungen vor, wenn sie dies für ratsam hält.

>Ursprünglicher Wortlaut>

Artikel 3

Diese Entscheidung tritt am 24. Juli 2002 in Kraft.

>Ursprünglicher Wortlaut>

ANHANG

>Geäderter Wortlaut>

Unverändert

>Ursprünglicher Wortlaut>

1. Einleitung

>Ursprünglicher Wortlaut>

Die im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) haben der Europäischen Gemeinschaft das Vermögen der EGKS übertragen, deren Abwicklung nach Ablauf der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags am 23. Juli 2002 ansteht. Sie haben die Europäische Kommission mit der Aufgabe betraut, dieses Vermögen zur Regelung aller Verbindlichkeiten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zu verwenden, und sind übereingekommen, dass dieses Vermögen nach ihren Anweisungen so zu verwalten ist, dass diese Aufgabe durchgeführt wird und Mittel bereitgestellt werden für die Finanzierung laufender Forschungsarbeiten in den mit der Kohle- und Stahlindustrie in Zusammenhang stehenden Sektoren.

>Geäderter Wortlaut>

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) haben der Europäischen Gemeinschaft das Vermögen der EGKS übertragen, deren Abwicklung nach Ablauf der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags am 23. Juli 2002 ansteht. Die Europäische Kommission wird dafür Sorge tragen, dass dieses Vermögen zur Regelung aller Verbindlichkeiten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl verwendet wird; dieses Vermögen ist so zu verwalten, dass Mittel bereitgestellt werden für die Finanzierung laufender Forschungsarbeiten in den mit der Kohle- und Stahlindustrie in Zusammenhang stehenden Sektoren.

>Ursprünglicher Wortlaut>

2. Das Programm

>Geäderter Wortlaut>

Unverändert

>Ursprünglicher Wortlaut>

2.1 Ziele

Zur Fortschreibung der EGKS-Programme für Forschung und technologische Entwicklung (FTE) in den Bereichen Kohle und Stahl sowie im Rahmen des Konzepts einer nachhaltigen Entwicklung wird ein Europäisches FTE-Programm Kohle und Stahl aufgelegt (nachfolgend als "das Programm" bezeichnet). Ziel des Programms ist die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der gemeinschaftlichen Kohle- und Stahlindustrie. Das Programm steht in Einklang mit den wissenschaftlichen, technologischen und politischen Zielsetzungen der Europäischen Union und soll die Tätigkeiten auf Ebene der Mitgliedstaaten sowie der bestehenden Gemeinschaftsprogramme (z. B. Rahmenprogramm) ergänzen. Dabei werden im Bereich dieser Programme Koordinierung, Komplementarität und Synergie angestrebt. Gefördert wird auch ein objektiver Informationsaustausch auf Gegenseitigkeit zwischen den im Rahmen dieses Programms finanzierten Projekten und Projekten des Rahmenprogramms.

>Ursprünglicher Wortlaut>

2.2 Wichtigste Grundsätze

Im Rahmen des Programms wird finanzielle Unterstützung für Forschungs-, Pilot- und Demonstrationsprojekte gewährt und die Zusammenarbeit mit und zwischen Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Hochschulen gefördert. Vorgesehen sind ferner Begleitmaßnahmen sowie unterstützende und vorbereitende Maßnahmen.

Das Programm erstreckt sich auf Produktionsprozesse, Behandlung und Eigenschaften von Produkten (einschl. Nutzungseigenschaften), Umweltverbesserungen und Sicherheit am Arbeitsplatz im Bereich der Kohle- und Stahlindustrie.

Die Definitionen der Begriffe "Kohle" und "Stahl" sind in Anlage A enthalten, sie folgen den Begriffsbestimmungen des EGKS-Vertrags, wurden jedoch aktualisiert, um der Notwendigkeit einer Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der gemeinschaftlichen Kohle- und Stahlindustrie Rechnung zu tragen. Die Definitionen wurden ferner um Produkte erweitert, die einer Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit förderlich sein können. Diese Definitionen können geändert werden, wenn dies weitere positive Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit verspricht.

>Ursprünglicher Wortlaut>

2.3 Umfang

In diesen Leitlinien werden Aufbau und Verwaltung des Programms, sein wissenschaftlicher und technischer Inhalt und seine Prioritäten im Hinblick auf die Komplementarität mit anderen bestehenden Programmen sowie die Modalitäten für die Beteiligung festgelegt.

Diese Leitlinien enthalten ferner eine Beschreibung des Verfahrens der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen (Absatz 4.1) und die wissenschaftlichen, technischen und sozioökonomischen Prioritäten (Anlagen B und C). Jede Änderung der Anlagen B und C erfolgt nach dem in Absatz 3.1 beschriebenen Verfahren.

>Ursprünglicher Wortlaut>

2.4 Beteiligung

>Ursprünglicher Wortlaut>

Alle Unternehmen, Forschungseinrichtungen oder natürlichen Personen, die bei Ablauf der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags im Hoheitsgebiet eines EGKS-Mitgliedstaates und eines neuen Mitgliedstaates (hier gelten die Bestimmungen von Artikel 8 des Beschlusses der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl) niedergelassen sind, können sich an dem Programm beteiligen und eine finanzielle Unterstützung beantragen, wenn sie eine FTE-Tätigkeit durchführen wollen oder wesentlich zu einer solchen Tätigkeit beitragen können.

>Geäderter Wortlaut>

Alle Unternehmen, Forschungseinrichtungen oder natürlichen Personen, die bei Ablauf der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags im Hoheitsgebiet eines EGKS-Mitgliedstaates und eines neuen Mitgliedstaates (hier gelten die Bestimmungen von Artikel 7 der Entscheidung [.../...] des Rates zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag von Nizza über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl) niedergelassen sind, können sich an dem Programm beteiligen und eine finanzielle Unterstützung beantragen, wenn sie eine FTE-Tätigkeit durchführen wollen oder wesentlich zu einer solchen Tätigkeit beitragen können.

>Ursprünglicher Wortlaut>

2.4.1 Beteiligung von Beitrittsländern

Unternehmen, Forschungseinrichtungen oder natürliche Personen aus Beitrittsländern können sich an dem Programm beteiligen, jedoch keine finanzielle Unterstützung im Rahmen des Programms erhalten. Diese Bedingungen können sich ändern entsprechend den Bestimmungen der jeweiligen Europaabkommen und ihrer Protokolle sowie entsprechend den Beschlüssen der jeweiligen Assoziationsräte.

>Geäderter Wortlaut>

Unverändert

>Ursprünglicher Wortlaut>

2.4.2 Beteiligung von Drittländern

Unternehmen, Forschungseinrichtungen oder natürliche Personen aus Drittländern können sich auf Projektbasis an dem Programm beteiligen, wenn dies im Interesse der Europäischen Gemeinschaft ist, jedoch keine finanzielle Unterstützung empfangen.

>Ursprünglicher Wortlaut>

2.5 Zulässige Projekte, Begleitmaßnahmen und sonstige Maßnahmen

Im Rahmen des Programms können Forschungs-, Pilot- und Demonstrationsprojekte, Begleitmaßnahmen sowie unterstützende und vorbereitende Maßnahmen finanziert werden.

Ein Forschungsprojekt zielt darauf ab, Untersuchungen oder Versuche zur Gewinnung neuer Erkenntnisse durchzuführen, die die Erreichung spezifischer konkreter Ziele erleichtern, z. B. Entwicklung neuer Produkte, Produktionsprozesse oder Dienstleistungen.

Ein Pilotprojekt umfasst Konstruktion, Betrieb und Entwicklung einer Anlage oder eines wesentlichen Teils davon in angemessenem Maßstab und unter Verwendung von Komponenten geeigneter Größe, um die praktische Umsetzbarkeit theoretischer oder im Labor gewonnener Ergebnisse nachzuweisen und/oder die Zuverlässigkeit der technischen und wirtschaftlichen Daten so weit zu verbessern, dass Demonstrationsreife bzw. in bestimmten Fällen industrielle und/oder kommerzielle Anwendungsreife erreicht werden können.

Ein Demonstrationsprojekt umfasst die Konstruktion und/oder den Betrieb einer Anlage oder eines wesentlichen Teils davon im industriellen Maßstab, die es ermöglicht, bei geringstmöglichem Risiko alle technischen und wirtschaftlichen Daten für eine Weiterentwicklung bis zur industriellen und/oder kommerziellen Nutzung der jeweiligen Technologie zu gewinnen.

Begleitmaßnahmen betreffen die Förderung der Nutzung gewonnener Kenntnisse, die Zusammenfassung verwandter Projekte, die Verbreitung von Ergebnissen sowie die Förderung der Ausbildung und Mobilität von Wissenschaftlern im Zusammenhang mit Projekten, die im Rahmen des Programms finanziert werden.

Unterstützende und vorbereitende Maßnahmen tragen zur soliden und effizienten Verwaltung des Programms bei, sie betreffen z. B. die in Abschnitt 5 genannte regelmäßige Überwachung und Bewertung, Studien oder die Vernetzung verwandter Projekte, die innerhalb dieses Programms und des Rahmenprogramms finanziert werden.

>Ursprünglicher Wortlaut>

3. Verwaltung des Programms

Das Programm wird von der Kommission verwaltet. Eine Sachverständigengruppe und zwei technische Beratungsgremien werden der Kommission dabei zur Seite gestellt:

a) die in Absatz 3.1 beschriebene Sachverständigengruppe Kohle und Stahl;

b) das in 3.2 beschriebene Beratungsgremium Kohle und das Beratungsgremium Stahl.

3.1 Die Sachverständigengruppe Kohle und Stahl

Die Kommission wird unterstützt von einer Sachverständigengruppe mit der Bezeichnung "Sachverständigengruppe Kohle und Stahl", der Vertreter der Behörden der Mitgliedstaaten angehören und in der die Kommission den Vorsitz führt.

Die Sachverständigengruppe berät die Kommission in folgenden Angelegenheiten:

a) Mittelzuweisungen;

b) Ausarbeitung der Anforderungen für die Überwachung und Bewertung des Programms gemäß Absatz 5;

c) etwaige Aktualisierungen der Anlagen B und C zu diesen Leitlinien;

d) sonstige Fragen im Zusammenhang mit dem Programm.

Die Kommission stellt der Sachverständigengruppe umfassende Informationen über das Programm, die Fortschritte aller finanzierten FTE-Maßnahmen und ihre gemessenen oder geschätzten Wirkungen zur Verfügung.

3.2 Die technischen Beratungsgremien

Das Beratungsgremium Kohle (nachstehend "BG Kohle" genannt) und das Beratungsgremium Stahl (nachstehend "BG Stahl" genannt) sind voneinander unabhängige technische Beratungsgremien, deren Aufgabe die Unterstützung der Kommission ist. Die Beratungsgremien erfuellen im Hinblick auf die FTE-Aspekte im Kohle- oder im Stahlbereich folgende Aufgaben:

a) Beratung bei der Gesamtentwicklung des Programms einschließlich der Informationspakete und der Vorbereitung der nächsten Leitlinien;

b) Unterstützung bei der Gewährleistung von Kohärenz und Vermeidung von Doppelarbeit gegenüber anderen FTE-Programmen auf Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten;

c) Unterstützung bei der Entwicklung von Leitsätzen für die Überwachung der FTE-Projekte;

d) Beratung zu den Arbeiten im Rahmen spezifischer Projekte;

e) Beratung bei der Festlegung der Prioritäten des Programms;

f) Beratung bei der Ausarbeitung eines Handbuchs für die Bewertung und Auswahl von FTE-Maßnahmen;

g) Beratung bei der Bewertung von Vorschlägen für FTE-Maßnahmen;

h) Beratung bei anderen Maßnahmen auf Verlangen der Kommission.

Jedes BG besteht aus höchstens 30 Mitgliedern, die von der Kommission ad personam für die Geltungsdauer dieser Leitlinien benannt werden. Die Benennungen können zurückgezogen werden. Die Kommission stützt sich bei den Benennungen auf eines (oder mehrere) der folgenden Verfahren: Vorschläge der Mitgliedstaaten; Vorschläge der in den Absätzen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Organisationen; Bewerbungen im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für eine Kandidatenliste.

Die Mitglieder sollten in dem betreffenden Fachgebiet tätig und mit den Prioritäten der Industrie vertraut sein. In jedem BG sollte für ausgewogene und geeignete Fachkenntnisse und eine möglichst weitgehende geographische Repräsentation gesorgt werden. Nach Möglichkeit sollte aus jedem interessierten Land ein Vertreter vorhanden sein.

Den Vorsitz bei den Sitzungen der BG führt die Kommission, die auch die Sekretariatsführung übernimmt. Bei Bedarf führt der/die Vorsitzende eine Abstimmung durch, jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Bei Bedarf kann der/die Vorsitzende weitere Sachverständige zu den Sitzungen einladen.

Bei Bedarf treten die beiden BG zu gemeinsamen Sitzungen zusammen, um ihre Beratungsfunktion in Angelegenheiten zu erfuellen, die für beide Bereiche relevant sind.

3.2.1 Beratungsgremium Kohle

Für die Geltungsdauer dieser Leitlinien setzt sich das BG Kohle wie folgt zusammen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Mitglieder sollten über breite Hintergrundkenntnisse und individuelle Fachkenntnisse in einem oder mehreren der folgenden Bereiche verfügen: Kohleabbau und -nutzung, ökologische und soziale Fragestellungen.

3.2.2 Beratungsgremium Stahl

Für die Geltungsdauer dieser Leitlinien setzt sich das BG Stahl wie folgt zusammen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Mitglieder sollten über breite Hintergrundkenntnisse und individuelle Fachkenntnisse in einem oder mehreren der folgenden Bereiche verfügen: Rohstoffe, Roheisenerzeugung, Stahlerzeugung, Strangguss, Warm- und/oder Kaltwalzen, Fertigbearbeitung von Stahl und/oder Oberflächenbehandlung, Entwicklung von Stahlsorten und/oder -produkten, Stahlanwendungen und -eigenschaften, ökologische und soziale Fragestellungen.

>Ursprünglicher Wortlaut>

4. Durchführung des Programms

4.1 Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

Hiermit wird eine zeitlich unbefristete Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eingerichtet; im Zeitraum 2002-2007 gilt als Stichtag für die Einreichung zur Bewertung der 15. September jeden Jahres.

Die Kommission erstellt und veröffentlicht ein Informationspaket, um Bewerbern und Interessierten praktische Informationen über das Programm, die Modalitäten für die Beteiligung und für die Verwaltung von Vorschlägen und Projekten zur Verfügung zu stellen. Das Informationspaket enthält ferner Antragsformulare, Vorschriften für die Einreichung von Vorschlägen, Musterverträge, Angaben über erstattungsfähige Kosten und Hoechstsätze der finanziellen Unterstützung sowie Zahlungsmodalitäten.

Die Bewerbungen sind bei der Kommission entsprechend den im Informationspaket aufgeführten Vorschriften einzureichen. Das Informationspaket kann bei der Kommission angefordert werden.

Gegenstand der vorgeschlagenen Projekte müssen die Produktion und/oder die Verarbeitung von Kohle, Eisen und/oder Stahl oder die Eigenschaften, die Herstellung und/oder die Verwendung von Kohle- und/oder Stahlprodukten sein. Die wissenschaftlichen, technischen und sozioökonomischen Prioritäten für die Geltungsdauer dieser Leitlinien sind für die FTE Kohle und Stahl in Anlage B bzw. C aufgeführt.

4.2 Inhalt der Vorschläge

Jeder Vorschlag muss eine detaillierte Beschreibung des vorgeschlagenen Projekts sowie vollständige Informationen zu folgenden Aspekten enthalten: Ziele, Partnerschaften und genaue Angaben zur Rolle der einzelnen Partner, Verwaltungsstruktur, erwartete Ergebnisse und Aussichten für die Anwendung der Ergebnisse, Schätzungen zum erwarteten industriellen, wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Nutzen.

Die vorgeschlagenen Gesamtkosten und ihre Aufschlüsselung sollten realistisch und logisch sein. Das Projekt sollte außerdem ein günstiges Kosten-Nutzen-Verhältnis versprechen.

4.3 Bewertung und Auswahl der Vorschläge

Die Kommission sorgt für eine vertrauliche, faire und angemessene Bewertung der Vorschläge.

Die Kommission erstellt und veröffentlicht ein Handbuch für die Bewertung und Auswahl der Maßnahmen im Bereich Forschung und technologische Entwicklung (siehe Absatz 3.2 f).

Die Kommission ist zuständig für die Durchführung und Koordinierung der Bewertung, die wie folgt abläuft:

1. Nach Eingang, Registrierung und Prüfung der Vorschläge auf ihre Zulässigkeit bewertet die Kommission die Vorschläge mit Unterstützung des zuständigen technischen Beratungsgremiums sowie unabhängiger Sachverständiger und erstellt eine Rangliste der Vorschläge.

2. Die Kommission erstellt eine Liste der vorausgewählten Vorschläge.

3. Die Kommission konsultiert das zuständige Beratungsgremium und die in Absatz 3.1 beschriebene Sachverständigengruppe.

4. Die Kommission entscheidet über die Auswahl der Vorschläge und die Zuweisung der Mittel.

Die Kommission setzt technische Gruppen ein, die sie bei der Überwachung der Forschungsprojekte und -tätigkeiten unterstützen.

4.4 Verträge

Für die gemäß Absatz 4.3 ausgewählten Vorschläge wird ein Vertrag geschlossen. Der Vertrag basiert auf dem einschlägigen von der Kommission ausgearbeiteten Mustervertrag, wobei ggf. die jeweils vorgesehenen Tätigkeiten berücksichtigt werden.

Im Vertrag wird die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Programms auf der Grundlage der erstattungsfähigen Kosten festgelegt, ferner werden die Einzelheiten der Kostenberichte, Rechnungsabschlüsse und Audits geregelt.

4.5 Finanzielle Unterstützung der Projekte

Das Programm basiert auf kostenteiligen FTE-Verträgen. Die Hoechstsätze der finanziellen Unterstützung einschließlich etwaiger zusätzlicher öffentlicher Mittel entsprechen den geltenden Bestimmungen über staatliche Beihilfen im einschlägigen Beihilfekodex.

Der Hoechstsatz der finanziellen Unterstützung wird als Prozentsatz der erstattungsfähigen Kosten gemäß Absatz 4.6 wie folgt festgelegt:

a) Forschungsprojekte: bis zu 60 %;

b) Pilot- und Demonstrationsprojekte: bis zu 40 %;

c) Begleitmaßnahmen, unterstützende und vorbereitende Maßnahmen: bis zu 100 %.

4.6 Erstattungsfähige Kosten

Die erstattungsfähigen Kosten umfassen nur tatsächliche Kosten der im Rahmen des Vertrags durchgeführten Arbeiten. Vertragspartner, Nebenvertragspartner und Unterauftragnehmer können keine veranschlagten oder handelsüblichen Sätze in Rechnung stellen. Die erstattungsfähigen Kosten werden in vier Kostenkategorien aufgeschlüsselt:

4.6.1 Ausrüstungskosten

Kosten für Ausrüstung, die in direktem Zusammenhang mit dem Projekt steht, können als Direktkosten abgerechnet werden. Die erstattungsfähigen Kosten für gemietete Ausrüstungen dürfen die erstattungsfähigen Kosten für den Kauf derartiger Ausrüstungen nicht übersteigen.

4.6.2 Personalkosten

Die Kosten für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden von wissenschaftlichen, graduierten und technischen Mitarbeitern sowie Arbeitern, die direkt vom Vertragspartner beschäftigt werden, können in Rechnung gestellt werden. Sonstige Personalkosten, z. B. Stipendien, verlangen eine vorherige schriftliche Genehmigung der Kommission. Alle in Rechnung gestellten Arbeitsstunden müssen registriert und bestätigt werden.

4.6.3 Betriebskosten

Betriebskosten umfassen Unterstützung durch Dritte, Reisekosten und Tagegelder, die für das zulässige am Projekt arbeitende Personal entstehen, sowie sonstige Betriebskosten, die ausschließlich folgende Kosten umfassen:

a) Rohstoffe;

b) kleinere Posten des regelmäßigen Verbrauchs;

c) Betriebsstoffe;

d) Energiekosten (im direkten Zusammenhang mit dem Projekt);

e) Wartung oder Reparatur der ausschließlich für das Projekt benutzten Ausrüstungen;

f) Transport von Ausrüstungen oder Produkten für das Projekt und im Verlauf des Projekts;

g) Änderung und Umbau bestehender Ausrüstungen, soweit für den ordnungsgemäßen Ablauf des Projekts erforderlich;

h) EDV-Dienstleistungen;

i) Anmietung von Ausrüstungen; die ausdrücklich für das Projekt verwendet werden;

j) verschiedene Analysen;

k) besondere Prüfungen und Versuche.

4.6.4 Indirekte Kosten

Alle sonstigen Ausgaben ("Gemeinkosten"), die in Zusammenhang mit dem Projekt entstehen können und in den obigen Kategorien nicht ausdrücklich ausgewiesen sind, werden durch einen Pauschalbetrag in Höhe von 30 % der erstattungsfähigen Personalkosten abgedeckt.

4.7 Technische Berichte

Bei jedem Vertrag mit der Kommission ist der (sind die) Vertragspartner zur Berichterstattung verpflichtet.

Für FTE-Projekte sind halbjährlich technische Berichte zu erstellen. In diesen Berichten ist der erreichte technische Fortschritt nachzuweisen. Nach Abschluss der Arbeiten ist ein Schlussbericht zu erstellen, der auch eine Bewertung der Nutzung der Ergebnisse und der Wirkungen umfassen muss. Dieser Bericht wird von der Kommission je nach strategischer Bedeutung des FTE-Projekts vollständig oder als Zusammenfassung veröffentlicht. Die Kommission trifft die entsprechende Entscheidung bei Bedarf nach Anhörung des zuständigen BG. Schlussberichte über Begleitmaßnahmen werden bei Bedarf veröffentlicht.

5. Jahresprüfung, Überwachung und Bewertung des Programms

Die Kommission führt eine Jahresprüfung zu den Tätigkeiten im Rahmen des Programms und den Fortschritten der FTE-Arbeiten durch. Der Bericht über die Jahresprüfung wird der Sachverständigengruppe übermittelt.

Das Programm unterliegt einer Überwachung, diese schließt eine Schätzung des erwarteten Nutzens ein. Der Überwachungsbericht wird Ende 2006 erstellt. Der Bericht wird an die beiden BG, die Sachverständigengruppe und den Rat übermittelt.

Bei Abschluss der während der Geltungsdauer dieser Leitlinien finanzierten Projekte erfolgt eine Bewertung des Programms. Der Nutzen der durchgeführten FTE für die Gesellschaft und die betreffenden Sektoren wird dabei ebenfalls bewertet. Der Bewertungsbericht wird veröffentlicht.

Die Kommission legt die Anforderungen für die Jahresprüfung, die Überwachung und die Bewertung fest. In den beiden letzteren Fällen wird die Kommission von der in Absatz 3.1 genannten Sachverständigengruppe unterstützt. Überwachung und Bewertung werden von Gremien hochqualifizierter Sachverständiger durchgeführt, die von der Kommission benannt werden.

6. Übergangsklausel

Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, um eine reibungslose Integration der EGKS-Programme im Bereich FTE in das Programm zu gewährleisten. Die EGKS-Verträge, deren Laufzeit über die Geltungsdauer des EGKS-Vertrags hinausgeht, werden von der Kommission gemäß den jeweiligen vertraglichen Verpflichtungen verwaltet, wobei eine Harmonisierung der Verwaltung von Verträgen im Rahmen der EGKS und des Programms anzustreben ist.

>Ursprünglicher Wortlaut>

Anlage A

>Geäderter Wortlaut>

Unverändert

>Ursprünglicher Wortlaut>

Definition der Begriffe "Kohle" und "Stahl"

>Ursprünglicher Wortlaut>

1. Kohle

a) Steinkohle;

b) Steinkohlenbriketts;

c) Koks und Steinkohlenschwelkoks;

d) Braunkohle;

e) Braunkohlenbriketts;

f) Braunkohlenkoks und Braunkohlenschwelkoks.

>Ursprünglicher Wortlaut>

Der Begriff "Steinkohle" schließt die höher inkohlten Sorten und die niedriger inkohlten "A"-Sorten (subbituminöse Kohlen) des "International Codification System of Coal" der UN-Wirtschaftskommission für Europa ein(2). Der Begriff "Braunkohle" schließt die niedrig inkohlten "C"-Sorten (Weichbraunkohlen) und die niedrig inkohlten "B"-Sorten (Hartbraunkohlen) der vorgenannten Klassifikation ein. Das Programm erstreckt sich im Hinblick auf Braunkohle mit Ausnahme der Herstellung von Briketts und Schwelkoks nur auf die Verstromung von Braunkohle oder ihre kombinierte Umwandlung in Wärme und Elektrizität.

>Geäderter Wortlaut>

Der Begriff "Steinkohle" schließt die höher inkohlten Sorten und die niedriger inkohlten "A"-Sorten (subbituminöse Kohlen) des "International Codification System of Coal" der UN-Wirtschaftskommission für Europa ein. Der Begriff "Braunkohle" schließt die niedrig inkohlten "C"-Sorten (Weichbraunkohlen) und die niedrig inkohlten "B"-Sorten (Hartbraunkohlen) der vorgenannten Klassifikation ein. Das Programm erstreckt sich im Hinblick auf Braunkohle mit Ausnahme der Herstellung von Briketts und Schwelkoks nur auf die Verstromung von Braunkohle oder ihre kombinierte Umwandlung in Wärme und Elektrizität.

>Ursprünglicher Wortlaut>

2. Eisen und Stahl

a) Rohstoffe für die Eisen- und Stahlerzeugung, z. B. Eisenerz, Eisenschwamm und Eisenschrott;

b) Roheisen (einschl. Flüssigroheisen) und Eisenlegierungen;

c) Roh- und Halbfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl (einschl. der zur Wiederverwendung oder zum Wiederauswalzen bestimmten Erzeugnisse), z. B. fluessiger Stahl, gleichgültig ob im Stranggussverfahren oder anderweitig erzeugt, und Halbzeug, z. B. vorgewalzte Blöcke (Luppen), Knüppel, Brammen, Platinen sowie Bänder;

d) Walzwerksfertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl (beschichtete oder unbeschichtete Erzeugnisse, nicht eingeschlossen Stahlformguss, Schmiedestücke und pulvermetallurgische Erzeugnisse), z. B. Schienen, Spundbohlen, Profile, Stab- und Profileisen, Walzdraht und Breitflachstähle, Bänder und Bleche sowie Röhrenrundstahl und Röhrenvierkantstahl;

e) Fertigerzeugnisse aus Eisen, Stahl oder Edelstahl (beschichtet oder unbeschichtet) z. B. kaltgewalzte Bänder und Bleche sowie Elektrobleche;

f) Erzeugnisse der ersten Stufe der Stahlverarbeitung, die die Wettbewerbsfähigkeit der oben genannten Stahlerzeugnisse verbessern können, z. B. Stahlrohr, gezogene Stähle und Blankstähle, kaltgewalzte und kaltgeformte Erzeugnisse.

>Geäderter Wortlaut>

Unverändert

>Ursprünglicher Wortlaut>

Anlage B

Forschung und technologische Entwicklung sind ein wichtiges Instrument zur Unterstützung der energiepolitischen Ziele der Gemeinschaft im Hinblick auf Versorgungssicherheit sowie die wettbewerbsfähige und umweltfreundliche Umwandlung und Nutzung der Gemeinschaftskohle. Aufgrund des zunehmend internationalen Kohlemarkts und der globalen Dimension seiner Probleme muss die Europäische Union bei der Bewältigung der Herausforderungen eine Führungsrolle übernehmen, d. h. sie muss moderne Techniken, sichere Bergwerke und globalen Umweltschutz fördern, muss den Transfer des für weitere technologische Fortschritte erforderlichen Know-hows gewährleisten und muss Verbesserungen bei den Arbeitsbedingungen (Gesundheitsschutz und Sicherheit) sowie beim Umweltschutz vorantreiben. Die Prioritäten der Kohleforschung werden im Folgenden aufgeführt.

1. Verbesserung der Wettbewerbsposition der Gemeinschaftskohle

Wichtigste Ziele sind die Senkung der Gesamtproduktionskosten der Bergwerke, Qualitätsverbesserungen bei den Produkten oder Senkung der Kosten der Kohlenutzung. Die Forschungsprojekte erfassen das gesamte Spektrum der Kohleproduktion:

a) moderne Explorationstechniken für Lagerstätten;

b) integrierte Grubenplanung;

c) hocheffiziente, weitgehend automatisierte Streckenvortriebs- und Gewinnungstechniken, die den besonderen geologischen Verhältnissen der europäischen Steinkohle angepasst sind;

d) geeignete Ausbautechnologien;

e) Transportsysteme;

f) Stromversorgung, Kommunikation und Information, Übertragungs-, Überwachungs- und Prozesssteuerungssysteme;

g) Techniken der Kohleaufbereitung, angepasst an die Erfordernisse der Verbrauchermärkte;

h) Kohleumwandlung;

i) Kohleverbrennung.

Forschungsprojekte dienen ebenfalls dem wissenschaftlichen und technologischen Fortschritt und führen zu besseren Kenntnissen über Verhalten und Kontrolle der Lagerstätten im Hinblick auf Gebirgsdruck, Ausgasungen, Gefahr von Schlagwetterexplosionen, Bewetterung und alle sonstigen Faktoren, die den Abbaubetrieb beeinflussen. Forschungsprojekte mit diesen Zielsetzungen müssen Ergebnisse versprechen, die kurz- bis mittelfristig auf einen wesentlichen Teil der gemeinschaftlichen Steinkohlenproduktion anwendbar sind.

1.1 Prioritäten

Priorität erhalten Projekte mit folgenden Schwerpunkten:

a) Integration individueller Techniken in Systeme und Verfahren sowie Entwicklung integrierter Gewinnungsverfahren;

b) wesentliche Verringerung der Produktionskosten;

c) Verbesserung der Grubensicherheit und der Umweltfreundlichkeit.

2. Gesundheit und Sicherheit im Bergbau

Die aufgeführten erforderlichen Entwicklungen müssen durch entsprechende Anstrengungen im Bereich der Grubensicherheit sowie der Grubengasüberwachung und Bewetterung begleitet werden. Die Arbeitsbedingungen untertage verlangen außerdem spezifische Verbesserungen im Hinblick auf Aspekte der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz.

3. Wirksamer Umweltschutz und bessere Nutzung der Kohle als saubere Energiequelle

Forschungsprojekte in diesem Bereich sind darauf ausgerichtet, die negativen Auswirkungen des Abbaus und der Nutzung der Kohle in der Gemeinschaft auf Atmosphäre, Gewässer und Oberflächen durch eine integrierte Managementstrategie zu minimieren. Im Hinblick auf die ständigen Umstrukturierungen im gemeinschaftlichen Steinkohlenbergbau sollte die Forschung auch darauf ausgerichtet werden, die Umweltauswirkungen von Schachtanlagen zu minimieren, die stillgelegt werden sollen.

3.1 Prioritäten

Priorität erhalten Projekte mit folgenden Schwerpunkten:

a) Verringerung der Treibhausgasemissionen, insbesondere Methan, aus Kohlelagerstätten;

b) Rückverbringung von Abbauabfällen, Flugasche und Entschwefelungsprodukten ins Bergwerk, ggf. gemeinsam mit anderen Abfällen;

c) Sanierung der Halden und industrielle Nutzung von Rückständen aus der Produktion und Nutzung der Kohle;

d) Schutz des Grundwassers und Reinigung des Grubenwassers;

e) Verringerung der Umweltauswirkungen von Anlagen, in denen hauptsächlich Kohle und Braunkohle aus der Gemeinschaft verwendet werden;

f) kurz- und langfristiger Schutz von Bauten und Einrichtungen an der Oberfläche vor Bergschäden;

g) Verringerungen der Emissionen bei der Kohlenutzung.

4. Begrenzung der Außenabhängigkeit bei der Energieversorgung

Forschungsprojekte in diesem Bereich betreffen die Perspektiven der langfristigen Energieversorgung und die wirtschaftliche, energetische und ökologische Aufwertung von Kohlevorkommen, die mit konventionellen Techniken nicht wirtschaftlich abgebaut werden können. Die Projekte umfassen Studien, die Definition von Strategien, Grundlagenforschung und angewandte Forschung und die Erprobung innovativer Techniken, die Aussichten für die Aufwertung der gemeinschaftlichen Kohlevorkommen bieten. Vorrang erhalten auch Projekte, die auf die Integration komplementärer Techniken abzielen, z. B. Adsorption von Methan oder Kohlendioxid, Methanextraktion an der Lagerstätte, Kohlevergasung untertage usw.

>Geäderter Wortlaut>

Unverändert

>Ursprünglicher Wortlaut>

Anlage C

Angesichts des Gesamtziels der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung liegt der Hauptschwerpunkt der FTE auf der Entwicklung neuer oder verbesserter Techniken zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen, sauberen und sicheren Erzeugung von Stahl und Stahlprodukten, die sich durch stetig steigende Leistung, Angepasstheit an die jeweilige Nutzung, Kundenzufriedenheit, längere Lebensdauer sowie Rückgewinnungs- und Recyclingfreundlichkeit auszeichnet.

1. Neue und verbesserte Techniken für Stahlerzeugung und -fertigbearbeitung

Die FTE sollte auf die Optimierung der Stahlerzeugungsprozesse abzielen, um Produktqualität und Produktivität zu steigern. Die Verringerung von Emissionen, Energieverbrauch und Umweltwirkungen sowie eine effizientere Nutzung von Rohstoffen und die Schonung der Ressourcen sollten integraler Bestandteil der Entwicklungen sein. Folgende Bereiche sind einzubeziehen:

a) Verfahren der Eisenerzreduktion;

b) Verfahren der Eisenerzeugung;

c) Lichtbogenofenprozesse;

d) Verfahren der Stahlerzeugung;

e) metallurgische Sekundärtechniken;

f) Stranggussverfahren und Near-net-shape-Gussverfahren mit und ohne direktes Walzen;

g) Walz-, Fertigbearbeitungs- und Beschichtungstechniken;

h) Warm- und Kaltwalztechniken, Beiz- und Fertigbearbeitungsverfahren;

i) Messgeräteausrüstung für die Prozesse, Kontrolle und Automatisierung;

j) Wartung und Zuverlässigkeit der Produktionseinrichtungen.

2. Entwicklung und Verwendung von Stahl

FTE im Bereich der Verwendung von Stahl ist wesentlich für die Erfuellung der künftigen Anforderungen der Stahlverwender und die Schaffung neuer Marktchancen. Folgende Bereiche sollten abgedeckt werden:

a) neue Stahlsorten für anspruchsvolle Anwendungen;

b) Stahleigenschaften im Hinblick auf mechanisches Verhalten bei niedrigen und bei hohen Temperaturen, z. B. Festigkeit und Zähigkeit, Ermüdung, Verschleiß, Verformung, Korrosion und Bruchfestigkeit;

c) Verlängerung der Lebensdauer, insbesondere durch Verbesserung der Hitze- und Korrosionsbeständigkeit von Stählen und Stahlkonstruktionen;

d) Stahl mit Kompositwerkstoffen und Sandwichstrukturen;

e) Simulations-Vorhersagemodelle für Mikrostrukturen und mechanische Eigenschaften;

f) Konstruktionssicherheit und Entwurfsverfahren, insbesondere im Hinblick auf Brand- und Erdbebensicherheit;

g) Technologien für Formgebung, Schweißen und Fügen von Stahl und anderen Werkstoffen

h) Normung von Prüf- und Bewertungsverfahren.

3. Schonung der Ressourcen und Verbesserung der Arbeitsbedingungen

Sowohl bei der Herstellung als auch bei der Verwendung von Stahl sollten die Schonung der Ressourcen, die Erhaltung des Ökosystems und Sicherheitsfragen zentrale Aspekte der FTE-Arbeiten sein. Folgende Bereiche sollten abgedeckt werden:

a) Recyclingtechniken für Altstahl unterschiedlicher Herkunft und Einstufung von Stahlschrott;

b) Stahlsorten und Konstruktionsarten, die die Rückgewinnung von Stahlschrott und seine Wiederumwandlung in verwendbare Stähle erleichtern;

c) Überwachung und Schutz der Umwelt am Arbeitsplatz und in seiner Umgebung;

d) Sanierung alter Stahlstandorte;

e) Verbesserung der Arbeitsbedingungen und Lebensqualität am Arbeitsplatz;

f) ergonomische Verfahren;

g) Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz;

h) Verringerung der Gefährdung durch Emissionen am Arbeitsplatz.

>Geäderter Wortlaut>

Unverändert

(1) ABl. C 29 E vom 30.1.2001, S. 254.

(2) International Codification System for Medium and High Rank Coals (1988), International Classification of Coals in Seam (1998) and International Codification System for Low-Rank Coal Utilisation (1999).