52001PC0109

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Marktes für Postdienste in der Gemeinschaft /* KOM/2001/0109 endg. - COD 2000/0139 */

Amtsblatt Nr. 180 E vom 26/06/2001 S. 0291 - 0300


Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Marktes für Postdienste in der Gemeinschaft (gemäâ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Die Kommission legt hiermit einen abgeänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vor, die die Richtlinie 97/67/EG in bezug auf die weitere Öffnung zum Wettbewerb von Postdiensten der Gemeinschaft ändert. Der abgeänderte Vorschlag bezieht jene Änderungen ein, die vom Europäischen Parlament in erster Lesung vorgeschlagen wurden und die für die Kommission annehmbar sind.

1. EINFÜHRUNG

a) Hintergrund

Die Kommission nahm ihren Vorschlag am 30. Mai 2000 an. Dieser wurde formal dem Europäischen Parlament und dem Rat am 14. Juli 2000 übersandt.

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss gab seine Stellungnahme am 29. November 2000 ab. Der Ausschuss der Regionen gab seine Stellungnahme am 13. Dezember 2000 ab. Das Europäische Parlament nahm eine Entschließung in seiner ersten Lesung am 14. Dezember 2000 an und schlug Änderungen des Vorschlags der Kommission vor.

b) Zweck der Richtlinie

Die Richtlinie zielt darauf ab, das Mandat in der Richtlinie 97/67/EG für eine weitere allmähliche und kontrollierte Liberalisierung des Postmarktes mit Wirkung zum 1. Januar 2003 bereitzustellen, einen Zeitplan für weitere Öffnung darzulegen und verschiedene ergänzende Fragen bezüglich des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes in Postsektor zu beantworten.

2. ÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DIE VON DER KOMMISSION ANGENOMMEN WERDEN

Von den 47 Änderungen, die vom Europäischen Parlament in erster Lesung verabschiedet wurden, kann die Kommission 11 annehmen, davon 10 vollständig 1 teilweise.

Änderungen, die angenommen werden: 2, 6, 7, 24, 28, 29, 32, 39, 41 und 58

Teilweise angenommene Änderungen: 46

Die Kommission hat jene Änderungen angenommen, die sich mit den folgenden Punkten befassen:

- gemessen an der Bedeutung der sozialen Aufgabe für die Gemeinschaft- das hohe Niveau von Beschäftigung und sozialer Sicherheit;

- die Herausstellung der Vorteile einer erhöhter Wettbewerbsfähigkeit;

- die Betonung, daß jeder Mitgliedstaat detaillierte Regelungen hinsichtlich des Standards und der Qualität der Universaldienste erlässt;

-die steigende Bedeutung der Rolle von nationalen Regulierungsbehörden;

- die erweiterten Anforderungen an Beschwerdeverfahren;

- die Verbessung des Entwurfs oder der Positionierung der bestehender Änderungen.

3. ÄNDERUNGEN, DIE NICHT VON DER KOMMISSION ANGENOMMEN WERDEN

Die Kommission hat 36 der 47 vom Europäischen Parlament vorgeschlagen Änderungen nicht angenommen. Die Gründe werden unten gegeben. Wo möglich sind die Änderungen in Kategorien zusammengefasst worden:

Vorteile des Wettbewerbs und das Ausmaß des reservierbaren Bereichs

(Änderungen 8, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22 und 38)

Änderung 8 versucht ungerechterweise, die Vorteile eines Universalpostnetzes auf einige Mitgliedstaaten zu begrenzen, wohingegen ein überall vorhandenes Netz ein Vorteil in allen Mitgliedstaaten darstellt. Es würde die Anwendbarkeit der Wettbewerbsregeln des Vertrags auf Universaldienstbetreiber begrenzen. Artikel 86 berücksichtigt schon die Leistungen der Daseinsvorsorge.

Änderungen 16, 17, 18 und 19, 20, 21, 22 und 38 würden über alle Bereiche bei einer Gewichtsgrenze des reservierbaren Bereichs von 150 Gramm und dem vierfachen des Standardbriefpreises der erste Kategorie, nur 6% der Postdienstumsätze der Universaldienstanbieter öffnen (im Vergleich zu 20% im Vorschlag). Werbepost und ausgehende grenzüberschreitende Post unterhalb der 150 Gramme würden auch reservierbar gemacht, wodurch ein wesentlicher Vorteil der Marktöffnung verloren ginge. Diese Änderungen würden keinen wirklichen Wettbewerb schaffen und deshalb einen insgesamt unzulänglichen Schritt darstellen. Änderung 38 würde auch zu einer Ausdehnung von Postmonopolen führen, was der Forderung der Richtlinie zur Öffnung des Marktes zuwiderlaufen würde.

Zeitplan für weitere Schritte

(Änderungen 1, 23, 26, 33, 38, 44)

Änderung 1 lässt den Zeitplan für die weitere Marktöffnung zum Zweck der Schaffung eines Binnenmarktes im Postsektor, wie er in der bestehenden Richtlinie 97/67/EG beschrieben ist, entfallen. Es wäre falsch, selektiv die Richtlinie zu zitieren und ein verzerrtes Bild ihrer Intension widerzugeben.

Änderungen 23, 26 und 38 würden den Zeitplan für Entscheidungen in dem Vorschlag der Kommission auf unbestimmte Zeit ausdehnen. Solch eine isolierte Betrachtung würde Verwirrung schaffen und zu endlosen Debatten über die Absichten des Gesetzgebers führen. Außerdem sollte das Ziel der ,allmählichen und kontrollierten Liberalisierung" nicht aufgegeben werden, da es ein Schlüsselprinzip der gegenwärtigen Richtlinie darstellt. Darüber hinaus sollten nicht die Schlussfolgerungen des Gipfels von Lissabon, nach einer Strategie zur Verwirklichung des Binnenmarkt im Postsektor, ignoriert werden. Ein weiterer Schritt, den der Vorschlag der Kommission darlegt, ist ein klarer Zeitplan für die Marktöffnung bis 2007 und darüber hinaus, was der Sicherheit aller Marktteilnehmer dient.

Änderungen 33 und 44 versuchen, das Datum für das Auslaufen der Richtlinie von Ende 2006 auf Ende 2008 hinauszuschieben. Dies wäre zu spät, um den Gesetzgebern die notwendige Einsicht zu geben sich auf diesem Gebiet schneller zu bewegen, so wie es in den Schlussfolgerungen des Gipfels von Lissabon betont wurde. Falls die Richtlinie auslaufen sollte, würde der Postsektors ausschließlich auf der Grundlage der Wettbewerbsregeln des Vertrags geregelt werden.

Universaldienst

(Änderungen 10, 12, 15, 27 und 36)

Änderung 10, der die dynamische und sich entwickelnde Art von Universaldienst betont, ist nicht erforderlich, da dieses Prinzip schon in Artikel 5 der bestehenden Richtlinie enthalten ist.

Änderung 12 konzentriert sich auf die Notwendigkeit, die Erbringung des Universaldienstes in Artikel 3 nochmals zu prüfen; jedoch ist dies jenseits der Anforderung in Artikel 7.

Änderung 15 weist auf die Tatsache hin, daß die Berechung der Kosten des Universaldienstes in den Mitgliedstaat variieren. Derartige Überlegungen sind jedoch schon in dir bestehenden Richtlinie berücksichtigt, wonach die nationale Regulierungsstellen verschiedene Mittel haben, um den Universaldienst zu sichern.

Änderung 27 würde Lizenznehmer im Bereich von Universaldienstleistungen verpflichten, einen Beitrag zu den Kosten des REIMS II Abkommens über kostendeckende Endgebühren bei grenzüberschreitender Post zu leisten. Es wäre fasch Lizenznehmern Kosten von REIMS II aufzuerlegen, da REIMS II ein Handelsabkommen zwischen Universaldienstbetreibern ist (es läuft im Dezember 2001 ab).

Änderung 36 würde den Mitgliedstaaten zusätzlichen Möglichkeiten einräumen Normen für den Universaldienst zu erlassen. Dies ist jedoch nicht erforderlich, da Artikel 3 der bestehenden Richtlinie den Mitgliedstaaten ermöglicht, über die minimalen harmonisierten Regelungen hinaus den Universaldienst zu beschreiben.

Soziale und Beschäftigungsfragen

(Änderungen 13, 47 und 49)

Änderung 13 diskutiert die Reduzierungen der Beschäftigung in einigen Marktsegmenten, die teilweise durch mehr Beschäftigung bei privaten Betreibern ausgeglichen werden. Dies ist nicht relevant für den Vorschlag, da auf dem Postsektor verschiedene Akteure und andere Marktbedingungen gelten.

Änderung 47 versucht, die Ziele der bestehenden Richtlinie zu ändern, indem sie die Forderung nach einem hohen Niveau an Beschäftigung und sozialer Sicherheit zu einem neuen zusätzlichen Ziel macht. Dies ist nicht innerhalb des Mandats von Artikel 7 und außerdem wäre deren Rechtmäßigkeit zweifelhaft.

Änderung 49 betrifft weitere Vereinbarungen, um die Staatsbeschäftigung zu schützen, was für den Vorschlag nicht von Relevanz ist.

Die Schlussfolgerungen des Gipfels von Lissabon

(Änderungen 4 und 46)

Änderung 4 versucht, die Schlussfolgerungen des Gipfels von Lissabon zu ändern, indem sie , allmählich und kontrolliert" einfügt, bevor der Liberalisierungsschritt erfolgt und den Verweis auf die Schaffung eines voll einsatzfähigen Binnenmarktes in Postdiensten eliminiert. Die Schlussfolgerungen und ihre Wortwahl sind korrekt in dem Vorschlag wiedergegeben und die Art wie sie formuliert sind sollten nicht rückwirkend geändert werden, lediglich mit dem Ziel sie zu schwächen. Änderung 46 (2. zu 5. Absatz) erstreckt sich unnötigerweise auf den Verweis in den Gipfelschlussfolgerungen von Lissabon bezüglich der Dienst von allgemeinem Interesse.

Spezielle Dienste

(Änderungen 11 und 35)

Diese Änderungen würden den gesamten Verweis auf die speziellen Dienste in dem Vorschlag streichen. Jedoch ist eine klare Definition spezieller Dienste für die Modernisierung der Rechtsvorschriften von entscheidender Bedeutung und in Übereinstimmung mit den Prinzipien, welche auf reservierbare Bereiche angewendet werden und die garantieren, daß neue Dienste außerhalb des Universaldienstes, sich entsprechend den Bedürfnissen von Kunden, entwickeln können.

Zugang

(Änderungen 31 und 55)

Änderung 31 versucht, den Verweis auf den nichtdiskriminierenden Zugang in der Randbemerkung zu streichen, während der relevante Artikel unverändert bleibt. Dies ist nicht logisch: Auf jeden Fall ist der Zugang zu dominierenden Monopolen sehr wichtig, und Fälle verstärken den Bedarf nach eindeutig festgelegten Prinzipien in der Richtlinie, um allen Betreibern Fairness zu gewährleisten.

Änderung 55 versucht, ein Reziprozitätskriterium beim Zugang zu Postdiensten in den Mitgliedstaaten festzulegen. Es ist jedoch nicht möglich ein Reziprozitätskriterium in einer auf Harmonisierung ausgerichteten Richtlinie festzuschreiben.

Informationsaustausch

(Änderungen 30 und 42)

Änderung 30 fordert einen besseren Informationsaustausch zwischen nationalen und EU Regulierungsstellen, während Änderung 42 versucht, einen Verwaltungsausschuß einzusetzen, um die Kommission zu unterstützen. Mitgliedstaaten können schon heute ihre nationalen Regulierungsbehörden in den Ausschuß entsenden, der gemäß Artikel 21 der bestehenden Richtlinie eingesetzt ist, wo bislang kein Bedarf an einem weiteren Ausschuß angezeigt worden ist. Deshalb sind diese Änderungen unnötig.

Rassische oder ethnische Diskriminierung

(Änderungen 34 und 37)

Diese Änderungen betreffen das Verhindern der rassischen oder ethnischen Diskriminierung durch das Heben der Universaldienstverpflichtung, wenn äußere Anzeichen auf einem Schreiben auf einen diskriminierenden Inhalt hindeuten. Die Richtlinie, 2000/43/EG die das Prinzip von Gleichbehandlung zwischen Personen ungeachtet des rassischen oder ethnischen Ursprungs implementiert, sieht schon dieses Konzept auf eine angemessenere Art vor. Es besteht kein Bedarf, seine Bestimmungen in anderen Richtlinien zu wiederholen. Auf jeden Fall ist diese Frage für die Frage nach der Marktöffnung nicht relevant (das Thema des Richtlinienvorschlags).

Andere Fragen: Konsultation, Entschädigungsfonds und Regulierungsaufgaben

(Änderungen 5, 25 und 43)

Änderung 5 betont den Bedarf an einer gründlichen Übersicht über die Anwendung der gesamten Richtlinie (Artikel 23) und scheint ihn mit der Notwendigkeit zu verwechseln, einen separaten Vorschlag zur Marktöffnung (in Artikel 7) vorzulegen.

Änderung 25 drückt eine Präferenz eines reserviertes Bereichs gegenüber einem Entschädigungsfonds aus. Die bestehende Richtlinie ist jedoch neutral in diesem Punkt, da sie verschiedene Möglichkeiten erwähnt um den Universaldienst zu sichern. Es wäre nicht korrekt, einen Mitgliedstaat dazu zu drängen sich gegen einen Entschädigungsfonds oder Genehmigungssystem zu entscheiden.

Änderung 43 versucht, Artikel 22 zu ändern, der die Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden beschreibt. Dies ist nicht angebracht, da der Vorschlag die Änderungen des Artikel 7 zum Gegenstand hat und die Aufgaben des Regulierers schon in der gegenwärtigen Richtlinie festgelegt sind.

4. SCHLUSSFOLGERUNG

Die Kommission hat 11 der 47 der vom Europäischen Parlament in erster Lesung vorgeschlagenen Änderungen ganz oder teilweise angenommen.

Gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags ändert die Kommission ihren ursprünglichen Vorschlag ab, wobei sie die Änderungen einbezieht.

2000/0139 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Marktes für Postdienste in der Gemeinschaft

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2, 55 und 95,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [2],

[2] ABl. C

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [3],

[3] ABl. C

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [4],

[4] ABl. C

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In seiner Entschließung vom 7. Februar 1994 über die Entwicklung der Postdienste in der Gemeinschaft [5] nannte der Rat die Förderung der stufenweisen und kontrollierten Liberalisierung der Postmarktes und eine dauerhaft garantierte Bereitstellung des Universaldienstes als eines der Hauptziele der Gemeinschaftspolitik im Bereich der Postdienste.

[5] ABl. C 48 vom 16.2.1994, S. 3.

(2) Die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität [6] schuf einen Rechtsrahmen für den Postsektor in der Gemeinschaft; er beinhaltet unter anderem Vorschriften, die einen Universaldienst garantieren, bei den Postdiensten Hoechstgrenzen für den Bereich festlegen, den die Mitgliedstaaten für ihre(n) Anbieter von Universaldienstleistungen reservieren können, um den Universaldienst aufrechtzu erhalten, und ferner einen Zeitplan für Beschlüsse über eine weitere Öffnung des Marktes für den Wettbewerb, damit ein Binnenmarkt für Postdienste entsteht.

[6] ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14.

(3) Artikel 16 EG-Vertrag verweist auf den Stellenwert, den Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse innerhalb der gemeinsamen Werte der Union einnehmen, sowie auf ihre Bedeutung bei der Förderung des sozialen und territorialen Zusammen halts; weiter heißt es in dem Artikel, daß dafür Sorge getragen werden muß, daß die Grundsätze und Bedingungen für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, daß sie ihren Aufgaben nachkommen können.

(4) In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 1999 zu den europäischen Postdiensten [7] sowie in seiner Entschließung vom 18. Februar 2000 ebenfalls zu den europäischen Postdiensten [8] wird die soziale und wirtschaftliche Bedeutung der Postdienste und die Notwendigkeit eines qualitativ hochwertigen Universaldienstes betont.

[7] ABl. C 104 vom 14.4.1999, S. 134.

[8] B5-0116/2000, noch nicht veröffentlicht.

(4a) Die beschriebenen Maßnahmen müssen so gestaltet werden, dass auch die sozialen Aufgaben der Gemeinschaft nach Artikel 2 des Vertrages - nämlich ein hohes Beschäftigungsniveau und ein hohes Maß an sozialem Schutz - als Ziele verwirklicht werden.

(4b) Das ländliche Postnetz in Berg- und Inselgebieten spielt eine grundlegende Rolle für die Einbeziehung der Unterneh men in die nationale bzw. globale Wirt schaft sowie die Wahrung des sozialen Zusammenhalts und die Erhaltung der Beschäftigung in ländlichen Gebieten sowie in Berg- und Inselregionen. Außerdem können die ländlichen Poststellen in Berg- und Inselregionen ein wichtiges Netz an Infrastrukturen für den allgemeinen Zugang zu den neuen Technologien im Bereich der Telekommunikation bieten.

(5) Der Europäische Rat hat sich auf seiner Tagung in Lissabon am 23. und 24. März 2000 in den Schlußfolgerungen des Vorsitzes dafür ausgesprochen, daß zwei Entscheidungen zu Postdiensten getroffen werden. So wurden die Kommission, der Rat und die Mitgliedstaaten dazu aufgefordert, daß sie jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse zum einen bis Ende des Jahres 2000 eine Strategie für die Beseitigung der Hemmnisse im Dienstleistungsbereich, d.h. bei den Postdiensten, festlegen, zum anderen die Liberalisierung in Bereichen wie Postdienste beschleunigen. Damit soll ein voll funktionierender Markt für Postdienste geschaffen werden.

(5a) Der Europäische Rat hielt es auf seiner Tagung in Lissabon im März 2000 ebenfalls für erforderlich, dass im Rahmen des Binnenmarktes und einer wissensbasierten Wirt schaft den Vertragsvorschriften betreffend Dienste von allge meinem wirtschaftlichem Interesse und die Unternehmen, die mit der Erbringung solcher Dienste betraut sind, uneinge schränkt Rechnung getragen wird.

(6) Die Kommission hat die Lage im Postsektor der Gemeinschaft gründlich überprüft; unter anderem hat sie Studien in Auftrag gegeben, um die wirtschaftlichen, sozialen und technischen Entwicklungen in dem Sektor zu untersuchen; sie hat bei den Beteiligten eine umfassende Sondierung durchgeführt.

(7) Der Postsektor der Gemeinschaft erfordert ein modernes Regelwerk, insbesondere ein verbessertes Funktionieren des Binnenmarkts für Postdienste. Eine bessere Wettbewerbsfähigkeit sollte die Einbeziehung des Postsektors in gewährleistet, alternative Kommunikationsmethoden und eine bessere Qualität der für die immer anspruchsvolleren Benutzer erbrachten Leistungen ermöglichen.

(8) Das grundlegende Ziel, die Sicherstellung eines Universaldienstes gemäß den von den Mitgliedstaaten gemäss Artikel 3 in der Richtlinie 97/67/EG festgelegten Qualitätsnormen in der gesamten Gemeinschaft auf Dauer und gleichbleibend zu gewährleisten, läßt sich erreichen, wenn, in diesem Bereich die Möglichkeit, Dienste zu reservieren, aufrecht erhalten bleibt und gleichzeitig die Dienstleistungsfreiheit in einem Ausmass gesichert ist, dass, in hohem Maße effizient gearbeitet wird.

(9) Die Wettbewerbsvorteile, die effiziente und kundenorientierte vernetzte postalische Universaldienste bieten, können dabei helfen, Zusatzkosten aufzufangen, die durch die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Universaldienstes entstehen und die durch den Betrieb nicht gedeckt werden können.

(10) Die Erfahrungen haben gezeigt, daß es aufgrund der Entwicklung höherwertiger Expressdienste unterhalb der Preisgrenze nicht länger zweckmäßig ist, ausschließlich die Preisgrenze heranzuziehen, um den Mehrwert von Expressdiensten zu ermitteln.

(11) Dementsprechend ist es sinnvoll, eine Kategorie "Spezielle Dienste" zu schaffen, die besondere Kundenbedürfnisse befriedigen. In dieser Kategorie sollten alle Mehrwertdienste aufgenommen werden. Diese Dienste sollten nicht reserviert werden, unabhängig von Gewicht und Preis solcher Sendungen. Die elektronische Versendung von Post lediglich zum Zweck des entfernten Ausdrucks reicht nicht aus, um sie dem reservierten Bereich zu entziehen.

(12) Der mittelfristig prognostizierte Anstieg der Nachfrage im Postsektor insgesamt wird dazu beitragen, daß ein etwaiger Verlust an Marktanteilen aufgefangen wird, der den Anbietern von Universaldienstleistungen gegebenenfalls durch eine weitere Liberalisierung des Marktes entsteht. Dadurch wäre der Universaldienst auch in Zukunft sichergestellt.

(13) Zu den wichtigsten Triebkräften für Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt des Postsektors gehören die technische Entwicklung und der durch den Markt verursachte Druck, die Effizienz zu steigern. Die Öffnung des Marktes hat weniger Einfluß auf den Wandel. Sie wird allerdings dazu beitragen, daß die Märkte für Postdienste insgesamt expandieren. Wenn solche Maßnahmen (oder die Erwartung solcher Maßnahmen) zu einer Verringerung des Beschäftigungsniveaus bei den Anbietern von Universaldienstleistungen führen, so dürfte das durch einen Anstieg in der Zahl der Beschäftigten bei privaten Betreibern und Neueinsteigern ausgeglichen werden.

(14) Es ist zweckmäßig, auf Gemeinschaftsebene einen Zeitplan für eine schrittweise und kontrollierte Öffnung des Marktes für Briefsendungen festzulegen, so daß allen Anbietern von Universaldienstleistungen genügend Zeit bleibt für die Modernisie rungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um das langfristige Überleben unter neuen Marktbedingungen sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten brauchen ausreichend Zeit, um ihre Regulierungssysteme an ein offeneres Umfeld anzupassen. Deshalb ist es sinnvoll, für die weitere Marktliberalisierung einen schrittweisen Ansatz vorzusehen, d. h. eine Übergangsphase in Form einer signifikanten, aber kontrollierten Marktöffnung, gefolgt von einer Überprüfung der Lage und Vorschlägen für das weitere Vorgehen.

(15) Es ist sinnvoll sicherzustellen, daß die nächste Phase der Marktöffnung substantielle Fortschritte bringt und für die Mitgliedstaaten praktisch erreichbar ist.

(16) Eine allgemeine Senkung der Gewichtsgrenze auf 50 Gramm für Dienste, die für die Anbieter von Universaldienstleistungen reserviert werden können, bei gleichzeitiger vollständiger Liberalisierung des Marktes für abgehende grenzüberschreitende Postsendungen und Expressdienste, stellt eine relativ einfache und kontrollierte Vorgehensweise in der nächsten Phase dar, die aber dennoch bedeutsam ist.

(17) Auf normale Briefsendungen mit einem Gewicht zwischen 50 und 350 Gramm entfallen in der Gemeinschaft durchschnittlich etwa 16 % der Gesamteinnahmen der Universaldienstanbieter aus Postdiensten, auf abgehende grenzüberschreitende Postsendungen und Expressdienste unterhalb der Gewichtsgrenze etwa 4 % der Einnahmen.

(18) Eine Preisgrenze für reservierbare Dienste in Höhe des Zweieinhalbfachen des öffentlichen Tarifs für eine Briefsendung der ersten Gewichtsklasse der schnellsten Kategorie der Standardsendungen, gegebenenfalls kombiniert mit einer Gewichts grenze von 50 Gramm, ist sinnvoll.

(19) Eine Gewichtsgrenze von 50 Gramm für normale Inlandsbriefsendungen ist zweckmäßig, da hier kein Risiko besteht, daß diese Grenze durch künstliche Gewichtserhöhungen bei einzelnen Briefsendungen umgangen wird, da die meisten Briefsendungen weniger als 20 Gramm wiegen.

(20) Der Bereich Direktwerbung ist in den meisten Mitgliedstaaten ein dynamischer, expandierender Markt, für den ein beträchtliches anhaltendes Wachstum prognostiziert wird, in den übrigen Mitgliedstaaten birgt er zumindest ein beträchtliches Entwicklungspotential in sich. Bei der Direktwerbung ist der Markt in sechs Mitgliedstaaten bereits weitgehend liberalisiert.. Mehr Flexibilität im Dienstangebot und günstigere Preise durch Wettbewerb könnte die Marktposition der Direktwerbung gegenüber alternativen Kommunikationsmedien stärken. Als Nebeneffekt dürfte diese Entwicklung zusätzlich neue Formen von Postsendungen mit sich bringen, was die Position der Postbranche insgesamt stärken dürfte. Soweit es zur Sicherung des Universaldienstes notwendig ist, sollte vorgesehen werden, daß Direktwerbung innerhalb der Preis- und Gewichtsgrenze von 50 Gramm und dem Zweieinhalbfachen des öffentlichen Tarifs weiter reserviert werden kann.

(21) Der Markt für abgehende grenzüberschreitende Postsendungen ist de facto in den meisten Mitgliedstaaten bereits liberalisiert. Eine Reservierung de jure ist zur Gewähr leistung des Universaldienstes nicht erforderlich, denn auf diese Postdienste entfallen durchschnittlich 3 % der gesamten Einnahmen aus Postdiensten. Die Öffnung dieses Teils des Marktes dürfte es den einzelnen Postbetreibern de jure ermöglichen, grenzüberschreitende Postsendungen einzusammeln, zu sortieren, zu transportieren und bis zu den in dem Mitgliedstaat geltenden nationalen Grenzen zuzustellen.

(22) Die Öffnung des Bereichs eingehende grenzüberschreitende Postsendungen für den Wettbewerb würde es ermöglichen, die 50 Gramm-Grenze zu umgehen, indem die Aufgabe eines Teils der Massensendungen verlagert wird, so daß nicht voraussehbar ist, wie sich der Wettbewerb hier auswirkt. Den Ursprung von Briefsendungen zu ermitteln, könnte bei der Durchsetzung von Bestimmungen zusätzliche Schwierigkeiten bereiten. Eine 50-Gramm-Gewichtsgrenze für normale eingehende grenzüberschreitende Briefsendungen, für normale Inlandsbriefsendungen und für Direktwerbung ist zweckmäßig, da hier nicht das Risiko einer Umgehung der Bestimmung besteht, weder auf dem beschriebenen Weg noch durch künstliche Erhöhung des Gewichts einzelner Briefsendungen.

(23) Jetzt einen Zeitplan für einen weiteren Schritt auf dem Weg zur Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste festzulegen, ist sowohl für die langfristige Lebensfähigkeit des Universaldienstes als auch für die Weiterentwicklung moderner und effizienter Postdienste wichtig.

(24) Es ist sinnvoll, auch weiterhin die Möglichkeit vorzusehen, dass Mitgliedstaaten bestimmte Postdienste für ihre(n) Anbieter von Universaldienstleistungen reservieren können; diese Vorkehrungen dürfte es den Anbietern von Universaldienstleistungen ermöglichen, die Anpassung an ein von verstärktem Wettbewerb geprägtes Umfeld zu vollenden, ohne dabei das Gleichgewicht ihrer Finanzen und damit die Sicherstellung des Universaldienstes zu gefährden.

(25) Es ist sinnvoll, neue Gewichts- und Preisgrenzen festzusetzen und zu bestimmen, für welche Dienste diese Grenzen gelten, sowie eine Überprüfung und ein Entscheidungs verfahren für eine weitere Marktliberalisierung vorzusehen.

(26) Maßnahmen von Mitgliedstaaten, einschließlich der Errichtung von Kompensations fonds bzw. deren Änderung sowie die Zahlungen daraus, können als staatliche Beihilfe des Mitgliedstaates im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen werden und sind der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 mitzuteilen.

(27) Es besteht die Möglichkeit die Erteilung von Lizenzen an Wettbewerber an die Bedingung zu knüpfen, einen Betrag zur Gewährung des Universaldienstes zu leisten.

(27a) Die Richtlinie 97/67/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten eine oder mehrere nationale Regulierungsbehörden für den Postsektor benennen, die von den Postbetreibern rechtlich getrennt sind und unabhängig von ihnen arbeiten. Angesichts der Dynamik des europäischen Postmarktes muss die wichtige Rolle, die nationale Regulierungsbehörden spielen, anerkannt und gefördert werden. Artikel 9 der Richtlinie 97/67/EG gestattet es den Mitgliedstaaten, über die Ziele dieser Richtlinie hinauszugehen.

(28) Es ist angebracht, daß die nationalen Regulierungsbehörden die Einführung von Lizenzen mit Erfordernissen zum Vorteil der Kunden der Lizenzinhaber verbinden, nämlich transparente, einfache und preiswerte Verfahren für die Behandlung von Kundenbeschwerden verfügbar zu machen, gleich ob sie den/die Universaldienstanbieter oder Dienste von Gesamtlizenzinhabern bzw. von Einzellizenzinhabern betreffen. Es ist ferner angebracht, diese Verfahren allen Nutzern von Postdienstleistungen, auch außerhalb des Universaldienstes zur Verfügung zu stellen. Solche Verfahren sollten Verfahren zur Feststellung der Haftung bei Verlust oder Beschädigung beinhalten.

(29) Die Anbieter von Universaldienstleistungen ermöglichen es z. B. Geschäftskunden, Konsolidierern von Postsendungen für verschiedene Kunden sowie Massenversendern in der Regel, ihre Post im Vergleich zur normalen Briefpost an anderen Punkten und unter anderen Bedingungen in den Postgang zu geben. Dabei sollten die Universaldienstanbieter die Grundsätze der Transparenz und Nichtdiskriminierung einhalten, sowohl in Beziehung auf das Verhältnis zwischen verschiedenen Dritten als auch in bezug auf das Verhältnis zwischen Dritten und Universaldienstanbietern mit gleichwertigen Diensten. Dies sollte ebenfalls für solche Dienste gelten, die ansässigen Kunden unter gleichen Bedingungen verfügbar sind, um den Erfordernissen einer nichtdiskriminierenden Leistungserbringung zu gewährleisten.

(30) Angesichts der Beschwerden, die in den letzten Jahren gegen einige Betreiber vorgebracht wurden, ist es zweckmäßig, vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten Vorschriften erlassen müssen, die gewährleisten, daß Anbieter von Universaldienstleistungen Dienste außerhalb des reservierten Bereichs nicht mit Einnahmen aus Leistungen im reservierten Bereich quersubventionieren, ausgenommen in den Fällen, in denen dies unverzichtbar ist, um bestimmte von den Mitgliedstaaten gemäss Artikel 3 der Richtlinie 97/67/EG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung festgelegte Universaldienstpflichten zu erfuellen . Deshalb ist es zweckmäßig, daß die nationalen Regulierungsbehörden diesbezügliche Vorschriften erlassen und die Kommission davon in Kenntnis setzen.

(31) Angesichts der Änderungen ist es sinnvoll, den für das mögliche Auslaufen der Richtlinie 97/67/EG genannten Termin auf den 31. Dezember 2006 zu verschieben.

(32) Die Richtlinie 97/67/EG sollte entsprechend geändert werden.

(33) Diese Richtlinie läßt die im Vertrag festgelegten Wettbewerbsregeln und die Dienstleistungsfreiheit unberührt, wie sie insbesondere in der Bekanntmachung der Kommission über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf dem Postsektor und über die Beurteilung bestimmter staatlicher Maßnahmen betreffend Postdienste [9] ausgeführt sind -

[9] ABl. C 39 vom 6.2.1998, S. 2.

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 97/67/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 wird folgende Nummer angefügt:

"20. Spezielle Dienste sind sich klar von den Universaldiensten unterscheidende Dienste, die besondere Kundennachfragen befriedigen, und welche zusätzliche und höherwertige Leistungsmerkmale anbieten, die nicht von dem Standard postdienst angeboten werden. Zusätzliche und höherwertige Leistungsmerk male sind zum Beispiel: Zustellung nach Vereinbarung; Möglichkeit der Berücksichtigung von Änderungen des Bestimmungsortes oder des Empfängers während der Auftragsausführung oder bei erfolglosem Zustellversuch; Sendungs überwachung; garantierte Zustellzeit; mehr als ein Zustellversuch; Zustellung gemäß der vom Kunden gewünschten Priorität und Reihenfolge.

Die Abholung beim Absender als solches ohne weitere Leistungsmerkmale stellt keinen speziellen Dienst dar.

Die elektronische Übermittlung zum und/oder vom Betreiber, Sortierung, Druck und/oder Vorbereitung der Postsendungen stellen keine zusätzlichen Leistungsmerkmale im Sinne von Unterabsatz 1 dar.

Expressdienste sind spezielle Dienste, die neben einer schnelleren und zuverlässigeren Einsammlung, Transport und Zustellung von Postsendungen durch das Vorliegen von einigen oder allen der folgenden zusätzlichen Leistungsmerkmalen gekennzeichnet sind: Abholung beim Absender; Zustellung an den Empfänger oder seinen Bevollmächtigten; Sendungs verfolgung; garantierter Zustelltag; Möglichkeit die Zustellanschrift während der Auftragsausführung zu ändern; Auslieferungsnachweis; individuelle Behandlung des Kunden und eine Reihe von Diensten entsprechend den Bedürfnissen.

2. Artikel 7 erhält folgende Fassung

"Artikel 7

1. Soweit es für die Sicherstellung des Universaldienstes notwendig ist, kann jeder Mitgliedstaat bestimmte Standardbriefdienste für den (die) Anbieter von Universaldienstleistungen reservieren. Diese Dienste beschränken sich auf die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Inlandsbrief sendungen und eingehenden grenzüberschreitenden Briefsendungen innerhalb der nachfolgend beiden genannten Preis- und Gewichtsgrenzen. Die Gewichtsgrenze beträgt 50 Gramm. Diese Gewichtsgrenze gilt nicht, wenn der Preis mindestens dem Zweieinhalbfachen des öffentlichen Tarifs für eine Briefsendung der ersten Gewichtsklasse der schnellsten Kategorie entspricht.

Bei den kostenlosen Postdienstleistungen für Blinde und Sehbehinderte können Ausnahmen bezüglich Gewichts- und Preisbeschränkungen gestattet werden.

Soweit es für die Sicherung des Universaldienstes notwendig ist, kann Direkt werbung innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Preis- und Gewichtsgrenze reserviert werden.

2. Abgehende grenzüberschreitende Briefsendungen, Dokumentenaustausch und spezielle Dienste (einschließlich Expressdienste) können nicht reserviert werden.

Für die speziellen Dienste ist es nicht ausreichend, Post elektronisch lediglich zu einer entfernten Druckeinrichtung zu senden, um so das Monopol für eingehende grenzüberschreitende Briefsendungen zu umgehen.

3. Als weiteren Schritt im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste beschließen das Europäische Parlament und der Rat bis 31. Dezember 2005 über eine weitere Liberalisierung des Marktes für Postdienste ab 1. Januar 2007.

Hierzu legt die Kommission bis 31. Dezember 2004 einen Vorschlag vor, der auf eine Überprüfung des Sektors folgt, bei der die Notwendigkeit zur Sicherstellung eines angemessenen Universaldienstes in einem vom Wettbewerb geprägten Marktumfeld im Vordergrund steht.

Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission auf ihr Ersuchen alle Informationen, die für die Durchführung dieser Überprüfung erforderlich sind."

3. In Artikel 12 wird folgender fünfte Gedankenstrich angefügt:

" - Wenn Anbieter von Universaldienstleistungen Sondertarife anwenden, beispielsweise für Dienste für Geschäftskunden, Massenversender oder Konsolidierer von Postsendungen verschiedener Kunden, so gelten die Grundsätze der Transparenz und Nichtdiskriminierung sowohl für die Tarife als auch für die entsprechenden Bedingungen. Die Tarife tragen den im Vergleich zu dem allumfassenden Standarddienst, einschließlich Einsammeln, Transport, Sortierung und Zustellung einzelner Sendungen eingesparten Kosten Rechnung und sie gelten, ebenso wie die entsprechenden Bedingungen, sowohl im Verhältnis zwischen verschiedenen Dritten als auch im Verhältnis zwischen Dritten und Universaldiensteanbietern, die gleichwertige Dienste anbieten.

Alle derartigen Tarife werden auch privaten Kunden gewährt, die Post unter vergleichbaren Bedingungen einliefern."

4. Artikel 12 wird ein sechster Gedankenstrich angefügt:

"- Quersubventionierung von Universaldiensten, die nicht in den reservierten Bereich fallen, mit Einnahmen aus Diensten im reservierten Bereich sind nicht zulässig, ausgenommen in den Fällen, in denen dies unverzichtbar ist, um spezifische Universaldienstverpflichtungen zu erfuellen, die in dem dem Wettbewerb unterliegenden Bereich erbracht werden müssen; die nationalen Regulierungsbehörden erlassen diesbezügliche Vorschriften und setzen die Kommission von diesen Maßnahmen in Kenntnis."

4a. Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass für die Bearbeitung von Beschwerden der Nutzer, insbesondere bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung der Sendungen sowie bei Verstoß gegen die Qualitätsnormen, transparente, einfache und kostengünstige Verfahren geschaffen werden (einschließlich Verfahren zur Feststellung der Haftung in Fällen, an denen mehr als ein Betreiber beteiligt ist)."

5. In Artikel 19 wird folgender Satz dem ersten Absatz angefügt:

,Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß dieses Prinzip auch auf Postdienstleistungen Anwendung findet, die nicht zum Universaldienst gehören."

6. In Artikel 27 wird das Datum "31. Dezember 2004" durch das Datum "30. Juni 2006" ersetzt.

Artikel 2

1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvor schriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2002 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Die Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Die Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident

FINANZBOGEN

1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Marktes für Postdienste in der Gemeinschaft.

2. HAUSHALTSLINIE(N)

Keine, nur Verwaltungsausgaben.

3. RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 47 Absatz 2, 55 und 95 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung.

4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

4.1 Allgemeines Ziel der Maßnahme

Artikel 7 der Postrichtlinie 97/67/EG, die am 15. Dezember 1997 von Rat, Parlament und Kommission angenommen wurde, enthielt einen Zeitplan für die weitere schrittweise und kontrollierte Liberalisierung des Marktes für Postdienste ab 1. Januar 2003, insbesondere im Hinblick auf die Liberalisierung der grenzüberschreitenden Post und der Direktwerbung, sowie die weitere Überprüfung der Preis- und Gewichtsgrenzen.

Der Europäische Rat der Staats- und Regierungschefs nannte auf seiner Tagung im März dieses Jahres in Lissabon im Hinblick auf die Postdienste zwei Ziele und forderte die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten entsprechend ihren jeweiligen Befugnissen zu Maßnahmen auf. Diese Ziele waren zum einen "bis Ende des Jahres 2000 (...) eine Strategie für die Beseitigung der Hemmnisse im Dienstleistungsbereich festzulegen" (einschließlich der Postdienste), zum anderen, "die Liberalisierung in Bereichen wie ... Postdienste ... zu beschleunigen. Angestrebt wird, in diesen Bereichen einen voll funktionsfähigen Binnenmarkt zu verwirklichen ...".

Die Marktentwicklung der letzten Monate und Jahre hat deutlich gemacht, daß eine Entscheidung über die weitere Liberalisierung dringend erforderlich ist, da die Anbieter von Universaldienstleistungen durch Akquisitionen und Allianzen auf wettbewerbsorientierte Märkte vorgedrungen sind, was bei den Marktteilnehmern wiederum ernste Bedenken in bezug auf die Aufrechterhaltung von Monopolen ausgelöst hat. Darüber hinaus durchlaufen die Anbieter von Universaldienstleistungen derzeit einen Modernisierungsprozeß, der durch wettbewerbsfördernde Maßnahmen gestützt werden muß.

Eine deutliche Liberalisierung ist erforderlich, wenn ein weiterer Schritt in Richtung Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste getan werden soll, wie dies in den bereits erwähnten Schlußfolgerungen des Gipfels von Lissabon gefordert wurde. Mit der Öffnung für den Wettbewerb sollen für die Postkunden in der Union Dienstniveau, -qualität und -tarife verbessert werden; gleichzeitig soll der Universaldienst aufrechterhalten werden, ohne dabei das finanzielle Gleichgewicht der Anbieter von Universaldiensten zu gefährden.

Der Richtlinienentwurf sieht einen zweistufigen Ansatz vor. Der erste Schritt, der bis zum 1. Januar 2003 umgesetzt werden soll, sieht einen reservierbaren Bereich vor mit einer Preis- bzw. Gewichtsgrenze von 50 Gramm bzw. dem Zweieinhalbfachen des Tarifs für eine Briefsendung der ersten Gewichtsklasse für alle normalen Briefsendungen außer a) abgehende grenzüberschreitende Briefsendungen und b) Expressdienste; die letztgenannten Bereiche sollen vollständig liberalisiert werden. Dadurch würden durchschnittlich 20 % der Einnahmen der Universaldienstanbieter im liberalisierten Bereich erzielt, 50 % hingegen im reservierbaren Bereich verbleiben (gegenüber derzeit 70 %).

Als zweiter Schritt ist in dem Vorschlag vorgesehen, daß Parlament und Rat im Jahre 2005 über den nächsten Schritt entscheiden müssen; die Kommission muß 2004 entsprechende Vorschläge vorlegen. Vorausgehen soll eine Überprüfung des Sektors, deren Schwerpunkt auf der Aufrechterhaltung des Universaldienstes in einem wettbewerbsorientierten Umfeld liegen wird.

Darüber hinaus sieht der Vorschlag eine Reihe flankierender Maßnahmen vor, mit denen auf die Entwicklung des Marktes und des Wettbewerbs seit Verabschiedung der letzten Richtlinie reagiert werden soll. Solche Maßnahmen werden als Voraussetzung für eine wirksame und gerechte Liberalisierung im Jahre 2003 erachtet. Sie betreffen die Definition der speziellen Dienste, die sich von den normalen Dienstleistungen unterscheiden und besondere Kundenbedürfnisse befriedigen (z. B. Expressdienste) und die grundsätzlich nicht in den reservierten Bereich fallen; die Überwachung jeglicher Ausgleichsfonds, die den Vorschriften über staatliche Beihilfen entsprechen müssen, um sicherzustellen, daß diese Fonds in einem realistischen Verhältnis zu den Kosten für die Gewährleistung des Universaldienstes stehen; die nichtdiskriminierende Anwendung von Sondertarifen, die auch für alle Dienste der Anbieter von Universaldienstleistungen gelten; ferner die Aufrechterhaltung strenger Vorschriften hinsichtlich der Quersubventionierung.

Der Vorschlag würde es ermöglichen, daß die gesamte (geänderte) Postrichtlinie über den 31. Dezember 2004 hinaus (zu diesem Termin würde die Richtlinie auslaufen, falls keine Entscheidung gemäß Artikel 7 Absatz 3 gefällt wird) bis zum 31. Dezember 2006 gilt, sofern bis zu diesem Termin kein weiterer Vorschlag angenommen wird.

Durch die Umsetzung der vorgeschlagenen Richtlinie wird ein offenerer und besser angepaßter Postsektor entstehen, der die Bedürfnisse aller Nutzer besser berücksichtigen, die Union wirtschaftlich stärken und gleichzeitig sicherstellen wird, daß wesentliche soziale Ziele gewahrt bleiben, in erster Linie die Bereitstellung eines Universaldienstes.

4.2 Dauer der Maßnahme und Bestimmungen über eventuelle Verlängerungen

1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2006

5. EINSTUFUNG DER AUSGABEN / EINNAHMEN

6. ART DER AUSGABEN / EINNAHMEN

7. FINANZIELLE BELASTUNG (Teil B)

Keine

8. BETRUGSBEKÄMPFUNGSVORKEHRUNGEN

9. KOSTENWIRKSAMKEITSANALYSE

9.1 Quantifizierbare Einzelziele; Zielgruppen

Ziel des Richtlinienvorschlags ist es, das Funktionieren des Binnenmarktes für Postdienste in der Gemeinschaft zu erleichtern. Die Marktöffnung dürfte zu einer Zunahme von Postverkehr und Einnahmen, zu einer weiteren Verbesserung der Dienstqualität, zu Innovationen und zur Bereitstellung von stärker kundenorientierten Diensten führen. Diese Entwicklung wird dem Postsektor helfen, die Herausforderungen der neuen Technologien zu meistern, und es den wichtigsten Marktteilnehmern ermöglichen, die Chancen zu nutzen, die durch den elektronischen Geschäftsverkehr und europaweite Wirtschaftstätigkeiten entstehen, wovon insbesondere Großkunden wie Finanzinstitute, öffentliche Versorgungsunternehmen und Versandhandelsunternehmen betroffen sind.

9.2 Begründung der Maßnahme

Die Richtlinie trägt der Tatsache Rechnung, daß Postdienste eine sehr wichtige soziale, regionale und beschäftigungsrelevante Dimension aufweisen. Daher führt die Richtlinie den "schrittweisen und kontrollierten" Liberalisierungsansatz fort und konzentriert sich auf Marktsegmente, die sich sehr stark entwickeln oder bereits in gewissem Maße liberalisiert sind, so daß der Verlust eines Marktanteils seitens der Universaldienstanbieter dadurch ausgeglichen werden kann, daß der Markt insgesamt wächst. Die Richtlinie ebnet weiteren Fortschritten bei der Verwirklichung des Binnenmarktes den Weg, schreibt aber nicht fest, wie die nächste Stufe aussehen soll. Dank des pragmatischen Ansatzes kann diese Stufe im Jahre 2003 bewertet werden, bevor 2004 neue Vorschläge erarbeitet werden. Der vorgeschlagenen Richtlinie zufolge bleibt der Ausschuß zur Unterstützung der Kommission bestehen, dessen Stellungnahme zwingend eingeholt werden muß (Artikel 21).

9.3 Follow-up und Bewertung der Maßnahme

Nach Artikel 7 des Richtlinienvorschlags zur weiteren Liberalisierung des Marktes für Postdienste in der Gemeinschaft muß die Kommission bis Ende 2004 nach einer Überprüfung des Sektors, bei der die Aufrechterhaltung des Universaldienstes in einem wettbewerbsorientierten Umfeld im Vordergrund steht, weitere Vorschläge unterbreiten. Sie muß dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ende 2004 Bericht erstatten.

10. VERWALTUNGSAUSGABEN (TEIL A DES EINZELPLANS III DES GESAMTHAUSHALTSPLANS)

Die Bereitstellung der erforderlichen Verwaltungsmittel erfolgt nach Maßgabe des jährlichen Beschlusses der Kommission über die Zuteilung der Ressourcen unter Berücksichtigung der von der Haushaltsbehörde bewilligten zusätzlichen Planstellen und Haushaltsmittel.

10.1 Auswirkung auf den Personalbestand

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* END = experts nationaux détachés (abgeordnete nationale Sachverständige)

10.2 Gesamtkosten für zusätzliches Personal

3,5 x 108 000 Euro (Einheitskosten) x 6 Jahre; Titel A1, A2, A4, A5 und A7.

10.3 Sonstige Mehrausgaben für Verwaltung und Dienstbetrieb

(in 1 000 Euro)

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Die in dieser Tabelle unter A-07 genannten Ausgaben werden durch Mittel aus dem Gesamthaushalt der GD MARKT gedeckt.

(in 1000 EURO)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

FOLGENABSCHÄTZUNGSBOGEN

Auswirkungen des vorgeschlagenen Rechtsakts auf die Unternehmen unter besonderer Berücksichtigung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

Bezeichnung des vorgeschlagenen Rechtsakts:

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Marktes für Postdienste in der Gemeinschaft

Dokumentennummer: 99004

Der vorgeschlagene Rechtsakt

1. Warum ist ein Rechtsakt der Gemeinschaft notwendig-

Durch den Vorschlag wird die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarkts der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (die "Postrichtlinie") geändert, wie dies in Artikel 7 dieser Richtlinie verlangt wird. Damit sollen ein Zeitplan und Mindestvor aussetzungen für die nächste Stufe, d. h. eine weitere schrittweise und kontrollierte Liberalisierung, im Jahre 2007 festgelegt werden.

Eine Koordinierung der Marktöffnung auf Gemeinschaftsebene ist notwendig, um den Binnenmarkt für Postdienste in der Gemeinschaft zu vollenden, um den Unternehmen, für die postalische Tätigkeiten häufig sehr wichtig sind, (vor allem beim grenzüberschreitenden Handel mit ihren Waren und Dienstleistungen) gemeinschaftsweit unter gleichen Bedingungen Zugang zu Postdiensten von hoher Qualität zu verschaffen, um die Chancengleichheit der Postbetreiber in der Gemeinschaft zu gewährleisten und den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zu fördern, indem allen Bürgern, wo auch immer sie leben, die postalische Grundversorgung unter gleichen Bedingungen garantiert wird.

Auswirkung auf die Unternehmen

2. Wer wird durch den vorgeschlagenen Rechtsakt betroffen sein-

Sämtliche Nutzer, insbesondere die Unternehmen, werden von den in dem Vorschlag vorgesehenen Liberalisierungsmaßnahmen insofern betroffen sein, als sie von einem breiteren Angebot an wettbewerbsfähigen Diensten profitieren können, das von einer größeren Zahl von Betreibern bereitgestellt wird.

Die vorgeschlagene Marktliberalisierung wird den bestehenden wie den neuen Postunternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, mehr Möglichkeiten eröffnen, ihr Dienstleistungsangebot auszubauen oder sich neue Marktsegmente zu erschließen. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen werden vielleicht in der Lage sein, Dienste auf lokaler oder regionaler Ebene bereitzustellen.

Die Anbieter von Universaldienstleistungen, die derzeit noch von der Möglichkeit zur Reservierung bestimmter Bereiche profitieren, die nach den Vorschlägen nun liberalisiert werden sollen, werden Organisations- und Unternehmensstrategien für ein Operieren in einem wettbewerbsorientierten Markt erarbeiten müssen; darauf bereiten sie sich in Wirklichkeit aber schon seit vielen Jahren vor.

3. Was werden die Unternehmen zu tun haben, um dem Rechtsakt nachzukommen-

Die Postbetreiber werden sich an die verschärften Wettbewerbsbedingungen anpassen müssen, die infolge der durch die neue Richtlinie bewirkten Marktöffnung geschaffen werden. Die Postrichtlinie gestattet es den Mitgliedstaaten bereits, Genehmigungsverfahren für Postbetreiber vorzusehen, und diese Verfahren dürften auch Tätigkeiten in den Marktsegmenten betreffen, die durch die neue Richtlinie liberalisiert werden sollen. Unter bestimmten Bedingungen können auch Zahlungen in einen Ausgleichsfonds vorgesehen werden. Dieser dient dazu, die Bereitstellung eines Universaldienstes zu garantieren, wenn der reservierte Bereich offenbar hierfür nicht ausreicht.

4. Welche wirtschaftlichen Folgen wird der vorgeschlagene Rechtsakt voraussichtlich haben-

Die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Marktliberalisierung dürften das Angebot und die Nachfrage bei Postdienstleistungen verbessern, den Unternehmen ein Vordringen in die Postmärkte erleichtern und einen Anreiz zur Planung künftiger Investitionen schaffen. Außerdem werden sie dazu beitragen, daß die Grundversorgung auf Dauer gewährleistet wird, da die vorgesehene Marktliberalisierung voraussichtlich ein Wachstum in dem Sektor bewirken wird. Des weiteren werden die Maßnahmen helfen, das Beschäftigungsniveau in dem Sektor aufrechtzuerhalten, denn die herkömmlichen Postdienste, die sich den Herausforderungen der neuen Technologien stellen müssen, werden gestärkt.

Den Nutzern der Postdienste, einschließlich den kleineren und mittleren Unternehmen, werden mehr Dienstqualität, niedrigere Tarife und stärker kundenorientierte Postdienste geboten.

5. Enthält der vorgeschlagene Rechtsakt Bestimmungen, die der besonderen Lage kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung tragen (etwa reduzierte oder andersartige Anforderungen usw.)-

Da die vorgeschlagenen Maßnahmen den KMU zugute kommen, indem sie ihnen die Möglichkeit bieten, weiter in den Postmarkt vorzudringen, sind keine besonderen Bestimmungen nötig. Ein weiterer Vorteil für KMU besteht darin, daß ,Neueinsteiger" sich verstärkt auf die Befriedigung ihrer speziellen Bedürfnisse konzentrieren werden.

Anhörung

6. Der Vorschlag geht zurück auf das in der Postrichtlinie enthaltene Mandat, das das Ergebnis einer umfassenden Sondierung war. Die Vorarbeiten bestanden im wesentlichen in einer Reihe von Studien, in deren Rahmen die aktuelle Lage und die potentiellen Auswirkungen einer Marktöffnung untersucht wurden. Die betroffenen Kreise sind umfassend befragt worden.

Überwachung und Überprüfung

7. Die vorgesehenen Maßnahmen zur Marktliberalisierung werden Teil des Rechtsrahmens sein, der durch die Postrichtlinie geschaffen wurde. Er wird von der Kommission fortlaufend überprüft, und jede zusätzliche Maßnahme, die sich durch die Annahme und Umsetzung des vorliegenden Vorschlags als notwendig erweisen könnte, ist gegebenenfalls Gegenstand eines weiteren Vorschlags der Kommission.

Kontaktperson

8. Weitere Auskünfte erteilt: Fernando Toledano, DG MARKT, Referat D 3, Tel: (+32-2) 296.81.77.