Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen /* KOM/2001/0100 endg. - COD 2001/0056 */
Amtsblatt Nr. 154 E vom 29/05/2001 S. 0300 - 0303
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Hintergrund Der Bericht des Währungsausschusses (EFC) über die statistischen Anforderungen in der WWU, der am 18. Januar 1999 vom Rat ,Wirtschaft und Finanzen" (Ecofin) verabschiedet wurde, unterstreicht u. a. den Bedarf an gemeinsamen und harmonisierten kurzfristigen Statistiken über die öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten. In diesem Zusammenhang wurde den Komponenten Priorität eingeräumt, die leicht verfügbar sind oder auf nationaler Ebene rasch bereitgestellt werden können. Nachdem sie in den zuständigen Arbeitsgruppen erörtert und vom Ausschuss für das Statistische Programm befürwortet worden war, wurde die Verordnung im Hinblick auf kurzfristige öffentliche Finanzstatistiken [1] von der Kommission erlassen. Nach der Kommissionsverordnung sind vierteljährliche Daten über die Hauptkomponenten der Staatseinnahmen und über die monetären Sozialleistungen innerhalb von drei Monaten nach Ende des Quartals zu übermitteln, auf das sie sich beziehen, beginnend im Juni 2000. [1] Siehe Veordnung (EG) Nr. 264/2000 der Kommission vom 3. Februar 2000. Im April 2000 legte der EFC den zweiten Fortschrittsbericht über die Implementierung der statistischen Anforderungen vor und bestätigte darin die bei diesem so genannten ersten Schritt geleisteten Arbeiten. Er gab ferner folgende Empfehlungen ab: Die Mitgliedstaaten sollten diesen ersten Schritt abschließen und darauf hinarbeiten, dass innerhalb von drei Monaten nach dem betreffenden Zeitraum vereinfachte Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen vorliegen ... Es wird erwartet, dass die letztlich angestrebten vereinfachten vierteljährlichen VGR-Daten für alle Länder bis 2005 verfügbar sind ... In der Übergangszeit 2002-2005 werden die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) Daten über die Ausgaben und Einnahmen des Sektors Staat basierend auf besten Schätzungen liefern, insbesondere zur Erstellung von Aggregaten der Eurozone. Außerdem wird im ,Aktionsplan zum Statistikbedarf der WWU", der am 29. September 2000 vom Ecofin-Rat verabschiedet wurde, auf die jetzt vorgeschlagene Verordnung verwiesen: Sie ist enthalten in der Liste der Änderungen der bestehenden Verordnungen, die dem Rat von der Kommission bis Anfang 2001 vorgelegt werden sollen. Die Verordnung wurde vor dem Hintergrund der oben genannten Bestimmungen ausgearbeitet. Sie wurde von den Arbeitgruppen für kurzfristige öffentliche Finanzstatistiken, Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen und Finanzkonten erörtert. 2. Inhalt des Verordnungsvorschlags Durch die Verordnung sollen festgelegt werden: -der Inhalt der vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen, -die Liste und die Hauptmerkmale der zu übermittelnden Positionen des ESVG 1995. Der Inhalt des Verordnungsentwurfs lässt sich wie folgt zusammenfassen: Der Inhalt der vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen wird definiert unter Bezugnahme auf die Liste der nichtfinanziellen Transaktionen im ESVG 1995, die die Komponenten der Ausgaben und Einnahmen des Staates bilden [2]. [2] Siehe Verordnung Nr. 1500/2000 der Kommission vom 10. Juli 2000. Bei den gemäß der Verordnung zu übermittelnden Positionen des ESVG 1995 handelt es sich um die Komponenten der Ausgaben und Einnahmen des Staates, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 264/2000 der Kommission vom 3. Februar 2000 hinsichtlich der Übermittlung kurzfristiger öffentlicher Finanzstatistiken fallen. Gemäß der Verordnung sind die vierteljährlichen Daten innerhalb von drei Monaten nach Ende des betreffenden Quartals zu übermitteln. Die erste Übermittlung muss im Fall aller Mitgliedstaaten am 30. Juni 2002 beginnen. Während der Übergangszeit - 30. Juni 2002 bis 30. März 2005 - ist die Übermittlung "bester vierteljährlicher Schätzungen" zulässig. Ab 30. Juni 2005 müssen die vierteljährlichen Daten vollständig mit dem ESVG 1995 übereinstimmen ("beste Schätzungen" sind nicht länger zulässig). Die erste Übermittlung am 30. Juni 2002 muss sich auf die vierteljährlichen Daten vom ersten Quartal 1999 bis zum ersten Quartal 2002 beziehen - "beste Schätzungen" sind zulässig. Für einige Länder sind Ausnahmegenehmigungen in Bezug auf den Starttermin 30. Juni vorgesehen, der höchstens um ein Jahr verlängert werden kann. Länder mit einer Ausnahmegenehmigung müssen mit der Datenübermittlung spätestens am 30. Juni 2003 beginnen. Die vierteljährlichen Daten müssen sich dann auf den Zeitraum von 1999 bis zum ersten Quartal 2003 beziehen. 2001/0056 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285, auf Vorschlag der Kommission [3], [3] ABl. C... nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank [4], [4] ABl. C... im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 251 des Vertrags [5], [5] ABl. C... in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft [6] (ESVG 1995) enthält den Bezugsrahmen für gemeinsame Standards, Definitionen, Klassifikationen und Buchungsregeln zur Erstellung der Konten der Mitgliedstaaten für die statistischen Anforderungen der Europäischen Gemeinschaft, um die Erzielung von Ergebnissen zu gewährleisten, die zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sind. [6] ABl. L 310 vom 30.11.1996, S.1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2516/2000 (ABl. L 290 vom 17.11.2000, S.1). (2) Der Bericht des Währungsausschusses über den Informationsbedarf, der am 18. Januar 1999 vom Rat ,Wirtschaft und Finanzen" (Ecofin) verabschiedet wurde, unterstreicht, dass zum reibungslosen Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion und des Binnenmarkts effiziente Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitik von übergeordneter Bedeutung sind und ein umfasssendes statistisches Informationssystem erfordern, das die Politiker mit den für ihre Entscheidungen benötigten Daten versorgt. Ferner wird in dem Bericht darauf hingewiesen, dass den kurzfristigen öffentlichen Finanzstatistiken der Mitgliedstaaten, insbesondere soweit sie an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, eine hohe Priorität eingeräumt werden sollte. Als Ziel wurde die Erstellung von vereinfachten vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen im Rahmen eines stufenweisen Vorgehens genannt. (3) Es ist angezeigt, die vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen anhand der Liste von Positionen der Ausgaben und Einnahmen des Staates gemäß dem ESVG 1995 zu definieren, die in der Verordnung (EG) Nr. 1500/2000 der Kommission vom 10. Juli 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates im Hinblick auf die Ausgaben und Einnahmen des Staates [7] festgelegt wurde. [7] ABl. L 172 vom 12.7.2000, S. 3. (4) Bei dem stufenweisen Vorgehen wurden Steuern, tatsächliche Sozialbeiträge und monetäre Sozialleistungen vorrangig behandelt, da dies Positionen sind, die den Trend in der Entwicklung der öffentlichen Finanzen zuverlässig prognostizieren und regelmäßig pünktlich zur Verfügung stehen (erster Schritt). (5) Die vierteljährliche Übermittlung dieser ersten Gruppe von Positionen ab Juni 2000 durch alle Mitgliedstaaten ist in der Verordnung (EG) Nr. 264/2000 der Kommission vom 3. Februar 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates hinsichtlich der Übermittlung kurzfristiger öffentlicher Finanzstatistiken [8] vorgesehen. [8] ABl. L 29 vom 4.2.2000, S. 4. (6) Der erste Schritt ist durch eine weitere Gruppe von Positionen zu ergänzen, um die vollständige Liste der Positionen der Ausgaben und Einnahmen des Staates zu erhalten. (7) Die Zuverlässigkeit der gemäß dieser Verordnung gelieferten vierteljährlichen Daten im Verhältnis zu jährlichen Daten sollte beurteilt werden. Daher sollte bis Ende 2005 ein Bericht über die Qualität der vierteljährlichen Daten erstellt werden. (8) In den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 sind die Bedingungen festgelegt, unter denen die Kommission Änderungen der Methodik des ESVG 1995 beschließen kann, die inhaltliche Klarstellungen und Verbesserungen zum Ziel haben. Die Erstellung vierteljährlicher Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen erfordert zusätzliche Ressourcen in den Mitgliedstaaten. Ihre Übermittlung an die Kommission kann daher nicht durch eine Entscheidung der Kommission geregelt werden. (9) Der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom [9] des Rates eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm (ASP) und der durch den Beschluss 91/115/EWG [10] des Rates eingesetzte Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (AWFZ) sind gemäß Artikel 3 dieser Beschlüsse gehört worden - [9] ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47. [10] ABl. L 59 vom 6.3.1991, S. 19. HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand Durch diese Verordnung sollen der Inhalt der vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen, die von den Mitgliedstaaten ab dem 30. Juni 2002 zu übermittelnden Positionen des ESVG 1995 und deren wichtigste Merkmale festgelegt werden. Artikel 2 Inhalt der vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen Der Inhalt der vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen wird im Anhang anhand einer Liste von Positionen des ESVG 1995 festgelegt, die die Ausgaben und Einnahmen des Staates bilden. Artikel 3 Positionen, für die vierteljährliche Daten zu übermitteln sind 1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) vierteljährliche Daten über die Positionen oder die Gruppen von Positionen der im Anhang enthaltenen Liste, mit Ausnahme der Positionen, für die Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 264/2000 zu übermitteln sind. 2. Vierteljährliche Daten werden für die folgenden Positionen (oder Gruppen von Positionen) der Ausgaben und Einnahmen des Staates übermittelt: (a) auf der Ausgabenseite: - Vorleistungen (P.2) - Bruttoinvestitionen + Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern (P.5 + K.2) - Bruttoanlageinvestitionen (P.51) - Arbeitnehmerentgelt (D.1) - sonstige Produktionsabgaben (D.29) - Subventionen, zu leistende (D.3) - Vermögenseinkommen (D.4) - Zinsen (D.41) - Einkommen- und Vermögensteuern (D.5) - soziale Sachtransfers, die Ausgaben für Güter entsprechen, die von Marktproduzenten direkt an private Haushalte geliefert werden (D.6311 + D.63121 + D.63131) - sonstige laufende Transfers (D.7) - Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche (D.8) - vermögenswirksame Steuern + Investitionszuschüsse + sonstige Vermögenstransfers, zu leistende (D.91 + D.92 + D.99) (b) auf der Einnahmenseite: - Marktproduktion + Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung + Zahlungen für die sonstige Nichtmarktproduktion (P.11 + P.12 + P.131) - sonstige Subventionen, zu empfangende (D.39) - Vermögenseinkommen (D.4) - unterstellte Sozialbeiträge (D.612) - sonstige laufende Transfers (D.7) - Investitionszuschüsse + sonstige Vermögenstransfers, zu empfangende (D.92 + D.99) 3. Die Transaktionen D.41, D.7, D.92 und D.99 werden innerhalb des Sektors Staat konsolidiert. Die übrigen Transaktionen werden nicht konsolidiert. Artikel 4 Erstellung vierteljährlicher Daten: Quellen und Methoden 1. Die vierteljährlichen Daten ab dem ersten Quartal 2001 werden wie folgt erstellt: (a) Für die vierteljährlichen Daten werden soweit wie möglich direkte Informationen aus Basisquellen herangezogen, damit bei den Angaben für die einzelnen Quartale die Differenzen zwischen den ersten Schätzungen und den endgültigen Werten möglichst gering ausfallen. (b) Direkte Informationen werden, sofern nötig, durch Änderungen des Erfassungsbereichs und konzeptionelle Anpassungen ergänzt, damit die vierteljährlichen Daten mit den Konzepten des ESVG 1995 übereinstimmen. (c) Die vierteljährlichen Daten müssen mit den entsprechenden jährlichen Daten in Einklang stehen. 2. Vierteljährliche Daten für die Zeit vom ersten Quartal 1999 bis zum vierten Quartal 2000 werden anhand von Quellen und Methoden erstellt, die gewährleisten, dass die vierteljährlichen Daten mit den entsprechenden jährlichen Daten in Einklang stehen. Artikel 5 Zeitplan für die Übermittlung vierteljährlicher Daten 1. Die in Artikel 3 genannten vierteljährlichen Daten werden der Kommission (Eurostat) spätestens drei Monate nach Ende des Quartals übermittelt, auf das sie sich beziehen. Etwaige revidierte vierteljährliche Daten für frühere Quartale werden zur gleichen Zeit übermittelt. 2. Die erste Übermittlung vierteljährlicher Daten umfasst Daten für das erste Quartal 2002. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Daten bis zum 30. Juni 2002. Sofern größere Änderungen der nationalen statistischen Systeme erforderlich sind, kann die Kommission die Frist für die erste Übermittlung vierteljährlicher Daten für die Zeit ab dem ersten Quartal 2002 jedoch ausnahmsweise um höchstens ein Jahr verlängern. Artikel 6 Übermittlung retrospektiver Zeitreihen 1. Ab dem ersten Quartal 1999 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) vierteljährliche retrospektive Daten für die in Artikel 3 genannten Positionen. 2. Vierteljährliche Daten für die Zeit vom ersten Quartal 1999 bis zum vierten Quartal 2001 werden der Kommission (Eurostat) bis zum 30. Juni 2002 übermittelt. Sofern größere Änderungen der nationalen statistischen Systeme erforderlich sind, kann die Kommission die Frist für die erste Übermittlung vierteljährlicher Daten für die Zeit ab dem ersten Quartal 1999 jedoch ausnahmsweise um höchstens ein Jahr verlängern. Artikel 7 Durchführung 1. Bei Beginn der Übermittlung vierteljährlicher Daten gemäß dem Zeitplan nach Artikel 5 Absatz 2 legen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) eine Beschreibung der Quellen und Methoden vor, die zur Erstellung der in Artikel 3 genannten vierteljährlichen Daten verwendet werden (Ausgangsbeschreibung). 2. Etwaige Revisionen der Ausgangsbeschreibung der Quellen und Methoden, die zur Erstellung der vierteljährlichen Daten verwendet werden, werden der Kommission (Eurostat) vorgelegt, wenn die revidierten Daten übermittelt werden. 3. Die Kommission (Eurostat) unterrichtet den ASP und den AWFZ fortlaufend über die von den einzelnen Mitgliedstaaten verwendeten Quellen und Methoden. Artikel 8 Bericht Auf der Grundlage der in Artikel 3 genannten Ergebnisse und nach Anhörung des ASP übermittelt die Kommission (Eurostat) dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2005 einen Bericht, in dem die Zuverlässigkeit der von den Mitgliedstaaten gelieferten vierteljährlichen Daten beurteilt wird. Artikel 9 Übergangsbestimmungen 1. Für die Mitgliedstaaten, die nicht in der Lage sind, während der in Artikel 4 vorgesehenen Übergangszeit vierteljährliche Daten für das erste Quartal 2001 und die folgenden Quartale gemäß den Quellen und Methoden nach Artikel 4 Absatz 1 und gemäß dem Zeitplan nach Artikel 5 Absatz 1 zu übermitteln, gilt Absatz 2. 2. Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) ihre "besten vierteljährlichen Schätzungen" (unter Einbeziehung aller neuen Informationen, die bei der Erstellung eines verbesserten Systems vierteljährlicher Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen verfügbar geworden sind) gemäß dem Zeitplan nach Artikel 5 Absatz 1. Sie geben gleichzeitig an, welche Schritte noch unternommen werden müssen, um den Quellen und Methoden nach Artikel 4 Absatz 1 zu entsprechen. 3. Während der in Absatz 4 vorgesehenen Übergangszeit untersucht die Kommission (Eurostat) die von den Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte bei der Einhaltung von Artikel 4 Absatz 1. 4. Die Übergangszeit beginnt mit dem Zeitpunkt der ersten Datenübermittlung nach Artikel 5 Absatz 2 und endet spätestens am 31. März 2005. Artikel 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Die Präsidentin Der Präsident ANHANG Inhalt der vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen Die vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen werden anhand der in der Verordnung Nr. 1500/2000 der Kommission vom 10. Juli 2000 enthaltenen Liste der Ausgaben und Einnahmen des Staates definiert. Die Ausgaben des Staates umfassen mit Ausnahme der Position D.3, die auf der Aufkommensseite der Konten des Staates erscheint, die Positionen des ESVG 1995, die in der Kontenabfolge für den Sektor Staat auf der Verwendungsseite oder unter der Veränderung der Aktiva oder der Veränderung der Passiva ausgewiesen werden. Die Einnahmen des Staates umfassen mit Ausnahme der Position D.39, die auf der Verwendungsseite der Konten des Staates erscheint, die Positionen des ESVG 1995, die in der Abfolge der Konten des Sektors Staates für nichtfinanzielle Transaktionen auf der Aufkommensseite oder unter der Veränderung der Passiva ausgewiesen werden. Die Differenz zwischen den so definierten Einnahmen und Ausgaben des Staates ist definitionsgemäß der Finanzierungssaldo des Sektors Staat. Die Transaktionen D.41, D.7, D.92 und D.99 werden innerhalb des Sektors Staat konsolidiert. Die übrigen Transaktionen werden nicht konsolidiert. Die folgende Tabelle enthält die Positionen des ESVG 1995, die die Ausgaben und Einnahmen des Staates bilden. Die kursiv gedruckten Positionen sind bereits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 264/2000 der Kommission vom 3. Februar 2000 auf vierteljährlicher Basis zu übermitteln. Codes im ESVG 1995 // Ausgaben des Staates P.2 // Vorleistungen P.5 + K.2 // Bruttoinvestitionen + Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern P.51 // Bruttoanlageinvestitionen D.1 // Arbeitnehmerentgelt D.29 // Sonstige Produktionsabgaben D.3 // Subventionen, zu leistende D.4 // Vermögenseinkommen D.41 // Zinsen D.5 // Einkommen- und Vermögensteuern D.62 + D.6311 + D.63121 + D.63131 // Monetäre Sozialleistungen + soziale Sachtransfers, die Ausgaben für Güter entsprechen, die von Marktproduzenten direkt an private Haushalte geliefert werden D.7 // Sonstige laufende Transfers D.8 // Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche D.9 // Vermögenstransfers, zu leistende Codes im ESVG 1995 // Einnahmen des Staates P.11 + P.12 + P.131 // Marktproduktion + Nichtmarktproduktion für die Eigenverwendung + Zahlungen für sonstige Nichtmarktproduktion D.2 // Produktions- und Importabgaben D.39 // Sonstige Subventionen D.4 // Vermögenseinkommen D.5 // Einkommen- und Vermögensteuern D.61 // Sozialbeiträge D.611 // Tatsächliche Sozialbeiträge D.612 // Unterstellte Sozialbeiträge D.7 // Sonstige laufende Transfers D.9 [11] // Vermögenstransfers, zu empfangende [11] Anpassungen in Bezug auf festgesetzte, aber nicht vereinnahmte Steuern und Sozialbeiträge gelten bei einer Verbuchung unter D.9 als negative Einnahmen. D.91 // Vermögenswirksame Steuern B.8g // Bruttosparen B.9 // Finanzierungssaldo