Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen /* KOM/2001/0087 endg. - CNS 2001/0043 */
Amtsblatt Nr. 154 E vom 29/05/2001 S. 0299 - 0299
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Die hiermit unterbreiteten Vorschläge dienen der Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1251/1999 und (EG) Nr. 1254/1999 des Rates. Im Rahmen der Agenda 2000-Reform wurde beschlossen, den Interventionspreis im Rindfleischsektor um 20% zu senken, um die Wettbewerbsfähigkeit von Rindfleisch sowohl in der Europäischen Union als auch auf dem Weltmarkt zu verbessern. Eine gleichzeitige Anhebung der bestehenden Prämien und die Einführung neuer Prämien hatten dabei zum Ziel, einen teilweisen Ausgleich für die Einkommenseinbußen der Erzeuger zu schaffen. Ferner wurde, um extensive Erzeugungsmethoden zu fördern, die Extensivierungsprämie nahezu verdreifacht und an strengere Kriterien geknüpft, um ihre Effizienz zu erhöhen. Da diese Reform erst im Jahr 2000 in Kraft trat, ist die bislang vorgenommene Preissenkung auf 6,7% begrenzt. Für die Jahre 2001 und 2002 stehen jedoch zwei weitere Preissenkungs schritte von jeweils 6,7% an, während für die Zeit nach 2002 eine Regelung für die private Lagerhaltung und eine als Sicherheitsnetz gedachte Intervention vorgesehen sind. Unabhängige Wirkungsanalysen zur Reform des Jahres 2000 kamen zu dem Schluss, dass alle diese Maßnahmen durch die kombinierte Wirkung einer geringeren Erzeugung und eines höheren Verbrauchs einen positiven Einfluss auf die Überschüsse in der EU haben würden. Leider jedoch wird das Gesamtziel der Reform, den Binnenverbrauch anzuregen und Ausfuhren ohne Erstattungsgewährung zu tätigen, durch die jüngsten Ereignisse auf dem Rindfleischmarkt beeinträchtigt. Der Rindfleischmarkt ist wegen des erschütterten Vertrauens der Verbraucher, die durch das Auftreten neuer Fälle der spongiformen Rinderenzephalopathie (BSE) beunruhigt sind und die Erzeugnisse des Rindfleischsektors meiden, ernsthaft gestört. Kennzeichnend für die derzeitige Situation sind ein starker Nachfragerückgang bedingt durch eine erhebliche Verringerung des Verbrauchs und der Ausfuhren sowie ein wachsender Rückstau an schlachtfähigen Tieren in den Haltungsbetrieben. Angesichts des anhaltenden Preisrückganges müssen Maßnahmen getroffen werden, die darauf hinwirken, den Marktpreis auf einem annehmbaren Niveau zu stützen und mittelfristig das Marktgleichgewicht wiederzuherstellen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen konzentrieren sich insbesondere darauf, das Potenzial für einen Erzeugungsanstieg in der Zukunft zu beschränken. Dies ist von wesentlicher Bedeutung, damit die Erzeugereinkommen zu einem Niveau zurückfinden können, das zu wirtschaftlicher Nachhaltigkeit beiträgt. Zugleich entsprechen diese Maßnahmen dem zunehmenden Wunsch nach Erzeugungsweisen, die auch unter dem umweltmäßigen und dem sozialen Aspekt nachhaltig sind. 1. Die Sonderprämie für männliche Rinder ist eines der wichtigsten Stützungsinstrumente in der Rindfleischerzeugung. Die Prämiengewährung ist derzeit durch eine regionale Hoechstgrenze beschränkt, die sich in Realität auf die einzelnen Mitgliedstaaten bezieht. Durch eine Senkung der Zahl der Tiere, für die die Sonderprämie gewährt werden kann, wird der Erzeugungsanreiz vermindert. Die Einführung eines Systems individueller Prämienansprüche auf der Grundlage der in den Jahren 1997, 1998, 1999 und 2000 geleisteten Zahlungen, zuzüglich eines bestimmten Prozentsatzes zwecks Bildung einer Reserve, dürfte ferner eine genauere Verwaltung als mit einer regionalen Hoechstgrenze erlauben. 2. Da die Rindfleischerzeugung hauptsächlich durch die Zahl der Kühe bestimmt wird, lässt sich eine Verringerung der zukünftigen Fleischerzeugung besonders durch eine Senkung der Zahl der Mutterkühe erreichen. Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, die erzeugungs reduzierende Wirkung, die sich aus der Berücksichtigung von Färsen bei den für die Mutterkuhprämie in Betracht kommenden Tieren ergibt, dadurch zu verstärken, dass eine Mindestschwelle für Färsen eingeführt wird. Außerdem sollte für drei Jahre die Möglichkeit zur Neuzuteilung von in die nationale Reserve zurückgefallenen Prämienansprüchen ausgesetzt werden. 3. Die Zahl der Tiere, für die die Sonderprämie oder die Mutterkuhprämie gewährt werden kann, ist derzeit anhand eines Besatzdichtefaktors von 2 Großvieheinheiten (GVE) je Hektar begrenzt. Um die Zahl der prämienfähigen Tiere in Intensivhaltungsbetrieben zu verringern und damit eine extensivere Erzeugung zu fördern, ist beabsichtigt, den Besatzdichtefaktor auf 1,8 GVE herabzusetzen. 4. Die Rindfleischmengen, die angekauft werden müssen, um die sich derzeit aus dem Verbrauchsrückgang ergebende Erzeugung vom Markt zu nehmen, könnten zu einer Überschreitung der in der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates festgesetzten jährlichen Obergrenze von 350 000 Tonnen führen. Um zu vermeiden, dass infolge der Anwendung dieser Obergrenze auf die in Artikel 47 Absatz 5 derselben Verordnung vorgesehene Regelung des so genannten "Sicherheitsnetzes" zurückgegriffen werden muss (wird ausgelöst, wenn die Marktpreise während zwei aufeinander folgender Wochen auf EU-Ebene unter 78% und auf Ebene des Mitgliedstaats unter 60% liegen), sollte die genannte Obergrenze für die Jahre 2001 und 2002 abgeschafft werden. 5. Die BSE-Krise zeigt die Notwendigkeit, zu umweltverträglicheren und mehr den Verbraucherinteressen entsprechenden landwirtschaftlichen Methoden zurück zukehren. Eines der geeigneten Mittel in diesem Zusammenhang könnte die Förderung der ökologischen Erzeugungsweise bilden, indem ermöglicht wird, die Flächen stilllegungsregelung für die ökologische Erzeugung von Futterleguminosen wie Klee zu nutzen. Es ist daher angezeigt, die Möglichkeiten zur Nutzung von Stilllegungsflächen, die in der mit der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates eingeführten Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen vorgesehen sind, in diesem Sinn zu erweitern. Die in der vorgeschlagenen Verordnung enthaltenen Maßnahmen haben zum Ziel, auf die derzeitige Marktsituation zu reagieren. Die künftige Entwicklung der Lage könnte aber demnächst weitere Maßnahmen erforderlich machen. Sobald der BSE-Test für alle Rinder über 30 Monate obligatorisch geworden ist, wird die mit der Verordnung (EG) Nr. 2777/2000 ab 1. Januar 2001 eingeführte Ankaufsregelung für die unschädliche Beseitigung entfallen und durch eine Sonderankaufsregelung ersetzt werden, die sich auf Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 und dieselben Finanzierungs bestimmungen stützen wird. Die Sonderankaufsregelung hat zum Ziel, Rindfleisch vom Markt zu nehmen, das von über 30 Monate alten Tieren stammt und derzeit nicht interventionsfähig ist. Die im Rahmen dieser neuen Regelung vom Markt genommenen Erzeugnisse können dann nach Wahl des Mitgliedstaats entweder unschädlich beseitigt oder aber (auf Kosten des Mitgliedstaats) eingelagert werden, bis es möglich ist, sie in geordneter Weise (mit Zustimmung der Kommission) wieder auf den Markt zurückzubringen. Im Lichte der Marktentwicklung behält sich die Kommission im Zusammenhang mit dem Vorentwurf für den Haushaltsplan 2002 die Möglichkeit vor, die Situation erneut zu analysieren und dabei prüfen, ob etwaige Gesetzgebungsinitiativen angezeigt sind, durch die die potenziellen Haushaltsrisiken ab dem Haushaltsjahr 2002 abgedeckt werden können. 2001/0043 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 36 und 37, auf Vorschlag der Kommission [1], [1] ABl. C vom , S. . nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2], [2] ABl. C vom , S. . nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [3], [3] ABl. C vom , S. . in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates [4] müssen die Erzeuger, die eine Flächenzahlung beanspruchen, einen bestimmten Prozentsatz ihres Ackerlandes stilllegen; die stillgelegten Flächen dürfen auch für bestimmte Nichternährungszwecke genutzt werden. [4] ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1672/2000 (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 13). (2) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau / die biologische Landwirtschaft [5] und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel [6] wurden besondere Rahmenbedingungen für die Entwicklung ökologischer Wirtschaftsweisen unter anderem mit begrenzter Zufuhr von Düngemitteln geschaffen. [5] Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994. [6] ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2020/2000 der Kommission (ABl. L 241 vom 26.9.2000, S. 39). (3) Durch den Anbau von Futterleguminosen lässt sich die Fruchtbarkeit des Bodens auf natürliche Weise wiederherstellen. Deshalb ist die Förderung dieses Anbaus ein wichtiger Faktor zur Entwicklung der ökologischen Landwirtschaft. (4) Im Interesse der Entwicklung des ökologischen Landbaus ist die Nutzung der im Rahmen der Stützungsregelung für landwirtschaftliche Kulturpflanzen stillgelegten Flächen für den Anbau von Futterleguminosen in landwirtschaftlichen Betrieben zuzulassen, die mit ihrer gesamten Erzeugung an der Regelung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 teilnehmen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 wird wie folgt geändert: 1) Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: " (3) Die stillgelegten Flächen können genutzt werden - für die Erzeugung von Rohstoffen, die in der Gemeinschaft zu nicht in erster Linie für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmten Erzeugnissen verarbeitet werden, sofern eine wirksame Kontrolle gewährleistet ist, - für den Anbau von Futterleguminosen in landwirtschaftlichen Betrieben, deren gesamte Erzeugung den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 genügt. " 2) Artikel 9 Absatz 1 neunter Gedankenstrich erhält folgende Fassung: " - die Vorschriften über die Flächenstillegung, insbesondere in Bezug auf Artikel 6 Absatz 3; diese Vorschriften legen die Futterleguminosen fest, die auf den stillgelegten Flächen angebaut werden dürfen, und können hinsichtlich Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich Bedingungen für den Anbau von Erzeugnissen umfassen, bei denen kein Anspruch auf Ausgleich besteht ". Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2001/02. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident >PLATZ FÜR EINE TABELLE>