52001PC0080

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsgrundsätze /* KOM/2001/0080 endg. - COD 2001/0044 */

Amtsblatt Nr. 154 E vom 29/05/2001 S. 0285 - 0299


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsgrundsätze

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Einleitung

Am 23. und 24. März 2000 wurde in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon die Notwendigkeit hervorgehoben, die Vollendung des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen zu beschleunigen. Für die Umsetzung des Aktionsplans für Finanzdienstleistungen der Kommission wurde das Jahres 2005 als Frist genannt. Des weiteren wurde darauf gedrängt, dass Schritte in die Wege geleitet werden, um die Vergleichbarkeit der von börsennotierten [1] Unternehmen erstellten (Jahres-)Abschlüsse zu erhöhen.

[1] Im Sinne dieser Verordnung sind unter "börsennotierten Unternehmen" diejenigen zu verstehen, deren Wertpapiere für den Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, d.h. sogenannte Publikumsgesellschaften. Die Bezeichnung "börsennotiertes Unternehmen" wird lediglich verwendet, um die Kommunikation zu erleichtern. Wenn demgegenüber von "nichtbörsennotierten Unternehmen" die Rede ist, so sind darunter "Nichtpublikumsgesellschaften" zu verstehen.

Am 13. Juni 2000 verabschiedete die Kommission ihre Mitteilung mit dem Titel "Rechnungslegungsstrategie der EU: Künftiges Vorgehen" [2]. Darin wird vorgeschlagen, dass alle auf einem geregelten Markt notierten EU-Unternehmen verpflichtet werden sollten, ihre konsolidierten Abschlüsse bis spätestens 2005 nach einem einzigen Regelwerk von Rechnungslegungsgrundsätzen aufzustellen, und zwar nach den Internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen ("International Accounting Standards" / IAS). Die Annahme einheitlicher und qualitativ hochwertiger Rechnungslegungsvorschriften auf den EU-Kapitalmärkten wird die allgemeine Markteffizienz erhöhen und somit die Kapitalkosten für die Unternehmen senken.

[2] KOM (2000) 359 endg. vom 13.6.2000

Am 17. Juli 2000 begrüßte der ECOFIN-Rat die Mitteilung vom Juni 2000 und betonte in seinen Schlussfolgerungen, dass die Vergleichbarkeit der Abschlüsse börsennotierter Unternehmen, Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen ein wichtiger Aspekt für die Integration der Finanzmärkte sei. Auch forderte der ECOFIN-Rat die Kommission auf, einen Vorschlag vorzulegen, mit dem die neue Anforderung eingeführt und ein angemessener Mechanismus für die Anerkennung der IAS festgelegt wird.

Aus einer jüngsten Umfrage [3] bei 700 börsennotierten Unternehmen geht hervor, dass 79% der Finanzvorstände die Empfehlung der Europäischen Kommission unterstützen, der zufolge die IAS für börsennotierte Unternehmen ab dem Jahre 2005 verbindlich vorgeschrieben werden sollten. Dieser Übergang zu den IAS wird im wesentlichen aus wirtschaftlichen und finanzstrategischen Gründen ins Auge gefasst, die noch Vorrang vor den buchhalterischen Aspekten haben. Die Gründe umfassen vor allem die Börsengängigkeit der Wertpapiere, grenzübergreifende Fusionen und Übernahmen, den Dialog mit den Aktionären und die Kapitalbeschaffung.

[3] Price Waterhouse Coopers - International Accounting Standards in Europe - 2005 or now-

Die in den 70er Jahren verabschiedeten EU-Rechnungslegungsvorschriften haben die Grundlagen für eine Harmonisierung der Anforderungen an die externe Rechnungslegung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung geschaffen. Allerdings konnte damit keine ausreichende Vergleichbarkeit für Publikumsgesellschaften herbeigeführt werden. Deshalb bedarf es einen neuen Ansatzes, um die derzeitigen Bedürfnisse eines voll integrierten europäischen Kapital- und Finanzdienstleistungsmarktes zu befriedigen, der auf dem Gipfel von Lissabon angestrebt wurde. Überdies müssen diese Gesellschaften anspruchsvolleren Offenlegungsanforderungen von Seiten der Anleger nachkommen und benötigen deshalb ein Rechnungslegungssystem, das einen wesentlich höheren Grad an Transparenz und Vergleichbarkeit der Leistungsfähigkeit von Unternehmen bietet.

Die mangelnde Vergleichbarkeit der Rechnungslegung hat für die betroffenen Interessengruppen negative Auswirkungen. Die Anpassung der (Jahres-)Abschlüsse zur Berücksichtigung lokaler Gegebenheiten war solange verständlich, wie die Anleger und sonstigen Interessengruppen die gleiche Nationalität wie das Unternehmen hatten. Mit der Entwicklung eines integrierten Finanzmarktes jedoch werden die Wertpapiere ein und desselben Unternehmens oftmals von einer Investorengruppe aus verschiedenen Ländern gehalten. Die derzeitigen Unterschiede in der Rechnungslegung stehen auch der wirksamen Beaufsichtigung der Publikumsgesellschaften sowie der effizienten Durchsetzung von Rechnungslegungsvorschriften für diese Gesellschaften entgegen.

Auf einem integrierten europäischen Wertpapiermarkt ist es erforderlich, dass börsennotierte Unternehmen ihre Abschlüsse auf der Grundlage eines einzigen Regelwerks von Rechnungslegungsgrundsätzen erstellen. Anstatt sich bei der Bestimmung der zu Grunde zu legenden Normen auf die Marktkräfte zu verlassen, ist die wirksamste Basis zur Gewährleistung des Ziels der Vergleichbarkeit eine Verpflichtung der börsennotierten Unternehmen zur Veröffentlichung von solchen Abschlüssen, die nach einem einzigen Regelwerk von Rechnungslegungsgrundsätzen erstellt werden. Die EU wird nicht versuchen, selbst ein eigenständiges Werk von Rechnungslegungsgrundsätze auszuarbeiten. Damit würde der Trend zur Globalisierung der Finanzmärkte verfehlt und für EU-Unternehmen die Möglichkeit erschwert, Kapital auf Drittlandmärkten aufzunehmen. Deshalb scheinen international anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze die best geeignetste Basis für die Rechnungslegung innerhalb der EU zu sein.

In ihrer Mitteilung zur Rechnungslegungsstrategie von 1995 sprach sich die Kommission für die IAS als Rechnungslegungsgrundsätze für solche EU-Unternehmen aus, die Kapital auf internationalen Märkten aufnehmen wollen. Seit 1996 hat das IASC ("International Accounting Standards Committee") einen schrittweisen und tiefgreifenden Prozess zur Überarbeitung alter und Entwicklung neuer Rechnungslegungsgrundsätze in die Wege geleitet. Des weiteren schloss das IASC in 1999 seine Arbeiten in bezug auf das "Paket" wesentlicher Rechungslegungsgrundsätze ab, das mit der IOSCO ("International Organisation of Securities Commissions") vereinbart worden war. Die IAS stellen ein umfassendes und konzeptuell abgesichertes Regelwerk von Rechnungslegungsgrundsätzen dar, das speziell auf die Bedürfnisse der internationalen Geschäftswelt zugeschnitten ist.

2. binnenmarkt-ansatz

Mit diesem neuen Ansatz soll das politische Ziel der Europäischen Union verfolgt werden, das in der Festschreibung der Voraussetzungen besteht, die für die Realisierung eines integrierten und effizient funktionierenden Kapitalmarkts unabdingbar sind. Sich auch weiterhin auf die Festlegung von gleichwertigen Mindestanforderungen hinsichtlich des Umfangs der von Publikumsgesellschaften vorzulegenden Finanzinformationen zu verlassen reicht nicht mehr aus. Um bis spätestens 2005 einen vollständig integrierten Kapitalmarkt zu schaffen, muss die EU nun Maßnahmen verabschieden, die einen wesentlich höheren Grad an Vergleichbarkeit der (Jahres-)Abschlüsse innerhalb des Binnenmarkts garantieren. Dadurch werden der Wettbewerb und der freie Kapitalverkehr, die wichtige Bausteine für die Vollendung der EU-Kapitalmärkte sind, erheblich erleichtert.

Eine Verordnung ist erforderlich, um sicherzustellen, dass alle börsennotierten EU-Unternehmen die Internationalen Rechnungslegungsgrundsätze bis 2005 tatsächlich anwenden. Sie wird eine frühzeitige Umsetzung fördern und den Märkten die richtigen Signale liefern. Bei Zugrundelegung der IAS werden die Qualität der Abschlüsse wesentlich verbessert und der Grad der Vergleichbarkeit erhöht. Auch gewinnen die (Jahres-)Abschlüsse dadurch für die EU-Kapitalmärkte an Glaubwürdigkeit und verbessern folglich deren Brauchbarkeit. Die Anleger müssen in der Lage sein, die Abschlüsse eines Unternehmens im Zeitablauf zu vergleichen, um Entwicklungen in dessen Finanz- und Ertragslage erkennen zu können. Sie müssen aber auch die Abschlüsse verschiedener Unternehmen miteinander vergleichen können, um die Finanz- und Ertragssituation eines Unternehmens im Vergleich zu anderen Unternehmen beurteilen zu können.

Um vollständige Rechtssicherheit und eine durchgängige Anwendung der IAS durch alle in der EU börsennotierten Unternehmen zu erreichen, ist es erforderlich, das Risiko von nationalen Abweichungen zu verringern, welche nicht mit den derzeitigen Anforderungen der Finanzmärkte im Einklang stehen und welche die Schaffung eines einheitlichen Regelwerks von Rechnungslegungsvorschriften für die EU-Kapitalmärkte behindern könnten. Der vorgeschlagene Ansatz ist auch erforderlich, um eine unterschiedliche Einführung der neuen Regeln sowie unnötige Verzögerungen bei der Umsetzung der neuen Bestimmungen in einzelstaatliches Recht zu vermeiden.

3. In diesem Vorschlag erörterte wesentliche Punkte

Dieser Vorschlag führt die Verpflichtung ein, dass, spätestens vom Jahr 2005 an, alle auf einem geregelten Markt notierten EU-Unternehmen sowie diejenigen Unternehmen, die eine Börsennotierung vorbereiten, ihre konsolidierten Abschlüsse gemäß den IAS aufstellen, die zur Anwendung innerhalb der EU angenommen wurden. Der Vorschlag enthält des weiteren ein Wahlrecht, dem zufolge die Mitgliedstaaten für die Aufstellung von Jahresabschlüssen (Einzelabschlüssen) die Anwendung angenommener IAS vorschreiben oder gestatten können. Ebenfalls können die Mitgliedstaaten nichtbörsennotierten Unternehmen die Anwendung angenommener IAS vorschreiben oder gestatten. Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten eine einheitliche Anwendung angenommener IAS in so wichtigen Sektoren wie dem Bank- oder dem Versicherungswesen vorschreiben können, und zwar unabhängig davon, ob die Unternehmen börsennotiert sind oder nicht. Dieser Vorschlag beinhaltet auch die Festlegung von Grundregeln für die Schaffung eines Anerkennungs-Mechanismus, der IAS annehmen soll, den Zeitplan für die Einführung und eine Überprüfungsklausel, die eine Gesamtbeurteilung des vorgeschlagenen Ansatzes ermöglicht.

3.1. Zeitplan und Termin des Inkrafttretens

Es ist äußerst wichtig, dass die frühzeitige Anwendung der vorgeschlagenen Rechtsvorschriften erleichtert wird, um die auf dem Rat von Lissabon genannte Frist des Jahres 2005 einzuhalten. Auch ist es für das Ziel der Vergleichbarkeit von ausschlaggebender Bedeutung, dass die kohärente Anwendung der IAS durch alle börsennotierten EU-Unternehmen erfolgt, d.h. dass es zu keinen nationalen Unterschieden kommt. Dies ist für die effiziente Funktionsweise der Märkte unabdingbar. Die vorgeschlagene Verordnung wird unmittelbar in Kraft treten, um die schnellstmögliche Anwendung der IAS durch börsennotierte Unternehmen zu fördern. Wie in der Mitteilung vom Juni dargelegt, ist jedoch für die tatsächliche Anwendung der internationalen Rechnungslegungsgrundsätze ein späterer Termin (obligatorische Anwendung im Jahre 2005) erforderlich, um den Mitgliedstaaten und den Unternehmen die Vornahme der zur Anwendung der IAS notwendigen Anpassungen zu ermöglichen. Während dieser Übergangsfrist können die Mitgliedstaaten allen oder bestimmten Unternehmen, die in den Anwendungsbereich dieses Vorschlags fallen, die Anwendung angenommener IAS vorschreiben oder gestatten. Den Mitgliedstaaten steht es ferner frei, solche Maßnahmen anzuwenden oder zu verabschieden, die nicht mit dem Anwendungsbereich oder den Zielsetzungen der vorgeschlagenen Verordnung kollidieren und deren Anwendung sicherstellen.

3.2. Rolle der Rechnungslegungs-Richtlinien

Die Verpflichtung der börsennotierten Unternehmen zur Anwendung von IAS wird die Bestimmungen der Richtlinien ergänzen. Durch die fortbestehende Anwendung der Richtlinien wird ein grundlegendes Niveau an Vergleichbarkeit für alle Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der gesamten EU gewahrt. Dies wird auch nichtbörsennotierte Unternehmen, die IAS nicht anwenden, ermutigen, von den Mindestanforderungen der Rechnungslegungs-Richtlinien zu einer höher entwickelten Rechnungslegung, wie beispielsweise der Rechnungslegung nach IAS, überzugehen. Die Einhaltung der Richtlinien gilt für alle Unternehmen und die Anwendung von IAS wird eine zusätzliche Verpflichtung für börsennotierte Gesellschaften sein.

3.3. Anerkennungs-Mechanismus

Um die erforderliche öffentliche Überwachung zu gewährleisten, ist ein EU-Anerkennungs-Mechanismus notwendig. Seine Aufgabe ist es nicht, die IAS neu zu formulieren oder zu ersetzen, sondern er soll die Annahme neuer Rechnungslegungsgrundsätze und Auslegungen überwachen. Dabei soll er nur dann intervenieren, wenn die Grundsätze und Auslegungen wesentliche Mängel aufweisen oder bestimmten Merkmalen nicht gerecht werden, die für das wirtschaftliche oder rechtliche Umfeld in der EU charakteristisch sind. Die Hauptaufgabe dieses Mechanismus sollte in der Bestätigung bestehen, dass die IAS eine geeignete Grundlage für die Rechnungslegung börsennotierter EU-Unternehmen bilden. Diesem Mechanismus wird eine zweigliedrige Struktur zu Grunde liegen, die eine Regelungsebene mit einer Sachverständigenebene verbindet.

Regelungsebene des Anerkennungs-Mechanismus

Die Regelungsebene wird Vertreter aller Mitgliedstaaten umfassen und auf der Basis angemessener institutioneller Vereinbarungen gemäß festgelegter Komitologie-Regeln tätig sein, die die volle Transparenz und die Rechenschaftspflicht gegenüber dem Rat und dem Europäischen Parlament gewährleisten. Auf der Regelungsebene wird darüber befunden werden, ob ein IAS-Rechnungslegungsgrundsatz von der EU angenommen wird oder nicht, und zu welchem Termin angenommene IAS in der EU anzuwenden sind.

Sachverständigenebene des Anerkennungs-Mechanismus

Ein "Technischer Ausschuss auf dem Gebiet der Rechnungslegung" wird für die Unterstützung und den Sachverstand sorgen, die erforderlich sind, um die Rechnungslegungsgrundsätze zeitgerecht zu bewerten. Er wird zum IASC-Standardsetzungsverfahren in all seinen Phasen beitragen, insbesondere in den Anfangsphasen. Auf dieser Sachverständigenebene müssen endgültige Stellungnahmen rasch abgegeben werden können. Die EU-Anwender der IAS und die Märkte im Allgemeinen müssen Gewissheit über die anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsätze haben. Eine rechtzeitige Beschlussfassung kann jedoch nur dann sichergestellt werden, wenn der Mechanismus mögliche Probleme im Hinblick auf künftige IAS antizipieren kann. Dies bedeutet, dass mittels dieses Mechanismus das IASC-Standardsetzungsverfahren aktiv und kontinuierlich verfolgt werden muss.

Mit der Sachverständigenebene des Anerkennungs-Mechanismus wird sichergestellt, dass die EU-Nutzer und -Aufsteller von (Jahres-)Abschlüssen an den vorbereitenden Gesprächen über die Rechnungslegungsgrundsätze auf internationaler Ebene teilhaben und in ihre technische Bewertung einbezogen werden, bevor deren Annahme durch die EU erfolgt. Dies erfordert die Einbeziehung der Standardsetzer für die Rechnungslegung, der mit der Rechnungslegung befassten Berufsstände sowie der Nutzer und Aufsteller von Abschlüssen; überdies bedarf es auch einer engen Zusammenarbeit mit den Kontroll- und den Aufsichtsbehörden. Mit dem Anerkennungs-Mechanismus soll die Anwendung der IAS in der EU erleichtert werden. Der Technische Ausschuss auf dem Gebiet der Rechnungslegung wird im übrigen die Kommission dahingehend beraten, inwieweit eine Änderung der Richtlinien angesichts internationaler Entwicklungen auf dem Gebiet der Rechnungslegung angezeigt ist.

4. SKIZZIERUNG DES INHALTS DES VORSCHLAGS

4.1. Artikel 3 - Befugnisse der Kommission und Veröffentlichung

Absatz 1 dieses Artikels definiert die der Kommission zwecks Annahme internationaler Rechnungslegungsgrundsätze in der Gemeinschaft übertragenen Befugnisse.

Absatz 2 sieht vor, dass spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Vorschlags die Kommission mit Hilfe des Regelungsausschusses auf dem Gebiet der Rechnungslegung gemäß dem in Artikel 6 festgelegten Verfahren über die Annahme und Anwendbarkeit der internationalen Rechnungslegungsgrundsätze befinden wird, die im Anhang zu den vorgeschlagenen Rechtsvorschriften aufgelistet sind.

Absatz 3 bezieht sich auf die erforderliche rechtliche Publizität, die der Annahme eines Rechnungslegungsgrundsatzes folgen wird. Dabei handelt es sich um eine Veröffentlichung im Amtsblatt (Titel und Referenznummer des Rechnungslegungsgrundsatzes und der Termin seines Inkrafttretens).

4.2. Artikel 4 und 5 - Anforderungen an EU-Unternehmen

Alle auf einem geregelten Markt [4] gehandelten EU-Unternehmen sowie alle Unternehmen, die einen Prospekt für öffentliche Angebote [5] gemäß der Börsenprospekt-Richtlinie [6] erstellen, um zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen zu werden, sollen verpflichtet werden, spätestens ab dem Jahr 2005 ihre konsolidierten Abschlüsse gemäß den IAS aufzustellen. Den Mitgliedstaaten steht es frei, den nichtbörsennotierten Unternehmen vorzuschreiben oder zugestatten, ihre (Jahres-)Abschlüsse nach den gleichen Rechnungslegungsgrundsätzen zu veröffentlichen, wie sie für Publikumsgesellschaften gelten. Die Verpflichtung zur Anwendung von IAS bezieht sich auf die konsolidierten Abschlüsse von Publikumsgesellschaften. Die Mitgliedstaaten können die Anwendung der IAS aber auch für Einzelabschlüsse gestatten oder vorschreiben.

[4] Im Sinne von Artikel 1 Absatz 13 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. L 141 vom 11. 6. 1993, S. 27)

[5] Geregelt durch die Richtlinie des Rates vom 17. April 1989 (89/298/EWG ABl. L 124 vom 5.5.1989, S. 8) zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, Kontrolle und Verbreitung des Prospekts, der im Falle öffentlicher Angebote von Wertpapieren zu veröffentlichen ist.

[6] s. Richtlinie 80/390/EWG des Rates vom 17. März 1980 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist (80/390/EWG ABl. L 100 vom 17.4.1980, S. 1)

4.3. Artikel 6 - Der Regelungsausschuss auf dem Gebiet der Rechnungslegung

Die zentrale regelsetzende Aufgabe des Anerkennungs-Mechanismus wird in der Beurteilung der IAS bestehen, um dann bestätigen zu können, dass diese eine geeignete Basis für die Rechnungslegung börsennotierter EU-Unternehmen darstellen. Der Regelungsausschuss auf dem Gebiet der Rechnungslegung entspricht der Regelungsebene des Anerkennungs-Mechanismus. Er wird auf Vorschlag der Kommission dazu Stellung nehmen, inwieweit bestimmte Rechnungslegungsgrundsätze und Auslegungen (Annahme oder, andernfalls, Ablehnung eines Rechnungslegungsgrundsatzes für dessen Anwendung in der EU) und zu welchem Zeitpunkt sie in der Gemeinschaft anzuwenden sind.

Der spezifische regelsetzende Charakter dieser Aufgaben könnte dazu führen, dass die Zusammensetzung des Regelungsausschusses auf dem Gebiet der Rechnungslegung anders ausfällt als die Zusammensetzung des Kontaktausschusses, der gemäß Artikel 52 der Richtlinie 78/660/EWG eingesetzt wurde, und dessen Aufgaben rein beratender Natur sind. Darüber hinaus erstrecken sich die Befugnisse des Kontaktausschusses auch auf die gesetzliche Abschlussprüfung. Aus diesem Grunde ist es angemessen, einen neuen vom Kontaktausschuss zu unterscheidenden Ausschuss einzusetzen, dessen Befugnisse denjenigen entsprechen, die in dieser Verordnung genannt sind.

Das Verfahren des Regelungsausschusses auf dem Gebiet der Rechnungslegung wird sich an die bestehenden Komitologie-Regeln halten. Dabei wird es sich um einen Ausschuss handeln, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und dessen Vorsitz die Kommission innehat. Die Kommission stellt auch das Sekretariat. Im Rahmen dieser Vorkehrungen wird die Kommission dem Ausschuss einen Bericht vorlegen, in dem sie den jeweiligen Rechnungslegungsgrundsatz benennen, seine Übereinstimmung mit den Rechnungslegungs-Richtlinien überprüfen und seine Zweckmäßigkeit als Grundlage für die Rechnungslegung in der EU bewerten wird. Innerhalb eines Monats muss der Ausschuss (auf der Grundlage einer Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit) über den Kommissionsvorschlag entscheiden. Dieses Verfahren gilt auch für die Annahme von Änderungen zuvor angenommener IAS. Gemäß der Geschäftsordnung des Regelungsausschusses auf dem Gebiet der Rechnungslegung kann die Kommission entscheiden, ob sie, auf Ersuchen eines Ausschussmitglieds oder aus eigener Initiative, Sachverständige zur Erörterung spezifischer Fragen einlädt.

Bei der Ausarbeitung ihres Berichts kann die Kommission einen Technischen Ausschuss auf dem Gebiet der Rechnungslegung um Stellungnahme bitten. Sollte dieser Ausschuss die Annahme eines Rechnungslegungsgrundsatzes empfehlen, die Kommission damit aber nicht einverstanden sein, so ist die Kommission gehalten, ihren Standpunkt zu begründen und im Anschluss daran die technische Ebene zu bitten, eine alternative Lösung zu prüfen.

4.4. Artikel 7 bis 10 - Schlussbestimmungen

Artikel 7 schreibt den Mitgliedstaaten vor, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten darüber zu unterrichten, falls sie eines der im Vorschlag enthaltenen Wahlrechte ausüben. Artikel 8 schreibt der Kommission aus Rechenschaftsgründen vor, den Rat und das Europäische Parlament über die im Rahmen dieser Verordnung angenommenen Maßnahmen zu informieren. Wie bereits in der Mitteilung vom Juni 2000 dargelegt, legt dieser Artikel auch fest, dass die in diesem Vorschlag genannten Bestimmungen, Mechanismen und Verfahren im Anschluss an die endgültige Umsetzung zu überprüfen sind. Dies ist für Mitte 2007 vorgesehen.

2001/0044 (COD)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsgrundsätze

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Auf dem Europäischen Rat von Lissabon vom 23./24. März 2000 wurde die Notwendigkeit der beschleunigten Vollendung des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen hervorgehoben sowie der Termin 2005 für die Umsetzung des Aktionsplans für Finanzdienstleistungen der Kommission festgelegt. Darüber hinaus wurde darauf gedrängt, Maßnahmen zu ergreifen, um die Vergleichbarkeit der von Publikumsgesellschaften erstellten (Jahres-)Abschlüsse zu erhöhen.

(2) Um zu einer Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarktes beizutragen, sind Publikumsgesellschaften dazu zu verpflichten, dass sie bei der Aufstellung ihrer konsolidierten Abschlüsse ein einziges Regelwerk internationaler Rechnungslegungsgrundsätze von hoher Qualität anwenden. Eine solche Maßnahme gewährleistet auch ein hohes Niveau in der Transparenz und Vergleichbarkeit der Rechnungslegung aller EU-Publikumsgesellschaften, was wiederum eine unabdingbare Voraussetzung für den Aufbau eines integrierten Kapitalmarktes ist, der seine Rolle wirksam, reibungslos und effizient wahrnimmt.

(3) Diese Verordnung zielt darauf ab, einen Beitrag zur effizienten und kostengünstigen Funktionsweise des Kapitalmarkts zu leisten. Der Schutz von Anlegern und der Erhalt des Vertrauens in die Finanzmärkte ist ebenso ein wichtiger Aspekt für die Verwirklichung des Binnenmarktes auf diesem Gebiet. Mit dieser Verordnung werden der freie Kapitalverkehr im Binnenmarkt gestärkt und die europäischen Unternehmen dabei unterstützt, zu gleichen Wettbewerbsbedingungen um finanzielle Mittel auf den europäischen wie auch auf den internationalen Kapitalmärkten zu konkurrieren.

(4) Für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Kapitalmärkte ist es von großer Bedeutung, dass eine Konvergenz der in Europa für die (Jahres-)Abschlussaufstellung angewandten Grundsätze mit solchen internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen erreicht wird, die weltweit für grenzübergreifende Geschäfte oder Börsennotierungen an allen Plätzen der Welt genutzt werden können.

(5) Am 13. Juni 2000 hat die Kommission ihre Mitteilung mit dem Titel "Rechnungslegungsstrategie der EU: Künftiges Vorgehen" veröffentlicht, in der vorgeschlagen wurde, dass alle EU-Publikumsgesellschaften ihre konsolidierten Abschlüsse bis spätestens zum Jahr 2005 gemäß einem einzigen Regelwerk von Rechnungslegungsgrundsätzen, nämlich den "International Accounting Standards" (IAS), aufstellen.

(6) Die internationalen Rechnungslegungsgrundsätze ("International Accounting Standards"/ IAS) werden vom "International Accounting Standards Committee" (IASC) entwickelt, dessen Ziel darin besteht, ein einziges Regelwerk von international gültigen Rechnungslegungsgrundsätzen zu entwickeln. Diese Rechnungslegungsgrundsätze sollten - wo immer es möglich ist und vorausgesetzt, dass sie einen hohen Grad an Transparenz und Vergleichbarkeit für die Rechnungslegung in der EU gewährleisten - für alle Publikumsgesellschaften sowie für alle EU-Unternehmen, die eine Zulassung zum Wertpapierhandel vorbereiten, zur Pflicht werden.

(7) Die Kommission sollte mit Unterstützung eines Regelungsausschusses auf dem Gebiet der Rechnungslegung, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, gemäß dem im Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse festgelegten Verfahren befähigt werden, die internationalen Rechnungslegungsgrundsätze auf Gemeinschaftsebene zur Pflicht zu machen. Da die für die Durchführung der vorliegenden Verordnung erforderlichen Maßnahmen von allgemeiner Tragweite im Sinne des Artikels 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse sind, sollten sie nach dem Regelungsverfahren des Artikels 5 des Beschlusses erlassen werden.

(8) Ein Technischer Ausschuss auf dem Gebiet der Rechnungslegung wird die Kommission bei ihrer Bewertung der internationalen Rechnungslegungsgrundsätze unterstützen und sachverständig beraten. Er wird auch dazu beitragen, die Positionen der Europäischen Union in den Diskussionsrunden des "International Accounting Standards Committee" (IASC) stärker zu koordinieren, die europäischen Positionen zu neuen internationalen Rechnungslegungsfragen zu einem frühen Zeitpunkt abzustecken sowie die aktive europäische Teilnahme an den maßgeblichen Organen des IASC sicherzustellen, um die vom IASC letztendlich gewählten Lösungsansätze mit beeinflussen und gestalten zu können.

(9) Der Anerkennungs-Mechanismus sollte rasch eine Stellungnahme zu vorgeschlagenen internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen ermöglichen und darüber hinaus ein Mittel sein, mittels dessen Informationen über internationale Rechnungslegungsgrundsätze von den betroffenen Hauptbeteiligten erörtert, reflektiert und untereinander ausgetauscht werden können. Bei letzteren handelt es sich insbesondere um die nationalen Standardsetzer auf dem Gebiet der Rechnungslegung, die Wertpapieraufsichtsbehörden, die mit der Rechnungslegung befassten Berufstände sowie die Nutzer und Aufsteller von Abschlüssen. Dieser Mechanismus sollte ein Instrument zur Förderung eines gemeinsamen Verständnisses der angenommenen internationalen Rechnungslegungsgrundsätze in der Europäischen Union.

(10) Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind die in dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen, welche die Anwendung eines einzigen Regelwerks von internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen für alle Publikumsgesellschaften und Unternehmen, die eine Börsenzulassung vorbereiten, verpflichtend vorsehen, notwendig, um zur Erreichung des Ziels beizutragen, das in einer wirksamen und kostengünstigen Funktionsweise der EU-Kapitalmärkte und damit in der Vollendung des Binnenmarktes besteht.

(11) Im Hinblick auf die Jahresabschlüsse (Einzelabschlüsse) von Unternehmen ist es in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erforderlich, den Mitgliedstaaten eine Wahlmöglichkeit zu lassen. Sie können Publikumsgesellschaften und Unternehmen, die eine Börsenzulassung vorbereiten, gestatten oder vorschreiben, dass diese Unternehmen ihre Einzelabschlüsse nach den internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen aufstellen, die gemäß dem in dieser Verordnung festgelegten Verfahren angenommen wurden. Die Mitgliedstaaten können auch darüber entscheiden, ob sie diese Möglichkeit oder diese Anforderung auf die Erstellung von konsolidierten Abschlüssen und/oder von Jahresabschlüssen nichtbörsennotierter Unternehmen ausweiten wollen.

(12) Um den Mitgliedstaaten und den Unternehmen die Vornahme der erforderlichen Anpassungen für die Anwendung internationaler Rechnungslegungsgrundsätze zu ermöglichen, ist es erforderlich, die Anwendung bestimmter Vorschriften erst ab dem Jahre 2005 vorzusehen.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 - Zielsetzung

Diese Verordnung legt die Vorschriften für die Annahme und die Anwendung internationaler Rechnungslegungsgrundsätze in der Gemeinschaft fest, um damit die Funktionsweise des Binnenmarktes zu verbessern und das reibungslose und effiziente Funktionieren des EU-Kapitalmarktes zu gewährleisten.

Artikel 2 - Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnen "internationale Rechnungslegungsgrundsätze" die "International Accounting Standards" (IAS) und damit im Zusammenhang stehende Auslegungen ("SIC Interpretations"), die vom "International Accounting Standards Committee" (IASC) herausgegeben werden und im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt sind. Dazu zählen auch spätere Änderungen dieser Rechnungslegungsgrundsätze und der damit im Zusammenhang stehenden Auslegungen, künftige Rechnungslegungsgrundsätze und vom IASC vorzulegende entsprechende Auslegungen sowie gleichwertige Rechnungslegungsgrundsätze, bei denen es sich um Normen handelt, die einen hohen Grad an Transparenz und Vergleichbarkeit der Rechnungslegung gewährleisten und den IAS so weit wie möglich entsprechen.

Artikel 3 - Befugnisse der Kommission und Veröffentlichung

(1) Die Kommission wird gemäß des in Artikel 6 festgelegten Verfahrens die internationalen Rechnungslegungsgrundsätze bestimmen und annehmen, die im Sinne von Artikel 4 dieser Verordnung zur Pflicht gemacht werden sollen, um einen hohen Grad an Transparenz und Vergleichbarkeit der (Jahres-)Abschlüsse zu gewährleisten.

(2) Spätestens bis zum 31. Dezember 2002 wird die Kommission auf der Grundlage des in Artikel 6 festgelegten Verfahrens über die Anwendbarkeit der im Anhang zu dieser Verordnung aufgelisteten internationalen Rechnungslegungsgrundsätze in der Gemeinschaft befinden.

(3) Die Beschlüsse der Kommission betreffend die Annahme internationaler Rechnungslegungsgrundsätze werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 4 - Konsolidierte Abschlüsse von Publikumsgesellschaften und Unternehmen, die eine Börsenzulassung vorbereiten

Unternehmen, die unter das Recht eines Mitgliedstaates fallen und deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 1 Absatz 13 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen zugelassen sind oder deren Wertpapiere dem Publikum im Hinblick auf ihre Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt gemäß den Bedingungen angeboten werden, die in der Richtlinie 80/390/EWG des Rates vom 17. März 1980 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist, festgelegt sind, sollen ihre konsolidierten Abschlüsse für das Geschäftsjahr, das am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnt, gemäß den internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen aufstellen, die nach dem in dieser Verordnung festgelegten Verfahren angenommen werden.

Artikel 5 - Optionen betreffend die Jahresabschlüsse und Nichtpublikumsgesellschaften

Die Mitgliedstaaten können

a) den in Artikel 4 genannten Unternehmen hinsichtlich der Aufstellung ihrer Jahresabschlüsse

b) und anderen als in Artikel 4 genannten Unternehmen hinsichtlich der Aufstellung ihrer konsolidierten Abschlüsse und/ oder ihrer Jahresabschlüsse

gestatten oder ihnen verbindlich vorschreiben, dass diese Abschlüsse gemäß den internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen aufzustellen sind, die nach dem in Artikel 6 festgelegten Verfahren angenommen werden.

Artikel 6 - Der Regelungsausschuss auf dem Gebiet der Rechnungslegung

1. Bei der Annahme der internationalen Rechnungslegungsgrundsätze gemäß dem in dieser Verordnung festgelegten Verfahren wird die Kommission durch einen Regelungsausschuss auf dem Gebiet der Rechnungslegung unterstützt (nachfolgend: "der Regelungsausschuss auf dem Gebiet der Rechnungslegung"), der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und dessen Vorsitz der Kommissionsvertreter innehat. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 anzuwenden.

2. Der Regelungsausschuss auf dem Gebiet der Rechnungslegung nimmt innerhalb eines Monats nach Vorlage des Kommissionsvorschlags zu diesem Stellung.

3. Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf zwei Monate festgesetzt.

Artikel 7 - Mitteilung

Ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen im Sinne von Artikel 5, so werden sie diese unmittelbar der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitteilen.

Artikel 8 - Informationen und Überprüfung

Die Kommission wird die Funktionsweise dieser Verordnung überprüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens zum 1. Juli 2007 Bericht erstatten.

Artikel 9 - Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 10 - Adressaten

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel, am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG

"INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS" (IAS)

IAS Nr. // Titel

IAS 1 // Darstellung des Abschlusses

IAS 2 // Vorräte

IAS 7 // Kapitalflussrechnungen

IAS 8 // Periodenergebnis, grundlegende Fehler und Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

IAS 10 // Erfolgsunsicherheiten und Ereignisse nach dem Bilanzstichtag

IAS 11 // Fertigungsaufträge

IAS 12 // Ertragssteuern

IAS 14 // Segmentberichterstattung

IAS 15 // Informationen über die Auswirkungen von Preisänderungen

IAS 16 // Sachanlagen

IAS 17 // Leasingverhältnisse

IAS 18 // Erträge

IAS 19 // Leistungen an Arbeitnehmer

IAS 20 // Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand

IAS 21 // Auswirkungen von Wechselkursänderungen

IAS 22 // Unternehmenszusammenschlüsse

IAS 23 // Fremdkapitalkosten

IAS 24 // Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen

IAS 26 // Bilanzierung und Berichterstattung von Altersversorgungsplänen

IAS 27 // Konzernabschlüsse und Bilanzierung von Anteilen an Tochterunternehmen

IAS 28 // Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen

IAS 29 // Rechnungslegung in Hochinflationsländern

IAS 30 // Angaben im Abschluss von Banken und ähnlichen Finanzinstitutionen

IAS 31 // Rechnungslegung über Anteile an Joint Ventures

IAS 32 // Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung

IAS 33 // Ergebnis je Aktie

IAS 34 // Zwischenberichterstattung

IAS 35 // Einstellung von Bereichen

IAS 36 // Wertminderung von Vermögenswerten

IAS 37 // Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen

IAS 38 // Immaterielle Vermögenswerte

IAS 39 // Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung

IAS 40 // Immobilienanlagen

Die nicht kontinuierliche Auflistung der IAS ist auf die Tatsache zurückzuführen, dass einige der ersten Rechnungslegungsgrundsätze durch neuere ersetzt wurden.

FESTLEGUNGEN DES "STANDING INTERPRETATIONS COMMITTEE" (IASC)

SIC Nr. // Titel

SIC-1 // Stetigkeit - Unterschiedliche Verfahren zur Zuordnung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Vorräten

SIC-2 // Stetigkeit - Aktivierung von Fremdkapitalkosten

SIC-3 // Eliminierung von nicht realisierten Gewinnen und Verlusten aus Transaktionen mit assoziierten Unternehmen

SIC-5 // Klassifizierung von Finanzinstrumenten - Bedingte Erfuellungsvereinbarungen

SIC-6 // Kosten der Anpassung vorhandener Software

SIC-7 // Einführung des Euro

SIC-8 // Erstmalige Anwendung der IAS als primäre Grundlage der Rechnungslegung

SIC-9 // Unternehmenszusammenschlüsse - Klassifizierung als Unternehmenserwerbe oder Interessenzusammenführungen

SIC-10 // Beihilfen der öffentlichen Hand - Kein spezifischer Zusammenhang mit betrieblichen Tätigkeiten

SIC-11 // Fremdwährung - Aktivierung von Verlusten aus erheblichen Währungsabwertungen

SIC-12 // Konsolidierung - Zweckgesellschaften

SIC-13 // Gemeinschaftlich geführte Einheiten - Nicht monetäre Einlagen durch Partnerunternehmen

SIC-14 // Sachanlagen - Entschädigungen für die Wertminderung oder den Verlust von Gegenständen

SIC-15 // Operating-Leasingverhältnisse - Anreizvereinbarungen

SIC-16 // Gezeichnetes Kapital - Rückgekaufte eigene Eigenkapitalinstrumente (eigene Aktien)

SIC-17 // Eigenkapital - Kosten einer Eigenkapitaltransaktion

SIC-18 // Stetigkeit - Alternative Verfahren

SIC-19 // Berichtswährung - Bewertung und Ausweis von Abschlüssen unter Zugrundelegung von IAS 21 und IAS 29

SIC-20 // Equity-Methode - Ausweis von Verlusten

SIC-21 // Ertragssteuern - Erlöse aus der Neubewertung nicht abschreibungsfähiger Vermögenswerte

SIC-22 // Unternehmenszusammenschlüsse - Spätere Anpassung der ursprünglich ausgewiesenen Fair Values und des Geschäftswerts

SIC-23 // Sachanlagevermögen - Kosten größerer Inspektionen und Instandsetzungen

SIC-24 // Ergebnis je Aktie - Finanzinstrumente und andere Verträge, die in Aktien abgerechnet werden können

SIC-25 // Ertragssteuern - Änderungen im steuerlichen Status eines Unternehmens oder seiner Anteilseigner

FINANZBOGEN

1. Bezeichnung der Maßnahme

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsgrundsätze

2. Haushaltslinie(n)

Keine

3. Rechtsgrundlage

EG- Vertrag: Artikel 95 (1)

4. Beschreibung der Maßnahme

4.1. Allgemeines Ziel der Maßnahme

Erzielung europaweiter Regelungen für eine vergleichbare und transparente Rechnungslegung innerhalb der Europäischen Union

4.2. Dauer der Maßnahme und Bestimmungen über eventuelle Verlängerungen

Der in Artikel 6 der vorgeschlagenen Verordnung vorgesehene Regelungsausschuss auf dem Gebiet der Rechnungslegung wird seine Sitzungstätigkeit kurz nach der Verabschiedung der Verordnung aufnehmen (Ende 2001). Dieser Ausschuss ist ein Exekutivausschuss nach den Regeln des Ratsbeschlusses 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse.

5. Einstufung der Ausgaben / Einnahmen

entfällt

6. Art der Ausgaben / Einnahmen

entfällt

7. Finanzielle Auswirkungen auf TEIL B des Budgets

keine

8. Betrugsbekämpfungsvorkehrungen

Auf Grund der Art des Projektes sind keine speziellen Vorkehrungen zur Betrugsbekämpfung erforderlich.

9. Angaben zur Kostenwirksamkeitsanalyse

9.1. Quantifizierbare Einzelziele; Zielgruppen

Dieser Vorschlag zielt darauf ab, klare europaweite Regelungen für eine vergleichbare und transparente Rechnungslegung innerhalb der Europäischen Union zu erreichen. Regelungen, die eine strenge Auslegung und Anwendung zulassen und dadurch Anlegern und anderen Interessengruppen relevante und verlässliche Informationen bieten, so dass diese sinnvolle Vergleiche im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit von Unternehmen anstellen können, und zwar grenz- und branchenübergreifend. Eine vergleichbare und transparente Rechnungslegung der Unternehmen ist ein wichtiges Gestaltungselement zur Realisierung eines integrierten, wettbewerbsfähigen und attraktiven EU-Kapitalmarkts, zur Ergänzung der einheitlichen Währung und damit zur Stärkung der europäischen Wirtschaft.

Dieser Vorschlag gehört zu den Prioritäten des Aktionsplans für Finanzdienstleistungen, der durch den Europäischen Rat von Lissabon als ein zentrales Element für die Schaffung eines integrierten Finanzdienstleistungsmarktes bestätigt wurde.

9.2. Begründung der Maßnahme

Diese Initiative betrifft die Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes und fällt damit in die ausschließliche Kompetenz der Gemeinschaft; insofern findet das Subsidiaritätsprinzip auf diese spezielle Situation keine Anwendung.

Der gegenwärtige Vorschlag ermöglicht es den Mitgliedstaaten, nichtbörsennotierten Unternehmen die Anwendung der gleichen Rechnungslegungsgrundsätze zugestatten oder vorzuschreiben, wie sie von börsennotierte Unternehmen anzuwenden sind. Des weiteren enthält er ein entsprechendes Wahlrecht in bezug auf die Aufstellung von Einzelabschlüssen. Darüber hinaus wird mit dem Vorschlag ein EU-Mechanismus geschaffen, der die internationalen Rechnungslegungsgrundsätze (,International Accounting Standards") beurteilen und diese für eine Anwendung innerhalb der EU rechtlich anerkennen wird.

Die Einrichtung eines Anerkennungs-Mechanismus, der sich auf der politischen Ebene auf Komitologie-Regeln stützt, wird auf der Gemeinschaftsebene eine schnelle Annahme der vom International Accounting Standards Committee (IASC) herausgegebenen internationalen Rechnungslegungsgrundsätze garantieren. Die Häufigkeit der Sitzungen des Regelungsausschusses auf dem Gebiet der Rechnungslegung wird zum Teil durch die Arbeit des IASC bestimmt werden. In diesem Zusammenhang ist zu erwarten, dass der Regelungsausschuss auf dem Gebiet der Rechnungslegung in Praxis einmal monatlich zusammentreffen muss. Diese Sitzungen werden in Brüssel stattfinden.

9.3. Follow-up und Bewertung der Maßnahme

Eine Bewertung der Maßnahme wird im Jahr 2007 vorgenommen. Sie wird auf einem von der Kommission zu erstellenden Bericht über die Anwendung der Verordnung basieren.

10. Verwaltungsausgaben (Abschnitt III, Teil A des budgets)

Die tatsächliche Bereitstellung der erforderlichen Personalressourcen und Verwaltungsmittel wird durch die der verwaltenden DG zugeteilten Haushaltsmittel abgedeckt.

10.1. Auswirkungen auf den Personalstand

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Das Projekt wird durch den bestehenden Personalbestand der betroffenen Abteilung betreut.

10.2. Gesamtkosten für zusätzliches Personal

in Euro

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

10.3. Durch die Maßnahme bedingte sonstige Mehrausgaben für Verwaltung und Dienstbetrieb

in Euro

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

FOLGENABSCHÄTZUNGSBOGEN AUSWIRKUNGEN DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS AUF DIE UNTERNEHMEN UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU)

I. bezeichnung des vorgeschlagenen rechtsakts

Vorschlag für eine Verordnung betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsgrundsätze

II. dokumentennummer

III. der vorgeschlagene rechtsakt

1. Die Initiative betrifft die Funktionsweise des Binnenmarktes und fällt folglich in die ausschließliche Kompetenz der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet auf diese spezifische Situation also keine Anwendung.

Dieser Vorschlag ist ein wichtiges Element für die Bewerkstelligung des Aktionsplans für Finanzdienstleistungen. Die Annahme einheitlicher Regelungen zur Rechnungslegung von hoher Qualität für die EU-Kapitalmärkte wird die Vergleichbarkeit und die Transparenz der Finanzinformationen wesentlich erhöhen, wodurch die Effizienz der Märkte verbessert und die Kapitalkosten für die Unternehmen gesenkt werden. Die Realisierung dieser Zielsetzung ist eine wichtige Voraussetzung, um weitere Vorschritte in anderen Schlüsselbereichen der Finanzdienstleistungen zu erzielen.

Dieser Vorschlag gestattet den Mitgliedstaaten, die Anwendung gleicher Rechnungslegungsgrundsätze, wie sie für Publikumsgesellschaften gefordert werden, auf Nichtpublikumsgesellschaften fakultativ oder obligatorisch auszudehnen und sie auf Einzelabschlüsse anzuwenden. Darüber hinaus wird im Vorschlag ein EU-Mechanismus eingeführt, der die "International Accounting Standards" (IAS) bewerten und ihnen Rechtskraft für die Verwendung in der EU verleihen wird. Dieser Mechanismus umfasst zwei Ebenen: einen Regelungsausschuss ("der Regelungsausschuss auf dem Gebiet der Rechnungslegung"), der gemäß etablierten Komitologie-Regeln arbeiten wird, und einen Ausschuss aus technischen Sachverständigen.

Mit diesem Vorschlag sollen klare europaweite Regeln für eine vergleichbare und transparente Rechnungslegung in der EU festgelegt werden. Diese Regeln sollten einer rigorosen Auslegung und Anwendung Stand halten können, wodurch den Anlegern und anderen Interessengruppen einschlägige und verlässliche Informationen an die Hand gegeben werden, so dass sie die Ertragskraft eines Unternehmens grenz- und sektorübergreifend sinnvoll vergleichen können. Eine vergleichbare und transparente Rechnungslegung ist ein wichtiger Baustein für die Verwirklichung integrierter, wettbewerbsfähiger und attraktiver EU-Kapitalmärkte im Hinblick auf die Ergänzung der einheitlichen Währung und folglich der Stärkung der europäischen Wirtschaft.

IV. auswirkungen auf die unternehmen

2. Wer wird durch den vorgeschlagenen Rechtsakt betroffen sein-

Alle EU-Unternehmen, deren Wertpapiere auf einem geregelten EU-Markt gehandelt werden, sowie alle EU-Unternehmen, die eine Notierung auf einem solchen Markt vorbereiten, werden verpflichtet, ab spätestens 2005 ihre konsolidierten Abschlüsse gemäß angenommener internationaler Rechnungslegungsgrundsätze aufzustellen. Den Mitgliedstaaten steht es frei, diese Anforderung auf nichtnotierte Unternehmen und auf die Aufstellung von Einzelabschlüssen auszudehnen.

Derzeit sind ca. 7000 Unternehmen auf den geregelten EU-Märkten notiert, wobei 275 bereits die IAS zu Grunde legen.

3. Was werden die Unternehmen zu tun haben, um dem Rechtsakt nachzukommen-

Um den Anforderungen des Vorschlags in der Praxis zu genügen, müssen die betreffenden Unternehmen bereits 2003 und 2004 beginnen, ihre konsolidierten Abschlüsse gemäß den angenommenen IAS aufzustellen bzw. sie entsprechend zu überarbeiten, so dass sie 2005 in der Lage sind, einen IAS-konformen konsolidierten Abschluss für dieses Geschäftsjahr vorzulegen. Entsprechendes gilt für die Angaben zu den beiden vorherigen Geschäftsjahren, um das Kriterium der Vergleichbarkeit erfuellen zu können, das sowohl von den Rechnungslegungs-Richtlinien als auch von den IAS-Normen vorgeschrieben wird.

Es steht zu erwarten, dass dieser Vorschlag vom Rat und vom Parlament spätestens bis 2002 angenommen wird. Damit verfügen die mit der Rechnungslegung befassten Berufsstände und die Unternehmen über die erforderliche Übergangszeit, um sich vor 2005 vorzubereiten.

Die Kosten für die Unternehmen werden hauptsächlich in Ausbildungskosten bestehen, da sich ihr Finanzbuchhaltungspersonal selbst mit einem komplizierten "Paket" von Rechnungslegungsvorschriften vertraut machen muss. Das gleiche gilt für die übrigen mit der Rechnungslegung und deren Prüfung befassten Berufsgruppen.

4. Welche wirtschaftlichen Folgen wird der vorgeschlagene Rechtsakt voraussichtlich haben-

Die Annahme einheitlicher Rechnungslegungsvorschriften von hoher Qualität für die EU-Kapitalmärkte wird die Vergleichbarkeit und die Transparenz der Finanzinformationen wesentlich erhöhen und dabei die Effizienz der Märkte steigern und die Kapitalkosten für die Unternehmen senken.

5. Enthält der vorgeschlagene Rechtsakt Bestimmungen, die der besonderen Lage kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung tragen (etwa reduzierte oder andersartige Anforderungen usw.)-

Die große Mehrheit der kleinen und mittleren Unternehmen wird von diesem Vorschlag nicht betroffen sein, da seine Hauptforderung vor allem darin besteht, die Anwendung angenommener IAS für die Aufstellung der konsolidierten Abschlüsse vorzuschreiben. Letztere dürften nur von sehr wenigen KMU erstellt werden.

Auch wenn der Vorschlag den Mitgliedstaaten gestattet, diese Anforderung auf die Aufstellung des Jahresabschlusses und/oder des konsolidierten Abschlusses auf nichtbörsennotierte Unternehmen auszudehnen, ist es aus den auf der Hand liegenden Gründen der Proportionalität sehr unwahrscheinlich, dass diese Anforderung für KMU geltend gemacht wird. Die Mitgliedstaaten können den KMU jedoch gestatten, angenommene IAS zu Grunde zu legen, wenn sie dies für die Aufstellung ihrer Jahres- und/oder konsolidierten Abschlüsse wünschen.

V. anhörung

6. Die Verbände FEE (Wirtschaftsprüfung); UNICE/ERT (Industrie), FESE (Börsen), EFFAS (Finanzanalysten), CEA (Versicherung) und UEAPME (KMU) haben alle positiv auf diesen Vorschlag reagiert und erwägen, sich an der Gründung einer privaten Einrichtung zu beteiligen, die einen Sachverständigenausschuss für Rechnungslegung ("Technischer Ausschuss auf dem Gebiet der Rechnungslegung") unterstützen wird.