52001PC0077

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Buchstabe c)des EG-Vertrages, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments des gemeinsamen Standpunkts des Rates betreffend den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des rates auf dem gebiet des gesellschaftsrechts über übernahmeangebote zur änderung des vorschlags der Kommission gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages /* KOM/2001/0077 endg. - COD 95/0341 */


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Buchstabe c)des EG-Vertrages, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments des gemeinsamen Standpunkts des Rates betreffend den Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES AUF DEM GEBIET DES GESELLSCHAFTSRECHTS ÜBER ÜBERNAHMEANGEBOTE ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäâ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages

1995/0341 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Buchstabe c)des EG-Vertrages, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments des gemeinsamen Standpunkts des Rates betreffend den Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES AUF DEM GEBIET DES GESELLSCHAFTSRECHTS ÜBER ÜBERNAHMEANGEBOTE

1. Verfahren

Der erste Vorschlag für eine Dreizehnte Richtlinie des Rates auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts über Übernahmeangebote wurde von der Kommission am 19. Januar 1989 [1] angenommen (KOM(88) 823 endgültig - SYN 0186).

[1] ABl. C 64 vom 14.3.1989, S. 8; mit Begründung: Beilage 3/89 - Bull. EG.

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss gab seine Stellungnahme am 27. September 1989 [2] ab. Die Stellungnahme des Europäischen Parlaments erging am 17. Januar 1990. [3]

[2] ABl. C 298 vom 27.11.1989, S. 56.

[3] ABl. C 38 vom 19.2.1990, S. 41.

Daraufhin legte die Kommission am 10. September 1990 [4] einen geänderten Vorschlag vor (KOM(90)416 endültig - SYN 0186).

[4] ABl. C 240 vom 26.9.1990, S. 7; mit Begründung: KOM(90) 416 endg. - SYN 0186.

Am 8. Februar 1996 legte die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament einen zweiten Vorschlag für eine Dreizehnte Richtlinie auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts über Übernahmeangebote vor [5] (KOM(95)655 endültig - 1995/0341 COD).

[5] ABl. C 162 vom 6.6.1996, S. 5; mit Begründung: KOM(95) 655 endg.

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss nahm zu diesem Vorschlag am 11. Juli 1996 [6] Stellung. Die Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung folgte am 26. Juni 1997 [7]. Der Vorschlag wurde mit großer Mehrheit angenommen. Gleichzeitig wurden allerdings 20 Änderungen vorgeschlagen.

[6] ABl. C 295 vom 7.10.1996, S.1.

[7] ABl. C 222 vom 21.7.1997, S.20.

Am 11. November 1997 [8] legte die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament einen geänderten Vorschlag vor, in den ein Großteil der Änderungsvorschläge des Parlaments und der Wünsche des Wirtschafts- und Sozialausschusses eingeflossen sind.

[8] ABl. C 378 vom 13.12.1997.

Am 19. Juni 2000 nahm der Rat einstimmig einen gemeinsamen Standpunkt an.

Die Kommission akzeptierte diesen Standpunkt am 26. Juli 2000.

Der gemeinsame Standpunkt des Rates und die Stellungnahme der Kommission wurden dem Europäischen Parlament am 7. September 2000 unterbreitet.

Am 13. Dezember 2000 befürwortete das Parlament den gemeinsamen Standpunkt in zweiter Lesung mit 15 Abänderungen.

Im Folgenden nimmt die Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag zu diesen Abänderungen Stellung.

2. Ziel der Richtlinie

Der Entwurf der Rahmen-Richtlinie enthält eine Reihe gemeinsamer Grundprinzipien für die Durchführung von Übernahmeangeboten, überlässt die Detailregelung jedoch den Mitgliedstaaten. Die zwei wichtigsten Ziele sind:

- Harmonisierung der einzelstaatlichen Vorschriften für Übernahmeangebote, insbesondere hinsichtlich der Transparenz des Verfahrens, um die Neuordnung von Unternehmen innerhalb Europas zu erleichtern, und

- Gewährleistung eines gleichwertigen Schutzes der Minderheitsaktionäre im Fall eines Kontrollwechsels in ihrer Gesellschaft u. a. durch die Verpflichtung zur Abgabe eines Angebots für alle verbleibenden Aktien.

3. Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments

Das Parlament nahm in zweiter Lesung 15 Abänderungen am gemeinsamen Standpunkt des Rates vor.

Die Kommission hat drei Abänderungen ganz und eine Abänderung zum Teil übernommen, die übrigen jedoch zurückgewiesen.

3.1. Von der Kommission übernommene Abänderungen

Änderungsantrag 7 sieht in Artikel 4 Absatz 5 des gemeinsamen Standpunkts eine Streichung des Satzteils "in Einzelfällen, in denen dies angemessen erscheint," vor, um die Bewilligung von Ausnahmen zu begrenzen.

Die Kommission kann diese Abänderung im Interesse einer klareren Fassung der Richtlinie akzeptieren.

Änderungsantrag 14 sieht in Artikel 6 Absatz 3 die Einfügung eines Buchstaben la) vor, um in der Angebotsunterlage "die Rechtsvorschriften, denen die Verträge zwischen dem Bieter und den Inhabern der Wertpapiere einer Zielgesellschaft, die sich aus dem Angebot ergeben, unterliegen" zu präzisieren.

Die Kommission kann diese Abänderung übernehmen, da sie den Gehalt der Richtlinie nicht verändert.

Änderungsantrag 18 sieht eine Änderung des Artikels 15 Absatz 1 dahingehend vor, dass die Umsetzungsfrist der Richtlinie auf zwei Jahre verkürzt wird.

Die Kommission kann diese Abänderung übernehmen, da sie ihrem ursprünglichen Vorschlag entspricht.

Änderungsantrag 20 erster Teil sieht eine Änderung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) vor, um die Anwendung des Neutralitätsgebots ab dem Zeitpunkt, zu dem das Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Zielgesellschaft auf irgendeine Weise Kenntnis von dem Angebot erhalten hat, zu verlängern.

Die Kommission kann diese Abänderung, durch die der Neutralitätsgrundsatz verstärkt wird, akzeptieren.

3.2. Von der Kommission zurückgewiesene Abänderungen

3.1.1. Änderungen an den Erwägungsgründen und Definitionen

Änderungsantrag 1 sieht zwei Änderungen bei Erwägungsgrund 5 vor: Ersetzung des Worts "Minderheitsbeteiligungen", das auf die zu schützenden Aktionäre verweist, durch das Wort "Beteiligungen" und Streichung der letzten zwei Sätze, die auf einen Übergangszeitraum Bezug nehmen.

Die Kommission kann diese Abänderung nicht akzeptieren, da die erste Änderung die Richtlinie in ihrem Gehalt insgesamt verändern könnte und die zweite Änderung nicht gerechtfertigt ist, da sich die betreffenden Sätze auf Artikel 5 Absatz 3 beziehen, der nicht gestrichen wird.

Änderungsantrag 2 sieht zwei Änderungen bei Artikel 2 Buchstabe a) dergestalt vor, dass zum einen das Adjektiv "öffentlich", mit dem das Angebot bezeichnet wird, und zum anderen der Satzteil "kann obligatorisch oder freiwillig sein und muss sich an den Erwerb der Kontrolle anschließen oder diesen" wegfallen soll, wodurch die Art der durch die Richtlinie geregelten Übernahmeangebote eingeschränkt wird.

Die Kommission kann diese Abänderung nicht übernehmen, da sie zum einen den Anwendungsbereich der Richtlinie verändern würde, der, wie aus dem Titel hervorgeht, Übernahmeangebote schlechthin betrifft, und zwar sowohl obligatorische als auch freiwillige, und zum anderen diese Definition unpräzise machen würde.

Änderungsantrag 3 zielt auf eine Ergänzung von Artikel 2 Buchstabe e) ab, um den Anwendungsbereich der Richtlinie auf Wertpapiere zu erweitern, die in mit Stimmrechten ausgestattete Wertpapiere umgewandelt werden können.

Die Kommission kann diese Abänderung nicht übernehmen, obwohl der Gedanke nicht uninteressant ist. Die praktischen Auswirkungen dieser Abänderung sind jedoch schwer vorhersehbar und übersteigen die derzeitigen Kontrollmöglichkeiten der Märkte.

3.1.2. Änderungen zur Präzisierung der Richtlinie

Änderungsantrag 8 sieht vor, in Artikel 5 Absatz 1 eine Definition des "angemessenen Preises" aufzunehmen und eine Barzahlungsverpflichtung einzuführen, wenn der Bieter mindestens 5 % der Aktien erworben hat.

Die Kommission kann diese Abänderung aus folgenden Gründen nicht akzeptieren. Zur Definition des "angemessenen" Preises ist festzustellen, dass es den Mitgliedstaaten auch nach zweijährigen Verhandlungen nicht gelungen ist, unter den verschiedenen Definitionen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten gelten, eine präzisere Definition auszuwählen, weil sie nicht entscheiden konnten, welche Definition für alle Mitgliedstaaten die Beste wäre. Man hielt es deshalb für zweckmäßig, diese Begriffsbestimmung den zuständigen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten zu überlassen. Das Parlament stellt diese Vorgehensweise in Frage, hat aber nicht dargetan, in welcher Hinsicht seine Definition besser ist als eine andere. Für die Einführung einer Barzahlungsverpflichtung besteht keinerlei Grund.

3.1.3. Änderungen, die neue Aspekte einbringen

Änderungsantrag 12 sieht die Einfügung eines neuen Artikels 5 a vor, der die Position des Bieters stärken soll.

Die Kommission kann diese Abänderung nicht akzeptieren, auch wenn die Idee nicht uninteressant ist. Nur betrifft sie nicht allein den Bereich der Übernahmeangebote, sondern die Funktionsweise von Kapitalgesellschaften überhaupt. Es würde sich anbieten, den Gedanken bei einer Reform des Gesellschaftsrechts wieder aufzugreifen.

3.1.4. Änderungen in Bezug auf die Rechte der Arbeitnehmer

Änderungsantrag 4 sieht eine Änderung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) dahingehend vor, dass die Arbeitnehmer der Zielgesellschaft oder ihre Vertreter an der Entscheidung über das Angebot beteiligt werden. Änderungsantrag 15 bezweckt eine Änderung von Artikel 6 Absatz 4, um die Arbeitnehmer der Zielgesellschaft oder ihre Vertreter in die Unterrichtung einzubeziehen, die für die Aufsichtsorgane der Mitgliedstaaten vorgesehen sind.

Die Kommission kann diese Abänderungen nicht übernehmen, da sie bei den betreffenden Bestimmungen fehl am Platz sind. Im ersten Fall können nur die Wertpapierinhaber über den Verkauf ihrer Wertpapiere entscheiden. Nur sie sind daher von dieser Bestimmung betroffen. Im zweiten Fall handelt es sich um die Vorkehrungen, die getroffen werden, um die Unterrichtung der mit der Kontrolle des Angebotsverfahrens betrauten Aufsichtsorgane zu gewährleisten. Die Bestimmung gilt daher nur für diese Organe.

Änderungsantrag 5 sieht eine Ergänzung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) durch Aufzählung einer Reihe zu berücksichtigender "Interessen" vor. Änderungsantrag 13 ergänzt Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe h) in gleicher Weise durch eine Liste mitzuteilender Informationen.

Die Kommission kann diese Abänderungen aus folgenden Gründen nicht übernehmen. Eine zu detaillierte Liste ist für eine Rahmen-Richtlinie nicht angemessen. Auch besteht stets die Gefahr, dass die Liste nicht erschöpfend ist. Im Übrigen betrifft die Richtlinie die Harmonisierung des Gesellschaftsrechts, während sich Änderungsantrag 13 eher auf das Sozialrecht bezieht, das bereits in anderen Richtlinien geregelt ist (siehe insbesondere Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen, ABl. L 61 vom 5.3.1977, S. 26; Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen, ABl. L 254 vom 30.9.1994, S. 64; Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen, ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 16; Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ABl. L 288 vom 18.10.1991, S. 32).

Änderungsantrag 20 dritter Teil sieht in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) die Bekanntmachung der Stellungnahme der Personalvertreter vor.

Die Kommission kann diese Abänderung aus den oben bereits dargelegten Gründen nicht übernehmen.

3.1.5. Grundsätzliche Änderungen

Änderungsantrag 16 zielt auf eine Änderung des Artikels 7 in drei Punkten ab: 1) Verlängerung der Frist für die Annahme des Angebots auf drei Monate anstelle von zehn Wochen; 2) Streichung des letzten Satzes von Absatz 1, der die Möglichkeit einer Verlängerung vorsieht; 3) Verlängerungsmöglichkeit in Absatz 2 nur noch bei Konkurrenzangeboten.

Die Kommission kann diese Abänderungen nicht akzeptieren, da der gemeinsame Standpunkt das Ergebnis eines schwierigen Kompromisses ist, um einerseits den Betrieb der betroffenen Gesellschaften nicht übermäßig zu behindern und andererseits den mitunter längeren Verfahrensfristen (insbesondere im Vereinigten Königreich) Rechnung zu tragen. Die Begrenzung der Ausnahmefälle ist nicht gerechtfertigt, insbesondere dann nicht, wenn es um die Einberufung einer Hauptversammlung geht. Da die Einberufung zeitaufwändig und umständlich sein kann, ist diese Ausnahmemöglichkeit durchaus angebracht.

Änderungsantrag 20 zweiter Teil sieht eine Änderung von Artikel 9 Absatz 1 dahingehend vor, dass auch der "Aufsichtsrat" (sofern ein solches Organ existiert) um Zustimmung zu Abwehrmaßnahmen ersucht werden muss.

Die Kommission kann diese Abänderung nicht akzeptieren, da der Aufsichtsrat, der in manchen Gesellschaften besteht, ein Leitungs- oder Verwaltungsorgan ist, das wie die Geschäftsführung dem "Neutralitätsgebot" unterliegt.

Änderungsantrag 17 zweiter Teil sieht in Artikel 9 die Einfügung eines Absatzes 2 a vor, um sonstige Möglichkeiten zur Genehmigung von Abwehrmaßnahmen durch die Aufsichtsorgane oder Gerichte aufzunehmen.

Die Kommission kann diese Abänderung aus folgenden Gründen nicht übernehmen: 1) entspricht sie nicht dem Geist der Bestimmung, wonach nur die Aktionäre über das Schicksal der Gesellschaft bestimmen können; 2) das Aufsichtsorgan muss seine Funktion als unparteiischer Schiedsrichter wahren und darf nicht für eine Gesellschaft Partei ergreifen; 3) die Einbeziehung der Gerichte kann für alle Parteien des Angebots zu unzumutbaren Verzögerungen führen und sollte daher vermieden werden.

4. Ergebnis

Die Kommission ändert ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag wie vorstehend erläutert.

Die Kommission hofft, dass Rat und Parlament einen Konsens finden werden, damit diese von der europäischen Wirtschaft und den Finanzmärkten lang erwartete Richtlinie ohne weitere Verzögerungen erlassen werden kann.