52001PC0050(02)

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften /* KOM/2001/0050 endg. */

Amtsblatt Nr. 154 E vom 29/05/2001 S. 0256 - 0256


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Mit Hilfe der beiden folgenden Vorschläge für Verordnungen soll gewährleistet werden, dass auch die Beamten, die unter die zeitlich befristeten Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden aus dem Dienst (Peer-Group-Freisetzung) fallen, der Gemeinschaftssteuer unterliegen.

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 283,

gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 13,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

(1) Die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 [1], zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2804/00 [2], muss geändert werden, um der Verordnung Nr. ... des Rates vom ... zur Einführung von Sondermaßnahmen im Zuge der Reform der Kommission betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst Rechnung zu tragen

[1] ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8.

[2] ABl. L 326 vom 22.12.2000, S. 3.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 2 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 wird ein sechzehnter Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut angefügt:

-die Empfänger der in Artikel 4 der Verordnung Nr. ... beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst vorgesehenen Vergütung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens der in Artikel 1 genannten Verordnung.

Brüssel, den

Im Namen des Rates

Der Präsident